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FE.2013.14

Entscheid Kantonsgericht, 01.07.2013

Sg Kantonsgericht · 2013-07-01 · Deutsch SG

Aufgabe der Richterin bzw. des Richters im Eheschutzverfahren, insbesondere Umfang der Fragepflicht gegenüber der nicht anwaltlich vertretenen Partei, im Zusammenhang mit dem von der vertretenen Partei erhobenen Vorwurf der Parteilichkeit und Voreingenommenheit (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 1. Juli 2013, FE.2013.14).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aus den Erwägungen: Das Eheschutz- als Summarverfahren ist grundsätzlich ein wenig förmliches, rasches und im Ablauf flexibles Verfahren, das zudem eine Einigung zum Ziel hat. […] Zudem gilt im Eheschutzverfahren der soziale Untersuchungsgrundsatz, der gerade auf der Idee gründet, die – finanziell oder auf andere Weise – schwächere Partei in gewissem Umfang zu unterstützen, insbesondere durch eine gesteigerte Fragepflicht (vgl. zum Ganzen Vetterli, Das Eheschutzverfahren nach der schweizerischen Zivilprozessordnung, in: FamPra.ch 04/2010, S. 785, 788 ff.). Damit kann der Familienrichterin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie das Verfahren rasch vorangetrieben hat. Gerade angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nach der Einigungsverhandlung vom 30. Januar 2013 das gemeinsame Scheidungsbegehren zurückgezogen hat und die Parteien noch nicht zwei Jahre getrennt leben, durfte bzw. musste sie zudem der Ehefrau aufzeigen, welche rechtlichen Möglichkeiten ihr in dieser Situation offenstehen. Eine unzulässige Beratung in prozessualen Fragen stellt dies jedenfalls nicht dar (vgl. Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm, Art. 118 N 10). Dass die Fragepflicht sodann bei der nicht anwaltlich vertretenen Partei weiter geht als bei der vertretenen, ergibt sich nach dem Gesagten schon aus der sozialen Untersuchungsmaxime. Zwar trifft zu, dass zwischen der richterlichen Fragepflicht und dem Gebot der Neutralität ein gewisses Spannungsverhältnis besteht (Sutter-Somm/von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm, Art. 56 N 15). Gerade im Eheschutz sollte es aber nicht nur darum gehen, dass jede Partei möglichst das Äusserte für sich selber herausholt, sondern darum, für die Zeit der Ehetrennung eine für die ganze Familie akzeptable Lösung zu finden, und die Familienrichterin hat dasjenige Vorgehen vorzuschlagen, das ihr dazu am zielführendsten erscheint, wobei sie besonders auch die Interessen der Kinder im Auge zu behalten hat. Auch unter diesem Gesichtspunkt lässt das Verhalten der Familienrichterin keine Parteilichkeit erkennen; entgegen dem Beschwerdeführer ergibt sich aus seinen Schilderungen auch nicht, dass sie ihre Fragepflicht zu extensiv angewendet hätte. Sodann ist die Funktion einer Familienrichterin auch nicht nur die einer Mediatorin; vielmehr hat sie darauf hinzuwirken, dass eine Vereinbarung der Parteien angemessen und damit genehmigungsfähig ist. Dabei erweisen sich Konstellationen, bei denen nur eine Partei anwaltlich vertreten ist, häufig als problematisch. Gerade in solchen Fällen ist es auch die Aufgabe der Richterin, dafür zu schauen, dass die nicht vertretene Partei nicht "unter die Räder" kommt. Es entsteht für einen Laien damit recht schnell – meist zu Unrecht – der Eindruck, die Richterin helfe in unzulässiger Weise der Gegenpartei und sei voreingenommen. Es wäre Sache der beigezogenen Rechtsvertreterin, den eigenen Klienten in diesem Zusammenhang auf die prozessualen Eigenheiten des Verfahrens hinzuweisen. […] Schliesslich ist auch ein frühzeitiger Hinweis der Richterin darauf, dass sie die unentgeltliche Prozessführung in Bezug auf die Rechtsverbeiständung nicht gewähren werde, unter dem Titel der fairen Verfahrensleitung nicht zu beanstanden; problematischer wäre vielmehr, wenn sie nichts sagt, den Anwalt verschiedene Tätigkeiten ausführen lässt und am Schluss ein entsprechendes Gesuch abweist.