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FO.2017.3

Entscheid Kantonsgericht, 21.11.2019

Sg Kantonsgericht · 2015-06-18 · Deutsch SG

Art. 261 ff. ZPO; Art. 276 ff. ZGB: Wurden die Unterhaltsbeiträge – auch Kinderunterhaltsbeiträge – im Rahmen vorsorglicher Massnahmen geregelt, gilt grundsätzlich, dass sie im Endurteil nicht rückwirkend abgeändert werden können (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 21. November 2019, FO.2017.3).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aus den Erwägungen: II. […]

2.  a) Die Mutter verlangt im Berufungsverfahren erhöhte Kinderunterhaltsbeiträge ab Mai 2016, wobei sie einerseits von einer besseren finanziellen Situation des Vaters ausgeht und andererseits neu die Leistung von Betreuungsunterhalt verlangt. Die Vorinstanz hatte den Vater im Massnahmeentscheid vom 18. Juni 2015 zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 510.00 je Kind verpflichtet und diesen Betrag im Entscheid betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen vom 20. September 2016 mit Wirkung ab 1. Mai 2016 auf Fr. 450.00 je Kind herabgesetzt, jeweils zuzüglich allfälliger Kinderzulagen. Letzterer Entscheid wurde nicht angefochten. Im angefochtenen Hauptentscheid, der auch vom 20. September 2016 datiert, setzte die Vorinstanz den Unterhaltsbeitrag des Vaters für jedes Kind ebenfalls ab Mai 2016 auf monatlich Fr. 450.00 zuzüglich Kinderzulagen fest, geschuldet bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, jedenfalls aber bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. […]

b)  Wurden die Unterhaltsbeiträge – auch Kinderunterhaltsbeiträge – im Rahmen vorsorglicher Massnahmen geregelt, gilt grundsätzlich, dass sie im Endurteil nicht rückwirkend abgeändert werden können (5A_422/2015, E. 5.3 = Pra 106, 2017, Nr. 18; BGer 5A_412/2018, E. 2.4; 5A_97/2017, E. 11.1). Im Interesse der Prozessökonomie kann zwar ein Abweichen von diesem Grundsatz gerechtfertigt sein, jedoch nur in Ausnahmefällen. Will eine Partei einen solchen geltend machen, läge es an ihr, konkret aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung der Massnahmeregelung erfüllt wären und sie nur deshalb auf ein Gesuch verzichtete, weil das gleiche Ergebnis auch über die rückwirkende Zusprechung eines geänderten Unterhaltsbeitrags im Hauptentscheid erreicht werden kann. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor; die Mutter äussert sich zu dieser Thematik überhaupt nicht. Zudem bestand vorliegend nicht nur eine am 18. Juni 2015 getroffene Massnahmeregelung, sondern es war tatsächlich bis zum vorinstanzlichen Entscheid neben dem Hauptverfahren ein Gesuch des Beklagten um Abänderung dieser vorsorglichen Massnahmen hängig. Mithin befand die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 20. September 2016 betreffend Abänderung der Massnahmen bereits darüber und damit über die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Abänderung gegeben seien, und legte die während des Verfahrens geltende Unterhaltsregelung (Fr. 450.00 je Kind ab 1. Mai 2016) durch den Massnahmeabänderungsentscheid fest, den die Klägerin, so ihre ausdrückliche Erklärung in der Berufung, als unangefochten bezeichnete. Vor diesem Hintergrund kann in der Berufung gegen den Hauptentscheid nicht trotzdem erneut der während der Verfahrensdauer geschuldete Unterhalt in Frage gestellt werden und ist in diesem Verfahren nur über den Unterhalt ab dem Datum des vorliegenden Entscheids zu befinden. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz im Hauptentscheid, der ebenfalls vom 20. September 2016 datiert, die Unterhaltsregelung für die bereits durch den Massnahmeabänderungsentscheid abgedeckte Dauer des Verfahrens noch einmal wiederholte.