Art. 143 ff., 323b Abs. 2, 327a Abs. 1 und 337 OR (SR 220). Zulässigkeit der fristlosen Entlassung eines Geschäftsführers eines Restaurants, der einen geringen Geldbetrag durch Nichterfassung auf der Registrierkasse zu veruntreuen versuchte. Erfordernisse des Nachweises von Berufsauslagen. Anwendung des arbeitsrechtlichen Verrechnungsverbots auf Gegenforderungen des Arbeitsgebers bei Restlohnforderung des Arbeitnehmers. Solidarische Haftung eines Wirteehepaars für den Mietzins aus dem mit dem Arbeitgeber und Vermieter eingegangenen Mietvertrag (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 18. Juni 2008, BZ.2008.10).Das Kassationsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Entscheid vom 22. Januar 2009 abgewiesen, soweit es darauf eintrat.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 18 und 19). Das Vorliegen von Ansprüchen aufgrund ungerechtfertigter fristloser
Kündigung stellte sie demgegenüber in Abrede und verlangte daher gegenüber dem
Kläger 1 im Übrigen und gegenüber der Klägerin 2 vollumfängliche Klageabweisung.
Das angerufene Gericht führte zur Frage, ob der Kläger 1 zwischen dem 22. und
26. Oktober 2005 versucht hatte, der Beklagten den Gegenwert für verkaufte Pizzas zu
entziehen, eine Parteibefragung des Klägers 1 und von C durch (vi-act. 17 und 19). Es
erachtete daraufhin die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung als
gerechtfertigt (Urteil, 5 ff.). Gleichzeitig bejahte es aber das Vorliegen von bis zum
Zeitpunkt der Kündigung verbleibenden Lohnansprüchen (Oktoberlohn, Differenz zum
GAV-Mindestlohn, Ferienentschädigung) im Nettobetrag von Fr. 2'125.30. Es liess
dabei die von der Beklagten geltend gemachten Verrechnungspositionen zu. Die vom
Kläger 1 vorgebrachten Geschäftsspesen betrachtete das Gericht demgegenüber als
nicht belegt (Urteil, 4). Das Gericht wies daher die auf Geldzahlung gerichtete
Forderung des Klägers 1 im den Betrag der Klageanerkennung übersteigenden Betrag
und jene der Klägerin 2 vollumfänglich ab. Den Anspruch des Klägers 1 auf
Abrechnung über und auf Nachzahlung von Versicherungsbeiträgen wies das Gericht
ab, soweit es ihn nicht bereits als gegenstandslos betrachtete. Sodann verpflichtete
das Gericht die Beklagte, ein gegenüber deren Vorschlag textlich angepasstes
Arbeitszeugnis auszustellen.
4. Am 1. Februar 2008 erhob der Kläger 1 (nachfolgend Kläger) hinsichtlich seiner
finanziellen Ansprüche unter grundsätzlichem Festhalten an seinem Standpunkt
Berufung. Ein gleichzeitig gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wurde am 12. März 2008 gutgeheissen. Die Beklagte anerkennt in ihrer
Berufungsantwort vom 20. März 2008 die Klage neu im Umfang von Fr. 2'427.45.
Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der vom Kreisgericht prinzipiell als begründet
erachteten Nettolohnforderung von Fr. 2'125.30 und den im Berufungsverfahren
anerkannten Inseratekosten des Klägers von Fr. 302.15. Der Kläger reichte daraufhin
am 2. April 2008 eine nachträgliche Eingabe ein, auf welche die Beklagte ihrerseits am
14. April 2008 replizierte.
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II.
Die nachträglichen Eingaben der Parteien sind im Hinblick auf Art. 164 ZPO wenigstens
in Teilen zulässig, namentlich hinsichtlich der Ausführungen zur betragsmässig
veränderten Klageanerkennung durch die Beklagte. Wie sich aus den nachfolgenden
Ausführungen ergibt, sind sie aber inhaltlich nicht entscheidend, so dass nicht im
Einzelnen darauf einzugehen ist.
III.
1. Nachfolgend wird zunächst beurteilt, ob die von der Beklagten am 26. Oktober
2005 ausgesprochene fristlose Kündigung, die unbestrittenermassen im
Zusammenhang mit einer Anzahl nicht getippter und abgerechneter Pizzas stand,
zulässig war.
a) Der Kläger ist nach wie vor der Auffassung, weder eine Veruntreuung noch ein
Versuch dazu habe von der Beklagten nachgewiesen werden können. Damit sei die
fristlose Entlassung grundlos erfolgt (Berufung, 15 f., 19 und 21 ff.).
aa) Die Vorinstanz führt dazu folgendes aus: Es sei unbestritten, dass der Kläger am
Samstag, 22. Oktober 2005, acht Pizzas über die Gasse verkauft, diese absichtlich
nicht in die Kasse eingetippt und diesen Umstand gegenüber C bei der Übergabe der
Tageseinnahmen und der Abrechnung am darauf folgenden Dienstag nicht erwähnt
habe. Ferner erachtete es das Gericht aufgrund der Parteieinvernahme und den
weiteren Umständen als erwiesen, dass der Kläger zunächst, als er von C deswegen
zur Rede gestellt wurde, bestritten hatte, die Pizzas nicht getippt zu haben. Der
Beklagten könne es nicht angelastet werden, wenn sie den erst tags darauf gemachten
Erklärungen keinen Glauben mehr geschenkt habe, denn damit habe sich der Verdacht,
er habe den Erlös ursprünglich veruntreuen wollen, nicht mehr aus der Welt schaffen
lassen (Urteil, 5-7). In seiner Einvernahme hatte der Kläger in diesem Zusammenhang
geltend gemacht, mit dem absichtlichen Nichttippen der Pizzas habe er belegen
wollen, dass er von E, dem Koch, kontrolliert und gegenüber C angeschwärzt werde
bzw. dass sich diese gegen ihn verschworen hätten (EV A, Ziff. 1, 9, 13, 15 und 17, vgl.
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auch Ziff. 47, 56 und 60). Das stand seiner Auffassung nach auch im Zusammenhang
mit von C bereits geäusserten Bestrebungen, den zwischen ihnen bestehenden Vertrag
vorzeitig aufzulösen (EV A, Ziff. 11) sowie mit früheren Anschuldigungen des Kochs,
wonach er, der Kläger, schon Fleisch und anderes gestohlen habe (EV A, Ziff. 3 f. und
11). Das sei eine spontane Idee gewesen, als er gesehen habe, dass E an diesem
fraglichen Abend die Gäste gezählt habe (EV A, Ziff. 16, vgl. auch Ziff. 3 f.). Wenn E
tatsächlich an C Bericht erstattete, so hätten die nicht getippten Pizzas den Beweis
dafür erbracht, indem C aufgrund der Informationen von E im Vergleich zu den
abgerechneten Pizzas nachfragen würde (EV A, Ziff. 8 und 71). Das Geld sei aber
immer in der Kasse gewesen, und er hätte es dann C im Nachhinein noch abgeliefert.
Er habe nichts stehlen wollen (EV A, Ziff. 9 und 13). Diese Umstände schilderte der
Kläger zugestandenermassen nicht schon am Dienstag, als er von C unmittelbar zur
Rede gestellt wurde. Er will an jenem Tag zwar im Nachhinein versucht haben, die
Angelegenheit zu klären, indem er C nach einem heftigen Streit mit dem Koch
nochmals in den Betrieb gebeten habe, dieser habe aber das Telefon nicht
abgenommen (EV A, Ziff. 42-46, 47 f. 52, 54 f., 61 und 72; vgl. aber auch EV A, Ziff. 59,
60 und 62). Er habe hier aus emotionalen Gründen nichts weiter erklären können, weil
er E und C nicht getraut habe und diese ihn einen Dieb genannt hätten (EV A, Ziff. 41,
47-50 und 56-58). Am Mittwoch, dem Tag der fristlosen Kündigung, habe er dann aber
C entsprechend informiert (EV A, Ziff. 51 und 53).
bb) In seiner Berufungsschrift hält der Kläger an dieser Darstellung im Wesentlichen
fest (Berufung, 11 ff.). Er legt auch dar, er habe C noch am Dienstag mittag erfolglos
telefonisch gebeten, wegen der Pizzas zu reden und die Kasse zu kontrollieren
(Berufung, 13, vgl. auch Berufung, 18, 18 f. und 20). Das Geld sei dabei die ganze Zeit
im Serviceportemonnaie gewesen (Berufung, 12 und 21). Dort sei es auch gewesen, als
die Tochter von C und die Sekretärin am Mittwoch etwa 15 Minuten nach dem
Aussprechen der Kündigung durch C gekommen seien, um die Kasse zu kontrollieren
(Berufung, 14 und 19). Die Beklagte aber nahm seiner Meinung nach lediglich aufgrund
der ihr vorgelegten Abrechnung bzw. aufgrund der nicht getippten Pizzas an, er habe
Einnahmen veruntreuen wollen (Berufung, 12 f., 14, 17, 18 und 22). Das sei nicht
zulässig, da es dafür eben verschiedene Gründe geben könne (Berufung, 18.). Weitere
Abklärungen, mit welchen er daher habe rechnen dürfen, vor allem die Kontrolle des
Portemonnaies, habe sie vor der Kündigung verweigert. Er habe insbesondere nicht
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erwarten müssen, ohne Weiteres diese Kündigung zu erhalten. Stattdessen sei ihm
sofort vorgeworfen worden, gestohlen zu haben. Er sei deswegen so perplex gewesen,
dass er darauf vorerst gar nichts habe sagen können (Berufung, 12 und 17 f.).
Insbesondere sei er entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht überrascht gewesen,
von C zur Rede gestellt worden zu sein, sondern von der Art und Weise, wie dies
geschehen sei. Es sei verständlich, dass er angesichts des von ihm selber verfolgten
Ziels, eine Klärung herbeizuführen, geschockt gewesen sei, als er sofort von C als Dieb
bezeichnet worden sei. Er habe ja auch am gleichen Tag noch versucht, C telefonisch
nochmals herzubitten, um die Sache zu klären (Berufung, 17f.). Hätte die Beklagte aber
wie erforderlich den Sachverhalt weiter untersucht, dann hätte sich die Sache seiner
Meinung nach aufgeklärt (Berufung, 12). Wäre etwa das Portemonnaie, wie es zu
erwarten gewesen sei, vor der Kündigung überprüft worden, dann hätte man
festgestellt, dass darin ein Überschuss gewesen sei, und er, der Kläger, hätte die
Begründung für sein Vorgehen ruhig vortragen können. Eine Kündigung wäre dann aus
seiner Sicht nicht mehr zulässig gewesen (Berufung, 12 und 22). Der Verdacht der
Veruntreung wäre dann aus der Welt geschafft gewesen (Berufung, 19 und 21 ff.). Bei
der dann sofort nach der Kündigung vorgenommenen Kontrolle des Portemonnaies
habe sich denn auch herausgestellt, dass er das Geld wie behauptet darin einbehalten
habe (Berufung, 12, 14 f. und 19 und 21 f.) Er bringt im Weiteren auch vor, dass er
kaum zugestanden hätte, Einnahmen nicht getippt zu haben, wenn er effektiv eine
Veruntreuung hätte begehen wollen (Berufung, 16).
cc) Der Kläger verkennt in seiner Argumentation vor allem, dass die Beklagte die
fristlose Kündigung nach eigenem Bekunden nicht einfach auf die Vorlage der
lückenhaften Abrechnung stützte, sondern entscheidend auf den zusätzlichen Umstand
abstellte, dass er zunächst abgestritten habe, die fraglichen Pizzas nicht getippt zu
haben (Klageantwort, 16-18; Duplik, 22; Berufungsantwort, 13 f., 20 und 24 f.; EV C,
Ziff. 9, 17, 21-23, 29, 34 f., 37, 58-61, 71 und 80 f.; kläg. act. 20, 2). Die Vorinstanz
erachtete diese Sachdarstellung in ihrer Beweiswürdigung als zutreffend und beurteilte
das Verhalten des Klägers ebenfalls erst auf dieser Grundlage als besonders
treuwidrig. Sie sprach in diesem Zusammenhang von einem nicht nachvollziehbaren
Verhalten des Klägers (Urteil, 6, Ziff. III/2c). Seine Tatsachenfeststellung, wonach der
Kläger zunächst abgestritten hatte, zu wenig getippt zu haben, stützte das Kreisgericht
auf mehrere Argumente. An erster Stelle wurde festgehalten, dass C entsprechend der
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Parteibehauptung der Beklagten und seiner früheren polizeilichen Einvernahme
ausgesagt hatte. Sinngemäss erachtete das Gericht C als glaubwürdig und dessen
Parteiaussage als wahrheitsgetreu. Sodann wurde die Darstellung des Klägers explizit
als Schutzbehauptung bezeichnet. Zu diesem Schluss kam das Gericht aufgrund von
nach seinem Dafürhalten bestehenden Ungereimtheiten in Aussageinhalt und
Aussageverhalten. Das Gericht wies zum einen darauf hin, dass seine heutige Version
der Geschehnisse im Widerspruch zu seiner früheren Aussage bei der polizeilichen
Befragung stehe und seine entsprechenden Erklärungsversuche wenig nachvollziehbar,
sprich glaubhaft seien. Zum anderen erachtete es das Gericht auf der Grundlage der
vom Kläger geschilderten Hintergründe, insbesondere wonach er sein Vorgehen
geplant habe, als nicht plausibel, dass er dann bei der Konfrontation mit C nicht sofort
zu erklären versucht habe, dass er mit dem Nichttippen der Pizzaeinnahmen den Koch
überführen wollte, sondern eher überrascht reagiert habe. Dabei berücksichtigte das
Gericht negativ auch ein in diesem Punkt seiner Auffassung nach ausweichendes und
wenig präzises Aussageverhalten des Klägers (Urteil, 5 f.).
Der Kläger setzt sich mit der Würdigung des Kreisgerichts kaum auseinander. Seine
Vorbringen im Berufungsverfahren ändern nichts daran, dass die vorinstanzliche
Einschätzung im Einzelnen schlüssig ist. Auf diese kann grundsätzlich verwiesen
werden. In Bezug auf die gegenteiligen klägerischen Argumente bleibt ergänzend
Folgendes auszuführen: Abgesehen davon, dass seitens von C bestritten wurde, dass
er den Kläger unmittelbar als Dieb bezeichnet hatte (Klageantwort, 16; Duplik, 22;
Berufungsantwort, 13, 16 f. und 20; EV C, Ziff. 6-9, 17 und 29), ist dieser Umstand
auch nicht wesentlich. Wenn er das Tippen der fraglichen Pizzas bewusst unterliess,
um zu belegen, dass der Koch Informationen an C weitergeben würde, dann musste er
auch damit gerechnet haben, dass ihn dieser als Dieb oder Ähnliches bezichtigen
würde. Eine solche Reaktion war angesichts der Situation und insbesondere
angesichts der auch von der Vorinstanz angesprochenen Spannungen und
Bezichtigungen zwischen Koch und Kläger zu erwarten. Es ist abwegig, dass der
Kläger hätte perplex sein können, wenn man seine Darstellung zugrunde legt. Perplex
hätte er vernünftigerweise nur sein können, wenn die von ihm geschilderten
Hintergründe in Tat und Wahrheit nicht zutrafen. Das muss gleichzeitig heissen, dass
die Würdigung der Vorinstanz, wonach der Kläger das Nichttippen effektiv in Abrede
stellte, nicht in Frage gestellt ist. Das bedeutet sodann auch, dass die vom Kläger noch
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am Dienstag mittag versuchte Kontaktaufnahme beweismässig nicht ins Gewicht fällt.
Diese ändert nichts daran, dass der Kläger erst im Nachinein eine Erklärung anbringen
wollte, was eben klar gegen die Lauterkeit seiner Beweggründe spricht. Schliesslich ist
es auch eindeutig, dass eine noch vor der Kündigung erfolgte Kontrolle des
Serviceportemonnaies angesichts des vorgängigen Verhaltens des Klägers nichts
geändert hätte. Es ist im Einklang mit den Vorbringen der Beklagten (Duplik, 23;
Berufungsantwort, 18, 19 f. und 22) davon auszugehen, dass der Kläger für seine
Arbeit ein Serviceportemonnaie verwendete, welches von der Beklagten mit einem
Stock an Bargeld ausgestattet wurde, der auch weiterhin ihr zustand. Die aus dem
Betrieb resultierenden Einnnahmen kamen dann zu diesem Stock hinzu. Bei den
Abrechnungen hatte der Kläger jeweils lediglich die Pflicht, den Kassenstreifen der
Registrierkasse als Beleg für die Einnahmen sowie das entsprechende Bargeld
abzuliefern (vgl. EV A, Ziff. 23-27, 31 und 36 f.; EV C, Ziff. 1, 6, 32 f. und 86). Ein im
Portemonnaie nach Abzug von Stock und Einnahmen gemäss Kassenstreifen
resultierender Überschuss in Form von Trinkgeld blieb prinzipiell beim Kläger. Das
gestand dieser implizit zu (EV A, Ziff. 22, 24, 31 und 37), und auch C bestätigte dies (EV
C, Ziff. 36 und 85). Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte darauf einen
vertraglichen Anspruch gehabt hätte. C führte in diesem Zusammenhang zu Recht
auch folgerichtig aus, dass daher im Serviceportemonnaie neben dem Trinkgeld ohne
Weiteres noch anderweitige Privatguthaben des Klägers verwahrt sein konnten (EV C,
Ziff. 36 und 85). Bei dieser Ausgangslage bleibt es für die Frage des Nachweises der
subjektiven Beweggründe des Klägers in der Tat bedeutungslos, ob im Portemonnaie
nach der am Dienstag erfolgten Übergabe von Abrechnung (Kassenstreifen) und
Einnahmen des Samstags noch ein Überschuss vorhanden war. Unter normalen
Umständen hätte die Beklagte nämlich auf das Portemonnaie gar keinen Zugriff
gehabt. Der Kläger konnte somit die Einnahmen der nicht getippten Pizzas ohne
Weiteres auch im Portemonnaie behalten haben, wenn er das Geld ursprünglich
effektiv für sich behalten wollte. Hätte die Beklagte somit nicht Verdacht geschöpft,
hätte das Geld auch so beim Kläger verbleiben können. Erschwerend kommt hinzu,
dass sich im Portemonnaie auch allfällige Trinkgelder oder sonstige Guthaben des
Klägers befunden haben konnten, so dass aus einem Überschuss auch in dieser
Hinsicht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten gewesen wäre. Es ist damit irrelevant,
dass bei einer sofortigen Kontrolle am Dienstag durch die Arbeitgeberin immerhin hätte
verhindert werden können, dass der Kläger allenfalls im Nachhinein die aus den nicht
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getippten Pizzas stammenden Einnahmen in das Portemonnaie hätte legen können.
Was schliesslich sein Argument betrifft, er hätte das Nichttippen kaum zugegeben,
wenn er hätte veruntreuen wollen, so genügt der Hinweis, dass er dies eben erst im
Nachhinein zugab.
dd) Es bleibt somit zusammenfassend dabei, dass es der Kläger absichtlich
unterlassen hatte, die Einnahmen aus dem Verkauf einer Anzahl Pizzas auf der
Registrierkasse zu erfassen. Im Zeitpunkt, als er der Beklagten die Abrechnung mit den
Einnahmen überbrachte, machte er sie nicht auf diesen Umstand aufmerksam. Als er
daraufhin von C, der aufgrund ihm zugetragener Informationen Verdacht geschöpft
hatte, zur Rede gestellt wurde, stritt er ab, nicht alle Einnahmen getippt zu haben.
Unter diesen Umständen ist bewiesen, dass der Kläger versuchte, den Gegenwert für
die nicht getippten Pizzas der Beklagten vorzuenthalten und somit zu veruntreuen.
b) Eine fristlose Entlassung ist nach Art. 337 OR nur bei besonders schweren
Verfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt. Ihre Zulässigkeit darf nur mit grosser
Zurückhaltung angenommen werden. Die dafür angeführten Vorkommnisse müssen
objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage
zu zerstören, so dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr
zuzumuten ist. Es muss auch tatsächlich zu einer Zerrüttung des
Vertrauensverhältnisses gekommen sein. Sind die Verfehlungen weniger
schwerwiegend, müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein (BGE 129
III 380 E. 2.1 S. 382). Das Verüben einer Straftat zu Lasten des Arbeitgebers bildet
grundsätzlich objektiv einen wichtigen Grund einer fristlosen Entlassung. Das Verhalten
von Kaderangestellten ist dabei aus Gründen des ihnen entgegengebrachten
Vertrauens und ihrer Verantwortung besonders streng zu beurteilen (BGE 130 II 28 E.
4.1 S. 31). Es kommt aber massgeblich auf die Umstände und die Schwere der Straftat
an. Diebstahl zu Lasten des Arbeitgebers stellt beispielsweise in der Regel einen
wichtigen Grund dar, bei blossen Übertretungen kann es sich aber nach den
Umständen auch anders verhalten (BGer 4C.112/2002 vom 8.10.02 E. 5 [JAR 2003,
329 ff., 330] mit Hinweisen auf Lehre und Praxis).
aa) Bei der hier in Frage stehende Straftat ging es unbestrittenermassen um einen
objektiv geringen Deliktsbetrag von unter Fr. 300.- (vgl. nur Berufung, 14 f. und 21;
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Berufungsantwort, 14 und 23 f.), womit ein geringfügiges Vermögensdelikt und somit
eine Übertretung vorliegt (Art. 172ter Abs. 1 StGB; BGE 121 IV 261 E. 2d S. 268).
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Betrieb der Beklagten
offensichtlich eine massgebliche Vertrauensstellung inne hatte, indem die Einnahmen
vollumfänglich durch seine Hände gingen, ein betriebsinterner Vorgesetzter fehlte und
die Beklagte insgesamt nur schwer kontrollieren konnte, ob sich der Kläger immer
korrekt verhalten würde. In dieser Situation ist es irrelevant, ob der Kläger im Sinne der
Praxis als Kaderangestellter zu bezeichnen ist, worüber die Parteien unterschiedlicher
Auffassung sind (vgl. Berufung, 17; Berufungsantwort, 21 und 24).
bb) Die Beklagte bringt vor, für sie sei es nicht hinnehmbar gewesen, dass der Kläger
nicht unmittelbar zugab, eine falsche Abrechnung geliefert zu haben. C habe sich
darüber sehr aufgeregt und sei zur Auffassung gelangt, ein solcher Mitarbeiter verdiene
es nicht, bei ihm zu arbeiten (Berufungsantwort, 20). Mit dem Abstreiten der Tat habe
der Kläger das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zerstört (Berufungsantwort,
25). Diese Ausführungen entsprechen den glaubhaften Äusserungen von C anlässlich
der Einvernahme (EV C, Ziff. 21, 37, 58 f., 61 und 80). Es liegt auf der Hand, dass bei
einem solchen, in dieser Art erstmals aufgetretenen Vorfall angesichts des
Vertrauensmissbrauchs und der fehlenden Einsicht des Klägers eine Basis für eine
weitere Zusammenarbeit nicht mehr gegeben war.
c) Die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung war somit
rechtmässig. Die Berufung des Klägers ist daher in diesem Punkt abzuweisen. Zu
prüfen bleiben die aus der Zeit des bestehenden Arbeitsverhältnisses geltend
gemachten finanziellen Ansprüche.
2.a) Die klägerischen Ansprüche auf Auszahlung der Differenz zum GAV-Mindestlohn
für die Monate Juli bis September 2005, des anteiligen Oktoberlohns für die Zeit vom
1.10.05-26.10.05 und des vollen anteiligen Feriengeldes für die Zeit vom 1.7.-26.10.05
sind im Grundsatz unbestritten (vgl. nur Berufung, 6; Berufungsantwort, 6). Die
Vorinstanz hat für diese Positionen ausgehend von einem GAV-konformen
Bruttomindestlohn (vgl. zu den GAV-Bestimmungen kläg. act. I/14 und 15) inklusive
Ferienentschädigung von Fr. 4'696.60 implizit einen Bruttolohnanspruch von insgesamt
Fr. 6'160.15 ermittelt. Dabei legte sie ihrer Berechnung eine durchschnittliche
Monatsdauer von 30 Tagen zugrunde. Der angesprochene Betrag setzt sich danach
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zusammen aus einem Anspruch auf Lohnnachzahlung im Umfang der Differenz zum
GAV-Mindestlohn von Fr. 840.- (3 x [Fr. 4'280.- Mindestlohn gemäss Art. 10 Ziff. 1 III lit.
c L-GAV 2005 ./. Fr. 4'000.- effektiver Monatslohn]), einem Oktoberlohn von
Fr. 3'709.35 (Fr. 4'280.- x [26 Kalendertage : 30 Kalendertage]) und einem Feriengeld
von Fr. 1'610.80 bei einem monatlichen Anspruch von Fr. 416.60 (4 x Fr. 4280.- : 30 x
2.92 Kalendertage Ferienanspruch/Monat gemäss Art. 17 Ziff. 1 und 5 L-GAV 2005] x
[116 Kalendertage : 120 Kalendertage]) (Urteil, 4). Die Beklagte war für diese drei
Positionen in erster Instanz unter Berücksichtigung der effektiven Länge des Monats
Oktober von einen Bruttobetrag von Fr. 6029.- ausgegangen (Bruttolohn Oktober von
Fr. 3'354.85 basierend auf vereinbartem Bruttolohn von Fr. 4'000.-; Zuschlag GAV-
Mindestlohn 1.1.05-26.10.05 von Fr. 1074.85; Ferienentschädigung von Fr. 1599.30)
(Klageantwort, 22 f.), im Berufungsverfahren anerkennt sie aber sinngemäss die
Berechnungsweise der Vorinstanz (Berufungsantwort, 6 f. und 10). Auch der Kläger
erachtet die Vorgehensweise der Vorinstanz als korrekt (Berufung, 10). Er macht
insgesamt bis zum 31.10.05 einen Bruttobetrag von Fr. 6'786.35 geltend (GAV-
Mindestlohn für Oktober von Fr. 4'280.-, Zuschlag GAV-Mindestlohn für Juli bis
September von Fr. 840.-, Ferienentschädigung Juli bis Ende Oktober von Fr. 1'666.35)
(Berufung, 6 und 10), nach der Vorgehensweise der Vorinstanz ergibt dies bis am
26.10.05 den von ihr zugrunde gelegten Bruttoanspruch von Fr. 6'160.15. Von diesem
Bruttolohnanspruch ist somit auszugehen.
b) Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung von Sozialabzügen und
Verpflegungspauschale den Nettolohnanspruch des Klägers ermittelt. Sie hat sodann
diesem Anspruch Gegenforderungen der Beklagten gegenübergestellt. Auf dieser
Grundlage resultiert für sie eine Nettoforderung des Klägers von Fr. 2'125.30. Nachdem
die Beklagte einen Nettoanspruch von Fr. 2'380.45 formell anerkannte (Klageantwort,
24; Duplik, 26), behaftete sie diese darauf (Urteil, 4 f.). Der Kläger rügt in diesem
Zusammenhang, es seien nicht auf dem ganzen Bruttolohn Sozialabzüge
vorzunehmen, sondern nur vom ausbezahlten Lohn bzw. soweit die Sozialbeiträge von
der Beklagten auch tatsächlich bezahlt worden seien. Dass dies für die hier in Frage
stehenden Ansprüche der Fall ist, bestreitet er (Berufung, 10). Er habe denn auch die
entsprechenden Bruttobeträge eingefordert (vgl. Berufung, 5 f.). Den Abzug der
Verpflegungspauschale von Fr. 500.- anerkennt er in der Berufung (10) grundsätzlich.
Die Beklagte führt einerseits aus, Sozialabzüge seien nicht nur vom ausbezahlten Lohn
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vorzunehmen, sondern auch soweit wie vorliegend mit der Verpflegung
Naturalleistungen ausgerichtet worden seien. Ebenso bestreitet sie, dass Sozialabzüge
nur soweit vorgenommen werden dürfen, als diese vom Arbeitgeber nachweislich
überwiesen worden sind. Komme dieser seiner Pflicht nicht nach, müsse er
nachzahlen. Die betreffenden Beträge könnten nicht einfach dem Arbeitnehmer
gutgeschrieben werden (Berufungsantwort, 10).
Der Kläger hat von Anbeginn Brutto- und Nettoansprüche vermengt. Es ist aber aus
dem Zusammenhang klar, dass es bei den eingeklagten Spesen wie auch bei der nach
dem vorstehenden Ergebnis nicht zuzusprechenden Strafzahlung um Nettobeträge
geht. Demgegenenüber beruhen die übrigen eingeklagten Ansprüche offensichtlich auf
Bruttobeträgen (vgl. Klage, 9). Diese Betreffnisse sind denn auch, soweit sie zu
schützen sind, brutto zuzusprechen. Dabei versteht sich, dass der Kläger nicht diesen
Bruttobetrag ausbezahlt erhalten kann, sondern die Beklagte vorweg ihren gesetzlichen
und vertraglichen Pflichten nachkommen muss und damit die resultierenden
Sozialabzüge vorzunehmen hat. Es liegt auch auf der Hand, dass diese Abzüge erst
dann vorgenommen werden, wenn eine Lohnzahlungspflicht verbindlich festgestellt ist.
Ferner ist der Beklagten zuzustimmen, dass diese Abzüge auf dem ganzen Bruttolohn
vorzunehmen sind, d.h. bevor in einem zweiten Schritt die Verpflegungspauschale zu
berücksichtigen ist.
Es ist damit weiter zu präzisieren, dass im vorliegenden Zusammenhang von einem
Anspruch auf eine Bruttolohnzahlung von Fr. 6'160.15 auszugehen ist, von welchem
die Beklagte zuerst die Sozialbeiträge und sodann die Verpflegungspauschale
abzuziehen hat. Unbestrittenermassen geht es dabei nur noch um die
Verpflegungspauschale für den Monat Oktober, so dass der entsprechende Abzug pro
rata Fr. 433.35 beträgt. Dabei ist auch berücksichtigt, dass die Parteien das Vorgehen
der Vorinstanz, welche auch für den Oktober mit 30 Kalendertragen rechnete,
anerkannten.
3. Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz von Berufsauslagen. Art. 327a Abs. 1
OR sieht in diesem Zusammenhang vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle
durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen hat.
Der Arbeitnehmer trägt die Beweislast für Notwendigkeit und Höhe der einzelnen
Auslagen. Mit Bezug auf die Höhe der Auslagen darf allerdings kein strenger Beweis
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verlangt werden. Effektiv gehabte Auslagen, die ziffernmässig nicht mehr beweisbar
sind, müssen vom Gericht in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR geschätzt
werden. Die Vorlage einer Spesenabrechnung im Sinne von Art. 327c Abs. 1 OR ist
dabei eine blosse Obliegenheit (BGE 131 III 439 E. 5.1/5.2 S. 443 ff.).
a) Die vom Kläger geltend gemachten Auslagen von Fr. 302.15 für ein auf die Pizzeria
B bezogenes Inserat in der Lokalzeitung, welche von der Vorinstanz noch mangels
Substantiierung nicht berücksichtigt wurden (Urteil, 4), werden von der Beklagten im
Berufungsverfahren anerkannt (Berufungsantwort, 7 und 9), nachdem der Kläger
weitere Belege beigebracht hat (kläg. act. II/3 und 4). Weitere Ausführungen dazu
erübrigen sich damit.
b) Der Kläger stellt sich auch auf den Standpunkt, er habe für den Wareneinkauf auf
sein privates Auto zurückgreifen müssen, weshalb die entsprechenden Fahrten mit
Fr. 395.50 zu entschädigen seien. Er verweist in diesem Zusammenhang auf 24
Fahrten zum Grossverteiler für Waren- und auf 11 Fahrten für Tabakeinkäufe (Klage, 4;
Replik, 5; Berufung, 7). Er habe sein Fahrzeug auch für Pizzalieferungen verwendet,
verzichte aber auf die Geltendmachung der entsprechenden Kosten, da sich die
Fahrten im Einzelnen nicht mehr nachvollziehen liessen (Replik, 5 f.; Berufung, 7). Die
Beklagte bestreitet diesen Anspruch auf Auslagenersatz hauptsächlich mit dem
Argument, sie habe dem Kläger für berufliche Fahrten ein Auto zur Verfügung gestellt
(Klageantwort, 5; Duplik, 7; Berufungsantwort, 8 f.). Auf die Durchführung von
Pizzalieferfahrten habe man im gegenseitigen Einvernehmen explizit verzichtet (Replik,
7). Weil er in diesem Zusammenhang auch seine Argumentation im Verlauf des
erstinstanzlichen Verfahrens angepasst habe, seien seine Ausführungen auch nicht
glaubhaft (Berufungsantwort, 8).
Der Kläger hat genügend dargelegt, dass er effektiv Einkaufsfahrten zum Grossverteiler
ausgeführt hat (vgl. kläg. act. I/18; bekl. act. 3/2). Vertraglich war er für den Einkauf
zuständig (kläg. act. I/1 Ziff. 2), und es wurde nicht behauptet, dass es in Wirklichkeit
anders gehandhabt wurde. Es gibt allerdings verschiedene Gründe, weswegen dem
Kläger ein Auslagenersatz trotzdem nicht zugesprochen werden kann. Unter der
Hypothese, dass der Kläger effektiv und mit Billigung der Arbeitgeberin sein eigenes
Fahrzeug benutzte, bleibt offen, ob diese doch zahlreichen Einkaufsfahrten notwendig
waren oder ob der Kläger einfach schlecht organisiert war. Es ist auch nicht klar,
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wieviele separate Fahrten zum Tabakeinkauf gemacht wurden. Zum Teil überschneiden
sich die angegebenen Daten mit normalen Einkäufen, zum anderen ist angesichts des
Buchungstexts "Umb. Grossverteiler" nicht klar, ob an den aufgeführten Daten wirklich
immer Tabakeinkäufe erledigt wurden. Insofern wurde der Anspruch sowohl
hinsichtlich Notwendigkeit als auch Höhe der Auslagen nicht genügend substantiiert.
Daran ändert auch die prinzipielle Anwendbarkeit von Art. 42 Abs. 2 OR nichts. Auch
unter dieser Vorschrift müssen die tatsächlichen Grundlagen soweit zumutbar
beigebracht werden. Das ist hier nicht der Fall. Andererseits kann der Kläger aber auch
nicht beweisen, dass er wirklich mit seinem Privatfahrzeug Geschäftsfahrten erledigte
und die Beklagte davon wusste oder wissen musste. Es ist nicht plausibel, dass die
Parteien darüber weder eine vertragliche Regelung trafen, noch der Kläger während
des laufenden Arbeitsverhältnisses einmal einen Anspruch anmeldete. Das gilt noch
viel mehr, wenn man die Behauptung des Klägers beizieht, er habe auch Pizzas
ausgeliefert. Schliesslich ist für diese Würdigung auch von Bedeutung, dass der Kläger
nicht erklärt, weshalb er im Laufe des erstinstanzlichen Verfahren tatsächlich seine
Argumentation wesentlich angepasst hatte; das spricht gegen die Glaubhaftigkeit
seiner Ausführungen.
4. Das Kreisgericht hat in seinem Urteil von der Beklagten geltend gemachte
Verrechnungspositionen für die Wohnungsmiete und eine Autoreparatur zugelassen.
Hinsichtlich der Reparaturkosten wies sie den Einwand des Klägers ab, wonach sein
Existenzminimum im Sinne von Art. 323b Abs. 2 OR tangiert sei (Urteil, 4). Die Beklagte
hält an diesen ihr zedierten Gegenforderungen (bekl. act. 15 und 17) fest und stellt die
Miete von Fr. 1'000.- sowie die offene Rechnung aus der Reparatur des klägerischen
Autos in der Garage C-AG von Fr. 417.90 weiterhin zur Verrechnung
(Berufungsantwort, 6). Der Kläger lässt es in der Berufung neu zu, dass die Beklagte
seinen Mietanteil von Fr. 500.- zur Verrechnung bringt (Berufung, 3 und 5). Der
Mietvertrag habe aber auch auf seine Ehefrau gelautet, und diese habe sich mit der
Beklagten per saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt (Berufung, 10). Hinsichtlich
der Reparaturforderung bestreitet er die Zulässigkeit der Verrechnung vollumfänglich.
Sein Existenzminimum sei im Oktober 2005 bzw. im Zeitpunkt der
Verrechnungserklärung nicht gedeckt gewesen. Das sei ohne Weiteres aus seinem
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung hervorgegangen. Zudem sei bei einer
Arbeitslosenentschädigung von durchschnittlich rund Fr. 2'100.- pro Monat das
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Existenzminimum notorisch nicht gedeckt, weshalb sich weitere Ausführungen dazu
erübrigt hätten (Berufung, 11). Die Beklagte weist hinsichtlich ihrer Forderung aus dem
Mietvertrag darauf hin, dass der Kläger für den ganzen Mietzins neben seiner Ehefrau
solidarisch hafte (Berufungsantwort, 10). Sodann seien ihr die Zahlen, welche der
Kläger dem Kreisgericht im Rahmen seines Gesuches um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung vorgelegt habe, nicht bekannt. Der Kläger habe in
erster Instanz dazu keine Ausführungen gemacht, so dass die Vorinstanz zu Recht
festgehalten habe, der Kläger habe sein Existenzminimum nicht quantifiziert
(Berufungsantwort, 11).
a) Das angesprochene Verrechnungsverbot des Art. 323b Abs. 2 OR sieht als
Grundsatz vor, dass der Arbeitgeber Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur
soweit verrechnen darf, als diese pfändbar ist bzw. das Existenzminimum gedeckt
bleibt. Umstritten ist dabei sachlich, ob Forderungen für Berufsauslagen oder
Ferienentschädigung unter dieses Verbot fallen (vgl. Streiff/von Kaenel,
Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 6. A., N 5 zu Art. 323b). In zeitlicher Hinsicht
sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Fälligkeit des Lohnes massgeblich (BK-
Rehbinder, N 10 zu Art. 323b OR; ZK-Staehelin, N 12 zu Art. 323b OR). Fälligkeit tritt
spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein (Art. 339 Abs. 1 OR).
Von Interesse ist vorliegend somit vor allem das klägerische Existenzminimum im
Oktober 2005 (GAV-konformer Oktoberlohn) und allenfalls auch früher (Differenz zum
GAV-Mindestlohn von Juli bis September). Diesbezüglich hat der Kläger weder in erster
Instanz noch im Berufungsverfahren genügende Behauptungen aufgestellt.
Insbesondere genügt dazu ein blosser Verweis auf die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie eine allfällige Notorietät nicht. Für die unentgeltliche
Prozessführung sind einmal die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gewährung massgeblich.
Diese wurde hier erstinstanzlich am 1. Juni 2006 gewährt. Zum klägerischen Hinweis
auf die Gerichtsnotorietät sind zwei Bemerkungen anzubringen. Zum einen kann aus
der vorliegend bereits erstinstanzlich gewährten unentgeltlichen Prozessführung nicht
einfach geschlossen werden, dem Gericht seien damit auch die Verhältnisse des
Klägers im Oktober 2005 oder früher im Einzelnen bekannt. Zum anderen entbindet
auch eine allfällige Notorietät nicht davon, die entsprechenden Detailbehauptungen
vorzubringen (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des
Kantons St. Gallen, N 5a zu Art. 91). An der vorstehenden Einschätzung ändert im
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Übrigen auch der Umstand nichts, dass die Beklagte erstinstanzlich unspezifisch
zugestanden hatte, dass der Kläger anfänglich mittellos war (Klageantwort, 14). Das
Verrechnungsverbot des Art. 323b Abs. 2 OR kommt vorliegend somit nicht zur
Anwendung.
b) Solidarität entsteht, wenn mehrere Schuldner erklären, dem Gläubiger gegenüber
einzeln für die Erfüllung der Schuld zu haften oder das Gesetz sie vorsieht (Art. 143
OR). Es genügt gegebenenfalls auch eine stillschweigende Erklärung nach Massgabe
des Vertrauensprinzips (Gauch/Schluep/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht
Allgemeiner Teil, Band II, 8. A., Rz. 3914). Konsequenz ist, dass der Gläubiger von
jedem Schuldner nach seiner Wahl das Ganze oder einen Teil fordern kann (Art. 144
Abs. 1 OR). Ein einzelner Solidarschuldner kann dem Gläubiger sodann nur Einreden
entgegensetzen, die aus seinem persönlichen Verhältnis zum Gläubiger oder aus der
gemeinsamen solidarischen Verbindlichkeit hervorgehen (Art. 145 Abs. 1 OR).
Die umstrittene zedierte Mietzinsforderung beruht auf dem von den Eheleuten A/D mit
den Eheleuten C abgeschlossenen Mietvertrag. Dieser enthält keine ausdrückliche
Erklärung einer Solidarität. Der gemeinsame Abschluss eines Mietvertrags,
insbesondere durch Ehegatten, wird aber gemeinhin als stillschweigende Erklärung von
Solidarität verstanden (Gauch/Schluep/Rey, a.a.O. Rz. 3915; BSK OR-I-Schnyder, 4.
A., N 7 zu Art. 143 OR; Lachat/Stoll/Brunner, Mietrecht für die Praxis, 4. A., 15 FN 9, je
mit Hinweisen). Es sind keine besonderen Anhaltspunkte ersichtlich, die vorliegend
eine abweichende Beurteilung nahelegen würden. Die Eheleute A/D sind im Gegenteil
als wirtschaftliche Einheit aufgetreten, indem sie zusammen im Restaurant B ihre
Tätigkeit aufnahmen und zu diesem Zweck von den Eheleuten C die Wohnung
mieteten. Keine Bedeutung kann weiter mit Verweis auf Art. 145 Abs. 1 OR der vom
Kläger angerufenen Saldovereinbarung zugemessen werden. Es fehlen Anhaltspunkte,
dass die Beklagte damit auf die Geltung der Solidarität zurückkommen wollte.
c) Die Forderungen der Beklagten über insgesamt Fr. 1' 417.90 sind damit zur
Verrechnung zuzulassen.
5. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Beklagte in erster Instanz geltend
gemacht hatte, dass sie dem Kläger in den Monaten Juli bis September 2005 im
Ergebnis zu hohe Akontozahlungen auf seinen Lohn ausgerichtet hatte und den
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resultierenden Betrag von Fr. 1'000.- vom Oktoberlohn abgezogen hatte (Klageantwort,
E. 21 f.; Replik, 26). In ihrem Urteil berücksichtigte die Vorinstanz diesen Umstand (Urteil,
4), und die Klageanerkennung der Beklagten beruht somit auch darauf.
In diesem Zusammenhang ist erstellt, dass die Beklagte dem Kläger im Juli und August
2005 je einen Akontobetrag von Fr. 3'500.- ausrichtete, davon allerdings je Fr. 1'000.-
für die Miete abzog (vgl. Klage, 8, Ziff. 14). Dies ergibt sich einerseits aus den vom
Kläger quittierten Akontozahlungen über Fr. 3'500.- (vgl. bekl. act. 22 und 23) und den
gleichentags von der Beklagten ebenfalls quittierten Mietzinszahlungen von Fr. 1'000.-
(bekl. act. 23 und kläg. act. 13a und 22). Effektiv bar erhalten hat der Kläger damit für
die Monate Juli und August Fr. 5'000.-, bestehend aus Fr. 200.- (Auszahlungsdatum
30.7.2005; kläg. act. 13a; bekl. act. 22), Fr. 2'300.- (Auszahlung am 31.7.2005; kläg.
act. 13a; bekl. act. 22) und Fr. 2'500.- (Auszahlung am 30.8.2005; kläg. act. 13b; bekl.
act. 23). Für den September 2005 erfolgte eine Lohnzahlung von Fr. 2'874.95 (kläg. act.
13c; bekl. act. 24), wovon die Miete von Fr. 1'000.- (kläg. act. 13c; bekl. act. 24) sowie
Fr. 250.10 für zu hohe Akontozahlungen abgezogen wurden (kläg. act. 13c; bekl. act.
24). Am 30. September 2005 erhielt der Kläger somit bloss Fr. 1'624.85 bar ausbezahlt
(kläg. act. 13c; bekl. act. 24 [Handnotiz]).
Bei einem Monatslohn von Fr. 4'000.- resultiert unter Berücksichtigung der von der
Vorinstanz herangezogenen und unbestrittenen Abzüge (Sozialabzüge von 8.8%, BVG-
Abzug von Fr. 280.75, Verpflegungspauschale von Fr. 500.-) ein Nettolohn von
Fr. 2'867.25. Die Beklagte hat damit in diesen drei Monaten einen Betrag Fr. 1'023.10
netto zuviel ausbezahlt (2 x Fr. 3'500.- + Fr. 2'874.95 ./. Fr. 250.10 ./. 3 x Fr. 2'867.25).
Nachdem die Beklagte behauptet, nur Fr. 1'000.- zuviel bezahlt zu haben (Duplik, 26),
ist dieser Betrag vom klägerischen Anspruch in Abzug zu bringen.
6. Der Kläger hat somit zusammenfassend Anspruch auf eine Bruttolohnzahlung von
Fr. 6'160.15 abzüglich der Verpflegungspauschale von Fr. 433.35. Hinzu kommt ein
Nettoanspruch von Fr. 302.15 für das Inserat in der Lokalzeitung. Sodann ist davon die
für Juli bis September 2005 überhöhte Akontozahlung eines Nettolohnes von
insgesamt Fr. 1'000.- abzuziehen und ist schliesslich die beklagtische
Verrechnungsforderung von Fr. 1'417.90 zu berücksichtigen.
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Zu prüfen ist vor diesem Hintergrund angesichts der im Nettobetrag von Fr. 2'427.45
erfolgten Klageanerkennung der Beklagten noch, ob diese allenfalls über den
vorstehend ermittelten Anspruch hinausgeht. Der Vergleichbarkeit halber muss deshalb
vorerst der Nettolohnanspruch des Klägers ermittelt werden. Dabei kann auch hier auf
die von der Vorinstanz verwendeten und unbestrittenenen Positionen und Zahlen
zurückgegriffen werden.
Vom Bruttolohnanspruch des Kläger ist somit zuerst ein Abzug von insgesamt 8.8%
des Bruttolohnes zu machen. Das ergibt einen Betrag von Fr. 5'618.05, wovon noch
der BVG-Beitrag von Fr. 280.75 abzuziehen ist. Es resultiert ein Nettolohnanspruch von
Fr. 5'337.30, von welchem weiter die Verpflegungspauschale für den Monat Oktober
von Fr. 433.35 abzuziehen und der Anspruch auf Auslagenersatz von Fr. 302.15
hinzuzurechnen ist. Von diesem Nettoanspruch von Fr. 5'206.10 ist weiter die zu hohe
Nettolohnzahlung von Fr. 1'000.- abzuziehen und die Gegenforderung von Fr. 1'417.90
zur Verrechnung zu bringen, so dass im Ergebnis ein Nettoanspruch des Klägers von
Fr. 2'788.20 resultiert.
Die im Vergleich zum von der Vorinstanz berechneten Betrag von Fr. 2'125.30
resultierende Differenz von gerundeten Fr. 660.- ist zum einen in den nunmehr
berücksichtigten Inseratekosten begründet. Zum anderen ist der Vorinstanz ein
Rechnungsfehler unterlaufen. Sie zog vom Nettolohnanspruch des Kläger für den
Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 26. Oktober 2005 - neben den Mietzinsen von Fr. 4'000.-
- zusätzlich Fr. 7'000.- als Akontozahlungen ab, obwohl der Kläger bloss Fr. 6'624.85
erhalten hatte (Juli 2005: Fr. 2'500.-; August 2005: Fr. 2'500.-; September 2005:
Fr. 1'624.85). Die kleine Restdifferenz ergibt sich aus Unterschieden in der Berechnung
des Nettolohnes, insbesondere der unterschiedlichen Berücksichtigung des BVG-
Abzugs für den Monat Oktober (Vorinstanz: im Ergebnis pro-rata-temporis Fr. 243.30;
Kontrollrechnung: voller Betrag von Fr. 280.75). Für den Entscheid im
Berufungsverfahren, mit dem der Lohnanspruch als Bruttobetrag zugesprochen wird,
hat es allerdings bei der Feststellung sein bewenden, dass der hilfsweise errechnete
Nettobetrag von Fr. 2'788.20 über die Klageanerkennung hinaus geht, selbst wenn man
mit dem Kläger davon ausginge, dass die Beklagte effektiv einen Betrag von Fr.
2'682.60 habe anerkennen wollen (vgl. dazu B/15, 1 f.).
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Die Beklagte ist somit zu verpflichten, dem Kläger eine Lohnzahlung von Fr. 6'160.15
brutto abzüglich eines Nettobetrages von Fr. 2'549.10 auszurichten. Dieser Betrag ist
antragsgemäss seit dem 26. Oktober 2005 zu 5% zu verzinsen.
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Fall-Nr.:
BZ.2008.10
Stelle:
Kantonsgericht
Rubrik:
Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 18.06.2008
Entscheiddatum:
18.06.2008
Entscheid Kantonsgericht, 18.06.2008
Art. 143 ff., 323b Abs. 2, 327a Abs. 1 und 337 OR (SR 220). Zulässigkeit der
fristlosen Entlassung eines Geschäftsführers eines Restaurants, der einen
geringen Geldbetrag durch Nichterfassung auf der Registrierkasse zu
veruntreuen versuchte. Erfordernisse des Nachweises von Berufsauslagen.
Anwendung des arbeitsrechtlichen Verrechnungsverbots auf
Gegenforderungen des Arbeitsgebers bei Restlohnforderung des
Arbeitnehmers. Solidarische Haftung eines Wirteehepaars für den Mietzins
aus dem mit dem Arbeitgeber und Vermieter eingegangenen Mietvertrag
(Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 18. Juni 2008, BZ.2008.10).Das
Kassationsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene
Nichtigkeitsbeschwerde mit Entscheid vom 22. Januar 2009 abgewiesen,
soweit es darauf eintrat.
Erwägungen
I.
1. A war ab 5. Juli 2005 bei der Restaurant Pizzeria B-GmbH als Geschäftsführer/Wirt
des Restaurants B angestellt. Inhaber und Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist C.
Die Ehefrau D wurde ebenfalls eingestellt. A sollte für die Küche zuständig sein, D für
die Bedienung. Die Parteien vereinbarten einen Bruttojahreslohn von Fr. 84'000.-
zusammen für beide Ehegatten. Vom Lohn abgezogen wurden die Miete für die
Wirtewohnung sowie eine Verpflegungspauschale von Fr. 12'000.- pro Jahr für beide
Personen (kläg. act. 1). Für die Wirtewohnung wurde ein separater Mietvertrag
zwischen dem Ehepaar C und dem Ehepaar A/D abgeschlossen. Der Mietzins betrug
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Fr. 1'000.- brutto (bekl. act. 14). Effektiv bezog A einen Monatslohn von Fr. 4'000.-,
seine Ehefrau einen solchen von Fr. 3'000.- (kläg. act. I/13a, b und c; bekl. act. 11).
2. Am Mittwoch, dem 26. Oktober 2005, kündigte die Arbeitgeberin den
Arbeitsvertrag fristlos und hielt A dabei vor, Veruntreuung begangen zu haben (bekl.
act. 7). Konkreter Anlass war der Vorwurf, A habe am Samstag zuvor eine Anzahl über
die Gasse verkaufter Pizzas nicht auf der Registrierkasse erfasst und den Erlös nicht
abgerechnet, sondern für sich abgezweigt (bekl. act. 9, 2 f.). A akzeptierte diese
Kündigung nicht und verlangte eine schriftliche Begründung. Gleichzeitig löste seine
Frau ihr Arbeitsverhältnis ebenfalls fristlos auf (kläg. act. 9). Am 27. Oktober 2005
schloss die Arbeitgeberin mit D eine Aufhebungsvereinbarung ab (bekl. act. 11). Mit
Schreiben vom 9. November 2005 begründete die Arbeitgeberin die fristlose
Kündigung eingehender (bekl. act. 10). Am 5. Dezember 2005 erstattete C
Strafanzeige. Das Verfahren wurde nach polizeilichen Befragungen von A, C sowie dem
ebenfalls im Betrieb der Pizzeria B-GmbH angestellten Koch E aufgehoben (kläg. act. I/
20, 23 und 24; bekl. act. 2 und 9).
3. A klagte seine Ansprüche (Spesenersatz [geschäftliche Fahrten mit Privatfahrzeug,
Zeitungsinserat], ausstehender Oktoberlohn, Lohnnachzahlung im Umfang der
Differenz zum GAV-Mindestlohn, Ferienentschädigung, Schadenersatz für
ungerechtfertigte fristlose Entlassung, Strafzahlung; Abrechnung über und eventuell
Nachzahlung von Beiträgen an Berufliche Vorsorge und Sozialversicherungen;
Ausstellung eines Arbeitszeugnisses) am 5. Mai 2006 beim Kreisgericht ein. Mit
Eingabe vom 27. Juni 2006 erklärte die Arbeitslosenkasse (Klägerin 2) den
Prozessbeitritt und verlangte von der Beklagten Ersatz für nach der fristlosen
Entlassung an den Kläger 1 ausgerichtete Arbeitslosentaggelder. Der Kläger 1
reduzierte in der Folge seine Forderung für den Fall der Gutheissung der Klage der
Klägerin 2 im entsprechenden Umfang. Die Beklagte ihrerseits anerkannte die
Forderung des Klägers 1 im Betrag von Fr. 2'380.45 netto (Oktoberlohn, Differenz zu
GAV-Mindestlohn und Ferienentschädigung [je pro rata bis 26.10.05], abzüglich
Versicherungsbeiträge, Lohn-Akontozahlungen, Verpflegungspauschale für Oktober
[pro rata bis 26.10.05] und zwei Verrechnungspositionen [abgetretene Forderungen aus
Wohnungsmiete Oktober 2005 und Autoreparatur der F-AG]) (Klageantwort, 21-25;
Duplik, 26). Des Weiteren anerkannte sie den Anspruch des Klägers 1 auf Zustellung
eines Versicherungsausweises der Pensionskasse sowie auf Ausstellung eines
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Arbeitszeugnisses und reichte dem Gericht entsprechende Dokumente ein (bekl. act.
18 und 19). Das Vorliegen von Ansprüchen aufgrund ungerechtfertigter fristloser
Kündigung stellte sie demgegenüber in Abrede und verlangte daher gegenüber dem
Kläger 1 im Übrigen und gegenüber der Klägerin 2 vollumfängliche Klageabweisung.
Das angerufene Gericht führte zur Frage, ob der Kläger 1 zwischen dem 22. und
26. Oktober 2005 versucht hatte, der Beklagten den Gegenwert für verkaufte Pizzas zu
entziehen, eine Parteibefragung des Klägers 1 und von C durch (vi-act. 17 und 19). Es
erachtete daraufhin die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung als
gerechtfertigt (Urteil, 5 ff.). Gleichzeitig bejahte es aber das Vorliegen von bis zum
Zeitpunkt der Kündigung verbleibenden Lohnansprüchen (Oktoberlohn, Differenz zum
GAV-Mindestlohn, Ferienentschädigung) im Nettobetrag von Fr. 2'125.30. Es liess
dabei die von der Beklagten geltend gemachten Verrechnungspositionen zu. Die vom
Kläger 1 vorgebrachten Geschäftsspesen betrachtete das Gericht demgegenüber als
nicht belegt (Urteil, 4). Das Gericht wies daher die auf Geldzahlung gerichtete
Forderung des Klägers 1 im den Betrag der Klageanerkennung übersteigenden Betrag
und jene der Klägerin 2 vollumfänglich ab. Den Anspruch des Klägers 1 auf
Abrechnung über und auf Nachzahlung von Versicherungsbeiträgen wies das Gericht
ab, soweit es ihn nicht bereits als gegenstandslos betrachtete. Sodann verpflichtete
das Gericht die Beklagte, ein gegenüber deren Vorschlag textlich angepasstes
Arbeitszeugnis auszustellen.
4. Am 1. Februar 2008 erhob der Kläger 1 (nachfolgend Kläger) hinsichtlich seiner
finanziellen Ansprüche unter grundsätzlichem Festhalten an seinem Standpunkt
Berufung. Ein gleichzeitig gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wurde am 12. März 2008 gutgeheissen. Die Beklagte anerkennt in ihrer
Berufungsantwort vom 20. März 2008 die Klage neu im Umfang von Fr. 2'427.45.
Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der vom Kreisgericht prinzipiell als begründet
erachteten Nettolohnforderung von Fr. 2'125.30 und den im Berufungsverfahren
anerkannten Inseratekosten des Klägers von Fr. 302.15. Der Kläger reichte daraufhin
am 2. April 2008 eine nachträgliche Eingabe ein, auf welche die Beklagte ihrerseits am
14. April 2008 replizierte.
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II.
Die nachträglichen Eingaben der Parteien sind im Hinblick auf Art. 164 ZPO wenigstens
in Teilen zulässig, namentlich hinsichtlich der Ausführungen zur betragsmässig
veränderten Klageanerkennung durch die Beklagte. Wie sich aus den nachfolgenden
Ausführungen ergibt, sind sie aber inhaltlich nicht entscheidend, so dass nicht im
Einzelnen darauf einzugehen ist.
III.
1. Nachfolgend wird zunächst beurteilt, ob die von der Beklagten am 26. Oktober
2005 ausgesprochene fristlose Kündigung, die unbestrittenermassen im
Zusammenhang mit einer Anzahl nicht getippter und abgerechneter Pizzas stand,
zulässig war.
a) Der Kläger ist nach wie vor der Auffassung, weder eine Veruntreuung noch ein
Versuch dazu habe von der Beklagten nachgewiesen werden können. Damit sei die
fristlose Entlassung grundlos erfolgt (Berufung, 15 f., 19 und 21 ff.).
aa) Die Vorinstanz führt dazu folgendes aus: Es sei unbestritten, dass der Kläger am
Samstag, 22. Oktober 2005, acht Pizzas über die Gasse verkauft, diese absichtlich
nicht in die Kasse eingetippt und diesen Umstand gegenüber C bei der Übergabe der
Tageseinnahmen und der Abrechnung am darauf folgenden Dienstag nicht erwähnt
habe. Ferner erachtete es das Gericht aufgrund der Parteieinvernahme und den
weiteren Umständen als erwiesen, dass der Kläger zunächst, als er von C deswegen
zur Rede gestellt wurde, bestritten hatte, die Pizzas nicht getippt zu haben. Der
Beklagten könne es nicht angelastet werden, wenn sie den erst tags darauf gemachten
Erklärungen keinen Glauben mehr geschenkt habe, denn damit habe sich der Verdacht,
er habe den Erlös ursprünglich veruntreuen wollen, nicht mehr aus der Welt schaffen
lassen (Urteil, 5-7). In seiner Einvernahme hatte der Kläger in diesem Zusammenhang
geltend gemacht, mit dem absichtlichen Nichttippen der Pizzas habe er belegen
wollen, dass er von E, dem Koch, kontrolliert und gegenüber C angeschwärzt werde
bzw. dass sich diese gegen ihn verschworen hätten (EV A, Ziff. 1, 9, 13, 15 und 17, vgl.
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auch Ziff. 47, 56 und 60). Das stand seiner Auffassung nach auch im Zusammenhang
mit von C bereits geäusserten Bestrebungen, den zwischen ihnen bestehenden Vertrag
vorzeitig aufzulösen (EV A, Ziff. 11) sowie mit früheren Anschuldigungen des Kochs,
wonach er, der Kläger, schon Fleisch und anderes gestohlen habe (EV A, Ziff. 3 f. und
11). Das sei eine spontane Idee gewesen, als er gesehen habe, dass E an diesem
fraglichen Abend die Gäste gezählt habe (EV A, Ziff. 16, vgl. auch Ziff. 3 f.). Wenn E
tatsächlich an C Bericht erstattete, so hätten die nicht getippten Pizzas den Beweis
dafür erbracht, indem C aufgrund der Informationen von E im Vergleich zu den
abgerechneten Pizzas nachfragen würde (EV A, Ziff. 8 und 71). Das Geld sei aber
immer in der Kasse gewesen, und er hätte es dann C im Nachhinein noch abgeliefert.
Er habe nichts stehlen wollen (EV A, Ziff. 9 und 13). Diese Umstände schilderte der
Kläger zugestandenermassen nicht schon am Dienstag, als er von C unmittelbar zur
Rede gestellt wurde. Er will an jenem Tag zwar im Nachhinein versucht haben, die
Angelegenheit zu klären, indem er C nach einem heftigen Streit mit dem Koch
nochmals in den Betrieb gebeten habe, dieser habe aber das Telefon nicht
abgenommen (EV A, Ziff. 42-46, 47 f. 52, 54 f., 61 und 72; vgl. aber auch EV A, Ziff. 59,
60 und 62). Er habe hier aus emotionalen Gründen nichts weiter erklären können, weil
er E und C nicht getraut habe und diese ihn einen Dieb genannt hätten (EV A, Ziff. 41,
47-50 und 56-58). Am Mittwoch, dem Tag der fristlosen Kündigung, habe er dann aber
C entsprechend informiert (EV A, Ziff. 51 und 53).
bb) In seiner Berufungsschrift hält der Kläger an dieser Darstellung im Wesentlichen
fest (Berufung, 11 ff.). Er legt auch dar, er habe C noch am Dienstag mittag erfolglos
telefonisch gebeten, wegen der Pizzas zu reden und die Kasse zu kontrollieren
(Berufung, 13, vgl. auch Berufung, 18, 18 f. und 20). Das Geld sei dabei die ganze Zeit
im Serviceportemonnaie gewesen (Berufung, 12 und 21). Dort sei es auch gewesen, als
die Tochter von C und die Sekretärin am Mittwoch etwa 15 Minuten nach dem
Aussprechen der Kündigung durch C gekommen seien, um die Kasse zu kontrollieren
(Berufung, 14 und 19). Die Beklagte aber nahm seiner Meinung nach lediglich aufgrund
der ihr vorgelegten Abrechnung bzw. aufgrund der nicht getippten Pizzas an, er habe
Einnahmen veruntreuen wollen (Berufung, 12 f., 14, 17, 18 und 22). Das sei nicht
zulässig, da es dafür eben verschiedene Gründe geben könne (Berufung, 18.). Weitere
Abklärungen, mit welchen er daher habe rechnen dürfen, vor allem die Kontrolle des
Portemonnaies, habe sie vor der Kündigung verweigert. Er habe insbesondere nicht
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erwarten müssen, ohne Weiteres diese Kündigung zu erhalten. Stattdessen sei ihm
sofort vorgeworfen worden, gestohlen zu haben. Er sei deswegen so perplex gewesen,
dass er darauf vorerst gar nichts habe sagen können (Berufung, 12 und 17 f.).
Insbesondere sei er entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht überrascht gewesen,
von C zur Rede gestellt worden zu sein, sondern von der Art und Weise, wie dies
geschehen sei. Es sei verständlich, dass er angesichts des von ihm selber verfolgten
Ziels, eine Klärung herbeizuführen, geschockt gewesen sei, als er sofort von C als Dieb
bezeichnet worden sei. Er habe ja auch am gleichen Tag noch versucht, C telefonisch
nochmals herzubitten, um die Sache zu klären (Berufung, 17f.). Hätte die Beklagte aber
wie erforderlich den Sachverhalt weiter untersucht, dann hätte sich die Sache seiner
Meinung nach aufgeklärt (Berufung, 12). Wäre etwa das Portemonnaie, wie es zu
erwarten gewesen sei, vor der Kündigung überprüft worden, dann hätte man
festgestellt, dass darin ein Überschuss gewesen sei, und er, der Kläger, hätte die
Begründung für sein Vorgehen ruhig vortragen können. Eine Kündigung wäre dann aus
seiner Sicht nicht mehr zulässig gewesen (Berufung, 12 und 22). Der Verdacht der
Veruntreung wäre dann aus der Welt geschafft gewesen (Berufung, 19 und 21 ff.). Bei
der dann sofort nach der Kündigung vorgenommenen Kontrolle des Portemonnaies
habe sich denn auch herausgestellt, dass er das Geld wie behauptet darin einbehalten
habe (Berufung, 12, 14 f. und 19 und 21 f.) Er bringt im Weiteren auch vor, dass er
kaum zugestanden hätte, Einnahmen nicht getippt zu haben, wenn er effektiv eine
Veruntreuung hätte begehen wollen (Berufung, 16).
cc) Der Kläger verkennt in seiner Argumentation vor allem, dass die Beklagte die
fristlose Kündigung nach eigenem Bekunden nicht einfach auf die Vorlage der
lückenhaften Abrechnung stützte, sondern entscheidend auf den zusätzlichen Umstand
abstellte, dass er zunächst abgestritten habe, die fraglichen Pizzas nicht getippt zu
haben (Klageantwort, 16-18; Duplik, 22; Berufungsantwort, 13 f., 20 und 24 f.; EV C,
Ziff. 9, 17, 21-23, 29, 34 f., 37, 58-61, 71 und 80 f.; kläg. act. 20, 2). Die Vorinstanz
erachtete diese Sachdarstellung in ihrer Beweiswürdigung als zutreffend und beurteilte
das Verhalten des Klägers ebenfalls erst auf dieser Grundlage als besonders
treuwidrig. Sie sprach in diesem Zusammenhang von einem nicht nachvollziehbaren
Verhalten des Klägers (Urteil, 6, Ziff. III/2c). Seine Tatsachenfeststellung, wonach der
Kläger zunächst abgestritten hatte, zu wenig getippt zu haben, stützte das Kreisgericht
auf mehrere Argumente. An erster Stelle wurde festgehalten, dass C entsprechend der
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Parteibehauptung der Beklagten und seiner früheren polizeilichen Einvernahme
ausgesagt hatte. Sinngemäss erachtete das Gericht C als glaubwürdig und dessen
Parteiaussage als wahrheitsgetreu. Sodann wurde die Darstellung des Klägers explizit
als Schutzbehauptung bezeichnet. Zu diesem Schluss kam das Gericht aufgrund von
nach seinem Dafürhalten bestehenden Ungereimtheiten in Aussageinhalt und
Aussageverhalten. Das Gericht wies zum einen darauf hin, dass seine heutige Version
der Geschehnisse im Widerspruch zu seiner früheren Aussage bei der polizeilichen
Befragung stehe und seine entsprechenden Erklärungsversuche wenig nachvollziehbar,
sprich glaubhaft seien. Zum anderen erachtete es das Gericht auf der Grundlage der
vom Kläger geschilderten Hintergründe, insbesondere wonach er sein Vorgehen
geplant habe, als nicht plausibel, dass er dann bei der Konfrontation mit C nicht sofort
zu erklären versucht habe, dass er mit dem Nichttippen der Pizzaeinnahmen den Koch
überführen wollte, sondern eher überrascht reagiert habe. Dabei berücksichtigte das
Gericht negativ auch ein in diesem Punkt seiner Auffassung nach ausweichendes und
wenig präzises Aussageverhalten des Klägers (Urteil, 5 f.).
Der Kläger setzt sich mit der Würdigung des Kreisgerichts kaum auseinander. Seine
Vorbringen im Berufungsverfahren ändern nichts daran, dass die vorinstanzliche
Einschätzung im Einzelnen schlüssig ist. Auf diese kann grundsätzlich verwiesen
werden. In Bezug auf die gegenteiligen klägerischen Argumente bleibt ergänzend
Folgendes auszuführen: Abgesehen davon, dass seitens von C bestritten wurde, dass
er den Kläger unmittelbar als Dieb bezeichnet hatte (Klageantwort, 16; Duplik, 22;
Berufungsantwort, 13, 16 f. und 20; EV C, Ziff. 6-9, 17 und 29), ist dieser Umstand
auch nicht wesentlich. Wenn er das Tippen der fraglichen Pizzas bewusst unterliess,
um zu belegen, dass der Koch Informationen an C weitergeben würde, dann musste er
auch damit gerechnet haben, dass ihn dieser als Dieb oder Ähnliches bezichtigen
würde. Eine solche Reaktion war angesichts der Situation und insbesondere
angesichts der auch von der Vorinstanz angesprochenen Spannungen und
Bezichtigungen zwischen Koch und Kläger zu erwarten. Es ist abwegig, dass der
Kläger hätte perplex sein können, wenn man seine Darstellung zugrunde legt. Perplex
hätte er vernünftigerweise nur sein können, wenn die von ihm geschilderten
Hintergründe in Tat und Wahrheit nicht zutrafen. Das muss gleichzeitig heissen, dass
die Würdigung der Vorinstanz, wonach der Kläger das Nichttippen effektiv in Abrede
stellte, nicht in Frage gestellt ist. Das bedeutet sodann auch, dass die vom Kläger noch
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am Dienstag mittag versuchte Kontaktaufnahme beweismässig nicht ins Gewicht fällt.
Diese ändert nichts daran, dass der Kläger erst im Nachinein eine Erklärung anbringen
wollte, was eben klar gegen die Lauterkeit seiner Beweggründe spricht. Schliesslich ist
es auch eindeutig, dass eine noch vor der Kündigung erfolgte Kontrolle des
Serviceportemonnaies angesichts des vorgängigen Verhaltens des Klägers nichts
geändert hätte. Es ist im Einklang mit den Vorbringen der Beklagten (Duplik, 23;
Berufungsantwort, 18, 19 f. und 22) davon auszugehen, dass der Kläger für seine
Arbeit ein Serviceportemonnaie verwendete, welches von der Beklagten mit einem
Stock an Bargeld ausgestattet wurde, der auch weiterhin ihr zustand. Die aus dem
Betrieb resultierenden Einnnahmen kamen dann zu diesem Stock hinzu. Bei den
Abrechnungen hatte der Kläger jeweils lediglich die Pflicht, den Kassenstreifen der
Registrierkasse als Beleg für die Einnahmen sowie das entsprechende Bargeld
abzuliefern (vgl. EV A, Ziff. 23-27, 31 und 36 f.; EV C, Ziff. 1, 6, 32 f. und 86). Ein im
Portemonnaie nach Abzug von Stock und Einnahmen gemäss Kassenstreifen
resultierender Überschuss in Form von Trinkgeld blieb prinzipiell beim Kläger. Das
gestand dieser implizit zu (EV A, Ziff. 22, 24, 31 und 37), und auch C bestätigte dies (EV
C, Ziff. 36 und 85). Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte darauf einen
vertraglichen Anspruch gehabt hätte. C führte in diesem Zusammenhang zu Recht
auch folgerichtig aus, dass daher im Serviceportemonnaie neben dem Trinkgeld ohne
Weiteres noch anderweitige Privatguthaben des Klägers verwahrt sein konnten (EV C,
Ziff. 36 und 85). Bei dieser Ausgangslage bleibt es für die Frage des Nachweises der
subjektiven Beweggründe des Klägers in der Tat bedeutungslos, ob im Portemonnaie
nach der am Dienstag erfolgten Übergabe von Abrechnung (Kassenstreifen) und
Einnahmen des Samstags noch ein Überschuss vorhanden war. Unter normalen
Umständen hätte die Beklagte nämlich auf das Portemonnaie gar keinen Zugriff
gehabt. Der Kläger konnte somit die Einnahmen der nicht getippten Pizzas ohne
Weiteres auch im Portemonnaie behalten haben, wenn er das Geld ursprünglich
effektiv für sich behalten wollte. Hätte die Beklagte somit nicht Verdacht geschöpft,
hätte das Geld auch so beim Kläger verbleiben können. Erschwerend kommt hinzu,
dass sich im Portemonnaie auch allfällige Trinkgelder oder sonstige Guthaben des
Klägers befunden haben konnten, so dass aus einem Überschuss auch in dieser
Hinsicht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten gewesen wäre. Es ist damit irrelevant,
dass bei einer sofortigen Kontrolle am Dienstag durch die Arbeitgeberin immerhin hätte
verhindert werden können, dass der Kläger allenfalls im Nachhinein die aus den nicht
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getippten Pizzas stammenden Einnahmen in das Portemonnaie hätte legen können.
Was schliesslich sein Argument betrifft, er hätte das Nichttippen kaum zugegeben,
wenn er hätte veruntreuen wollen, so genügt der Hinweis, dass er dies eben erst im
Nachhinein zugab.
dd) Es bleibt somit zusammenfassend dabei, dass es der Kläger absichtlich
unterlassen hatte, die Einnahmen aus dem Verkauf einer Anzahl Pizzas auf der
Registrierkasse zu erfassen. Im Zeitpunkt, als er der Beklagten die Abrechnung mit den
Einnahmen überbrachte, machte er sie nicht auf diesen Umstand aufmerksam. Als er
daraufhin von C, der aufgrund ihm zugetragener Informationen Verdacht geschöpft
hatte, zur Rede gestellt wurde, stritt er ab, nicht alle Einnahmen getippt zu haben.
Unter diesen Umständen ist bewiesen, dass der Kläger versuchte, den Gegenwert für
die nicht getippten Pizzas der Beklagten vorzuenthalten und somit zu veruntreuen.
b) Eine fristlose Entlassung ist nach Art. 337 OR nur bei besonders schweren
Verfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt. Ihre Zulässigkeit darf nur mit grosser
Zurückhaltung angenommen werden. Die dafür angeführten Vorkommnisse müssen
objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage
zu zerstören, so dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr
zuzumuten ist. Es muss auch tatsächlich zu einer Zerrüttung des
Vertrauensverhältnisses gekommen sein. Sind die Verfehlungen weniger
schwerwiegend, müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein (BGE 129
III 380 E. 2.1 S. 382). Das Verüben einer Straftat zu Lasten des Arbeitgebers bildet
grundsätzlich objektiv einen wichtigen Grund einer fristlosen Entlassung. Das Verhalten
von Kaderangestellten ist dabei aus Gründen des ihnen entgegengebrachten
Vertrauens und ihrer Verantwortung besonders streng zu beurteilen (BGE 130 II 28 E.
4.1 S. 31). Es kommt aber massgeblich auf die Umstände und die Schwere der Straftat
an. Diebstahl zu Lasten des Arbeitgebers stellt beispielsweise in der Regel einen
wichtigen Grund dar, bei blossen Übertretungen kann es sich aber nach den
Umständen auch anders verhalten (BGer 4C.112/2002 vom 8.10.02 E. 5 [JAR 2003,
329 ff., 330] mit Hinweisen auf Lehre und Praxis).
aa) Bei der hier in Frage stehende Straftat ging es unbestrittenermassen um einen
objektiv geringen Deliktsbetrag von unter Fr. 300.- (vgl. nur Berufung, 14 f. und 21;
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Berufungsantwort, 14 und 23 f.), womit ein geringfügiges Vermögensdelikt und somit
eine Übertretung vorliegt (Art. 172ter Abs. 1 StGB; BGE 121 IV 261 E. 2d S. 268).
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Betrieb der Beklagten
offensichtlich eine massgebliche Vertrauensstellung inne hatte, indem die Einnahmen
vollumfänglich durch seine Hände gingen, ein betriebsinterner Vorgesetzter fehlte und
die Beklagte insgesamt nur schwer kontrollieren konnte, ob sich der Kläger immer
korrekt verhalten würde. In dieser Situation ist es irrelevant, ob der Kläger im Sinne der
Praxis als Kaderangestellter zu bezeichnen ist, worüber die Parteien unterschiedlicher
Auffassung sind (vgl. Berufung, 17; Berufungsantwort, 21 und 24).
bb) Die Beklagte bringt vor, für sie sei es nicht hinnehmbar gewesen, dass der Kläger
nicht unmittelbar zugab, eine falsche Abrechnung geliefert zu haben. C habe sich
darüber sehr aufgeregt und sei zur Auffassung gelangt, ein solcher Mitarbeiter verdiene
es nicht, bei ihm zu arbeiten (Berufungsantwort, 20). Mit dem Abstreiten der Tat habe
der Kläger das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zerstört (Berufungsantwort,
25). Diese Ausführungen entsprechen den glaubhaften Äusserungen von C anlässlich
der Einvernahme (EV C, Ziff. 21, 37, 58 f., 61 und 80). Es liegt auf der Hand, dass bei
einem solchen, in dieser Art erstmals aufgetretenen Vorfall angesichts des
Vertrauensmissbrauchs und der fehlenden Einsicht des Klägers eine Basis für eine
weitere Zusammenarbeit nicht mehr gegeben war.
c) Die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung war somit
rechtmässig. Die Berufung des Klägers ist daher in diesem Punkt abzuweisen. Zu
prüfen bleiben die aus der Zeit des bestehenden Arbeitsverhältnisses geltend
gemachten finanziellen Ansprüche.
2.a) Die klägerischen Ansprüche auf Auszahlung der Differenz zum GAV-Mindestlohn
für die Monate Juli bis September 2005, des anteiligen Oktoberlohns für die Zeit vom
1.10.05-26.10.05 und des vollen anteiligen Feriengeldes für die Zeit vom 1.7.-26.10.05
sind im Grundsatz unbestritten (vgl. nur Berufung, 6; Berufungsantwort, 6). Die
Vorinstanz hat für diese Positionen ausgehend von einem GAV-konformen
Bruttomindestlohn (vgl. zu den GAV-Bestimmungen kläg. act. I/14 und 15) inklusive
Ferienentschädigung von Fr. 4'696.60 implizit einen Bruttolohnanspruch von insgesamt
Fr. 6'160.15 ermittelt. Dabei legte sie ihrer Berechnung eine durchschnittliche
Monatsdauer von 30 Tagen zugrunde. Der angesprochene Betrag setzt sich danach
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zusammen aus einem Anspruch auf Lohnnachzahlung im Umfang der Differenz zum
GAV-Mindestlohn von Fr. 840.- (3 x [Fr. 4'280.- Mindestlohn gemäss Art. 10 Ziff. 1 III lit.
c L-GAV 2005 ./. Fr. 4'000.- effektiver Monatslohn]), einem Oktoberlohn von
Fr. 3'709.35 (Fr. 4'280.- x [26 Kalendertage : 30 Kalendertage]) und einem Feriengeld
von Fr. 1'610.80 bei einem monatlichen Anspruch von Fr. 416.60 (4 x Fr. 4280.- : 30 x
2.92 Kalendertage Ferienanspruch/Monat gemäss Art. 17 Ziff. 1 und 5 L-GAV 2005] x
[116 Kalendertage : 120 Kalendertage]) (Urteil, 4). Die Beklagte war für diese drei
Positionen in erster Instanz unter Berücksichtigung der effektiven Länge des Monats
Oktober von einen Bruttobetrag von Fr. 6029.- ausgegangen (Bruttolohn Oktober von
Fr. 3'354.85 basierend auf vereinbartem Bruttolohn von Fr. 4'000.-; Zuschlag GAV-
Mindestlohn 1.1.05-26.10.05 von Fr. 1074.85; Ferienentschädigung von Fr. 1599.30)
(Klageantwort, 22 f.), im Berufungsverfahren anerkennt sie aber sinngemäss die
Berechnungsweise der Vorinstanz (Berufungsantwort, 6 f. und 10). Auch der Kläger
erachtet die Vorgehensweise der Vorinstanz als korrekt (Berufung, 10). Er macht
insgesamt bis zum 31.10.05 einen Bruttobetrag von Fr. 6'786.35 geltend (GAV-
Mindestlohn für Oktober von Fr. 4'280.-, Zuschlag GAV-Mindestlohn für Juli bis
September von Fr. 840.-, Ferienentschädigung Juli bis Ende Oktober von Fr. 1'666.35)
(Berufung, 6 und 10), nach der Vorgehensweise der Vorinstanz ergibt dies bis am
26.10.05 den von ihr zugrunde gelegten Bruttoanspruch von Fr. 6'160.15. Von diesem
Bruttolohnanspruch ist somit auszugehen.
b) Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung von Sozialabzügen und
Verpflegungspauschale den Nettolohnanspruch des Klägers ermittelt. Sie hat sodann
diesem Anspruch Gegenforderungen der Beklagten gegenübergestellt. Auf dieser
Grundlage resultiert für sie eine Nettoforderung des Klägers von Fr. 2'125.30. Nachdem
die Beklagte einen Nettoanspruch von Fr. 2'380.45 formell anerkannte (Klageantwort,
24; Duplik, 26), behaftete sie diese darauf (Urteil, 4 f.). Der Kläger rügt in diesem
Zusammenhang, es seien nicht auf dem ganzen Bruttolohn Sozialabzüge
vorzunehmen, sondern nur vom ausbezahlten Lohn bzw. soweit die Sozialbeiträge von
der Beklagten auch tatsächlich bezahlt worden seien. Dass dies für die hier in Frage
stehenden Ansprüche der Fall ist, bestreitet er (Berufung, 10). Er habe denn auch die
entsprechenden Bruttobeträge eingefordert (vgl. Berufung, 5 f.). Den Abzug der
Verpflegungspauschale von Fr. 500.- anerkennt er in der Berufung (10) grundsätzlich.
Die Beklagte führt einerseits aus, Sozialabzüge seien nicht nur vom ausbezahlten Lohn
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vorzunehmen, sondern auch soweit wie vorliegend mit der Verpflegung
Naturalleistungen ausgerichtet worden seien. Ebenso bestreitet sie, dass Sozialabzüge
nur soweit vorgenommen werden dürfen, als diese vom Arbeitgeber nachweislich
überwiesen worden sind. Komme dieser seiner Pflicht nicht nach, müsse er
nachzahlen. Die betreffenden Beträge könnten nicht einfach dem Arbeitnehmer
gutgeschrieben werden (Berufungsantwort, 10).
Der Kläger hat von Anbeginn Brutto- und Nettoansprüche vermengt. Es ist aber aus
dem Zusammenhang klar, dass es bei den eingeklagten Spesen wie auch bei der nach
dem vorstehenden Ergebnis nicht zuzusprechenden Strafzahlung um Nettobeträge
geht. Demgegenenüber beruhen die übrigen eingeklagten Ansprüche offensichtlich auf
Bruttobeträgen (vgl. Klage, 9). Diese Betreffnisse sind denn auch, soweit sie zu
schützen sind, brutto zuzusprechen. Dabei versteht sich, dass der Kläger nicht diesen
Bruttobetrag ausbezahlt erhalten kann, sondern die Beklagte vorweg ihren gesetzlichen
und vertraglichen Pflichten nachkommen muss und damit die resultierenden
Sozialabzüge vorzunehmen hat. Es liegt auch auf der Hand, dass diese Abzüge erst
dann vorgenommen werden, wenn eine Lohnzahlungspflicht verbindlich festgestellt ist.
Ferner ist der Beklagten zuzustimmen, dass diese Abzüge auf dem ganzen Bruttolohn
vorzunehmen sind, d.h. bevor in einem zweiten Schritt die Verpflegungspauschale zu
berücksichtigen ist.
Es ist damit weiter zu präzisieren, dass im vorliegenden Zusammenhang von einem
Anspruch auf eine Bruttolohnzahlung von Fr. 6'160.15 auszugehen ist, von welchem
die Beklagte zuerst die Sozialbeiträge und sodann die Verpflegungspauschale
abzuziehen hat. Unbestrittenermassen geht es dabei nur noch um die
Verpflegungspauschale für den Monat Oktober, so dass der entsprechende Abzug pro
rata Fr. 433.35 beträgt. Dabei ist auch berücksichtigt, dass die Parteien das Vorgehen
der Vorinstanz, welche auch für den Oktober mit 30 Kalendertragen rechnete,
anerkannten.
3. Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz von Berufsauslagen. Art. 327a Abs. 1
OR sieht in diesem Zusammenhang vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle
durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen hat.
Der Arbeitnehmer trägt die Beweislast für Notwendigkeit und Höhe der einzelnen
Auslagen. Mit Bezug auf die Höhe der Auslagen darf allerdings kein strenger Beweis
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verlangt werden. Effektiv gehabte Auslagen, die ziffernmässig nicht mehr beweisbar
sind, müssen vom Gericht in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR geschätzt
werden. Die Vorlage einer Spesenabrechnung im Sinne von Art. 327c Abs. 1 OR ist
dabei eine blosse Obliegenheit (BGE 131 III 439 E. 5.1/5.2 S. 443 ff.).
a) Die vom Kläger geltend gemachten Auslagen von Fr. 302.15 für ein auf die Pizzeria
B bezogenes Inserat in der Lokalzeitung, welche von der Vorinstanz noch mangels
Substantiierung nicht berücksichtigt wurden (Urteil, 4), werden von der Beklagten im
Berufungsverfahren anerkannt (Berufungsantwort, 7 und 9), nachdem der Kläger
weitere Belege beigebracht hat (kläg. act. II/3 und 4). Weitere Ausführungen dazu
erübrigen sich damit.
b) Der Kläger stellt sich auch auf den Standpunkt, er habe für den Wareneinkauf auf
sein privates Auto zurückgreifen müssen, weshalb die entsprechenden Fahrten mit
Fr. 395.50 zu entschädigen seien. Er verweist in diesem Zusammenhang auf 24
Fahrten zum Grossverteiler für Waren- und auf 11 Fahrten für Tabakeinkäufe (Klage, 4;
Replik, 5; Berufung, 7). Er habe sein Fahrzeug auch für Pizzalieferungen verwendet,
verzichte aber auf die Geltendmachung der entsprechenden Kosten, da sich die
Fahrten im Einzelnen nicht mehr nachvollziehen liessen (Replik, 5 f.; Berufung, 7). Die
Beklagte bestreitet diesen Anspruch auf Auslagenersatz hauptsächlich mit dem
Argument, sie habe dem Kläger für berufliche Fahrten ein Auto zur Verfügung gestellt
(Klageantwort, 5; Duplik, 7; Berufungsantwort, 8 f.). Auf die Durchführung von
Pizzalieferfahrten habe man im gegenseitigen Einvernehmen explizit verzichtet (Replik,
7). Weil er in diesem Zusammenhang auch seine Argumentation im Verlauf des
erstinstanzlichen Verfahrens angepasst habe, seien seine Ausführungen auch nicht
glaubhaft (Berufungsantwort, 8).
Der Kläger hat genügend dargelegt, dass er effektiv Einkaufsfahrten zum Grossverteiler
ausgeführt hat (vgl. kläg. act. I/18; bekl. act. 3/2). Vertraglich war er für den Einkauf
zuständig (kläg. act. I/1 Ziff. 2), und es wurde nicht behauptet, dass es in Wirklichkeit
anders gehandhabt wurde. Es gibt allerdings verschiedene Gründe, weswegen dem
Kläger ein Auslagenersatz trotzdem nicht zugesprochen werden kann. Unter der
Hypothese, dass der Kläger effektiv und mit Billigung der Arbeitgeberin sein eigenes
Fahrzeug benutzte, bleibt offen, ob diese doch zahlreichen Einkaufsfahrten notwendig
waren oder ob der Kläger einfach schlecht organisiert war. Es ist auch nicht klar,
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wieviele separate Fahrten zum Tabakeinkauf gemacht wurden. Zum Teil überschneiden
sich die angegebenen Daten mit normalen Einkäufen, zum anderen ist angesichts des
Buchungstexts "Umb. Grossverteiler" nicht klar, ob an den aufgeführten Daten wirklich
immer Tabakeinkäufe erledigt wurden. Insofern wurde der Anspruch sowohl
hinsichtlich Notwendigkeit als auch Höhe der Auslagen nicht genügend substantiiert.
Daran ändert auch die prinzipielle Anwendbarkeit von Art. 42 Abs. 2 OR nichts. Auch
unter dieser Vorschrift müssen die tatsächlichen Grundlagen soweit zumutbar
beigebracht werden. Das ist hier nicht der Fall. Andererseits kann der Kläger aber auch
nicht beweisen, dass er wirklich mit seinem Privatfahrzeug Geschäftsfahrten erledigte
und die Beklagte davon wusste oder wissen musste. Es ist nicht plausibel, dass die
Parteien darüber weder eine vertragliche Regelung trafen, noch der Kläger während
des laufenden Arbeitsverhältnisses einmal einen Anspruch anmeldete. Das gilt noch
viel mehr, wenn man die Behauptung des Klägers beizieht, er habe auch Pizzas
ausgeliefert. Schliesslich ist für diese Würdigung auch von Bedeutung, dass der Kläger
nicht erklärt, weshalb er im Laufe des erstinstanzlichen Verfahren tatsächlich seine
Argumentation wesentlich angepasst hatte; das spricht gegen die Glaubhaftigkeit
seiner Ausführungen.
4. Das Kreisgericht hat in seinem Urteil von der Beklagten geltend gemachte
Verrechnungspositionen für die Wohnungsmiete und eine Autoreparatur zugelassen.
Hinsichtlich der Reparaturkosten wies sie den Einwand des Klägers ab, wonach sein
Existenzminimum im Sinne von Art. 323b Abs. 2 OR tangiert sei (Urteil, 4). Die Beklagte
hält an diesen ihr zedierten Gegenforderungen (bekl. act. 15 und 17) fest und stellt die
Miete von Fr. 1'000.- sowie die offene Rechnung aus der Reparatur des klägerischen
Autos in der Garage C-AG von Fr. 417.90 weiterhin zur Verrechnung
(Berufungsantwort, 6). Der Kläger lässt es in der Berufung neu zu, dass die Beklagte
seinen Mietanteil von Fr. 500.- zur Verrechnung bringt (Berufung, 3 und 5). Der
Mietvertrag habe aber auch auf seine Ehefrau gelautet, und diese habe sich mit der
Beklagten per saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt (Berufung, 10). Hinsichtlich
der Reparaturforderung bestreitet er die Zulässigkeit der Verrechnung vollumfänglich.
Sein Existenzminimum sei im Oktober 2005 bzw. im Zeitpunkt der
Verrechnungserklärung nicht gedeckt gewesen. Das sei ohne Weiteres aus seinem
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung hervorgegangen. Zudem sei bei einer
Arbeitslosenentschädigung von durchschnittlich rund Fr. 2'100.- pro Monat das
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Existenzminimum notorisch nicht gedeckt, weshalb sich weitere Ausführungen dazu
erübrigt hätten (Berufung, 11). Die Beklagte weist hinsichtlich ihrer Forderung aus dem
Mietvertrag darauf hin, dass der Kläger für den ganzen Mietzins neben seiner Ehefrau
solidarisch hafte (Berufungsantwort, 10). Sodann seien ihr die Zahlen, welche der
Kläger dem Kreisgericht im Rahmen seines Gesuches um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung vorgelegt habe, nicht bekannt. Der Kläger habe in
erster Instanz dazu keine Ausführungen gemacht, so dass die Vorinstanz zu Recht
festgehalten habe, der Kläger habe sein Existenzminimum nicht quantifiziert
(Berufungsantwort, 11).
a) Das angesprochene Verrechnungsverbot des Art. 323b Abs. 2 OR sieht als
Grundsatz vor, dass der Arbeitgeber Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur
soweit verrechnen darf, als diese pfändbar ist bzw. das Existenzminimum gedeckt
bleibt. Umstritten ist dabei sachlich, ob Forderungen für Berufsauslagen oder
Ferienentschädigung unter dieses Verbot fallen (vgl. Streiff/von Kaenel,
Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 6. A., N 5 zu Art. 323b). In zeitlicher Hinsicht
sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Fälligkeit des Lohnes massgeblich (BK-
Rehbinder, N 10 zu Art. 323b OR; ZK-Staehelin, N 12 zu Art. 323b OR). Fälligkeit tritt
spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein (Art. 339 Abs. 1 OR).
Von Interesse ist vorliegend somit vor allem das klägerische Existenzminimum im
Oktober 2005 (GAV-konformer Oktoberlohn) und allenfalls auch früher (Differenz zum
GAV-Mindestlohn von Juli bis September). Diesbezüglich hat der Kläger weder in erster
Instanz noch im Berufungsverfahren genügende Behauptungen aufgestellt.
Insbesondere genügt dazu ein blosser Verweis auf die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie eine allfällige Notorietät nicht. Für die unentgeltliche
Prozessführung sind einmal die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gewährung massgeblich.
Diese wurde hier erstinstanzlich am 1. Juni 2006 gewährt. Zum klägerischen Hinweis
auf die Gerichtsnotorietät sind zwei Bemerkungen anzubringen. Zum einen kann aus
der vorliegend bereits erstinstanzlich gewährten unentgeltlichen Prozessführung nicht
einfach geschlossen werden, dem Gericht seien damit auch die Verhältnisse des
Klägers im Oktober 2005 oder früher im Einzelnen bekannt. Zum anderen entbindet
auch eine allfällige Notorietät nicht davon, die entsprechenden Detailbehauptungen
vorzubringen (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des
Kantons St. Gallen, N 5a zu Art. 91). An der vorstehenden Einschätzung ändert im
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Übrigen auch der Umstand nichts, dass die Beklagte erstinstanzlich unspezifisch
zugestanden hatte, dass der Kläger anfänglich mittellos war (Klageantwort, 14). Das
Verrechnungsverbot des Art. 323b Abs. 2 OR kommt vorliegend somit nicht zur
Anwendung.
b) Solidarität entsteht, wenn mehrere Schuldner erklären, dem Gläubiger gegenüber
einzeln für die Erfüllung der Schuld zu haften oder das Gesetz sie vorsieht (Art. 143
OR). Es genügt gegebenenfalls auch eine stillschweigende Erklärung nach Massgabe
des Vertrauensprinzips (Gauch/Schluep/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht
Allgemeiner Teil, Band II, 8. A., Rz. 3914). Konsequenz ist, dass der Gläubiger von
jedem Schuldner nach seiner Wahl das Ganze oder einen Teil fordern kann (Art. 144
Abs. 1 OR). Ein einzelner Solidarschuldner kann dem Gläubiger sodann nur Einreden
entgegensetzen, die aus seinem persönlichen Verhältnis zum Gläubiger oder aus der
gemeinsamen solidarischen Verbindlichkeit hervorgehen (Art. 145 Abs. 1 OR).
Die umstrittene zedierte Mietzinsforderung beruht auf dem von den Eheleuten A/D mit
den Eheleuten C abgeschlossenen Mietvertrag. Dieser enthält keine ausdrückliche
Erklärung einer Solidarität. Der gemeinsame Abschluss eines Mietvertrags,
insbesondere durch Ehegatten, wird aber gemeinhin als stillschweigende Erklärung von
Solidarität verstanden (Gauch/Schluep/Rey, a.a.O. Rz. 3915; BSK OR-I-Schnyder, 4.
A., N 7 zu Art. 143 OR; Lachat/Stoll/Brunner, Mietrecht für die Praxis, 4. A., 15 FN 9, je
mit Hinweisen). Es sind keine besonderen Anhaltspunkte ersichtlich, die vorliegend
eine abweichende Beurteilung nahelegen würden. Die Eheleute A/D sind im Gegenteil
als wirtschaftliche Einheit aufgetreten, indem sie zusammen im Restaurant B ihre
Tätigkeit aufnahmen und zu diesem Zweck von den Eheleuten C die Wohnung
mieteten. Keine Bedeutung kann weiter mit Verweis auf Art. 145 Abs. 1 OR der vom
Kläger angerufenen Saldovereinbarung zugemessen werden. Es fehlen Anhaltspunkte,
dass die Beklagte damit auf die Geltung der Solidarität zurückkommen wollte.
c) Die Forderungen der Beklagten über insgesamt Fr. 1' 417.90 sind damit zur
Verrechnung zuzulassen.
5. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Beklagte in erster Instanz geltend
gemacht hatte, dass sie dem Kläger in den Monaten Juli bis September 2005 im
Ergebnis zu hohe Akontozahlungen auf seinen Lohn ausgerichtet hatte und den
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resultierenden Betrag von Fr. 1'000.- vom Oktoberlohn abgezogen hatte (Klageantwort,
21 f.; Replik, 26). In ihrem Urteil berücksichtigte die Vorinstanz diesen Umstand (Urteil,
4), und die Klageanerkennung der Beklagten beruht somit auch darauf.
In diesem Zusammenhang ist erstellt, dass die Beklagte dem Kläger im Juli und August
2005 je einen Akontobetrag von Fr. 3'500.- ausrichtete, davon allerdings je Fr. 1'000.-
für die Miete abzog (vgl. Klage, 8, Ziff. 14). Dies ergibt sich einerseits aus den vom
Kläger quittierten Akontozahlungen über Fr. 3'500.- (vgl. bekl. act. 22 und 23) und den
gleichentags von der Beklagten ebenfalls quittierten Mietzinszahlungen von Fr. 1'000.-
(bekl. act. 23 und kläg. act. 13a und 22). Effektiv bar erhalten hat der Kläger damit für
die Monate Juli und August Fr. 5'000.-, bestehend aus Fr. 200.- (Auszahlungsdatum
30.7.2005; kläg. act. 13a; bekl. act. 22), Fr. 2'300.- (Auszahlung am 31.7.2005; kläg.
act. 13a; bekl. act. 22) und Fr. 2'500.- (Auszahlung am 30.8.2005; kläg. act. 13b; bekl.
act. 23). Für den September 2005 erfolgte eine Lohnzahlung von Fr. 2'874.95 (kläg. act.
13c; bekl. act. 24), wovon die Miete von Fr. 1'000.- (kläg. act. 13c; bekl. act. 24) sowie
Fr. 250.10 für zu hohe Akontozahlungen abgezogen wurden (kläg. act. 13c; bekl. act.
24). Am 30. September 2005 erhielt der Kläger somit bloss Fr. 1'624.85 bar ausbezahlt
(kläg. act. 13c; bekl. act. 24 [Handnotiz]).
Bei einem Monatslohn von Fr. 4'000.- resultiert unter Berücksichtigung der von der
Vorinstanz herangezogenen und unbestrittenen Abzüge (Sozialabzüge von 8.8%, BVG-
Abzug von Fr. 280.75, Verpflegungspauschale von Fr. 500.-) ein Nettolohn von
Fr. 2'867.25. Die Beklagte hat damit in diesen drei Monaten einen Betrag Fr. 1'023.10
netto zuviel ausbezahlt (2 x Fr. 3'500.- + Fr. 2'874.95 ./. Fr. 250.10 ./. 3 x Fr. 2'867.25).
Nachdem die Beklagte behauptet, nur Fr. 1'000.- zuviel bezahlt zu haben (Duplik, 26),
ist dieser Betrag vom klägerischen Anspruch in Abzug zu bringen.
6. Der Kläger hat somit zusammenfassend Anspruch auf eine Bruttolohnzahlung von
Fr. 6'160.15 abzüglich der Verpflegungspauschale von Fr. 433.35. Hinzu kommt ein
Nettoanspruch von Fr. 302.15 für das Inserat in der Lokalzeitung. Sodann ist davon die
für Juli bis September 2005 überhöhte Akontozahlung eines Nettolohnes von
insgesamt Fr. 1'000.- abzuziehen und ist schliesslich die beklagtische
Verrechnungsforderung von Fr. 1'417.90 zu berücksichtigen.
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Zu prüfen ist vor diesem Hintergrund angesichts der im Nettobetrag von Fr. 2'427.45
erfolgten Klageanerkennung der Beklagten noch, ob diese allenfalls über den
vorstehend ermittelten Anspruch hinausgeht. Der Vergleichbarkeit halber muss deshalb
vorerst der Nettolohnanspruch des Klägers ermittelt werden. Dabei kann auch hier auf
die von der Vorinstanz verwendeten und unbestrittenenen Positionen und Zahlen
zurückgegriffen werden.
Vom Bruttolohnanspruch des Kläger ist somit zuerst ein Abzug von insgesamt 8.8%
des Bruttolohnes zu machen. Das ergibt einen Betrag von Fr. 5'618.05, wovon noch
der BVG-Beitrag von Fr. 280.75 abzuziehen ist. Es resultiert ein Nettolohnanspruch von
Fr. 5'337.30, von welchem weiter die Verpflegungspauschale für den Monat Oktober
von Fr. 433.35 abzuziehen und der Anspruch auf Auslagenersatz von Fr. 302.15
hinzuzurechnen ist. Von diesem Nettoanspruch von Fr. 5'206.10 ist weiter die zu hohe
Nettolohnzahlung von Fr. 1'000.- abzuziehen und die Gegenforderung von Fr. 1'417.90
zur Verrechnung zu bringen, so dass im Ergebnis ein Nettoanspruch des Klägers von
Fr. 2'788.20 resultiert.
Die im Vergleich zum von der Vorinstanz berechneten Betrag von Fr. 2'125.30
resultierende Differenz von gerundeten Fr. 660.- ist zum einen in den nunmehr
berücksichtigten Inseratekosten begründet. Zum anderen ist der Vorinstanz ein
Rechnungsfehler unterlaufen. Sie zog vom Nettolohnanspruch des Kläger für den
Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 26. Oktober 2005 - neben den Mietzinsen von Fr. 4'000.-
- zusätzlich Fr. 7'000.- als Akontozahlungen ab, obwohl der Kläger bloss Fr. 6'624.85
erhalten hatte (Juli 2005: Fr. 2'500.-; August 2005: Fr. 2'500.-; September 2005:
Fr. 1'624.85). Die kleine Restdifferenz ergibt sich aus Unterschieden in der Berechnung
des Nettolohnes, insbesondere der unterschiedlichen Berücksichtigung des BVG-
Abzugs für den Monat Oktober (Vorinstanz: im Ergebnis pro-rata-temporis Fr. 243.30;
Kontrollrechnung: voller Betrag von Fr. 280.75). Für den Entscheid im
Berufungsverfahren, mit dem der Lohnanspruch als Bruttobetrag zugesprochen wird,
hat es allerdings bei der Feststellung sein bewenden, dass der hilfsweise errechnete
Nettobetrag von Fr. 2'788.20 über die Klageanerkennung hinaus geht, selbst wenn man
mit dem Kläger davon ausginge, dass die Beklagte effektiv einen Betrag von Fr.
2'682.60 habe anerkennen wollen (vgl. dazu B/15, 1 f.).
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Die Beklagte ist somit zu verpflichten, dem Kläger eine Lohnzahlung von Fr. 6'160.15
brutto abzüglich eines Nettobetrages von Fr. 2'549.10 auszurichten. Dieser Betrag ist
antragsgemäss seit dem 26. Oktober 2005 zu 5% zu verzinsen.
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