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BO.2023.25-K1

Entscheid Kantonsgericht, 29.04.2024

Sg Kantonsgericht · 2024-04-29 · Deutsch SG

Art. 730 ff. ZGB: Die früheren Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke vereinbarten eine ins Grundbuch aufgenommene Dienstbarkeit "Parkplatzbenützungsrecht" sowie ein "Fuss- und Fahrwegrecht". Zwei Jahre später wurde eine weitere Grunddienstbarkeit "Fuss- und Fahrwegrecht" ins Grundbuch eingetragen, welche den Weg örtlich leicht verschob, der nun über die mit dem Parkplatzbenützungsrecht belastete Fläche führte. Dieser Weg wurde später zudem als Gemeindestrasse klassifiziert. Strittig war in diesem Verfahren, ob das neue "Fuss- und Fahrwegrecht" und die spätere Klassifizierung als Gemeindestrasse die Ausübung des dadurch räumlich überlagerten "Parkplatzbenützungsrechts" verunmöglichte und letzteres deshalb unterging. Dies ist vorliegend zu bejahen. Da bereits die Auslegung der aktenkundigen Dienstbarkeitsvereinbarungen zu einem klaren Ergebnis führte, war eine weitere Auslegung der Dienstbarkeiten nicht erforderlich. Und selbst wenn eine solche hätte vorgenommen werden müssen und hierzu auf die Rechtsfigur der "natürlichen Publizität" zurückzugreifen gewesen wäre, hätte sich am Ergebnis nichts verändert. (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 29. April 2024, BO.2023.25-K1)

Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 Die Klägerin gelangte in dieser Sache ans Vermittlungsamt des Gerichtskreises G.___, das nach unvermittelt gebliebener Schlichtungsverhandlung am 8. September 2022 die Klagebewilligung erteilte (vi-act. 1). Am 8. Dezember 2022 reichte die Klägerin beim Kreisgericht G.___ (Vorinstanz) mit eingangs genannten Begehren Klage ein (vi- act. 2) und überwies den geforderten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.00 (vi-act. 4). Die Beklagte erstattete ihre Klageantwort am 23. Januar 2023 (vi-act. 6). Am 22. Februar 2023 folgte die Replik der Klägerin (vi-act. 10) und am 7. März 2023 die Duplik der Be- klagten (vi-act. 13). Die Klägerin nahm sodann am 24. März 2023 nochmals und unaufge- fordert zur Sache Stellung (vi-act. 15). Die Hauptverhandlung vor Vorinstanz fand am

23. Mai 2023 statt, wobei sich die Parteien im Rahmen der Einigungsverhandlung Frist für weitere Vergleichsgespräche ansetzen liessen (vi-act. 20), die in der Folge erstreckt wur- de. Die Vorinstanz wurde von den Parteien mehrfach über den Verlauf der Gespräche in Kenntnis gesetzt, wobei eine gütliche Einigung letztlich nicht zu Stande kam (vi-act. 21- 25). Die Vorinstanz eröffnete daraufhin ihren Entscheid vom 23. Mai/3. Juli 2023 im Dis- positiv (vi-act. 26). Auf Ersuchen der Beklagten vom 13. Juli 2023 (vi-act. 27) wurde der Entscheid sodann schriftlich begründet und am 7. August 2023 an die Parteien versandt (vi-Entscheid).

E. 3 Aufl., § 26 N 42; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 601). BO.2023.25-K1 7/23

4.a) Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel nur zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgetra- gen werden konnten sowie ohne Verzug geltend gemacht werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

b) Die Zulässigkeit allfälliger neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Be- rufungsverfahren wird – soweit für den Entscheid relevant – im entsprechenden Sachzu- sammenhang geprüft. 5.a) Gemäss dem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden sogenannten Replikrecht ist eine Partei berechtigt, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme der Gegenseite Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, und zwar unabhängig davon, ob die Stellungnahme neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag. Dieses Replikrecht führt dazu, dass ein Beru- fungskläger nach Erstattung der Berufungsantwort zu den darin gemachten Ausführungen selbst dann Stellung beziehen darf, wenn das Gericht keinen zweiten Schriftenwechsel oder eine Verhandlung angeordnet hat. Allerdings wird eine solche Stellungnahme inhalt- lich nur soweit berücksichtigt, als sie Ausführungen enthält, die nicht schon früher hätten vorgebracht werden können und müssen. Dabei hat sich der Berufungskläger unverzüg- lich zu äussern und, weil es nicht Aufgabe des Gerichts ist, danach zu forschen, darzutun, inwiefern der Gehörsanspruch die weitere Eingabe rechtfertigt. Die Replik darf im Übrigen nicht dazu verwendet werden, die Berufung zu ergänzen oder zu verbessern (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 142 III 48 E. 4.1.1; BGE 139 I 189 E. 3.2; BGE 137 I 195 E. 2.3.1; BGer 4A_213/2015 E. 2.1.2; BGer 4A_278/2014 E. 2.2; BGer 4A_510/2011 E. 1; vgl. auch REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 316 N 8 und 45 sowie Art. 317 N 12 und 25; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweize- risches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 4.63).

b) Soweit für den Entscheid relevant, wird die Zulässigkeit der jeweiligen Stellung- nahme im Sinne des unbedingten Replikrechts im entsprechenden Sachzusammenhang geprüft.

E. 6 Die Beklagte wirft in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2023 die Frage auf, ob die Berufungsantwort der Klägerin rechtzeitig erfolgt sei (B/13). Die Klägerin wurde durch das Kantonsgericht mit Schreiben vom 27. September 2023 aufgefordert, innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen ihre Berufungsantwort einzureichen. Diese verfah- rensleitende Verfügung wurde ihr gemäss Sendungsverfolgung der Post am 6. Oktober 2023 zugestellt (B/9). Das rechnerische Ende der 30-tägigen Frist fiel daher auf den Sonntag, 5. November 2023, weshalb die Frist am Montag, 6. November 2023, ablief BO.2023.25-K1 8/23

(Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin übergab ihre Berufungsantwort an diesem Tag der schweizerischen Post, womit sie die Frist wahrte (Art. 143 Abs. 1 ZPO).

E. 7 Aufl., Art. 973 N 32a).

c) Zu unterscheiden sind grundsätzlich zwei Fallgruppen der natürlichen Publizität, auch wenn das Bundesgericht diese Unterscheidung – soweit ersichtlich – nicht explizit vornimmt: In der ersten Fallgruppe wird das Prinzip der natürlichen Publizität als Ausle- gungsmittel ergänzend zu den in Art. 738 ZGB genannten Kriterien zur inhaltlichen und umfangmässigen Feststellung der Dienstbarkeit verwendet. In der zweiten Fallgruppe kann das Prinzip der natürlichen Publizität gar zur Durchbrechung bzw. Unbeachtlichkeit der Kriterien von Art. 738 ZGB führen, was z.B. zu einer Auslegung gegen den klaren Wortlaut des Grundbuches oder des Dienstbarkeitsvertrags führen kann (so etwa in BGE 137 III 145; BGer 5C.71/2006 E. 2.3; zum Ganzen vgl. auch: KOLLER, Das Prinzip der natürlichen Publizität und die Stufenordnung von Art. 738 ZGB, ZBGR 103/2022, S. 2-4). Letzteres kann zu Rechtsunsicherheit führen, was sich auch an der Zahl der bis vor Bundesgericht ausgetragenen Streitigkeiten zu diesem Thema ablesen lässt. Aus einer praktischen Perspektive kann die natürliche Publizität eine zentrale Rolle spielen, wenn eine Grunddienstbarkeit einen kurzgehaltenen Grundbucheintrag aufweist, der Dienstbarkeitsvertrag auch nicht aussagekräftig ist, die Grunddienstbarkeit jedoch auf der Liegenschaft mit entsprechenden baulichen Anlagen genau bestimmt, umrissen und infol- gedessen konkretisiert wird. In diesem Fall ergänzt die natürliche Publizität einen beste- henden Grundbucheintrag und kann damit wiederum zu mehr Rechtssicherheit führen (EBERHARD, a.a.O., S. 137). In diesem Sinne ist die natürliche Publizität ein ergänzendes Hilfsmittel bei der Ermittlung des Inhalts der Grunddienstbarkeit und hat auch nicht direkt mit der Zerstörung des guten Glaubens des Erwerbers zu tun. So beruft sich auch Liver (ZK-LIVER, Art. 738 ZGB N 55), auf den sich das Bundesgericht im Entscheid BGE 137 III BO.2023.25-K1 18/23

153 (insb. E. 4.1.3 und 4.2.3) stützt, nicht primär auf den guten Glauben. Er vertritt viel- mehr die Ansicht, dass die tatsächliche Ausübung der Dienstbarkeit und insbesondere hinsichtlich der für sie notwendigen baulichen Anlagen ein Element sei, das es bei der Auslegung des Grundbucheintrages zu berücksichtigen gelte (vgl. auch SCHMID/BEELER- SUTA, a.a.O., S. 195). 8.a) Die Grundbuchauszüge der streitbetroffenen Parzellen wurden von den Parteien nicht ins Recht gereicht, weshalb sie auch nicht ausgelegt werden können. Die Dienstbar- keitsverträge sind hingegen aktenkundig. Bestandteil aller dieser Verträge ist je ein Situa- tionsplan, auf welchem die Dienstbarkeitsflächen klar verzeichnet sind (kläg.act. 3-5, bekl.act. 2-3). Aktenkundig ist ebenfalls ein Situationsplan, der den Verlauf des als Ge- meindestrasse 3. Klasse klassifizierten Weges zeigt (kläg.act. 6). Aus diesen Plänen ist ersichtlich und zwischen den Parteien auch unumstritten, dass die Wegführung durch den Dienstbarkeitsvertrag vom 17. Dezember 1982 (kläg.act. 5) neu auf die Parkplätze ge- mäss Dienstbarkeitsvertrag vom 10. April 1980 verlegt wurde (kläg.act. 4). Der Inhalt der Dienstbarkeiten ist folglich klar und ihre Unvereinbarkeit, wie bereits gezeigt (hiervor, E. III.5b), augenfällig. Bei dieser Ausgangslage bleibt nach der Stufenfolge gemäss Art. 738 ZGB keine Notwendigkeit für weitere Auslegungsmittel, weshalb ein Rückgriff auf die Rechtsfigur der "natürlichen Publizität" nicht angezeigt ist.

b) Im Sinne einer Eventualbegründung und mit Blick auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen (vi-Entscheid, S. 9) ist die Rechtsfigur der "natürlichen Publizität" gleichwohl kurz zu behandeln. Auf der belasteten Parzelle der Beklagten zeigte sich im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs durch die Klägerin, dass die Fläche der ursprünglich dienstbarkeits- rechtlich ausgeschiedenen Parkplätze nun als Gemeindestrasse genutzt wird. An der fraglichen Stelle traten und treten folglich keine Parkplätze mehr in Erscheinung. An ande- rer Stelle auf dem Grundstück wurden zwar in grösserer Zahl weitere Parkplätze geschaf- fen (B/1, S. 13, ferner kläg.act. 6a). Diese (auf der Längs- und Breitseite des Gebäudes der Beklagten sowie entlang der Toggenburgerstrasse und der Südgrenze der Parzelle) treten aber nicht bloss als Ersatz oder Verschiebung der früheren und in den Plänen zur ursprünglichen Dienstbarkeit verzeichneten Parkplätze, sondern als umfangreiche davon unabhängige Parkierungsmöglichkeiten in Erscheinung. Der Schluss, dass aufgrund der ursprünglichen (und tatsächlich durch Verzicht stillschweigend untergangenen) Grund- dienstbarkeit auf einzelne dieser neuen Parkplätze ein dinglicher Anspruch bestehen soll, überzeugt nicht. Aus dem blossen Vorhandensein zahlreicher anderer Parkplätze sind für die Klägerin keine konkreten und ihr dienstbarkeitsrechtlich zustehenden Parkierungs- möglichkeiten ableitbar. Aus dem blossen Vorhandensein von Parkplätzen lässt sich auf BO.2023.25-K1 19/23

jeden Fall – wie die Beklagte zutreffend anmerkt – nicht auf ein dingliches Parkierungs- recht schliessen. Dies muss insbesondere deshalb gelten, weil Parkplätze auf praktisch jedem bebauten Grundstück bestehen und diesen folglich in der Regel keine dienstbar- keitsrechtlich relevante eindeutige äussere Erscheinung beigemessen werden kann. Wäre die Grunddienstbarkeit "Parkplatzbenützungsrecht" vom 10. April 1980 also tatsächlich auslegungsbedürftig und dafür auf die Rechtsfigur der "natürlichen Publizität" zurückzu- greifen, liesse sich der von der Klägerin behauptete und in diesem Verfahren geltend ge- machte Anspruch auch daraus nicht ableiten.

E. 9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die am 10. April 1980 vereinbarte und ins Grundbuch aufgenommene Dienstbarkeit "Parkplatzbenützungsrecht" durch die am

17. Dezember 1982 ins Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit "Fuss- und Fahr- wegrecht" und später durch die Klassifizierung als Gemeindestrasse verunmöglicht wurde und daher untergegangen ist. Die Auslegung der aktenkundigen Dienstbarkeitsverein- barungen führen damit zu einem klaren Ergebnis, weshalb eine weitere Auslegung nicht erforderlich ist. Aber selbst wenn eine solche vorgenommen werden müsste und hierzu auf die Rechtsfigur der "natürlichen Publizität" zurückzugreifen wäre, würde sich dadurch am Ergebnis nichts ändern. Die Berufung ist damit – soweit auf sie eingetreten werden kann – zu schützen, der Entscheid der Vorinstanz, soweit angefochten, aufzuheben und die Klage abzuweisen. IV.

1. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Klägerin die erstinstanzlichen Gerichtskos- ten von Fr. 5'000.00 zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist mit ihrem Vorschuss von Fr. 5'000.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

2. Die Klägerin hat die obsiegende Beklagte für deren Parteikosten im erstinstanzli- chen Verfahren in vollem Umfang mit Fr. 6'448.00 zu entschädigen (Streitwert Fr. 30'000.00, mittleres Honorar Fr. 6'200.00 [Art. 14 lit. b HonO], zuzüglich 4% pauschal für Barauslagen [Art. 28bis Abs. 1 HonO] = 6'448.00, ohne MWST-Zuschlag [kein Antrag, Art. 29 HonO]).

3. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens von Fr. 6'000.00 (Art. 4 i.V.m. Art. 10 Ziff. 221 GKV) hat ebenfalls die unterliegende Klägerin zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das minimale Unterliegen der Beklagten aufgrund des Nichteintretens auf die Berufung, soweit mit dieser die Aufhebung von Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids BO.2023.25-K1 20/23

verlangt wird, rechtfertigt keine andere Verteilung der Prozesskosten. Der von der Beklag- ten geleistete Vorschuss wird verrechnet, wobei die Klägerin der Beklagten Fr. 6'000.00 des verrechneten Vorschusses zu ersetzen hat (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).

4. Die Klägerin hat die Beklagte für deren Parteikosten im Berufungsverfahren mit Fr. 2'600.00 zu entschädigen (Streitwert Fr. 30'000.00, mittleres Honorar Fr. 6'200.00 [Art. 14 lit. b HonO], davon 40% = Fr. 2'480.00 [vgl. Art.26 Abs. 1 lit. a HonO], zuzüglich 4% pauschal für Barauslagen [Art. 28bis Abs. 1 HonO] = 2'579.20, ohne MWST-Zuschlag [kein Antrag, Art. 29 HonO], gerundet). BO.2023.25-K1 21/23

Entscheid

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Einzelrichters am Kreisgericht G.___ vom 23. Mai/3. Juli 2023 (VV.2022.79) in den Ziffern 2 bis 4 auf- gehoben und die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird auf die Berufung nicht eingetre- ten.
  2. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 5'000.00 werden C.___ auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6'000.00 werden C.___ aufer- legt. Der von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6'000.00 wird damit verrech- net.
  4. C.___ hat die A.___ für deren Parteikosten in den Verfahren vor beiden Instanzen mit Fr. 9'048.00 (Fr. 6'448.00 + Fr. 2'600.00) zu entschädigen und ihr den im Berufungs- verfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.00 zu ersetzen. BO.2023.25-K1 22/23 Rechtsmittelbelehrung Streitwert: Fr. 30'000.00 Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 72 ff. BGG): Wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.– (in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.–) beträgt oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids Beschwerde an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. Mit der Beschwerde können die in Art. 95-97 BGG aufge- führten Beschwerdegründe geltend gemacht werden. Es sind die Formvorschriften von Art. 42 BGG zu beachten. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 113 ff. BGG): Ist keine Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zulässig, kann innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von ver- fassungsmässigen Rechten gerügt werden. Es sind die Formvorschriften von Art. 42 BGG zu beachten. Wird gleichzeitig Beschwerde erhoben, weil sich allenfalls auch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, sind beide Rechtsmittel in einer Rechtsschrift einzureichen. Hinweis zur Vollstreckbarkeit Gemäss Art. 103 Abs. 1 BGG hat eine Beschwerde an das Bundesgericht in der Regel keine aufschie- bende Wirkung. Dieser Entscheid ist deshalb vollstreckbar, auch wenn er beim Bundesgericht angefoch- ten wird. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Bundesgerichts kann von Amtes wegen oder auf Antrag über die aufschiebende Wirkung andere Anordnungen treffen. Hinweis zur Rechtsquelle Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG), SR 173.110; https://www.fedlex.admin.ch Hinweis zum Fristenlauf Die Rechtsmittelfrist beginnt an dem auf die Aushändigung dieses Entscheids folgenden Tag zu laufen. Wird eine Abholungseinladung im Briefkasten hinterlassen, ist der Adressat berechtigt, die Sendung innert sieben Tagen auf der Post entgegenzunehmen. Unterlässt er dies oder eröffnet die Post eine län- gere oder zweite Frist, so gilt die Sendung trotzdem mit Ablauf des siebten Tags als zugestellt. Am fol- genden Tag beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen. Die Erteilung eines Postrückbehalteauftrags vermag den Lauf der Frist nicht zu beeinflussen: Auch in diesem Fall gilt die Sendung am siebten Tag als zuge- stellt. BO.2023.25-K1 23/23
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St.Gallen Gerichte Kantonsgericht St. Gallen I. Zivilkammer Entscheid vom 29. April 2024 Geschäfts- BO.2023.25-K1 (VV.2022.79) nummer Verfahrens- A.___ beteiligte Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten von Rechtsanwalt B.___ gegen C.___ Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten von Rechtsanwalt D.___ Gegenstand Sachenrecht

Anträge vor Kreisgericht

a) der Klägerin

1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass das im zwischen den damaligen Grundeigen- tümern des Grundstückes Nr. GS-A E.___ und der damaligen Grundeigentümerin des Grundstückes Nr. GS-C1, F.___, vereinbarte Fuss- und Fahrwegrecht gemäss Dienstbarkeitsverträgen vom 10. April 1980 und 11. Oktober 1982 heute dem Ver- lauf der Gemeindestrasse 3. Klasse Nr. 3426 des Gemeindestrassenplans der Ge- meinde G.___ vom 2. Februar 1996 entspricht.

2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Gegenstand des zwischen dem früheren Eigentümer des Grundstückes GS-A (heute die Beklagte) und dem früheren Eigen- tümer des Grundstückes Nr. GS-C1 (heute die Klägerin) vereinbarten Dienstbar- keitsvertrags vom 10. April 1980 bildenden Parkplätze Nr. 3 bis 8 (evtl. Nr. 3 bis 7) der Klägerin als Grundeigentümerin des Grundstückes GS-C1 auch nach deren Verschieben an die Südgrenze des belasteten Grundstückes Nr. GS-A uneinge- schränkt zur Verfügung stehen.

3. Es sei das Grundbuchamt G.___ anzuweisen, den zum ursprünglichen Dienstbar- keitsvertrag vom 10. April 1980 gehörenden Situationsplan (vgl. kläg.act. 4b) durch den aufgrund des Gemeindestrassenplans der Gemeinde G.___ den heutigen Ver- hältnissen angepassten Situationsplan (kläg.act. 6; Auszug aus dem Gemein- destrassenplan G.___ betreffend Gemeindestrasse 3. Klasse Nr. ___ vom

2. Februar 1996, erstellt am 23. April 2015) zu ersetzen.

4. Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.

b) der Beklagten Es sei die Klage abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Entscheid Kreisgericht G.___, Einzelrichter, 2. Abteilung, vom 23. Mai/3. Juli 2023

1. Auf das Rechtsbegehren der Klägerin Nr. 1 wird nicht eingetreten.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, innert 10 Tagen nach Rechtskraft das Benützungs- recht an den fünf Parkplätzen Nrn. 3-7 (gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 10. April 1980; kläg.act. 4a) zugunsten des Grundstücks GS-C1 und zulasten des Grund- stücks Nr. GS-A im Sinne des Plans in kläg.act. 6a in das Grundbuch G.___ eintra- gen zu lassen.

3. Die Entscheidgebühr von Fr. 5'000.00 (begründeter Entscheid) wird zu ¾ der Be- klagten und zu ¼ der Klägerin auferlegt. Der von der Klägerin geleistete Kostenvor- schuss in derselben Höhe wird verrechnet und der Klägerin wird ein Rückgriffsrecht auf die Beklagte im Umfang von Fr. 3'750.00 eingeräumt.

4. Die Beklagte hat die Klägerin für deren Parteikosten mit Fr. 3'224.00 zu entschädi- gen. BO.2023.25-K1 2/23

Anträge vor Kantonsgericht

a) der Beklagten

1. Der Entscheid des Kreisgerichts G.___ vom 23. Mai/3. Juli 2023 mit der Geschäfts- nummer VV.2022.79 sei aufzuheben und die Klage der Berufungsbeklagten sei voll- umfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten.

b) der Klägerin

1. Soweit einzutreten ist, sei die Berufung abzuweisen und das Urteil des Kreisgerichts G.___ vom 23. Mai/3. Juli 2023 zu bestätigen;

2. unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsklägerin. BO.2023.25-K1 3/23

Erwägungen I. 1.a) Die A.___ (Beklagte) ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. GS-A an der ___ in G.___ und die C.___ (Klägerin) des unbebauten Nachbargrundstücks GS-C1 sowie der Grundstücke GS-C2 und GS-C3. Gemäss Grunddienstbarkeitsvertrag vom 10. April 1980 ist das Grundstück GS-A mit einer zwischen den damaligen Eigentümern vereinbarten Grunddienstbarkeit "Parkplatzbenützungsrecht" zugunsten des Grundstücks Nr. GS-C1 belastet (kläg.act. 4a). Dieses "unentgeltliche Benützungsrecht" gilt für "die Parkfläche Nr. 3-7", die in einem dem Dienstbarkeitsvertrag beiliegenden Situationsplan, Beleg Nr. ___, farblich gekennzeichnet ist (kläg.act. 4b): GS-C2 GS-C3 GS-A GS-C1

b) Mit gleichem Datum wurde auch ein Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten des Grund- stücks GS-C1 und zulasten des Grundstücks GS-A vereinbart und ins Grundbuch einge- tragen (kläg.act. 3a und 3b). Seit dem 17. Dezember 1982 ist sodann das Grundstück GS-A mit einem im Grundbuch eingetragenen Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Grundstücke GS-C1, GS-C2 und GS-C3, belastet (kläg.act. 5a und 5b). Dieses Fuss- und Fahrwegrecht ist gegenüber dem am 10. April 1980 eingeräumten Fuss- und Fahrweg- BO.2023.25-K1 4/23

recht leicht nach Süden verschoben und die neue Servitutsfläche führt nun über die fünf mit dem Parkplatzbenützungsrecht belasteten Parkplätze Nrn. 3-7 (kläg.act. 3 und 5). Ausserdem wurde der jeweiligen Eigentümerin des Grundstücks Nr. GS-A ein Fuss- und Fahrwegrecht für die Tiefgarageneinfahrt sowie ein Benützungsrecht für ein Lagergestell auf dem Grundstück Nr. GS-C1 gewährt (kläg.act. 12a/12b und 15a/15b). Unbestrittener- massen erfolgte dann auch eine Grenzverschiebung bei der Tiefgarageneinfahrt. Für die vorerwähnten Parkplätze Nr. 3-7 (kläg.act. 4a und 4b) wurde zu diesem Zeitpunkt keine neue Vereinbarung geschlossen bzw. keine Anpassung vorgenommen. Im Jahr 1996 wurde schliesslich die Strasse, auf welche sich das am 17. Dezember 1982 vereinbarte Fuss- und Fahrwegrecht bezieht (gemäss kläg.act. 5a und 5b), bis zur Garageneinfahrt auf dem Grundstück Nr. GS-C1 als Gemeindestrasse 3. Klasse klassifiziert (kläg.act. 6a und 6b). Die Vorinstanz verwies für die aktuelle Situation auf einen im Geoportal des Kan- tons enthaltenen Plan: GS-C3 GS-C2 GS-A GS-C1

c) Zwischen den Parteien ist strittig, ob das Parkplatzbenützungsrecht, das aufgrund des Wegrechts von 1982 und der Gemeindestrasse nicht mehr am ursprünglichen Ort ausgeübt werden kann, untergegangen ist oder nach wie vor Bestand hat und allenfalls verlegt worden ist bzw. ob die Klägerin als Eigentümerin von Grundstück GS-C1 gestützt auf die Dienstbarkeit das Recht hat, (andere) Parkplätze auf dem Grundstück der Beklag- ten zu nutzen. BO.2023.25-K1 5/23

2. Die Klägerin gelangte in dieser Sache ans Vermittlungsamt des Gerichtskreises G.___, das nach unvermittelt gebliebener Schlichtungsverhandlung am 8. September 2022 die Klagebewilligung erteilte (vi-act. 1). Am 8. Dezember 2022 reichte die Klägerin beim Kreisgericht G.___ (Vorinstanz) mit eingangs genannten Begehren Klage ein (vi- act. 2) und überwies den geforderten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.00 (vi-act. 4). Die Beklagte erstattete ihre Klageantwort am 23. Januar 2023 (vi-act. 6). Am 22. Februar 2023 folgte die Replik der Klägerin (vi-act. 10) und am 7. März 2023 die Duplik der Be- klagten (vi-act. 13). Die Klägerin nahm sodann am 24. März 2023 nochmals und unaufge- fordert zur Sache Stellung (vi-act. 15). Die Hauptverhandlung vor Vorinstanz fand am

23. Mai 2023 statt, wobei sich die Parteien im Rahmen der Einigungsverhandlung Frist für weitere Vergleichsgespräche ansetzen liessen (vi-act. 20), die in der Folge erstreckt wur- de. Die Vorinstanz wurde von den Parteien mehrfach über den Verlauf der Gespräche in Kenntnis gesetzt, wobei eine gütliche Einigung letztlich nicht zu Stande kam (vi-act. 21- 25). Die Vorinstanz eröffnete daraufhin ihren Entscheid vom 23. Mai/3. Juli 2023 im Dis- positiv (vi-act. 26). Auf Ersuchen der Beklagten vom 13. Juli 2023 (vi-act. 27) wurde der Entscheid sodann schriftlich begründet und am 7. August 2023 an die Parteien versandt (vi-Entscheid).

3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte am 5. September 2023 beim Kantons- gericht Berufung und ersuchte um seine kostenfällige Aufhebung und um Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei (B/1 [Berufung]). Die Klägerin reichte am 6. Novem- ber 2023 ihre Berufungsantwort ein (B/10 [Berufungsantwort]). Mit Schreiben vom 7. No- vember 2023 übermittelte der verfahrensleitende Richter der Beklagten das Doppel der Berufungsantwort mit dem Hinweis, dass eine allfällige Stellungnahme zur Wahrung des rechtlichen Gehörs innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen wäre. Zugleich teilte er den Parteien mit, ein zweiter Schriftenwechsel und eine Verhandlung seien nicht vorge- sehen und es werde voraussichtlich aufgrund der Akten entschieden (B/12). Daraufhin erfolgten je eine weitere (unaufgeforderte) Stellungnahme, nämlich von der Beklagten am

15. November 2023 (B/13) und von der Klägerin am 27. November 2023 (B/16). BO.2023.25-K1 6/23

II.

1. Vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen sind die von Amtes wegen zu prü- fenden Prozessvoraussetzungen für das Berufungsverfahren erfüllt (Art. 59 f., Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO). Auf die Berufung ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachfolgend II.2.). Zuständig ist die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts (Art. 16 Abs. 1 EG-ZPO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. b GO).

2. Mit Ziffer 1 ihrer Berufungsbegehren ersucht die Beklagte pauschal um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Dies umfasst unter anderem dessen Ziffer 1 betreffend das Nichteintreten auf das klägerische Feststellungsbegehren, das Fuss- und Fahrweg- recht gemäss Dienstbarkeitsverträgen vom 10. April 1980 und 11. Oktober 1982 entspre- che dem heutigen Verlauf der Gemeindestrasse 3. Klasse. Die Vorinstanz erwog, die Be- klagte anerkenne den leicht nach Süden verschobenen Strassenverlauf, weshalb eine ungewisse Rechtsbeziehung nicht begründet vorgebracht worden sei; auf das Rechtsbe- gehren könne daher nicht eingetreten werden (vi-Entscheid, S. 5 f.). Nach Art. 59 ZPO muss die klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse haben, damit auf die Klage einge- treten wird. Ein derartiges Rechtsschutzinteresse an der Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids muss auch im Rechtsmittelverfahren gegeben sein (ZÜRCHER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. Aufl., Art. 59 N 14). Da ein solches aber nicht erkennbar ist und von der Beklagten auch nicht näher begründet wird, ist auf Ziffer 1 des Berufungsbegehrens, soweit damit die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids verlangt wird, nicht einzutreten.

3. Mit der Berufung nach Art. 308 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Den Berufungskläger trifft dabei eine Begründungspflicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Er hat sich daher sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen darzulegen, wa- rum dieser in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2012 E. 4.2; REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 311 N 36). Fehlt eine hinreichende Begründung, hat dies zur Folge, dass auf die Berufung nicht einzutreten ist (ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, 2013, Art. 311 N 84; STAEHELIN A./BACHOFNER, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht,

3. Aufl., § 26 N 42; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 601). BO.2023.25-K1 7/23

4.a) Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel nur zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgetra- gen werden konnten sowie ohne Verzug geltend gemacht werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

b) Die Zulässigkeit allfälliger neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Be- rufungsverfahren wird – soweit für den Entscheid relevant – im entsprechenden Sachzu- sammenhang geprüft. 5.a) Gemäss dem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden sogenannten Replikrecht ist eine Partei berechtigt, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme der Gegenseite Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, und zwar unabhängig davon, ob die Stellungnahme neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag. Dieses Replikrecht führt dazu, dass ein Beru- fungskläger nach Erstattung der Berufungsantwort zu den darin gemachten Ausführungen selbst dann Stellung beziehen darf, wenn das Gericht keinen zweiten Schriftenwechsel oder eine Verhandlung angeordnet hat. Allerdings wird eine solche Stellungnahme inhalt- lich nur soweit berücksichtigt, als sie Ausführungen enthält, die nicht schon früher hätten vorgebracht werden können und müssen. Dabei hat sich der Berufungskläger unverzüg- lich zu äussern und, weil es nicht Aufgabe des Gerichts ist, danach zu forschen, darzutun, inwiefern der Gehörsanspruch die weitere Eingabe rechtfertigt. Die Replik darf im Übrigen nicht dazu verwendet werden, die Berufung zu ergänzen oder zu verbessern (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 142 III 48 E. 4.1.1; BGE 139 I 189 E. 3.2; BGE 137 I 195 E. 2.3.1; BGer 4A_213/2015 E. 2.1.2; BGer 4A_278/2014 E. 2.2; BGer 4A_510/2011 E. 1; vgl. auch REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 316 N 8 und 45 sowie Art. 317 N 12 und 25; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweize- risches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 4.63).

b) Soweit für den Entscheid relevant, wird die Zulässigkeit der jeweiligen Stellung- nahme im Sinne des unbedingten Replikrechts im entsprechenden Sachzusammenhang geprüft.

6. Die Beklagte wirft in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2023 die Frage auf, ob die Berufungsantwort der Klägerin rechtzeitig erfolgt sei (B/13). Die Klägerin wurde durch das Kantonsgericht mit Schreiben vom 27. September 2023 aufgefordert, innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen ihre Berufungsantwort einzureichen. Diese verfah- rensleitende Verfügung wurde ihr gemäss Sendungsverfolgung der Post am 6. Oktober 2023 zugestellt (B/9). Das rechnerische Ende der 30-tägigen Frist fiel daher auf den Sonntag, 5. November 2023, weshalb die Frist am Montag, 6. November 2023, ablief BO.2023.25-K1 8/23

(Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin übergab ihre Berufungsantwort an diesem Tag der schweizerischen Post, womit sie die Frist wahrte (Art. 143 Abs. 1 ZPO).

7. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Nicht streitwertrele- vant sind demnach u.a. Betreibungs- und die Vermittlungskosten (zu den Betreibungskos- ten vgl. STEIN-WIGGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 91 N 33). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Summe, so hat das Gericht den Streitwert festzulegen, sofern sich die Parteien nicht einigen können oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Die Parteien bezifferten den Streitwert vorliegend schon vor Schlichtungsstelle auf Fr. 30'000.00 (vi-act. 1), was auch im weiteren Verfahren unbestritten blieb. III.

1. Gemäss Art. 730 Abs. 1 ZGB kann ein Grundstück zum Vorteil eines andern in der Weise belastet werden, dass sich sein Eigentümer bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewis- sen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf. Das Rechtsgeschäft ihrer Errich- tung bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung sowie des Eintrags in das Grundbuch (Art. 731 f. ZGB). Der Berechtigte ist gemäss Art. 737 ZGB befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist, gleichzeitig jedoch ver- pflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben. Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. 2.a) Gemäss vorinstanzlichem Entscheid ist auf die Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 einzu- treten. Mit einem gegenteiligen Entscheid würden – so die Vorinstanz entgegen der Be- klagten – die formellen Anforderungen an Rechtsschriften überspannt und der Klägerin der Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Die Beklagte könne deshalb aufgrund dieser Rechtsbegehren verpflichtet werden, die Verlegung der Dienstbarkeit im Grund- buch eintragen zu lassen (vi-Entscheid, S. 10).

b) Die Beklagte bringt berufungshalber vor, die Klägerin habe mit ihren Rechtsbegeh- ren Ziff. 2 und 3 eine Feststellungsklage erhoben, aber nicht dargelegt, welches schutz- würdige Feststellungsinteresse sie habe. Ein solches sei auch nicht zu erkennen. Ein Feststellungsinteresse sei bei einer Feststellungsklage aber zwingend (Art. 59 Abs. 2 lit. a BO.2023.25-K1 9/23

ZPO) und namentlich dann zu verneinen, wenn dem Kläger auch eine Leistungs-, Unter- lassungs- oder Gestaltungsklage zur Verfügung stehe. Eine solche Klage sei vorliegend mit der Grundbuchberichtigungsklage (Art. 975 ZGB) gegeben. Gleichwohl habe die Vor- instanz sie, die Beklagte, ohne entsprechendes Rechtsbegehren verpflichtet, eine Eintra- gung im Grundbuch zu veranlassen. Damit verletzte der angefochtene Entscheid auch die Dispositionsmaxime (Berufung, S. 4 ff.). Es sei entgegen den dortigen Erwägungen auch nicht überspitzt formalistisch, auf unzulässige Feststellungsbegehren nicht einzutreten, da sonst die Subsidiarität dieser Klageart zur Makulatur verkommen würde. Die Vorinstanz habe folglich das Recht unrichtig angewandt, weshalb ihr Entscheid zu korrigieren sei (Berufung, S. 4 ff.). Die Beklagte bringt ferner vor, eine Verlegung der Dienstbarkeit ge- stützt auf Art. 742 ZGB könne – entgegen des angefochtenen Entscheids – nur von der belasteten Grundeigentümerin verlangt werden, was diese aber nie getan habe. Das Ab- stützen auf Art. 742 ZGB stelle daher eine falsche Rechtsanwendung dar (Berufung, S. 7).

c) Die Klägerin macht dagegen geltend, aus ihren ursprünglichen Rechtsbegehren werde deutlich, was sie beantrage, nämlich die Feststellung des Bestandes des Park- platzbenützungsrechtes und demzufolge die Anpassung des Grundbucheintrags bzw. des erforderlichen Belegs. Mit ihren Ausführungen bestätige die Beklagte sodann, dass sie, die Klägerin, ein schutzwürdiges Interesse an der Richtigstellung der zu ihren Gunsten bestehenden Grundbucheinträge habe. Die Vorinstanz habe auch die Dispositionsmaxime nicht verletzt, da es ihr erlaubt sei, den eigentlichen Sinn eines Rechtsbegehrens zu er- mitteln und entsprechend zu entscheiden. Indem die Vorinstanz das Grundbuchamt nicht direkt angewiesen, sondern die Beklagte dazu verpflichtet habe, die entsprechenden Än- derungen ins Grundbuch eintragen zu lassen, habe die Vorinstanz ihr, der Klägerin, ge- nau das Beantragte zugesprochen. Die diesbezügliche Rüge der Beklagten sei ohnehin überspitzt formalistisch, seien doch beide Lösungen – also eine direkte Anweisung des Grundbuchamts oder die Verpflichtung der Beklagten, die entsprechenden Anpassungen beim Grundbuchamt zu veranlassen – gleichwertig (Berufungsantwort, S. 4 ff.).

d) Auf eine Klage mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise dann einzutreten, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was in der Sache verlangt wird (BGE 137 III 617 E. 6.2; BGer 4A_383/2013 E. 3.2.1). Unklare oder unbestimmte Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben und im Lichte der Begründung auszulegen (LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 221 N 38). Eine Feststellungsklage gemäss Art. 88 ZPO setzt sodann ein Feststel- lungsinteresse voraus, das dann gegeben ist, wenn (a) eine erhebliche Ungewissheit über BO.2023.25-K1 10/23

Bestand und Inhalt einer Rechtsbeziehung herrscht, (b) das Fortdauern der Ungewissheit für den Kläger eine Zumutung darstellt und (c) diese Unsicherheit nicht mit einer Leis- tungs- oder Gestaltungsklage beseitigt werden kann (BSK ZPO-WEBER, 3. Aufl., Art. 88 N 9). Gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO darf das Gericht einer Partei zudem nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt und nicht weniger, als die Gegenseite aner- kannt hat.

e) Die Vorinstanz fasste die Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 letztlich als ein einziges Rechtsbegehren auf, mit welchem vorfrageweise die Feststellung des Bestandes des Parkierungsrechts und danach – im Sinne einer Gestaltungsklage – die Anpassung des Grundbucheintrags verlangt wird (vi-Entscheid, S. 10). Da die von der Klägerin im vor- instanzlichen Verfahren gestellten Anträge tatsächlich und erkennbar zueinander in Be- ziehung stehen und das Ziel der Klägerin letztlich in der Anpassung des Grundbuchein- trags besteht, erweist sich die vorinstanzliche Auslegung der Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 als richtig. Die beiden Rechtsbegehren weisen damit insgesamt den Charakter ei- ner Gestaltungsklage auf, weshalb nicht nach einem Feststellungsinteresse im vorbe- schriebenen Sinne gesucht werden muss. Die Vorinstanz durfte daher die Rechtsbegeh- ren Ziff. 2 und 3 als Gestaltungsklage entgegennehmen, auf diese eintreten und sie beur- teilen. Die Vorinstanz wählte im angefochtenen Entscheid tatsächlich einen anderen Modus für die Anpassung des Grundbucheintrags, als von der Klägerin beantragt. Die Wahl dieses Modus ändert zwar nichts am Ergebnis, dass der Grundbucheintrag in der fraglichen Wei- se angepasst werden soll, weicht aber dennoch vom Beantragten und damit von der gel- tenden Dispositionsmaxime ab und ist insofern nicht korrekt. Sollte sich indessen anläss- lich der nachfolgenden inhaltlichen Prüfung der Berufung ergeben, dass der Grundbuch- eintrag in der beantragten Weise anzupassen ist, kann die Art des Vollzugs auch im Beru- fungsverfahren noch mittels eines reformatorischen Entscheids verändert werden (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO). 3.a) Die Vorinstanz erwog sodann, der nun als Gemeindestrasse klassifizierte Weg ver- laufe über die ursprünglichen Parkplätze hinweg, die Parkplatzbenützungsdienstbarkeit sei aber nicht untergegangen oder aufgehoben worden und bestehe daher fort. Die Park- plätze seien folglich gestützt auf Art. 742 ZGB an eine andere, nicht weniger geeignete Stelle zu verschieben. Die im Gemeindestrassenplan vom 2. Februar 1996 (kläg.act. 6a) grün gekennzeichneten Parkplätze Nrn. 3-7 eigneten sich daher ausgezeichnet als Standort der zu verlegenden Parkplätze (vi-Entscheid, S. 7 ff.). BO.2023.25-K1 11/23

b) Die Beklagte bringt vor, eine Verlegung der Dienstbarkeit gestützt auf Art. 742 ZGB könne – entgegen der Vorinstanz – nur von der belasteten Grundeigentümerin verlangt werden, was diese aber nie getan habe. Das Abstützten auf Art. 742 ZGB stelle daher eine falsche Rechtsanwendung dar (Berufung, S. 7). Die Vorinstanz gehe sodann unzutreffend davon aus, dass eine Dienstbarkeit nur gestützt auf gesetzliche Untergangsgründe untergehen könne. Dies sei aber falsch, da Grund- dienstbarkeiten anerkannterweise auch aus nicht im Gesetz aufgeführten Gründen erlö- schen könnten, namentlich zufolge Verzichts. Ein solcher Verzicht könne auch konkludent erfolgen, wovon insbesondere dann auszugehen sei, wenn die Ausübung der Dienstbar- keit mit einem späteren, durch Dienstbarkeitsvertrag eingeräumten Recht unvereinbar sei. Da das Wegrecht von 1982 für die Grundeigentümer unverkennbar über die mit dem Par- kierungsrecht belastete Fläche führe, liege hier eine solche Unvereinbarkeit vor. Mit Ab- schluss des Dienstbarkeitsvertrags betreffend Wegrecht 1982 sei daher zumindest implizit auf das Parkplatzbenützungsrecht verzichtet worden, was automatisch zu dessen Unter- gang geführt habe. Die nicht erfolgte Löschung im Grundbuch habe lediglich deklaratori- sche Wirkung. Der spätere Verzicht der Klägerin auf Einwände gegen die Klassifizierung der Servitutsfläche als Gemeindestrasse sei zudem als (erneuter) Verzicht zu werten. Dabei sei es auch nicht von Belang oder widersprüchlich, dass sie, die Beklagte, an ande- rer Stelle neue Parkplätze geschaffen habe, denn die Klägerin habe nie eine Verlegung der Dienstbarkeit im Sinne von Art. 742 ZGB verlangt. Da die Vorinstanz den Untergang des Parkplatzbenützungsrechts verneint habe, habe sie den Sachverhalt falsch festge- stellt (Berufung, S. 7 ff.). Die Vorinstanz gehe von einer faktischen Verlegung des Parkplatzbenützungsrechts aus, wobei sie sich dafür auf eine blosse Annahme zu stützen scheine und dafür auch keine Beweise nenne. Die Annahme, das Parkplatzbenützungsrecht sei untergegangen, er- weise sich indessen als naheliegender. Die Beweislast für die Verlegung trage ohnehin die Klägerin, die einen Beweis für ihre Behauptung aber schuldig geblieben sei. Auch der Umstand, dass keine Löschung der Dienstbarkeit im Grundbuch erfolgt sei, stütze den Schluss der Vorinstanz nicht. Auch das 1980 begründete Wegrecht sei nicht gelöscht worden, als 1982 ein geändertes Wegrecht begründet worden sei. Dies zeige, dass die Parteien bzw. ihre Rechtsvorgänger die Löschung schlicht vergessen bzw. für nicht nötig gehalten hätten. Dass seinerzeit für die Verlegung des Wegrechts eine neue Dienstbarkeit begründet worden sei, zeige, dass dies auch für die nun behauptete Verlegung des Park- platzbenützungsrechts geschehen wäre, wenn dies denn von den Parteien beabsichtigt worden wäre. Dies sei aber gerade nicht der Fall (Berufung, S. 10 ff.). BO.2023.25-K1 12/23

c) Die Klägerin hält demgegenüber fest, sie habe nicht auf ihr Parkplatzbenützungs- recht verzichtet, weshalb dieses auch nicht gelöscht worden sei. Die Dienstbarkeit habe demzufolge weiterhin Bestand. Dies sei auch der Beklagten bekannt gewesen, habe sie doch der Benutzung der Parkplätze durch andere als das berechtige Grundstück zuge- stimmt oder dagegen zumindest nicht opponiert. Auch durch das 1982 vereinbarte Weg- recht habe sich daran nichts geändert, da das Parkplatzbenützungsrecht davon nicht be- troffen gewesen sei. Die Parkplätze seien auch nicht aufgrund baulicher Veränderungen unbenutzbar geworden, sondern hätten lediglich verlegt werden müssen, da die ursprüng- liche Servitutsfläche nun als Strasse genutzt werde. Diese bauliche Verlegung der Park- plätze sei denn auch tatsächlich erfolgt. Die Vorinstanz hätte nur dann anders entschei- den müssen, wenn diese Parkplätze heute nicht mehr vorhanden wären. Dies sei aber – wie der Augenschein ergeben habe – nicht der Fall (Berufungsantwort, S. 6 f.). Die Vorinstanz habe sodann richtig erwogen, dass die Verlegung der Dienstbarkeit nicht nur von der belasteten, sondern auch von der berechtigten Partei verlangt werden könne, sofern dies nicht nachteilig sei. Genau dies treffe vorliegend zu, erweise sich die Ver- schiebung für die Beklagte doch gar als Vorteil. Durch die Verschiebung sei ein Freiraum für zusätzliche Parkplätze entstanden. Unter diesen Voraussetzungen sei die Beklagte mit ihren formalistischen Überlegungen nicht zu hören. Die strittigen Parkplätze seien entge- gen der Beklagten auch nicht nach Norden verlegt worden (Berufungsantwort, S. 7 f.). 4.a) Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des belasteten Grund- stückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nach- weist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen. Hierzu ist er auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist (Art. 742 ZGB). Der Berechtigte kann sich einer für den Eigentümer des belasteten Grundstücks vorteil- haften Verlegung nicht widersetzen, wenn ihm daraus selbst kein nennenswerter Nachteil erwächst. Trotz der gesetzlichen Formulierung ("nicht weniger geeignet" bzw. "nicht weni- ger bequem") sind die entgegenstehenden Interessen insofern gegeneinander abzuwä- gen (Art. 4 ZGB). Abhängig vom Interesse des Belasteten sind kleinere Verschlechterun- gen zu Lasten des Dienstbarkeitsberechtigten in Kauf zu nehmen, wenn sie durch ander- weitige Vorteile kompensiert werden (vgl. BGer 5C.275/2000 E. 3.a; BGer 5C.91/2004 E. 5.1; ZK-LIVER, Art. 742 ZGB N 32; BSK ZGB II-PETITPIERRE, 7. Aufl., Art. 742 N 10; CHK-GÖKSU, 4. Aufl., Art. 742 ZGB N 4). Erhebliche Nachteile braucht der Berechtigte hingegen selbst dann nicht hinzunehmen, wenn die Verlegung für den Belasteten von sehr grossem, ja sogar weit überwiegendem Interesse ist, weil sie ihm etwa die Überbau- BO.2023.25-K1 13/23

ung seines Grundstücks ermöglichen würde (ZK-LIVER, 1980, Art. 742 N 33; BSK ZGB II- PETITPIERRE, Art. 742 N 10; CHK-GÖKSU, 4. Aufl., Art. 742 ZGB N 4; KUKO ZGB-SCHMID- TSCHIRREN, 2. Aufl., Art. 742 N 5).

b) Gemäss Wortlaut von Art. 742 ZGB kann der mit der Dienstbarkeit belastete Eigen- tümer die Verlegung der Dienstbarkeit verlangen. Das Gesetz äussert sich aber nicht da- zu, ob dieses Recht auch dem Dienstbarkeitsberechtigten zusteht. Die Vorinstanz bejahte dies unter Verweis auf einen Teil der Rechtslehre (CHK-GÖKSU, Art. 742 ZGB N 6; OFK ZGB-PELLASCIO, 4. Aufl., Art. 742 N 4). Differenzierende Meinungen wollen das Verle- gungsrecht dem berechtigten Eigentümer nur dann zugestehen, wenn das Beharren des belasteten Eigentümers als rechtsmissbräuchlich zu gelten hätte (ZK-LIVER, Art. 742 ZGB N 28), während weitere Autoren die Dienstbarkeit als Recht des dienenden, nicht des herrschenden Grundstücks erachten und weitere – über die ohnehin stark einschränken- den Wirkungen der Grunddienstbarkeit hinausgehende – Rechte des berechtigten Grund- stücks als unzulässig erachten (MANGISCH, in: Wolf, Die Verlegung von Grunddienstbar- keiten unter besonderer Berücksichtigung von Art. 742 ZGB, 2020, N 5.59 ff.; BK LEH- MANN, 1925, Art. 742 ZGB N 16).

c) Unbesehen davon, welcher Lehrmeinung vorliegend zu folgen wäre, ist die Beweis- lastverteilung klar (Art. 8 ZGB). Dergemäss hat derjenige das Vorhandensein einer be- haupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Die Klägerin vermochte im bisherigen Verfahren aber nicht zu beweisen, dass sie in der Vergangenheit die Verle- gung der hier streitigen Dienstbarkeit verlangt hätte. Solches hat sie nicht einmal substan- tiiert behauptet. Die Dienstbarkeit wurde folglich bis anhin nicht gestützt auf Art. 742 ZGB verlegt. Soll dies erst jetzt, im Rahmen dieses Verfahrens, verlangt werden, würde dies voraussetzen, dass die Dienstbarkeit weiterhin besteht. Dies wird von der Beklagte aber bestritten, was es deshalb nachstehend zu prüfen gilt. 5.a) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Untergang einer Dienstbarkeit, abgesehen von den gesetzlichen Gründen, auch durch ausdrücklichen oder stillschwei- genden Verzicht möglich. Unter einen solchen Verzicht fallen etwa die Gestattung der Verbauung eines Wegrechts oder das Gestatten in Gestalt eines förmlichen Dienstbar- keitsvertrags, der mit der ursprünglichen Dienstbarkeit unvereinbar ist (BGE 128 III 265 E. 4; BGE 127 III 440 E. 2a je m.w.H.). Während das Bundesgericht im erstgenannten Entscheid einen Sachverhalt zu beurteilen hatte, bei welchem die Dienstbarkeitsfläche eines Fuss- und Fahrwegrechts mit einem Parkplatzbenützungsrecht überlagert wurde, befasste es sich im zweitgenannten Entscheid mit einem Fuss- und Fahrwegrecht, des- sen Dienstbarkeitsfläche später durch ein Näherbaurecht überlagert wurde. BO.2023.25-K1 14/23

b) Im hier zu beurteilenden Fall wurde die im April 1980 ins Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit "Parkplatzbenützungsrecht" durch die im Dezember 1982 ins Grund- buch eingetragene Grunddienstbarkeit "Fuss- und Fahrwegrecht" überlagert. Die Nutzung der bisherigen Dienstbarkeitsfläche als Strasse schliesst das Parkieren von Autos aus. Die Rechtsvorgänger der Klägerin haben damit – in Übereinstimmung mit der bundesge- richtlichen Rechtsprechung – stillschweigend auf ihr Parkplatzbenützungsrecht verzichtet. Die Grunddienstbarkeit "Parkplatzbenützungsrecht" ist daher untergegangen bzw. besteht

– mangels Löschung im Grundbuch – nur noch insoweit fort, als sie durch das spätere Fuss- und Fahrwegrecht allenfalls nicht überlagert würde. Da die Klägerin allerdings nicht geltend macht, das Fuss- und Fahrwegrecht verunmögliche nur einen Teil des Parkplatz- benützungsrechts, ist auf den vollständigen Untergang der fraglichen Dienstbarkeit zufol- ge Verzichts zu schliessen. Dieser Verzicht aktualisierte sich mit der Grundbucheintra- gung des geänderten Fuss- und Fahrwegrechts am 17. Dezember 1982 (bekl.act. 2). Die Klägerin hat damit keinen (dienstbarkeits-)rechtlichen Anspruch auf die von ihr beantragte Benutzung der anderen, von der Dienstbarkeit nicht umfassten Parkplätze auf dem be- klagtischen Grundstück Nr. 2705W.

c) Zufolge des Untergangs des Parkplatzbenützungsrechts bereits im Jahr 1982 ist es der Klägerin von vornherein unmöglich, anlässlich der hier zu beurteilenden Klage bzw. Berufung, gestützt auf Art. 742 ZGB die Verlegung des Parklatzbenützungsrechts zu ver- langen. Die Klärung der mit einer solchen Verlegung einhergehenden rechtsdogmatischen Fragen (vgl. hiervor E. III.4) erübrigt sich daher an dieser Stelle. 6.a) Die Vorinstanz führte ferner aus, dass auch die Rechtsfigur der "natürlichen Publizi- tät" zum Ergebnis führe, dass die Parkplatzbenützungsdienstbarkeit am neuen Standort fortbestehe. Die Beklagte habe die Parkplatzsituation bereits beim Erwerb ihres Grund- stücks mit der angepassten Strassenführung und Grundstücksgrenze angetroffen, wes- halb Inhalt und Umfang des Weg- und Parkplatzbenützungsrechts durch die örtlichen Ge- gebenheiten für jede Erwerberin sichtbar bestimmt gewesen seien. Diese Parkplätze dürf- ten indessen durch die Klägerin nicht an Dritte weitervermietet werden (vi-Entscheid, S. 9).

b) Die Beklagte bringt vor, im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks durch die Klä- gerin sei die Gemeindestrasse über die vereinbarte Dienstbarkeitsfläche für die Parkplät- ze verlaufen. Aus dem blossen Umstand, dass andernorts auf der Parzelle Parkplätze bestünden, könne nicht abgeleitet werden, dass die Dienstbarkeit dorthin verlegt worden sei. Die blosse Existenz einer möglichen Dienstbarkeitsvorrichtung lasse nicht auch auf den Bestand einer Dienstbarkeit schliessen. Dies müsse erst recht bei einer Parkplatzbe- BO.2023.25-K1 15/23

nützungsdienstbarkeit gelten, befänden sich doch auf praktisch jedem bebauten Grund- stück Parkplätze. Es hätten sich für die Klägerin beim Kauf der Liegenschaft keine Hin- weise darauf ergeben können, dass die Parkplatzbenützungsdienstbarkeit trotz Bean- spruchung der Servitutsfläche durch die Gemeindestrasse andernorts weiterbestehen könnte (Berufung, S. 12 f.).

c) Die Klägerin geht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur natürlichen Publizität einig und führt aus, die heutigen Verhältnisse hätten baulich bereits im Zeitpunkt des Grundstückkaufs durch sie im Mai 2000 bestanden. Dagegen habe die Beklagte erst im April/Mai 2022 opponiert. Sie, die Klägerin, habe sich deshalb beim Erwerb des Grund- stücks auf den nach aussen sichtbaren Zustand verlassen und annehmen dürfen, dass sich die heute strittigen Parkplätze Nr. 3 bis 7 südlich der Strasse befinden würden. Dem beklagtischen Standpunkt stünden auch die nach wie vor bestehenden Grundbucheinträ- ge sowie die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort entgegen. Entgegen der Darstellung der Beklagten sei es auch nicht so, dass sie, die Klägerin, ihr Parkplatzbenützungsrecht nie in Anspruch genommen habe (Berufungsantwort, S. 8). 7.a) Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor. Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden, das heisst auf den Begrün- dungsakt, also in der Regel den Dienstbarkeitsvertrag. Die Auslegung des Begründungs- akts (zweite Stufe der Auslegungsordnung gemäss Art. 738 ZGB) erfolgt in gleicher Wei- se wie diejenige sonstiger Willenserklärungen. Nach Art. 18 Abs. 1 OR bestimmt sich der Inhalt des Vertrags nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien. Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, ist der Vertrag nach dem Vertrauensgrundsatz auszulegen. Die empirische oder subjektive hat gegenüber der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung den Vorrang (BGE 139 III 404 E. 7.1; BGE 137 III 145 E. 3.2.1; BGE 130 III 554 E. 3.1). Stehen sich jedoch im Streit um den Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit nicht mehr die ursprünglichen Vertragsparteien, sondern Dritterwerber gegenüber (oder eine ursprüngliche Vertragspartei und ein Dritter- werber), werden die allgemeinen Grundsätze der Vertragsauslegung durch den öffentli- chen Glauben des Grundbuchs (Art. 973 Abs. 1 ZGB) begrenzt (BGE 137 III 145 E. 3.2.2 mit Hinweis auf HOHL, Le contrôle de l'interprétation des servitudes par le Tribunal fédéral, ZBGR 90/2009, S. 78). Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit – im Rahmen des Eintrags – aus der Art ergeben, wie sie während längerer BO.2023.25-K1 16/23

Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB; BGE 137 III 145 E. 3.1 m.w.H.).

b) Das Bundesgericht hat mit der Rechtsfigur der "natürlichen Publizität" ein zusätzli- ches Instrument zur Auslegung von Grunddienstbarkeiten im Sinne der Stufenordnung von Art. 738 ZGB geschaffen: Gemäss Art. 973 Abs. 1 ZGB ist im Erwerbe zu schützen, wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch – wobei der Dienstbarkeits- vertrag als Beleg beim Grundbuchamt aufbewahrt wird (Art. 948 Abs. 2 ZGB) und eben- falls einen Bestandteil des Grundbuchs bildet (Art. 942 Abs. 2 ZGB) – verlassen und da- raufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat. Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten (Art. 3 Abs. 1 ZGB). Der öffentliche Glaube des Grundbuchs bedeutet nicht nur, dass der Inhalt des Grundbuchs als richtig fingiert wird (positive Seite des Publizitätsprin- zips). Der Grundbucheintrag gilt vielmehr auch als vollständig (negative Seite des Publizi- tätsprinzips; BGE 137 III 145 E. 3.3 m.w.H.). Der gute Glaube ist jedoch nicht absolut ge- schützt. Vielmehr darf sich nicht auf seinen guten Glauben berufen, wer bei der Aufmerk- samkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Selbst ein an sich gutgläubiger Erwerber muss daher nähere Erkundigungen einziehen, sofern besondere Umstände bei ihm Zweifel an der Genauig- keit des Eintrags aufkommen lassen (BGE 137 III 145 E. 3.3.2 m.w.H. auf BGE 127 III 440 E. 2c und BGE 109 II 102 E. 2). Den guten Glauben des Erwerbers in das Grundbuch zerstören kann namentlich die bereits erwähnte natürliche Publizität, die darin besteht, dass der Rechtsbestand im physischen Zustand der Liegenschaft nach aussen sichtbar in Erscheinung tritt (vgl. dazu BGE 137 III 145 E. 3.3.3 und BGE 137 III 153 E. 4.1.3 m.w.H.). Diese vor allem im Zusammenhang mit Wegrechten entstandene Rechtspre- chung bedeutet für solche beispielsweise, dass dort, wo für die Ausübung der Dienstbar- keit bauliche Anlagen erforderlich sind, diese in der Regel auch den Inhalt und den Um- fang der Dienstbarkeit bestimmen, und zwar mit voller Wirkung gegenüber dem Dritter- werber, der sich grundsätzlich alles entgegenhalten lassen muss, was sich aus der Lage und der nach aussen in Erscheinung tretenden Beschaffenheit der Grundstücke ergibt (BGE 137 III 147 E. 3.3.3 m.w.H.; vgl. auch ZK-LIVER, Art. 738 ZGB N 31 und 55). In die- sem Sinn hat das Bundesgericht festgehalten, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung niemand ein wegrechtsberechtigtes Grundstück kaufe, ohne es vorher zu besichtigen, und dass – Ausnahmefälle vorbehalten – kein Dritterwerber in gutem Glauben geltend machen könne, er habe die im Grundbucheintrag (wozu wie erwähnt auch der Dienstbar- keitsvertrag zählt) nicht erwähnten Besonderheiten des Wegrechts nicht gekannt, die für ihn bei einer Besichtigung erkennbar gewesen wären. Wird folglich der Inhalt und Umfang BO.2023.25-K1 17/23

des Wegrechts durch die örtlichen Gegebenheiten für alle sichtbar beschränkt, hat sich der Erwerber dies grundsätzlich entgegenhalten zu lassen (BGE 137 III 145 E. 3.3.3 m.w.H.; BGE 137 III 153 E. 4.1.3.; zum Ganzen vgl. auch EBERHARD, Die Rechtsfigur der "natürlichen Publizität", SJZ 117/2021, S. 128 f.; SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, Sachenrecht,

5. Aufl., N 1281a-b; KOLLER, Das Prinzip der natürlichen Publizität und die Stufenordnung von Art. 738 ZGB, ZBGR 103/2022, S. 1 f.; SCHMID/BEELER-SUTA, Die Auslegung von Wegrechten: öffentlicher Glaube des Grundbuchs und "natürliche Publizität" baulicher Anlagen, Baurecht 2011, S. 194 f.; kritisch PFÄFFLI/SANTSCHI KALLAY, Das Grundbuch und seine Rechtswirkung, in: Anwaltsrevue 2017, S. 156 f.; noch ablehnend: KOLLER, Bemer- kungen zum Urteil BGer 5C.71/2006 vom 19.6.2006, in AJP 2008 S. 474 ff.). Aus der blossen Existenz einer Dienstbarkeitsvorrichtung wie z.B. eines Weges, einer Mauer oder eines Brunnens ohne einen Grundbucheintrag kann aufgrund der natürlichen Publizität hingegen nicht auf ein dingliches Recht geschlossen werden (BSK ZGB-SCHMID/ARNET,

7. Aufl., Art. 973 N 32a).

c) Zu unterscheiden sind grundsätzlich zwei Fallgruppen der natürlichen Publizität, auch wenn das Bundesgericht diese Unterscheidung – soweit ersichtlich – nicht explizit vornimmt: In der ersten Fallgruppe wird das Prinzip der natürlichen Publizität als Ausle- gungsmittel ergänzend zu den in Art. 738 ZGB genannten Kriterien zur inhaltlichen und umfangmässigen Feststellung der Dienstbarkeit verwendet. In der zweiten Fallgruppe kann das Prinzip der natürlichen Publizität gar zur Durchbrechung bzw. Unbeachtlichkeit der Kriterien von Art. 738 ZGB führen, was z.B. zu einer Auslegung gegen den klaren Wortlaut des Grundbuches oder des Dienstbarkeitsvertrags führen kann (so etwa in BGE 137 III 145; BGer 5C.71/2006 E. 2.3; zum Ganzen vgl. auch: KOLLER, Das Prinzip der natürlichen Publizität und die Stufenordnung von Art. 738 ZGB, ZBGR 103/2022, S. 2-4). Letzteres kann zu Rechtsunsicherheit führen, was sich auch an der Zahl der bis vor Bundesgericht ausgetragenen Streitigkeiten zu diesem Thema ablesen lässt. Aus einer praktischen Perspektive kann die natürliche Publizität eine zentrale Rolle spielen, wenn eine Grunddienstbarkeit einen kurzgehaltenen Grundbucheintrag aufweist, der Dienstbarkeitsvertrag auch nicht aussagekräftig ist, die Grunddienstbarkeit jedoch auf der Liegenschaft mit entsprechenden baulichen Anlagen genau bestimmt, umrissen und infol- gedessen konkretisiert wird. In diesem Fall ergänzt die natürliche Publizität einen beste- henden Grundbucheintrag und kann damit wiederum zu mehr Rechtssicherheit führen (EBERHARD, a.a.O., S. 137). In diesem Sinne ist die natürliche Publizität ein ergänzendes Hilfsmittel bei der Ermittlung des Inhalts der Grunddienstbarkeit und hat auch nicht direkt mit der Zerstörung des guten Glaubens des Erwerbers zu tun. So beruft sich auch Liver (ZK-LIVER, Art. 738 ZGB N 55), auf den sich das Bundesgericht im Entscheid BGE 137 III BO.2023.25-K1 18/23

153 (insb. E. 4.1.3 und 4.2.3) stützt, nicht primär auf den guten Glauben. Er vertritt viel- mehr die Ansicht, dass die tatsächliche Ausübung der Dienstbarkeit und insbesondere hinsichtlich der für sie notwendigen baulichen Anlagen ein Element sei, das es bei der Auslegung des Grundbucheintrages zu berücksichtigen gelte (vgl. auch SCHMID/BEELER- SUTA, a.a.O., S. 195). 8.a) Die Grundbuchauszüge der streitbetroffenen Parzellen wurden von den Parteien nicht ins Recht gereicht, weshalb sie auch nicht ausgelegt werden können. Die Dienstbar- keitsverträge sind hingegen aktenkundig. Bestandteil aller dieser Verträge ist je ein Situa- tionsplan, auf welchem die Dienstbarkeitsflächen klar verzeichnet sind (kläg.act. 3-5, bekl.act. 2-3). Aktenkundig ist ebenfalls ein Situationsplan, der den Verlauf des als Ge- meindestrasse 3. Klasse klassifizierten Weges zeigt (kläg.act. 6). Aus diesen Plänen ist ersichtlich und zwischen den Parteien auch unumstritten, dass die Wegführung durch den Dienstbarkeitsvertrag vom 17. Dezember 1982 (kläg.act. 5) neu auf die Parkplätze ge- mäss Dienstbarkeitsvertrag vom 10. April 1980 verlegt wurde (kläg.act. 4). Der Inhalt der Dienstbarkeiten ist folglich klar und ihre Unvereinbarkeit, wie bereits gezeigt (hiervor, E. III.5b), augenfällig. Bei dieser Ausgangslage bleibt nach der Stufenfolge gemäss Art. 738 ZGB keine Notwendigkeit für weitere Auslegungsmittel, weshalb ein Rückgriff auf die Rechtsfigur der "natürlichen Publizität" nicht angezeigt ist.

b) Im Sinne einer Eventualbegründung und mit Blick auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen (vi-Entscheid, S. 9) ist die Rechtsfigur der "natürlichen Publizität" gleichwohl kurz zu behandeln. Auf der belasteten Parzelle der Beklagten zeigte sich im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs durch die Klägerin, dass die Fläche der ursprünglich dienstbarkeits- rechtlich ausgeschiedenen Parkplätze nun als Gemeindestrasse genutzt wird. An der fraglichen Stelle traten und treten folglich keine Parkplätze mehr in Erscheinung. An ande- rer Stelle auf dem Grundstück wurden zwar in grösserer Zahl weitere Parkplätze geschaf- fen (B/1, S. 13, ferner kläg.act. 6a). Diese (auf der Längs- und Breitseite des Gebäudes der Beklagten sowie entlang der Toggenburgerstrasse und der Südgrenze der Parzelle) treten aber nicht bloss als Ersatz oder Verschiebung der früheren und in den Plänen zur ursprünglichen Dienstbarkeit verzeichneten Parkplätze, sondern als umfangreiche davon unabhängige Parkierungsmöglichkeiten in Erscheinung. Der Schluss, dass aufgrund der ursprünglichen (und tatsächlich durch Verzicht stillschweigend untergangenen) Grund- dienstbarkeit auf einzelne dieser neuen Parkplätze ein dinglicher Anspruch bestehen soll, überzeugt nicht. Aus dem blossen Vorhandensein zahlreicher anderer Parkplätze sind für die Klägerin keine konkreten und ihr dienstbarkeitsrechtlich zustehenden Parkierungs- möglichkeiten ableitbar. Aus dem blossen Vorhandensein von Parkplätzen lässt sich auf BO.2023.25-K1 19/23

jeden Fall – wie die Beklagte zutreffend anmerkt – nicht auf ein dingliches Parkierungs- recht schliessen. Dies muss insbesondere deshalb gelten, weil Parkplätze auf praktisch jedem bebauten Grundstück bestehen und diesen folglich in der Regel keine dienstbar- keitsrechtlich relevante eindeutige äussere Erscheinung beigemessen werden kann. Wäre die Grunddienstbarkeit "Parkplatzbenützungsrecht" vom 10. April 1980 also tatsächlich auslegungsbedürftig und dafür auf die Rechtsfigur der "natürlichen Publizität" zurückzu- greifen, liesse sich der von der Klägerin behauptete und in diesem Verfahren geltend ge- machte Anspruch auch daraus nicht ableiten.

9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die am 10. April 1980 vereinbarte und ins Grundbuch aufgenommene Dienstbarkeit "Parkplatzbenützungsrecht" durch die am

17. Dezember 1982 ins Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit "Fuss- und Fahr- wegrecht" und später durch die Klassifizierung als Gemeindestrasse verunmöglicht wurde und daher untergegangen ist. Die Auslegung der aktenkundigen Dienstbarkeitsverein- barungen führen damit zu einem klaren Ergebnis, weshalb eine weitere Auslegung nicht erforderlich ist. Aber selbst wenn eine solche vorgenommen werden müsste und hierzu auf die Rechtsfigur der "natürlichen Publizität" zurückzugreifen wäre, würde sich dadurch am Ergebnis nichts ändern. Die Berufung ist damit – soweit auf sie eingetreten werden kann – zu schützen, der Entscheid der Vorinstanz, soweit angefochten, aufzuheben und die Klage abzuweisen. IV.

1. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Klägerin die erstinstanzlichen Gerichtskos- ten von Fr. 5'000.00 zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist mit ihrem Vorschuss von Fr. 5'000.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

2. Die Klägerin hat die obsiegende Beklagte für deren Parteikosten im erstinstanzli- chen Verfahren in vollem Umfang mit Fr. 6'448.00 zu entschädigen (Streitwert Fr. 30'000.00, mittleres Honorar Fr. 6'200.00 [Art. 14 lit. b HonO], zuzüglich 4% pauschal für Barauslagen [Art. 28bis Abs. 1 HonO] = 6'448.00, ohne MWST-Zuschlag [kein Antrag, Art. 29 HonO]).

3. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens von Fr. 6'000.00 (Art. 4 i.V.m. Art. 10 Ziff. 221 GKV) hat ebenfalls die unterliegende Klägerin zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das minimale Unterliegen der Beklagten aufgrund des Nichteintretens auf die Berufung, soweit mit dieser die Aufhebung von Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids BO.2023.25-K1 20/23

verlangt wird, rechtfertigt keine andere Verteilung der Prozesskosten. Der von der Beklag- ten geleistete Vorschuss wird verrechnet, wobei die Klägerin der Beklagten Fr. 6'000.00 des verrechneten Vorschusses zu ersetzen hat (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).

4. Die Klägerin hat die Beklagte für deren Parteikosten im Berufungsverfahren mit Fr. 2'600.00 zu entschädigen (Streitwert Fr. 30'000.00, mittleres Honorar Fr. 6'200.00 [Art. 14 lit. b HonO], davon 40% = Fr. 2'480.00 [vgl. Art.26 Abs. 1 lit. a HonO], zuzüglich 4% pauschal für Barauslagen [Art. 28bis Abs. 1 HonO] = 2'579.20, ohne MWST-Zuschlag [kein Antrag, Art. 29 HonO], gerundet). BO.2023.25-K1 21/23

Entscheid

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Einzelrichters am Kreisgericht G.___ vom 23. Mai/3. Juli 2023 (VV.2022.79) in den Ziffern 2 bis 4 auf- gehoben und die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird auf die Berufung nicht eingetre- ten.

2. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 5'000.00 werden C.___ auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6'000.00 werden C.___ aufer- legt. Der von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6'000.00 wird damit verrech- net.

4. C.___ hat die A.___ für deren Parteikosten in den Verfahren vor beiden Instanzen mit Fr. 9'048.00 (Fr. 6'448.00 + Fr. 2'600.00) zu entschädigen und ihr den im Berufungs- verfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.00 zu ersetzen. BO.2023.25-K1 22/23

Rechtsmittelbelehrung Streitwert: Fr. 30'000.00 Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 72 ff. BGG): Wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.– (in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.–) beträgt oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids Beschwerde an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. Mit der Beschwerde können die in Art. 95-97 BGG aufge- führten Beschwerdegründe geltend gemacht werden. Es sind die Formvorschriften von Art. 42 BGG zu beachten. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 113 ff. BGG): Ist keine Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zulässig, kann innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von ver- fassungsmässigen Rechten gerügt werden. Es sind die Formvorschriften von Art. 42 BGG zu beachten. Wird gleichzeitig Beschwerde erhoben, weil sich allenfalls auch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, sind beide Rechtsmittel in einer Rechtsschrift einzureichen. Hinweis zur Vollstreckbarkeit Gemäss Art. 103 Abs. 1 BGG hat eine Beschwerde an das Bundesgericht in der Regel keine aufschie- bende Wirkung. Dieser Entscheid ist deshalb vollstreckbar, auch wenn er beim Bundesgericht angefoch- ten wird. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Bundesgerichts kann von Amtes wegen oder auf Antrag über die aufschiebende Wirkung andere Anordnungen treffen. Hinweis zur Rechtsquelle Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG), SR 173.110; https://www.fedlex.admin.ch Hinweis zum Fristenlauf Die Rechtsmittelfrist beginnt an dem auf die Aushändigung dieses Entscheids folgenden Tag zu laufen. Wird eine Abholungseinladung im Briefkasten hinterlassen, ist der Adressat berechtigt, die Sendung innert sieben Tagen auf der Post entgegenzunehmen. Unterlässt er dies oder eröffnet die Post eine län- gere oder zweite Frist, so gilt die Sendung trotzdem mit Ablauf des siebten Tags als zugestellt. Am fol- genden Tag beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen. Die Erteilung eines Postrückbehalteauftrags vermag den Lauf der Frist nicht zu beeinflussen: Auch in diesem Fall gilt die Sendung am siebten Tag als zuge- stellt. BO.2023.25-K1 23/23