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BZ.2008.10

St. Gallen · 2009-01-22 · Deutsch SG

Art. 143 ff., 323b Abs. 2, 327a Abs. 1 und 337 OR (SR 220). Zulässigkeit der fristlosen Entlassung eines Geschäftsführers eines Restaurants, der einen geringen Geldbetrag durch Nichterfassung auf der Registrierkasse zu veruntreuen versuchte. Erfordernisse des Nachweises von Berufsauslagen. Anwendung des arbeitsrechtlichen Verrechnungsverbots auf Gegenforderungen des Arbeitsgebers bei Restlohnforderung des Arbeitnehmers. Solidarische Haftung eines Wirteehepaars für den Mietzins aus dem mit dem Arbeitgeber und Vermieter eingegangenen Mietvertrag (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 18. Juni 2008, BZ.2008.10).Das Kassationsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Entscheid vom 22. Januar 2009 abgewiesen, soweit es darauf eintrat.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 18.06.2008 BZ.2008.10

Art. 143 ff., 323b Abs. 2, 327a Abs. 1 und 337 OR (SR 220). Zulässigkeit der fristlosen Entlassung eines Geschäftsführers eines Restaurants, der einen geringen Geldbetrag durch Nichterfassung auf der Registrierkasse zu veruntreuen versuchte. Erfordernisse des Nachweises von Berufsauslagen. Anwendung des arbeitsrechtlichen Verrechnungsverbots auf Gegenforderungen des Arbeitsgebers bei Restlohnforderung des Arbeitnehmers. Solidarische Haftung eines Wirteehepaars für den Mietzins aus dem mit dem Arbeitgeber und Vermieter eingegangenen Mietvertrag (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 18. Juni 2008, BZ.2008.10).Das Kassationsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Entscheid vom 22. Januar 2009 abgewiesen, soweit es darauf eintrat.

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