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BZ.2005.104

St. Gallen · 2007-10-29 · Deutsch SG

Art. 363 ff., insbes. 364 Abs. 1, 368 Abs. 1 und 2, 374 OR. Eingeklagt war das Honorar eines Schweizer Architekturbüros, das Pläne für eine Überbauung in Thailand erstellt hatte. Die Passivlegitimation des Beklagten, das Zustandekommen eines Werkvertrages sowie die Entgeltlichkeit wurden bejaht. Zur ebenfalls umstrittenen Frage, ob das von der Klägerin ausgearbeitete Bauprojekt in Thailand überhaupt hätte verwirklicht werden können, sowie zum angemessenen Honorar wurde eine Oberexpertise eingeholt. Gestützt darauf wurde die Klage teilweise gutgeheissen. (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 29. Oktober 2007, BZ.2005.104).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.11.2007 BZ.2005.104

Art. 363 ff., insbes. 364 Abs. 1, 368 Abs. 1 und 2, 374 OR. Eingeklagt war das Honorar eines Schweizer Architekturbüros, das Pläne für eine Überbauung in Thailand erstellt hatte. Die Passivlegitimation des Beklagten, das Zustandekommen eines Werkvertrages sowie die Entgeltlichkeit wurden bejaht. Zur ebenfalls umstrittenen Frage, ob das von der Klägerin ausgearbeitete Bauprojekt in Thailand überhaupt hätte verwirklicht werden können, sowie zum angemessenen Honorar wurde eine Oberexpertise eingeholt. Gestützt darauf wurde die Klage teilweise gutgeheissen. (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 29. Oktober 2007, BZ.2005.104).

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