Art. 59 und 60 ZPO: Das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung ist eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht gemäss Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfen hat. Eine Klagebewilligung, die von einer offensichtlich sachlich unzuständigen Behörde erlassen wurde, ist ungültig. Doppelrelevante Tatsachen, also Tatsachen, die nebst der Zuständigkeit ebenfalls für die Begründetheit der Klage massgebend sind, müssen im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nicht bewiesen werden. Über sie wird auf Grundlage der Behauptungen des Klägers entschieden. Indessen ist zu prüfen, ob die behaupteten Tatsachen rechtlich auf die vom Kläger geltend gemachte Zuständigkeit schliessen lassen. Ist die Behauptung des Klägers, für die Beklagte als Arbeitnehmer tätig gewesen zu sein, nicht offensichtlich unzutreffend, hat die Einzelrichterin auf die Klage einzutreten, auch wenn sie bei der materiellen Beurteilung der eingeklagten Forderung zum Schluss kommen sollte, es sei von einem Auftragsverhältnis auszugehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Schlichtung vor der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse und nicht vor dem Vermittlungsamt stattgefunden hat. Allerdings gilt dies nicht, wenn auch bei Abstellen auf die Behauptungen des Klägers ein Arbeitsverhältnis offensichtlich nicht gegeben ist (E. III.1). Im konkreten Fall war die Schlichtungsbehörde für Arbeitsverhältnisse – auch bei Abstellen auf die Tatsachenbehauptungen des Klägers – offensichtlich unzuständig für die Schlichtung und die Klagebewilligung damit ungültig (E. III.3). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 24. Juni 2025, BE.2024.46-EZO3).
Erwägungen (2 Absätze)
E. 20 Februar 2024 telefonisch zugesichert, eine (wohl aus obigem Geschäft) resultierende Lohnforderung von Fr. 7'800.00 zu bezahlen (vi-act. 2, S. 1 unten). Dazu liegt ein telefoni- scher Verbindungsnachweis sowie der Nachweis vor, dass F.__ Inhaber und Geschäfts- führer der Beklagten ist (kläg.act. 1 und 2). Sodann legte der Kläger sein Schreiben vom
E. 23 März 2024 an F.__ ins Recht, mit dem Betreff „Rechnung vermittelten Abschluss“ (kläg.act. 3). Damit verlangte er einen Betrag von Fr. 7‘800.00 für „den von mir erzielten Verkaufsabschluss über 300'000 CHF der 6% Obligationen für E.__ AG in X.__, als von Dir nominierte Stellvertretung während Deiner Abwesenheit“. Der Kläger bezieht sich im Schreiben ausserdem auf „Deine telefonische Zusage vom 20. Februar 2024, Deine ver- einbarte 6.5% Provision von E.__ AG, Z.__ im Verhältnis 40% zu 60% zu teilen“. In einer E-Mail vom 10. April 2024 an F.__ schreibt der Kläger, es bestehe zwischen der Beklag- ten und der E.__ AG ein Mandatsverhältnis „für das Marketing der Wertpapiere“. Folglich sei „die von mir getätigte Beratung mit C.__ während Deiner Unerreichbarkeit die Auszah- lung meiner Entlöhnung durch B.__ GmbH mir zu gewähren“ (kläg.act. 4). Am gleichen Tag sandte der Kläger die vorerwähnte, an F.__ adressierte Rechnung vom 23. März 2024 (kläg.act. 3) im Wesentlichen unverändert an die Beklagte (kläg.act. 5, Beilage 1). BE.2024.46-EZO3 2/11
c) Mit E-Mail vom 8. Oktober 2024 bestätigte G.__ von der E.__ AG, dass F.__ bzw. die B.__ GmbH für die Vermittlungsleistungen „in Sachen E.__“ entlöhnt worden sei (kläg.act. 10).
2. Am 13. Mai 2024 leitete der Kläger bei der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhält- nisse […] eine Klage gegen die Beklagte ein und verlangte, die Beklagte sei zu verpflich- ten, ihm einen Betrag von Fr. 7'800.00 netto zu bezahlen. Die Schlichtungsverhandlung fand am 27. Juni 2024 statt und dem Kläger wurde die Klagebewilligung gleichentags aus- gestellt (vi-act. 1). Am 18. September 2024 reichte der Kläger die entsprechende Klage beim Kreisgericht […] ein (vi-act. 2). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 (vi-act. 7) teilte die zuständige Einzelrichterin (Vorinstanz) dem Kläger mit, dass fraglich erscheine, ob es sich vorliegend um ein Arbeitsverhältnis handle. Ein Arbeitsvertrag liege vor, wenn der Ar- beitnehmer eine Arbeitsleistung für eine definierte Dauer gegen Lohn erbringe und in ei- nem Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehe, also in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert sei. Er, der Kläger, erhalte Gelegenheit, sich innert Frist dazu zu äussern und weitere Unterlagen betreffend das Arbeitsverhältnis einzureichen. Ferner führte die Vorinstanz aus, dass – sollte es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis handeln – wohl eine ungültige Klagebewilligung vorliege, was vom Gericht von Amtes wegen zu prü- fen sei. Sollte die Klagebewilligung ungültig sein, würde auf die Klage nicht eingetreten. In der Folge reichte der Kläger eine Stellungnahme und weitere Unterlagen ein (kläg.act. 8- 11). Mit Entscheid vom 13. November 2024 trat die Vorinstanz auf die Klage mangels gül- tiger Schlichtung nicht ein (vi-act. 10 [vi-Entscheid]).
3. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger am 13. Dezember 2024 (Datum des Poststempels; BE/1 und 2) Beschwerde bei der Einzelrichterin des Kantonsgerichts und legte weitere Unterlagen ein (kläg.act. 12-27). Die Beklagte liess sich innert Frist nicht ver- nehmen (BE/5), worauf die Einzelrichterin mitteilte, dass ohne weitere Vorkehrungen und insbesondere ohne Durchführung einer Verhandlung über die eingereichte Beschwerde entschieden werde (BE/6). II.
1. Die Prozessvoraussetzungen des Beschwerdeverfahrens, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist, sind grundsätzlich erfüllt (Art. 59 f., Art. 319 lit. a, Art. 321 Abs. 1 ZPO; zu den Rechtsbegehren vgl. E. 2 und zum Begründungserfordernis E. 3 BE.2024.46-EZO3 3/11
hiernach). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Zuständig ist die Einzelrichterin im Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO). 2.a) Die Beschwerdeschrift muss Rechtsmittelanträge (auch: Beschwerdeanträge) ent- halten, aus denen sich ergibt, in welchen Punkten der erstinstanzliche Entscheid ange- fochten wird und inwiefern er abzuändern ist. Grundsätzlich sind die Anträge so zu formu- lieren, dass die Rechtsmittelinstanz sie bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erheben kann. Bei nicht anwaltlich vertretenen Laien dürfen dabei allerdings keine über- höhten Anforderungen gestellt werden; hier genügt es, wenn mit gutem Willen erkennbar ist, welche Abänderung(en) des erstinstanzlichen Entscheids der Beschwerdeführer mit der Beschwerde erreichen will (s. anstelle Vieler: FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., Art. 321 N 14).
b) Der Kläger stellt keine eigentlichen Rechtsbegehren. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich allerdings, dass er mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden ist, weil diese angenommen hat, beim Verhältnis zwischen den Parteien habe es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis gehandelt, womit die Klagebewilligung von der sachlich unzu- ständigen Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse ausgestellt worden sei. Somit wehrt sich der Kläger sinngemäss dagegen, dass auf seine Klage nicht eingetreten wurde und verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die materielle Beurteilung seiner Klage. Damit liegt ein gerade noch genügender Rechtsmittelantrag vor. 3.a) Die Beschwerde muss gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet ein- gereicht werden. Der Beschwerdeführer hat sich daher in der Beschwerdeschrift sachbe- zogen mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen und darzutun, warum die- ser in den angefochtenen Punkten Mängel aufweist und darin ein Beschwerdegrund lie- gen soll (FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO Komm., Art. 321 N 15; STAEHELIN A./MOSIMANN, in: Staehelin/Grolimund, 4. Aufl., § 26 N 42). Auch ein juristischer Laie muss sich – zumin- dest in gedrängter Form – mit dem vorinstanzlichen Entscheid und den beanstandeten Er- wägungen auseinandersetzen und zum Ausdruck bringen, aus welchen Gründen er nach seiner Auffassung unrichtig sein soll (ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, 2013, Art. 311 N 92). Fehlt eine hinreichende Begründung oder ein zulässiges Rechtsbegehren, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten (ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, Art. 311 N 84 i.V.m. Art. 321 N 30; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 599, 601; BGer 4A_651/2012 E. 4.2). Eine nicht gerade ungenügende, aber in der Substanz mangelhafte Begründung erfasst zwar nicht die Eintretensfrage, kann sich jedoch bei der materiellen Beurteilung zum Nachteil der Be- rufungsklägerin auswirken (REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO BE.2024.46-EZO3 4/11
Komm., 4. Aufl., Art. 311 N 36; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 898). Ungeach- tet der Begründungspflicht gilt allerdings der Grundsatz, dass das Recht von Amtes we- gen anzuwenden ist, auch im Rechtsmittelverfahren, weshalb die Beschwerdeinstanz in rechtlicher Hinsicht nicht auf die Prüfung geltend gemachter Rechtsverletzungen be- schränkt ist (Art. 57 ZPO).
b) Der Kläger setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids zumin- dest teilweise auseinander. Er bemängelt, dass die Vorinstanz zu Unrecht angenommen habe, es liege keine arbeitsrechtliche Streitigkeit vor und deshalb nicht auf seine Klage eingetreten sei. Zwar macht er keine direkten Ausführungen zur Frage, ob eine von einer unzuständigen Schlichtungsstelle ausgestellte Klagebewilligung nichtig/ungültig ist. Da es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt und das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist, kann diese Frage trotzdem geprüft werden. Zudem führt der Kläger sinngemäss aus, die Schlichtungsstelle habe das Arbeitsverhältnis bestätigt, ansonsten die Klagebewilli- gung nicht erteilt worden wäre. Auch daraus ist zu schliessen, dass der Kläger die Klage- bewilligung für gültig und das Nichteintreten der Vorinstanz als ungerechtfertigt erachtet. 4.a) Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel – abgesehen von hier nicht anwendbaren besonderen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) sowie vom (hier ebenfalls nicht relevanten) Fall, dass erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4) – ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
b) Die vom Kläger im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen können daher nicht berücksichtigt werden, zumal dieser bereits von der Vorinstanz aufgefordert worden war, zur Frage des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses Stellung zu nehmen und allfällige Unterlagen dazu einzureichen. Im Übrigen würde sich an der rechtlichen Beurtei- lung auch dann nichts ändern, wenn die klägerischen Noven berücksichtigt werden könn- ten (vgl. E. III.3.b hiernach). III.
1. Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung nach Art. 209 ZPO ist
– in Fällen, bei denen dem Prozess ein Schlichtungsversuch vorauszugehen hat – eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht gemäss Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfen BE.2024.46-EZO3 5/11
hat (BGE 141 III 159 E. 2.1; BGE 140 III 227 E. 3.2; BGE 139 III 273 E. 2.1. m.H.; BGer 4A_387/2013 E. 3.2, nicht publ. in BGE 140 III 70). Während die Klagebewilligung selbst grundsätzlich keinen anfechtbaren Entscheid darstellt, kann die Beklagte ihre Gül- tigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren bestreiten. Das Gericht hat im Rahmen der Klärung der Prozessvoraussetzungen zu prüfen, ob der geltend gemachte Mangel des Schlichtungsverfahrens die Ungültigkeit der Klagebewilligung bewirkt. Neben dem Fall der offensichtlichen Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde (BGE 139 III 273 E. 2.1. und 2.2.) wäre dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts etwa dann denkbar, wenn wegen der Mitwirkung einer befangenen Schlichterin die Möglichkeit einer Einigung der Parteien illusorisch war und das Schlichtungsverfahren dadurch seines Zwecks beraubt wurde (BGer 4A_387/2013 E. 3.2). Die Klagebewilligung ist dann gültig, wenn die Klage fristgerecht eingereicht wird und wenn die Parteien des Schlichtungs- und Gerichtsverfah- rens sowie der Streitgegenstand identisch sind, wobei eine Klageänderung unter den Vo- raussetzungen gemäss Art. 227 ZPO zulässig ist. Negativ formuliert ist die Klagebewilli- gung ungültig, wenn die Klage erst nach Ablauf der gemäss Art. 209 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO geltenden Frist eingereicht wird. Die Ungültigkeit der Klagebewilligung ist ferner die Folge, wenn die Schlichtungsbehörde mangels persönlichen Erscheinens der klagenden Partei (Art. 204 Abs. 1 ZPO) das Verfahren hätte abschreiben müssen, weil bei Säumnis der klagenden Partei das Schlichtungsgesuch nach Art. 206 Abs. 1 ZPO als zurückgezo- gen gilt. Schliesslich ist auch eine Klagebewilligung, die von einer offensichtlich sachlich unzuständigen Behörde erlassen wurde, ungültig (BGE 146 III 47 E. 3.3 und 4.2.3; BGE 139 III 273 E. 2.2; zum Ganzen vgl. ERK, Prozessvoraussetzungen, 2022, S. 619 f.; KUKO ZPO-DOMEJ, Art. 59 ZPO N 10 f.; CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 59 N 3). Dabei ist Folgendes zu beachten: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen doppelrelevante Tatsachen, also Tatsachen, die nebst der Zuständigkeit des Ge- richts ebenfalls für die Begründetheit der Klage massgebend sind, im Rahmen der Zu- ständigkeitsprüfung nicht bewiesen werden. Über sie wird auf Grundlage der Behauptun- gen und Anträge des Klägers entschieden (BGE 147 III 159 E. 2; BGE 137 III 32 E. 2.3; BGer 4A_360/2021 E. 5.1.2). Dies entbindet das Gericht jedoch nicht davon, zu prüfen, ob diese behaupteten Tatsachen (welche als erstellt gelten) schlüssig sind, das heisst ob aus ihnen rechtlich auf den vom Kläger geltend gemachten Gerichtsstand geschlossen werden kann (BGE 147 III 159 E. 2.1.2 m.H.). Anders als auf der Tatsachenebene kann das Gericht somit bei der rechtlichen Einordnung der fraglichen Tatsachen nicht unbese- hen auf die Vorbringen des Klägers abstellen (vgl. Art. 57 ZPO). Ist also die Behauptung des Klägers, für die Beklagte als Arbeitnehmer tätig gewesen zu sein, nicht offensichtlich unzutreffend, hat bei gegebenem Streitwert die Einzelrichterin im Sinne der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen im vereinfachten Verfahren auf die Klage einzutreten, auch BE.2024.46-EZO3 6/11
wenn sie im Rahmen der materiellen Beurteilung der eingeklagten Forderung zum Schluss kommen sollte, es sei von einem Auftragsverhältnis auszugehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Schlichtung vor der Schlichtungsstelle für Arbeitsver- hältnisse und nicht vor dem Vermittlungsamt stattgefunden hat (GVP 2016 Nr. 41). Aller- dings gilt dies – wie dargelegt – nicht, wenn auch bei Abstellen auf die Behauptungen des Klägers ein Arbeitsverhältnis offensichtlich nicht gegeben ist.
2. Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitt (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Ar- beit (Akkordlohn) bemessen wird (Art. 319 Abs. 1 OR). Der Arbeitsvertrag weist nach der gesetzlichen Definition im Wesentlichen vier Merkmale auf: Das Erbringen einer Arbeits- leistung, die Entgeltlichkeit, die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation (sog. Subordinations- oder Unterordnungsverhältnis) und das Vorliegen eines Dauerschuldver- hältnisses (BGer 4A_360/2021 E. 5.1.3; BGer 4A_64/2020 E. 6.1 m.H.; BGer 4A_484/ 2018 E. 4.1; BGer 4A_594/2018; vgl. auch GEISER/MÜLLER/PÄRLI, Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. Aufl., S. 54; GERSBACH/GROSS, in: Etter/Facincani/Sutter, Arbeitsvertrag, 2021, Art. 319 N 2 ff.). Im Einzelfall kann es schwierig sein, den Arbeitsvertrag von ande- ren Verträgen auf Arbeitsleistung abzugrenzen, insbesondere vom Auftrag, der auch Dienstleistungen gegen Entgelt zum Gegenstand hat. Der Arbeitsvertrag unterscheidet sich davon aber insbesondere durch das Merkmal der Subordination des Arbeitnehmers (BGE 125 III 78 E. 4; BGE 121 I 259 E. 3a; BGer 4A_84/2020 E. 6.2). Durch den Eintritt in eine fremde Arbeitsorganisation entsteht ein Abhängigkeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer steht persönlich, organisatorisch, zeitlich und wirtschaftlich unter der Direktionsgewalt der Arbeitgeberin (Art. 321d OR), was Lehre und Rechtsprechung als Unterordnung bzw. Subordination bezeichnen. Für das Bundesgericht ist dies eines der wesentlichen, unver- zichtbaren Merkmale des Arbeitsverhältnisses und im Vergleich mit anderen Verträgen auf selbständige Dienstleistung (v.a. Auftrag, Werkvertrag) bedeutsam (GEISER/MÜLLER/ PÄRLI, a.a.O., S. 57). Entscheidend ist also, dass der Arbeitnehmer in eine fremde Arbeits- organisation eingegliedert ist, in eine hierarchische Struktur eingebettet wird und damit von bestimmten Vorgesetzten Weisungen erhält (BGE 121 I 259 E. 3a; BGer 4A_64/2020 E. 6.2; BGer 4A_553/2008 E. 4.1). Weiter ist erforderlich, dass die Arbeitsleistungen für eine gewisse Zeitspanne und mit einer gewissen Regelmässigkeit erbracht werden. So- dann sprechen Vereinbarungen bzw. die Gewährung von typisch arbeitsvertraglichen Rechten und Pflichten (z.B. Ferien, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Zielvereinbarun- gen) für ein Arbeitsverhältnis, ebenso die Arbeit mit Arbeitsgeräten und Materialien der BE.2024.46-EZO3 7/11
Arbeitgeberin wie auch etwa ein Büro am Sitz der Arbeitgeberin oder eine E-Mail-Adresse der Arbeitgeberin (BGer 4A_404/2009 E. 4).
3. Die Vorinstanz gelangte in ihrem Entscheid zum Schluss, dass kein Subordinations- verhältnis zu erkennen sei, weil jegliche Hinweise darauf fehlten, dass der Kläger in den Betrieb bzw. die Organisation der Beklagten eingegliedert gewesen wäre. Der Kläger habe auch nicht ausgeführt, inwieweit er in die Struktur der Beklagten eingebettet gewe- sen sei und inwiefern er Weisungen erhalten habe. Mangels Nachweises sei auch nicht von einem Dauerverhältnis auszugehen, sondern vielmehr von einer einzelnen Tätigkeit für die Beklagte. Das rechtliche Verhältnis zwischen den Parteien sei wohl eher als Auf- tragsverhältnis zu qualifizieren, wofür auch das Einfordern eines Anteils an einer Provision spreche (vi-Entscheid, E. III.7c f.).
a) Der Kläger setzt sich mit der Argumentation der Vorinstanz bezüglich Subordinations- verhältnis in seiner Beschwerde nicht auseinander. Er bringt lediglich vor, dass das Vorlie- gen eines Arbeitsverhältnisses durch die Schlichtungsbehörde bestätigt worden sei, an- sonsten die Klagebewilligung nicht erteilt worden wäre (Beschwerde, S. 2 oben Ziff. 1). Dies trifft so nicht zu: Grundsätzlich hat die Schlichtungsstelle nämlich keine Entscheid- kompetenz. Ihre primäre Aufgabe besteht im Versuch, die Parteien in formloser Verhand- lung zu versöhnen (Art. 201 Abs. 1 ZPO), den Vermittlungsvorstand durchzuführen und die Klagebewilligung auszustellen. Nur in Fällen von offensichtlich sachlicher Unzustän- digkeit kann die Schlichtungsbehörde (muss sie aber nicht) auf das Schlichtungsgesuch nicht eintreten (BGE 146 III 47 E. 4.2.3). Hat die Schlichtungsstelle Zweifel an ihrer Zu- ständigkeit, hat sie den Kläger auf ihre Bedenken aufmerksam zu machen und das Schlichtungsverfahren durchzuführen, wenn der Kläger trotz des Hinweises darauf be- steht. Erst das Gericht hat in solchen Fällen über die Zuständigkeit zu befinden (ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., Art. 59 N 6b m.H.; ERK, a.a.O., S. 224; vgl. auch Kantonsgericht St. Gallen, Handbuch für das Verfahren vor den Schlichtungsbehörden, 2020, N 197). Genau so ist hier die Schlichtungsstelle für Ar- beitsverhältnisse vorgegangen: Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass – wenn er an das Gericht gelange – die Verhältnisse dort genauer dargestellt werden müssten und er auch riskiere, nochmals von vorne beginnen zu müssen (vi-act. 6). Im Übrigen ist bezüg- lich Subordination zusätzlich auf die ausführliche und sorgfältige Begründung der Vorin- stanz in den Absätzen 2-4 von E. III.7.c zu verweisen, mit welcher sich der Kläger in der Beschwerde mit keinem Wort auseinandersetzt. Der Kläger ist offensichtlich der Auffas- sung, dass das Erbringen jeder entgeltlichen Arbeitsleistung auf ein Arbeitsverhältnis zu- rückzuführen ist. Dies trifft indessen nicht zu: Wie dargelegt braucht es für die Qualifi- BE.2024.46-EZO3 8/11
zierung eines Rechtsverhältnisses als Arbeitsverhältnis u.a. zusätzlich ein Subordinations- verhältnis, d.h. eine Einbindung in eine fremde Arbeitsorganisation in persönlicher, organi- satorischer, zeitlicher und wirtschaftlicher Hinsicht sowie ein Unterstellen unter die Direk- tionsgewalt der Arbeitgeberin. Solches hat der Kläger nicht einmal behauptet. Damit liegt aber offensichtlich kein Arbeitsverhältnis vor.
b) Der Kläger macht in seiner Beschwerde sodann sinngemäss geltend, es liege min- destens seit dem Jahre 2022 ein Dauerverhältnis und damit ein Arbeitsverhältnis vor. Die Vorinstanz und auch die Schlichtungsstelle hätten nie entsprechende Unterlagen einver- langt (Beschwerde, S. 1 unten und S. 2 Mitte). Mit der Beschwerde reichte der Kläger zu- sätzliche Unterlagen ein (kläg.act. 12-27). Indessen trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz keine Unterlagen einverlangt hätte: Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 wurde der Klä- ger nämlich aufgefordert, sich zum Vorliegen eines Arbeitsvertrages zu äussern und Un- terlagen, die das Arbeitsverhältnis betreffen (Vertrag, Lohnabrechnungen etc.) einzu- reichen (vi-act. 7). Wie bereits dargelegt, können erst im Beschwerdeverfahren einge- reichte Akten nicht berücksichtigt werden (vgl. E. II.4 hiervor). Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass (auch) kein Dauerschuldverhältnis vorliegt. Aber selbst wenn die neuen Aktenstücke zuzulassen wären, würde dies an der Qualifikation des Verhältnisses zwischen den Parteien nichts ändern: Aus den neu eingereichten E-Mails ergibt sich we- der, dass der Kläger in einem Subordinationsverhältnis zur Beklagten gestanden wäre (vgl. E. 3.a hiervor), noch dass ein Dauerschuldverhältnis mit der Beklagten bestanden hätte. Vielmehr lässt sich daraus ersehen, dass der Kläger v.a. für die E.__ AG tätig war und – wie er selbst schreibt (Beschwerde, S. 1 unten) – es sich „um mehrere Tätigkeiten für C.__, H.__ und I.__“ handelte (und nicht für die Beklagte).
c) Nicht entscheidend ist schliesslich, ob bei der Schlichtung der Arbeitnehmervertre- ter der Ansicht war, bei der vom Kläger ausgeübten Arbeit für die Beklagte habe es sich um Arbeit gemäss Arbeitsrecht gehandelt (Beschwerde, S. 2 oben; vi-Entscheid, III. E.7.e). Wie dargelegt (E. III.3.a hiervor) hat die Schlichtungsstelle, wenn noch nicht ab- geschätzt werden kann, ob ein arbeitsrechtliches Verhältnis vorliegt, die Klagebewilligung auszustellen. Im Übrigen ist das Gericht nicht an die Auffassung der Schlichtungsstelle oder einzelner ihrer Mitglieder gebunden.
d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – auch wenn auf die Tatsachenbehaup- tungen des Klägers abgestellt wird – offensichtlich kein Arbeitsverhältnis im Rechtssinn vorliegt. Die von der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse ausgestellte Klagebe- BE.2024.46-EZO3 9/11
willigung ist daher ungültig und die Vorinstanz ist somit zu Recht mangels einer Prozess- voraussetzung nicht auf die Klage eingetreten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. IV.
1. Der erstinstanzliche Kostenspruch (keine Kosten) bleibt bei diesem Ausgang des Verfahrens unverändert.
2. Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30‘000.00 werden gemäss Art. 114 lit. c ZPO im Entscheidverfahren keine Gerichts- kosten gesprochen. Die Kostenbefreiung gilt auch für kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_332/2015 E. 6.2; BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, 4. Aufl., Art. 114 ZPO N 3). Als Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis werden auch solche qualifiziert, bei denen der Bestand eines Arbeitsverhältnisses strittig ist (BGE 137 III 32 E. 2.1; CHK-EMMEL,
4. Aufl., Art. 343 OR N 2). Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger behauptet ein Arbeits- verhältnis zwischen den Parteien und die Vorinstanz verneinte ein solches. Der Streitwert beträgt, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren Fr. 7‘800.00. Folglich sind für das Be- schwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben.
3. Der Beklagten ist, nachdem ihr im Beschwerdeverfahren kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO), keine Parteientschädigung zuzusprechen. BE.2024.46-EZO3 10/11
Entscheid
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben. BE.2024.46-EZO3 11/11
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St.Gallen Gerichte Kantonsgericht St. Gallen Einzelrichterin im Obligationenrecht Entscheid vom 24. Juni 2025 Geschäfts- BE.2024.46-EZO3 (VV.2024.54-[…]) nummer Verfahrens- A.__, beteiligte Kläger und Beschwerdeführer, gegen B.__ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin Gegenstand Forderung
Erwägungen I. 1.a) Mit E-Mail vom 19. Februar 2024 wandte sich der Geschäftsführer der C.__-Kas- sen, D.__, an A.__ („a.__@e.__.eu“ [Kläger]) und bat um die Vorbereitung der Zeichnung von Obligationen zu 6.8% der E.__ AG (kläg.act. 7). Der Kläger antwortete gleichentags und orientierte D.__ darüber, „dass die 6,8% Obligation wegen Überzeichnung vorzeitig beendet“ worden sei. Noch im Angebot seien Obligationen zu 6%. Am 20. Februar 2024 zeichnete D.__ für die „Familienausgleichskasse C.__“ 300 6%-Obligationen der E.__ AG zu einem Wert von Fr. 300'000.00. Auf dem Zeichnungsschein findet sich oben der Ver- merk: „Kontakt: A.__ - a.__@e.__.eu“ (kläg.act. 6). Mit E-Mail vom gleichen Tag bat der Kläger D.__ den unterzeichneten Zeichnungsschein „nach X.__“ zu senden (kläg.act. 7). Die erwähnten E-Mails des Klägers tragen unten jeweils die Signatur: „A.__, Investor Re- lations, e.__ ag, Y__Gasse 1, Z.__ “.
b) Der Kläger macht geltend, F.__ von der B.__ GmbH (Beklagte) habe ihm am
20. Februar 2024 telefonisch zugesichert, eine (wohl aus obigem Geschäft) resultierende Lohnforderung von Fr. 7'800.00 zu bezahlen (vi-act. 2, S. 1 unten). Dazu liegt ein telefoni- scher Verbindungsnachweis sowie der Nachweis vor, dass F.__ Inhaber und Geschäfts- führer der Beklagten ist (kläg.act. 1 und 2). Sodann legte der Kläger sein Schreiben vom
23. März 2024 an F.__ ins Recht, mit dem Betreff „Rechnung vermittelten Abschluss“ (kläg.act. 3). Damit verlangte er einen Betrag von Fr. 7‘800.00 für „den von mir erzielten Verkaufsabschluss über 300'000 CHF der 6% Obligationen für E.__ AG in X.__, als von Dir nominierte Stellvertretung während Deiner Abwesenheit“. Der Kläger bezieht sich im Schreiben ausserdem auf „Deine telefonische Zusage vom 20. Februar 2024, Deine ver- einbarte 6.5% Provision von E.__ AG, Z.__ im Verhältnis 40% zu 60% zu teilen“. In einer E-Mail vom 10. April 2024 an F.__ schreibt der Kläger, es bestehe zwischen der Beklag- ten und der E.__ AG ein Mandatsverhältnis „für das Marketing der Wertpapiere“. Folglich sei „die von mir getätigte Beratung mit C.__ während Deiner Unerreichbarkeit die Auszah- lung meiner Entlöhnung durch B.__ GmbH mir zu gewähren“ (kläg.act. 4). Am gleichen Tag sandte der Kläger die vorerwähnte, an F.__ adressierte Rechnung vom 23. März 2024 (kläg.act. 3) im Wesentlichen unverändert an die Beklagte (kläg.act. 5, Beilage 1). BE.2024.46-EZO3 2/11
c) Mit E-Mail vom 8. Oktober 2024 bestätigte G.__ von der E.__ AG, dass F.__ bzw. die B.__ GmbH für die Vermittlungsleistungen „in Sachen E.__“ entlöhnt worden sei (kläg.act. 10).
2. Am 13. Mai 2024 leitete der Kläger bei der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhält- nisse […] eine Klage gegen die Beklagte ein und verlangte, die Beklagte sei zu verpflich- ten, ihm einen Betrag von Fr. 7'800.00 netto zu bezahlen. Die Schlichtungsverhandlung fand am 27. Juni 2024 statt und dem Kläger wurde die Klagebewilligung gleichentags aus- gestellt (vi-act. 1). Am 18. September 2024 reichte der Kläger die entsprechende Klage beim Kreisgericht […] ein (vi-act. 2). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 (vi-act. 7) teilte die zuständige Einzelrichterin (Vorinstanz) dem Kläger mit, dass fraglich erscheine, ob es sich vorliegend um ein Arbeitsverhältnis handle. Ein Arbeitsvertrag liege vor, wenn der Ar- beitnehmer eine Arbeitsleistung für eine definierte Dauer gegen Lohn erbringe und in ei- nem Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehe, also in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert sei. Er, der Kläger, erhalte Gelegenheit, sich innert Frist dazu zu äussern und weitere Unterlagen betreffend das Arbeitsverhältnis einzureichen. Ferner führte die Vorinstanz aus, dass – sollte es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis handeln – wohl eine ungültige Klagebewilligung vorliege, was vom Gericht von Amtes wegen zu prü- fen sei. Sollte die Klagebewilligung ungültig sein, würde auf die Klage nicht eingetreten. In der Folge reichte der Kläger eine Stellungnahme und weitere Unterlagen ein (kläg.act. 8- 11). Mit Entscheid vom 13. November 2024 trat die Vorinstanz auf die Klage mangels gül- tiger Schlichtung nicht ein (vi-act. 10 [vi-Entscheid]).
3. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger am 13. Dezember 2024 (Datum des Poststempels; BE/1 und 2) Beschwerde bei der Einzelrichterin des Kantonsgerichts und legte weitere Unterlagen ein (kläg.act. 12-27). Die Beklagte liess sich innert Frist nicht ver- nehmen (BE/5), worauf die Einzelrichterin mitteilte, dass ohne weitere Vorkehrungen und insbesondere ohne Durchführung einer Verhandlung über die eingereichte Beschwerde entschieden werde (BE/6). II.
1. Die Prozessvoraussetzungen des Beschwerdeverfahrens, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist, sind grundsätzlich erfüllt (Art. 59 f., Art. 319 lit. a, Art. 321 Abs. 1 ZPO; zu den Rechtsbegehren vgl. E. 2 und zum Begründungserfordernis E. 3 BE.2024.46-EZO3 3/11
hiernach). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Zuständig ist die Einzelrichterin im Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO). 2.a) Die Beschwerdeschrift muss Rechtsmittelanträge (auch: Beschwerdeanträge) ent- halten, aus denen sich ergibt, in welchen Punkten der erstinstanzliche Entscheid ange- fochten wird und inwiefern er abzuändern ist. Grundsätzlich sind die Anträge so zu formu- lieren, dass die Rechtsmittelinstanz sie bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erheben kann. Bei nicht anwaltlich vertretenen Laien dürfen dabei allerdings keine über- höhten Anforderungen gestellt werden; hier genügt es, wenn mit gutem Willen erkennbar ist, welche Abänderung(en) des erstinstanzlichen Entscheids der Beschwerdeführer mit der Beschwerde erreichen will (s. anstelle Vieler: FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., Art. 321 N 14).
b) Der Kläger stellt keine eigentlichen Rechtsbegehren. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich allerdings, dass er mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden ist, weil diese angenommen hat, beim Verhältnis zwischen den Parteien habe es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis gehandelt, womit die Klagebewilligung von der sachlich unzu- ständigen Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse ausgestellt worden sei. Somit wehrt sich der Kläger sinngemäss dagegen, dass auf seine Klage nicht eingetreten wurde und verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die materielle Beurteilung seiner Klage. Damit liegt ein gerade noch genügender Rechtsmittelantrag vor. 3.a) Die Beschwerde muss gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet ein- gereicht werden. Der Beschwerdeführer hat sich daher in der Beschwerdeschrift sachbe- zogen mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen und darzutun, warum die- ser in den angefochtenen Punkten Mängel aufweist und darin ein Beschwerdegrund lie- gen soll (FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO Komm., Art. 321 N 15; STAEHELIN A./MOSIMANN, in: Staehelin/Grolimund, 4. Aufl., § 26 N 42). Auch ein juristischer Laie muss sich – zumin- dest in gedrängter Form – mit dem vorinstanzlichen Entscheid und den beanstandeten Er- wägungen auseinandersetzen und zum Ausdruck bringen, aus welchen Gründen er nach seiner Auffassung unrichtig sein soll (ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, 2013, Art. 311 N 92). Fehlt eine hinreichende Begründung oder ein zulässiges Rechtsbegehren, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten (ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, Art. 311 N 84 i.V.m. Art. 321 N 30; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 599, 601; BGer 4A_651/2012 E. 4.2). Eine nicht gerade ungenügende, aber in der Substanz mangelhafte Begründung erfasst zwar nicht die Eintretensfrage, kann sich jedoch bei der materiellen Beurteilung zum Nachteil der Be- rufungsklägerin auswirken (REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO BE.2024.46-EZO3 4/11
Komm., 4. Aufl., Art. 311 N 36; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 898). Ungeach- tet der Begründungspflicht gilt allerdings der Grundsatz, dass das Recht von Amtes we- gen anzuwenden ist, auch im Rechtsmittelverfahren, weshalb die Beschwerdeinstanz in rechtlicher Hinsicht nicht auf die Prüfung geltend gemachter Rechtsverletzungen be- schränkt ist (Art. 57 ZPO).
b) Der Kläger setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids zumin- dest teilweise auseinander. Er bemängelt, dass die Vorinstanz zu Unrecht angenommen habe, es liege keine arbeitsrechtliche Streitigkeit vor und deshalb nicht auf seine Klage eingetreten sei. Zwar macht er keine direkten Ausführungen zur Frage, ob eine von einer unzuständigen Schlichtungsstelle ausgestellte Klagebewilligung nichtig/ungültig ist. Da es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt und das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist, kann diese Frage trotzdem geprüft werden. Zudem führt der Kläger sinngemäss aus, die Schlichtungsstelle habe das Arbeitsverhältnis bestätigt, ansonsten die Klagebewilli- gung nicht erteilt worden wäre. Auch daraus ist zu schliessen, dass der Kläger die Klage- bewilligung für gültig und das Nichteintreten der Vorinstanz als ungerechtfertigt erachtet. 4.a) Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel – abgesehen von hier nicht anwendbaren besonderen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) sowie vom (hier ebenfalls nicht relevanten) Fall, dass erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4) – ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
b) Die vom Kläger im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen können daher nicht berücksichtigt werden, zumal dieser bereits von der Vorinstanz aufgefordert worden war, zur Frage des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses Stellung zu nehmen und allfällige Unterlagen dazu einzureichen. Im Übrigen würde sich an der rechtlichen Beurtei- lung auch dann nichts ändern, wenn die klägerischen Noven berücksichtigt werden könn- ten (vgl. E. III.3.b hiernach). III.
1. Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung nach Art. 209 ZPO ist
– in Fällen, bei denen dem Prozess ein Schlichtungsversuch vorauszugehen hat – eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht gemäss Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfen BE.2024.46-EZO3 5/11
hat (BGE 141 III 159 E. 2.1; BGE 140 III 227 E. 3.2; BGE 139 III 273 E. 2.1. m.H.; BGer 4A_387/2013 E. 3.2, nicht publ. in BGE 140 III 70). Während die Klagebewilligung selbst grundsätzlich keinen anfechtbaren Entscheid darstellt, kann die Beklagte ihre Gül- tigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren bestreiten. Das Gericht hat im Rahmen der Klärung der Prozessvoraussetzungen zu prüfen, ob der geltend gemachte Mangel des Schlichtungsverfahrens die Ungültigkeit der Klagebewilligung bewirkt. Neben dem Fall der offensichtlichen Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde (BGE 139 III 273 E. 2.1. und 2.2.) wäre dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts etwa dann denkbar, wenn wegen der Mitwirkung einer befangenen Schlichterin die Möglichkeit einer Einigung der Parteien illusorisch war und das Schlichtungsverfahren dadurch seines Zwecks beraubt wurde (BGer 4A_387/2013 E. 3.2). Die Klagebewilligung ist dann gültig, wenn die Klage fristgerecht eingereicht wird und wenn die Parteien des Schlichtungs- und Gerichtsverfah- rens sowie der Streitgegenstand identisch sind, wobei eine Klageänderung unter den Vo- raussetzungen gemäss Art. 227 ZPO zulässig ist. Negativ formuliert ist die Klagebewilli- gung ungültig, wenn die Klage erst nach Ablauf der gemäss Art. 209 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO geltenden Frist eingereicht wird. Die Ungültigkeit der Klagebewilligung ist ferner die Folge, wenn die Schlichtungsbehörde mangels persönlichen Erscheinens der klagenden Partei (Art. 204 Abs. 1 ZPO) das Verfahren hätte abschreiben müssen, weil bei Säumnis der klagenden Partei das Schlichtungsgesuch nach Art. 206 Abs. 1 ZPO als zurückgezo- gen gilt. Schliesslich ist auch eine Klagebewilligung, die von einer offensichtlich sachlich unzuständigen Behörde erlassen wurde, ungültig (BGE 146 III 47 E. 3.3 und 4.2.3; BGE 139 III 273 E. 2.2; zum Ganzen vgl. ERK, Prozessvoraussetzungen, 2022, S. 619 f.; KUKO ZPO-DOMEJ, Art. 59 ZPO N 10 f.; CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 59 N 3). Dabei ist Folgendes zu beachten: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen doppelrelevante Tatsachen, also Tatsachen, die nebst der Zuständigkeit des Ge- richts ebenfalls für die Begründetheit der Klage massgebend sind, im Rahmen der Zu- ständigkeitsprüfung nicht bewiesen werden. Über sie wird auf Grundlage der Behauptun- gen und Anträge des Klägers entschieden (BGE 147 III 159 E. 2; BGE 137 III 32 E. 2.3; BGer 4A_360/2021 E. 5.1.2). Dies entbindet das Gericht jedoch nicht davon, zu prüfen, ob diese behaupteten Tatsachen (welche als erstellt gelten) schlüssig sind, das heisst ob aus ihnen rechtlich auf den vom Kläger geltend gemachten Gerichtsstand geschlossen werden kann (BGE 147 III 159 E. 2.1.2 m.H.). Anders als auf der Tatsachenebene kann das Gericht somit bei der rechtlichen Einordnung der fraglichen Tatsachen nicht unbese- hen auf die Vorbringen des Klägers abstellen (vgl. Art. 57 ZPO). Ist also die Behauptung des Klägers, für die Beklagte als Arbeitnehmer tätig gewesen zu sein, nicht offensichtlich unzutreffend, hat bei gegebenem Streitwert die Einzelrichterin im Sinne der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen im vereinfachten Verfahren auf die Klage einzutreten, auch BE.2024.46-EZO3 6/11
wenn sie im Rahmen der materiellen Beurteilung der eingeklagten Forderung zum Schluss kommen sollte, es sei von einem Auftragsverhältnis auszugehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Schlichtung vor der Schlichtungsstelle für Arbeitsver- hältnisse und nicht vor dem Vermittlungsamt stattgefunden hat (GVP 2016 Nr. 41). Aller- dings gilt dies – wie dargelegt – nicht, wenn auch bei Abstellen auf die Behauptungen des Klägers ein Arbeitsverhältnis offensichtlich nicht gegeben ist.
2. Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitt (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Ar- beit (Akkordlohn) bemessen wird (Art. 319 Abs. 1 OR). Der Arbeitsvertrag weist nach der gesetzlichen Definition im Wesentlichen vier Merkmale auf: Das Erbringen einer Arbeits- leistung, die Entgeltlichkeit, die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation (sog. Subordinations- oder Unterordnungsverhältnis) und das Vorliegen eines Dauerschuldver- hältnisses (BGer 4A_360/2021 E. 5.1.3; BGer 4A_64/2020 E. 6.1 m.H.; BGer 4A_484/ 2018 E. 4.1; BGer 4A_594/2018; vgl. auch GEISER/MÜLLER/PÄRLI, Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. Aufl., S. 54; GERSBACH/GROSS, in: Etter/Facincani/Sutter, Arbeitsvertrag, 2021, Art. 319 N 2 ff.). Im Einzelfall kann es schwierig sein, den Arbeitsvertrag von ande- ren Verträgen auf Arbeitsleistung abzugrenzen, insbesondere vom Auftrag, der auch Dienstleistungen gegen Entgelt zum Gegenstand hat. Der Arbeitsvertrag unterscheidet sich davon aber insbesondere durch das Merkmal der Subordination des Arbeitnehmers (BGE 125 III 78 E. 4; BGE 121 I 259 E. 3a; BGer 4A_84/2020 E. 6.2). Durch den Eintritt in eine fremde Arbeitsorganisation entsteht ein Abhängigkeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer steht persönlich, organisatorisch, zeitlich und wirtschaftlich unter der Direktionsgewalt der Arbeitgeberin (Art. 321d OR), was Lehre und Rechtsprechung als Unterordnung bzw. Subordination bezeichnen. Für das Bundesgericht ist dies eines der wesentlichen, unver- zichtbaren Merkmale des Arbeitsverhältnisses und im Vergleich mit anderen Verträgen auf selbständige Dienstleistung (v.a. Auftrag, Werkvertrag) bedeutsam (GEISER/MÜLLER/ PÄRLI, a.a.O., S. 57). Entscheidend ist also, dass der Arbeitnehmer in eine fremde Arbeits- organisation eingegliedert ist, in eine hierarchische Struktur eingebettet wird und damit von bestimmten Vorgesetzten Weisungen erhält (BGE 121 I 259 E. 3a; BGer 4A_64/2020 E. 6.2; BGer 4A_553/2008 E. 4.1). Weiter ist erforderlich, dass die Arbeitsleistungen für eine gewisse Zeitspanne und mit einer gewissen Regelmässigkeit erbracht werden. So- dann sprechen Vereinbarungen bzw. die Gewährung von typisch arbeitsvertraglichen Rechten und Pflichten (z.B. Ferien, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Zielvereinbarun- gen) für ein Arbeitsverhältnis, ebenso die Arbeit mit Arbeitsgeräten und Materialien der BE.2024.46-EZO3 7/11
Arbeitgeberin wie auch etwa ein Büro am Sitz der Arbeitgeberin oder eine E-Mail-Adresse der Arbeitgeberin (BGer 4A_404/2009 E. 4).
3. Die Vorinstanz gelangte in ihrem Entscheid zum Schluss, dass kein Subordinations- verhältnis zu erkennen sei, weil jegliche Hinweise darauf fehlten, dass der Kläger in den Betrieb bzw. die Organisation der Beklagten eingegliedert gewesen wäre. Der Kläger habe auch nicht ausgeführt, inwieweit er in die Struktur der Beklagten eingebettet gewe- sen sei und inwiefern er Weisungen erhalten habe. Mangels Nachweises sei auch nicht von einem Dauerverhältnis auszugehen, sondern vielmehr von einer einzelnen Tätigkeit für die Beklagte. Das rechtliche Verhältnis zwischen den Parteien sei wohl eher als Auf- tragsverhältnis zu qualifizieren, wofür auch das Einfordern eines Anteils an einer Provision spreche (vi-Entscheid, E. III.7c f.).
a) Der Kläger setzt sich mit der Argumentation der Vorinstanz bezüglich Subordinations- verhältnis in seiner Beschwerde nicht auseinander. Er bringt lediglich vor, dass das Vorlie- gen eines Arbeitsverhältnisses durch die Schlichtungsbehörde bestätigt worden sei, an- sonsten die Klagebewilligung nicht erteilt worden wäre (Beschwerde, S. 2 oben Ziff. 1). Dies trifft so nicht zu: Grundsätzlich hat die Schlichtungsstelle nämlich keine Entscheid- kompetenz. Ihre primäre Aufgabe besteht im Versuch, die Parteien in formloser Verhand- lung zu versöhnen (Art. 201 Abs. 1 ZPO), den Vermittlungsvorstand durchzuführen und die Klagebewilligung auszustellen. Nur in Fällen von offensichtlich sachlicher Unzustän- digkeit kann die Schlichtungsbehörde (muss sie aber nicht) auf das Schlichtungsgesuch nicht eintreten (BGE 146 III 47 E. 4.2.3). Hat die Schlichtungsstelle Zweifel an ihrer Zu- ständigkeit, hat sie den Kläger auf ihre Bedenken aufmerksam zu machen und das Schlichtungsverfahren durchzuführen, wenn der Kläger trotz des Hinweises darauf be- steht. Erst das Gericht hat in solchen Fällen über die Zuständigkeit zu befinden (ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., Art. 59 N 6b m.H.; ERK, a.a.O., S. 224; vgl. auch Kantonsgericht St. Gallen, Handbuch für das Verfahren vor den Schlichtungsbehörden, 2020, N 197). Genau so ist hier die Schlichtungsstelle für Ar- beitsverhältnisse vorgegangen: Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass – wenn er an das Gericht gelange – die Verhältnisse dort genauer dargestellt werden müssten und er auch riskiere, nochmals von vorne beginnen zu müssen (vi-act. 6). Im Übrigen ist bezüg- lich Subordination zusätzlich auf die ausführliche und sorgfältige Begründung der Vorin- stanz in den Absätzen 2-4 von E. III.7.c zu verweisen, mit welcher sich der Kläger in der Beschwerde mit keinem Wort auseinandersetzt. Der Kläger ist offensichtlich der Auffas- sung, dass das Erbringen jeder entgeltlichen Arbeitsleistung auf ein Arbeitsverhältnis zu- rückzuführen ist. Dies trifft indessen nicht zu: Wie dargelegt braucht es für die Qualifi- BE.2024.46-EZO3 8/11
zierung eines Rechtsverhältnisses als Arbeitsverhältnis u.a. zusätzlich ein Subordinations- verhältnis, d.h. eine Einbindung in eine fremde Arbeitsorganisation in persönlicher, organi- satorischer, zeitlicher und wirtschaftlicher Hinsicht sowie ein Unterstellen unter die Direk- tionsgewalt der Arbeitgeberin. Solches hat der Kläger nicht einmal behauptet. Damit liegt aber offensichtlich kein Arbeitsverhältnis vor.
b) Der Kläger macht in seiner Beschwerde sodann sinngemäss geltend, es liege min- destens seit dem Jahre 2022 ein Dauerverhältnis und damit ein Arbeitsverhältnis vor. Die Vorinstanz und auch die Schlichtungsstelle hätten nie entsprechende Unterlagen einver- langt (Beschwerde, S. 1 unten und S. 2 Mitte). Mit der Beschwerde reichte der Kläger zu- sätzliche Unterlagen ein (kläg.act. 12-27). Indessen trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz keine Unterlagen einverlangt hätte: Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 wurde der Klä- ger nämlich aufgefordert, sich zum Vorliegen eines Arbeitsvertrages zu äussern und Un- terlagen, die das Arbeitsverhältnis betreffen (Vertrag, Lohnabrechnungen etc.) einzu- reichen (vi-act. 7). Wie bereits dargelegt, können erst im Beschwerdeverfahren einge- reichte Akten nicht berücksichtigt werden (vgl. E. II.4 hiervor). Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass (auch) kein Dauerschuldverhältnis vorliegt. Aber selbst wenn die neuen Aktenstücke zuzulassen wären, würde dies an der Qualifikation des Verhältnisses zwischen den Parteien nichts ändern: Aus den neu eingereichten E-Mails ergibt sich we- der, dass der Kläger in einem Subordinationsverhältnis zur Beklagten gestanden wäre (vgl. E. 3.a hiervor), noch dass ein Dauerschuldverhältnis mit der Beklagten bestanden hätte. Vielmehr lässt sich daraus ersehen, dass der Kläger v.a. für die E.__ AG tätig war und – wie er selbst schreibt (Beschwerde, S. 1 unten) – es sich „um mehrere Tätigkeiten für C.__, H.__ und I.__“ handelte (und nicht für die Beklagte).
c) Nicht entscheidend ist schliesslich, ob bei der Schlichtung der Arbeitnehmervertre- ter der Ansicht war, bei der vom Kläger ausgeübten Arbeit für die Beklagte habe es sich um Arbeit gemäss Arbeitsrecht gehandelt (Beschwerde, S. 2 oben; vi-Entscheid, III. E.7.e). Wie dargelegt (E. III.3.a hiervor) hat die Schlichtungsstelle, wenn noch nicht ab- geschätzt werden kann, ob ein arbeitsrechtliches Verhältnis vorliegt, die Klagebewilligung auszustellen. Im Übrigen ist das Gericht nicht an die Auffassung der Schlichtungsstelle oder einzelner ihrer Mitglieder gebunden.
d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – auch wenn auf die Tatsachenbehaup- tungen des Klägers abgestellt wird – offensichtlich kein Arbeitsverhältnis im Rechtssinn vorliegt. Die von der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse ausgestellte Klagebe- BE.2024.46-EZO3 9/11
willigung ist daher ungültig und die Vorinstanz ist somit zu Recht mangels einer Prozess- voraussetzung nicht auf die Klage eingetreten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. IV.
1. Der erstinstanzliche Kostenspruch (keine Kosten) bleibt bei diesem Ausgang des Verfahrens unverändert.
2. Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30‘000.00 werden gemäss Art. 114 lit. c ZPO im Entscheidverfahren keine Gerichts- kosten gesprochen. Die Kostenbefreiung gilt auch für kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_332/2015 E. 6.2; BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, 4. Aufl., Art. 114 ZPO N 3). Als Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis werden auch solche qualifiziert, bei denen der Bestand eines Arbeitsverhältnisses strittig ist (BGE 137 III 32 E. 2.1; CHK-EMMEL,
4. Aufl., Art. 343 OR N 2). Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger behauptet ein Arbeits- verhältnis zwischen den Parteien und die Vorinstanz verneinte ein solches. Der Streitwert beträgt, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren Fr. 7‘800.00. Folglich sind für das Be- schwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben.
3. Der Beklagten ist, nachdem ihr im Beschwerdeverfahren kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO), keine Parteientschädigung zuzusprechen. BE.2024.46-EZO3 10/11
Entscheid
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben. BE.2024.46-EZO3 11/11