opencaselaw.ch

BZ.2005.104

Entscheid Kantonsgericht, 22.11.2007

Sg Kantonsgericht · 2007-11-22 · Deutsch SG

Art. 363 ff., insbes. 364 Abs. 1, 368 Abs. 1 und 2, 374 OR. Eingeklagt war das Honorar eines Schweizer Architekturbüros, das Pläne für eine Überbauung in Thailand erstellt hatte. Die Passivlegitimation des Beklagten, das Zustandekommen eines Werkvertrages sowie die Entgeltlichkeit wurden bejaht. Zur ebenfalls umstrittenen Frage, ob das von der Klägerin ausgearbeitete Bauprojekt in Thailand überhaupt hätte verwirklicht werden können, sowie zum angemessenen Honorar wurde eine Oberexpertise eingeholt. Gestützt darauf wurde die Klage teilweise gutgeheissen. (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 29. Oktober 2007, BZ.2005.104).

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Klägerin betreibt ein Architekturbüro. Im Sommer 2000 lernten sich A,

Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der Klägerin, und der Beklagte,

seinerzeit Mitglied des Verwaltungsrates und offenbar Geschäftsführer der B-AG mit

Sitz in Land Z, über C, der damals ebenfalls für die B-AG tätig war, kennen (Klage, 2;

Klageantwort, 4; über die B-AG wurde am 23. Januar 2002 der Konkurs eröffnet, vgl.

Berufung, 4 und kläg. act. 32). Nach Darstellung der Klägerin soll der Beklagte A bei

dieser ersten Begegnung von einem anstehenden Bauprojekt in Thailand erzählt und

ihn gefragt haben, ob er als Architekt daran mitwirken wolle, worauf - als dieser

Interesse gezeigt habe - ein weiteres Treffen für September vereinbart worden sei, um

das Projekt detailliert zu besprechen (Klage, 3; teilweise bestritten, vgl. Klageantwort,

4). Der Klägerin zufolge soll an einem zweiten Treffen - welches unumstrittenermassen

Ende September 2000 stattfand - der Beklagte A erzählt haben, er beabsichtigte, in

Thailand 4'500 m2 Land zu kaufen und darauf ein Terrassenhaus zu bauen; zugleich

soll er A unter Übergabe einiger Skizzen gebeten haben, Handskizzen sowie eine

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 1/20

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Projektstudie anzufertigen (Klage, 3; teilweise bestritten, vgl. Klageantwort, 4). Am 4.

Oktober 2000 kam es zu einem weiteren Treffen zwischen dem Beklagten und A

(Klage, 3; Klageantwort, 4). Dabei sollen - nach Darstellung der Klägerin - mittlerweile

von A angefertigte Handskizzen (kläg. act. 2) besprochen worden sein; zudem soll

dieser den Beklagten darauf hingewiesen haben, dass es zwar "prinzipiell möglich" sei,

eine "Projektstudie zu erstellen", dass es aber "ausserordentlich schwierig sei, ohne

genaue Kenntnisse der Masse des Grundstücks und seiner Topographie sowie ohne

Eindrücke des Baulandes bezüglich Nachbarschaft, Besonnung, Ausblick und

Erschliessung eine Planung zu machen" (Klage, 3 f.). In der Folge erstellte die Klägerin -

nach eigener Darstellung auf Wunsch des Beklagten (bestritten, Klageantwort, 4 f.) -

erste Grundrisspläne und Schnitte, welche sie am 20. Oktober 2000 zu Handen des

Beklagten an die Adresse der B-AG sandte (kläg. act. 4; Klage, 4). Der Beklagte soll

daraufhin den Wunsch geäussert haben, die Gebäudekanten seien abzurunden, worauf

die Klägerin am 27. Oktober 2000 entsprechend abgeänderte Pläne wiederum zu

Handen des Beklagten an die Adresse der B-AG sandte (kläg. act. 5; Klage, 4). Nach

übereinstimmender Darstellung kam man in der Folge überein, das zu überbauende

Grundstück in Y in Thailand zu besichtigen. In dieser Hinsicht ist unumstritten, dass

das Flugticket von A vom Beklagten bezahlt wurde und dass ersterer den

Thailandaufenthalt, welcher vom 16. bis 30. Dezember 2000 dauerte (vgl. kläg. act. 6),

auch zu Ferienzwecken nutzte; ebenso, dass anlässlich dieses Aufenthalts u.a. der

Kauf des Grundstücks abgewickelt wurde (Klage, 4 f.; Klageantwort, 5 f.; Berufung, 6;

Berufungsantwort, 8).

Nach der Rückkehr von A aus Thailand führte die Klägerin die Arbeiten an der

Projektstudie fort. Am 21. Januar 2001 unterbreitete sie dem Beklagten an seinem

Wohnort in der Schweiz die inzwischen erstellten Pläne (kläg. act. 12) sowie ein

dreidimensionales Arbeitsmodell (kläg. act. 13; Klage, 5; Klageantwort, 6; Berufung, 6;

Protokoll zur Sitzung vom 21. Januar 2001 = kläg. act. 15). Nach Darstellung der

Klägerin soll der Beklagte dabei Wünsche und Kritiken angebracht und sich nach dem

Architektenhonorar erkundigt haben (Klage, 5; vgl. auch kläg. act. 15, 2).

Unumstrittenermassen sandte in der Folge die Klägerin mit Schreiben vom 8. Februar

2001 (kläg. act. 14) an die Adresse der B-AG zu Handen des Beklagten das Protokoll

dieser Sitzung (kläg. act. 15); ebenso eine kubische Berechnung (kläg. act. 16), eine

Geschossflächenberechnung (kläg. act. 17) sowie eine Honorarberechnung in

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 2/20

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Prozenten der Baukosten (mutmassliche Baukosten, berechnet nach Kubatur: Fr.

7'328'750.-, davon honorarberechtigt: Fr. 6'229'437.-, Honorar: Fr. 160'383.-; kläg. act.

18; Klage 5 f.; Berufung, 6; soweit die Klägerin in der Klageschrift ausführt, sie habe

diese Honorarberechnung nach den "SIA-Normen" vorgenommen, meint sie

offensichtlich die SIA-Ordnung 102 in der damals gültigen Fassung von 1984, siehe

dort insbesondere Art. 8). Am 13. Februar 2001 stellte die Klägerin dem Beklagten

wiederum an die Adresse der B-AG eine Akontorechnung über Fr. 40'000.- zu (kläg.

act. 19; Klage, 6). Am 23. Februar 2001 fand zwischen den Parteien im Büro der

Klägerin ein weiteres Treffen statt (Klage, 6; Klageantwort, 7; Berufung, 7). Den

Angaben der Klägerin zufolge sollen dabei erneut Details des Projektes besprochen

worden sein, wobei es beim anschliessenden Umtrunk in einer Bar zu Differenzen über

die Projektierungskosten gekommen sei, da sich der Beklagte auf den Standpunkt

gestellt habe, der Klägerin sei nie ein Auftrag für das Projekt erteilt worden und er sei

von einem Freundschaftsdienst ausgegangen (Klage, 6; Berufung, 7; vgl. auch

Protokoll zur Sitzung vom 23. Februar 2001 = kläg. act. 21). In der Folge will allerdings

die Klägerin Anfang März 2001 vom Beklagten telefonisch gebeten worden sein, die

Pläne dennoch fertig zu stellen, dies mit dem Hinweis, über den Preis werde man zu

einem späteren Zeitpunkt nochmals diskutieren (Klage, 6; bestritten, Klageantwort, 8;

vgl. auch kläg. act. 22). Am 5. März 2001 sandte die Klägerin an die Adresse der B-AG

zu Handen des Beklagten einen Brief, in welchem sie ihre Sicht der Dinge darlegte

(Klage, 7; kläg. act. 23). Der Beklagte seinerseits legte in einem - offenbar auf dem

Briefpapier der B-AG verfassten - Schreiben an die Klägerin vom 6. März 2001 seinen

Standpunkt dar (bekl. act. 4; Klageantwort, 9; Replik, 11). Ebenfalls noch im März 2001

will die Klägerin dem Beklagten die letzten Pläne für das - nach ihren Angaben

nunmehr eingabereife - Projekt zugestellt haben (kläg. act. 24 und 25; Klage, 7;

Berufung, 7; bestritten, vgl. Klageantwort, 10). Am 9. April 2001 sandte die Klägerin

dem Beklagten an die Adresse der B-AG eine Honorarrechnung nach Zeitaufwand über

Fr. 109'612.- (Klage, 7; kläg. act. 26). Diese Rechnung blieb - auch nachdem die

Klägerin den Beklagten am 15. Mai 2001 gemahnt hatte (kläg. act. 27; vgl. dazu auch

unten Erw. IV.5.b.dd) - unbezahlt.

E. 2 In der Folge erhob die Klägerin am 2. April 2002 beim Bezirksgericht (nunmehr: Kreisgericht) Klage mit dem Begehren, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 109'612.- nebst 5% Zins seit 27. Mai 2001 zu bezahlen (vi-act. 1). In seiner © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Klageantwort vom 10. Juli 2002 liess der Beklagte beantragen, die Klage sei abzuweisen. Er bestritt in erster Linie seine Passivlegitimation und machte in diesem Zusammenhang geltend, das fragliche Projekt sei nicht sein persönliches, sondern dasjenige der B-AG gewesen. Eventualiter/subeventualiter vertrat er den Standpunkt, die Klägerin sei nie mit der Ausarbeitung des Projekts betraut worden, jedenfalls aber sei keine Entgeltlichkeit vereinbart worden, und im Übrigen seien die von der Klägerin erstellten Pläne ohnehin völlig unbrauchbar, da sie die örtlichen Bauvorschriften verletzten (vi-act. 9). Nach Erstattung von Replik und Duplik und durchgeführter Hauptverhandlung ordnete die Vorinstanz am 6. März 2003 die Einholung einer Expertise an (vi-act. 31). Mit Entscheid vom 21. April 2005 wies sie die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin ab (vi-act. 96). In den Erwägungen bejahte sie zwar die Passivlegitimation des Beklagten wie auch die grundsätzliche Entgeltlichkeit der von der Klägerin erbrachten Leistungen und ging vom Zustandekommen eines Werkvertrages zwischen den Parteien aus; sie kam aber gestützt auf das eingeholte Gutachten zum Schluss, das Projekt sei für den vorgesehenen Gebrauch, nämlich um in Y in Thailand verwirklicht zu werden, unbrauchbar, da wesentliche örtliche Bauvorschriften nicht beachtet worden seien.

E. 3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und herrschender Lehre unterstehen

Architekturverträge dann, wenn sie ausschliesslich die Ausarbeitung von Plänen

beinhalten, grundsätzlich dem Werkvertragsrecht (vgl. anstelle vieler: ZINDEL/PULVER,

Basler Kommentar, N 17 zu Art. 363 OR). Im vorliegenden Fall führt die Klägerin selbst

aus, die von ihr zu erbringende Leistung habe (nur) in der Erstellung von

baueingabereifen Projektplänen bestanden und sie sei insbesondere nicht mit der

Bauleitung betraut worden (Klage, 8 f.; vi-act. 27, 5); demgemäss beruft sie sich -

rechtlich zutreffend - auf das Vorliegen eines Werkvertrages.

a) Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines

Werks und der Besteller zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR). Die

Vergütungspflicht ist notwendiger Vertragsinhalt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass

die Höhe der Vergütung zum Vornherein festgelegt sein muss; dies ergibt sich

namentlich aus Art. 374 OR, wonach der Preis, welcher "zum voraus entweder gar

nicht oder nur ungefähr bestimmt worden" ist, nach Massgabe des Wertes der Arbeit

und der Aufwendungen festgesetzt wird. Die Vergütung muss im Weiteren auch nicht

ausdrücklich versprochen werden; eine stillschweigende Abrede genügt (ZINDEL/

PULVER, a.a.O., N 4 zu Art. 363 OR). Für das Zustandekommen eines Werkvertrages

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 9/20

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

ist daher - entgegen dem Standpunkt des Beklagten (vgl. insbes. Berufungsantwort, 9

und 11) - insbesondere nicht erforderlich, dass der Unternehmer dem Besteller einen

Kostenvoranschlag unterbreitet.

Dass eine Vergütung vereinbart wurde, hat grundsätzlich der Unternehmer zu

beweisen. Es besteht jedoch eine natürliche Vermutung dafür, dass immer dann eine

Vergütung mindestens stillschweigend verabredet ist, wenn die Herstellung des Werks

nach den Umständen nur gegen Entgelt zu erwarten ist (ZINDEL/PULVER, a.a.O., N 5

zu Art. 363 OR). Bei Arbeiten, die von einem Architekten erbracht werden, ist eine

solche stillschweigende Abrede in aller Regel anzunehmen, wenn der Architekt die

Leistung im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit erbringt (GAUCH, in: Das

Architektenrecht, Hrsg. GAUCH/TERCIER, N 14 f.; vgl. auch ZINDEL/PULVER, a.a.O.).

Der Umstand, dass zwischen den Parteien bei Vertragsabschluss eine

freundschaftliche Beziehung besteht, vermag an dieser Vermutung im Allgemeinen

nichts zu ändern (GAUCH, a.a.O.; ZINDEL/PULVER, a.a.O.)

b) Hier ist aufgrund der Akten naheliegend, dass die Klägerin - wenn auch zutreffen

mag, dass sie sich aktiv um eine Mitarbeit am vorliegenden Projekt bemüht hat (vgl.

Klageantwort, 4 und Berufungsantwort, 6) - vom Beklagten mit Planungsarbeiten für

eine Terrassensiedlung auf dem fraglichen Grundstück in Thailand betraut wurde und

insoweit ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zustandegekommen ist: Wie der

Beklagte in seinem Schreiben vom 6. März 2001 (bekl. act. 4) selbst ausführt, haben

sich die Parteien schon im Jahr 2000 mehrfach getroffen, um das Projekt zu

diskutieren, wobei namentlich auch "die Kosten" - und gemeint sind hier nach dem

Kontext zu schliessen eindeutig die Planungskosten der Klägerin - zur Sprache

gekommen sind. Im Weiteren ist unbestritten geblieben, dass mit den Modifizierungen,

welche die Klägerin zwischen dem 20. und dem 26. Oktober 2000 an den bei den

Akten liegenden Grundrissplänen vorgenommen hat (vgl. kläg. act. 4 und 5),

Änderungswünschen des Beklagten entsprochen wurde (Klage, 4). Schon insoweit ist

daher naheliegend, dass die Klägerin das Projekt nicht etwa, wie der Beklagte

behauptet (vgl. insbes. Klageantwort, 8), auf eigene Faust bearbeitet hat, sondern dass

sie ihre Arbeiten durchaus im Einvernehmen mit diesem erbrachte. Zugleich erweist

sich vor diesem Hintergrund der Einwand des Beklagten als unzutreffend, er sei im

Anschluss an die Besprechung vom 4. Oktober 2000 davon ausgegangen, "alle

weiteren Aktivitäten" seien bis zu einer Besichtigung vor Ort "aufgeschoben"

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 10/20

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

(Klageantwort, 4 f.; Berufungsantwort, 7). Aber auch der Aufenthalt in Thailand - der

nebst einem Ferienaufenthalt offensichtlich dem Zweck diente, sich im Hinblick auf die

weitere Bearbeitung des Projekts ein genaues Bild über die örtlichen Gegebenheiten zu

verschaffen - ist ein klares Indiz dafür, dass der Beklagte die Klägerin mit

entsprechenden Planungsarbeiten betraut hatte; dies gilt umso mehr, als der Flug von

A wie dargelegt vom Beklagten bezahlt wurde, was nur unter dieser Prämisse Sinn

macht. Im Übrigen mag zwar zutreffen, dass der Beklagte zunächst "erstaunt" war, als

ihr die Klägerin nach dem Thailandaufenthalt bereits am 21. Januar 2001 die Pläne

kläg. act. 12 sowie ein Arbeitsmodell (vgl. kläg. act. 13) unterbreitete (so der Beklagte in

seinem Schreiben vom 6. März 2001, bekl. act. 4; vgl. dazu auch Klageantwort, 6 und

Berufungsantwort, 6). Es ist jedoch unbestritten, dass in der Folge am 21. Januar 2001

dennoch im Sinne des Sitzungsprotokolls kläg. act. 15 - aufgrund der bis dahin

erstellten Pläne und Modelle - über das Projekt diskutiert sowie das weitere Vorgehen

besprochen wurde, was nicht anders als dahingehend gewertet werden kann, dass

sich der Beklagte an dieser Sitzung mit der - bisherigen wie auch weiteren -

Bearbeitung des Projekts durch die Klägerin einverstanden zeigte. Den nachfolgenden

Erwägungen ist daher im Grundsatz zugrundezulegen, dass die Planungsarbeiten der

Klägerin im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit dem Beklagten erfolgten. Eine

andere Frage ist, ob Entgeltlichkeit vereinbart war und somit ein Werkvertrag vorlag;

ebenso, ob der Beklagte allenfalls vorzeitig vom Vertrag zurückgetreten ist. Dies bleibt

im Folgenden zu prüfen (Erw. c und d).

c) Aufgrund der Akten ist nicht zu bezweifeln, dass die Klägerin die umstrittenen

Planungsarbeiten im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erbrachte, womit nach dem

Gesagten die Abrede der Entgeltlichkeit zu vermuten ist. Der Beklagte macht nun

allerdings geltend, die Klägerin habe ihm Unentgeltlichkeit zugesagt (vgl. insbes.

Klageantwort 3 ff., Berufungsantwort, 4 ff.) bzw. diese sei darauf aufmerksam gemacht

worden, dass er nicht bereit sei, entsprechende Kosten zu tragen (vgl. insbes.

Klageantwort, 6, Berufungsantwort, 10). Er führt in diesem Zusammenhang - teilweise

unter Berufung auf seine Parteiaussage sowie die in Erw. III erwähnten Zeugen - aus,

die B-AG habe im Jahr 1999 für die Klägerin die Umfinanzierung einer Liegenschaft

vorgenommen, ohne ein Honorar zu verlangen, worauf sich die Klägerin ihrerseits "zur

Verfügung" gestellt habe, "bei allfälligen Planungen ebenfalls unentgeltlich Hand zu

bieten" (Klageantwort, 3; Berufungsantwort, 4). Als sich dann die Klägerin im Sommer

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 11/20

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

2000 gegenüber dem Beklagten und C zur Anfertigung von Skizzen bereit erklärt habe,

habe sie "ausdrücklich auf die Geltendmachung jedwelcher Kosten" verzichtet

(Klageantwort, 3; vgl. auch Berufungsantwort, 4). A habe zudem erklärt, dass "lediglich

seine Barauslagen wie Büromaterial u.ä." zu ersetzen seien (Berufungsantwort, 5). Als

die Klägerin am 20. Oktober 2000 unaufgefordert Pläne gesandt habe, habe der

Beklagte dies telefonisch hinterfragt; dabei sei ihm von der Klägerin unter Hinweis auf

die kostenlos erbrachten Dienstleistungen der B-AG gesagt worden, es handle sich

"selbstverständlich" um "keine aufwendigen Arbeiten", und die "Skizzen" würden

"lediglich als Idee" dienen (Klageantwort, 5; vgl. auch Berufungsantwort, 8). Im Hinblick

auf die Reise nach Thailand sei vereinbart worden, dass der Klägerin "für ihre

Mühewaltung ein Freiticket mit Hin- und Rückflug ... bezahlt" werde und damit

"sämtliche Aufwendungen, welche durch die Klägerin erbracht worden waren",

abgegolten seien (Klageantwort, 5; vgl. auch Berufungsantwort, 8 f.). Als dann die

Klägerin am 21. Januar 2001 weitere Pläne und ein Arbeitsmodell vorgelegt habe, sei

sie "nochmals" darauf aufmerksam gemacht worden, dass man nicht bereit sei,

"irgendwelche Kosten hiefür zu tragen", worauf A gesagt habe, die Aufwendungen der

B-AG für ihn seien immer noch weit höher ausgefallen als seine Aufwendungen für das

Haus in Thailand (Klageantwort, 6; vgl. auch Berufungsantwort, 10 f.).

Nach Darstellung des Beklagten soll - wie sich aus dem soeben Gesagten ergibt - der

Grund für die angebliche Unentgeltlichkeit gewesen sein, dass die B-AG im Jahre 1999

für die Klägerin unentgeltlich die Umfinanzierung einer Liegenschaft vorgenommen

habe. In diesem Zusammenhang fällt zunächst in Betracht, dass vorliegend wie

dargelegt nicht die B-AG, sondern der Beklagte Vertragspartner der Klägerin war, und

nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Klägerin dem Beklagten persönlich für

Leistungen hätte entgegenkommen sollen, welche nicht er, sondern die B-AG erbracht

hatte. Im Übrigen hat der Beklagte anerkannt, dass die B-AG für die fragliche

Umfinanzierung zwar von der Klägerin keine Entschädigung, wohl aber von Dritter Seite

eine Provision erhalten hat (vi-act. 28, 4 oben; vgl. dazu Replik, 4); von diesem

Geschäft hat sie somit durchaus finanziell profitiert. Die Darstellung des Beklagten, die

Klägerin habe sich mit den Planungsarbeiten revanchieren wollen, vermag unter diesen

Umständen nicht zu überzeugen und ist - wie im Übrigen auch ein allfälliges

freundschaftliches Verhältnis zwischen dem klägerischen Geschäftsführer und dem

Beklagten in der Anfangsphase - nicht geeignet, die sich aus den Umständen

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 12/20

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

ergebende Vermutung der Entgeltlichkeit in Zweifel zu ziehen; dies umso weniger, als

der Beklagte den Wert des Aufwandes für die Umfinanzierung, auf welche die B-AG

angeblich verzichtet hat, selbst mit Fr. 18'000.- beziffert (vgl. Klageantwort, 3), und

dieser Betrag in keiner vernünftigen Relation steht zum Aufwand, der für die Klägerin

mit den vorliegenden Planungsarbeiten verbunden war. Im Übrigen ergibt sich ohnehin

aus dem Schreiben des Beklagten vom 6. März 2001 (bekl. act. 4) mit hinreichender

Klarheit, dass (auch) er nicht angenommen hat, die Klägerin arbeite entschädigungslos

bzw. es seien ihr lediglich die Barauslagen zu ersetzen und/oder der Flug nach

Thailand zu bezahlen, sondern grundsätzlich von der Entgeltlichkeit der klägerischen

Leistungen ausgegangen ist; denn anders lässt sich nicht erklären, dass er sich - wie

den Ausführungen in Ziffer 4, 5, 6 und 7 dieses Schreibens zu entnehmen ist -

verschiedentlich, und zwar vor wie auch nach dem Thailandaufenthalt, bei der Klägerin

nach den zu erwartenden Projektierungskosten erkundigt hat. Offensichtlich

unzutreffend ist denn auch die Behauptung des Beklagten, der Klägerin sei am 21.

Januar 2001 ausdrücklich gesagt worden, man sei nicht bereit, für die

Planungsarbeiten "irgendwelche Kosten" zu tragen (Klageantwort, 6;

Berufungsantwort, 10 f.). Denn diese Darstellung findet nicht nur keine Stütze im

zeitlichen Abriss, den der Beklagte in seinem Brief vom 6. März 2001 dargelegt hat,

sondern steht zu diesem Schreiben auch im Widerspruch; denn dort wird ausdrücklich

festgehalten, der Beklagte habe sich an der fraglichen Besprechung veranlasst

gesehen, bei der Klägerin "nochmals über die zu erwartenden Kosten nachzufragen",

wobei der Kontext keine Zweifel offenlässt, dass mit den "zu erwartenden Kosten" die

Projektierungskosten der Klägerin gemeint sind (bekl. act. 4 Pt. 6).

Im Ergebnis ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass Entgeltlichkeit

(stillschweigend) vereinbart war und somit die Klägerin die umstrittenen

Planungsarbeiten im Rahmen eines Werkvertrages mit dem Beklagten erbracht hat,

dass indes die Höhe der Entschädigung zum voraus nicht vereinbart war. Diesen

Schluss könnten im Lichte des unter Erw. III Gesagten auch abweichende Aussagen

des Beklagten und des von ihm angerufenen Zeugen C nicht in Zweifel ziehen.

Irrelevant ist im Übrigen auch der Einwand des Beklagten, die Höhe des Honorars sei

für ihn ein subjektiv wesentlicher Vertragspunkt gewesen; denn wie dargelegt hat er

sich an diversen Besprechungen über das Projekt beteiligt, dabei eigene Ideen und

Änderungswünsche einfliessen lassen und namentlich auch zur Besichtigung des zu

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 13/20

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

überbauenden Grundstücks in Thailand Hand geboten, womit naheliegend ist, dass er

trotz fehlender Einigung über die Höhe des Honorars mit der Bearbeitung des Projekts

durch die Klägerin einverstanden war.

E. 4 Zu prüfen bleibt, ob der Beklagte vom - grundsätzlich zustandegekommenen -

Werkvertrag allenfalls vorzeitig zurückgetreten ist.

Nach Darstellung des Beklagten soll die Klägerin - nachdem sie ihm am 8. Februar

2001 namentlich die Honorarberechnung kläg. act. 18 zugestellt hatte - am 9. Februar

2001 "zum wiederholten Mal" aufgefordert worden sein, die Arbeiten einzustellen

(Klageantwort, 7; Berufungsantwort, 13). In diesem Zusammenhang ist vorerst

festzuhalten, dass weder aus den beklagtischen Vorbringen noch aus den übrigen

Akten ersichtlich ist, dass bzw. wann in der Zeit vor dem 9. Februar 2001 eine

Aufforderung des Beklagten an die Klägerin zur Einstellung der Arbeiten ergangen

wäre; entsprechendes ergibt sich insbesondere nicht aus dem Schreiben des

Beklagten an die Klägerin vom 6. März 2001, in welchem dieser den zeitlichen Abriss

aus seiner Sicht dargelegt hat (bekl. act. 4). Im Weiteren fällt in Betracht, dass der

Beklagte selbst ausführt, nach Erhalt der Honorarberechnung sei zunächst auf den 14.

Februar 2001 ein Termin vereinbart worden, der später auf den 23. Februar 2001

verschoben worden sei, und dieser habe den alleinigen Zweck gehabt, der Klägerin

"klar und unmissverständlich mitzuteilen, dass sie jegliche Arbeiten einstellen" solle

(Klageantwort, 7; Berufungsantwort, 13). Es ist nun aber nicht ersichtlich, aus welchem

Grund dieser Termin überhaupt noch notwendig gewesen wäre, wenn bereits am 9.

Februar 2001 die Einstellung der Arbeiten hinreichend klar gefordert worden wäre.

Schon die eigenen Ausführungen des Beklagten legen daher die Überzeugung nahe,

dass am 9. Februar 2001 eben noch keine Arbeitseinstellung gefordert, sondern zu

diesem Zweck - aus seiner Sicht - der Termin vom 14. bzw. 23. Februar 2001

vereinbart wurde. Diesen Schluss könnten im Lichte des unter Erw. III Gesagten auch

allfällige abweichende Partei- bzw. Zeugenaussagen des Beklagten und von C nicht in

Zweifel ziehen. Immerhin geht aber aus einer bei den Akten liegenden Telefonnotiz von

A von Anfang März 2001 (kläg. act. 22) implizit hervor, dass der Beklagte die Klägerin

an der Besprechung vom 23. Februar 2001 dann auch effektiv aufgefordert haben

muss, das Projekt nicht mehr weiter zu bearbeiten. Denn dort wird - wörtlich -

ausgeführt: "H hat mir, nach dem Frustgespräch im Keller der …-Bar telefonisch

mitgeteilt, dass er die Pläne fertig haben will, denn so nützen sie ja nichts", was nur

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 14/20

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

dahingehend verstanden werden kann, dass der Beklagte zuvor von der Klägerin

tatsächlich verlangt hatte, die Arbeit am Projekt einzustellen. Der Beklagte bestreitet

nun allerdings, die Klägerin Anfang März 2001 wiederum zur Fertigstellung der Pläne

aufgefordert zu haben. Die Klägerin ihrerseits beruft sich zum Nachweis ihrer

diesbezüglichen Darstellung ausschliesslich auf die fragliche Telefonnotiz und die

Parteiaussage von A (vgl. Klage, 6 f.). Diese Beweismittel können nun aber für sich

allein nicht genügen, um die Behauptung der Klägerin rechtsgenügend zu stützen; dies

umso weniger, als die von A verfasste Telefonnotiz kein konkretes Datum trägt,

sondern lediglich den unbestimmten Vermerk "März Anfangs 01", was die Vermutung

nahelegt, dass sie erst nachträglich zu Beweiszwecken erstellt wurde. Demnach ist im

Folgenden davon auszugehen, dass der Beklagte am 23. Februar 2001 von der

Klägerin die Einstellung der Arbeiten verlangt hat und zu diesem Zeitpunkt vorzeitig

vom Vertrag zurückgetreten ist.

E. 5 Der Beklagte bestreitet eventualiter, dass die Klägerin ihre aus einem allfälligen

Werkvertrag fliessenden Pflichten erfüllt hat.

a) Soweit der Beklagte auf Seite 9 der Klageantwort bestreitet, von der Klägerin je

Pläne erhalten zu haben, und damit sinngemäss geltend macht, die Klägerin sei ihrer

Ablieferungspflicht (vgl. dazu anstelle vieler: ZINDEL/PULVER, a.a.O., N 2 zu Art. 363

OR) nicht nachgekommen, setzt er sich zunächst in Widerspruch zu seiner weiteren

Behauptung, der thailändische Architekt habe die Pläne der Klägerin, zumal sie die

baurechtlichen Vorschriften nicht beachtet hätten und daher völlig unbrauchbar

gewesen seien, "entsorgen" müssen (Klageantwort, 8). Im Übrigen ist aufgrund der

Akten naheliegend, dass die bis zum 23. Februar 2001 von der Klägerin erstellten Pläne

Diskussionsgrundlage für die Sitzung vom 21. Januar 2001 bzw. - soweit sie später

erstellt wurden - für die Sitzung vom 23. Februar 2001 waren. Dies ergibt sich

einerseits aus den entsprechenden Sitzungsprotokollen (kläg. act. 15 und 21), deren

Richtigkeit der Beklagte soweit ersichtlich nie in Abrede gestellt hat, aber auch aus den

Ausführungen im Schreiben vom 6. März 2001 (bekl. act. 4), wo der Beklagte zur

Sitzung vom 21. Januar 2001 ausführt, es seien ein Arbeitsmodell und erste Pläne

vorgestellt worden, und zur Sitzung vom 23. Februar 2001 festhält, es seien ihm

"unbeirrt das 'Baureife Projekt' erläutert und die vorgenommenen Korrekturen

vorgestellt" worden. Unter diesen Umständen ist nicht zu bezweifeln, dass die Klägerin

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 15/20

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

dem Beklagten die bis zum 23. Februar 2001 erstellten Pläne auch tatsächlich

abgeliefert hat.

Soweit die nach dem 23. Februar 2001 erstellten Pläne (kläg. act. 24 und 25) betroffen

sind - deren Erhalt der Beklagte auf Seite 10 der Klageantwort explizit bestreitet -,

kann vorliegend offen bleiben, ob sie dem Beklagten zugegangen sind oder nicht,

womit sich auch eine entsprechende Beweisabnahme (die Klägerin ruft in diesem

Zusammenhang verschiedene Zeugen an, Replik, 11 f.) erübrigt; denn wie dargelegt ist

davon auszugehen, dass der Beklagte am 23. Februar 2001 vorzeitig vom Vertrag

zurückgetreten ist.

b) Zu prüfen bleibt der Einwand des Beklagten, die Projektierungsarbeiten der Klägerin

würden die örtlichen Bauvorschriften verletzen und seien daher unbrauchbar.

aa) Gemäss Art. 364 Abs. 1 OR obliegt dem Unternehmer bei der Erfüllung des

Werkvertrages eine allgemeine Sorgfalts- und Treuepflicht (vgl. dazu anstelle vieler:

GAUCH, Der Werkvertrag, 4. Auflage, N 811 ff.; SCHUMACHER, in: Das

Architektenrecht, Hrsg. GAUCH/TERCIER, N 435 ff.). Daraus fliesst in Fällen wie dem

vorliegenden u.a. die Pflicht des Architekten, auf den erwünschten Erfolg hinzuwirken,

was grundsätzlich miteinschliesst, dass er ein genehmigungsfähiges Bauprojekt

ausarbeitet. Der Architekt hat daher so früh und umfassend als möglich abzuklären, ob

und wie das Bauvorhaben durchgeführt werden kann, was u.a. Kenntnis der

einschlägigen öffentlichrechtlichen Bauvorschriften voraussetzt (SCHUMACHER,

a.a.O., N 486; vgl. auch GAUCH, a.a.O., N 839; ZINDEL/PULVER, a.a.O., N 23 zu Art.

364 OR). Verletzt der planende Architekt seine Sorgfaltspflicht und ist das Ergebnis

seiner Leistungen daher mangelhaft - was beispielsweise dann der Fall ist, wenn die

Projektpläne den baurechtlichen Vorschriften nicht entsprechen - so kann dies (nebst

Schadenersatz) zu einer Honorarminderung oder, sofern die Leistung unbrauchbar

oder ihre Annahme für den Besteller unzumutbar ist und dieser daher sein

Wandelungsrecht ausübt, zum vollständigen Honorarverlust führen (Art. 368 Abs. 1 und

2 OR; vgl. auch SCHUMACHER, a.a.O., N 553, 605, N 611; GAUCH, a.a.O., N 1486 ff.,

1558 ff., 1565 ff.). Ob ein Mangel derart erheblich ist, dass dem Besteller die Annahme

des Werks nicht zugemutet werden kann, ist im Einzelfall aufgrund einer nach Recht

und Billigkeit vorzunehmenden Interessenabwägung zu entscheiden. Dabei fällt

namentlich in Betracht, ob und wenn ja mit welchem sachlichen und zeitlichen

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 16/20

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Aufwand sich der Mangel beheben lässt (ZINDEL/PULVER, a.a.O., N 15 zu Art. 368

OR; GAUCH, a.a.O., N 1558 f).

bb) Hier ist unumstritten, dass die Klägerin die dem Streit zugrundeliegenden

Planungsarbeiten ohne jegliche eigenen Abklärungen zu den örtlichen Bauvorschriften

vorgenommen hat. Sie hat sich insoweit - wie sie selbst ausführt - ausschliesslich nach

den Angaben des Beklagten gerichtet, wonach "der minimale Grenz- und

Strassenabstand 2 Meter betragen müsse, jedoch bezüglich der Gestaltung der

Terrassenwohnungen grosse Freiheit" bestehe (Replik, 6). Dem ist entgegenzuhalten,

dass die Klägerin im Lichte des unter Erw. aa Gesagten aufgrund ihrer Sorgfaltspflicht

gehalten gewesen wäre, die - offensichtlich zweifelhaften und unvollständigen -

Angaben des Beklagten zu den angeblichen Bauvorschriften in Thailand zu hinterfragen

und rechtzeitig entweder die amtlichen Bauvorschriften selbst zu beschaffen oder aber

den Beklagten, der möglicherweise über bessere Beziehungen vor Ort verfügte (er ist

offenbar mit einer Thailänderin verheiratet, vgl. vi-act. 53), anzuhalten, bei deren

Beschaffung behilflich zu sein. Soweit mit dem Projekt allenfalls Bauvorschriften

verletzt wurden, wäre dies daher jedenfalls der Klägerin zuzurechnen. Daran würde

auch nichts ändern, wenn die rechtlichen Abklärungen Sache des Beklagten gewesen

wären, wie die Klägerin (freilich ohne Beweismittel zu nennen) in der Replik (S. 12

unten) sinngemäss geltend macht. Denn auch in diesem Fall hätte die Klägerin sich

nicht auf die erwähnten, rudimentären Angaben des Beklagten verlassen dürfen;

vielmehr wäre sie unter den gegebenen Umständen aufgrund ihrer Sorgfaltspflicht

gehalten gewesen, den Beklagten entsprechend abzumahnen (dazu SCHUMACHER,

a.a.O., N 449 ff., N 474 ff.), was sie offensichtlich unterlassen hat.

cc) Bezüglich der Frage, ob die Klägerin die örtlichen Bauvorschriften eingehalten habe

und das Projekt - falls dies nicht der Fall war - mit vertretbarem Aufwand in ein

eingabefähiges Bauprojekt hätte ausgearbeitet werden können, kommt der im

Berufungsverfahren beigezogene Gutachter in der Expertise vom 21. April 2007 (B/50 =

Obergutachten) zu folgendem Schluss: Das Projekt der Klägerin weist eine maximale

Bauhöhe von ca. 14 Metern auf, womit es sowohl die in der massgebenden Zone

generell zulässige Bauhöhe von sechs Metern wie auch die dort auf besonderen Antrag

hin zulässige Bauhöhe von maximal 12 Metern überschreitet (Obergutachten, 7-12 und

14). Die überbaute Fläche nimmt statt der maximal zulässigen 70% rund 72% der

Grundstücksfläche ein, womit die gesetzlichen Anforderungen hier - trotz geringfügiger

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 17/20

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Überschreitung - im Wesentlichen eingehalten sind (Obergutachten, 11 f. und 14). Bei

der gegebenen Gebäudegrösse wäre sodann - was hier unterlassen wurde - bei einem

lizenzierten thailändischen Umweltingenieur ein Umweltgutachten einzuholen gewesen.

Dies wäre grundsätzlich nach Fertigstellung des Vorprojekts (vgl. dazu untern Erw. dd)

möglich gewesen. Da indes der Bauantrag ohnehin durch einen thailändischen

Architekten hätte erstellt werden müssen, wäre es sinnvoll gewesen, das

Umweltgutachten durch diesen einholen zu lassen (Obergutachten, 12 f., 14 f.). Trotz

der Überschreitungen, namentlich bei der Gebäudehöhe, hätte die vorliegende Planung

mit vertretbarem Aufwand zu einem eingabefähigen Bauprojekt ausgearbeitet werden

können; dies wäre namentlich durch eine bessere Anpassung der einzelnen Geschosse

an das Geländerelief bzw. eine Verschiebung der Geschossmodule sowie allenfalls

einen Verzicht auf das oberste Geschoss möglich gewesen (Obergutachten, 13 f. und

16). Dabei wäre eine Überarbeitung durch den thailändischen Architekten, der für die

Baueingabe ohnehin noch beizuziehen gewesen wäre, ein gangbarer Weg gewesen

(Obergutachten, 16).

Es besteht kein Grund, von diesen Ausführungen des Experten abzuweichen. Daran

vermögen auch die Einwendungen des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 11.

September 2007 (B/78) nichts zu ändern. Angesichts der Fachkompetenz des Experten

besteht zunächst kein Anlass, daran zu zweifeln, dass seine Abklärungen zur

zulässigen Gebäudehöhe zuverlässig sind und er somit zu Recht davon ausgegangen

ist, mit besonderer Genehmigung wäre zur massgebenden Zeit in der relevanten Zone

eine Gebäudehöhe von maximal 12 Metern möglich gewesen. Im Weiteren liegt - auch

wenn sich der Experte zu dieser Frage nicht explizit äussert - auf der Hand, dass er

davon ausgeht, die für eine Gebäudehöhe von 12 Metern erforderliche Genehmigung

wäre hier auf entsprechendes Gesuch hin auch effektiv erteilt worden. Denn wie

erwähnt kommt er zum Schluss, das Projekt wäre mit vertretbarem Aufwand zu einem

eingabefähigen Bauprojekt auszuarbeiten gewesen, was nur unter dieser Prämisse

Sinn macht und eine solche Genehmigung impliziert. Sodann darf vorausgesetzt

werden, dass die Annahme des Experten, die Bewilligung wäre erteilt worden, auch

objektiv berechtigt ist: Aufgrund seiner Berufserfahrung als Projektleiter in Thailand

(vgl. B/32) ist er mit den örtlichen Gepflogenheiten vertraut; er ist daher ohne Zweifel in

der Lage, die Erfolgsaussichten eines Bewilligungsgesuchs von der Art, wie es hier in

Frage steht, realistisch zu beurteilen. Für das Einfamilienhaus auf dem

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 18/20

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Nachbargrundstück wurde denn auch eine Bewilligung zur Überschreitung der

generellen Bauhöhe erteilt (vgl. Oberexpertise, 11). Der Beklagte hält dem zwar

entgegen, bei einer Wohnsiedlung werde "mit viel strengerem Massstab gemessen" (B/

78, 2); er versäumt es indes, diese Behauptung - die sachlich nicht nachvollziehbar ist

(naheliegend wäre nämlich genau das Gegenteil) - überzeugend zu begründen oder gar

zu belegen, weshalb auf diesen Einwand nicht weiter einzugehen ist.

Demnach ist gestützt auf das Obergutachten davon auszugehen, dass das von der

Klägerin erarbeitete Projekt mit vertretbarem Aufwand zu einem eingabereifen

Bauprojekt hätte ausgearbeitet werden können, womit dem Beklagten die Annahme

der Pläne zumutbar war und eine Entschädigung im Grundsatz geschuldet ist. Mangels

entsprechender Abrede richtet sich die Höhe der Entschädigung grundsätzlich nach

dem Wert der Arbeit der Klägerin und ihren Aufwendungen (Art. 374 OR); dabei ist den

Unzulänglichkeiten, die eine Überarbeitung notwendig gemacht hätten, um ein

baueingabereifes Projekt zu erlangen, mit einem dem Minderwert entsprechenden

Abzug Rechnung zu tragen (Art. 368 Abs. 2 OR).

dd) Bei der Bemessung des Honorars stützt sich der Obergutachter auf die SIA-

Ordnung 102. Dies wird in der Beweiswürdigung von keiner Partei bemängelt und

deckt sich auch mit dem Umstand, dass die Klägerin ihre (erste) Honorarberechnung

vom 26. Januar 2001 (kläg. act. 18) selbst in Anlehnung an dieses Regelwerk erstellt

hat (vgl. Klage, 5 f.). Das Preisniveau des Bestimmungslandes ist den Angaben des

Gutachters zufolge bei der Honorarbemessung usanzgemäss nicht zu berücksichtigen

(Obergutachten, 16 f.); auch dies wird von den Parteien - und namentlich vom

Beklagten - in der Beweiswürdigung nicht in Frage gestellt (vgl. B/78).

Im Einzelnen ermittelt der Gutachter das hier angemessene Honorar wie folgt: Die von

der Klägerin erbrachte Leistung entspricht im Wesentlichen einem Vorprojekt. Die

erstellte Kostenschätzung kann allerdings nur zur Ermittlung des eigenen Honorars

dienen und ist für den Beklagten wertlos, da sie auf Schweizer Baukosten basiert

(Obergutachten, 18). Unter Berücksichtigung dieses Umstands sowie eines Abzugs für

den Überarbeitungsaufwand zur Anpassung an die örtlichen Bauvorschriften ergibt sich

für das Vorprojekt ein Honorar von Fr. 60'143.65 (Obergutachten, 18 f.). Der

Detaillierungsgrad der vorliegenden Planung ist darüber hinaus als Vorgriff auf die

Erstellung eines eingabefähigen Bauprojekts zu werten (Obergutachten, 19).

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 19/20

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Wesentliche Grundleistungen wurden in diesem Zusammenhang aber nicht erbracht.

Insbesondere wurden die gesetzlichen Gegebenheiten nicht berücksichtigt und erfolgte

keine Abstimmung mit den örtlichen Behörden zur Erwirkung der Baubewilligung. Auch

hat die Klägerin nicht berücksichtigt, dass in Thailand verglichen mit der Schweiz für

die Baueingabe ein höherer Detaillierungsgrad (inklusive Haustechnikplanung)

erforderlich ist, und dass zudem ein Umweltgutachten einzuholen gewesen wäre; hätte

die Klägerin diesen zusätzlichen Aufwand erbracht, hätte dies allerdings eine

gegenüber der SIA-Ordnung 102 wiederum höhere Vergütung gerechtfertigt. In

Berücksichtigung dieser Umstände ermittelt der Gutachter für die Planung zum

Bauprojekt einen zusätzlichen Honoraranspruch von Fr. 16'038.39. Davon entfallen

allerdings Fr. 4'009.58 auf jene Leistungen, welche die Klägerin nach dem 23. Februar

2001, das heisst nach dem vorzeitigen Vertragsrücktritt durch den Beklagten,

erbrachte. Dieser Betrag ist in Abzug zu bringen, wobei - angesichts des geringen

Werts der nach dem 23. Februar 2001 erbrachten Leistungen - der entgangene

Gewinn, der an sich zu entschädigen wäre, vernachlässigt werden kann (vgl.

Obergutachten, 21 f.; so sinngemäss auch die Klägerin selbst in B/59, 2).

Auf diese - rechnerisch von keiner Partei bemängelte - Honorarbemessung kann

vorliegend ohne weiteres abgestellt werden, womit sich im Ergebnis ein der Klägerin

zustehendes Honorar von Fr. 72'172.50 (Fr. 60'143.65 zuzüglich Fr. 16'038.39

abzüglich Fr. 4'009.58, gerundet) ergibt. Auf diesem Betrag ist das verlangte

Zinsbetreffnis von 5% seit 27. Mai 2001 ausgewiesen (Art. 102 Abs. 1, 104 Abs. 1 OR;

kläg. act. 27; dass der Beklagte die zu seinen Handen an die Adresse der B-Schweiz

AG gesandte Mahnung erhalten hat, ist unbestritten; die Nichterwähnung des Zinses im

modifizierten Antrag gemäss Eingabe vom 4. September 2007 ist offensichtlich ein

Versehen).

.....

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 20/20

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Fall-Nr.:

BZ.2005.104

Stelle:

Kantonsgericht

Rubrik:

Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 19.02.2020

Entscheiddatum:

22.11.2007

Entscheid Kantonsgericht, 22.11.2007

Art. 363 ff., insbes. 364 Abs. 1, 368 Abs. 1 und 2, 374 OR. Eingeklagt war das

Honorar eines Schweizer Architekturbüros, das Pläne für eine Überbauung

in Thailand erstellt hatte. Die Passivlegitimation des Beklagten, das

Zustandekommen eines Werkvertrages sowie die Entgeltlichkeit wurden

bejaht. Zur ebenfalls umstrittenen Frage, ob das von der Klägerin

ausgearbeitete Bauprojekt in Thailand überhaupt hätte verwirklicht werden

können, sowie zum angemessenen Honorar wurde eine Oberexpertise

eingeholt. Gestützt darauf wurde die Klage teilweise gutgeheissen.

(Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 29. Oktober 2007, BZ.2005.104).

Erwägungen

I.

1. Die Klägerin betreibt ein Architekturbüro. Im Sommer 2000 lernten sich A,

Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der Klägerin, und der Beklagte,

seinerzeit Mitglied des Verwaltungsrates und offenbar Geschäftsführer der B-AG mit

Sitz in Land Z, über C, der damals ebenfalls für die B-AG tätig war, kennen (Klage, 2;

Klageantwort, 4; über die B-AG wurde am 23. Januar 2002 der Konkurs eröffnet, vgl.

Berufung, 4 und kläg. act. 32). Nach Darstellung der Klägerin soll der Beklagte A bei

dieser ersten Begegnung von einem anstehenden Bauprojekt in Thailand erzählt und

ihn gefragt haben, ob er als Architekt daran mitwirken wolle, worauf - als dieser

Interesse gezeigt habe - ein weiteres Treffen für September vereinbart worden sei, um

das Projekt detailliert zu besprechen (Klage, 3; teilweise bestritten, vgl. Klageantwort,

4). Der Klägerin zufolge soll an einem zweiten Treffen - welches unumstrittenermassen

Ende September 2000 stattfand - der Beklagte A erzählt haben, er beabsichtigte, in

Thailand 4'500 m2 Land zu kaufen und darauf ein Terrassenhaus zu bauen; zugleich

soll er A unter Übergabe einiger Skizzen gebeten haben, Handskizzen sowie eine

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 1/20

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Projektstudie anzufertigen (Klage, 3; teilweise bestritten, vgl. Klageantwort, 4). Am 4.

Oktober 2000 kam es zu einem weiteren Treffen zwischen dem Beklagten und A

(Klage, 3; Klageantwort, 4). Dabei sollen - nach Darstellung der Klägerin - mittlerweile

von A angefertigte Handskizzen (kläg. act. 2) besprochen worden sein; zudem soll

dieser den Beklagten darauf hingewiesen haben, dass es zwar "prinzipiell möglich" sei,

eine "Projektstudie zu erstellen", dass es aber "ausserordentlich schwierig sei, ohne

genaue Kenntnisse der Masse des Grundstücks und seiner Topographie sowie ohne

Eindrücke des Baulandes bezüglich Nachbarschaft, Besonnung, Ausblick und

Erschliessung eine Planung zu machen" (Klage, 3 f.). In der Folge erstellte die Klägerin -

nach eigener Darstellung auf Wunsch des Beklagten (bestritten, Klageantwort, 4 f.) -

erste Grundrisspläne und Schnitte, welche sie am 20. Oktober 2000 zu Handen des

Beklagten an die Adresse der B-AG sandte (kläg. act. 4; Klage, 4). Der Beklagte soll

daraufhin den Wunsch geäussert haben, die Gebäudekanten seien abzurunden, worauf

die Klägerin am 27. Oktober 2000 entsprechend abgeänderte Pläne wiederum zu

Handen des Beklagten an die Adresse der B-AG sandte (kläg. act. 5; Klage, 4). Nach

übereinstimmender Darstellung kam man in der Folge überein, das zu überbauende

Grundstück in Y in Thailand zu besichtigen. In dieser Hinsicht ist unumstritten, dass

das Flugticket von A vom Beklagten bezahlt wurde und dass ersterer den

Thailandaufenthalt, welcher vom 16. bis 30. Dezember 2000 dauerte (vgl. kläg. act. 6),

auch zu Ferienzwecken nutzte; ebenso, dass anlässlich dieses Aufenthalts u.a. der

Kauf des Grundstücks abgewickelt wurde (Klage, 4 f.; Klageantwort, 5 f.; Berufung, 6;

Berufungsantwort, 8).

Nach der Rückkehr von A aus Thailand führte die Klägerin die Arbeiten an der

Projektstudie fort. Am 21. Januar 2001 unterbreitete sie dem Beklagten an seinem

Wohnort in der Schweiz die inzwischen erstellten Pläne (kläg. act. 12) sowie ein

dreidimensionales Arbeitsmodell (kläg. act. 13; Klage, 5; Klageantwort, 6; Berufung, 6;

Protokoll zur Sitzung vom 21. Januar 2001 = kläg. act. 15). Nach Darstellung der

Klägerin soll der Beklagte dabei Wünsche und Kritiken angebracht und sich nach dem

Architektenhonorar erkundigt haben (Klage, 5; vgl. auch kläg. act. 15, 2).

Unumstrittenermassen sandte in der Folge die Klägerin mit Schreiben vom 8. Februar

2001 (kläg. act. 14) an die Adresse der B-AG zu Handen des Beklagten das Protokoll

dieser Sitzung (kläg. act. 15); ebenso eine kubische Berechnung (kläg. act. 16), eine

Geschossflächenberechnung (kläg. act. 17) sowie eine Honorarberechnung in

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 2/20

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Prozenten der Baukosten (mutmassliche Baukosten, berechnet nach Kubatur: Fr.

7'328'750.-, davon honorarberechtigt: Fr. 6'229'437.-, Honorar: Fr. 160'383.-; kläg. act.

18; Klage 5 f.; Berufung, 6; soweit die Klägerin in der Klageschrift ausführt, sie habe

diese Honorarberechnung nach den "SIA-Normen" vorgenommen, meint sie

offensichtlich die SIA-Ordnung 102 in der damals gültigen Fassung von 1984, siehe

dort insbesondere Art. 8). Am 13. Februar 2001 stellte die Klägerin dem Beklagten

wiederum an die Adresse der B-AG eine Akontorechnung über Fr. 40'000.- zu (kläg.

act. 19; Klage, 6). Am 23. Februar 2001 fand zwischen den Parteien im Büro der

Klägerin ein weiteres Treffen statt (Klage, 6; Klageantwort, 7; Berufung, 7). Den

Angaben der Klägerin zufolge sollen dabei erneut Details des Projektes besprochen

worden sein, wobei es beim anschliessenden Umtrunk in einer Bar zu Differenzen über

die Projektierungskosten gekommen sei, da sich der Beklagte auf den Standpunkt

gestellt habe, der Klägerin sei nie ein Auftrag für das Projekt erteilt worden und er sei

von einem Freundschaftsdienst ausgegangen (Klage, 6; Berufung, 7; vgl. auch

Protokoll zur Sitzung vom 23. Februar 2001 = kläg. act. 21). In der Folge will allerdings

die Klägerin Anfang März 2001 vom Beklagten telefonisch gebeten worden sein, die

Pläne dennoch fertig zu stellen, dies mit dem Hinweis, über den Preis werde man zu

einem späteren Zeitpunkt nochmals diskutieren (Klage, 6; bestritten, Klageantwort, 8;

vgl. auch kläg. act. 22). Am 5. März 2001 sandte die Klägerin an die Adresse der B-AG

zu Handen des Beklagten einen Brief, in welchem sie ihre Sicht der Dinge darlegte

(Klage, 7; kläg. act. 23). Der Beklagte seinerseits legte in einem - offenbar auf dem

Briefpapier der B-AG verfassten - Schreiben an die Klägerin vom 6. März 2001 seinen

Standpunkt dar (bekl. act. 4; Klageantwort, 9; Replik, 11). Ebenfalls noch im März 2001

will die Klägerin dem Beklagten die letzten Pläne für das - nach ihren Angaben

nunmehr eingabereife - Projekt zugestellt haben (kläg. act. 24 und 25; Klage, 7;

Berufung, 7; bestritten, vgl. Klageantwort, 10). Am 9. April 2001 sandte die Klägerin

dem Beklagten an die Adresse der B-AG eine Honorarrechnung nach Zeitaufwand über

Fr. 109'612.- (Klage, 7; kläg. act. 26). Diese Rechnung blieb - auch nachdem die

Klägerin den Beklagten am 15. Mai 2001 gemahnt hatte (kläg. act. 27; vgl. dazu auch

unten Erw. IV.5.b.dd) - unbezahlt.

2. In der Folge erhob die Klägerin am 2. April 2002 beim Bezirksgericht (nunmehr:

Kreisgericht) Klage mit dem Begehren, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr.

109'612.- nebst 5% Zins seit 27. Mai 2001 zu bezahlen (vi-act. 1). In seiner

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 3/20

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Klageantwort vom 10. Juli 2002 liess der Beklagte beantragen, die Klage sei

abzuweisen. Er bestritt in erster Linie seine Passivlegitimation und machte in diesem

Zusammenhang geltend, das fragliche Projekt sei nicht sein persönliches, sondern

dasjenige der B-AG gewesen. Eventualiter/subeventualiter vertrat er den Standpunkt,

die Klägerin sei nie mit der Ausarbeitung des Projekts betraut worden, jedenfalls aber

sei keine Entgeltlichkeit vereinbart worden, und im Übrigen seien die von der Klägerin

erstellten Pläne ohnehin völlig unbrauchbar, da sie die örtlichen Bauvorschriften

verletzten (vi-act. 9). Nach Erstattung von Replik und Duplik und durchgeführter

Hauptverhandlung ordnete die Vorinstanz am 6. März 2003 die Einholung einer

Expertise an (vi-act. 31). Mit Entscheid vom 21. April 2005 wies sie die Klage unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin ab (vi-act. 96). In den

Erwägungen bejahte sie zwar die Passivlegitimation des Beklagten wie auch die

grundsätzliche Entgeltlichkeit der von der Klägerin erbrachten Leistungen und ging

vom Zustandekommen eines Werkvertrages zwischen den Parteien aus; sie kam aber

gestützt auf das eingeholte Gutachten zum Schluss, das Projekt sei für den

vorgesehenen Gebrauch, nämlich um in Y in Thailand verwirklicht zu werden,

unbrauchbar, da wesentliche örtliche Bauvorschriften nicht beachtet worden seien.

3. Am 14. September 2005 erhob die Klägerin die vorliegende Berufung mit dem

Antrag, der erstinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich

gutzuheissen (B/1 = Berufung). In formeller Hinsicht stellte sie das Begehren, es sei ein

Obergutachten einzuholen (vgl. Berufung, 11 ff.). Mit seiner Berufungsantwort vom 9.

November 2005 liess der Beklagte beantragen, die Berufung sei abzuweisen (B/14).

Eine Verhandlung wurde nicht durchgeführt. Auf einen zweiten Schriftenwechsel nach

Art. 234 Abs. 3 lit. a ZPO haben die Parteien verzichtet (B/26, B/27). Mit

Beweisbeschluss vom 11. Mai 2006 ordnete das Kantonsgericht zur Frage, ob das von

der Klägerin ausgearbeitete Bauprojekt auf dem dafür vorgesehenen Baugrundstück in

Thailand hätte verwirklicht werden können, sowie zum angemessenen

Architektenhonorar die Einholung einer Oberexpertise an (B/29). Am 2. November 2006

wurde Professor Dr.-Ing. E … zum Experten ernannt (B/37; vgl. auch B/32). Die

Experteninstruktion erfolgte am 8. Januar 2007 (B/44). Der Gutachter erstattete die

Oberexpertise am 21. April 2007 (B/50). Im Ergänzungsgutachten vom 10. Juli 2007

beantwortete er Zusatzfragen der Parteien (B/68). Mit Eingabe vom 4. September 2007

äusserte sich die Klägerin zum Beweisergebnis; zugleich reduzierte sie ihre Forderung

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 4/20

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

auf Fr. 76'182.04 (B/75). Der Beklagte nahm mit Eingabe vom 11. September 2007 zum

Beweisergebnis Stellung (B/78).

II.

Die der vorliegenden Streitigkeit zugrunde liegenden Planungsarbeiten der Klägerin

betreffen ein Bauprojekt in Thailand. Zudem hat die Klägerin einen (wenn auch

untergeordneten) Teil ihrer Leistungen in Thailand erbracht, nämlich während des

Aufenthaltes in Thailand vom 16. bis 30. Dezember 2000. Insofern weist daher der

vorliegende Sachverhalt grenzüberschreitende Elemente auf. Indes ist zu Recht

unumstritten, dass zur Beurteilung der Streitsache die Gerichte am schweizerischen

Wohnsitz des Beklagten zuständig sind (Art. 112 Abs. 1 IPRG). Sodann sind sich die

Parteien offenbar einig, dass das umstrittene Vertragsverhältnis als solches - sofern ein

Schuldverhältnis überhaupt zu bejahen ist - mangels anderweitiger Rechtswahl

schweizerischem Recht untersteht (Art. 117 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 lit. c IPRG; vgl.

insbes. Klage, 8 ff. und Klageantwort, 10 f.). Irrelevant ist im vorliegenden

Zusammenhang die in der Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortete

Frage, ob bei Architekturverträgen über die Errichtung eines Werks auf einem

Grundstück im Ausland die lex rei sitae gelte oder nicht (vgl. dazu KELLER/KREN

KOSTKIEWICZ, in: IPRG Kommentar, Hrsg. HEINI/KELLER/ SIEHR/VISCHER/VOLKEN,

N 87 zu Art. 117 IPRG); denn (angeblicher) Vertragsinhalt war nur die Erstellung von

Plänen (vgl. unten Erw. IV.3).

III.

Der Beklagte ruft in seinen Rechtsschriften verschiedentlich sich selbst, C sowie einen

G als Zeugen an.

a) Der Beklagte selbst könnte nur zu einer Parteiaussage zugelassen werden (Art. 120

ZPO). Dies hat er im Berufungsverfahren nun auch selbst erkannt (vgl.

Berufungsantwort). Die Parteiaussage ist ein subsidiäres Beweismittel, das in der Regel

nur abzunehmen ist, wenn andere taugliche Beweismittel fehlen (LEUENBERGER/

UFFER-TOBLER, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, N 4 zu

Art. 120 ZPO).

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 5/20

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

b) Inwiefern G im vorliegenden Zusammenhang relevante Feststellungen gemacht

haben soll, geht aus den Rechtsschriften des Beklagten nicht hervor. Er wird

ausschliesslich in den Beweisanträgen als Zeuge angerufen, in den übrigen Vorbringen

jedoch in keiner Art erwähnt. Mangels einschlägiger Behauptungen fehlt es daher zum

Vornherein an jeglichen Ansatzpunkten für eine zielgerichtete Befragung dieses

Zeugen; den entsprechenden Beweisanträgen ist schon aus diesem Grund nicht

stattzugeben.

c) C fällt zwar grundsätzlich als Zeuge in Betracht. Angesichts der beruflichen

Verbindung zum Beklagten ist seine Glaubwürdigkeit aber mit angemessener

Zurückhaltung zu bewerten. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte C zu fast allen

umstrittenen Sachverhaltsfragen sozusagen als Universalzeuge anruft und dabei

vielfach offen lässt, in welcher Rolle und auf welche Weise dieser einschlägige

Feststellungen gemacht haben soll. Das Zeugnis von C könnte vor diesem Hintergrund

jedenfalls dort nicht zum Nachweis der beklagtischen Darstellung genügen, wo weitere

aussagekräftige Beweismittel, welche diese zusätzlich stützen würden, fehlen, und

zudem objektive Anhaltspunkte für die abweichende Darstellung der Klägerin sprechen.

IV.

1. Der Beklagte weist die Forderung der Klägerin im Berufungsverfahren weiterhin

vollumfänglich zurück. Er bestreitet noch immer seine Passivlegitimation und stellt sich

auf den Standpunkt, nicht er, sondern die B-AG habe die Überbauung in Thailand

realisieren wollen. Eventualiter macht er geltend, die Klägerin sei nie mit der

Ausarbeitung des Projekts betraut worden; sie habe die Planungsarbeiten ohne

Bestellung auf eigene Faust erbracht. Subeventualiter vertritt er den Standpunkt, es sei

keine Entgeltlichkeit vereinbart worden, und im Übrigen seien die von der Klägerin

erstellten Pläne mangels Beachtung der örtlichen Bauvorschriften ohnehin unbrauchbar

(Berufungsantwort, 2 ff.). In seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 11.

September 2007 stellt der Beklagte die Richtigkeit des im Berufungsverfahren

eingeholten Obergutachtens in Frage und vertritt sinngemäss den Standpunkt, es sei

auf das erstinstanzliche Gutachten abzustellen (B/78).

2. Zu prüfen ist zunächst die Passivlegitimation des Beklagten. In diesem

Zusammenhang fällt in Betracht, dass zwar die Klägerin - wie der Beklagte zutreffend

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 6/20

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

anführt (Duplik, 6; vi-act. 28, 1; Berufungsantwort, 2 f.) - ihre Korrespondenz jeweils

nicht an die Privatadresse des Beklagten, sondern an die Adresse der B-AG gesandt

hat (kläg. act. 4 und 5, kläg. act. 10, kläg. act. 14, kläg. act. 19, kläg. act. 23, kläg. act.

24, kläg. act. 26). Im einschlägigen Kontext hat sie indes nie die B-AG, sondern stets

den Beklagten persönlich als Bauherrn angesprochen; so ist in ihren Schreiben

durchwegs von Wünschen und Änderungsvorschlägen des Beklagten die Rede, der

denn auch in der Anschrift stets persönlich als Empfänger vermerkt ist (bis Mitte März

2001: "z.H. Herr M. H", "z.H. Herr H"; später: "Herr H, c/o B-AG"). Hinweise, dass der

Beklagte - bevor es zum Zerwürfnis kam - je dagegen opponiert hätte, dass ihn die

Klägerin als Bauherrn angesprochen hat, ergeben sich aus den Akten nicht. Erst im

Schreiben des Beklagten vom 6. März 2001 - der offenbar auf Briefpapier der B-AG

verfasst wurde - ist im Zusammenhang mit dem Bauprojekt verschiedentlich von "wir"

bzw. "uns" die Rede (bekl. act. 4). Zur Frage der Bauherrschaft äusserte sich der

Beklagte aber selbst in diesem Brief nicht explizit. Stattdessen fällt auf, dass das

Schreiben teilweise wiederum in Ichform verfasst ist und zudem von privaten

Besprechungen über das Bauprojekt die Rede ist (" ... wurde mir ... das baureife

Projekt erläutert ..."; "Durch meine Beziehungen in Thailand, denke ich nicht, dass ich

nur an Scharlatane und 'Gschäftlimacher' geraten werde ..."; "Es ist ... nicht das

Problem, dass Baustellenkontrollen von Ihnen gemacht werden, dies wäre auch von

mir vorgesehen"; "Wir haben uns dann öfters privat getroffen und über das Projekt

gesprochen"; Hervorhebungen nicht im Original). Selbst der heutige Rechtsvertreter

des Beklagten hat die Klägerin in einem Brief vom 22. Mai 2001 - den er in Vertretung

der ebenfalls vom Beklagten geführten B-(Schweiz) AG verfasste - bezüglich der

vorliegenden Forderung an den Beklagten persönlich verwiesen (kläg. act. 28; vgl. auch

bekl. act. 3); erst in einem späteren, nunmehr in Vertretung des Beklagten verfassten

Schreiben vom 28. Mai 2001 liess er die Klägerin wissen, sie solle sich an die B-AG im

Land Z wenden, ohne freilich den Widerspruch zu seinem früheren Brief zu erläutern

(bekl. act. 5). Für ein privates Projekt des Beklagten spricht im Weiteren, dass in der

Terrassenüberbauung für diesen persönlich eine Penthousewohnung vorgesehen war,

welche durch die anderen Wohnungen hätte finanziert werden sollen (Replik, 5; vom

Beklagten nie substanziiert bestritten; vgl. dazu auch kläg. act. 15 Punkt 8). Diese legt

den Schluss nahe, dass der Beklagte zugleich (angehender) Bauherr war. Nach den

Akten zu schliessen ist es denn nunmehr auch der Beklagte persönlich, der auf der

fraglichen Parzelle in Thailand ein (anderes) Projekt mit nur einer Wohneinheit baut (…;

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 7/20

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

bekl. act. 6; vgl. dazu auch Klageantwort, 10). Sodann hat der Beklagte die

Behauptung der Klägerin, das Flugticket von A für die Reise nach Thailand im

Dezember 2000 sei von ihm persönlich bezahlt worden (Klage, 4 und 9; Replik, 7;

Berufung, 6), nie explizit bestritten (vgl. dazu auch Urteil, 14); es ist nun aber nicht

ersichtlich, aus welchen Gründen der Beklagte diese Kosten hätte übernehmen sollen,

wenn nicht er, sondern die B-AG die Überbauung geplant hätte. Überdies fällt in

Betracht, dass in den Plänen vom 21. Februar 2001 (kläg. act. 20) - die dem Beklagten

an der Sitzung vom 23. Februar 2001 unterbreitet wurden (vgl. unten Erw. 5.a) - dieser

persönlich als Bauherr aufgeführt ist (in den früheren Plänen wurde die Bauherrschaft

jeweils nicht genannt). Dabei liegen keine Hinweise vor, dass der Beklagte gegen

diesen Vermerk opponiert hätte; nicht beanstandet hat er ihn insbesondere in seinem

kurz darauf verfassten Schreiben an die Klägerin vom 6. März 2001 (bekl. act. 4). Für

ein persönliches Projekt des Beklagten spricht sodann auch der Umstand, dass die

Klägerin - wie im Folgenden noch zu zeigen ist - durchaus im Einvernehmen mit der

Bauherrschaft am umstrittenen Projekt gearbeitet hat und dieser verschiedene

Unterlagen wie namentlich Pläne, Briefe und Sitzungsprotokolle zukommen liess, dass

sich aber gemäss Dr. K, Masseverwalter im Konkurs über die B-AG …, in deren

Konkursakten absolut keine Hinweise auf ein einschlägiges Vertragsverhältnis

zwischen der Klägerin und der B-AG finden (vgl. Schreiben von Dr. K an den

klägerischen Rechtsvertreter vom 31. Juli 2002, kläg. act. 32). Daran vermag auch der -

im Berufungsverfahren ohne nähere Erklärung erstmals vorgebrachte - Einwand des

Beklagten nichts zu ändern, das Baugrundstück sei von einer thailändischen Firma

gekauft worden, an welcher sich die B-AG erst später habe beteiligen wollen

(Berufungsantwort, 3 f.). Denn zum einen vermag dies nicht zu erklären, weshalb sich -

wenn denn tatsächlich die B-AG die Überbauung beabsichtigt hätte - in deren Akten

nicht zumindest Unterlagen zum Bauprojekt finden. Zum zweiten hat der Beklagte

diesen Einwand ohnehin unzureichend substanziiert und belegt, indem er weder die

Identität der angeblichen thailändischen Eigentümerin offenlegt noch einschlägige

Beweismittel nennt. Und schliesslich steht diese neue Darstellung nicht in Einklang mit

den Ausführungen des Beklagten auf Seite 6 der Klageantwort und Seite 10 der

Berufungsantwort, wonach beim Thailandaufenthalt im Dezember 2000 gemeinsam mit

Freunden der Grundstückerwerb gefeiert worden sei.

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 8/20

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Im Ergebnis ist aufgrund der dargelegten, objektiven Umstände zur Überzeugung des

Gerichts dargetan, dass es sich bei der beabsichtigten Überbauung in Thailand um ein

Projekt des Beklagten persönlich und nicht um ein solches der B-AG gehandelt hat.

Diesen Schluss könnten nach dem in Erw. III Gesagten auch allfällige abweichende

Aussagen des Beklagten und des von ihm angerufenen Zeugen C nicht in Zweifel

ziehen. Unerheblich ist, dass der Beklagte zur massgebenden Zeit angeblich nur einen

Monatslohn von Fr. 5'700.- erzielte (Klageantwort, 8; vi-act. 28, 1; Berufungsantwort,

3); denn ob die Verwirklichung des Projekts für ihn realistisch war oder nicht, richtet

sich in erster Linie nach seinen Vermögensverhältnissen, die er im vorliegenden

Prozess nicht offenlegt. Nicht gegen die Passivlegitimation des Beklagten spricht

schliesslich der Umstand, dass die Klägerin ihre Forderung auch im Konkurs der B-AG

eingegeben hat (vi-act. 28, 1; Berufungsantwort, 3); denn dies erfolgte offensichtlich

vorsorglich, nachdem der Beklagte seine Passivlegitimation in Abrede gestellt hatte

(vgl. bekl. act. 5).

Die Passivlegitimation des Beklagten ist somit zu bejahen.

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und herrschender Lehre unterstehen

Architekturverträge dann, wenn sie ausschliesslich die Ausarbeitung von Plänen

beinhalten, grundsätzlich dem Werkvertragsrecht (vgl. anstelle vieler: ZINDEL/PULVER,

Basler Kommentar, N 17 zu Art. 363 OR). Im vorliegenden Fall führt die Klägerin selbst

aus, die von ihr zu erbringende Leistung habe (nur) in der Erstellung von

baueingabereifen Projektplänen bestanden und sie sei insbesondere nicht mit der

Bauleitung betraut worden (Klage, 8 f.; vi-act. 27, 5); demgemäss beruft sie sich -

rechtlich zutreffend - auf das Vorliegen eines Werkvertrages.

a) Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines

Werks und der Besteller zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR). Die

Vergütungspflicht ist notwendiger Vertragsinhalt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass

die Höhe der Vergütung zum Vornherein festgelegt sein muss; dies ergibt sich

namentlich aus Art. 374 OR, wonach der Preis, welcher "zum voraus entweder gar

nicht oder nur ungefähr bestimmt worden" ist, nach Massgabe des Wertes der Arbeit

und der Aufwendungen festgesetzt wird. Die Vergütung muss im Weiteren auch nicht

ausdrücklich versprochen werden; eine stillschweigende Abrede genügt (ZINDEL/

PULVER, a.a.O., N 4 zu Art. 363 OR). Für das Zustandekommen eines Werkvertrages

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 9/20

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

ist daher - entgegen dem Standpunkt des Beklagten (vgl. insbes. Berufungsantwort, 9

und 11) - insbesondere nicht erforderlich, dass der Unternehmer dem Besteller einen

Kostenvoranschlag unterbreitet.

Dass eine Vergütung vereinbart wurde, hat grundsätzlich der Unternehmer zu

beweisen. Es besteht jedoch eine natürliche Vermutung dafür, dass immer dann eine

Vergütung mindestens stillschweigend verabredet ist, wenn die Herstellung des Werks

nach den Umständen nur gegen Entgelt zu erwarten ist (ZINDEL/PULVER, a.a.O., N 5

zu Art. 363 OR). Bei Arbeiten, die von einem Architekten erbracht werden, ist eine

solche stillschweigende Abrede in aller Regel anzunehmen, wenn der Architekt die

Leistung im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit erbringt (GAUCH, in: Das

Architektenrecht, Hrsg. GAUCH/TERCIER, N 14 f.; vgl. auch ZINDEL/PULVER, a.a.O.).

Der Umstand, dass zwischen den Parteien bei Vertragsabschluss eine

freundschaftliche Beziehung besteht, vermag an dieser Vermutung im Allgemeinen

nichts zu ändern (GAUCH, a.a.O.; ZINDEL/PULVER, a.a.O.)

b) Hier ist aufgrund der Akten naheliegend, dass die Klägerin - wenn auch zutreffen

mag, dass sie sich aktiv um eine Mitarbeit am vorliegenden Projekt bemüht hat (vgl.

Klageantwort, 4 und Berufungsantwort, 6) - vom Beklagten mit Planungsarbeiten für

eine Terrassensiedlung auf dem fraglichen Grundstück in Thailand betraut wurde und

insoweit ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zustandegekommen ist: Wie der

Beklagte in seinem Schreiben vom 6. März 2001 (bekl. act. 4) selbst ausführt, haben

sich die Parteien schon im Jahr 2000 mehrfach getroffen, um das Projekt zu

diskutieren, wobei namentlich auch "die Kosten" - und gemeint sind hier nach dem

Kontext zu schliessen eindeutig die Planungskosten der Klägerin - zur Sprache

gekommen sind. Im Weiteren ist unbestritten geblieben, dass mit den Modifizierungen,

welche die Klägerin zwischen dem 20. und dem 26. Oktober 2000 an den bei den

Akten liegenden Grundrissplänen vorgenommen hat (vgl. kläg. act. 4 und 5),

Änderungswünschen des Beklagten entsprochen wurde (Klage, 4). Schon insoweit ist

daher naheliegend, dass die Klägerin das Projekt nicht etwa, wie der Beklagte

behauptet (vgl. insbes. Klageantwort, 8), auf eigene Faust bearbeitet hat, sondern dass

sie ihre Arbeiten durchaus im Einvernehmen mit diesem erbrachte. Zugleich erweist

sich vor diesem Hintergrund der Einwand des Beklagten als unzutreffend, er sei im

Anschluss an die Besprechung vom 4. Oktober 2000 davon ausgegangen, "alle

weiteren Aktivitäten" seien bis zu einer Besichtigung vor Ort "aufgeschoben"

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 10/20

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

(Klageantwort, 4 f.; Berufungsantwort, 7). Aber auch der Aufenthalt in Thailand - der

nebst einem Ferienaufenthalt offensichtlich dem Zweck diente, sich im Hinblick auf die

weitere Bearbeitung des Projekts ein genaues Bild über die örtlichen Gegebenheiten zu

verschaffen - ist ein klares Indiz dafür, dass der Beklagte die Klägerin mit

entsprechenden Planungsarbeiten betraut hatte; dies gilt umso mehr, als der Flug von

A wie dargelegt vom Beklagten bezahlt wurde, was nur unter dieser Prämisse Sinn

macht. Im Übrigen mag zwar zutreffen, dass der Beklagte zunächst "erstaunt" war, als

ihr die Klägerin nach dem Thailandaufenthalt bereits am 21. Januar 2001 die Pläne

kläg. act. 12 sowie ein Arbeitsmodell (vgl. kläg. act. 13) unterbreitete (so der Beklagte in

seinem Schreiben vom 6. März 2001, bekl. act. 4; vgl. dazu auch Klageantwort, 6 und

Berufungsantwort, 6). Es ist jedoch unbestritten, dass in der Folge am 21. Januar 2001

dennoch im Sinne des Sitzungsprotokolls kläg. act. 15 - aufgrund der bis dahin

erstellten Pläne und Modelle - über das Projekt diskutiert sowie das weitere Vorgehen

besprochen wurde, was nicht anders als dahingehend gewertet werden kann, dass

sich der Beklagte an dieser Sitzung mit der - bisherigen wie auch weiteren -

Bearbeitung des Projekts durch die Klägerin einverstanden zeigte. Den nachfolgenden

Erwägungen ist daher im Grundsatz zugrundezulegen, dass die Planungsarbeiten der

Klägerin im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit dem Beklagten erfolgten. Eine

andere Frage ist, ob Entgeltlichkeit vereinbart war und somit ein Werkvertrag vorlag;

ebenso, ob der Beklagte allenfalls vorzeitig vom Vertrag zurückgetreten ist. Dies bleibt

im Folgenden zu prüfen (Erw. c und d).

c) Aufgrund der Akten ist nicht zu bezweifeln, dass die Klägerin die umstrittenen

Planungsarbeiten im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erbrachte, womit nach dem

Gesagten die Abrede der Entgeltlichkeit zu vermuten ist. Der Beklagte macht nun

allerdings geltend, die Klägerin habe ihm Unentgeltlichkeit zugesagt (vgl. insbes.

Klageantwort 3 ff., Berufungsantwort, 4 ff.) bzw. diese sei darauf aufmerksam gemacht

worden, dass er nicht bereit sei, entsprechende Kosten zu tragen (vgl. insbes.

Klageantwort, 6, Berufungsantwort, 10). Er führt in diesem Zusammenhang - teilweise

unter Berufung auf seine Parteiaussage sowie die in Erw. III erwähnten Zeugen - aus,

die B-AG habe im Jahr 1999 für die Klägerin die Umfinanzierung einer Liegenschaft

vorgenommen, ohne ein Honorar zu verlangen, worauf sich die Klägerin ihrerseits "zur

Verfügung" gestellt habe, "bei allfälligen Planungen ebenfalls unentgeltlich Hand zu

bieten" (Klageantwort, 3; Berufungsantwort, 4). Als sich dann die Klägerin im Sommer

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 11/20

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

2000 gegenüber dem Beklagten und C zur Anfertigung von Skizzen bereit erklärt habe,

habe sie "ausdrücklich auf die Geltendmachung jedwelcher Kosten" verzichtet

(Klageantwort, 3; vgl. auch Berufungsantwort, 4). A habe zudem erklärt, dass "lediglich

seine Barauslagen wie Büromaterial u.ä." zu ersetzen seien (Berufungsantwort, 5). Als

die Klägerin am 20. Oktober 2000 unaufgefordert Pläne gesandt habe, habe der

Beklagte dies telefonisch hinterfragt; dabei sei ihm von der Klägerin unter Hinweis auf

die kostenlos erbrachten Dienstleistungen der B-AG gesagt worden, es handle sich

"selbstverständlich" um "keine aufwendigen Arbeiten", und die "Skizzen" würden

"lediglich als Idee" dienen (Klageantwort, 5; vgl. auch Berufungsantwort, 8). Im Hinblick

auf die Reise nach Thailand sei vereinbart worden, dass der Klägerin "für ihre

Mühewaltung ein Freiticket mit Hin- und Rückflug ... bezahlt" werde und damit

"sämtliche Aufwendungen, welche durch die Klägerin erbracht worden waren",

abgegolten seien (Klageantwort, 5; vgl. auch Berufungsantwort, 8 f.). Als dann die

Klägerin am 21. Januar 2001 weitere Pläne und ein Arbeitsmodell vorgelegt habe, sei

sie "nochmals" darauf aufmerksam gemacht worden, dass man nicht bereit sei,

"irgendwelche Kosten hiefür zu tragen", worauf A gesagt habe, die Aufwendungen der

B-AG für ihn seien immer noch weit höher ausgefallen als seine Aufwendungen für das

Haus in Thailand (Klageantwort, 6; vgl. auch Berufungsantwort, 10 f.).

Nach Darstellung des Beklagten soll - wie sich aus dem soeben Gesagten ergibt - der

Grund für die angebliche Unentgeltlichkeit gewesen sein, dass die B-AG im Jahre 1999

für die Klägerin unentgeltlich die Umfinanzierung einer Liegenschaft vorgenommen

habe. In diesem Zusammenhang fällt zunächst in Betracht, dass vorliegend wie

dargelegt nicht die B-AG, sondern der Beklagte Vertragspartner der Klägerin war, und

nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Klägerin dem Beklagten persönlich für

Leistungen hätte entgegenkommen sollen, welche nicht er, sondern die B-AG erbracht

hatte. Im Übrigen hat der Beklagte anerkannt, dass die B-AG für die fragliche

Umfinanzierung zwar von der Klägerin keine Entschädigung, wohl aber von Dritter Seite

eine Provision erhalten hat (vi-act. 28, 4 oben; vgl. dazu Replik, 4); von diesem

Geschäft hat sie somit durchaus finanziell profitiert. Die Darstellung des Beklagten, die

Klägerin habe sich mit den Planungsarbeiten revanchieren wollen, vermag unter diesen

Umständen nicht zu überzeugen und ist - wie im Übrigen auch ein allfälliges

freundschaftliches Verhältnis zwischen dem klägerischen Geschäftsführer und dem

Beklagten in der Anfangsphase - nicht geeignet, die sich aus den Umständen

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 12/20

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

ergebende Vermutung der Entgeltlichkeit in Zweifel zu ziehen; dies umso weniger, als

der Beklagte den Wert des Aufwandes für die Umfinanzierung, auf welche die B-AG

angeblich verzichtet hat, selbst mit Fr. 18'000.- beziffert (vgl. Klageantwort, 3), und

dieser Betrag in keiner vernünftigen Relation steht zum Aufwand, der für die Klägerin

mit den vorliegenden Planungsarbeiten verbunden war. Im Übrigen ergibt sich ohnehin

aus dem Schreiben des Beklagten vom 6. März 2001 (bekl. act. 4) mit hinreichender

Klarheit, dass (auch) er nicht angenommen hat, die Klägerin arbeite entschädigungslos

bzw. es seien ihr lediglich die Barauslagen zu ersetzen und/oder der Flug nach

Thailand zu bezahlen, sondern grundsätzlich von der Entgeltlichkeit der klägerischen

Leistungen ausgegangen ist; denn anders lässt sich nicht erklären, dass er sich - wie

den Ausführungen in Ziffer 4, 5, 6 und 7 dieses Schreibens zu entnehmen ist -

verschiedentlich, und zwar vor wie auch nach dem Thailandaufenthalt, bei der Klägerin

nach den zu erwartenden Projektierungskosten erkundigt hat. Offensichtlich

unzutreffend ist denn auch die Behauptung des Beklagten, der Klägerin sei am 21.

Januar 2001 ausdrücklich gesagt worden, man sei nicht bereit, für die

Planungsarbeiten "irgendwelche Kosten" zu tragen (Klageantwort, 6;

Berufungsantwort, 10 f.). Denn diese Darstellung findet nicht nur keine Stütze im

zeitlichen Abriss, den der Beklagte in seinem Brief vom 6. März 2001 dargelegt hat,

sondern steht zu diesem Schreiben auch im Widerspruch; denn dort wird ausdrücklich

festgehalten, der Beklagte habe sich an der fraglichen Besprechung veranlasst

gesehen, bei der Klägerin "nochmals über die zu erwartenden Kosten nachzufragen",

wobei der Kontext keine Zweifel offenlässt, dass mit den "zu erwartenden Kosten" die

Projektierungskosten der Klägerin gemeint sind (bekl. act. 4 Pt. 6).

Im Ergebnis ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass Entgeltlichkeit

(stillschweigend) vereinbart war und somit die Klägerin die umstrittenen

Planungsarbeiten im Rahmen eines Werkvertrages mit dem Beklagten erbracht hat,

dass indes die Höhe der Entschädigung zum voraus nicht vereinbart war. Diesen

Schluss könnten im Lichte des unter Erw. III Gesagten auch abweichende Aussagen

des Beklagten und des von ihm angerufenen Zeugen C nicht in Zweifel ziehen.

Irrelevant ist im Übrigen auch der Einwand des Beklagten, die Höhe des Honorars sei

für ihn ein subjektiv wesentlicher Vertragspunkt gewesen; denn wie dargelegt hat er

sich an diversen Besprechungen über das Projekt beteiligt, dabei eigene Ideen und

Änderungswünsche einfliessen lassen und namentlich auch zur Besichtigung des zu

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 13/20

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

überbauenden Grundstücks in Thailand Hand geboten, womit naheliegend ist, dass er

trotz fehlender Einigung über die Höhe des Honorars mit der Bearbeitung des Projekts

durch die Klägerin einverstanden war.

4. Zu prüfen bleibt, ob der Beklagte vom - grundsätzlich zustandegekommenen -

Werkvertrag allenfalls vorzeitig zurückgetreten ist.

Nach Darstellung des Beklagten soll die Klägerin - nachdem sie ihm am 8. Februar

2001 namentlich die Honorarberechnung kläg. act. 18 zugestellt hatte - am 9. Februar

2001 "zum wiederholten Mal" aufgefordert worden sein, die Arbeiten einzustellen

(Klageantwort, 7; Berufungsantwort, 13). In diesem Zusammenhang ist vorerst

festzuhalten, dass weder aus den beklagtischen Vorbringen noch aus den übrigen

Akten ersichtlich ist, dass bzw. wann in der Zeit vor dem 9. Februar 2001 eine

Aufforderung des Beklagten an die Klägerin zur Einstellung der Arbeiten ergangen

wäre; entsprechendes ergibt sich insbesondere nicht aus dem Schreiben des

Beklagten an die Klägerin vom 6. März 2001, in welchem dieser den zeitlichen Abriss

aus seiner Sicht dargelegt hat (bekl. act. 4). Im Weiteren fällt in Betracht, dass der

Beklagte selbst ausführt, nach Erhalt der Honorarberechnung sei zunächst auf den 14.

Februar 2001 ein Termin vereinbart worden, der später auf den 23. Februar 2001

verschoben worden sei, und dieser habe den alleinigen Zweck gehabt, der Klägerin

"klar und unmissverständlich mitzuteilen, dass sie jegliche Arbeiten einstellen" solle

(Klageantwort, 7; Berufungsantwort, 13). Es ist nun aber nicht ersichtlich, aus welchem

Grund dieser Termin überhaupt noch notwendig gewesen wäre, wenn bereits am 9.

Februar 2001 die Einstellung der Arbeiten hinreichend klar gefordert worden wäre.

Schon die eigenen Ausführungen des Beklagten legen daher die Überzeugung nahe,

dass am 9. Februar 2001 eben noch keine Arbeitseinstellung gefordert, sondern zu

diesem Zweck - aus seiner Sicht - der Termin vom 14. bzw. 23. Februar 2001

vereinbart wurde. Diesen Schluss könnten im Lichte des unter Erw. III Gesagten auch

allfällige abweichende Partei- bzw. Zeugenaussagen des Beklagten und von C nicht in

Zweifel ziehen. Immerhin geht aber aus einer bei den Akten liegenden Telefonnotiz von

A von Anfang März 2001 (kläg. act. 22) implizit hervor, dass der Beklagte die Klägerin

an der Besprechung vom 23. Februar 2001 dann auch effektiv aufgefordert haben

muss, das Projekt nicht mehr weiter zu bearbeiten. Denn dort wird - wörtlich -

ausgeführt: "H hat mir, nach dem Frustgespräch im Keller der …-Bar telefonisch

mitgeteilt, dass er die Pläne fertig haben will, denn so nützen sie ja nichts", was nur

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 14/20

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

dahingehend verstanden werden kann, dass der Beklagte zuvor von der Klägerin

tatsächlich verlangt hatte, die Arbeit am Projekt einzustellen. Der Beklagte bestreitet

nun allerdings, die Klägerin Anfang März 2001 wiederum zur Fertigstellung der Pläne

aufgefordert zu haben. Die Klägerin ihrerseits beruft sich zum Nachweis ihrer

diesbezüglichen Darstellung ausschliesslich auf die fragliche Telefonnotiz und die

Parteiaussage von A (vgl. Klage, 6 f.). Diese Beweismittel können nun aber für sich

allein nicht genügen, um die Behauptung der Klägerin rechtsgenügend zu stützen; dies

umso weniger, als die von A verfasste Telefonnotiz kein konkretes Datum trägt,

sondern lediglich den unbestimmten Vermerk "März Anfangs 01", was die Vermutung

nahelegt, dass sie erst nachträglich zu Beweiszwecken erstellt wurde. Demnach ist im

Folgenden davon auszugehen, dass der Beklagte am 23. Februar 2001 von der

Klägerin die Einstellung der Arbeiten verlangt hat und zu diesem Zeitpunkt vorzeitig

vom Vertrag zurückgetreten ist.

5. Der Beklagte bestreitet eventualiter, dass die Klägerin ihre aus einem allfälligen

Werkvertrag fliessenden Pflichten erfüllt hat.

a) Soweit der Beklagte auf Seite 9 der Klageantwort bestreitet, von der Klägerin je

Pläne erhalten zu haben, und damit sinngemäss geltend macht, die Klägerin sei ihrer

Ablieferungspflicht (vgl. dazu anstelle vieler: ZINDEL/PULVER, a.a.O., N 2 zu Art. 363

OR) nicht nachgekommen, setzt er sich zunächst in Widerspruch zu seiner weiteren

Behauptung, der thailändische Architekt habe die Pläne der Klägerin, zumal sie die

baurechtlichen Vorschriften nicht beachtet hätten und daher völlig unbrauchbar

gewesen seien, "entsorgen" müssen (Klageantwort, 8). Im Übrigen ist aufgrund der

Akten naheliegend, dass die bis zum 23. Februar 2001 von der Klägerin erstellten Pläne

Diskussionsgrundlage für die Sitzung vom 21. Januar 2001 bzw. - soweit sie später

erstellt wurden - für die Sitzung vom 23. Februar 2001 waren. Dies ergibt sich

einerseits aus den entsprechenden Sitzungsprotokollen (kläg. act. 15 und 21), deren

Richtigkeit der Beklagte soweit ersichtlich nie in Abrede gestellt hat, aber auch aus den

Ausführungen im Schreiben vom 6. März 2001 (bekl. act. 4), wo der Beklagte zur

Sitzung vom 21. Januar 2001 ausführt, es seien ein Arbeitsmodell und erste Pläne

vorgestellt worden, und zur Sitzung vom 23. Februar 2001 festhält, es seien ihm

"unbeirrt das 'Baureife Projekt' erläutert und die vorgenommenen Korrekturen

vorgestellt" worden. Unter diesen Umständen ist nicht zu bezweifeln, dass die Klägerin

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 15/20

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

dem Beklagten die bis zum 23. Februar 2001 erstellten Pläne auch tatsächlich

abgeliefert hat.

Soweit die nach dem 23. Februar 2001 erstellten Pläne (kläg. act. 24 und 25) betroffen

sind - deren Erhalt der Beklagte auf Seite 10 der Klageantwort explizit bestreitet -,

kann vorliegend offen bleiben, ob sie dem Beklagten zugegangen sind oder nicht,

womit sich auch eine entsprechende Beweisabnahme (die Klägerin ruft in diesem

Zusammenhang verschiedene Zeugen an, Replik, 11 f.) erübrigt; denn wie dargelegt ist

davon auszugehen, dass der Beklagte am 23. Februar 2001 vorzeitig vom Vertrag

zurückgetreten ist.

b) Zu prüfen bleibt der Einwand des Beklagten, die Projektierungsarbeiten der Klägerin

würden die örtlichen Bauvorschriften verletzen und seien daher unbrauchbar.

aa) Gemäss Art. 364 Abs. 1 OR obliegt dem Unternehmer bei der Erfüllung des

Werkvertrages eine allgemeine Sorgfalts- und Treuepflicht (vgl. dazu anstelle vieler:

GAUCH, Der Werkvertrag, 4. Auflage, N 811 ff.; SCHUMACHER, in: Das

Architektenrecht, Hrsg. GAUCH/TERCIER, N 435 ff.). Daraus fliesst in Fällen wie dem

vorliegenden u.a. die Pflicht des Architekten, auf den erwünschten Erfolg hinzuwirken,

was grundsätzlich miteinschliesst, dass er ein genehmigungsfähiges Bauprojekt

ausarbeitet. Der Architekt hat daher so früh und umfassend als möglich abzuklären, ob

und wie das Bauvorhaben durchgeführt werden kann, was u.a. Kenntnis der

einschlägigen öffentlichrechtlichen Bauvorschriften voraussetzt (SCHUMACHER,

a.a.O., N 486; vgl. auch GAUCH, a.a.O., N 839; ZINDEL/PULVER, a.a.O., N 23 zu Art.

364 OR). Verletzt der planende Architekt seine Sorgfaltspflicht und ist das Ergebnis

seiner Leistungen daher mangelhaft - was beispielsweise dann der Fall ist, wenn die

Projektpläne den baurechtlichen Vorschriften nicht entsprechen - so kann dies (nebst

Schadenersatz) zu einer Honorarminderung oder, sofern die Leistung unbrauchbar

oder ihre Annahme für den Besteller unzumutbar ist und dieser daher sein

Wandelungsrecht ausübt, zum vollständigen Honorarverlust führen (Art. 368 Abs. 1 und

2 OR; vgl. auch SCHUMACHER, a.a.O., N 553, 605, N 611; GAUCH, a.a.O., N 1486 ff.,

1558 ff., 1565 ff.). Ob ein Mangel derart erheblich ist, dass dem Besteller die Annahme

des Werks nicht zugemutet werden kann, ist im Einzelfall aufgrund einer nach Recht

und Billigkeit vorzunehmenden Interessenabwägung zu entscheiden. Dabei fällt

namentlich in Betracht, ob und wenn ja mit welchem sachlichen und zeitlichen

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 16/20

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Aufwand sich der Mangel beheben lässt (ZINDEL/PULVER, a.a.O., N 15 zu Art. 368

OR; GAUCH, a.a.O., N 1558 f).

bb) Hier ist unumstritten, dass die Klägerin die dem Streit zugrundeliegenden

Planungsarbeiten ohne jegliche eigenen Abklärungen zu den örtlichen Bauvorschriften

vorgenommen hat. Sie hat sich insoweit - wie sie selbst ausführt - ausschliesslich nach

den Angaben des Beklagten gerichtet, wonach "der minimale Grenz- und

Strassenabstand 2 Meter betragen müsse, jedoch bezüglich der Gestaltung der

Terrassenwohnungen grosse Freiheit" bestehe (Replik, 6). Dem ist entgegenzuhalten,

dass die Klägerin im Lichte des unter Erw. aa Gesagten aufgrund ihrer Sorgfaltspflicht

gehalten gewesen wäre, die - offensichtlich zweifelhaften und unvollständigen -

Angaben des Beklagten zu den angeblichen Bauvorschriften in Thailand zu hinterfragen

und rechtzeitig entweder die amtlichen Bauvorschriften selbst zu beschaffen oder aber

den Beklagten, der möglicherweise über bessere Beziehungen vor Ort verfügte (er ist

offenbar mit einer Thailänderin verheiratet, vgl. vi-act. 53), anzuhalten, bei deren

Beschaffung behilflich zu sein. Soweit mit dem Projekt allenfalls Bauvorschriften

verletzt wurden, wäre dies daher jedenfalls der Klägerin zuzurechnen. Daran würde

auch nichts ändern, wenn die rechtlichen Abklärungen Sache des Beklagten gewesen

wären, wie die Klägerin (freilich ohne Beweismittel zu nennen) in der Replik (S. 12

unten) sinngemäss geltend macht. Denn auch in diesem Fall hätte die Klägerin sich

nicht auf die erwähnten, rudimentären Angaben des Beklagten verlassen dürfen;

vielmehr wäre sie unter den gegebenen Umständen aufgrund ihrer Sorgfaltspflicht

gehalten gewesen, den Beklagten entsprechend abzumahnen (dazu SCHUMACHER,

a.a.O., N 449 ff., N 474 ff.), was sie offensichtlich unterlassen hat.

cc) Bezüglich der Frage, ob die Klägerin die örtlichen Bauvorschriften eingehalten habe

und das Projekt - falls dies nicht der Fall war - mit vertretbarem Aufwand in ein

eingabefähiges Bauprojekt hätte ausgearbeitet werden können, kommt der im

Berufungsverfahren beigezogene Gutachter in der Expertise vom 21. April 2007 (B/50 =

Obergutachten) zu folgendem Schluss: Das Projekt der Klägerin weist eine maximale

Bauhöhe von ca. 14 Metern auf, womit es sowohl die in der massgebenden Zone

generell zulässige Bauhöhe von sechs Metern wie auch die dort auf besonderen Antrag

hin zulässige Bauhöhe von maximal 12 Metern überschreitet (Obergutachten, 7-12 und

14). Die überbaute Fläche nimmt statt der maximal zulässigen 70% rund 72% der

Grundstücksfläche ein, womit die gesetzlichen Anforderungen hier - trotz geringfügiger

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 17/20

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Überschreitung - im Wesentlichen eingehalten sind (Obergutachten, 11 f. und 14). Bei

der gegebenen Gebäudegrösse wäre sodann - was hier unterlassen wurde - bei einem

lizenzierten thailändischen Umweltingenieur ein Umweltgutachten einzuholen gewesen.

Dies wäre grundsätzlich nach Fertigstellung des Vorprojekts (vgl. dazu untern Erw. dd)

möglich gewesen. Da indes der Bauantrag ohnehin durch einen thailändischen

Architekten hätte erstellt werden müssen, wäre es sinnvoll gewesen, das

Umweltgutachten durch diesen einholen zu lassen (Obergutachten, 12 f., 14 f.). Trotz

der Überschreitungen, namentlich bei der Gebäudehöhe, hätte die vorliegende Planung

mit vertretbarem Aufwand zu einem eingabefähigen Bauprojekt ausgearbeitet werden

können; dies wäre namentlich durch eine bessere Anpassung der einzelnen Geschosse

an das Geländerelief bzw. eine Verschiebung der Geschossmodule sowie allenfalls

einen Verzicht auf das oberste Geschoss möglich gewesen (Obergutachten, 13 f. und

16). Dabei wäre eine Überarbeitung durch den thailändischen Architekten, der für die

Baueingabe ohnehin noch beizuziehen gewesen wäre, ein gangbarer Weg gewesen

(Obergutachten, 16).

Es besteht kein Grund, von diesen Ausführungen des Experten abzuweichen. Daran

vermögen auch die Einwendungen des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 11.

September 2007 (B/78) nichts zu ändern. Angesichts der Fachkompetenz des Experten

besteht zunächst kein Anlass, daran zu zweifeln, dass seine Abklärungen zur

zulässigen Gebäudehöhe zuverlässig sind und er somit zu Recht davon ausgegangen

ist, mit besonderer Genehmigung wäre zur massgebenden Zeit in der relevanten Zone

eine Gebäudehöhe von maximal 12 Metern möglich gewesen. Im Weiteren liegt - auch

wenn sich der Experte zu dieser Frage nicht explizit äussert - auf der Hand, dass er

davon ausgeht, die für eine Gebäudehöhe von 12 Metern erforderliche Genehmigung

wäre hier auf entsprechendes Gesuch hin auch effektiv erteilt worden. Denn wie

erwähnt kommt er zum Schluss, das Projekt wäre mit vertretbarem Aufwand zu einem

eingabefähigen Bauprojekt auszuarbeiten gewesen, was nur unter dieser Prämisse

Sinn macht und eine solche Genehmigung impliziert. Sodann darf vorausgesetzt

werden, dass die Annahme des Experten, die Bewilligung wäre erteilt worden, auch

objektiv berechtigt ist: Aufgrund seiner Berufserfahrung als Projektleiter in Thailand

(vgl. B/32) ist er mit den örtlichen Gepflogenheiten vertraut; er ist daher ohne Zweifel in

der Lage, die Erfolgsaussichten eines Bewilligungsgesuchs von der Art, wie es hier in

Frage steht, realistisch zu beurteilen. Für das Einfamilienhaus auf dem

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 18/20

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Nachbargrundstück wurde denn auch eine Bewilligung zur Überschreitung der

generellen Bauhöhe erteilt (vgl. Oberexpertise, 11). Der Beklagte hält dem zwar

entgegen, bei einer Wohnsiedlung werde "mit viel strengerem Massstab gemessen" (B/

78, 2); er versäumt es indes, diese Behauptung - die sachlich nicht nachvollziehbar ist

(naheliegend wäre nämlich genau das Gegenteil) - überzeugend zu begründen oder gar

zu belegen, weshalb auf diesen Einwand nicht weiter einzugehen ist.

Demnach ist gestützt auf das Obergutachten davon auszugehen, dass das von der

Klägerin erarbeitete Projekt mit vertretbarem Aufwand zu einem eingabereifen

Bauprojekt hätte ausgearbeitet werden können, womit dem Beklagten die Annahme

der Pläne zumutbar war und eine Entschädigung im Grundsatz geschuldet ist. Mangels

entsprechender Abrede richtet sich die Höhe der Entschädigung grundsätzlich nach

dem Wert der Arbeit der Klägerin und ihren Aufwendungen (Art. 374 OR); dabei ist den

Unzulänglichkeiten, die eine Überarbeitung notwendig gemacht hätten, um ein

baueingabereifes Projekt zu erlangen, mit einem dem Minderwert entsprechenden

Abzug Rechnung zu tragen (Art. 368 Abs. 2 OR).

dd) Bei der Bemessung des Honorars stützt sich der Obergutachter auf die SIA-

Ordnung 102. Dies wird in der Beweiswürdigung von keiner Partei bemängelt und

deckt sich auch mit dem Umstand, dass die Klägerin ihre (erste) Honorarberechnung

vom 26. Januar 2001 (kläg. act. 18) selbst in Anlehnung an dieses Regelwerk erstellt

hat (vgl. Klage, 5 f.). Das Preisniveau des Bestimmungslandes ist den Angaben des

Gutachters zufolge bei der Honorarbemessung usanzgemäss nicht zu berücksichtigen

(Obergutachten, 16 f.); auch dies wird von den Parteien - und namentlich vom

Beklagten - in der Beweiswürdigung nicht in Frage gestellt (vgl. B/78).

Im Einzelnen ermittelt der Gutachter das hier angemessene Honorar wie folgt: Die von

der Klägerin erbrachte Leistung entspricht im Wesentlichen einem Vorprojekt. Die

erstellte Kostenschätzung kann allerdings nur zur Ermittlung des eigenen Honorars

dienen und ist für den Beklagten wertlos, da sie auf Schweizer Baukosten basiert

(Obergutachten, 18). Unter Berücksichtigung dieses Umstands sowie eines Abzugs für

den Überarbeitungsaufwand zur Anpassung an die örtlichen Bauvorschriften ergibt sich

für das Vorprojekt ein Honorar von Fr. 60'143.65 (Obergutachten, 18 f.). Der

Detaillierungsgrad der vorliegenden Planung ist darüber hinaus als Vorgriff auf die

Erstellung eines eingabefähigen Bauprojekts zu werten (Obergutachten, 19).

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 19/20

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Wesentliche Grundleistungen wurden in diesem Zusammenhang aber nicht erbracht.

Insbesondere wurden die gesetzlichen Gegebenheiten nicht berücksichtigt und erfolgte

keine Abstimmung mit den örtlichen Behörden zur Erwirkung der Baubewilligung. Auch

hat die Klägerin nicht berücksichtigt, dass in Thailand verglichen mit der Schweiz für

die Baueingabe ein höherer Detaillierungsgrad (inklusive Haustechnikplanung)

erforderlich ist, und dass zudem ein Umweltgutachten einzuholen gewesen wäre; hätte

die Klägerin diesen zusätzlichen Aufwand erbracht, hätte dies allerdings eine

gegenüber der SIA-Ordnung 102 wiederum höhere Vergütung gerechtfertigt. In

Berücksichtigung dieser Umstände ermittelt der Gutachter für die Planung zum

Bauprojekt einen zusätzlichen Honoraranspruch von Fr. 16'038.39. Davon entfallen

allerdings Fr. 4'009.58 auf jene Leistungen, welche die Klägerin nach dem 23. Februar

2001, das heisst nach dem vorzeitigen Vertragsrücktritt durch den Beklagten,

erbrachte. Dieser Betrag ist in Abzug zu bringen, wobei - angesichts des geringen

Werts der nach dem 23. Februar 2001 erbrachten Leistungen - der entgangene

Gewinn, der an sich zu entschädigen wäre, vernachlässigt werden kann (vgl.

Obergutachten, 21 f.; so sinngemäss auch die Klägerin selbst in B/59, 2).

Auf diese - rechnerisch von keiner Partei bemängelte - Honorarbemessung kann

vorliegend ohne weiteres abgestellt werden, womit sich im Ergebnis ein der Klägerin

zustehendes Honorar von Fr. 72'172.50 (Fr. 60'143.65 zuzüglich Fr. 16'038.39

abzüglich Fr. 4'009.58, gerundet) ergibt. Auf diesem Betrag ist das verlangte

Zinsbetreffnis von 5% seit 27. Mai 2001 ausgewiesen (Art. 102 Abs. 1, 104 Abs. 1 OR;

kläg. act. 27; dass der Beklagte die zu seinen Handen an die Adresse der B-Schweiz

AG gesandte Mahnung erhalten hat, ist unbestritten; die Nichterwähnung des Zinses im

modifizierten Antrag gemäss Eingabe vom 4. September 2007 ist offensichtlich ein

Versehen).

.....

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 20/20