Art. 363 ff., insbes. 364 Abs. 1, 368 Abs. 1 und 2, 374 OR. Eingeklagt war das Honorar eines Schweizer Architekturbüros, das Pläne für eine Überbauung in Thailand erstellt hatte. Die Passivlegitimation des Beklagten, das Zustandekommen eines Werkvertrages sowie die Entgeltlichkeit wurden bejaht. Zur ebenfalls umstrittenen Frage, ob das von der Klägerin ausgearbeitete Bauprojekt in Thailand überhaupt hätte verwirklicht werden können, sowie zum angemessenen Honorar wurde eine Oberexpertise eingeholt. Gestützt darauf wurde die Klage teilweise gutgeheissen. (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 29. Oktober 2007, BZ.2005.104).
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Klägerin betreibt ein Architekturbüro. Im Sommer 2000 lernten sich A,
Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der Klägerin, und der Beklagte,
seinerzeit Mitglied des Verwaltungsrates und offenbar Geschäftsführer der B-AG mit
Sitz in Land Z, über C, der damals ebenfalls für die B-AG tätig war, kennen (Klage, 2;
Klageantwort, 4; über die B-AG wurde am 23. Januar 2002 der Konkurs eröffnet, vgl.
Berufung, 4 und kläg. act. 32). Nach Darstellung der Klägerin soll der Beklagte A bei
dieser ersten Begegnung von einem anstehenden Bauprojekt in Thailand erzählt und
ihn gefragt haben, ob er als Architekt daran mitwirken wolle, worauf - als dieser
Interesse gezeigt habe - ein weiteres Treffen für September vereinbart worden sei, um
das Projekt detailliert zu besprechen (Klage, 3; teilweise bestritten, vgl. Klageantwort,
4). Der Klägerin zufolge soll an einem zweiten Treffen - welches unumstrittenermassen
Ende September 2000 stattfand - der Beklagte A erzählt haben, er beabsichtigte, in
Thailand 4'500 m2 Land zu kaufen und darauf ein Terrassenhaus zu bauen; zugleich
soll er A unter Übergabe einiger Skizzen gebeten haben, Handskizzen sowie eine
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Projektstudie anzufertigen (Klage, 3; teilweise bestritten, vgl. Klageantwort, 4). Am 4.
Oktober 2000 kam es zu einem weiteren Treffen zwischen dem Beklagten und A
(Klage, 3; Klageantwort, 4). Dabei sollen - nach Darstellung der Klägerin - mittlerweile
von A angefertigte Handskizzen (kläg. act. 2) besprochen worden sein; zudem soll
dieser den Beklagten darauf hingewiesen haben, dass es zwar "prinzipiell möglich" sei,
eine "Projektstudie zu erstellen", dass es aber "ausserordentlich schwierig sei, ohne
genaue Kenntnisse der Masse des Grundstücks und seiner Topographie sowie ohne
Eindrücke des Baulandes bezüglich Nachbarschaft, Besonnung, Ausblick und
Erschliessung eine Planung zu machen" (Klage, 3 f.). In der Folge erstellte die Klägerin -
nach eigener Darstellung auf Wunsch des Beklagten (bestritten, Klageantwort, 4 f.) -
erste Grundrisspläne und Schnitte, welche sie am 20. Oktober 2000 zu Handen des
Beklagten an die Adresse der B-AG sandte (kläg. act. 4; Klage, 4). Der Beklagte soll
daraufhin den Wunsch geäussert haben, die Gebäudekanten seien abzurunden, worauf
die Klägerin am 27. Oktober 2000 entsprechend abgeänderte Pläne wiederum zu
Handen des Beklagten an die Adresse der B-AG sandte (kläg. act. 5; Klage, 4). Nach
übereinstimmender Darstellung kam man in der Folge überein, das zu überbauende
Grundstück in Y in Thailand zu besichtigen. In dieser Hinsicht ist unumstritten, dass
das Flugticket von A vom Beklagten bezahlt wurde und dass ersterer den
Thailandaufenthalt, welcher vom 16. bis 30. Dezember 2000 dauerte (vgl. kläg. act. 6),
auch zu Ferienzwecken nutzte; ebenso, dass anlässlich dieses Aufenthalts u.a. der
Kauf des Grundstücks abgewickelt wurde (Klage, 4 f.; Klageantwort, 5 f.; Berufung, 6;
Berufungsantwort, 8).
Nach der Rückkehr von A aus Thailand führte die Klägerin die Arbeiten an der
Projektstudie fort. Am 21. Januar 2001 unterbreitete sie dem Beklagten an seinem
Wohnort in der Schweiz die inzwischen erstellten Pläne (kläg. act. 12) sowie ein
dreidimensionales Arbeitsmodell (kläg. act. 13; Klage, 5; Klageantwort, 6; Berufung, 6;
Protokoll zur Sitzung vom 21. Januar 2001 = kläg. act. 15). Nach Darstellung der
Klägerin soll der Beklagte dabei Wünsche und Kritiken angebracht und sich nach dem
Architektenhonorar erkundigt haben (Klage, 5; vgl. auch kläg. act. 15, 2).
Unumstrittenermassen sandte in der Folge die Klägerin mit Schreiben vom 8. Februar
2001 (kläg. act. 14) an die Adresse der B-AG zu Handen des Beklagten das Protokoll
dieser Sitzung (kläg. act. 15); ebenso eine kubische Berechnung (kläg. act. 16), eine
Geschossflächenberechnung (kläg. act. 17) sowie eine Honorarberechnung in
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Prozenten der Baukosten (mutmassliche Baukosten, berechnet nach Kubatur: Fr.
7'328'750.-, davon honorarberechtigt: Fr. 6'229'437.-, Honorar: Fr. 160'383.-; kläg. act.
18; Klage 5 f.; Berufung, 6; soweit die Klägerin in der Klageschrift ausführt, sie habe
diese Honorarberechnung nach den "SIA-Normen" vorgenommen, meint sie
offensichtlich die SIA-Ordnung 102 in der damals gültigen Fassung von 1984, siehe
dort insbesondere Art. 8). Am 13. Februar 2001 stellte die Klägerin dem Beklagten
wiederum an die Adresse der B-AG eine Akontorechnung über Fr. 40'000.- zu (kläg.
act. 19; Klage, 6). Am 23. Februar 2001 fand zwischen den Parteien im Büro der
Klägerin ein weiteres Treffen statt (Klage, 6; Klageantwort, 7; Berufung, 7). Den
Angaben der Klägerin zufolge sollen dabei erneut Details des Projektes besprochen
worden sein, wobei es beim anschliessenden Umtrunk in einer Bar zu Differenzen über
die Projektierungskosten gekommen sei, da sich der Beklagte auf den Standpunkt
gestellt habe, der Klägerin sei nie ein Auftrag für das Projekt erteilt worden und er sei
von einem Freundschaftsdienst ausgegangen (Klage, 6; Berufung, 7; vgl. auch
Protokoll zur Sitzung vom 23. Februar 2001 = kläg. act. 21). In der Folge will allerdings
die Klägerin Anfang März 2001 vom Beklagten telefonisch gebeten worden sein, die
Pläne dennoch fertig zu stellen, dies mit dem Hinweis, über den Preis werde man zu
einem späteren Zeitpunkt nochmals diskutieren (Klage, 6; bestritten, Klageantwort, 8;
vgl. auch kläg. act. 22). Am 5. März 2001 sandte die Klägerin an die Adresse der B-AG
zu Handen des Beklagten einen Brief, in welchem sie ihre Sicht der Dinge darlegte
(Klage, 7; kläg. act. 23). Der Beklagte seinerseits legte in einem - offenbar auf dem
Briefpapier der B-AG verfassten - Schreiben an die Klägerin vom 6. März 2001 seinen
Standpunkt dar (bekl. act. 4; Klageantwort, 9; Replik, 11). Ebenfalls noch im März 2001
will die Klägerin dem Beklagten die letzten Pläne für das - nach ihren Angaben
nunmehr eingabereife - Projekt zugestellt haben (kläg. act. 24 und 25; Klage, 7;
Berufung, 7; bestritten, vgl. Klageantwort, 10). Am 9. April 2001 sandte die Klägerin
dem Beklagten an die Adresse der B-AG eine Honorarrechnung nach Zeitaufwand über
Fr. 109'612.- (Klage, 7; kläg. act. 26). Diese Rechnung blieb - auch nachdem die
Klägerin den Beklagten am 15. Mai 2001 gemahnt hatte (kläg. act. 27; vgl. dazu auch
unten Erw. IV.5.b.dd) - unbezahlt.
E. 2 In der Folge erhob die Klägerin am 2. April 2002 beim Bezirksgericht (nunmehr: Kreisgericht) Klage mit dem Begehren, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 109'612.- nebst 5% Zins seit 27. Mai 2001 zu bezahlen (vi-act. 1). In seiner © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Klageantwort vom 10. Juli 2002 liess der Beklagte beantragen, die Klage sei abzuweisen. Er bestritt in erster Linie seine Passivlegitimation und machte in diesem Zusammenhang geltend, das fragliche Projekt sei nicht sein persönliches, sondern dasjenige der B-AG gewesen. Eventualiter/subeventualiter vertrat er den Standpunkt, die Klägerin sei nie mit der Ausarbeitung des Projekts betraut worden, jedenfalls aber sei keine Entgeltlichkeit vereinbart worden, und im Übrigen seien die von der Klägerin erstellten Pläne ohnehin völlig unbrauchbar, da sie die örtlichen Bauvorschriften verletzten (vi-act. 9). Nach Erstattung von Replik und Duplik und durchgeführter Hauptverhandlung ordnete die Vorinstanz am 6. März 2003 die Einholung einer Expertise an (vi-act. 31). Mit Entscheid vom 21. April 2005 wies sie die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin ab (vi-act. 96). In den Erwägungen bejahte sie zwar die Passivlegitimation des Beklagten wie auch die grundsätzliche Entgeltlichkeit der von der Klägerin erbrachten Leistungen und ging vom Zustandekommen eines Werkvertrages zwischen den Parteien aus; sie kam aber gestützt auf das eingeholte Gutachten zum Schluss, das Projekt sei für den vorgesehenen Gebrauch, nämlich um in Y in Thailand verwirklicht zu werden, unbrauchbar, da wesentliche örtliche Bauvorschriften nicht beachtet worden seien.
E. 3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und herrschender Lehre unterstehen
Architekturverträge dann, wenn sie ausschliesslich die Ausarbeitung von Plänen
beinhalten, grundsätzlich dem Werkvertragsrecht (vgl. anstelle vieler: ZINDEL/PULVER,
Basler Kommentar, N 17 zu Art. 363 OR). Im vorliegenden Fall führt die Klägerin selbst
aus, die von ihr zu erbringende Leistung habe (nur) in der Erstellung von
baueingabereifen Projektplänen bestanden und sie sei insbesondere nicht mit der
Bauleitung betraut worden (Klage, 8 f.; vi-act. 27, 5); demgemäss beruft sie sich -
rechtlich zutreffend - auf das Vorliegen eines Werkvertrages.
a) Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines
Werks und der Besteller zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR). Die
Vergütungspflicht ist notwendiger Vertragsinhalt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass
die Höhe der Vergütung zum Vornherein festgelegt sein muss; dies ergibt sich
namentlich aus Art. 374 OR, wonach der Preis, welcher "zum voraus entweder gar
nicht oder nur ungefähr bestimmt worden" ist, nach Massgabe des Wertes der Arbeit
und der Aufwendungen festgesetzt wird. Die Vergütung muss im Weiteren auch nicht
ausdrücklich versprochen werden; eine stillschweigende Abrede genügt (ZINDEL/
PULVER, a.a.O., N 4 zu Art. 363 OR). Für das Zustandekommen eines Werkvertrages
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ist daher - entgegen dem Standpunkt des Beklagten (vgl. insbes. Berufungsantwort, 9
und 11) - insbesondere nicht erforderlich, dass der Unternehmer dem Besteller einen
Kostenvoranschlag unterbreitet.
Dass eine Vergütung vereinbart wurde, hat grundsätzlich der Unternehmer zu
beweisen. Es besteht jedoch eine natürliche Vermutung dafür, dass immer dann eine
Vergütung mindestens stillschweigend verabredet ist, wenn die Herstellung des Werks
nach den Umständen nur gegen Entgelt zu erwarten ist (ZINDEL/PULVER, a.a.O., N 5
zu Art. 363 OR). Bei Arbeiten, die von einem Architekten erbracht werden, ist eine
solche stillschweigende Abrede in aller Regel anzunehmen, wenn der Architekt die
Leistung im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit erbringt (GAUCH, in: Das
Architektenrecht, Hrsg. GAUCH/TERCIER, N 14 f.; vgl. auch ZINDEL/PULVER, a.a.O.).
Der Umstand, dass zwischen den Parteien bei Vertragsabschluss eine
freundschaftliche Beziehung besteht, vermag an dieser Vermutung im Allgemeinen
nichts zu ändern (GAUCH, a.a.O.; ZINDEL/PULVER, a.a.O.)
b) Hier ist aufgrund der Akten naheliegend, dass die Klägerin - wenn auch zutreffen
mag, dass sie sich aktiv um eine Mitarbeit am vorliegenden Projekt bemüht hat (vgl.
Klageantwort, 4 und Berufungsantwort, 6) - vom Beklagten mit Planungsarbeiten für
eine Terrassensiedlung auf dem fraglichen Grundstück in Thailand betraut wurde und
insoweit ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zustandegekommen ist: Wie der
Beklagte in seinem Schreiben vom 6. März 2001 (bekl. act. 4) selbst ausführt, haben
sich die Parteien schon im Jahr 2000 mehrfach getroffen, um das Projekt zu
diskutieren, wobei namentlich auch "die Kosten" - und gemeint sind hier nach dem
Kontext zu schliessen eindeutig die Planungskosten der Klägerin - zur Sprache
gekommen sind. Im Weiteren ist unbestritten geblieben, dass mit den Modifizierungen,
welche die Klägerin zwischen dem 20. und dem 26. Oktober 2000 an den bei den
Akten liegenden Grundrissplänen vorgenommen hat (vgl. kläg. act. 4 und 5),
Änderungswünschen des Beklagten entsprochen wurde (Klage, 4). Schon insoweit ist
daher naheliegend, dass die Klägerin das Projekt nicht etwa, wie der Beklagte
behauptet (vgl. insbes. Klageantwort, 8), auf eigene Faust bearbeitet hat, sondern dass
sie ihre Arbeiten durchaus im Einvernehmen mit diesem erbrachte. Zugleich erweist
sich vor diesem Hintergrund der Einwand des Beklagten als unzutreffend, er sei im
Anschluss an die Besprechung vom 4. Oktober 2000 davon ausgegangen, "alle
weiteren Aktivitäten" seien bis zu einer Besichtigung vor Ort "aufgeschoben"
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(Klageantwort, 4 f.; Berufungsantwort, 7). Aber auch der Aufenthalt in Thailand - der
nebst einem Ferienaufenthalt offensichtlich dem Zweck diente, sich im Hinblick auf die
weitere Bearbeitung des Projekts ein genaues Bild über die örtlichen Gegebenheiten zu
verschaffen - ist ein klares Indiz dafür, dass der Beklagte die Klägerin mit
entsprechenden Planungsarbeiten betraut hatte; dies gilt umso mehr, als der Flug von
A wie dargelegt vom Beklagten bezahlt wurde, was nur unter dieser Prämisse Sinn
macht. Im Übrigen mag zwar zutreffen, dass der Beklagte zunächst "erstaunt" war, als
ihr die Klägerin nach dem Thailandaufenthalt bereits am 21. Januar 2001 die Pläne
kläg. act. 12 sowie ein Arbeitsmodell (vgl. kläg. act. 13) unterbreitete (so der Beklagte in
seinem Schreiben vom 6. März 2001, bekl. act. 4; vgl. dazu auch Klageantwort, 6 und
Berufungsantwort, 6). Es ist jedoch unbestritten, dass in der Folge am 21. Januar 2001
dennoch im Sinne des Sitzungsprotokolls kläg. act. 15 - aufgrund der bis dahin
erstellten Pläne und Modelle - über das Projekt diskutiert sowie das weitere Vorgehen
besprochen wurde, was nicht anders als dahingehend gewertet werden kann, dass
sich der Beklagte an dieser Sitzung mit der - bisherigen wie auch weiteren -
Bearbeitung des Projekts durch die Klägerin einverstanden zeigte. Den nachfolgenden
Erwägungen ist daher im Grundsatz zugrundezulegen, dass die Planungsarbeiten der
Klägerin im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit dem Beklagten erfolgten. Eine
andere Frage ist, ob Entgeltlichkeit vereinbart war und somit ein Werkvertrag vorlag;
ebenso, ob der Beklagte allenfalls vorzeitig vom Vertrag zurückgetreten ist. Dies bleibt
im Folgenden zu prüfen (Erw. c und d).
c) Aufgrund der Akten ist nicht zu bezweifeln, dass die Klägerin die umstrittenen
Planungsarbeiten im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erbrachte, womit nach dem
Gesagten die Abrede der Entgeltlichkeit zu vermuten ist. Der Beklagte macht nun
allerdings geltend, die Klägerin habe ihm Unentgeltlichkeit zugesagt (vgl. insbes.
Klageantwort 3 ff., Berufungsantwort, 4 ff.) bzw. diese sei darauf aufmerksam gemacht
worden, dass er nicht bereit sei, entsprechende Kosten zu tragen (vgl. insbes.
Klageantwort, 6, Berufungsantwort, 10). Er führt in diesem Zusammenhang - teilweise
unter Berufung auf seine Parteiaussage sowie die in Erw. III erwähnten Zeugen - aus,
die B-AG habe im Jahr 1999 für die Klägerin die Umfinanzierung einer Liegenschaft
vorgenommen, ohne ein Honorar zu verlangen, worauf sich die Klägerin ihrerseits "zur
Verfügung" gestellt habe, "bei allfälligen Planungen ebenfalls unentgeltlich Hand zu
bieten" (Klageantwort, 3; Berufungsantwort, 4). Als sich dann die Klägerin im Sommer
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2000 gegenüber dem Beklagten und C zur Anfertigung von Skizzen bereit erklärt habe,
habe sie "ausdrücklich auf die Geltendmachung jedwelcher Kosten" verzichtet
(Klageantwort, 3; vgl. auch Berufungsantwort, 4). A habe zudem erklärt, dass "lediglich
seine Barauslagen wie Büromaterial u.ä." zu ersetzen seien (Berufungsantwort, 5). Als
die Klägerin am 20. Oktober 2000 unaufgefordert Pläne gesandt habe, habe der
Beklagte dies telefonisch hinterfragt; dabei sei ihm von der Klägerin unter Hinweis auf
die kostenlos erbrachten Dienstleistungen der B-AG gesagt worden, es handle sich
"selbstverständlich" um "keine aufwendigen Arbeiten", und die "Skizzen" würden
"lediglich als Idee" dienen (Klageantwort, 5; vgl. auch Berufungsantwort, 8). Im Hinblick
auf die Reise nach Thailand sei vereinbart worden, dass der Klägerin "für ihre
Mühewaltung ein Freiticket mit Hin- und Rückflug ... bezahlt" werde und damit
"sämtliche Aufwendungen, welche durch die Klägerin erbracht worden waren",
abgegolten seien (Klageantwort, 5; vgl. auch Berufungsantwort, 8 f.). Als dann die
Klägerin am 21. Januar 2001 weitere Pläne und ein Arbeitsmodell vorgelegt habe, sei
sie "nochmals" darauf aufmerksam gemacht worden, dass man nicht bereit sei,
"irgendwelche Kosten hiefür zu tragen", worauf A gesagt habe, die Aufwendungen der
B-AG für ihn seien immer noch weit höher ausgefallen als seine Aufwendungen für das
Haus in Thailand (Klageantwort, 6; vgl. auch Berufungsantwort, 10 f.).
Nach Darstellung des Beklagten soll - wie sich aus dem soeben Gesagten ergibt - der
Grund für die angebliche Unentgeltlichkeit gewesen sein, dass die B-AG im Jahre 1999
für die Klägerin unentgeltlich die Umfinanzierung einer Liegenschaft vorgenommen
habe. In diesem Zusammenhang fällt zunächst in Betracht, dass vorliegend wie
dargelegt nicht die B-AG, sondern der Beklagte Vertragspartner der Klägerin war, und
nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Klägerin dem Beklagten persönlich für
Leistungen hätte entgegenkommen sollen, welche nicht er, sondern die B-AG erbracht
hatte. Im Übrigen hat der Beklagte anerkannt, dass die B-AG für die fragliche
Umfinanzierung zwar von der Klägerin keine Entschädigung, wohl aber von Dritter Seite
eine Provision erhalten hat (vi-act. 28, 4 oben; vgl. dazu Replik, 4); von diesem
Geschäft hat sie somit durchaus finanziell profitiert. Die Darstellung des Beklagten, die
Klägerin habe sich mit den Planungsarbeiten revanchieren wollen, vermag unter diesen
Umständen nicht zu überzeugen und ist - wie im Übrigen auch ein allfälliges
freundschaftliches Verhältnis zwischen dem klägerischen Geschäftsführer und dem
Beklagten in der Anfangsphase - nicht geeignet, die sich aus den Umständen
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ergebende Vermutung der Entgeltlichkeit in Zweifel zu ziehen; dies umso weniger, als
der Beklagte den Wert des Aufwandes für die Umfinanzierung, auf welche die B-AG
angeblich verzichtet hat, selbst mit Fr. 18'000.- beziffert (vgl. Klageantwort, 3), und
dieser Betrag in keiner vernünftigen Relation steht zum Aufwand, der für die Klägerin
mit den vorliegenden Planungsarbeiten verbunden war. Im Übrigen ergibt sich ohnehin
aus dem Schreiben des Beklagten vom 6. März 2001 (bekl. act. 4) mit hinreichender
Klarheit, dass (auch) er nicht angenommen hat, die Klägerin arbeite entschädigungslos
bzw. es seien ihr lediglich die Barauslagen zu ersetzen und/oder der Flug nach
Thailand zu bezahlen, sondern grundsätzlich von der Entgeltlichkeit der klägerischen
Leistungen ausgegangen ist; denn anders lässt sich nicht erklären, dass er sich - wie
den Ausführungen in Ziffer 4, 5, 6 und 7 dieses Schreibens zu entnehmen ist -
verschiedentlich, und zwar vor wie auch nach dem Thailandaufenthalt, bei der Klägerin
nach den zu erwartenden Projektierungskosten erkundigt hat. Offensichtlich
unzutreffend ist denn auch die Behauptung des Beklagten, der Klägerin sei am 21.
Januar 2001 ausdrücklich gesagt worden, man sei nicht bereit, für die
Planungsarbeiten "irgendwelche Kosten" zu tragen (Klageantwort, 6;
Berufungsantwort, 10 f.). Denn diese Darstellung findet nicht nur keine Stütze im
zeitlichen Abriss, den der Beklagte in seinem Brief vom 6. März 2001 dargelegt hat,
sondern steht zu diesem Schreiben auch im Widerspruch; denn dort wird ausdrücklich
festgehalten, der Beklagte habe sich an der fraglichen Besprechung veranlasst
gesehen, bei der Klägerin "nochmals über die zu erwartenden Kosten nachzufragen",
wobei der Kontext keine Zweifel offenlässt, dass mit den "zu erwartenden Kosten" die
Projektierungskosten der Klägerin gemeint sind (bekl. act. 4 Pt. 6).
Im Ergebnis ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass Entgeltlichkeit
(stillschweigend) vereinbart war und somit die Klägerin die umstrittenen
Planungsarbeiten im Rahmen eines Werkvertrages mit dem Beklagten erbracht hat,
dass indes die Höhe der Entschädigung zum voraus nicht vereinbart war. Diesen
Schluss könnten im Lichte des unter Erw. III Gesagten auch abweichende Aussagen
des Beklagten und des von ihm angerufenen Zeugen C nicht in Zweifel ziehen.
Irrelevant ist im Übrigen auch der Einwand des Beklagten, die Höhe des Honorars sei
für ihn ein subjektiv wesentlicher Vertragspunkt gewesen; denn wie dargelegt hat er
sich an diversen Besprechungen über das Projekt beteiligt, dabei eigene Ideen und
Änderungswünsche einfliessen lassen und namentlich auch zur Besichtigung des zu
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überbauenden Grundstücks in Thailand Hand geboten, womit naheliegend ist, dass er
trotz fehlender Einigung über die Höhe des Honorars mit der Bearbeitung des Projekts
durch die Klägerin einverstanden war.
E. 4 Zu prüfen bleibt, ob der Beklagte vom - grundsätzlich zustandegekommenen -
Werkvertrag allenfalls vorzeitig zurückgetreten ist.
Nach Darstellung des Beklagten soll die Klägerin - nachdem sie ihm am 8. Februar
2001 namentlich die Honorarberechnung kläg. act. 18 zugestellt hatte - am 9. Februar
2001 "zum wiederholten Mal" aufgefordert worden sein, die Arbeiten einzustellen
(Klageantwort, 7; Berufungsantwort, 13). In diesem Zusammenhang ist vorerst
festzuhalten, dass weder aus den beklagtischen Vorbringen noch aus den übrigen
Akten ersichtlich ist, dass bzw. wann in der Zeit vor dem 9. Februar 2001 eine
Aufforderung des Beklagten an die Klägerin zur Einstellung der Arbeiten ergangen
wäre; entsprechendes ergibt sich insbesondere nicht aus dem Schreiben des
Beklagten an die Klägerin vom 6. März 2001, in welchem dieser den zeitlichen Abriss
aus seiner Sicht dargelegt hat (bekl. act. 4). Im Weiteren fällt in Betracht, dass der
Beklagte selbst ausführt, nach Erhalt der Honorarberechnung sei zunächst auf den 14.
Februar 2001 ein Termin vereinbart worden, der später auf den 23. Februar 2001
verschoben worden sei, und dieser habe den alleinigen Zweck gehabt, der Klägerin
"klar und unmissverständlich mitzuteilen, dass sie jegliche Arbeiten einstellen" solle
(Klageantwort, 7; Berufungsantwort, 13). Es ist nun aber nicht ersichtlich, aus welchem
Grund dieser Termin überhaupt noch notwendig gewesen wäre, wenn bereits am 9.
Februar 2001 die Einstellung der Arbeiten hinreichend klar gefordert worden wäre.
Schon die eigenen Ausführungen des Beklagten legen daher die Überzeugung nahe,
dass am 9. Februar 2001 eben noch keine Arbeitseinstellung gefordert, sondern zu
diesem Zweck - aus seiner Sicht - der Termin vom 14. bzw. 23. Februar 2001
vereinbart wurde. Diesen Schluss könnten im Lichte des unter Erw. III Gesagten auch
allfällige abweichende Partei- bzw. Zeugenaussagen des Beklagten und von C nicht in
Zweifel ziehen. Immerhin geht aber aus einer bei den Akten liegenden Telefonnotiz von
A von Anfang März 2001 (kläg. act. 22) implizit hervor, dass der Beklagte die Klägerin
an der Besprechung vom 23. Februar 2001 dann auch effektiv aufgefordert haben
muss, das Projekt nicht mehr weiter zu bearbeiten. Denn dort wird - wörtlich -
ausgeführt: "H hat mir, nach dem Frustgespräch im Keller der …-Bar telefonisch
mitgeteilt, dass er die Pläne fertig haben will, denn so nützen sie ja nichts", was nur
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dahingehend verstanden werden kann, dass der Beklagte zuvor von der Klägerin
tatsächlich verlangt hatte, die Arbeit am Projekt einzustellen. Der Beklagte bestreitet
nun allerdings, die Klägerin Anfang März 2001 wiederum zur Fertigstellung der Pläne
aufgefordert zu haben. Die Klägerin ihrerseits beruft sich zum Nachweis ihrer
diesbezüglichen Darstellung ausschliesslich auf die fragliche Telefonnotiz und die
Parteiaussage von A (vgl. Klage, 6 f.). Diese Beweismittel können nun aber für sich
allein nicht genügen, um die Behauptung der Klägerin rechtsgenügend zu stützen; dies
umso weniger, als die von A verfasste Telefonnotiz kein konkretes Datum trägt,
sondern lediglich den unbestimmten Vermerk "März Anfangs 01", was die Vermutung
nahelegt, dass sie erst nachträglich zu Beweiszwecken erstellt wurde. Demnach ist im
Folgenden davon auszugehen, dass der Beklagte am 23. Februar 2001 von der
Klägerin die Einstellung der Arbeiten verlangt hat und zu diesem Zeitpunkt vorzeitig
vom Vertrag zurückgetreten ist.
E. 5 Der Beklagte bestreitet eventualiter, dass die Klägerin ihre aus einem allfälligen
Werkvertrag fliessenden Pflichten erfüllt hat.
a) Soweit der Beklagte auf Seite 9 der Klageantwort bestreitet, von der Klägerin je
Pläne erhalten zu haben, und damit sinngemäss geltend macht, die Klägerin sei ihrer
Ablieferungspflicht (vgl. dazu anstelle vieler: ZINDEL/PULVER, a.a.O., N 2 zu Art. 363
OR) nicht nachgekommen, setzt er sich zunächst in Widerspruch zu seiner weiteren
Behauptung, der thailändische Architekt habe die Pläne der Klägerin, zumal sie die
baurechtlichen Vorschriften nicht beachtet hätten und daher völlig unbrauchbar
gewesen seien, "entsorgen" müssen (Klageantwort, 8). Im Übrigen ist aufgrund der
Akten naheliegend, dass die bis zum 23. Februar 2001 von der Klägerin erstellten Pläne
Diskussionsgrundlage für die Sitzung vom 21. Januar 2001 bzw. - soweit sie später
erstellt wurden - für die Sitzung vom 23. Februar 2001 waren. Dies ergibt sich
einerseits aus den entsprechenden Sitzungsprotokollen (kläg. act. 15 und 21), deren
Richtigkeit der Beklagte soweit ersichtlich nie in Abrede gestellt hat, aber auch aus den
Ausführungen im Schreiben vom 6. März 2001 (bekl. act. 4), wo der Beklagte zur
Sitzung vom 21. Januar 2001 ausführt, es seien ein Arbeitsmodell und erste Pläne
vorgestellt worden, und zur Sitzung vom 23. Februar 2001 festhält, es seien ihm
"unbeirrt das 'Baureife Projekt' erläutert und die vorgenommenen Korrekturen
vorgestellt" worden. Unter diesen Umständen ist nicht zu bezweifeln, dass die Klägerin
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dem Beklagten die bis zum 23. Februar 2001 erstellten Pläne auch tatsächlich
abgeliefert hat.
Soweit die nach dem 23. Februar 2001 erstellten Pläne (kläg. act. 24 und 25) betroffen
sind - deren Erhalt der Beklagte auf Seite 10 der Klageantwort explizit bestreitet -,
kann vorliegend offen bleiben, ob sie dem Beklagten zugegangen sind oder nicht,
womit sich auch eine entsprechende Beweisabnahme (die Klägerin ruft in diesem
Zusammenhang verschiedene Zeugen an, Replik, 11 f.) erübrigt; denn wie dargelegt ist
davon auszugehen, dass der Beklagte am 23. Februar 2001 vorzeitig vom Vertrag
zurückgetreten ist.
b) Zu prüfen bleibt der Einwand des Beklagten, die Projektierungsarbeiten der Klägerin
würden die örtlichen Bauvorschriften verletzen und seien daher unbrauchbar.
aa) Gemäss Art. 364 Abs. 1 OR obliegt dem Unternehmer bei der Erfüllung des
Werkvertrages eine allgemeine Sorgfalts- und Treuepflicht (vgl. dazu anstelle vieler:
GAUCH, Der Werkvertrag, 4. Auflage, N 811 ff.; SCHUMACHER, in: Das
Architektenrecht, Hrsg. GAUCH/TERCIER, N 435 ff.). Daraus fliesst in Fällen wie dem
vorliegenden u.a. die Pflicht des Architekten, auf den erwünschten Erfolg hinzuwirken,
was grundsätzlich miteinschliesst, dass er ein genehmigungsfähiges Bauprojekt
ausarbeitet. Der Architekt hat daher so früh und umfassend als möglich abzuklären, ob
und wie das Bauvorhaben durchgeführt werden kann, was u.a. Kenntnis der
einschlägigen öffentlichrechtlichen Bauvorschriften voraussetzt (SCHUMACHER,
a.a.O., N 486; vgl. auch GAUCH, a.a.O., N 839; ZINDEL/PULVER, a.a.O., N 23 zu Art.
364 OR). Verletzt der planende Architekt seine Sorgfaltspflicht und ist das Ergebnis
seiner Leistungen daher mangelhaft - was beispielsweise dann der Fall ist, wenn die
Projektpläne den baurechtlichen Vorschriften nicht entsprechen - so kann dies (nebst
Schadenersatz) zu einer Honorarminderung oder, sofern die Leistung unbrauchbar
oder ihre Annahme für den Besteller unzumutbar ist und dieser daher sein
Wandelungsrecht ausübt, zum vollständigen Honorarverlust führen (Art. 368 Abs. 1 und
2 OR; vgl. auch SCHUMACHER, a.a.O., N 553, 605, N 611; GAUCH, a.a.O., N 1486 ff.,
1558 ff., 1565 ff.). Ob ein Mangel derart erheblich ist, dass dem Besteller die Annahme
des Werks nicht zugemutet werden kann, ist im Einzelfall aufgrund einer nach Recht
und Billigkeit vorzunehmenden Interessenabwägung zu entscheiden. Dabei fällt
namentlich in Betracht, ob und wenn ja mit welchem sachlichen und zeitlichen
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Aufwand sich der Mangel beheben lässt (ZINDEL/PULVER, a.a.O., N 15 zu Art. 368
OR; GAUCH, a.a.O., N 1558 f).
bb) Hier ist unumstritten, dass die Klägerin die dem Streit zugrundeliegenden
Planungsarbeiten ohne jegliche eigenen Abklärungen zu den örtlichen Bauvorschriften
vorgenommen hat. Sie hat sich insoweit - wie sie selbst ausführt - ausschliesslich nach
den Angaben des Beklagten gerichtet, wonach "der minimale Grenz- und
Strassenabstand 2 Meter betragen müsse, jedoch bezüglich der Gestaltung der
Terrassenwohnungen grosse Freiheit" bestehe (Replik, 6). Dem ist entgegenzuhalten,
dass die Klägerin im Lichte des unter Erw. aa Gesagten aufgrund ihrer Sorgfaltspflicht
gehalten gewesen wäre, die - offensichtlich zweifelhaften und unvollständigen -
Angaben des Beklagten zu den angeblichen Bauvorschriften in Thailand zu hinterfragen
und rechtzeitig entweder die amtlichen Bauvorschriften selbst zu beschaffen oder aber
den Beklagten, der möglicherweise über bessere Beziehungen vor Ort verfügte (er ist
offenbar mit einer Thailänderin verheiratet, vgl. vi-act. 53), anzuhalten, bei deren
Beschaffung behilflich zu sein. Soweit mit dem Projekt allenfalls Bauvorschriften
verletzt wurden, wäre dies daher jedenfalls der Klägerin zuzurechnen. Daran würde
auch nichts ändern, wenn die rechtlichen Abklärungen Sache des Beklagten gewesen
wären, wie die Klägerin (freilich ohne Beweismittel zu nennen) in der Replik (S. 12
unten) sinngemäss geltend macht. Denn auch in diesem Fall hätte die Klägerin sich
nicht auf die erwähnten, rudimentären Angaben des Beklagten verlassen dürfen;
vielmehr wäre sie unter den gegebenen Umständen aufgrund ihrer Sorgfaltspflicht
gehalten gewesen, den Beklagten entsprechend abzumahnen (dazu SCHUMACHER,
a.a.O., N 449 ff., N 474 ff.), was sie offensichtlich unterlassen hat.
cc) Bezüglich der Frage, ob die Klägerin die örtlichen Bauvorschriften eingehalten habe
und das Projekt - falls dies nicht der Fall war - mit vertretbarem Aufwand in ein
eingabefähiges Bauprojekt hätte ausgearbeitet werden können, kommt der im
Berufungsverfahren beigezogene Gutachter in der Expertise vom 21. April 2007 (B/50 =
Obergutachten) zu folgendem Schluss: Das Projekt der Klägerin weist eine maximale
Bauhöhe von ca. 14 Metern auf, womit es sowohl die in der massgebenden Zone
generell zulässige Bauhöhe von sechs Metern wie auch die dort auf besonderen Antrag
hin zulässige Bauhöhe von maximal 12 Metern überschreitet (Obergutachten, 7-12 und
14). Die überbaute Fläche nimmt statt der maximal zulässigen 70% rund 72% der
Grundstücksfläche ein, womit die gesetzlichen Anforderungen hier - trotz geringfügiger
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Überschreitung - im Wesentlichen eingehalten sind (Obergutachten, 11 f. und 14). Bei
der gegebenen Gebäudegrösse wäre sodann - was hier unterlassen wurde - bei einem
lizenzierten thailändischen Umweltingenieur ein Umweltgutachten einzuholen gewesen.
Dies wäre grundsätzlich nach Fertigstellung des Vorprojekts (vgl. dazu untern Erw. dd)
möglich gewesen. Da indes der Bauantrag ohnehin durch einen thailändischen
Architekten hätte erstellt werden müssen, wäre es sinnvoll gewesen, das
Umweltgutachten durch diesen einholen zu lassen (Obergutachten, 12 f., 14 f.). Trotz
der Überschreitungen, namentlich bei der Gebäudehöhe, hätte die vorliegende Planung
mit vertretbarem Aufwand zu einem eingabefähigen Bauprojekt ausgearbeitet werden
können; dies wäre namentlich durch eine bessere Anpassung der einzelnen Geschosse
an das Geländerelief bzw. eine Verschiebung der Geschossmodule sowie allenfalls
einen Verzicht auf das oberste Geschoss möglich gewesen (Obergutachten, 13 f. und
16). Dabei wäre eine Überarbeitung durch den thailändischen Architekten, der für die
Baueingabe ohnehin noch beizuziehen gewesen wäre, ein gangbarer Weg gewesen
(Obergutachten, 16).
Es besteht kein Grund, von diesen Ausführungen des Experten abzuweichen. Daran
vermögen auch die Einwendungen des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 11.
September 2007 (B/78) nichts zu ändern. Angesichts der Fachkompetenz des Experten
besteht zunächst kein Anlass, daran zu zweifeln, dass seine Abklärungen zur
zulässigen Gebäudehöhe zuverlässig sind und er somit zu Recht davon ausgegangen
ist, mit besonderer Genehmigung wäre zur massgebenden Zeit in der relevanten Zone
eine Gebäudehöhe von maximal 12 Metern möglich gewesen. Im Weiteren liegt - auch
wenn sich der Experte zu dieser Frage nicht explizit äussert - auf der Hand, dass er
davon ausgeht, die für eine Gebäudehöhe von 12 Metern erforderliche Genehmigung
wäre hier auf entsprechendes Gesuch hin auch effektiv erteilt worden. Denn wie
erwähnt kommt er zum Schluss, das Projekt wäre mit vertretbarem Aufwand zu einem
eingabefähigen Bauprojekt auszuarbeiten gewesen, was nur unter dieser Prämisse
Sinn macht und eine solche Genehmigung impliziert. Sodann darf vorausgesetzt
werden, dass die Annahme des Experten, die Bewilligung wäre erteilt worden, auch
objektiv berechtigt ist: Aufgrund seiner Berufserfahrung als Projektleiter in Thailand
(vgl. B/32) ist er mit den örtlichen Gepflogenheiten vertraut; er ist daher ohne Zweifel in
der Lage, die Erfolgsaussichten eines Bewilligungsgesuchs von der Art, wie es hier in
Frage steht, realistisch zu beurteilen. Für das Einfamilienhaus auf dem
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Nachbargrundstück wurde denn auch eine Bewilligung zur Überschreitung der
generellen Bauhöhe erteilt (vgl. Oberexpertise, 11). Der Beklagte hält dem zwar
entgegen, bei einer Wohnsiedlung werde "mit viel strengerem Massstab gemessen" (B/
78, 2); er versäumt es indes, diese Behauptung - die sachlich nicht nachvollziehbar ist
(naheliegend wäre nämlich genau das Gegenteil) - überzeugend zu begründen oder gar
zu belegen, weshalb auf diesen Einwand nicht weiter einzugehen ist.
Demnach ist gestützt auf das Obergutachten davon auszugehen, dass das von der
Klägerin erarbeitete Projekt mit vertretbarem Aufwand zu einem eingabereifen
Bauprojekt hätte ausgearbeitet werden können, womit dem Beklagten die Annahme
der Pläne zumutbar war und eine Entschädigung im Grundsatz geschuldet ist. Mangels
entsprechender Abrede richtet sich die Höhe der Entschädigung grundsätzlich nach
dem Wert der Arbeit der Klägerin und ihren Aufwendungen (Art. 374 OR); dabei ist den
Unzulänglichkeiten, die eine Überarbeitung notwendig gemacht hätten, um ein
baueingabereifes Projekt zu erlangen, mit einem dem Minderwert entsprechenden
Abzug Rechnung zu tragen (Art. 368 Abs. 2 OR).
dd) Bei der Bemessung des Honorars stützt sich der Obergutachter auf die SIA-
Ordnung 102. Dies wird in der Beweiswürdigung von keiner Partei bemängelt und
deckt sich auch mit dem Umstand, dass die Klägerin ihre (erste) Honorarberechnung
vom 26. Januar 2001 (kläg. act. 18) selbst in Anlehnung an dieses Regelwerk erstellt
hat (vgl. Klage, 5 f.). Das Preisniveau des Bestimmungslandes ist den Angaben des
Gutachters zufolge bei der Honorarbemessung usanzgemäss nicht zu berücksichtigen
(Obergutachten, 16 f.); auch dies wird von den Parteien - und namentlich vom
Beklagten - in der Beweiswürdigung nicht in Frage gestellt (vgl. B/78).
Im Einzelnen ermittelt der Gutachter das hier angemessene Honorar wie folgt: Die von
der Klägerin erbrachte Leistung entspricht im Wesentlichen einem Vorprojekt. Die
erstellte Kostenschätzung kann allerdings nur zur Ermittlung des eigenen Honorars
dienen und ist für den Beklagten wertlos, da sie auf Schweizer Baukosten basiert
(Obergutachten, 18). Unter Berücksichtigung dieses Umstands sowie eines Abzugs für
den Überarbeitungsaufwand zur Anpassung an die örtlichen Bauvorschriften ergibt sich
für das Vorprojekt ein Honorar von Fr. 60'143.65 (Obergutachten, 18 f.). Der
Detaillierungsgrad der vorliegenden Planung ist darüber hinaus als Vorgriff auf die
Erstellung eines eingabefähigen Bauprojekts zu werten (Obergutachten, 19).
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Wesentliche Grundleistungen wurden in diesem Zusammenhang aber nicht erbracht.
Insbesondere wurden die gesetzlichen Gegebenheiten nicht berücksichtigt und erfolgte
keine Abstimmung mit den örtlichen Behörden zur Erwirkung der Baubewilligung. Auch
hat die Klägerin nicht berücksichtigt, dass in Thailand verglichen mit der Schweiz für
die Baueingabe ein höherer Detaillierungsgrad (inklusive Haustechnikplanung)
erforderlich ist, und dass zudem ein Umweltgutachten einzuholen gewesen wäre; hätte
die Klägerin diesen zusätzlichen Aufwand erbracht, hätte dies allerdings eine
gegenüber der SIA-Ordnung 102 wiederum höhere Vergütung gerechtfertigt. In
Berücksichtigung dieser Umstände ermittelt der Gutachter für die Planung zum
Bauprojekt einen zusätzlichen Honoraranspruch von Fr. 16'038.39. Davon entfallen
allerdings Fr. 4'009.58 auf jene Leistungen, welche die Klägerin nach dem 23. Februar
2001, das heisst nach dem vorzeitigen Vertragsrücktritt durch den Beklagten,
erbrachte. Dieser Betrag ist in Abzug zu bringen, wobei - angesichts des geringen
Werts der nach dem 23. Februar 2001 erbrachten Leistungen - der entgangene
Gewinn, der an sich zu entschädigen wäre, vernachlässigt werden kann (vgl.
Obergutachten, 21 f.; so sinngemäss auch die Klägerin selbst in B/59, 2).
Auf diese - rechnerisch von keiner Partei bemängelte - Honorarbemessung kann
vorliegend ohne weiteres abgestellt werden, womit sich im Ergebnis ein der Klägerin
zustehendes Honorar von Fr. 72'172.50 (Fr. 60'143.65 zuzüglich Fr. 16'038.39
abzüglich Fr. 4'009.58, gerundet) ergibt. Auf diesem Betrag ist das verlangte
Zinsbetreffnis von 5% seit 27. Mai 2001 ausgewiesen (Art. 102 Abs. 1, 104 Abs. 1 OR;
kläg. act. 27; dass der Beklagte die zu seinen Handen an die Adresse der B-Schweiz
AG gesandte Mahnung erhalten hat, ist unbestritten; die Nichterwähnung des Zinses im
modifizierten Antrag gemäss Eingabe vom 4. September 2007 ist offensichtlich ein
Versehen).
.....
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Fall-Nr.:
BZ.2005.104
Stelle:
Kantonsgericht
Rubrik:
Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 19.02.2020
Entscheiddatum:
22.11.2007
Entscheid Kantonsgericht, 22.11.2007
Art. 363 ff., insbes. 364 Abs. 1, 368 Abs. 1 und 2, 374 OR. Eingeklagt war das
Honorar eines Schweizer Architekturbüros, das Pläne für eine Überbauung
in Thailand erstellt hatte. Die Passivlegitimation des Beklagten, das
Zustandekommen eines Werkvertrages sowie die Entgeltlichkeit wurden
bejaht. Zur ebenfalls umstrittenen Frage, ob das von der Klägerin
ausgearbeitete Bauprojekt in Thailand überhaupt hätte verwirklicht werden
können, sowie zum angemessenen Honorar wurde eine Oberexpertise
eingeholt. Gestützt darauf wurde die Klage teilweise gutgeheissen.
(Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 29. Oktober 2007, BZ.2005.104).
Erwägungen
I.
1. Die Klägerin betreibt ein Architekturbüro. Im Sommer 2000 lernten sich A,
Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der Klägerin, und der Beklagte,
seinerzeit Mitglied des Verwaltungsrates und offenbar Geschäftsführer der B-AG mit
Sitz in Land Z, über C, der damals ebenfalls für die B-AG tätig war, kennen (Klage, 2;
Klageantwort, 4; über die B-AG wurde am 23. Januar 2002 der Konkurs eröffnet, vgl.
Berufung, 4 und kläg. act. 32). Nach Darstellung der Klägerin soll der Beklagte A bei
dieser ersten Begegnung von einem anstehenden Bauprojekt in Thailand erzählt und
ihn gefragt haben, ob er als Architekt daran mitwirken wolle, worauf - als dieser
Interesse gezeigt habe - ein weiteres Treffen für September vereinbart worden sei, um
das Projekt detailliert zu besprechen (Klage, 3; teilweise bestritten, vgl. Klageantwort,
4). Der Klägerin zufolge soll an einem zweiten Treffen - welches unumstrittenermassen
Ende September 2000 stattfand - der Beklagte A erzählt haben, er beabsichtigte, in
Thailand 4'500 m2 Land zu kaufen und darauf ein Terrassenhaus zu bauen; zugleich
soll er A unter Übergabe einiger Skizzen gebeten haben, Handskizzen sowie eine
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Projektstudie anzufertigen (Klage, 3; teilweise bestritten, vgl. Klageantwort, 4). Am 4.
Oktober 2000 kam es zu einem weiteren Treffen zwischen dem Beklagten und A
(Klage, 3; Klageantwort, 4). Dabei sollen - nach Darstellung der Klägerin - mittlerweile
von A angefertigte Handskizzen (kläg. act. 2) besprochen worden sein; zudem soll
dieser den Beklagten darauf hingewiesen haben, dass es zwar "prinzipiell möglich" sei,
eine "Projektstudie zu erstellen", dass es aber "ausserordentlich schwierig sei, ohne
genaue Kenntnisse der Masse des Grundstücks und seiner Topographie sowie ohne
Eindrücke des Baulandes bezüglich Nachbarschaft, Besonnung, Ausblick und
Erschliessung eine Planung zu machen" (Klage, 3 f.). In der Folge erstellte die Klägerin -
nach eigener Darstellung auf Wunsch des Beklagten (bestritten, Klageantwort, 4 f.) -
erste Grundrisspläne und Schnitte, welche sie am 20. Oktober 2000 zu Handen des
Beklagten an die Adresse der B-AG sandte (kläg. act. 4; Klage, 4). Der Beklagte soll
daraufhin den Wunsch geäussert haben, die Gebäudekanten seien abzurunden, worauf
die Klägerin am 27. Oktober 2000 entsprechend abgeänderte Pläne wiederum zu
Handen des Beklagten an die Adresse der B-AG sandte (kläg. act. 5; Klage, 4). Nach
übereinstimmender Darstellung kam man in der Folge überein, das zu überbauende
Grundstück in Y in Thailand zu besichtigen. In dieser Hinsicht ist unumstritten, dass
das Flugticket von A vom Beklagten bezahlt wurde und dass ersterer den
Thailandaufenthalt, welcher vom 16. bis 30. Dezember 2000 dauerte (vgl. kläg. act. 6),
auch zu Ferienzwecken nutzte; ebenso, dass anlässlich dieses Aufenthalts u.a. der
Kauf des Grundstücks abgewickelt wurde (Klage, 4 f.; Klageantwort, 5 f.; Berufung, 6;
Berufungsantwort, 8).
Nach der Rückkehr von A aus Thailand führte die Klägerin die Arbeiten an der
Projektstudie fort. Am 21. Januar 2001 unterbreitete sie dem Beklagten an seinem
Wohnort in der Schweiz die inzwischen erstellten Pläne (kläg. act. 12) sowie ein
dreidimensionales Arbeitsmodell (kläg. act. 13; Klage, 5; Klageantwort, 6; Berufung, 6;
Protokoll zur Sitzung vom 21. Januar 2001 = kläg. act. 15). Nach Darstellung der
Klägerin soll der Beklagte dabei Wünsche und Kritiken angebracht und sich nach dem
Architektenhonorar erkundigt haben (Klage, 5; vgl. auch kläg. act. 15, 2).
Unumstrittenermassen sandte in der Folge die Klägerin mit Schreiben vom 8. Februar
2001 (kläg. act. 14) an die Adresse der B-AG zu Handen des Beklagten das Protokoll
dieser Sitzung (kläg. act. 15); ebenso eine kubische Berechnung (kläg. act. 16), eine
Geschossflächenberechnung (kläg. act. 17) sowie eine Honorarberechnung in
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Prozenten der Baukosten (mutmassliche Baukosten, berechnet nach Kubatur: Fr.
7'328'750.-, davon honorarberechtigt: Fr. 6'229'437.-, Honorar: Fr. 160'383.-; kläg. act.
18; Klage 5 f.; Berufung, 6; soweit die Klägerin in der Klageschrift ausführt, sie habe
diese Honorarberechnung nach den "SIA-Normen" vorgenommen, meint sie
offensichtlich die SIA-Ordnung 102 in der damals gültigen Fassung von 1984, siehe
dort insbesondere Art. 8). Am 13. Februar 2001 stellte die Klägerin dem Beklagten
wiederum an die Adresse der B-AG eine Akontorechnung über Fr. 40'000.- zu (kläg.
act. 19; Klage, 6). Am 23. Februar 2001 fand zwischen den Parteien im Büro der
Klägerin ein weiteres Treffen statt (Klage, 6; Klageantwort, 7; Berufung, 7). Den
Angaben der Klägerin zufolge sollen dabei erneut Details des Projektes besprochen
worden sein, wobei es beim anschliessenden Umtrunk in einer Bar zu Differenzen über
die Projektierungskosten gekommen sei, da sich der Beklagte auf den Standpunkt
gestellt habe, der Klägerin sei nie ein Auftrag für das Projekt erteilt worden und er sei
von einem Freundschaftsdienst ausgegangen (Klage, 6; Berufung, 7; vgl. auch
Protokoll zur Sitzung vom 23. Februar 2001 = kläg. act. 21). In der Folge will allerdings
die Klägerin Anfang März 2001 vom Beklagten telefonisch gebeten worden sein, die
Pläne dennoch fertig zu stellen, dies mit dem Hinweis, über den Preis werde man zu
einem späteren Zeitpunkt nochmals diskutieren (Klage, 6; bestritten, Klageantwort, 8;
vgl. auch kläg. act. 22). Am 5. März 2001 sandte die Klägerin an die Adresse der B-AG
zu Handen des Beklagten einen Brief, in welchem sie ihre Sicht der Dinge darlegte
(Klage, 7; kläg. act. 23). Der Beklagte seinerseits legte in einem - offenbar auf dem
Briefpapier der B-AG verfassten - Schreiben an die Klägerin vom 6. März 2001 seinen
Standpunkt dar (bekl. act. 4; Klageantwort, 9; Replik, 11). Ebenfalls noch im März 2001
will die Klägerin dem Beklagten die letzten Pläne für das - nach ihren Angaben
nunmehr eingabereife - Projekt zugestellt haben (kläg. act. 24 und 25; Klage, 7;
Berufung, 7; bestritten, vgl. Klageantwort, 10). Am 9. April 2001 sandte die Klägerin
dem Beklagten an die Adresse der B-AG eine Honorarrechnung nach Zeitaufwand über
Fr. 109'612.- (Klage, 7; kläg. act. 26). Diese Rechnung blieb - auch nachdem die
Klägerin den Beklagten am 15. Mai 2001 gemahnt hatte (kläg. act. 27; vgl. dazu auch
unten Erw. IV.5.b.dd) - unbezahlt.
2. In der Folge erhob die Klägerin am 2. April 2002 beim Bezirksgericht (nunmehr:
Kreisgericht) Klage mit dem Begehren, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr.
109'612.- nebst 5% Zins seit 27. Mai 2001 zu bezahlen (vi-act. 1). In seiner
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Klageantwort vom 10. Juli 2002 liess der Beklagte beantragen, die Klage sei
abzuweisen. Er bestritt in erster Linie seine Passivlegitimation und machte in diesem
Zusammenhang geltend, das fragliche Projekt sei nicht sein persönliches, sondern
dasjenige der B-AG gewesen. Eventualiter/subeventualiter vertrat er den Standpunkt,
die Klägerin sei nie mit der Ausarbeitung des Projekts betraut worden, jedenfalls aber
sei keine Entgeltlichkeit vereinbart worden, und im Übrigen seien die von der Klägerin
erstellten Pläne ohnehin völlig unbrauchbar, da sie die örtlichen Bauvorschriften
verletzten (vi-act. 9). Nach Erstattung von Replik und Duplik und durchgeführter
Hauptverhandlung ordnete die Vorinstanz am 6. März 2003 die Einholung einer
Expertise an (vi-act. 31). Mit Entscheid vom 21. April 2005 wies sie die Klage unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin ab (vi-act. 96). In den
Erwägungen bejahte sie zwar die Passivlegitimation des Beklagten wie auch die
grundsätzliche Entgeltlichkeit der von der Klägerin erbrachten Leistungen und ging
vom Zustandekommen eines Werkvertrages zwischen den Parteien aus; sie kam aber
gestützt auf das eingeholte Gutachten zum Schluss, das Projekt sei für den
vorgesehenen Gebrauch, nämlich um in Y in Thailand verwirklicht zu werden,
unbrauchbar, da wesentliche örtliche Bauvorschriften nicht beachtet worden seien.
3. Am 14. September 2005 erhob die Klägerin die vorliegende Berufung mit dem
Antrag, der erstinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich
gutzuheissen (B/1 = Berufung). In formeller Hinsicht stellte sie das Begehren, es sei ein
Obergutachten einzuholen (vgl. Berufung, 11 ff.). Mit seiner Berufungsantwort vom 9.
November 2005 liess der Beklagte beantragen, die Berufung sei abzuweisen (B/14).
Eine Verhandlung wurde nicht durchgeführt. Auf einen zweiten Schriftenwechsel nach
Art. 234 Abs. 3 lit. a ZPO haben die Parteien verzichtet (B/26, B/27). Mit
Beweisbeschluss vom 11. Mai 2006 ordnete das Kantonsgericht zur Frage, ob das von
der Klägerin ausgearbeitete Bauprojekt auf dem dafür vorgesehenen Baugrundstück in
Thailand hätte verwirklicht werden können, sowie zum angemessenen
Architektenhonorar die Einholung einer Oberexpertise an (B/29). Am 2. November 2006
wurde Professor Dr.-Ing. E … zum Experten ernannt (B/37; vgl. auch B/32). Die
Experteninstruktion erfolgte am 8. Januar 2007 (B/44). Der Gutachter erstattete die
Oberexpertise am 21. April 2007 (B/50). Im Ergänzungsgutachten vom 10. Juli 2007
beantwortete er Zusatzfragen der Parteien (B/68). Mit Eingabe vom 4. September 2007
äusserte sich die Klägerin zum Beweisergebnis; zugleich reduzierte sie ihre Forderung
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auf Fr. 76'182.04 (B/75). Der Beklagte nahm mit Eingabe vom 11. September 2007 zum
Beweisergebnis Stellung (B/78).
II.
Die der vorliegenden Streitigkeit zugrunde liegenden Planungsarbeiten der Klägerin
betreffen ein Bauprojekt in Thailand. Zudem hat die Klägerin einen (wenn auch
untergeordneten) Teil ihrer Leistungen in Thailand erbracht, nämlich während des
Aufenthaltes in Thailand vom 16. bis 30. Dezember 2000. Insofern weist daher der
vorliegende Sachverhalt grenzüberschreitende Elemente auf. Indes ist zu Recht
unumstritten, dass zur Beurteilung der Streitsache die Gerichte am schweizerischen
Wohnsitz des Beklagten zuständig sind (Art. 112 Abs. 1 IPRG). Sodann sind sich die
Parteien offenbar einig, dass das umstrittene Vertragsverhältnis als solches - sofern ein
Schuldverhältnis überhaupt zu bejahen ist - mangels anderweitiger Rechtswahl
schweizerischem Recht untersteht (Art. 117 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 lit. c IPRG; vgl.
insbes. Klage, 8 ff. und Klageantwort, 10 f.). Irrelevant ist im vorliegenden
Zusammenhang die in der Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortete
Frage, ob bei Architekturverträgen über die Errichtung eines Werks auf einem
Grundstück im Ausland die lex rei sitae gelte oder nicht (vgl. dazu KELLER/KREN
KOSTKIEWICZ, in: IPRG Kommentar, Hrsg. HEINI/KELLER/ SIEHR/VISCHER/VOLKEN,
N 87 zu Art. 117 IPRG); denn (angeblicher) Vertragsinhalt war nur die Erstellung von
Plänen (vgl. unten Erw. IV.3).
III.
Der Beklagte ruft in seinen Rechtsschriften verschiedentlich sich selbst, C sowie einen
G als Zeugen an.
a) Der Beklagte selbst könnte nur zu einer Parteiaussage zugelassen werden (Art. 120
ZPO). Dies hat er im Berufungsverfahren nun auch selbst erkannt (vgl.
Berufungsantwort). Die Parteiaussage ist ein subsidiäres Beweismittel, das in der Regel
nur abzunehmen ist, wenn andere taugliche Beweismittel fehlen (LEUENBERGER/
UFFER-TOBLER, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, N 4 zu
Art. 120 ZPO).
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b) Inwiefern G im vorliegenden Zusammenhang relevante Feststellungen gemacht
haben soll, geht aus den Rechtsschriften des Beklagten nicht hervor. Er wird
ausschliesslich in den Beweisanträgen als Zeuge angerufen, in den übrigen Vorbringen
jedoch in keiner Art erwähnt. Mangels einschlägiger Behauptungen fehlt es daher zum
Vornherein an jeglichen Ansatzpunkten für eine zielgerichtete Befragung dieses
Zeugen; den entsprechenden Beweisanträgen ist schon aus diesem Grund nicht
stattzugeben.
c) C fällt zwar grundsätzlich als Zeuge in Betracht. Angesichts der beruflichen
Verbindung zum Beklagten ist seine Glaubwürdigkeit aber mit angemessener
Zurückhaltung zu bewerten. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte C zu fast allen
umstrittenen Sachverhaltsfragen sozusagen als Universalzeuge anruft und dabei
vielfach offen lässt, in welcher Rolle und auf welche Weise dieser einschlägige
Feststellungen gemacht haben soll. Das Zeugnis von C könnte vor diesem Hintergrund
jedenfalls dort nicht zum Nachweis der beklagtischen Darstellung genügen, wo weitere
aussagekräftige Beweismittel, welche diese zusätzlich stützen würden, fehlen, und
zudem objektive Anhaltspunkte für die abweichende Darstellung der Klägerin sprechen.
IV.
1. Der Beklagte weist die Forderung der Klägerin im Berufungsverfahren weiterhin
vollumfänglich zurück. Er bestreitet noch immer seine Passivlegitimation und stellt sich
auf den Standpunkt, nicht er, sondern die B-AG habe die Überbauung in Thailand
realisieren wollen. Eventualiter macht er geltend, die Klägerin sei nie mit der
Ausarbeitung des Projekts betraut worden; sie habe die Planungsarbeiten ohne
Bestellung auf eigene Faust erbracht. Subeventualiter vertritt er den Standpunkt, es sei
keine Entgeltlichkeit vereinbart worden, und im Übrigen seien die von der Klägerin
erstellten Pläne mangels Beachtung der örtlichen Bauvorschriften ohnehin unbrauchbar
(Berufungsantwort, 2 ff.). In seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 11.
September 2007 stellt der Beklagte die Richtigkeit des im Berufungsverfahren
eingeholten Obergutachtens in Frage und vertritt sinngemäss den Standpunkt, es sei
auf das erstinstanzliche Gutachten abzustellen (B/78).
2. Zu prüfen ist zunächst die Passivlegitimation des Beklagten. In diesem
Zusammenhang fällt in Betracht, dass zwar die Klägerin - wie der Beklagte zutreffend
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anführt (Duplik, 6; vi-act. 28, 1; Berufungsantwort, 2 f.) - ihre Korrespondenz jeweils
nicht an die Privatadresse des Beklagten, sondern an die Adresse der B-AG gesandt
hat (kläg. act. 4 und 5, kläg. act. 10, kläg. act. 14, kläg. act. 19, kläg. act. 23, kläg. act.
24, kläg. act. 26). Im einschlägigen Kontext hat sie indes nie die B-AG, sondern stets
den Beklagten persönlich als Bauherrn angesprochen; so ist in ihren Schreiben
durchwegs von Wünschen und Änderungsvorschlägen des Beklagten die Rede, der
denn auch in der Anschrift stets persönlich als Empfänger vermerkt ist (bis Mitte März
2001: "z.H. Herr M. H", "z.H. Herr H"; später: "Herr H, c/o B-AG"). Hinweise, dass der
Beklagte - bevor es zum Zerwürfnis kam - je dagegen opponiert hätte, dass ihn die
Klägerin als Bauherrn angesprochen hat, ergeben sich aus den Akten nicht. Erst im
Schreiben des Beklagten vom 6. März 2001 - der offenbar auf Briefpapier der B-AG
verfasst wurde - ist im Zusammenhang mit dem Bauprojekt verschiedentlich von "wir"
bzw. "uns" die Rede (bekl. act. 4). Zur Frage der Bauherrschaft äusserte sich der
Beklagte aber selbst in diesem Brief nicht explizit. Stattdessen fällt auf, dass das
Schreiben teilweise wiederum in Ichform verfasst ist und zudem von privaten
Besprechungen über das Bauprojekt die Rede ist (" ... wurde mir ... das baureife
Projekt erläutert ..."; "Durch meine Beziehungen in Thailand, denke ich nicht, dass ich
nur an Scharlatane und 'Gschäftlimacher' geraten werde ..."; "Es ist ... nicht das
Problem, dass Baustellenkontrollen von Ihnen gemacht werden, dies wäre auch von
mir vorgesehen"; "Wir haben uns dann öfters privat getroffen und über das Projekt
gesprochen"; Hervorhebungen nicht im Original). Selbst der heutige Rechtsvertreter
des Beklagten hat die Klägerin in einem Brief vom 22. Mai 2001 - den er in Vertretung
der ebenfalls vom Beklagten geführten B-(Schweiz) AG verfasste - bezüglich der
vorliegenden Forderung an den Beklagten persönlich verwiesen (kläg. act. 28; vgl. auch
bekl. act. 3); erst in einem späteren, nunmehr in Vertretung des Beklagten verfassten
Schreiben vom 28. Mai 2001 liess er die Klägerin wissen, sie solle sich an die B-AG im
Land Z wenden, ohne freilich den Widerspruch zu seinem früheren Brief zu erläutern
(bekl. act. 5). Für ein privates Projekt des Beklagten spricht im Weiteren, dass in der
Terrassenüberbauung für diesen persönlich eine Penthousewohnung vorgesehen war,
welche durch die anderen Wohnungen hätte finanziert werden sollen (Replik, 5; vom
Beklagten nie substanziiert bestritten; vgl. dazu auch kläg. act. 15 Punkt 8). Diese legt
den Schluss nahe, dass der Beklagte zugleich (angehender) Bauherr war. Nach den
Akten zu schliessen ist es denn nunmehr auch der Beklagte persönlich, der auf der
fraglichen Parzelle in Thailand ein (anderes) Projekt mit nur einer Wohneinheit baut (…;
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bekl. act. 6; vgl. dazu auch Klageantwort, 10). Sodann hat der Beklagte die
Behauptung der Klägerin, das Flugticket von A für die Reise nach Thailand im
Dezember 2000 sei von ihm persönlich bezahlt worden (Klage, 4 und 9; Replik, 7;
Berufung, 6), nie explizit bestritten (vgl. dazu auch Urteil, 14); es ist nun aber nicht
ersichtlich, aus welchen Gründen der Beklagte diese Kosten hätte übernehmen sollen,
wenn nicht er, sondern die B-AG die Überbauung geplant hätte. Überdies fällt in
Betracht, dass in den Plänen vom 21. Februar 2001 (kläg. act. 20) - die dem Beklagten
an der Sitzung vom 23. Februar 2001 unterbreitet wurden (vgl. unten Erw. 5.a) - dieser
persönlich als Bauherr aufgeführt ist (in den früheren Plänen wurde die Bauherrschaft
jeweils nicht genannt). Dabei liegen keine Hinweise vor, dass der Beklagte gegen
diesen Vermerk opponiert hätte; nicht beanstandet hat er ihn insbesondere in seinem
kurz darauf verfassten Schreiben an die Klägerin vom 6. März 2001 (bekl. act. 4). Für
ein persönliches Projekt des Beklagten spricht sodann auch der Umstand, dass die
Klägerin - wie im Folgenden noch zu zeigen ist - durchaus im Einvernehmen mit der
Bauherrschaft am umstrittenen Projekt gearbeitet hat und dieser verschiedene
Unterlagen wie namentlich Pläne, Briefe und Sitzungsprotokolle zukommen liess, dass
sich aber gemäss Dr. K, Masseverwalter im Konkurs über die B-AG …, in deren
Konkursakten absolut keine Hinweise auf ein einschlägiges Vertragsverhältnis
zwischen der Klägerin und der B-AG finden (vgl. Schreiben von Dr. K an den
klägerischen Rechtsvertreter vom 31. Juli 2002, kläg. act. 32). Daran vermag auch der -
im Berufungsverfahren ohne nähere Erklärung erstmals vorgebrachte - Einwand des
Beklagten nichts zu ändern, das Baugrundstück sei von einer thailändischen Firma
gekauft worden, an welcher sich die B-AG erst später habe beteiligen wollen
(Berufungsantwort, 3 f.). Denn zum einen vermag dies nicht zu erklären, weshalb sich -
wenn denn tatsächlich die B-AG die Überbauung beabsichtigt hätte - in deren Akten
nicht zumindest Unterlagen zum Bauprojekt finden. Zum zweiten hat der Beklagte
diesen Einwand ohnehin unzureichend substanziiert und belegt, indem er weder die
Identität der angeblichen thailändischen Eigentümerin offenlegt noch einschlägige
Beweismittel nennt. Und schliesslich steht diese neue Darstellung nicht in Einklang mit
den Ausführungen des Beklagten auf Seite 6 der Klageantwort und Seite 10 der
Berufungsantwort, wonach beim Thailandaufenthalt im Dezember 2000 gemeinsam mit
Freunden der Grundstückerwerb gefeiert worden sei.
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Im Ergebnis ist aufgrund der dargelegten, objektiven Umstände zur Überzeugung des
Gerichts dargetan, dass es sich bei der beabsichtigten Überbauung in Thailand um ein
Projekt des Beklagten persönlich und nicht um ein solches der B-AG gehandelt hat.
Diesen Schluss könnten nach dem in Erw. III Gesagten auch allfällige abweichende
Aussagen des Beklagten und des von ihm angerufenen Zeugen C nicht in Zweifel
ziehen. Unerheblich ist, dass der Beklagte zur massgebenden Zeit angeblich nur einen
Monatslohn von Fr. 5'700.- erzielte (Klageantwort, 8; vi-act. 28, 1; Berufungsantwort,
3); denn ob die Verwirklichung des Projekts für ihn realistisch war oder nicht, richtet
sich in erster Linie nach seinen Vermögensverhältnissen, die er im vorliegenden
Prozess nicht offenlegt. Nicht gegen die Passivlegitimation des Beklagten spricht
schliesslich der Umstand, dass die Klägerin ihre Forderung auch im Konkurs der B-AG
eingegeben hat (vi-act. 28, 1; Berufungsantwort, 3); denn dies erfolgte offensichtlich
vorsorglich, nachdem der Beklagte seine Passivlegitimation in Abrede gestellt hatte
(vgl. bekl. act. 5).
Die Passivlegitimation des Beklagten ist somit zu bejahen.
3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und herrschender Lehre unterstehen
Architekturverträge dann, wenn sie ausschliesslich die Ausarbeitung von Plänen
beinhalten, grundsätzlich dem Werkvertragsrecht (vgl. anstelle vieler: ZINDEL/PULVER,
Basler Kommentar, N 17 zu Art. 363 OR). Im vorliegenden Fall führt die Klägerin selbst
aus, die von ihr zu erbringende Leistung habe (nur) in der Erstellung von
baueingabereifen Projektplänen bestanden und sie sei insbesondere nicht mit der
Bauleitung betraut worden (Klage, 8 f.; vi-act. 27, 5); demgemäss beruft sie sich -
rechtlich zutreffend - auf das Vorliegen eines Werkvertrages.
a) Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines
Werks und der Besteller zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR). Die
Vergütungspflicht ist notwendiger Vertragsinhalt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass
die Höhe der Vergütung zum Vornherein festgelegt sein muss; dies ergibt sich
namentlich aus Art. 374 OR, wonach der Preis, welcher "zum voraus entweder gar
nicht oder nur ungefähr bestimmt worden" ist, nach Massgabe des Wertes der Arbeit
und der Aufwendungen festgesetzt wird. Die Vergütung muss im Weiteren auch nicht
ausdrücklich versprochen werden; eine stillschweigende Abrede genügt (ZINDEL/
PULVER, a.a.O., N 4 zu Art. 363 OR). Für das Zustandekommen eines Werkvertrages
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ist daher - entgegen dem Standpunkt des Beklagten (vgl. insbes. Berufungsantwort, 9
und 11) - insbesondere nicht erforderlich, dass der Unternehmer dem Besteller einen
Kostenvoranschlag unterbreitet.
Dass eine Vergütung vereinbart wurde, hat grundsätzlich der Unternehmer zu
beweisen. Es besteht jedoch eine natürliche Vermutung dafür, dass immer dann eine
Vergütung mindestens stillschweigend verabredet ist, wenn die Herstellung des Werks
nach den Umständen nur gegen Entgelt zu erwarten ist (ZINDEL/PULVER, a.a.O., N 5
zu Art. 363 OR). Bei Arbeiten, die von einem Architekten erbracht werden, ist eine
solche stillschweigende Abrede in aller Regel anzunehmen, wenn der Architekt die
Leistung im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit erbringt (GAUCH, in: Das
Architektenrecht, Hrsg. GAUCH/TERCIER, N 14 f.; vgl. auch ZINDEL/PULVER, a.a.O.).
Der Umstand, dass zwischen den Parteien bei Vertragsabschluss eine
freundschaftliche Beziehung besteht, vermag an dieser Vermutung im Allgemeinen
nichts zu ändern (GAUCH, a.a.O.; ZINDEL/PULVER, a.a.O.)
b) Hier ist aufgrund der Akten naheliegend, dass die Klägerin - wenn auch zutreffen
mag, dass sie sich aktiv um eine Mitarbeit am vorliegenden Projekt bemüht hat (vgl.
Klageantwort, 4 und Berufungsantwort, 6) - vom Beklagten mit Planungsarbeiten für
eine Terrassensiedlung auf dem fraglichen Grundstück in Thailand betraut wurde und
insoweit ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zustandegekommen ist: Wie der
Beklagte in seinem Schreiben vom 6. März 2001 (bekl. act. 4) selbst ausführt, haben
sich die Parteien schon im Jahr 2000 mehrfach getroffen, um das Projekt zu
diskutieren, wobei namentlich auch "die Kosten" - und gemeint sind hier nach dem
Kontext zu schliessen eindeutig die Planungskosten der Klägerin - zur Sprache
gekommen sind. Im Weiteren ist unbestritten geblieben, dass mit den Modifizierungen,
welche die Klägerin zwischen dem 20. und dem 26. Oktober 2000 an den bei den
Akten liegenden Grundrissplänen vorgenommen hat (vgl. kläg. act. 4 und 5),
Änderungswünschen des Beklagten entsprochen wurde (Klage, 4). Schon insoweit ist
daher naheliegend, dass die Klägerin das Projekt nicht etwa, wie der Beklagte
behauptet (vgl. insbes. Klageantwort, 8), auf eigene Faust bearbeitet hat, sondern dass
sie ihre Arbeiten durchaus im Einvernehmen mit diesem erbrachte. Zugleich erweist
sich vor diesem Hintergrund der Einwand des Beklagten als unzutreffend, er sei im
Anschluss an die Besprechung vom 4. Oktober 2000 davon ausgegangen, "alle
weiteren Aktivitäten" seien bis zu einer Besichtigung vor Ort "aufgeschoben"
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(Klageantwort, 4 f.; Berufungsantwort, 7). Aber auch der Aufenthalt in Thailand - der
nebst einem Ferienaufenthalt offensichtlich dem Zweck diente, sich im Hinblick auf die
weitere Bearbeitung des Projekts ein genaues Bild über die örtlichen Gegebenheiten zu
verschaffen - ist ein klares Indiz dafür, dass der Beklagte die Klägerin mit
entsprechenden Planungsarbeiten betraut hatte; dies gilt umso mehr, als der Flug von
A wie dargelegt vom Beklagten bezahlt wurde, was nur unter dieser Prämisse Sinn
macht. Im Übrigen mag zwar zutreffen, dass der Beklagte zunächst "erstaunt" war, als
ihr die Klägerin nach dem Thailandaufenthalt bereits am 21. Januar 2001 die Pläne
kläg. act. 12 sowie ein Arbeitsmodell (vgl. kläg. act. 13) unterbreitete (so der Beklagte in
seinem Schreiben vom 6. März 2001, bekl. act. 4; vgl. dazu auch Klageantwort, 6 und
Berufungsantwort, 6). Es ist jedoch unbestritten, dass in der Folge am 21. Januar 2001
dennoch im Sinne des Sitzungsprotokolls kläg. act. 15 - aufgrund der bis dahin
erstellten Pläne und Modelle - über das Projekt diskutiert sowie das weitere Vorgehen
besprochen wurde, was nicht anders als dahingehend gewertet werden kann, dass
sich der Beklagte an dieser Sitzung mit der - bisherigen wie auch weiteren -
Bearbeitung des Projekts durch die Klägerin einverstanden zeigte. Den nachfolgenden
Erwägungen ist daher im Grundsatz zugrundezulegen, dass die Planungsarbeiten der
Klägerin im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit dem Beklagten erfolgten. Eine
andere Frage ist, ob Entgeltlichkeit vereinbart war und somit ein Werkvertrag vorlag;
ebenso, ob der Beklagte allenfalls vorzeitig vom Vertrag zurückgetreten ist. Dies bleibt
im Folgenden zu prüfen (Erw. c und d).
c) Aufgrund der Akten ist nicht zu bezweifeln, dass die Klägerin die umstrittenen
Planungsarbeiten im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erbrachte, womit nach dem
Gesagten die Abrede der Entgeltlichkeit zu vermuten ist. Der Beklagte macht nun
allerdings geltend, die Klägerin habe ihm Unentgeltlichkeit zugesagt (vgl. insbes.
Klageantwort 3 ff., Berufungsantwort, 4 ff.) bzw. diese sei darauf aufmerksam gemacht
worden, dass er nicht bereit sei, entsprechende Kosten zu tragen (vgl. insbes.
Klageantwort, 6, Berufungsantwort, 10). Er führt in diesem Zusammenhang - teilweise
unter Berufung auf seine Parteiaussage sowie die in Erw. III erwähnten Zeugen - aus,
die B-AG habe im Jahr 1999 für die Klägerin die Umfinanzierung einer Liegenschaft
vorgenommen, ohne ein Honorar zu verlangen, worauf sich die Klägerin ihrerseits "zur
Verfügung" gestellt habe, "bei allfälligen Planungen ebenfalls unentgeltlich Hand zu
bieten" (Klageantwort, 3; Berufungsantwort, 4). Als sich dann die Klägerin im Sommer
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2000 gegenüber dem Beklagten und C zur Anfertigung von Skizzen bereit erklärt habe,
habe sie "ausdrücklich auf die Geltendmachung jedwelcher Kosten" verzichtet
(Klageantwort, 3; vgl. auch Berufungsantwort, 4). A habe zudem erklärt, dass "lediglich
seine Barauslagen wie Büromaterial u.ä." zu ersetzen seien (Berufungsantwort, 5). Als
die Klägerin am 20. Oktober 2000 unaufgefordert Pläne gesandt habe, habe der
Beklagte dies telefonisch hinterfragt; dabei sei ihm von der Klägerin unter Hinweis auf
die kostenlos erbrachten Dienstleistungen der B-AG gesagt worden, es handle sich
"selbstverständlich" um "keine aufwendigen Arbeiten", und die "Skizzen" würden
"lediglich als Idee" dienen (Klageantwort, 5; vgl. auch Berufungsantwort, 8). Im Hinblick
auf die Reise nach Thailand sei vereinbart worden, dass der Klägerin "für ihre
Mühewaltung ein Freiticket mit Hin- und Rückflug ... bezahlt" werde und damit
"sämtliche Aufwendungen, welche durch die Klägerin erbracht worden waren",
abgegolten seien (Klageantwort, 5; vgl. auch Berufungsantwort, 8 f.). Als dann die
Klägerin am 21. Januar 2001 weitere Pläne und ein Arbeitsmodell vorgelegt habe, sei
sie "nochmals" darauf aufmerksam gemacht worden, dass man nicht bereit sei,
"irgendwelche Kosten hiefür zu tragen", worauf A gesagt habe, die Aufwendungen der
B-AG für ihn seien immer noch weit höher ausgefallen als seine Aufwendungen für das
Haus in Thailand (Klageantwort, 6; vgl. auch Berufungsantwort, 10 f.).
Nach Darstellung des Beklagten soll - wie sich aus dem soeben Gesagten ergibt - der
Grund für die angebliche Unentgeltlichkeit gewesen sein, dass die B-AG im Jahre 1999
für die Klägerin unentgeltlich die Umfinanzierung einer Liegenschaft vorgenommen
habe. In diesem Zusammenhang fällt zunächst in Betracht, dass vorliegend wie
dargelegt nicht die B-AG, sondern der Beklagte Vertragspartner der Klägerin war, und
nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Klägerin dem Beklagten persönlich für
Leistungen hätte entgegenkommen sollen, welche nicht er, sondern die B-AG erbracht
hatte. Im Übrigen hat der Beklagte anerkannt, dass die B-AG für die fragliche
Umfinanzierung zwar von der Klägerin keine Entschädigung, wohl aber von Dritter Seite
eine Provision erhalten hat (vi-act. 28, 4 oben; vgl. dazu Replik, 4); von diesem
Geschäft hat sie somit durchaus finanziell profitiert. Die Darstellung des Beklagten, die
Klägerin habe sich mit den Planungsarbeiten revanchieren wollen, vermag unter diesen
Umständen nicht zu überzeugen und ist - wie im Übrigen auch ein allfälliges
freundschaftliches Verhältnis zwischen dem klägerischen Geschäftsführer und dem
Beklagten in der Anfangsphase - nicht geeignet, die sich aus den Umständen
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ergebende Vermutung der Entgeltlichkeit in Zweifel zu ziehen; dies umso weniger, als
der Beklagte den Wert des Aufwandes für die Umfinanzierung, auf welche die B-AG
angeblich verzichtet hat, selbst mit Fr. 18'000.- beziffert (vgl. Klageantwort, 3), und
dieser Betrag in keiner vernünftigen Relation steht zum Aufwand, der für die Klägerin
mit den vorliegenden Planungsarbeiten verbunden war. Im Übrigen ergibt sich ohnehin
aus dem Schreiben des Beklagten vom 6. März 2001 (bekl. act. 4) mit hinreichender
Klarheit, dass (auch) er nicht angenommen hat, die Klägerin arbeite entschädigungslos
bzw. es seien ihr lediglich die Barauslagen zu ersetzen und/oder der Flug nach
Thailand zu bezahlen, sondern grundsätzlich von der Entgeltlichkeit der klägerischen
Leistungen ausgegangen ist; denn anders lässt sich nicht erklären, dass er sich - wie
den Ausführungen in Ziffer 4, 5, 6 und 7 dieses Schreibens zu entnehmen ist -
verschiedentlich, und zwar vor wie auch nach dem Thailandaufenthalt, bei der Klägerin
nach den zu erwartenden Projektierungskosten erkundigt hat. Offensichtlich
unzutreffend ist denn auch die Behauptung des Beklagten, der Klägerin sei am 21.
Januar 2001 ausdrücklich gesagt worden, man sei nicht bereit, für die
Planungsarbeiten "irgendwelche Kosten" zu tragen (Klageantwort, 6;
Berufungsantwort, 10 f.). Denn diese Darstellung findet nicht nur keine Stütze im
zeitlichen Abriss, den der Beklagte in seinem Brief vom 6. März 2001 dargelegt hat,
sondern steht zu diesem Schreiben auch im Widerspruch; denn dort wird ausdrücklich
festgehalten, der Beklagte habe sich an der fraglichen Besprechung veranlasst
gesehen, bei der Klägerin "nochmals über die zu erwartenden Kosten nachzufragen",
wobei der Kontext keine Zweifel offenlässt, dass mit den "zu erwartenden Kosten" die
Projektierungskosten der Klägerin gemeint sind (bekl. act. 4 Pt. 6).
Im Ergebnis ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass Entgeltlichkeit
(stillschweigend) vereinbart war und somit die Klägerin die umstrittenen
Planungsarbeiten im Rahmen eines Werkvertrages mit dem Beklagten erbracht hat,
dass indes die Höhe der Entschädigung zum voraus nicht vereinbart war. Diesen
Schluss könnten im Lichte des unter Erw. III Gesagten auch abweichende Aussagen
des Beklagten und des von ihm angerufenen Zeugen C nicht in Zweifel ziehen.
Irrelevant ist im Übrigen auch der Einwand des Beklagten, die Höhe des Honorars sei
für ihn ein subjektiv wesentlicher Vertragspunkt gewesen; denn wie dargelegt hat er
sich an diversen Besprechungen über das Projekt beteiligt, dabei eigene Ideen und
Änderungswünsche einfliessen lassen und namentlich auch zur Besichtigung des zu
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überbauenden Grundstücks in Thailand Hand geboten, womit naheliegend ist, dass er
trotz fehlender Einigung über die Höhe des Honorars mit der Bearbeitung des Projekts
durch die Klägerin einverstanden war.
4. Zu prüfen bleibt, ob der Beklagte vom - grundsätzlich zustandegekommenen -
Werkvertrag allenfalls vorzeitig zurückgetreten ist.
Nach Darstellung des Beklagten soll die Klägerin - nachdem sie ihm am 8. Februar
2001 namentlich die Honorarberechnung kläg. act. 18 zugestellt hatte - am 9. Februar
2001 "zum wiederholten Mal" aufgefordert worden sein, die Arbeiten einzustellen
(Klageantwort, 7; Berufungsantwort, 13). In diesem Zusammenhang ist vorerst
festzuhalten, dass weder aus den beklagtischen Vorbringen noch aus den übrigen
Akten ersichtlich ist, dass bzw. wann in der Zeit vor dem 9. Februar 2001 eine
Aufforderung des Beklagten an die Klägerin zur Einstellung der Arbeiten ergangen
wäre; entsprechendes ergibt sich insbesondere nicht aus dem Schreiben des
Beklagten an die Klägerin vom 6. März 2001, in welchem dieser den zeitlichen Abriss
aus seiner Sicht dargelegt hat (bekl. act. 4). Im Weiteren fällt in Betracht, dass der
Beklagte selbst ausführt, nach Erhalt der Honorarberechnung sei zunächst auf den 14.
Februar 2001 ein Termin vereinbart worden, der später auf den 23. Februar 2001
verschoben worden sei, und dieser habe den alleinigen Zweck gehabt, der Klägerin
"klar und unmissverständlich mitzuteilen, dass sie jegliche Arbeiten einstellen" solle
(Klageantwort, 7; Berufungsantwort, 13). Es ist nun aber nicht ersichtlich, aus welchem
Grund dieser Termin überhaupt noch notwendig gewesen wäre, wenn bereits am 9.
Februar 2001 die Einstellung der Arbeiten hinreichend klar gefordert worden wäre.
Schon die eigenen Ausführungen des Beklagten legen daher die Überzeugung nahe,
dass am 9. Februar 2001 eben noch keine Arbeitseinstellung gefordert, sondern zu
diesem Zweck - aus seiner Sicht - der Termin vom 14. bzw. 23. Februar 2001
vereinbart wurde. Diesen Schluss könnten im Lichte des unter Erw. III Gesagten auch
allfällige abweichende Partei- bzw. Zeugenaussagen des Beklagten und von C nicht in
Zweifel ziehen. Immerhin geht aber aus einer bei den Akten liegenden Telefonnotiz von
A von Anfang März 2001 (kläg. act. 22) implizit hervor, dass der Beklagte die Klägerin
an der Besprechung vom 23. Februar 2001 dann auch effektiv aufgefordert haben
muss, das Projekt nicht mehr weiter zu bearbeiten. Denn dort wird - wörtlich -
ausgeführt: "H hat mir, nach dem Frustgespräch im Keller der …-Bar telefonisch
mitgeteilt, dass er die Pläne fertig haben will, denn so nützen sie ja nichts", was nur
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dahingehend verstanden werden kann, dass der Beklagte zuvor von der Klägerin
tatsächlich verlangt hatte, die Arbeit am Projekt einzustellen. Der Beklagte bestreitet
nun allerdings, die Klägerin Anfang März 2001 wiederum zur Fertigstellung der Pläne
aufgefordert zu haben. Die Klägerin ihrerseits beruft sich zum Nachweis ihrer
diesbezüglichen Darstellung ausschliesslich auf die fragliche Telefonnotiz und die
Parteiaussage von A (vgl. Klage, 6 f.). Diese Beweismittel können nun aber für sich
allein nicht genügen, um die Behauptung der Klägerin rechtsgenügend zu stützen; dies
umso weniger, als die von A verfasste Telefonnotiz kein konkretes Datum trägt,
sondern lediglich den unbestimmten Vermerk "März Anfangs 01", was die Vermutung
nahelegt, dass sie erst nachträglich zu Beweiszwecken erstellt wurde. Demnach ist im
Folgenden davon auszugehen, dass der Beklagte am 23. Februar 2001 von der
Klägerin die Einstellung der Arbeiten verlangt hat und zu diesem Zeitpunkt vorzeitig
vom Vertrag zurückgetreten ist.
5. Der Beklagte bestreitet eventualiter, dass die Klägerin ihre aus einem allfälligen
Werkvertrag fliessenden Pflichten erfüllt hat.
a) Soweit der Beklagte auf Seite 9 der Klageantwort bestreitet, von der Klägerin je
Pläne erhalten zu haben, und damit sinngemäss geltend macht, die Klägerin sei ihrer
Ablieferungspflicht (vgl. dazu anstelle vieler: ZINDEL/PULVER, a.a.O., N 2 zu Art. 363
OR) nicht nachgekommen, setzt er sich zunächst in Widerspruch zu seiner weiteren
Behauptung, der thailändische Architekt habe die Pläne der Klägerin, zumal sie die
baurechtlichen Vorschriften nicht beachtet hätten und daher völlig unbrauchbar
gewesen seien, "entsorgen" müssen (Klageantwort, 8). Im Übrigen ist aufgrund der
Akten naheliegend, dass die bis zum 23. Februar 2001 von der Klägerin erstellten Pläne
Diskussionsgrundlage für die Sitzung vom 21. Januar 2001 bzw. - soweit sie später
erstellt wurden - für die Sitzung vom 23. Februar 2001 waren. Dies ergibt sich
einerseits aus den entsprechenden Sitzungsprotokollen (kläg. act. 15 und 21), deren
Richtigkeit der Beklagte soweit ersichtlich nie in Abrede gestellt hat, aber auch aus den
Ausführungen im Schreiben vom 6. März 2001 (bekl. act. 4), wo der Beklagte zur
Sitzung vom 21. Januar 2001 ausführt, es seien ein Arbeitsmodell und erste Pläne
vorgestellt worden, und zur Sitzung vom 23. Februar 2001 festhält, es seien ihm
"unbeirrt das 'Baureife Projekt' erläutert und die vorgenommenen Korrekturen
vorgestellt" worden. Unter diesen Umständen ist nicht zu bezweifeln, dass die Klägerin
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dem Beklagten die bis zum 23. Februar 2001 erstellten Pläne auch tatsächlich
abgeliefert hat.
Soweit die nach dem 23. Februar 2001 erstellten Pläne (kläg. act. 24 und 25) betroffen
sind - deren Erhalt der Beklagte auf Seite 10 der Klageantwort explizit bestreitet -,
kann vorliegend offen bleiben, ob sie dem Beklagten zugegangen sind oder nicht,
womit sich auch eine entsprechende Beweisabnahme (die Klägerin ruft in diesem
Zusammenhang verschiedene Zeugen an, Replik, 11 f.) erübrigt; denn wie dargelegt ist
davon auszugehen, dass der Beklagte am 23. Februar 2001 vorzeitig vom Vertrag
zurückgetreten ist.
b) Zu prüfen bleibt der Einwand des Beklagten, die Projektierungsarbeiten der Klägerin
würden die örtlichen Bauvorschriften verletzen und seien daher unbrauchbar.
aa) Gemäss Art. 364 Abs. 1 OR obliegt dem Unternehmer bei der Erfüllung des
Werkvertrages eine allgemeine Sorgfalts- und Treuepflicht (vgl. dazu anstelle vieler:
GAUCH, Der Werkvertrag, 4. Auflage, N 811 ff.; SCHUMACHER, in: Das
Architektenrecht, Hrsg. GAUCH/TERCIER, N 435 ff.). Daraus fliesst in Fällen wie dem
vorliegenden u.a. die Pflicht des Architekten, auf den erwünschten Erfolg hinzuwirken,
was grundsätzlich miteinschliesst, dass er ein genehmigungsfähiges Bauprojekt
ausarbeitet. Der Architekt hat daher so früh und umfassend als möglich abzuklären, ob
und wie das Bauvorhaben durchgeführt werden kann, was u.a. Kenntnis der
einschlägigen öffentlichrechtlichen Bauvorschriften voraussetzt (SCHUMACHER,
a.a.O., N 486; vgl. auch GAUCH, a.a.O., N 839; ZINDEL/PULVER, a.a.O., N 23 zu Art.
364 OR). Verletzt der planende Architekt seine Sorgfaltspflicht und ist das Ergebnis
seiner Leistungen daher mangelhaft - was beispielsweise dann der Fall ist, wenn die
Projektpläne den baurechtlichen Vorschriften nicht entsprechen - so kann dies (nebst
Schadenersatz) zu einer Honorarminderung oder, sofern die Leistung unbrauchbar
oder ihre Annahme für den Besteller unzumutbar ist und dieser daher sein
Wandelungsrecht ausübt, zum vollständigen Honorarverlust führen (Art. 368 Abs. 1 und
2 OR; vgl. auch SCHUMACHER, a.a.O., N 553, 605, N 611; GAUCH, a.a.O., N 1486 ff.,
1558 ff., 1565 ff.). Ob ein Mangel derart erheblich ist, dass dem Besteller die Annahme
des Werks nicht zugemutet werden kann, ist im Einzelfall aufgrund einer nach Recht
und Billigkeit vorzunehmenden Interessenabwägung zu entscheiden. Dabei fällt
namentlich in Betracht, ob und wenn ja mit welchem sachlichen und zeitlichen
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Aufwand sich der Mangel beheben lässt (ZINDEL/PULVER, a.a.O., N 15 zu Art. 368
OR; GAUCH, a.a.O., N 1558 f).
bb) Hier ist unumstritten, dass die Klägerin die dem Streit zugrundeliegenden
Planungsarbeiten ohne jegliche eigenen Abklärungen zu den örtlichen Bauvorschriften
vorgenommen hat. Sie hat sich insoweit - wie sie selbst ausführt - ausschliesslich nach
den Angaben des Beklagten gerichtet, wonach "der minimale Grenz- und
Strassenabstand 2 Meter betragen müsse, jedoch bezüglich der Gestaltung der
Terrassenwohnungen grosse Freiheit" bestehe (Replik, 6). Dem ist entgegenzuhalten,
dass die Klägerin im Lichte des unter Erw. aa Gesagten aufgrund ihrer Sorgfaltspflicht
gehalten gewesen wäre, die - offensichtlich zweifelhaften und unvollständigen -
Angaben des Beklagten zu den angeblichen Bauvorschriften in Thailand zu hinterfragen
und rechtzeitig entweder die amtlichen Bauvorschriften selbst zu beschaffen oder aber
den Beklagten, der möglicherweise über bessere Beziehungen vor Ort verfügte (er ist
offenbar mit einer Thailänderin verheiratet, vgl. vi-act. 53), anzuhalten, bei deren
Beschaffung behilflich zu sein. Soweit mit dem Projekt allenfalls Bauvorschriften
verletzt wurden, wäre dies daher jedenfalls der Klägerin zuzurechnen. Daran würde
auch nichts ändern, wenn die rechtlichen Abklärungen Sache des Beklagten gewesen
wären, wie die Klägerin (freilich ohne Beweismittel zu nennen) in der Replik (S. 12
unten) sinngemäss geltend macht. Denn auch in diesem Fall hätte die Klägerin sich
nicht auf die erwähnten, rudimentären Angaben des Beklagten verlassen dürfen;
vielmehr wäre sie unter den gegebenen Umständen aufgrund ihrer Sorgfaltspflicht
gehalten gewesen, den Beklagten entsprechend abzumahnen (dazu SCHUMACHER,
a.a.O., N 449 ff., N 474 ff.), was sie offensichtlich unterlassen hat.
cc) Bezüglich der Frage, ob die Klägerin die örtlichen Bauvorschriften eingehalten habe
und das Projekt - falls dies nicht der Fall war - mit vertretbarem Aufwand in ein
eingabefähiges Bauprojekt hätte ausgearbeitet werden können, kommt der im
Berufungsverfahren beigezogene Gutachter in der Expertise vom 21. April 2007 (B/50 =
Obergutachten) zu folgendem Schluss: Das Projekt der Klägerin weist eine maximale
Bauhöhe von ca. 14 Metern auf, womit es sowohl die in der massgebenden Zone
generell zulässige Bauhöhe von sechs Metern wie auch die dort auf besonderen Antrag
hin zulässige Bauhöhe von maximal 12 Metern überschreitet (Obergutachten, 7-12 und
14). Die überbaute Fläche nimmt statt der maximal zulässigen 70% rund 72% der
Grundstücksfläche ein, womit die gesetzlichen Anforderungen hier - trotz geringfügiger
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Überschreitung - im Wesentlichen eingehalten sind (Obergutachten, 11 f. und 14). Bei
der gegebenen Gebäudegrösse wäre sodann - was hier unterlassen wurde - bei einem
lizenzierten thailändischen Umweltingenieur ein Umweltgutachten einzuholen gewesen.
Dies wäre grundsätzlich nach Fertigstellung des Vorprojekts (vgl. dazu untern Erw. dd)
möglich gewesen. Da indes der Bauantrag ohnehin durch einen thailändischen
Architekten hätte erstellt werden müssen, wäre es sinnvoll gewesen, das
Umweltgutachten durch diesen einholen zu lassen (Obergutachten, 12 f., 14 f.). Trotz
der Überschreitungen, namentlich bei der Gebäudehöhe, hätte die vorliegende Planung
mit vertretbarem Aufwand zu einem eingabefähigen Bauprojekt ausgearbeitet werden
können; dies wäre namentlich durch eine bessere Anpassung der einzelnen Geschosse
an das Geländerelief bzw. eine Verschiebung der Geschossmodule sowie allenfalls
einen Verzicht auf das oberste Geschoss möglich gewesen (Obergutachten, 13 f. und
16). Dabei wäre eine Überarbeitung durch den thailändischen Architekten, der für die
Baueingabe ohnehin noch beizuziehen gewesen wäre, ein gangbarer Weg gewesen
(Obergutachten, 16).
Es besteht kein Grund, von diesen Ausführungen des Experten abzuweichen. Daran
vermögen auch die Einwendungen des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 11.
September 2007 (B/78) nichts zu ändern. Angesichts der Fachkompetenz des Experten
besteht zunächst kein Anlass, daran zu zweifeln, dass seine Abklärungen zur
zulässigen Gebäudehöhe zuverlässig sind und er somit zu Recht davon ausgegangen
ist, mit besonderer Genehmigung wäre zur massgebenden Zeit in der relevanten Zone
eine Gebäudehöhe von maximal 12 Metern möglich gewesen. Im Weiteren liegt - auch
wenn sich der Experte zu dieser Frage nicht explizit äussert - auf der Hand, dass er
davon ausgeht, die für eine Gebäudehöhe von 12 Metern erforderliche Genehmigung
wäre hier auf entsprechendes Gesuch hin auch effektiv erteilt worden. Denn wie
erwähnt kommt er zum Schluss, das Projekt wäre mit vertretbarem Aufwand zu einem
eingabefähigen Bauprojekt auszuarbeiten gewesen, was nur unter dieser Prämisse
Sinn macht und eine solche Genehmigung impliziert. Sodann darf vorausgesetzt
werden, dass die Annahme des Experten, die Bewilligung wäre erteilt worden, auch
objektiv berechtigt ist: Aufgrund seiner Berufserfahrung als Projektleiter in Thailand
(vgl. B/32) ist er mit den örtlichen Gepflogenheiten vertraut; er ist daher ohne Zweifel in
der Lage, die Erfolgsaussichten eines Bewilligungsgesuchs von der Art, wie es hier in
Frage steht, realistisch zu beurteilen. Für das Einfamilienhaus auf dem
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Nachbargrundstück wurde denn auch eine Bewilligung zur Überschreitung der
generellen Bauhöhe erteilt (vgl. Oberexpertise, 11). Der Beklagte hält dem zwar
entgegen, bei einer Wohnsiedlung werde "mit viel strengerem Massstab gemessen" (B/
78, 2); er versäumt es indes, diese Behauptung - die sachlich nicht nachvollziehbar ist
(naheliegend wäre nämlich genau das Gegenteil) - überzeugend zu begründen oder gar
zu belegen, weshalb auf diesen Einwand nicht weiter einzugehen ist.
Demnach ist gestützt auf das Obergutachten davon auszugehen, dass das von der
Klägerin erarbeitete Projekt mit vertretbarem Aufwand zu einem eingabereifen
Bauprojekt hätte ausgearbeitet werden können, womit dem Beklagten die Annahme
der Pläne zumutbar war und eine Entschädigung im Grundsatz geschuldet ist. Mangels
entsprechender Abrede richtet sich die Höhe der Entschädigung grundsätzlich nach
dem Wert der Arbeit der Klägerin und ihren Aufwendungen (Art. 374 OR); dabei ist den
Unzulänglichkeiten, die eine Überarbeitung notwendig gemacht hätten, um ein
baueingabereifes Projekt zu erlangen, mit einem dem Minderwert entsprechenden
Abzug Rechnung zu tragen (Art. 368 Abs. 2 OR).
dd) Bei der Bemessung des Honorars stützt sich der Obergutachter auf die SIA-
Ordnung 102. Dies wird in der Beweiswürdigung von keiner Partei bemängelt und
deckt sich auch mit dem Umstand, dass die Klägerin ihre (erste) Honorarberechnung
vom 26. Januar 2001 (kläg. act. 18) selbst in Anlehnung an dieses Regelwerk erstellt
hat (vgl. Klage, 5 f.). Das Preisniveau des Bestimmungslandes ist den Angaben des
Gutachters zufolge bei der Honorarbemessung usanzgemäss nicht zu berücksichtigen
(Obergutachten, 16 f.); auch dies wird von den Parteien - und namentlich vom
Beklagten - in der Beweiswürdigung nicht in Frage gestellt (vgl. B/78).
Im Einzelnen ermittelt der Gutachter das hier angemessene Honorar wie folgt: Die von
der Klägerin erbrachte Leistung entspricht im Wesentlichen einem Vorprojekt. Die
erstellte Kostenschätzung kann allerdings nur zur Ermittlung des eigenen Honorars
dienen und ist für den Beklagten wertlos, da sie auf Schweizer Baukosten basiert
(Obergutachten, 18). Unter Berücksichtigung dieses Umstands sowie eines Abzugs für
den Überarbeitungsaufwand zur Anpassung an die örtlichen Bauvorschriften ergibt sich
für das Vorprojekt ein Honorar von Fr. 60'143.65 (Obergutachten, 18 f.). Der
Detaillierungsgrad der vorliegenden Planung ist darüber hinaus als Vorgriff auf die
Erstellung eines eingabefähigen Bauprojekts zu werten (Obergutachten, 19).
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Wesentliche Grundleistungen wurden in diesem Zusammenhang aber nicht erbracht.
Insbesondere wurden die gesetzlichen Gegebenheiten nicht berücksichtigt und erfolgte
keine Abstimmung mit den örtlichen Behörden zur Erwirkung der Baubewilligung. Auch
hat die Klägerin nicht berücksichtigt, dass in Thailand verglichen mit der Schweiz für
die Baueingabe ein höherer Detaillierungsgrad (inklusive Haustechnikplanung)
erforderlich ist, und dass zudem ein Umweltgutachten einzuholen gewesen wäre; hätte
die Klägerin diesen zusätzlichen Aufwand erbracht, hätte dies allerdings eine
gegenüber der SIA-Ordnung 102 wiederum höhere Vergütung gerechtfertigt. In
Berücksichtigung dieser Umstände ermittelt der Gutachter für die Planung zum
Bauprojekt einen zusätzlichen Honoraranspruch von Fr. 16'038.39. Davon entfallen
allerdings Fr. 4'009.58 auf jene Leistungen, welche die Klägerin nach dem 23. Februar
2001, das heisst nach dem vorzeitigen Vertragsrücktritt durch den Beklagten,
erbrachte. Dieser Betrag ist in Abzug zu bringen, wobei - angesichts des geringen
Werts der nach dem 23. Februar 2001 erbrachten Leistungen - der entgangene
Gewinn, der an sich zu entschädigen wäre, vernachlässigt werden kann (vgl.
Obergutachten, 21 f.; so sinngemäss auch die Klägerin selbst in B/59, 2).
Auf diese - rechnerisch von keiner Partei bemängelte - Honorarbemessung kann
vorliegend ohne weiteres abgestellt werden, womit sich im Ergebnis ein der Klägerin
zustehendes Honorar von Fr. 72'172.50 (Fr. 60'143.65 zuzüglich Fr. 16'038.39
abzüglich Fr. 4'009.58, gerundet) ergibt. Auf diesem Betrag ist das verlangte
Zinsbetreffnis von 5% seit 27. Mai 2001 ausgewiesen (Art. 102 Abs. 1, 104 Abs. 1 OR;
kläg. act. 27; dass der Beklagte die zu seinen Handen an die Adresse der B-Schweiz
AG gesandte Mahnung erhalten hat, ist unbestritten; die Nichterwähnung des Zinses im
modifizierten Antrag gemäss Eingabe vom 4. September 2007 ist offensichtlich ein
Versehen).
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