opencaselaw.ch

BO.2024.5+6-K3

Entscheid Kantonsgericht, 12.08.2024

Sg Kantonsgericht · 2024-08-12 · Deutsch SG

Arbeitsrecht. Fristlose Kündigung, Arbeitsverweigerung, Verhältnismässigkeit (Art. 337 OR; E. III.1). Ausstellung eines berichtigten Arbeitszeugnisses (Art. 330a OR; E. III.2). Zeugenbefragung, Aussage vom Hörensagen (Art. 169 ZPO; E. III.1.c). Anforderungen an die Begründung der Berufung, Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid, konkrete Rügen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). (Kantonsgericht, III. Zivil¬kammer, 12. August 2024, BO.2024.5+6-K3).

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 A. war ab dem 8. Oktober 2019 als Bohrhelfer bei der B. AG angestellt. Am

28. April 2021 erfolgte seitens der B. AG die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnis- ses. Da A. ab Anfang Juli bis Anfang November 2021 Militärdienst zu leisten hatte, sollte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist per 31. Dezember 2021 enden. Am 17. Juni 2021 sprach jedoch F., Geschäftsführer der B. AG, die fristlose Kündigung aus.

E. 2 Am 9. Dezember 2021 erhob A. (nachfolgend: Kläger) gestützt auf die Klagebewil- ligung der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse E. vom 10. September 2021 beim Kreisgericht E. Klage gegen die B. AG (nachfolgend: Beklagte) und verlangte unter aus- drücklichem Vorbehalt einer Nachklage die Bezahlung eines Betrags von insgesamt Fr. 26'167.60 zzgl. 5% Zins seit dem 18. Juni 2021 sowie die Aus- und Zustellung eines Arbeitszeugnisses (vi-act. 1). Mit Klageantwort und Widerklage vom 11. März 2022 bean- tragte die Beklagte, es sei das Begehren betreffend Arbeitszeugnis zu schützen und die Klage im Übrigen abzuweisen; zugleich verlangte sie widerklageweise, es sei festzustel- len, dass die Beklagte dem Kläger abgesehen von der Aus- und Zustellung eines Arbeits- zeugnisses nichts mehr schulde (vi-act. 12; nachfolgend: Klageantwort). Das geforderte Arbeitszeugnis stellte die Beklagte dem Kläger am 18. März 2022 zu (bekl.act. 21). In der am 19. September 2022 erstatteten Replik und Widerklageantwort hielt der Kläger an seiner Geldforderung fest und verlangte (unter Strafandrohung) die Verpflichtung der Be- klagten zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses gemäss dem von ihm beantragten Wort- laut sowie die vollumfängliche Abweisung der Widerklage (vi-act. 27; nachfolgend: Rep- lik). Mit Duplik vom 4. Oktober 2022 beantragte die Beklagte die vollumfängliche Klage- abweisung sowie widerklageweise die Feststellung, dass sie, die Beklagte, dem Kläger nichts mehr schulde; auf die Erstattung einer Widerklagereplik verzichtete sie (vi-act. 29; nachfolgend: Duplik). Am 4. Juni 2023 fand die (fortgesetzte) Hauptverhandlung statt, an der die Zeugen G., H., J. sowie K. befragt wurden und die Parteien ihre Schlussvorträge hielten (vi-act. 58-62). Am 29. August 2022 eröffnete das Kreisgericht (nachfolgend: Vo- rinstanz) den Parteien den eingangs aufgeführten Entscheid im Dispositiv (vi-act. 64); die schriftliche Begründung des Entscheids erfolgte am 4. Dezember 2023 (vi-act. 67; nach- folgend: vi-Entscheid). BO.2024.5+6-K3 6/27

E. 3 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und/oder Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die zu- mutbare Sorgfalt setzt voraus, dass jede Partei im erstinstanzlichen Verfahren den Sach- verhalt sorgfältig und umfassend darlegt und alle Elemente vorbringt, die zum Beweis der erheblichen Tatsachen geeignet sind (BGer 5A_695/2012 E. 4.2.1; BGer 5A_739/2012 E. 9.2.2). Die Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass die genannten Voraussetzungen (ku- mulativ) erfüllt sind (BGer 5A_920/2020 E. 7.1.4; REETZ/HILBER, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 317 N 34). Nicht unter das Novenrecht fallen neue Vorbringen rechtlicher Art. Solche sind (im Rahmen des ordentlichen Ganges des Berufungsverfahrens) jederzeit und voraussetzungslos zulässig. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung BO.2024.5+6-K3 9/27

von Amtes wegen. Schliesslich sind auch Zugeständnisse oder Einschränkungen der Be- gehren unabhängig der Novenbeschränkung zuzulassen (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 11.109; SEILER, a.a.O., N 1278 ff.; REETZ/HILBER, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 317 N 26). Auf die Frage, ob es sich bei den klägerischen Vorbringen im Einzelnen um Noven han- delt, braucht nicht eingegangen zu werden, da selbst bei deren Berücksichtigung das Er- gebnis dasselbe bliebe.

E. 4 Damit erweist sich die Berufung als insgesamt unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV.

1. Bei diesem Verfahrensausgang bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheids unverändert und sind die Kosten des Berufungsverfah- rens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden auf Fr. 8'000.00 festge- setzt (Art. 10 Ziff. 221 GKV) und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO; vgl. B/6 f.).

3. Sodann hat der Kläger die Beklagte für deren Parteikosten im Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 111 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Als angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.00 (Streitwert im Rechtsmittelverfahren: Fr. 54'568.62 [Fr. 25'834.60 + Fr. 23'734.02 + Fr. 5'000.00]; mittleres Honorar Fr. 8'411.20 [Art. 14 lit. c HonO], davon 40% = Fr. 3'364.50 [Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO], zuzüglich 4% pauschal für Barauslagen [Art. 28bis HonO], mangels begründeten Antrags ohne Mehr- BO.2024.5+6-K3 25/27

wertsteuerzuschlag [Art. 29 HonO; Mehrwertsteuerpflicht der Beklagten CHE-xxx.yyy.zzz MWST]; gerundet). BO.2024.5+6-K3 26/27

Entscheid

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. A. hat die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8'000.00 zu bezahlen, unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

3. A. hat die B. AG für deren Parteikosten im Berufungsverfahren mit Fr. 3'500.00 zu entschädigen. BO.2024.5+6-K3 27/27

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St.Gallen Gerichte Kantonsgericht St. Gallen III. Zivilkammer Entscheid vom 12. August 2024 Geschäfts- BO.2024.5+6-K3 (OV.2021.37, OV.2022.5) nummer Verfahrens- A., beteiligte Kläger/Widerbeklagter und Berufungskläger, vertreten von Rechtsanwalt C., gegen B. AG, Hauptstrasse 83, 9434 Au, Beklagte/Widerklägerin und Berufungsbeklagte, vertreten von Rechtsanwalt D., Gegenstand Forderung aus Arbeitsvertrag/Widerklage

Anträge vor Kreisgericht

a) des Klägers/Widerbeklagten (gemäss Replik und Widerklageantwort)

1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 15'977.80 nebst Zins zu 5% seit dem 18. Juni 2021 zu bezahlen.

2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 10'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 18. Juni 2021 zu bezahlen.

3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 189.80 nebst Zins zu 5% seit dem 18. Juni 2021 zu bezahlen.

4. Es sei die Beklagte unter Strafandrohung ihrer zuständigen Organe mit Busse we- gen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB zu ver- pflichten, dem Kläger ein Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut auszustellen: "A., geboren am xx.yy.1998, war vom 08.10.2019 bis 31.12. 2021 als Bohrhelfer für die B. AG tätig. Seine Tätigkeit umfasste die Zuarbeitung an einen Bohrmeister einer Bohrgruppe insbesondere durch das Auf- und Abladen des Materialanhängers, das Herbeischaf- fen von Material auf die Baustelle, die Vorbereitung des Bohrplatzes durch Grab- und Aushubarbeiten sowie die Wiederinstandstellung des Bohrplatzes (Aufschüt- tungen, Kiesgrabarbeiten, Einsetzen von Bodenplatten, etc.). Während der Bohrar- beiten hat er den Bohrmeister unterstützt, indem er die Maschine unterhalten (ge- stangelt) und den Bohrkern gelegt hat. Die A. übertragenen Aufgaben hat er stets zu unserer vollsten Zufriedenheit ausge- führt. Er arbeitete selbstständig, genau und speditiv und zeigte hohe Einsatzbereit- schaft. Er beherrschte seinen Arbeitsbereich sicher und verfügte über umfassende Fachkenntnisse. A. war zudem in der Lage, auch schwierige Situationen zutreffend zu erfassen und eine Lösung zu finden. Wir lernten A. als zuverlässigen, loyalen, hilfsbereiten, team-, leistungs- und begeis- terungsfähigen Mitarbeiter kennen. Er ergriff von sich aus [die] Initiative und setz[…]e sich für das Unternehmen ein. Das Verhalten von A. war stets einwandfrei. Bei Vorgesetzten, Kollegen und Kunden wurde er sehr geschätzt. Aus wirtschaftlichen Gründen musste der Bohrsektor restrukturiert werden. In die- sem Zusammenhang wurde das Arbeitsverhältnis mit A. von unserer Seite aufge- löst. Wir wünschen A. alles Gute und viel Erfolg in seinem weiteren beruflichen sowie privaten Werdegang und bedanken uns für seine sehr gute Mitarbeit."

5. Es sei die Widerklage vollumfänglich abzuweisen.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklag- ten. BO.2024.5+6-K3 2/27

b) der Beklagten/Widerklägerin (gemäss Duplik)

1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen;

2. Es sei widerklageweise festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger nichts mehr schulde;

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.). Entscheid Kreisgericht E., 3. Abteilung, vom 29. August 2023

1. Die Beklagte hat dem Kläger innert 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheides und unter Strafandrohung für ihre Organe nach Art. 292 StGB für den Widerhand- lungsfall ein unterzeichnetes Arbeitszeugnis mit dem folgendem Wortlaut aus- und zuzustellen: [Briefkopf der Beklagten] A., geboren am xx.yy.1998, war vom 08.10.2019 bis zum 17.06.2021 als Bohrhelfer bei der B. AG angestellt. Seine Tätigkeit umfasste die Zuarbeitung an einen Bohrmeister einer Bohrgruppe durch das Auf- und Abladen des Materialanhängers, das Herbeischaffen von Material auf der Baustelle, die Vorbereitung des Bohrplatzes durch Grab- und Aushubarbeiten sowie die Wiederinstandstellung des Bohrplatzes (Aufschüttungen, Kies- grabarbeiten, Einsetzen von Bodenplatten, etc.). Während der Bohrarbeiten hat er den Bohrmeister unter- stützt, indem er die Maschine unterhalten (gestangelt) und den Bohrkern gelegt hat. Die A. übertragenen Aufgaben hat er zu unserer vollen Zufriedenheit ausgeführt. Wir lernten A. als kommunikativen und begeisterungsfähigen Mitarbeiter kennen. Gegenüber den Mitarbeitern war sein Verhalten stets korrekt. Aus wirtschaftlichen Gründen musste der Bohrsektor restrukturiert werden. In diesem Zusammenhang wurde das Arbeitsverhältnis mit A. von unserer Seite her aufgelöst. Wir wünschen A. alles Gute und viel Erfolg in seinem weiteren Werdegang. Mit freundlichen Grüssen B. AG [sig. F. bzw. eine zeichnungsberechtigte Person]

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und es wird in Gutheissung der Widerklage festgestellt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten über keine weiteren Ansprü- che (ausser gemäss Dispositiv-Ziffer 1 vorstehend) verfügt.

3. Die Gerichtskosten, bestehend aus den Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 400.00, der Zeugenentschädigung von Fr. 160.00 und der Entscheidgebühr von Fr. 9'000.00 bei begründetem Entscheid bzw. von Fr. 6'000.00 bei unbegründetem Entscheid, bezahlen zu 95% der Kläger und zu 5% die Beklagte. Die Entscheidge- bühr und die Zeugenentschädigung werden mit den von den Parteien geleisteten BO.2024.5+6-K3 3/27

Kostenvorschüssen (Kläger Fr. 4'740.00; Beklagte Fr. 4'900.00) verrechnet. Die Ge- richtskasse wird angewiesen, der Beklagten bei begründetem Entscheid Fr. 480.00 und bei unbegründetem Entscheid Fr. 3'480.00 zurückzuerstatten. Der Beklagten wird gegenüber dem Kläger ein Ersatzanspruch von Fr. 3'942.00 bei begründetem Entscheid bzw. von Fr. 1'092.00 bei unbegründetem Entscheid eingeräumt.

4. Der Kläger entschädigt die Beklagte für ihre Parteikosten mit Fr. 9'481.15 (inkl. Bar- auslagen). Anträge vor Kantonsgericht

a) des Klägers/Widerbeklagten

1. Der vorinstanzliche Entscheid vom 29.08.2023 sei vollumfänglich aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 25'834.60 nebst Zins zu 5% seit dem 18. Juni 2021 zu bezahlen.

2. Es sei die Beklagte unter Strafandrohung ihrer zuständigen Organe mit Busse we- gen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB zu ver- pflichten, dem Kläger ein Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut auszustellen: "A., geboren am xx.yy.1998, war von 08.10.2019 bis 31.12.2021 als Bohrhelfer für die B. AG tätig. Seine Tätigkeit umfasste die Zuarbeitung an einen Bohrmeister einer Bohrgruppe insbesondere durch das Auf- und Abladen des Materialanhängers, das Herbeischaf- fen von Material auf die Baustelle, die Vorbereitung des Bohrplatzes durch Grab- und Aushubarbeiten sowie die Wiederinstandstellung des Bohrplatzes (Aufschüt- tungen, Kiesgrabarbeiten, [E]insetzen von Bodenplatten, etc.). Während der Bohr- arbeiten hat er den Bohrmeister unterstützt, indem er die Maschine unterhalten (ge- stangelt) und den Bohrkern gelegt hat. Die A. übertragenen Aufgaben hat er stets zu unserer vollsten Zufriedenheit ausge- führt. Er arbeitete selbständig, genau und speditiv und zeigte hohe Einsatzbereit- schaft. Er beherrschte seinen Arbeitsbereich sicher und verfügte über umfassende Fachkenntnisse. A. war zudem in der Lage, auch schwierige Situationen zutreffend zu erfassen und eine Lösung zu finden. Wir lernten A. als zuverlässigen, loyalen, hilfsbereiten, team-, leistungs- und begeis- terungsfähigen Mitarbeiter kennen. Er ergriff von sich aus Initiative und setz[…]e sich für das Unternehmen ein. Das Verhalten von A. war stets einwandfrei. Bei Vor- gesetzten, Kollegen und Kunden wurde er sehr geschätzt. Aus wirtschaftlichen Gründen musste der Bohrsektor restrukturiert werden. In die- sem Zusammenhang wurde das Arbeitsverhältnis mit A. von unserer Seite aufge- löst. Wir wünschen A. alles Gute und viel Erfolg in seinem weiteren beruflichen sowie privaten Werdegang und bedanken uns für seine sehr gute Mitarbeit."

3. Es sei die Widerklage vollumfänglich abzuweisen. BO.2024.5+6-K3 4/27

4. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil in Gutheissung der Berufung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, insbesondere zur Beurteilung der gestellten Forderungen infolge einer ungerechtfertigten Entlas- sung und dem geforderten Wortlaut des Arbeitszeugnisses.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklag- ten.

b) der Beklagten/Widerklägerin

1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist;

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.). BO.2024.5+6-K3 5/27

Erwägungen I.

1. A. war ab dem 8. Oktober 2019 als Bohrhelfer bei der B. AG angestellt. Am

28. April 2021 erfolgte seitens der B. AG die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnis- ses. Da A. ab Anfang Juli bis Anfang November 2021 Militärdienst zu leisten hatte, sollte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist per 31. Dezember 2021 enden. Am 17. Juni 2021 sprach jedoch F., Geschäftsführer der B. AG, die fristlose Kündigung aus.

2. Am 9. Dezember 2021 erhob A. (nachfolgend: Kläger) gestützt auf die Klagebewil- ligung der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse E. vom 10. September 2021 beim Kreisgericht E. Klage gegen die B. AG (nachfolgend: Beklagte) und verlangte unter aus- drücklichem Vorbehalt einer Nachklage die Bezahlung eines Betrags von insgesamt Fr. 26'167.60 zzgl. 5% Zins seit dem 18. Juni 2021 sowie die Aus- und Zustellung eines Arbeitszeugnisses (vi-act. 1). Mit Klageantwort und Widerklage vom 11. März 2022 bean- tragte die Beklagte, es sei das Begehren betreffend Arbeitszeugnis zu schützen und die Klage im Übrigen abzuweisen; zugleich verlangte sie widerklageweise, es sei festzustel- len, dass die Beklagte dem Kläger abgesehen von der Aus- und Zustellung eines Arbeits- zeugnisses nichts mehr schulde (vi-act. 12; nachfolgend: Klageantwort). Das geforderte Arbeitszeugnis stellte die Beklagte dem Kläger am 18. März 2022 zu (bekl.act. 21). In der am 19. September 2022 erstatteten Replik und Widerklageantwort hielt der Kläger an seiner Geldforderung fest und verlangte (unter Strafandrohung) die Verpflichtung der Be- klagten zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses gemäss dem von ihm beantragten Wort- laut sowie die vollumfängliche Abweisung der Widerklage (vi-act. 27; nachfolgend: Rep- lik). Mit Duplik vom 4. Oktober 2022 beantragte die Beklagte die vollumfängliche Klage- abweisung sowie widerklageweise die Feststellung, dass sie, die Beklagte, dem Kläger nichts mehr schulde; auf die Erstattung einer Widerklagereplik verzichtete sie (vi-act. 29; nachfolgend: Duplik). Am 4. Juni 2023 fand die (fortgesetzte) Hauptverhandlung statt, an der die Zeugen G., H., J. sowie K. befragt wurden und die Parteien ihre Schlussvorträge hielten (vi-act. 58-62). Am 29. August 2022 eröffnete das Kreisgericht (nachfolgend: Vo- rinstanz) den Parteien den eingangs aufgeführten Entscheid im Dispositiv (vi-act. 64); die schriftliche Begründung des Entscheids erfolgte am 4. Dezember 2023 (vi-act. 67; nach- folgend: vi-Entscheid). BO.2024.5+6-K3 6/27

3. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 29. Januar 2024 Beru- fung beim Kantonsgericht mit den eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren (B/1; nachfolgend: Berufung). Mit Berufungsantwort vom 28. März 2024 verlangte die Beklagte die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei (B/9; nachfolgend: Berufungs- antwort). Am 2. April 2024 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass eine Stellungnahme zur Wahrung des rechtlichen Gehörs innert zehn Tagen einzureichen wäre; zugleich wurden die Parteien informiert, ein zweiter Schriftenwechsel und eine Verhandlung seien nicht vorgesehen und voraussichtlich werde aufgrund der Akten entschieden, wobei die Teil- nahme an einem allfälligen Beweisverfahren vorbehalten bleibe (B/11). Mit Eingabe vom

13. Mai 2024 liess sich der Kläger erneut vernehmen (B/15), worauf die Beklagte mit Ein- gabe vom 17. Mai 2024 antwortete (B/18). II.

1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen für das Berufungs- verfahren sind (vorbehältlich E. II.2 hiernach) erfüllt (Art. 59 f., Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auf die Berufung ist einzutreten. Zuständig ist die III. Zivilkammer des Kantonsgerichts (Art. 16 Abs. 1 EG-ZPO; Art. 14 Abs. 1 lit. d GO). 2.a) Mit der Berufung nach Art. 308 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Beru- fungsklägerin trifft dabei eine Begründungspflicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie hat sich sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezug- nahme auf die erstinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen darzulegen, warum dieser in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. In der Berufungsschrift lediglich auf Vorak- ten zu verweisen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben oder bloss das zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde, genügt nicht. Die Berufungsklägerin hat insbesondere mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die ihrer Ansicht nach massge- benden Behauptungen erhoben und die entsprechenden Beweismittel dazu aufgeführt hat

– es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was wo ausgeführt wurde. Zudem ist aufzuzeigen, in- wiefern die Korrektur einer gerügten Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Ver- fahrens entscheidend ist. Fehlt eine hinreichende Begründung, hat dies zur Folge, dass auf die Berufung nicht einzutreten ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; HUNGERBÜHLER/BUCHER, Dike-Komm.-ZPO, 2. Aufl., Art. 311 N 37 ff.; REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböh- BO.2024.5+6-K3 7/27

ler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 311 N 36 ff.; ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, 2013, Art. 311 N 82 ff.; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 893 ff.). Eine nicht gerade un- genügende, aber in der Substanz mangelhafte Begründung erfasst zwar nicht die Eintre- tensfrage, kann sich jedoch bei der materiellen Beurteilung zum Nachteil der Berufungs- klägerin auswirken (REETZ/THEILER, ZPO Komm., Art. 311 N 36; SEILER, a.a.O., N 898). Ungeachtet der Begründungspflicht gilt der Grundsatz, dass das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist, auch im Rechtsmittelverfahren, weshalb die Berufungsinstanz in rechtli- cher Hinsicht nicht auf die Prüfung geltend gemachter Rechtsverletzungen beschränkt ist (Art. 57 ZPO; ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, Art. 311 N 94; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 4.52, 12.41; SEILER, a.a.O., N 893). b/aa) Ausgehend von der durch die Beklagte ausgesprochenen fristlosen Kündigung vom 17. Juni 2021 waren dem Kläger gemäss Lohnabrechnung vom vereinbarten Brutto- lohn von Fr. 5'000.00 noch Fr. 2'833.35 für den Monat Juni 2021 auszubezahlen. Da der Kläger gemäss beklagtischer Ansicht jedoch vor der fristlosen Kündigung an zwei Tagen (14. und 15. Juni 2021) der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben war (Klageantwort, S. 16), zog die Beklagte Fr. 333.30 für die Fehltage ab und zahlte noch Fr. 2'500.05 aus (zzgl. Anteil 13. Monatslohn; brutto; kläg.act. 13; missverständlich: vi-Entscheid, S. 10 sowie S. 45). Der Kläger vertrat vorinstanzlich die Ansicht, ihm sei zu Unrecht fristlos gekündigt worden und leitete daraus – abgesehen von der Rückerstattung des Abzugs von Fr. 333.30 für die zwei Fehltage – seine eingeklagten Forderungen im Betrag von insge- samt Fr. 26'167.60 ab (Lohn bis 31. Dezember 2021, Strafzahlung fristlose Kündigung, BVG-Beiträge; vgl. Klage, S. 10). Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren verlangt der Klä- ger noch einen um Fr. 333.00 reduzierten Betrag von Fr. 25'834.60. Der Betrag von Fr. 333.00 bzw. die in diesem Zusammenhang stehende Frage, ob seitens der Beklagten ein Annahmeverzug vorgelegen hat (vgl. vi-Entscheid, S. 43 ff. E. III.2), ist folglich nicht mehr zu beurteilen. Dementsprechend respektive ohnehin lassen sich der Berufungsbe- gründung hierzu keinerlei Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid oder anderweitige Ausführungen entnehmen, sodass darauf auch für den Fall, dass der Kläger den Betrag von Fr. 333.00 hätte beurteilt haben wollen (vgl. vi-Entscheid, S. 10), nicht hät- te eingetreten werden können. Auch im Rechtsmittelverfahren vertritt der Kläger den Standpunkt, es handle sich um eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung. Was die beantragte Zusprechung des daraus abge- leiteten Betrags von Fr. 25'834.60 und zudem auch die Ausstellung eines Arbeitszeugnis- ses gemäss beantragtem Wortlaut betrifft, so lassen sich der Berufungsbegründung zu- mindest einige wenige konkrete Beanstandungen des angefochtenen Entscheids und BO.2024.5+6-K3 8/27

insofern eine Auseinandersetzung mit diesem entnehmen. Es ist diesbezüglich von einer gerade noch genügenden Berufungsbegründung auszugehen, sodass auf die Berufungs- anträge 1 und 2 einzutreten ist. bb) Der Kläger hat erstinstanzlich einen (zulässigen) Nachklagevorbehalt von Fr. 23'734.02 angebracht (Klage, S. 2; Replik, S. 10). Dies hat die Beklagte zur Erhebung einer negativen Feststellungswiderklage veranlasst; festgestellt werden sollte, dass die Beklagte dem Kläger mit Ausnahme des (später ausgestellten: vgl. bekl.act. 21) Arbeits- zeugnisses nichts mehr schulde (Klageantwort, S. 18; Duplik, S. 2 Ziff. I.2). Die Vorinstanz hiess die Widerklage gut und stellte fest, dass der Kläger gegenüber der Beklagten – ab- gesehen vom Arbeitszeugnis gemäss Dispositiv-Ziffer 1 – über keine weiteren Ansprüche verfügt. Mit Berufungsantrag 3 verlangt der Kläger die vollumfängliche Abweisung der Widerklage. In dem Umfang als die Widerklage den im Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung stehenden Betrag von Fr. 25'834.60 sowie die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses be- trifft, kann auf den Berufungsantrag 3 betreffend Widerklageabweisung eingetreten wer- den, zumal die Begründung in dieser Hinsicht gerade noch als genügend zu erachten ist. Im Übrigen, das heisst betreffend den Betrag von Fr. 23'734.02, lässt der Kläger die vorin- stanzlichen Ausführungen dazu (vi-Entscheid, S. 56 f. E. III.IV.) aber gänzlich unkommen- tiert und legt in der Berufungsbegründung mit keinem Wort dar, weshalb ihm dieser Be- trag zustehen sollte, folglich die Widerklage vollumfänglich abzuweisen wäre. Auf den Berufungsantrag 3 ist daher nicht einzutreten, soweit sich dieser auf den Betrag von Fr. 23'734.02 bezieht.

3. Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und/oder Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die zu- mutbare Sorgfalt setzt voraus, dass jede Partei im erstinstanzlichen Verfahren den Sach- verhalt sorgfältig und umfassend darlegt und alle Elemente vorbringt, die zum Beweis der erheblichen Tatsachen geeignet sind (BGer 5A_695/2012 E. 4.2.1; BGer 5A_739/2012 E. 9.2.2). Die Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass die genannten Voraussetzungen (ku- mulativ) erfüllt sind (BGer 5A_920/2020 E. 7.1.4; REETZ/HILBER, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 317 N 34). Nicht unter das Novenrecht fallen neue Vorbringen rechtlicher Art. Solche sind (im Rahmen des ordentlichen Ganges des Berufungsverfahrens) jederzeit und voraussetzungslos zulässig. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung BO.2024.5+6-K3 9/27

von Amtes wegen. Schliesslich sind auch Zugeständnisse oder Einschränkungen der Be- gehren unabhängig der Novenbeschränkung zuzulassen (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 11.109; SEILER, a.a.O., N 1278 ff.; REETZ/HILBER, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 317 N 26). Auf die Frage, ob es sich bei den klägerischen Vorbringen im Einzelnen um Noven han- delt, braucht nicht eingegangen zu werden, da selbst bei deren Berücksichtigung das Er- gebnis dasselbe bliebe.

4. Gemäss dem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden sogenannten Replikrecht steht es den Parteien zu, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme der Gegenseite Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, und zwar unabhängig da- von, ob die Stellungnahme neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Ge- richt tatsächlich zu beeinflussen vermag. Dieses Replikrecht führt dazu, dass eine Beru- fungsklägerin nach Erstattung der Berufungsantwort zu den darin gemachten Ausführun- gen selbst dann Stellung beziehen darf, wenn das Gericht weder einen zweiten Schrif- tenwechsel noch eine Verhandlung angeordnet hat. Allerdings wird eine solche Stellung- nahme inhaltlich nur soweit berücksichtigt, als sie Ausführungen enthält, die nicht schon früher hätten vorgebracht werden können und müssen. Dabei hat sich die Berufungsklä- gerin unverzüglich zu äussern und, weil es nicht Aufgabe des Gerichts ist, danach zu for- schen, darzutun, inwiefern der Gehörsanspruch die weitere Eingabe rechtfertigt. Die Rep- lik darf im Übrigen nicht dazu verwendet werden, die Berufung zu ergänzen oder zu ver- bessern (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 142 III 48 E. 4.1.1; BGE 139 I 189 E. 3.2; BGE 137 I 195 E. 2.3.1; vgl. auch REETZ/HILBER, ZPO Komm., Art. 316 N 8, 45 sowie Art. 317 N 12, 25; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 4.63). Der Kläger legt nicht dar, inwiefern sein Anspruch auf rechtliches Gehör die Stellungnah- me vom 13. Mai 2024 (B/15) zu rechtfertigen vermag, wobei es sich dabei ohnehin bloss um die Wiederholung von bereits Dargelegtem handelt. Der Kläger ist daher mit seinen Ausführungen in der nachträglichen Eingabe nicht zu hören. Entsprechend hat auch die darauffolgende Stellungnahme der Beklagten vom 17. Mai 2024 (B/18) unberücksichtigt zu bleiben. BO.2024.5+6-K3 10/27

III. 1.a) Gemäss Art. 337 OR kann ein Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsparteien aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos aufgelöst werden, wobei als wichtiger Grund nament- lich jeder Umstand gilt, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur bei besonders schweren Verfeh- lungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt. Diese müssen einerseits objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumin- dest so tiefgreifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zuzumuten ist und anderseits auch tatsächlich dazu geführt haben. Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorge- kommen sein (BGE 142 III 579 E. 4.2; BGE 130 III 28 E. 4.1; BGE 129 III 380 E. 2.1 m.w.H.; EMMEL, CHK-OR, 4. Aufl., Art. 337 N 2 ff.). Erklärt der Arbeitgeber die fristlose Kündigung, obliegt ihm die Beweislast für die Tatsachen, aus denen die Berechtigung zur fristlosen Kündigung abgeleitet wird (BGE 130 III 213 E. 3.2; ZK-STAEHELIN, 2014, Art. 337 OR N 42). Ob die dem Arbeitnehmer vorgeworfene Pflichtverletzung letztlich die erforderliche Schwere erreicht bzw. verhältnismässig und damit ultima ratio ist, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Zu berücksichtigen ist dabei auch die verbleibende Zeit bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses; ist der fristlosen Kündigung bereits eine ordentliche vorausge- gangen und damit das Ende des Arbeitsverhältnisses absehbar, sind die Anforderungen an den wichtigen Grund zusätzlich erhöht. Das Gericht beurteilt das Vorhandensein eines wichtigen Grundes nach seinem Ermessen unter Würdigung der Einzelheiten des konkre- ten Falles (BGE 142 III 579 E. 4.2; BGer 4A_7/2018 E. 4.2.1 f., nicht publ. in BGE 144 III 235; BGer 4A_57/2021 E. 3.2.1; BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, 7. Aufl., Art. 337 N 2 ff.; EMMEL, CHK-OR, Art. 337 N 2 ff.; vgl. ausführlich auch vi-Entscheid, S. 19 ff. m.w.H.).

b) Der Kläger war ab dem 8. Oktober 2019 als Bohrhelfer bei der Beklagten tätig. Die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte erfolgte am 17. Juni 2021, nachdem ihm zuvor bereits ordentlich gekündigt worden war. Die Beklagte begrün- dete die fristlose Kündigung mit den Geschehnissen bzw. dem Verhalten des Klägers ab Montag, 14. Juni 2021, bis Donnerstag, 17. Juni 2021 (vgl. Klageantwort, S. 8 ff.; Duplik, S. 3 ff.; kläg.act. 11). Die Vorinstanz befasste sich in der Folge damit, was sich in diesen Tagen ereignet hatte und beurteilte davon ausgehend das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine fristlose Kündigung (vi-Entscheid, S. 25 ff. Ziff. III.1.e). BO.2024.5+6-K3 11/27

aa) Zunächst äusserte sich die Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit der befragten Zeugen, das heisst von K., H. und J., bzw. zur Glaubhaftigkeit deren Aussagen, wobei die Vor- instanz auf das Verhältnis der Zeugen zu den Parteien einging sowie deren Aussagen auf das Vorliegen von Realitätskriterien überprüfte. Sie kam zum Schluss, auf die Zeugen- aussagen könne, angesichts des Vorliegens zahlreicher Realitätskriterien, abgestellt wer- den (vi-Entscheid, S. 25-27 E. III.1.e/bb/aaa-ddd). bb) Sodann stellte die Vorinstanz im Einzelnen fest, was sich an den vier in Frage stehenden Tagen, das heisst, am Montag, 14. Juni 2021, Dienstag, 15. Juni 2021, Mitt- woch, 16. Juni 2021, sowie am Donnerstag, 17. Juni 2021, konkret ereignet hatte. Hierzu ging sie auf die Zeugenaussagen ein und unterzog diese sowie die weiteren im Recht lie- genden Beweise einer eingehenden Würdigung. Die Vorinstanz kam (zusammengefasst) zum Schluss, der Kläger habe sich am Montag, 14. Juni 2021, trotz entsprechender An- weisung der Beklagten geweigert, Arbeiten auf der Baustelle in L. auszuführen. Auch ha- be er sich geweigert, mit F. zusammenzuarbeiten. Am Dienstag, 15. Juni 2021, sei der Kläger sodann ohne Grund nicht zur Arbeit erschienen. Am Mittwoch, 16. Juni 2021, so- wie am Donnerstag, 17. Juni 2021, habe sich der Kläger wiederum geweigert, auf der Baustelle in L. zu arbeiten. Am Donnerstag, 17. Juni 2021, habe der Kläger zusätzlich unmissverständlich klargemacht, auch in Zukunft nicht auf der Baustelle in L. arbeiten zu wollen. An den beiden letztgenannten Tagen sei, so die Vorinstanz, der Kläger dann mit F. auf eine andere Baustelle in M.gefahren, wobei diesbezüglich keine Arbeitsverweige- rung habe nachgewiesen werden können (vi-Entscheid, S. 34 E. III.1.e/cc/eee; vgl. im Detail: bzgl. 14. Juni 2021: vi-Entscheid, S. 27-29 E. III.1.e/cc/aaa; bzgl. 15. Juni 2021: vi- Entscheid, S. 29 f. E. III.1.e/cc/bbb; bzgl. 16. Juni 2021: vi-Entscheid, S. 30-31 E. III.1.e/cc/ccc; bzgl. 17. Juni 2021: vi-Entscheid, S. 32-34 E. III.1.e/cc/ddd). cc) In einem nächsten Schritt prüfte die Vorinstanz die Zulässigkeit der festgestellten Arbeitsverweigerungen, mithin die Frage, ob der Kläger die Zusammenarbeit mit F. sowie die Arbeit auf der Baustelle in L. aufgrund einer Unzumutbarkeit hatte verweigern dürfen. Hierzu befasste sich die Vorinstanz eingehend mit dem Beruf bzw. der Ausbildung sowie dem üblichen Tätigkeitsfeld eines Bohrgeräteführers und des Bohrhelfers sowie mit deren konkreten Zusammenarbeit bei der Beklagten, wobei sich die Vorinstanz wiederum mit den Zeugenaussagen sowie weiteren Beweisen, wie dem Arbeitsvertrag und dem aus- gestellten Arbeitszeugnis, auseinandersetzte (vi-Entscheid, S. 34-42 E. III.1.e/dd). Die Vorinstanz kam zum Schluss, für die festgestellte klägerische Arbeitsverweigerung habe es keinen Rechtfertigungsgrund gegeben (vi-Entscheid, S. 42 E. III.1. e/dd/ddd). BO.2024.5+6-K3 12/27

dd) Im Anschluss daran führte die Vorinstanz aus, es ergebe sich ein Bild der beharrli- chen Weigerung des Klägers, insbesondere auf der Baustelle in L., Arbeiten vorzuneh- men, wobei es sich ohne weiteres um zumutbare Arbeiten und damit um berechtigte Wei- sungen der Beklagten als Arbeitgeberin des Klägers gehandelt habe. Letztere seien am Donnerstag, 17. Juni 2021, sogar schriftlich ergangen. Unter Einbezug der weiteren Um- stände, wie der Abmahnungen vom 14. und 16. Juni 2021, der Anzahl Mitarbeiter der Be- klagten bzw. deren Betriebsgrösse, der Einsatzmöglichkeiten des Klägers sowie des be- reits ordentlich gekündigten Arbeitsverhältnisses, kam die Vorinstanz zum Schluss, die fristlose Kündigung erweise sich als gerechtfertigt (vi-Entscheid, S. 42 f. E. III.1.e/ee f.). Nach den Ausführungen betreffend Lohnabzug für zwei Fehltage im Juni 2021 sowie die berufliche Vorsorge (vi-Entscheid, S. 43-46 E. III.2.a-d) wies die Vorinstanz die bezifferten Forderungen des Klägers vollumfänglich ab (vi-Entscheid, S. 46 E. III.2.e).

c) Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren begründet der Kläger seine Ansicht, die fristlose Kündigung sei zu Unrecht erfolgt, zum einen damit, der Sachverhalt betreffend seine Arbeitsverweigerungen sei nicht erstellt bzw. die einzig erstellte Arbeitsverweige- rung "auf der privaten Baustelle von F.", das heisst auf der Baustelle in L. (vgl. vi- Entscheid, S. 39 f.), vom Montag, 14. Juni 2021, sei gerechtfertigt gewesen. Weiter macht der Kläger geltend, selbst wenn eine/mehrere der vorinstanzlich festgestellten Verfehlun- gen tatsächlich erstellt seien, hätten diese nicht für eine fristlose Kündigung gereicht – die fristlose Kündigung sei mithin nicht verhältnismässig respektive keine ultima ratio gewe- sen (Berufung, S. 4 ff.). Mit seinen Vorbringen übt der Kläger, wie die Ausführungen hiernach zeigen, in weiten Teilen bloss pauschale Kritik und wiederholt lediglich seinen vorinstanzlichen Standpunkt. Eine sachbezogene und sorgfältige Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägun- gen der Vorinstanz sowie zielführende Verweise auf Behauptungen und Beweise im vorin- stanzlichen Verfahren können der Berufung nicht entnommen werden. Insofern erweist sich die Berufungsbegründung als in der Substanz mangelhaft und vermag dem Kläger nicht zum Erfolg zu verhelfen (vgl. E. II.2 hiervor). aa/aaa) Gegenstand des Zeugnisses sind Tatsachen, die von einem Zeugen unmittelbar wahrgenommen worden sind (Art. 169 ZPO). Aussagen über die Wahrnehmungen und Äusserungen von Drittpersonen (Hörensagen) erbringen keinen selbständigen Beweis, können jedoch als Indizien den Schluss auf rechtserhebliche Tatsachen zulassen (BGer 4A_279/2020 E. 6.8; BGer 4A_666/2017 E. 3.2; BK-BRÖNNIMANN, 2012, Art. 157 BO.2024.5+6-K3 13/27

ZPO N 12; BK-RÜETSCHI, 2012, Art. 169 ZPO N 8; BORLA-GEIER, OFK-ZPO, 3. Aufl., Art. 169 N 9; MÜLLER, Dike-Komm.-ZPO, 2. Aufl., Art. 169 N 15; SUTTER-SOMM/SEILER, CHK-ZPO, 2021, Art. 169 N 3; WEIBEL/WALZ, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 169 N 7). Wenn einem Zeugen von einer Drittperson über etwas berichtet worden ist, kann der Zeuge über seine Wahrnehmung des Berichts unmittelbares Zeugnis ablegen; mithin darüber, dass sich die Drittperson bei bestimmter Gelegenheit über das Erlebte in einer bestimmten Weise äusserte (BGer 4A_521/2020 E. 5 und 7; BGer 4A_12/2013 E. 2.2.1; BK-RÜET- SCHI, Art. 169 N 8; BSK ZPO-GUYAN, 3. Aufl., Art. 169 N 1; KUKO ZPO-SCHMID/BAUM- GARTNER, 3. Aufl., Art. 169 N 4; MÜLLER, Dike-Komm.-ZPO, Art. 169 N 15). Gemäss der vorinstanzlichen Feststellung soll sich der Kläger am Montag, 14. Juni 2021, geweigert haben, mit L. zusammenzuarbeiten (vgl. E. III.1.b/bb hiervor). Der Kläger bringt vor, die Vorinstanz stelle diesbezüglich gänzlich auf die Aussagen von J. ab, welcher sich bei den Geschehnissen jedoch die ganze Zeit über in Polen befunden und diese lediglich nachträglich über WhatsApp-Anrufe mitbekommen habe. Dies stelle lediglich ein Hören- sagen dar, welches in Bezug auf die Aussagen des Zeugen H. von der Vorinstanz moniert werde und unbeachtet bleibe. Die vonseiten der Beklagten behauptete Arbeitsverweige- rung von ihm, dem Kläger, könne nicht als erstellt betrachtet werden und müsse offen- bleiben (Berufung, S. 3 E. III.12). Dem kann nicht gefolgt werden: Zur Erstellung des Sachverhalts ging die Vorinstanz zu- nächst auf den Inhalt eines Schreibens von J. vom 17. Juni 2021 zuhanden von F. ein. Die Vorinstanz führte dazu aus, gemäss der schriftlichen Bestätigung von J. soll ihn der Kläger am Dienstag, 15. Juni 2021, angerufen und vom Streit vom Montag, 14. Juni 2021, mit F. berichtet haben. Gemäss dem Schreiben habe der Kläger J. mitgeteilt, dass er nicht mehr zur Arbeit gehen werde, weil in seinem Arbeitsvertrag stehe, dass er mit einem Bohrmeister als Bohrhelfer angestellt sei, F. allerdings kein Bohrmeister sei (vi-Entscheid, S. 27 f. E. III.1.e/cc/aaa; bekl.act. 17). Im Anschluss daran würdigte die Vorinstanz die Zeugenaussage von J. und hielt fest, J. habe seine im Schreiben festgehaltenen Ausfüh- rungen an der Hauptverhandlung bestätigt und angegeben, sowohl am Montag von F. sowie am Dienstag vom Kläger bestätigt erhalten zu haben, dass letzterer zur Arbeit ge- kommen und anschliessend einfach zur Türe hinausgelaufen und gegangen sei. Weiter berücksichtigte die Vorinstanz, dass die Aussagen von J. indirekt von K. bzw. dessen Wiedergabe seines Telefonats mit F. bestätigt worden seien. Davon ausgehend erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass sich der Kläger am Montag, 14. Juni 2021, geweigert hatte, mit bzw. unter F. zu arbeiten (vi-Entscheid, S. 27 ff. E. III.1.e/cc/aaa). Wie sich un- schwer erkennen lässt, hat die Vorinstanz demnach nicht, wie der Kläger meint, einzig auf BO.2024.5+6-K3 14/27

die Zeugenaussage von J. abgestellt, sondern diese im Kontext dessen bereits am

17. Juni 2021 verfassten Schreibens gewürdigt und zudem die Aussage von K. einbezo- gen. Dagegen bringt der Kläger indes nichts vor und stellt auch die vorinstanzlichen Aus- führungen betreffend die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen nicht in Frage (vgl. vi- Entscheid, S. 25-27 E. III.1.e/bb). Im Weiteren gilt es festzuhalten, dass J. nicht nur über das von ihm mit F. geführte Gespräch (direktes) Zeugnis abgelegt hat, sondern auch da- rüber, was ihm der Kläger selbst anlässlich des Telefonats am Dienstag, 15. Juni 2021, berichtet hatte. Folglich handelt es sich vorliegend nicht um ein reines Hörensagen, auf das sich der Kläger berufen möchte (vgl. dazu insb. BGer 4A_521/2020 E. 5 und 7). Der Vorinstanz kann daher kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie auf die Aussagen von J. abstellte. Dass das Telefonat zwischen J. und dem Kläger nicht stattgefunden hätte oder der Gesprächsinhalt von J. in seinem Schreiben oder anlässlich seines Zeugnisses unzu- treffend wiedergegeben worden wäre, macht der Kläger nicht geltend. Ferner hielt die Vorinstanz die Arbeitsverweigerung vom 16. Juni 2021 betreffend die Baustelle in M. (zu- gunsten des Klägers) für nicht erstellt, weil der dazu befragte Zeuge K. selber nichts da- von wusste und dessen Angabe, der Kläger habe F. auf der Baustelle in M. nicht viel ge- nützt, einzig gestützt auf entsprechende Äusserungen von K. ihm gegenüber erfolgte und abgesehen davon keine weiteren Beweise vorlagen (vgl. vi-Entscheid, S. 31 E. III.1.e/cc/ ccc/cccc). Offensichtlich unterscheidet sich die Konstellation im Zusammenhang mit K. von der hiervor dargelegten mit J.. Dasselbe gilt auch bezüglich der Aussagen von H. betreffend die Verschiebung des Militärdienstes (vgl. Berufung, S. 5 Ziff. III.12 und 16; dazu E. III.1.c/bb/bbbb hiernach). Vor diesem Hintergrund erweist sich auch der klägeri- sche Vorwurf einer selektiven Beweiswürdigung (Berufung, S. 5 E. III.12) als unbehilflich. bbb) Im Weiteren meint der Kläger, erstellt sei lediglich die Weigerung von ihm, dem Kläger, am Montag, 14. Juni 2021, auf der Baustelle in L. zu arbeiten – dies sei aber ge- rechtfertigt gewesen. Die von der Beklagten behauptete Weigerung betreffend die Arbeit auf der Baustelle in M. (auch zusammen mit F.), mit der die Beklagte die fristlose Kündi- gung belegen wolle, sei aber, so der Kläger, nicht erwiesen, sodass davon auszugehen sei, er, der Kläger, habe sich für die Arbeit zur Verfügung gestellt (Berufung, S. 5 f. Ziff. III.12 f.). Die Beklagte vermochte den Beweis betreffend die Arbeitsverweigerung auf der Baustelle in M. zwar (zutreffenderweise) nicht zu erbringen (zumindest nicht für den Mittwoch,

16. Juni 2021, und Donnerstag, 17. Juni 2021; vgl. vi-Entscheid, S. 28 unten, 34). Indes- sen stellte die Vorinstanz eine Arbeitsverweigerung betreffend die Baustelle in L. nicht nur für den Montag, 14. Juni 2021, sondern auch für den Mittwoch und Donnerstag, 16. und BO.2024.5+6-K3 15/27

17. Juni 2021, sowie für die Zukunft und zudem ein grundloses Fernbleiben von der Arbeit am Dienstag, 15. Juni 2021, fest (vgl. E. III.1.b/bb hiervor). Gegen die Arbeitsverweige- rung auf der Baustelle in L. an den genannten Tagen bringt der Kläger, abgesehen von einer angeblich gerechtfertigten Weigerung am Montag, 14. Juni 2021 (dazu E. III.1.c/aa/ddd hiernach), nichts vor und auch zum unentschuldigten Fernbleiben von der Arbeit am Dienstag, 15. Juni 2021, lässt sich der Berufungsbegründung nichts entneh- men. Die bloss pauschale klägerische Behauptung, die Vorinstanz folge der Beklagten und konstruiere mehrere Verstösse (Berufung, S. 5 Ziff. III.11), genügt nicht. ccc) Auszugehen ist demnach (zusammengefasst und entsprechend den vorinstanzli- chen Feststellungen, vgl. E. III.1.b/bb hiervor m.w.H.) von folgendem klägerischen Verhal- ten im fraglichen Zeitraum:

- Montag, 14. Juni 2021: Weigerung auf der Baustelle in L. zu arbeiten trotz entsprechender Anweisung, Verweigerung der Zusammenarbeit mit F.;

- Dienstag, 15. Juni 2021: Grundloses Fernbleiben von der Arbeit;

- Mittwoch, 16. Juni 2021: Weigerung auf der Baustelle in L. zu arbeiten;

- Donnerstag, 17. Juni 2021: Weigerung an diesem Tag und in der Zukunft auf der Baustelle in L. zu arbeiten. Dass als einzige Verfehlung des Klägers lediglich seine Weigerung vom Montag, 14. Juni 2021, auf der Privatbaustelle von F. in L. zu arbeiten, erstellt wäre (vgl. Berufung, S. 5 Ziff. III.12 und S. 6 Ziff. III.13), trifft somit klarerweise nicht zu. ddd) Darauf, dass er, der Kläger, die Zusammenarbeit mit F. berechtigterweise habe verweigern dürfen, beruft er sich im Rechtsmittelverfahren nicht mehr, womit es bei den vorinstanzlichen Erwägungen hierzu sein Bewenden hat (vgl. vi-Entscheid, S. 38 f. E. III.1.e/dd/bbb/dddd). Hingegen bringt der Kläger (wieder) vor, die Verweigerung der Arbeit auf der Baustelle in L. sei zulässig gewesen (Berufung, S. 4 f. Ziff. III.10 f.). Die Vorinstanz befasste sich eingehend mit der Zulässigkeit dieser Weigerung: Zunächst ging sie auf den Tätigkeitsbereich eines Bohrhelfers ein, dessen Funktion der Kläger bei der Beklagten ausübte, und verglich diesen Tätigkeitsbereich mit den Arbeiten, die der Kläger auf der Baustelle in L. zu verrichten hatte bzw. ohne dessen Arbeitsverweigerung BO.2024.5+6-K3 16/27

zu verrichten gehabt hätte. Sie kam zum Schluss, die Arbeiten, welche der Kläger als Bohrhelfer üblicherweise zu erledigen gehabt habe, würden von denen, die er auf der Baustelle in L. hätte erledigen sollen, namentlich Aushubarbeiten und in geringem Masse eventuell auch Putzarbeiten betreffend Betonschalungen, (wenn überhaupt) nur minim ab- weichen. Denn als Bohrhelfer habe der Kläger, so die Vorinstanz, (neben anderen Sa- chen) ebenfalls Aushubarbeiten durchführen bzw. Grabungen mit der Schaufel vorneh- men bzw. Aufschüttungen machen müssen. Darüber hinaus hätten auch Reinigungsarbei- ten, bspw. der eingesetzten Bohrmaschine, zu seinem üblichen Aufgabengebiet gehört. Angesichts der grossmehrheitlichen Überschneidung seines üblichen Tätigkeitsbereichs als Bohrhelfer und den Aufgaben auf der Baustelle in L. sei der Kläger, so die Vorinstanz, zur Ausführung dieser ihm tatsächlich zugewiesenen Arbeiten verpflichtet gewesen, mit- hin seien diese für den Kläger nicht unzumutbar gewesen. Gemäss Vorinstanz gelte dies umso mehr, als H. krankheitshalber abwesend gewesen sei und F. auf der Baustelle in M. mit der kleineren Maschine meist alleine gearbeitet habe. Die einzige sinnvolle Einsatz- möglichkeit des Klägers in der fraglichen Woche sei daher primär nur noch diejenige auf der Baustelle in L. gewesen (vi-Entscheid, S. 39-42 E. III.1.e/dd/ccc). Der Kläger gesteht in der Berufung selbst ein, die fraglichen Arbeiten seien für sich im Einzelnen betrachtet ähnlich und nicht unzumutbar. Wenn der Kläger aber weiter (und neuerdings) ausführt, die Arbeiten seien "in der Summe" unzumutbar, es könne ihm, dem Kläger, nicht zugemutet werden, diese "ständig" auszuführen und es sei sehr wohl er- laubt, mitzuteilen, dass er, der Kläger, nicht weiter bereit sei, "wiederholt ständig Arbeiten als Handlanger" ausführen zu müssen, sodass die Weigerung am Montag, 14. Juni 2021, gerechtfertigt gewesen sei, ist dem schon deshalb nicht zu folgen, weil die Vorinstanz auch festhielt, es habe sich bei diesen fast gänzlich deckungsgleichen Tätigkeiten nicht um seltene, sondern um hauptsächliche Aufgaben des Klägers gehandelt (vi-Entscheid, S. 41). Dass hauptsächliche Aufgaben auch oft auszuführen sind, liegt auf der Hand. Da- gegen bringt der Kläger nichts vor bzw. zeigt er nicht auf, woraus sich ergeben sollte, die Aufgaben seien "in der Summe" unzumutbar gewesen. Ebenso wenig legt der Kläger an- derweitig dar oder erschliesst sich, weshalb die vorinstanzlichen Erwägungen unzutref- fend sein sollten, diese mithin, wie der Kläger meint, "zu verallgemeinernd" seien, oder aus welchen sonstigen Gründen der vorinstanzliche Entscheid "nicht zu überzeugen" ver- möge (vgl. Berufung, S. 4 f. Ziff. III.10 f.). eee) Zu den Abmahnungen bzw. den Schreiben vom 14. Juni 2021 (kläg.act. 9) und

16. Juni 2021 (kläg.act. 10) ist sodann folgendes festzuhalten: Im Zusammenhang mit der Arbeitsverweigerung vom Montag, 14. Juni 2021, führte die Vorinstanz aus, es sei entge- BO.2024.5+6-K3 17/27

gen der klägerischen Ansicht keine "Dispensation" von der Arbeit durch die Beklagte er- folgt. Dies schon deshalb nicht, weil der Kläger vorgängig jegliche Mitwirkung auf der Bau- stelle in L. und die generelle Zusammenarbeit mit F. verweigert gehabt habe und nur noch ein Nachhauseschicken als Option übriggeblieben sei. Gegen eine Dispensation spreche, so die Vorinstanz, auch der Inhalt des Schreibens vom 14. Juni 2021, in dem stehe, der Kläger habe jegliche Arbeitszuweisung abgelehnt und sich anschliessend unmittelbar ent- fernt, weshalb eine Arbeitsverweigerung und ein Entfernen vom Arbeitsort vorliegen wür- den; auch sei darin die fristlose Kündigung angedroht worden (vi-Entscheid, S. 27 ff. E. III.1.e/cc/aaa). Was das Fernbleiben von der Arbeit am Dienstag, 15. Juni 2021, anbe- langt, hielt die Vorinstanz fest, der Kläger habe aufgrund der klaren Formulierung im Schreiben vom 14. Juni 2021 nicht annehmen dürfen, er sei von der Arbeit dispensiert worden, ein unentschuldigtes Fernbleiben sei ebenfalls als erwiesen anzusehen (vi- Entscheid, S. 29 f. E. III.1.e/cc/bbb sowie 46 E. III.2.d/bb). Betreffend Mittwoch, 16. Juni 2021, meinte die Vorinstanz das (zweite) Schreiben vom 16. Juni 2021 (kläg.act. 10), das Bestätigungsschreiben betreffend die klägerischen Tätigkeiten (bekl.act. 11) sowie die Kündigungsbegründung vom 17. Juni 2021 (kläg.act. 11) würden in Verbindung miteinan- der eine Arbeitsverweigerung auf der Baustelle in L. indizieren (vi-Entscheid, S. 30 f. E. III.1.e/cc/ccc). Letztlich berücksichtigte die Vorinstanz die Abmahnungen bei der Beur- teilung, ob ein genügender Grund für eine fristlose Kündigung vorgelegen hat und meinte, die klägerische Arbeitsverweigerung sei trotz der schriftlichen Abmahnung vom Montag,

14. Juni 2021, sowie derjenigen vom Mittwoch, 16. Juni 2021, in denen auch die fristlose Kündigung angedroht worden sei, erfolgt. Diese Abmahnungen habe der Kläger unzwei- felhaft erhalten (vi-Entscheid, S. 42 E. III.1.e/ee). Wenn der Kläger mit der Berufung nun lediglich (und wiederholt, vgl. Klage, S. 5) vorträgt, diese "von der Beklagten nachträglich erstellten Abmahnungen" seien vehement bestrit- ten, da es sich lediglich um Parteibehauptungen handle, welche von ihm, dem Kläger, von Beginn weg und weiterhin nicht anerkannt werden würden (Berufung, S. 4 Ziff. III.8, S. 6 Ziff. III.12) und er, der Kläger, sei wie angewiesen am Mittwoch, 16. Juni 2021, und am Donnerstag, 17. Juni 2021, zur Arbeit erschienen, aus dem Schreiben vom 14. Juni 2021 gehe auch nichts anderes hervor, so lässt es der Kläger an einer Bezugnahme und Aus- einandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen gänzlich fehlen. Was er aus sei- nen pauschalen Vorbringen ableiten möchte, erschliesst sich nicht. bb) Angesichts des hiervor Dargelegten ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon auszugehen, dass der Kläger die Arbeit auf der Baustelle in L. zwischen Montag,

14. Juni 2021, und Donnerstag, 17. Juni 2021, sowie für die Zukunft ohne Rechtfertigung BO.2024.5+6-K3 18/27

verweigert hat und hierfür unter Androhung der fristlosen Kündigung abgemahnt worden ist. Der Kläger ist indessen auch der Meinung, die fristlose Kündigung sei in jedem Fall unverhältnismässig, mithin keine ultima ratio, gewesen, und bringt diesbezüglich vor, es seien verschiedene Aspekte – namentlich die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses, sein früheres (Arbeits-)Verhalten (insb. seine Zuverlässigkeit und Loyalität) sowie der Disput betreffend Lohn während des Militärdienstes – bei der Abwägung unberücksichtigt geblie- ben (Berufung, S. 4 ff.). Wie dargelegt, trägt der Arbeitgeber die Beweislast für Tatsachen, aus denen sich die Be- rechtigung zur fristlosen Kündigung, mithin der Kündigungsgrund und die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, ergeben. Dem Arbeitnehmer obliegt es dage- gen, Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, welche die fristlose Kündigung (entgegen der Darstellung des Arbeitgebers) als unverhältnismässig erscheinen lassen, wobei das Gericht die seitens der Parteien vorgebrachten Tatsachen gesamthaft und mit freiem Er- messen würdigt (vgl. E. III.1.a hiervor). aaa) Die Vorinstanz hielt fest, mit der Arbeitsverweigerung des Klägers sei, bei Vorhan- densein entsprechender Abmahnungen, mindestens ein wichtiger Grund, der zur fristlo- sen Kündigung berechtige, gegeben. Die fortgesetzte Arbeitsverweigerung sei trotz klarer zweimaliger schriftlicher Abmahnungen mit Androhung der fristlosen Kündigung, die der Kläger unzweifelhaft erhalten habe, erfolgt. Die Vorinstanz führte sodann aus, auch in An- betracht des Umstands, dass bei der Beklagten nur wenige Personen beschäftigt seien/ gewesen seien, es sich mit anderen Worten um einen Kleinstbetrieb gehandelt habe, in dem ein tägliches Sehen und Miteinander unumgänglich gewesen sei und in dem es kei- ne grosse Anzahl an Einsatzmöglichkeiten (für den Kläger) gegeben habe, habe der Be- klagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger selbst unter Berücksich- tigung der erhöhten Anforderungen an die Unzumutbarkeit bei einem bereits gekündigten Arbeitsverhältnis und der Tatsache, wonach sich der Kläger innerhalb der ordentlichen Kündigungsfrist bis 31. Dezember 2021 vom 5. Juli 2021 bis 5. November 2021 im Militär- dienst befunden und somit betriebsabwesend gewesen wäre, nicht mehr zugemutet wer- den können (vi-Entscheid, S. 42 f.). Die Vorinstanz hat sich demnach auch mit der Tatsache der bereits erfolgten ordentlichen Kündigung, der Abwesenheit des Klägers aufgrund des Militärdienstes sowie der noch verbleibenden Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses befasst und diese Umstände bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der fristlosen Kündigung einbezogen. Dies verkennt der Kläger, wenn er meint, die Vorinstanz habe gänzlich unberücksichtigt gelassen, dass BO.2024.5+6-K3 19/27

das Arbeitsverhältnis beim Aussprechen der fristlosen Kündigung am 17. Juni 2021 be- reits ordentlich gekündigt gewesen sei und sodann auf die noch geringe Restdauer von elf Tagen (vom 18. Juni 2021 bis 2. Juli 2021) verweist und meint, die Beklagte hätte ihn, den Kläger, freistellen oder ihm eine andere Arbeit zuweisen können (Berufung, S. 4 Ziff. III.7 ff.). Die klägerischen Vorbringen erweisen sich demnach und mangels Bezug- nahme auf den vorinstanzlichen Entscheid als unbehilflich. bbb/aaaa) Der Kläger meint weiter, er sei ein zuverlässiger, loyaler, hilfsbereiter, team-, leistungs- und begeisterungsfähiger Mitarbeiter gewesen, habe sich für das Unternehmen eingesetzt und sein Verhalten sei stets einwandfrei gewesen (vgl. Klage, S. Ziff. III.22; Replik, S. 2 Ziff. I.4, 10 Ziff. III.37) und fordert, dies sei nicht nur bei der Formulierung des Arbeitszeugnisses zu beachten, sondern insgesamt auch im Hinblick auf die Zulässigkeit der fristlosen Kündigung (Berufung, S. 6 Ziff. III.15, 7 Ziff. III.19). bbbb) Als Loyalitätsbeweis führte der Kläger an, er habe den Militärdienst auf Bitte der Beklagten hin verschoben (vgl. Klage, S. 3 f., 7 f.; Berufung, S. 6 f. Ziff. III.16). Hierzu wur- den die Zeugen K., J. sowie H. befragt, wobei die Vorinstanz festhielt, K. und J. hätten lediglich das Resultat gekannt, nicht jedoch, wie es dazu gekommen sei, insbesondere ein Drängen seitens von F., da es ein denkbar ungünstiger Zeitpunkt sei, hätten die Zeu- gen nicht bestätigen können (vi-Entscheid, S. 55 E. III.3.c/cc/ccc/bbbb). Wenn der Kläger in der Berufung nun pauschal ausführt, dies erstaune nicht, da K. als Freund von F. be- fangen sei, lässt er es an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Glaubwürdigkeit bzw. Glaubhaftigkeit der Aussagen von K. (und J.) gänz- lich fehlen (vgl. vi-Entscheid, S. 25 f. E. III.1.e/bb/bbb und ddd), wobei ohnehin nicht er- sichtlich ist, was der Kläger daraus ableiten möchte. So verkennt er nämlich auch, wenn er ausführt, die behauptete Verschiebung des Militärdienstes auf Bitte der Beklagten hin sei von den beiden Zeugen nicht ausdrücklich bestätigt, jedoch nicht bestritten worden (Berufung, S. 6 Ziff. III.16), dass Zeugen nicht die seitens der Parteien behaupteten Tat- sachen zu bestreiten, sondern darüber – basierend auf ihren Wahrnehmungen, falls sie denn solche gemacht haben – zu berichten haben (vgl. Art. 169 ZPO sowie E. III.1.c/aa/aaa hiervor). Wie der Kläger zutreffend ausführt, hielt die Vorinstanz fest, ein- zig H. habe angegeben, der Kläger habe den Zeitpunkt des Militärdienstes auf Wunsch von F. verschoben. H. habe aber, so die Vorinstanz, auch ausgesagt, er habe dies nur durch den Kläger erfahren; er sei beim Gespräch zwischen F. und dem Kläger nicht dabei gewesen, was gemäss Vorinstanz nicht ausreiche, um den Beweis für die klägerische Behauptung zu erbringen (vi-Entscheid, S. 55 E. III.3.c/cc/ccc/bbbb). Weshalb diese "ein- zige Aussage", die sich "explizit äussert" und nicht auf "angebliches Nichtwissen" ver- BO.2024.5+6-K3 20/27

weist, wie der Kläger meint (Berufung, S. 6 f. E. III.16), hätte gewertet werden müssen, erhellt nicht. Anders als in der hiervor dargelegten Aussagekonstellation von J. betreffend die Arbeitsverweigerung (vgl. E. III.1c/aa/aaa hiervor) hat H. nicht mit dem Kläger und mit F. über die Verschiebung des Militärdienstes und deren Grund gesprochen, sondern nur mit dem Erstgenannten. Dass diese Aussage allein zur Erstellung des Sachverhalts nicht ausreicht, liegt auf der Hand, zumal sich der behauptete Grund der Verschiebung auch nicht dem vom Kläger referenzierten Dienstbüchlein entnehmen lässt und im Übrigen auch der Verweis auf die Diskussion um die Auftragslage für den Kläger nichts Zielfüh- rendes ergibt (vgl. Berufung, S. 7 Ziff. III.16 f. mit Verweis auf kläg.act. 17). Wenn der Kläger letztlich meint, für die Verschiebung des Militärdienstes sei kein anderer Grund als der von ihm genannte ersichtlich, üblicherweise werde der Militärdienst spätestens im Alter von zwanzig Jahren angetreten (Berufung, S. 7 Ziff. III.16), sei angemerkt, dass der Kläger bei Stellenantritt bei der Beklagten am 8. Oktober 2019 bereits mehr als einund- zwanzig Jahre alt gewesen war. cccc) Einen weiteren Loyalitätsbeweis will der Kläger in einem Lohnverzicht erblicken (Klage, S. 4, 7 f.; Berufung S. 6 Ziff. III.15, 7 Ziff. III.18). Die Vorinstanz ging zwar von einer schlechten Auftragslage aus, hielt den Nachweis, der Kläger habe freiwillig und zu Gunsten der Beklagten Minusstunden gemacht und infolgedessen auf Lohn verzichtet, um die Beklagte in einer wirtschaftlich schwierigen Zeit zu unterstützen, indessen für nicht er- bracht. Sie führte aus, das Motiv des Klägers für die Minusstunden sei nicht belegt. Die Aussagen von K. würden vielmehr darauf hinweisen, dass der Kläger diese Gelegenheit wahrgenommen und letztlich aus "Eigeninteresse" Minusstunden generiert habe, um näm- lich seine Selbständigkeit vorzubereiten (vi-Entscheid, S. 54 f. E. III.3.c/cc/ccc/aaaa f.). Da der Kläger nichts Substantielles gegen die vorinstanzliche Begründung vorbringt, hat es dabei sein Bewenden. dddd) In der ordentlichen Kündigung vom 28. April 2021 führte die Beklagte als Gründe "eine deutlich verschlechterte Auftragslage und die mangelhafte Konkurrenzfähigkeit" auf (kläg.act. 4) und trug vorinstanzlich vor, mit dem Ausdruck der mangelhaften Konkurrenz- fähigkeit sei die ungenügende Arbeitsleistung des Klägers gemeint gewesen (Klageant- wort, S. 6; vgl. Berufungsantwort, S. 3). Dass die ordentliche Kündigung unbestrittener- massen einzig aus wirtschaftlichen Gründen, mithin gänzlich unabhängig von der Arbeits- weise von ihm, dem Kläger, erfolgt sei, wie letzterer meint (Berufung, S. 4 Ziff. III.8), kann daher und mangels anderweitiger Feststellungen nicht angenommen werden. Die Beklag- te bestritt im vorinstanzlichen Verfahren (im Zusammenhang mit der Formulierung des Arbeitszeugnisses) sodann, dass es sich beim Kläger um einen zuverlässigen, loyalen, BO.2024.5+6-K3 21/27

hilfsbereiten, team-, leistungs- und begeisterungsfähigen Mitarbeiter gehandelt habe und sein Verhalten stets einwandfrei gewesen sei. Vielmehr meinte die Beklagte, sie sei äus- serst kulant gewesen und verwies auf zahlreiche Verspätungen des Klägers (Klageant- wort, S. 11, 15). Zu den Verspätungen hielt die Vorinstanz fest, aus der eingereichten WhatsApp-Korrespondenz gingen sechzehn Verspätungen des Klägers hervor und ver- warf die klägerische Behauptung, diese Verspätungen seien "Usus" gewesen (vi-Ent- scheid, S. 55 E. III.3.c/cc/ddd). Anders als der Kläger meint, handelte es sich demnach nicht bloss um "vereinzelte, nur Minuten betragende Verspätungen am Morgen", welche die bis Mitte Juni 2021 nie ernsthaft in Frage gestellte "Arbeitsweise und der Arbeitswille" von ihm, dem Kläger, nicht entkräften könnten (vgl. Berufung, S. 4 Ziff. III.8). Weiter hielt die Vorinstanz fest, der Nachweis einer allgemeinen Zufriedenheit der Beklagten oder gar eines Vertrauensverhältnisses sei vom Kläger nicht erbracht worden (vi-Entscheid, S. 55 E. III.3.c/cc/ddd). Wenn der Kläger nun meint, wie er wiederholt betone und auch aus "den Zeugenaussagen" hervorgehe, sei er sich grundsätzlich für keine Arbeit zu schade gewe- sen, verkennt er, dass eine wiederholte Betonung und ein pauschaler Verweis auf "Zeu- genaussagen" im Rechtsmittelverfahren nicht zum Erfolg verhelfen. Woraus sich sein vor Juni 2021 einwandfreies und zuverlässiges und deshalb bei der Verhältnismässigkeitsprü- fung der fristlosen Kündigung zu berücksichtigendes Verhalten ergeben sollte, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. eeee) Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz – nach- dem sie die Arbeitsverweigerungen des Klägers sowie die diesbezüglich erfolgten Abmah- nungen festgestellt hat – bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der fristlosen Kün- digung nicht speziell auf das frühere Arbeitsverhalten des Klägers eingegangen ist und auch keine anderweitigen Abmahnungen oder Zurechtweisungen betreffend Sachverhalte vor Juni 2021 verlangte (vgl. Berufung, S. 4 Ziff. III.8). ccc) Letztlich meint der Kläger, er habe den Vorwurf angebracht, der anstehende Mili- tärdienst und der Disput bezüglich des zu bezahlenden Lohns während des Militärdien- stes sei das Motiv der Kündigung gewesen, was die Vorinstanz nicht berücksichtige, da sie von vornherein von einer gerechtfertigten fristlosen Kündigung ausgehe (Berufung, S. 6 Ziff. III.14). Mit dieser pauschalen Kritik und dem Verweis auf die "entsprechenden Ausführungen" in der Klageschrift und Replik zeigt der Kläger nicht auf, was er an welcher Stelle im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat und was daraus zu seinen Gunsten hätte abgeleitet bzw. weshalb "diese Frage" hätte behandelt werden müssen. Angemerkt sei, dass die Beklagte die Meinung vertrat, dass die während des Militärdienstes des Klä- gers anfallenden Kosten bei einer Lohnfortzahlung von Fr. 2'500.00 (brutto) pro Monat BO.2024.5+6-K3 22/27

unter Anrechnung der erhaltenen EO-Entschädigung für sie nicht von Relevanz gewesen wären (Klageantwort, S. 13; Berufungsantwort, S. 5). Dass die Beklagte dem Kläger einen Lohn während des Militärdienstes von 80% "in Aussicht" gestellt (oder sich gar dazu ver- pflichtet) hätte, lässt sich im Übrigen auch dem vom Kläger in der Berufung aufgeführten Schreiben vom 11. Juni 2021 (kläg.act. 7) nicht entnehmen. cc) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Kläger nicht gelingt, aufzuzei- gen, inwiefern die Vorinstanz die fristlose Kündigung als unverhältnismässig und damit als unzulässig hätte beurteilen müssen.

d) Angesichts des hiervor Dargelegten erweist sich die Berufung betreffend die be- hauptete ungerechtfertigte fristlose Kündigung als unbegründet. Der Berufungsantrag 1 betreffend Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Zusprechung eines Betrags von Fr. 25'834.60 nebst Zins zu 5% seit dem 18. Juni 2021 ist demnach abzuweisen. 2.a) Nachdem die Beklagte dem Kläger das Arbeitszeugnis vom 18. März 2022 (kläg.act. 21) zugestellt hatte, verlangte dieser im vorinstanzlichen Verfahren im Sinne einer Ergänzung bzw. Berichtigung die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses gemäss der Formulierung in seinem mit Replik gestellten Rechtsbegehren, da das ausgestellte Zeug- nis, so der Kläger, die Aufgaben unvollständig wiedergeben würde und zu wenig wohl- wollend sei (Replik, S. 2 Ziff. I.4, 10 Ziff. III.37). Die Vorinstanz folgte dem klägerischen Rechtsbegehren betreffend die Verwendung des Begriffs "Bohrhelfer" unter Weglassung der Bezeichnung "Hilfsarbeiter" sowie bezüglich einer Ergänzung der Tätigkeitsum- schreibung und verneinte die übrigen beantragten Änderungen (vi-Entscheid, S. 51 ff. Ziff. III.3.c f.). Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren verlangt der Kläger mit Berufungsan- trag 2 die bereits mit Replik beantragten Ergänzungen bzw. Berichtigungen des Zeugnis- ses vom 18. März 2022 (vgl. die Gegenüberstellung des ausgestellten Arbeitszeugnisses mit den seitens des Klägers gewünschten Formulierungen: vi-Entscheid, S. 53).

b) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. Die Angaben in einem nach Art. 330a OR ausgestellten Ar- beitszeugnis müssen vollständig, objektiv richtig (wahr) und wohlwollend formuliert sein (BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 330a N 4 ff.). Insbesondere bei unrichtigem und/oder unvollständigem Inhalt steht dem Arbeitnehmer ein Berichtigungsanspruch zu, den er not- falls klageweise durchsetzen kann (BGE 129 III 177 E. 3.3; STREIFF/VON KAENEL/RU- DOLPH, Arbeitsvertrag-PraxKomm, 7. Aufl., Art. 330a OR N 5a). Es obliegt dabei dem Ar- BO.2024.5+6-K3 23/27

beitnehmer, die Tatsachen zu beweisen, welche die Ausstellung eines anderen als des ihm ausgehändigten Arbeitszeugnisses rechtfertigen. Den Arbeitgeber trifft insofern eine Mitwirkungslast bei der Sachverhaltsermittlung, als er die Tatsachen darzulegen hat, die seiner negativen Einschätzung zugrunde liegen (BGer 4A_270/2014 E. 3.2.1; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag-PraxKomm, Art. 330a OR N 5c; WYSS, Arbeitszeugnis, in: Portmann/von Kaenel, Fachhandbuch Arbeitsrecht, Expertenwissen für die Praxis, 2018, N 9.116; ZK-JUNGO, 3. Aufl., Art. 8 ZGB N 537; vgl. FISCHER, Arbeitszeugnis, Beurteilung und Durchsetzung, Handbuch für die Praxis, 2016, S. 46 ff.; sowie vi-Entscheid, S. 50 f.). c/aa) Die geforderte Anpassung des Kündigungsdatums vom 17. Juni 2021 auf den

31. Dezember 2021 hat die Vorinstanz, nachdem der Kläger mit seinem Vorbringen, es handle sich um eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung, im vorliegenden Rechtsmittel- verfahren nicht durchdringt, zu Recht abgewiesen (vgl. vi-Entscheid, S. 52 E. III.3.c/aa). bb) Die übrigen Änderungsbegehren betreffen, wie bereits die Vorinstanz festhielt (vi- Entscheid, S. 53), die persönliche Arbeitsweise des Klägers. Die Vorinstanz ging diesbezüglich zunächst auf die gewünschte Ergänzung, die Beklagte habe den Kläger als "loyalen" Mitarbeiter kennengelernt, ein und befasste sich in diesem Zusammenhang mit dem seitens des Klägers als Loyalitätsbeweis vorgebrachten Lohn- verzicht und der Verschiebung des Militärdienstes. Wie hiervor bereits festgehalten (vgl. E. III.1.c/bb/bbb), kam die Vorinstanz zum Ergebnis, der Kläger könne nicht beweisen, dass er freiwillig und zu Gunsten der Beklagten Minusstunden gemacht und infolgedessen auf Lohn verzichtet habe, um die Beklagte in einer wirtschaftlich schwierigen Zeit zu un- terstützen. Auch den Nachweis, der Kläger habe den Militärdienst auf Wunsch der Be- klagten verschoben, hielt die Vorinstanz für nicht erbracht (vi-Entscheid, S. 54 f. E. III.3.c/ cc/ccc/bbbb). Weiter befasste sich die Vorinstanz mit der gewünschten Ergänzung, dass die Beklagte den Kläger als "zuverlässigen" Mitarbeiter kennengelernt habe und in dieser Hinsicht mit den Verspätungen des Klägers. Sie hielt in diesem Zusammenhang insbe- sondere fest, der Nachweis einer allgemeinen Zufriedenheit der Arbeitgeberin oder gar eines Vertrauensverhältnisses, die eine Anpassung des Arbeitszeugnisses beispielsweise von "voller" zu "vollster" Zufriedenheit rechtfertigen würde, sei nicht erbracht worden (vi- Entscheid, S. 55 E. III.3.c/cc/ddd). Die Einwände des Klägers gegen diese vorinstanzli- chen Ausführungen wurden bereits im Zusammenhang mit der Beurteilung der fristlosen Kündigung behandelt (E. III.c/bb/bbb hiervor). Es sei darauf verwiesen. Festzuhalten ist, dass die klägerischen Vorbringen auch unter dem Blickwinkel der beantragten Ergänzung bzw. Berichtigung des Arbeitszeugnisses nicht durchdringen. Im Übrigen lassen sich der BO.2024.5+6-K3 24/27

Berufungsbegründung keine weiteren Ausführungen dazu entnehmen, weshalb die Vorinstanz das Vorliegen von Gründen, welche die Ausstellung eines inhaltlich abwei- chenden Arbeitszeugnisses rechtfertigen würden, zu Unrecht als nicht ersichtlich bzw. nicht rechtsgenüglich bewiesen erachtet haben sollte (vgl. vi-Entscheid, S. 56 E. III.3.d) oder aus welchen anderweitigen Gründen das von der Beklagten gemäss angefochtenem Entscheid auszustellende Arbeitszeugnis entsprechend dem klägerischen Begehren an- zupassen wäre.

d) Folglich vermag der Kläger auch mit seinem Berufungsantrag 2 nicht durchzudrin- gen; die Berufung ist in dieser Hinsicht ebenfalls abzuweisen.

3. Nachdem der Kläger mit seinen Vorbringen betreffend die fristlose Kündigung sowie die Ausstellung eines ergänzten bzw. berichtigten Arbeitszeugnisses erfolglos bleibt, ist auch sein Berufungsantrag 3 betreffend die vollumfängliche Abweisung der Widerklage abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. II.2.b hiervor).

4. Damit erweist sich die Berufung als insgesamt unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV.

1. Bei diesem Verfahrensausgang bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheids unverändert und sind die Kosten des Berufungsverfah- rens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden auf Fr. 8'000.00 festge- setzt (Art. 10 Ziff. 221 GKV) und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO; vgl. B/6 f.).

3. Sodann hat der Kläger die Beklagte für deren Parteikosten im Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 111 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Als angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.00 (Streitwert im Rechtsmittelverfahren: Fr. 54'568.62 [Fr. 25'834.60 + Fr. 23'734.02 + Fr. 5'000.00]; mittleres Honorar Fr. 8'411.20 [Art. 14 lit. c HonO], davon 40% = Fr. 3'364.50 [Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO], zuzüglich 4% pauschal für Barauslagen [Art. 28bis HonO], mangels begründeten Antrags ohne Mehr- BO.2024.5+6-K3 25/27

wertsteuerzuschlag [Art. 29 HonO; Mehrwertsteuerpflicht der Beklagten CHE-xxx.yyy.zzz MWST]; gerundet). BO.2024.5+6-K3 26/27

Entscheid

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. A. hat die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8'000.00 zu bezahlen, unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

3. A. hat die B. AG für deren Parteikosten im Berufungsverfahren mit Fr. 3'500.00 zu entschädigen. BO.2024.5+6-K3 27/27