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FO.2020.7-K2

Entscheid Kantonsgericht, 17.10.2021

Sg Kantonsgericht · 2021-10-17 · Deutsch SG

Art. 276 ff. ZGB: Unterhaltsregelung für minderjährige und volljährige Kinder bei Abänderung eines Scheidungsurteils: 1. Bei einem Zusammenzug des Unterhaltspflichtigen mit seiner neuen Partnerin und deren Sohn ist ihm ein Grundbetrag von Fr. 850.00 einzusetzen. Lebt eine alleinerziehende Mutter mit minder- und volljährigen Kindern zusammen, ist ihr der Alleinerziehenden-Grundbetrag von Fr. 1'350.00 anzurechnen. Wohnt die Mutter nur mit volljährigen Kindern zusammen, beträgt ihr Grundbetrag Fr. 1'200.00. Ab Volljährigkeit ist den Kindern der halbe Ehegatten-Grundbetrag von Fr. 850.00 anzurechnen, wenn sie weiterhin bei den Eltern bzw. einem Elternteil wohnen (E. 10.a und 11.a). 2. Bedarfsdeckung auf der Stufe des betreibungsrechtlichen Existenzminimums; Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzminimum; Überschussverteilung (E. 12) (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 17. Oktober 2021, FO.2020.7-K2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sachverhalt/Ausgangslage: A. (Mutter) und B. (Vater) heirateten im Jahr 1994. Sie haben sieben Kinder. Die Ehe wurde mit Entscheid der Familienrichterin des Kreisgerichts C. im Jahr 2010 geschieden, wobei in Bezug auf den Kinderunterhalt die Vereinbarung genehmigt wurde, dass der Vater für jedes Kind monatlich je Fr. 400.00 bezahle. Nachehelicher Unterhalt wurde mangels finanzieller Mittel keiner zugesprochen. Anfang Dezember 2018 liess die Mutter beim Kreisgericht C. Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge für die drei jüngsten Söhne X. (geb. Dezember 2000), Y. (geb. Mai 2002) und Z. (geb. November 2003) einreichen. Aus den Erwägungen: III. 1.-9. […] Bedarf der Beteiligten

10.  Als nächstes ist der Bedarf der verschiedenen Beteiligten festzulegen. Wie hievor dargelegt, ist dabei vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Dieses ist anhand der Schweizer Richtlinien [Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009] zu ermitteln. Bedarf des Vaters

a)    Der Vater wohnte bis Ende Oktober 2018 allein, weshalb ihm gemäss den Schweizer Richtlinien für die ersten zwei Phasen ein Grundbetrag von Fr. 1'200.00 anzurechnen ist. Aufgrund des Zusammenzugs mit seiner Partnerin und deren Sohn ist für ihn ab Dezember 2018 (um einen Monat auf den Beginn 3. Phase angepasst) ein reduzierter Grundbetrag von Fr. 850.00 einzusetzen, entsprechend dem in den Schweizer Richtlinien genannten Grundbetrag bei einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft (wobei unter "kinderlos" "ohne eigene bzw. gemeinsame Kinder" zu verstehen sein muss, würde es sich doch nicht rechtfertigen, dem Vater wegen des Zusammenlebens mit dem Kind seiner Lebenspartnerin zum Nachteil seiner eigenen Kinder einen höheren Grundbetrag anzurechnen).

b) – f) […] Bedarf der Mutter und der Söhne X., Y. und Z.

11.  a/aa) Die Vorinstanz setzte für die Mutter den Grundbetrag für eine in Wohngemeinschaft mit anderen Erwachsenen lebende Person ein. Gemäss den Schweizer Richtlinien umfasst die Kategorie "kostensenkende Wohn-/Lebensgemeinschaft" jedoch ausdrücklich nur kinderlose Haushalte, worunter wie dargelegt Gemeinschaften ohne eigene (minderjährige) Kinder zu verstehen sind (vgl. E. 10.a hievor). Da Z. erst im November 2021 volljährig wird, ist die Mutter deshalb bis dahin zur Kategorie "alleinerziehend" zu zählen, unabhängig davon, dass auch noch volljährige Kinder bzw. deren Partner im gleichen Haushalt wohnen. Ihr ist gemäss den Schweizer Richtlinien folglich bis dann ein Grundbetrag von Fr. 1'350.00 einzusetzen. Die volljährig gewordenen Söhne wohnen auch jetzt noch bei der Mutter und es ist davon auszugehen, dass sie dies schon aus finanziellen Überlegungen wenigstens bis Beendigung der Ausbildung auch weiterhin so halten werden. Die Vorinstanz hat ihnen durchgehend den Grundbetrag für eine in einer Wohngemeinschaft mit anderen Erwachsenen lebende Person angerechnet. Gemäss St. Galler Praxis ist indessen zu berücksichtigen, dass eine Wohngemeinschaft mit erwachsenen Kindern nicht auf Dauer angelegt ist und deshalb keine Kürzung des elterlichen Grundbetrags rechtfertigt (Entscheid Kantonsgericht FO.2014.36-K2, 25.01.2016, www.publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte; vgl. auch E.  12.g). Dass die Mutter durch das Zusammenleben mit den erwachsenen Kindern ihre Grundbetragskosten senken kann, erscheint nicht realistisch. Auch die Anwendbarkeit der Schweizer Richtlinien steht der Beibehaltung dieser Praxis nicht entgegen. Der Mutter ist deshalb ab Dezember 2021 ein Grundbetrag von Fr. 1'200.00 einzusetzen. Daran ändert nichts, dass auch der Freund [der einen volljährigen Tochter] bei der Mutter wohnt(e), ist doch auch die Wohngemeinschaft mit ihm nicht auf Dauer angelegt und führt für sie zweifellos zu keiner Reduktion ihres vom Grundbetrag umfassten Bedarfs. Der Vater bringt vor, angesichts dessen, dass – bei Einreichung der Berufung – vier Erwachsene (Mutter, X. [volljährig], volljährige Tochter sowie deren Freund) und zwei Kinder (Y., Z. [minderjährig]) zusammen im gleichen Haus wohnten (derzeit: fünf Erwachsene und ein Kind), ergäben sich zusätzliche Einsparungen, die zu einer weiteren Reduktion der Grundbeträge führen müssten. Die Schweizer Richtlinien unterscheiden jedoch nicht danach, ob mehr als zwei Erwachsene im gleichen Haushalt wohnen. Sie machen allgemeine, pauschale Vorgaben und sehen nicht vor, dass der feststehende Katalog von Kategorien weiter an die konkrete Situation anzupassen ist. Dies steht im Einklang damit, dass es nach der Rechtsprechung bei der Bedarfsermittlung in gewissem Masse unumgänglich ist, Pauschalierungen vorzunehmen (vgl. BGer 5A_165/2018 E. 3.3, m.w.H.). bb)  Bei X., Y. und Z. ist bis zur Volljährigkeit ein Grundbetrag von Fr. 600.00 einzusetzen. Anschliessend ist auf sie die Kategorie "kostensenkende Wohn-/Lebensgemeinschaft" analog anzuwenden und es ist ihnen der halbe Ehegatten-Grundbetrag von Fr. 850.00 anzurechnen (vgl. Entscheid Kantonsgericht FO.2020-3-K2, 23.02.2021, www.publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte). Dem Vater ist zwar zuzustimmen, dass sich der im Grundbetrag enthaltene Bedarf beim Erreichen der Volljährigkeit nicht schlagartig erhöht; genau so wenig bleibt er aber zwischen dem 10. und dem 18. Geburtstag unverändert. Vielmehr nimmt er mit zunehmendem Alter von Jugendlichen in der Regel kontinuierlich zu. Der Praktikabilität halber sind aber gewisse längerfristige, schrittweise Abstufungen mit mittleren Stichtagen unerlässlich und entsprechen der Praxis. Es rechtfertigt sich daher, erwachsenen Kindern ab der Volljährigkeit nicht mehr nur einen Kinderzuschlag, sondern einen eigenen Grundbetrag anzurechnen.

b) – f) […]

12.  Aufgrund der vorstehenden Erwägungen wird der Barbedarf aller Beteiligten bzw. gegebenenfalls der Betreuungsunterhalt zunächst auf Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums wie folgt ermittelt. […] Wo ohnehin genügend Mittel zur Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums vorhanden sind, wird auf eine zweistufige Berechnung verzichtet:

a)    1. Phase: 3. Dezember 2017 bis 31. Juli 2018 [Auf der Stufe des betreibungsrechtlichen Existenzminimums verfügt der Vater bei einem Einkommen von Fr. 6'815.00 und einem Bedarf von Fr. 3'800.00 über einen Überschuss von Fr. 3'015.00. Bei der Mutter ergibt sich bei einem Einkommen von Fr. 1'250.00 und einem Bedarf von Fr. 1'925.00 ein Fehlbetrag von Fr. 675.00. Die drei Söhne X., Y. und Z. sind alle noch minderjährig. X. hat einen Fehlbetrag von Fr. 830.00, Y. und Z. von je Fr. 620.00.] Aus dem Überschuss des Vaters von Fr. 3'015.00 sind zunächst die Fehlbeträge der drei minderjährigen Söhne zu decken. Vom Restbetrag von Fr. 945.00 ist unter dem Titel Betreuungsunterhalt der Fehlbetrag der Mutter von Fr. 675.00 zu decken, sind doch Y. und Z. in dieser Phase noch nicht 16 Jahre alt. Der Einfachheit halber ist dieser Z. zuzuteilen. Es verbleibt ein Überschuss von Fr. 270.00. Dieser erlaubt in geringem Ausmass eine Erweiterung des Bedarfs auf das familienrechtliche Existenzminimum. Gemäss Bundesgericht gehören dazu "typischerweise" die Steuern, "ferner" eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten und weitere Positionen. Die Formulierung des Bundesgerichts legt nahe, dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum zunächst um die Steuern zu erweitern ist, wobei dies angesichts dessen, dass Steuern öffentlich-rechtlich geschuldet sind, auch gerechtfertigt erscheint. Für den Vater ist für das Jahr 2018, mit Blick auf die eingereichte Veranlagungsverfügung für 2019, von rund Fr. 675.00 monatlich an Steuern auszugehen (Jahreseinkommen ./. Berufskosten/Kinderunterhaltsbeiträge/Versicherungsprämienpauschale; vgl. Steuerkalkulator SG, www.sg.ch/steuern-finanzen/steuern/steuerkalkulator.html). Bei der Mutter kann ebenfalls die eingereichte Veranlagungsverfügung für das Jahr 2019 als Ausgangspunkt genommen werden, wobei für das Jahr 2018 für den Liegenschaftsunterhalt (lediglich) die Pauschale von Fr. 3'420.00 und Kinderabzüge für drei minderjährige Kinder (Fr. 30'600.00) einzusetzen sind. Dies ergibt, dass die Mutter im Jahr 2018 weder über steuerbares Einkommen noch Vermögen verfügte. Ihr ist damit auch kein Steuerbetrag einzusetzen und es kann auch keine Ausscheidung von Steueranteilen für die Kinder vorgenommen werden, wäre ihr Einkommen doch ohne Unterhaltsbeiträge noch geringer gewesen. Der "Überschuss" von Fr. 270.00 ist folglich dem Vater als Anteil an die Bedarfsposition Steuern zuzuweisen. Für eine Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge fehlen die Mittel.

b)    2. Phase: 1. August 2018 bis 30. November 2018 [In der 2. Phase verfügt der Vater auf der Stufe des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei einem Einkommen von weiterhin Fr. 6'815.00 und einem Bedarf von Fr. 3'400.00 über einen Überschuss von Fr. 3'415.00. Bei der Mutter ergibt sich bei Einkommen und Bedarf keine Änderung; ihr Fehlbetrag bleibt bei Fr. 675.00. Die drei Söhne X., Y. und Z. sind nach wie vor minderjährig. X. hat einen Fehlbetrag von Fr. 830.00, Y. von Fr. 1'065.00 und Z. weiterhin von Fr. 620.00.] Nach Abzug der Fehlbeträge der drei nach wie vor minderjährigen Söhne […] und des Betreuungsunterhalts (Manko der Mutter von Fr. 675.00; Z. wurde erst Ende dieser Phase 16jährig) verbleiben Fr. 225.00, die eine minime Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzminimum erlauben, was indessen nur dem Vater zugute kommt. Die dem Vater in dieser Phase anfallenden Steuern waren zweifellos höher (vgl. 1. Phase). Bei der Mutter ist wie hievor dargelegt davon auszugehen, dass sie 2018 keine Steuern zu bezahlen hatte. Der "Überschuss" von Fr. 225.00 ist demnach wiederum dem Vater zuzuweisen (vgl. E. 12.a hievor).

c)    3. Phase: 1. Dezember 2018 bis 31. Juli 2019 [In der 3. Phase ergeben sich einige Änderungen: Der Überschuss des Vaters beläuft sich auf der Stufe des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei einem Einkommen von Fr. 6'575.00 und einem Bedarf von Fr. 2'675.00 auf Fr. 3'900.00. Bei der Mutter besteht bei einem Einkommen von Fr. 1'980.00 und einem Bedarf von Fr. 2'050.00 ein Fehlbetrag von Fr. 70.00. Sohn X., mittlerweile volljährig, hat einen ungedeckten Bedarf von Fr. 1'135.00. Y. und Z. sind nach wie vor minderjährig. Y. hat einen Fehlbetrag von Fr. 1'050.00 und Z. von Fr. 670.00.] Anfangs dieser Phase ist Sohn X. volljährig geworden, womit ihm nur ein Unterhaltsbeitrag zusteht, wenn sowohl das betreibungsrechtliche als auch das familienrechtliche Existenzminimum der übrigen Familienmitglieder gedeckt sind (BGer 5A_311/2019 [= BGE 147 III 265] E. 7.3). Auf Stufe des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind damit aus dem Überschuss des Vaters zuerst die Fehlbeträge von Y. (Fr. 1'050.00) und Z. (Fr. 670.00) sowie der Betreuungsunterhalt für letzteren (Fr. 70.00) zu decken; es bleibt ein Restüberschuss von Fr. 2'110.00. Im Rahmen der Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzminimum sind auch in dieser Phase zunächst die Steuern zu berücksichtigen. Der Vater hatte im Jahr 2019 monatlich rund Fr. 880.00 an Steuern zu bezahlen (vgl. Steuerveranlagung 2019; zzgl. direkte Bundessteuer [Grössenordnung gemäss SG Steuerkalkulator]). Die Mutter hatte im Jahr 2019 weder Einkommen noch Vermögen zu. Eine Steuerausscheidung für die Kinder entfällt folglich auch in dieser Phase. Damit ist vom Überschuss von Fr. 2'110.00 der Betrag von Fr. 880.00 dem Vater für die Steuern zuzuteilen. Es verbleiben Fr. 1'230.00. Gemäss Bundesgericht fallen nach den Steuern im Rahmen der Erweiterung des Bedarfs auf das familienrechtliche Existenzminimum bei den Elternteilen folgende Positionen in Betracht: Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung. Bei gehobeneren Verhältnissen – das heisst wohl: wenn nach Berücksichtigung der vorgenannten Positionen noch Mittel übrig sind – können namentlich auch VVG-Prämien berücksichtigt werden (BGer 5A_311/2019 [= BGE 147 III 265] E. 7.2). Vorliegend haben beide Eltern bei ihren Bedarfsberechnungen entsprechend der Praxis des Kantonsgerichts einen Betrag von Fr. 50.00 als Versicherungspauschale eingesetzt; dieser kann als weitere Position des familienrechtlichen Existenzminimums übernommen werden. Weiter sind bei den Eltern und den minderjährigen Söhnen die VVG-Prämien von total Fr. 185.00 zu berücksichtigen (Vater rund Fr. 50.00, Mutter rund Fr. 75.00, Y. und Z. je rund Fr. 30.00). Andere Ansprüche auf Stufe des familienrechtlichen Existenzminimums wurden nicht geltend gemacht. Damit haben Y. Anspruch auf Barunterhalt von insgesamt Fr. 1'080.00 und Z. auf Barunterhalt von Fr. 700.00 und Betreuungsunterhalt von Fr. 195.00. Dem Vater bleibt nach Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums der Eltern und minderjährigen Söhne folglich ein Überschuss von Fr. 945.00. Diesen Überschuss hat er zur Deckung des Volljährigenunterhalts des Sohnes X. zu verwenden. Eine Beteiligung der Mutter daran scheidet aus, da sie über keinen Überschuss verfügt. Bei einem Bedarf von Fr. 1'135.00 – als Volljähriger hat X. lediglich Anspruch auf Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums – verbleibt diesem in dieser Phase folglich ein Manko von Fr. 190.00.

d)    4. Phase: 1. August 2019 bis 31. Juli 2020 [Auch in der 4. Phase ergeben sich Änderungen: Der Überschuss des Vaters beläuft sich auf der Stufe des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei einem Einkommen von Fr. 6'500.00 und einem Bedarf von Fr. 2'270.00 auf Fr. 4'230.00. Bei der Mutter besteht bei einem Einkommen von Fr. 2'125.00 und einem Bedarf von Fr. 2'070.00 ein geringer Überschuss von Fr. 55.00. Der volljährige Sohn X. hat einen ungedeckten Bedarf von Fr. 1'120.00. Y. und Z. sind nach wie vor minderjährig. Y. hat einen Fehlbetrag von Fr. 345.00 und Z. von Fr. 580.00.] In einem ersten Schritt sind mit dem Überschuss des Vaters auch hier die Fehlbeträge von Y. (Fr. 345.00) und Z. (Fr. 580.00) von total Fr. 925.00 zu tragen. Auf Stufe des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ergäbe sich – da die Mutter für jenes selber aufkommen kann – kein Anspruch mehr auf Betreuungsunterhalt für Z., dies wird sich jedoch auf Stufe familienrechtliches Existenzminimum wieder ändern (vgl. hienach). Aus dem verbleibenden Überschuss des Vaters von Fr. 3'305.00 sind zunächst die zusätzlichen Bedarfspositionen des familienrechtlichen Existenzminimums zu decken. Was die Steuern anbelangt, so kann beim Vater von einem etwa gleichbleibenden Betrag von Fr. 880.00 auch für das Jahr 2020 ausgegangen werden, verdiente er doch nur minim weniger. Die Mutter erzielte zwar im Vergleich zu 2019 ein etwas höheres Erwerbseinkommen, ab Mai 2020 entfiel jedoch der Minderjährigenunterhalt für Y., womit das Einkommen insgesamt etwa gleich geblieben sein dürfte. Bei den Abzügen fällt insbesondere ins Gewicht, dass statt der 2019 hohen "Unterhalts-/Verwaltungskosten für Liegenschaften" von Fr. 74'598.00 nur noch die Pauschale von Fr. 2'378.00 (20 Prozent des Eigenmietwerts) berücksichtigt worden sein dürfte und auch der Kinderabzug für Y von Fr. 10'200.00 entfiel. Hingegen dürften angesichts ihres höheren Arbeitspensums etwas höhere Berufskosten, insbesondere für das private Motorfahrzeug, abziehbar gewesen sein. Das von ihr geltend gemachte steuerbare Einkommen von Fr. 22'200.00 erscheint damit realistisch; von steuerbarem Vermögen ist weiterhin nicht auszugehen. Damit blieb die Steuerbelastung der Mutter im Jahr 2020 weiterhin bei Null (vgl. Steuerkalkulator SG). Weiter ist beiden Eltern wiederum ein Betrag von Fr. 50.00 für Privatversicherungen anzurechnen. Die VVG-Prämien sind bei der Mutter und den Söhnen gleich geblieben, beim Vater ist von rund Fr. 25.00 auszugehen. Damit ergibt sich für Y. beim Barbedarf ein Fehlbetrag von total Fr. 375.00, für Z. von Fr. 610.00. Bei der Mutter besteht nun ein Fehlbetrag von Fr. 70.00, der bis und mit November 2019 (Erreichen des 16. Altersjahrs durch Sohn Z.) mit Betreuungsunterhalt für Z. auszugleichen ist. Für die ganze Phase ergibt sich diesbezüglich ein Durchschnittsbetrag von rund Fr. 25.00. Dem Vater verbleibt nun ein Überschuss von Fr. 2'265.00. Dieser Überschuss reicht aus, um auch den Bedarf des volljährigen Sohns X. (Fr. 1'120.00) zu decken, wobei dieser nur Anrecht auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum hat. Die Mutter hat weiterhin keine Mittel, um sich am Volljährigenunterhalt zu beteiligen. Der Rest-Überschuss von Fr. 1'145.00 ist nach grossen und kleinen Köpfen auf den Vater und die minderjährigen Söhne Y. und Z. aufzuteilen, auf die je ein Betrag von Fr. 285.00 entfällt. Dem Vater verbleibt ein Überschussanteil von rund Fr. 570.00. Für die 4. Phase ergibt dies für die drei Söhne folgende Unterhaltsbeträge:

-      X.: Barunterhalt Fr. 1'120.00

-      Y.: Barunterhalt Fr. 660.00

-      Z.: Barunterhalt Fr. 895.00, Betreuungsunterhalt Fr. 25.00

e)    5. Phase: 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 [In der 5. Phase sind ausreichend Mittel vorhanden, weshalb direkt das familienrechtliche Existenzminimum betrachtet werden kann. Es ist von folgenden Zahlen auszugehen: Beim Vater beträgt der Überschuss bei einem Einkommen von Fr. 6'450.00 und einem familienrechtlichen Bedarf von Fr. 3'180.00 Fr. 3'270.00]. Der Mutter wird ein Einkommen von Fr. 2'600.00 angerechnet, womit sich bei ihr bei einem Bedarf von Fr. 2'170.00 ein Überschuss von Fr. 430.00 ergibt. Das Manko des volljährigen Sohnes X. beläuft sich auf Fr. 1'255.00, dasjenige des nun ebenfalls volljährigen Sohnes Y. auf Fr. 200.00. Z., noch minderjährig, weist ein Manko von Fr. 300.00 auf.] Auch Y. wurde inzwischen volljährig. […] Bei den Steuern sind beim Vater insbesondere das geringfügig tiefere Einkommen einerseits und der tiefere Abzug zufolge des weggefallenen Minderjährigenunterhalts für Y. andererseits zu berücksichtigen. Im Gegenzug kann er bei der direkten Bundessteuer auch für Y. den Kinderabzug geltend machen, was sich aber nur minim auswirkt. Bei einem etwas geringeren steuerbaren Einkommen und weiterhin keinem steuerbaren Vermögen ist von einer Steuerbelastung von rund Fr. 840.00 pro Monat auszugehen. Die Mutter erzielte zwar ein etwas höheres Erwerbseinkommen, erhielt aber nur noch den Unterhalt für den minderjährigen Sohn Z. Es ist von einem in etwa unveränderten steuerbaren Einkommen und Vermögen und damit weiterhin von einer Steuerbelastung von Null auszugehen. Die Ausscheidung eines Steueranteils für den minderjährigen Z. entfällt nach wie vor. Es kommen je Fr. 50.00 bei den Eltern für Versicherungen hinzu, ferner können auch hier für diese und den minderjährigen Sohn die VVG-Prämien berücksichtigt werden. Nach Abzug des Barunterhaltsbedarfs von Z. von Fr. 300.00 verbleibt dem Vater ein Überschuss von Fr. 2'970.00. Die Mutter hat in dieser Phase einen Überschuss von Fr. 430.00. Es sind folglich Mittel vorhanden, um auch den Bedarf der volljährigen, sich noch in Ausbildung befindenden Söhne X. und Y. zu decken. Dabei stellt sich die Frage, ob sich auch die Mutter daran zu beteiligen hat. Das Bundesgericht hat zwar in BGer 5A_311/2019 [= BGE 147 III 265] (E. 8.5) ausgeführt, für die Frage, welcher Elternteil welchen Anteil am Bedarf eines volljährigen Kindes zu tragen hat, sei das Verhältnis der bei den Eltern vorhandenen Überschüsse ein naheliegender Ausgangspunkt. Hier ist der Überschuss des Vaters indessen rund 7,6 Mal und damit beträchtlich grösser als derjenige der Mutter. Selbst wenn dem Vater der gesamte Unterhalt von X. (Fr. 1'255.00) und Y. (Fr. 200.00) auferlegt wird, verbleibt ihm noch ein Betrag von Fr. 1'515.00 und damit 3,5 Mal mehr als der Mutter. Angesichts dieser Gesamtbetrachtung rechtfertigt es sich, den gesamten Volljährigenunterhalt von X. und Y. dem Vater aufzuerlegen. Der Rest-Überschuss des Vaters von Fr. 1'515.00 ist nach grossen und kleinen Köpfen auf ihn und den minderjährigen Z. aufzuteilen, was für Z. zusätzlich Fr. 505.00 und damit insgesamt einen Barunterhaltsanspruch gegenüber dem Vater von Fr. 805.00 ergibt. Dem Vater bleiben Fr. 1'010.00 (und damit mehr als zweieinhalbmal mehr als der Mutter).

f)     6. Phase: 1. August 2021 bis 30. November 2021 [In der 6. Phase kann wiederum direkt das familienrechtliche Existenzminimum angeschaut werden. Einkommen und Bedarf des Vaters und somit auch sein Überschuss von Fr. 3'270.00 bleiben unverändert. Die Mutter verfügt bei einem gleichbleibenden Einkommen von Fr. 2'600.00 und einem Bedarf von Fr. 2'140.00 über einen Überschuss von Fr. 460.00. X. hat ein Manko von Fr. 940.00, Y. von Fr. 5.00 und Z. von Fr. 315.00]. Auch in der 6. Phase sind genügend Mittel vorhanden, um – ausgehend vom familienrechtlichen Existenzminimum – die Unterhaltsansprüche aller Söhne zu decken. Bei den Eltern ist (abgesehen von den Krankenkassenprämien der Mutter) von einem unveränderten Bedarf auszugehen. Vom Überschuss des Vaters wird zunächst der Barbedarf des noch minderjährigen Sohnes Z. von Fr. 315.00 abgezogen, womit dem Vater Fr. 2'955.00 verbleiben. Der Überschuss der Mutter beträgt Fr. 460.00. Auch hier verbleibt dem Vater auch bei Auferlegung des gesamten Volljährigenunterhalts von X. noch ein Überschuss von Fr. 2'015.00 und damit mehr als viermal mehr als der Mutter, weshalb er diesen allein zu tragen hat. Bei Sohn Y. entfällt angesichts der Geringfügigkeit seines Mankos ein Unterhaltsanspruch. Der beim Vater verbleibende Restüberschuss von Fr. 2'015.00 ist wiederum nach grossen und kleinen Köpfen auf ihn und Z. zu verteilen, was für Z. Fr. 670.00 ergibt. Dem Vater verbleibt ein Überschuss von Fr. 1'340.00 (und damit immer noch rund dreimal mehr als der Mutter). Für die 6. Phase beträgt der Unterhaltsanspruch von X. gegenüber dem Vater damit Fr. 940.00 und derjenige von Z. Fr. 985.00.

g)    7. Phase: ab 1. Dezember 2021 [In der 7. Phase ergeben sich – auch hier direkt gestützt auf das familienrechtliche Existenzminimum – folgende Zahlen: Vater: Einkommen Fr. 6'450.00, Bedarf Fr. 3'360.00, Überschuss Fr. 3'090.00. Mutter: Einkommen Fr. 2'600.00, Bedarf Fr. 1'990.00, Überschuss Fr. 610.00. Sohn X.: Manko Fr. 940.00. Sohn Y.: Manko Fr. 5.00. Sohn Z.: Manko Fr. 385.00]. Ab dieser Phase ist auch Sohn Z. volljährig. Es ist ihm einerseits der volle Lehrlingslohn anzurechnen und andererseits sind ihm im Bedarf die entsprechend angepassten Positionen einzusetzen (Grundbetrag Fr. 850.00, Krankenkasse angenommen – wie bei den Brüdern – Fr. 90.00). Weiter gelten nun auch für ihn die Grundsätze des Volljährigenunterhalts. Auch beim Grundbetrag der Mutter – die nun mit keinem minderjährigen Kind mehr zusammenlebt – ergibt sich eine Änderung: Wohnt ein Elternteil mit einer anderen erwachsenen Person, z.B. mit einem volljährigen Kind, im gleichen Haushalt, ist – wie das Bundesgericht festhält – beim Grundbetrag nicht der hälftige Ehepaaransatz (Fr. 850.00) einzusetzen, sondern dieser Umstand kann einzig bei den Wohnkosten und gegebenenfalls durch einen kleinen Abzug beim Grundbetrag für eine alleinstehende Person (Fr. 1'200.00 gemäss Schweizer Richtlinien) berücksichtigt werden (BGE 132 III 483 E. 4.2 f.; KGer FR 101 2021 177 E. 5.3.2). Hier ist – obschon die Mutter ab dieser Phase voraussichtlich mit mehreren volljährigen Kindern zusammenleben wird – ein solcher Abzug vom Grundbetrag nicht gerechtfertigt, kann doch angesichts des geringen Einkommens der Kinder nicht davon ausgegangen werden, dass der Mutter durch das Zusammenleben Einsparungen bei den vom Grundbetrag erfassten Positionen möglich sind. Schliesslich ist bei der Steuerbelastung des Vaters zu berücksichtigen, dass er keinen Abzug mehr für Unterhaltsbeiträge an minderjährige Kinder machen kann. Es ergibt sich eine mutmassliche Steuerbelastung von monatlich rund Fr. 1'020.00 (vgl. www.steuer-kalkulator.sg.ch). Das steuerbare Einkommen der Mutter sinkt im Gegenzug um den betreffenden Betrag, womit davon ausgegangen werden kann, dass ihr weiterhin keine Steuern anfallen werden. Der Überschuss der Mutter ist rund fünfmal kleiner als derjenige des Vaters. Wird dem Vater der gesamte Volljährigenunterhalt für die Söhne X. (Fr. 940.00) und Z. (Fr. 385.00) auferlegt, verbleibt ihm ein Rest-Überschuss von Fr. 1'765.00. Auch dieser ist noch knapp dreimal grösser als der Überschuss der Mutter, weshalb sich diese Verteilung weiterhin rechtfertigt. Sohn Y. kann für seinen Unterhalt selber aufkommen und hat keinen Anspruch gegenüber seinem Vater mehr.

h)    Zwar sind für die Zukunft noch weitere Sachverhaltsänderungen absehbar, zu erwarten und/oder angekündigt: Im Juli 2022 ist Sohn Y. voraussichtlich mit der Lehre fertig und hat damit keinen Unterhalt mehr zugut. Sohn Z. plant, ab dann die zweijährige Zusatzlehre als Automobil-Fachmann an die Attestlehre anzuhängen. Sohn X. rechnet – unter Berücksichtigung eines Militärzwischenjahrs – mit einem Studienabschluss "2026/2027". Diese möglichen künftigen Änderungen sind aber nicht im Voraus mit weiteren Unterhaltsphasen zu berücksichtigen. Mit dem Abschluss der Erstausbildung endet der Unterhaltsanspruch des betreffenden Sohnes von selber. Angesichts dessen, dass Volljährige nur Anspruch auf Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums haben und vorliegend schon jetzt ausreichend Mittel zu dessen Deckung vorhanden sind, wird sich dann auch nicht die Frage einer allfälligen "Anwachsung" der frei werdenden Mittel an den Anspruch der noch unterhaltsberechtigten Söhne stellen. Kommt es schliesslich zu massgeblichen Änderungen auf Einkommens-/Bedarfsseite eines Beteiligten, so hätte derjenige, der daraus für sich etwas ableiten will – bei gegebenen übrigen Voraussetzungen – den Weg über ein (weiteres) Abänderungsverfahren zu wählen.