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FS.2018.35

St. Gallen · 2019-09-20 · Deutsch SG

Art. 176 ZGB: Bei vier minderjährigen Kindern kann nicht ohne Weiteres vom Normalfall ausgegangen werden. Denn selbst wenn das jüngste von vier Kindern bereits schulpflichtig ist, ist bei mehreren Kindern insgesamt eine grössere ausserschulische Betreuungslast gegeben. Der Ehefrau ist es daher nicht zumutbar, ihre Erwerbstätigkeit neben der hauptsächlichen Betreuung der vier Kinder gemäss Schulstufenmodell aufzunehmen bzw. zu erweitern. Die Abweichung vom Schulstufenmodell ist daher angezeigt. (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 20. September 2019, FS.2018.35).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 20.09.2019 FS.2018.35

Art. 176 ZGB: Bei vier minderjährigen Kindern kann nicht ohne Weiteres vom Normalfall ausgegangen werden. Denn selbst wenn das jüngste von vier Kindern bereits schulpflichtig ist, ist bei mehreren Kindern insgesamt eine grössere ausserschulische Betreuungslast gegeben. Der Ehefrau ist es daher nicht zumutbar, ihre Erwerbstätigkeit neben der hauptsächlichen Betreuung der vier Kinder gemäss Schulstufenmodell aufzunehmen bzw. zu erweitern. Die Abweichung vom Schulstufenmodell ist daher angezeigt. (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 20. September 2019, FS.2018.35).

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