opencaselaw.ch

FO.2018.14

Entscheid Kantonsgericht, 05.02.2020

Sg Kantonsgericht · 2020-02-05 · Deutsch SG

Art. 285 Abs. 2 ZGB: Der errechnete Betreuungsunterhalt ist anteilsmässig auf die bei der Mutter aufwachsenden Kinder, die von verschiedenen Vätern stammen, aufzuteilen. (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 5. Februar 2020, FO.2018.14).

Sachverhalt

Der Berufungskläger ficht die ihm vorinstanzlich auferlegten Unterhaltsbeiträge für seine ausserhalb der Ehe geborene Tochter (Jg. 2016; Berufungsbeklagte) an. Sie steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und wohnt bei der Mutter. Diese hat ein weiteres Kind A (Jg. 2011) aus einer früheren Beziehung, das zusammen mit der Berufungsbeklagten bei ihr aufwächst. Aus den Erwägungen: […]

9.    a) […] In Bezug auf den Betreuungsunterhalt ist sodann zu berücksichtigen, dass nicht nur der Berufungskläger, sondern auch der Vater von A Betreuungsunterhalt zu leisten hat. Der errechnete Betreuungsunterhalt, welcher sich aus dem Manko der Mutter ergibt, ist daher anteilsmässig auf die Berufungsbeklagte und A aufzuteilen. […] Erläuterungen: In der Folge wurde der Betreuungsunterhalt bei den einzelnen Unterhaltsphasen konkret berechnet. Ausgehend vom Schulstufenmodell resultierten für die 4-jährige Berufungsbeklagte dabei folgende Anteile am gesamten Betreuungsunterhalt: Solange die Berufungsbeklagte im Gegensatz zu A noch nicht schulpflichtig ist: zwei Drittel Solange beide Kinder den Kindergarten bzw. die Primarschule besuchen: die Hälfte Solange die Berufungsbeklagte die Primarschule und A die Sekundarstufe I besucht: drei Viertel Sobald A 16 Jahre alt ist, steht der Berufungsbeklagten der gesamte Betreuungsunterhalt allein zu. Für das Gericht blieb offen, ob und wieviel der Vater des 11-jährigen Halbgeschwisters A an den Betreuungsunterhalt bezahlte.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aus dem Sachverhalt: Der Berufungskläger ficht die ihm vorinstanzlich auferlegten Unterhaltsbeiträge für seine ausserhalb der Ehe geborene Tochter (Jg. 2016; Berufungsbeklagte) an. Sie steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und wohnt bei der Mutter. Diese hat ein weiteres Kind A (Jg. 2011) aus einer früheren Beziehung, das zusammen mit der Berufungsbeklagten bei ihr aufwächst. Aus den Erwägungen: […]

9.    a) […] In Bezug auf den Betreuungsunterhalt ist sodann zu berücksichtigen, dass nicht nur der Berufungskläger, sondern auch der Vater von A Betreuungsunterhalt zu leisten hat. Der errechnete Betreuungsunterhalt, welcher sich aus dem Manko der Mutter ergibt, ist daher anteilsmässig auf die Berufungsbeklagte und A aufzuteilen. […] Erläuterungen: In der Folge wurde der Betreuungsunterhalt bei den einzelnen Unterhaltsphasen konkret berechnet. Ausgehend vom Schulstufenmodell resultierten für die 4-jährige Berufungsbeklagte dabei folgende Anteile am gesamten Betreuungsunterhalt: Solange die Berufungsbeklagte im Gegensatz zu A noch nicht schulpflichtig ist: zwei Drittel Solange beide Kinder den Kindergarten bzw. die Primarschule besuchen: die Hälfte Solange die Berufungsbeklagte die Primarschule und A die Sekundarstufe I besucht: drei Viertel Sobald A 16 Jahre alt ist, steht der Berufungsbeklagten der gesamte Betreuungsunterhalt allein zu. Für das Gericht blieb offen, ob und wieviel der Vater des 11-jährigen Halbgeschwisters A an den Betreuungsunterhalt bezahlte.