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B 2026/84

Entscheid Verwaltungsgericht, 02.09.2026

SG Verwaltungsgericht ·Verwaltungsgericht · 2026-09-02 · Deutsch SG

Ausstandsbegehren gegen einen Rekurssachbearbeiter. Art. 7 Abs. 1 lit. c VRP. Frage nach einem objektiven Anschein der Befangenheit. Wiederholte intensive Befassung des Sachbearbeiters mit bau- und umweltschutzrechtlichen Fragen betreffend den Beschwerdeführer. Allzu enge Nähe zwischen dem Sachbearbeiter und dem Amt für Umwelt? Verwaltungsinterner Rechtsmittelweg. Objektiver Anschein der Befangenheit vorliegend verneint. (Verwaltungsgericht, B 2026/84) Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_553/2026)

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid der Vor- instanz vom 31. März 2026 sachlich zuständig (Art. 59bis Abs. 1 VRP12). Der Beschwerde- führer ist als Beteiligter im Rekursverfahren, in dem der angefochtene Entscheid ergangen ist, und als Adressat des Entscheides vom 31. März 2026 zur Beschwerde legitimiert (Art. 64 VRP i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde ist unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über Ostern (Art. 64 VRP i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP, Art. 30 Abs. 1 VRP und Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO13) rechtzeitig erhoben worden und sie erfüllt in Verbindung mit der Beschwerdeergänzung vom 19. Mai 2026 die formellen und inhaltlichen Vorausset- zungen für eine Beschwerde (Art. 64 VRP i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP).

E. 1.2 Der angefochtene Entscheid vom 31. März 2026 hat das Rekursverfahren nicht abge- schlossen, weshalb er als ein Zwischenentscheid zu qualifizieren ist. Ein Zwischenent- scheid über den Ausstand kann selbständig mit dem in der Hauptsache gegebenen Rechts- mittel angefochten werden (vgl. Art. 7bis Abs. 3 VRP).14 Auf die Beschwerde ist folglich ein- zutreten.

E. 2.1 Behördenmitglieder sowie öffentliche Angestellte und amtlich bestellte Sachverständige, die Anordnungen treffen, solche vorbereiten oder daran mitwirken, haben in den Ausstand zu treten, wenn sie befangen erscheinen (Art. 7 Abs. 1 lit. c VRP). Ein objektiver Anschein der Befangenheit besteht rechtsprechungsgemäss, wenn anhand aller tatsächlicher und verfahrensrechtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls objektiv ein Eindruck entsteht, der Misstrauen in die Unparteilichkeit weckt.15 Unwesentlich ist, ob tatsächlich eine Befan- genheit vorliegt, weil bereits der Anschein der Befangenheit zur Pflicht führt, in den Aus- stand zu treten; andererseits muss dieser Anschein aber objektiv bestehen und nicht nur dem individuellen Eindruck eines Verfahrensbeteiligten entspringen.16 Die Pflicht, bei einem 12 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1. 13 Schweizerische Zivilprozessordnung, SR 272. 14 M.w.H. C. REITER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti (Hrsg.), Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege, Praxiskommentar, 2020, N 35 zu Art. 7–7bis VRP; VerwGE B 2024/167 vom 24. Okto- ber 2024 E. 1.1. 15 Vgl. etwa BGE 147 III 89 E. 4.1 mit Hinweisen. 16 REITER, a.a.O. (Fn. 14), N 24 zu Art. 7–7bis VRP. B 2026/84 6/11

objektiven Anschein der Befangenheit in den Ausstand zu treten, trifft alle natürlichen Per- sonen, die als Behördenmitglieder, öffentliche Angestellte oder amtlich bestellte Sachver- ständige Anordnungen treffen, solche vorbereiten oder daran mitwirken respektive auf eine Anordnung in anderer Weise selbst inhaltlich Einfluss nehmen oder nehmen könnten, wobei unerheblich ist, ob jemand als einzelner Funktionsträger oder innerhalb eines kollegialen Organs am Entscheid mitwirkt.17

E. 2.2 Der Beschwerdebeteiligte hat sich gemäss den diesbezüglich übereinstimmenden Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers und der Vorinstanz bereits wiederholt intensiv mit bau- und umweltschutzrechtlichen Fragen beschäftigt, die sich im Zusammenhang mit dem Betrieb des Beschwerdeführers gestellt haben. Als Rekurssachbearbeiter respektive als «Verfah- rensleiter» hat er die den Beschwerdeführer betreffenden Rekursverfahren, die er in den vergangenen Jahren bearbeitet hat, massgeblich geprägt, womit ohne weiteres davon aus- zugehen ist, dass er jeweils einen erheblichen Einfluss auf die Rekursentscheide gehabt hat. Für die Prüfung des Ausstandsbegehrens bzw. der Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 31. März 2026 spielt die Tatsache, dass er über keine formelle Ent- scheidkompetenz verfügt hat, sowohl nach dem klaren Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck des Art. 7 Abs. 1 VRP keine entscheidende Rolle. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erweckt jedoch die Tatsache, dass sich der Beschwerdebeteiligte be- reits wiederholt und in einer entscheidrelevanten Weise mit bau- und umweltschutzrechtli- chen Fragen beschäftigt hat, die sich im Zusammenhang mit dem Betrieb des Beschwer- deführers gestellt haben, für sich allein noch keinen objektiven Anschein der Befangenheit des Beschwerdebeteiligten. Dem Argument des Beschwerdeführers, wegen der wiederhol- ten Befassung bestehe die Gefahr einer verfestigten Vormeinung und einer fehlenden Of- fenheit gegenüber neuen Argumenten, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdebetei- ligte als Mitarbeiter einer Verwaltungsbehörde von Gesetzes wegen zu einer insbesondere dem Legalitätsprinzip und dem Gleichbehandlungsgebot entsprechenden Arbeitsweise ver- pflichtet ist, was bedeutet, dass er in jedem neuen Rekursverfahren gehalten ist, sich ob- jektiv und unvoreingenommen mit den wesentlichen Tatsachen und Rechtsnormen ausei- nanderzusetzen. Dabei hat er neue Argumente ergebnisoffen auf ihre Relevanz zu prüfen. In den dem Gericht vorliegenden Akten deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdebe- teiligte diese Prinzipien unbeachtet gelassen, sich eine verfestigte Vormeinung gebildet oder Argumente ignoriert hätte. Die Akten enthalten insbesondere keine Äusserungen oder Hinweise auf ein Verhalten des Beschwerdebeteiligten, das Zweifel an dessen Objektivität wecken würde. Bezüglich des vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Vorwurfs, der Be- schwerdebeteiligte habe wiederholt Beweisanträge abgewiesen und damit gezeigt, dass er 17 REITER, a.a.O. (Fn. 14), N 8 zu Art. 7–7bis VRP; m.w.H. VerwGE B 2025/196 vom 26. Mai 2026 E.5.2.1. B 2026/84 7/11

nicht (mehr) gewillt sei, sich objektiv und ergebnisoffen mit der Sache zu befassen, ist da- rauf hinzuweisen, dass das Vorgehen des Beschwerdebeteiligten bzw. der Vorinstanz so- wohl vom Verwaltungsgericht als auch vom Bundesgericht bislang in sämtlichen Beschwer- deverfahren als rechtmässig qualifiziert worden ist. Überdies äussert der Beschwerdeführer keine konkreten Umstände, wonach sich dies im Rekursverfahren betreffend den Neubau der Kanalisationsleitung C.__ oder in weiteren hängigen Rekursverfahren anders verhalten könnte und der Beschwerdebeteiligte in der Verfahrensleitung Beweisanträge in befangen erscheinender Weise ablehnen könnte.

E. 3.1 Zu prüfen bleibt, ob die geltend gemachte allzu enge Nähe zwischen dem Beschwerdebe- teiligten und der Beschwerdegegnerin bzw. dem AFU zum Ausstand des Beschwerdebe- teiligten zwingt. Bei dieser Prüfung ist zu berücksichtigen, dass die Grundsätze der richter- lichen Unabhängigkeit bei der Anwendung des Art. 7 VRP nicht unbesehen auf Verwal- tungsbehörden übertragen werden können.18 Behördenmitglieder und Mitarbeiter der Ver- waltung kommen in ihrem Fachbereich mit bestimmten Sachverhalten und den beteiligten Akteuren oft notwendigerweise unter verschiedenen Gesichtspunkten und in unterschiedli- chen Zusammenhängen in Berührung, denn sie sind Anlaufstelle für verschiedenste Fragen zum selben Thema und entsprechend in die damit zusammenhängenden Arbeitsabläufe eingebunden, weshalb an ihre Unbefangenheit nicht dieselben Anforderungen gestellt wer- den können wie an die Unabhängigkeit von Justizbehörden, die eine grössere persönliche und fachliche Distanz haben und mit einem Sachverhalt wesensgemäss nur punktuell und im Hinblick auf eine bestimmte Entscheidung befasst werden.19

E. 3.2 Eine sachbezogen enge Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Verwaltungsbehörden ist systemimmanent üblich und oft notwendig, selbst dann, wenn die eine Behörde innerhalb der verwaltungsinternen Rechtspflege die Rechtsmittelinstanz einer anderen Behörde ist. Im Bundessozialversicherungsverfahrensrecht, das keinen verwaltungsinternen Rekurs, sondern nur die Einsprache als einziges verwaltungsinternes Rechtsmittel vorsieht, besteht beispielsweise nicht einmal die Möglichkeit, mit einem Rechtsmittel überhaupt an eine an- dere als an die verfügende Behörde zu gelangen. Im Bereich der nachgelagerten verwal- tungsexternen Rechtspflege «verteidigt» unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung der verwaltungsinternen Rechtspflege immer jene Behörde das Verwaltungshandeln, die 18 REITER, a.a.O. (FN 14), N 26 zu Art. 7–7bis VRP; BGer 2C_10/2007 vom 8. Oktober 2007, E. 2.2. 19 REITER, a.a.O. (FN 14), N 26 zu Art. 7–7bis VRP; m.w.H. VerwGE B 2025/196 vom 26. Mai 2026 E. 5.2.2. B 2026/84 8/11

sich zuletzt mit der Sache befasst hat, denn ihr Entscheid hat notwendigerweise alle voran- gehenden Verfügungen und Entscheide integral ersetzt. In jenen Beschwerdeverfahren, in denen der Beschwerdeführer ein rechtsstaatlich unzulässiges Verhalten des Beschwerde- beteiligten erblickt haben will, kann der Beschwerdebeteiligte also – entgegen der Behaup- tung des Beschwerdeführers – schon deshalb nicht als «Quasi-Anwalt» des AFU oder der Beschwerdegegnerin aufgetreten sein, weil er weder eine Verfügung des AFU noch einen Entscheid der Beschwerdegegnerin, sondern vielmehr den unter seiner Mitbeteiligung er- gangenen Rekursentscheid «verteidigt» hat. Dass er im Rahmen der Ausarbeitung der Be- schwerdeantwort beim AFU fachtechnische Auskünfte eingeholt bzw. dort Rückfragen ge- stellt und die Erkenntnisse in die Beschwerdeantwort hat einfliessen lassen, ist nicht zu beanstanden. Auch ist nicht einzusehen, weshalb es rechtswidrig gewesen sein soll, dass er alle vorhandenen Akten inkl. Fotos und Tabellen bei der Ausarbeitung der Beschwerde- antwort berücksichtigt, gewürdigt und dem Gericht eingereicht hat, ist er doch von Gesetzes wegen zu einer umfassenden Sachverhaltswürdigung verpflichtet gewesen. Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass auch neue Vorbringen des Beschwerde- führers im Beschwerdeverfahren weitere Stellungnahmen und die Einreichung ergänzter Akten vor Gericht befördert haben.20 Selbst wenn tatsächlich weiteren Beweismittel erst nach dem Abschluss des Rekursverfahren «aufgetaucht» sein sollten, wie der Beschwer- deführer geltend gemacht hat, wäre darin kein rechtswidriges Vorgehen des Beschwerde- beteiligten zu erblicken, das diesen gezwungen hätte, in den Ausstand zu treten. Ein sol- ches nachträgliches «Auftauchen» von Beweismitteln vermöchte nämlich höchstens Zwei- fel an der Aktenführung nicht der Vorinstanz oder des Beschwerdebeteiligten, sondern des AFU zu wecken. Denn es müsste davon ausgegangen werden, dass dieses nicht von Be- ginn weg sämtliche Akten offengelegt respektive für die Bearbeitung des Rekurses an die Vorinstanz weitergeleitet hätte. Wie es sich diesbezüglich effektiv verhalten hat, muss in diesem Verfahren deshalb nicht weiter geprüft werden.

E. 3.3 Als problematisch und damit als ein möglicher Ausstandsgrund zu qualifizieren wäre es, wenn sich die geltend gemachte allzu enge Nähe zwischen dem Beschwerdebeteiligten und dem AFU bzw. der Beschwerdegegnerin nicht erst im Rekursverfahren, sondern bereits im ursprünglichen Verwaltungsverfahren gezeigt und unsachlich auf die entsprechenden Verfügungen ausgewirkt hätte, denn nur in einem solchen Fall könnte allenfalls von einer rechtswidrigen Vorbefassung und Voreingenommenheit des Beschwerdebeteiligten ausge- gangen werden. Selbst in solchen Konstellationen wird eine Befangenheit aber rechtspre- chungsgemäss nicht ohne Weiteres bejaht. So hat das Bundesgericht beispielsweise die Anwesenheit eines Mitarbeiters der Rechtsabteilung der kantonalen Steuerverwaltung 20 Act. 2 E. 2.6. B 2026/84 9/11

Thurgau bei einer Einspracheverhandlung unter anderem mit der Begründung, der er- wähnte Mitarbeiter sei gar nicht Mitglied des entscheidenden Stadtrates, in einem obiter dictum als nicht geeignet erachtet, den erwähnten Mitarbeiter als befangen erscheinen zu lassen, obwohl ein allfälliger Rekurs gegen den Einspracheentscheid von der Steuerver- waltung respektive von deren Rechtsabteilung hätte bearbeitet werden müssen.21 Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann zudem nicht von einer unzulässigen Vorbefassung ge- sprochen werden, wenn ein und dieselbe Behörde über zwei in einem engen sachlichen Zusammenhang stehende Gegenstände verfügt, sofern diese Verfügungen an eine unab- hängige Rechtspflegeinstanz weitergezogen werden können, die den Streitfall in tatsächli- cher und in rechtlicher Hinsicht frei prüft.22 Die Akten enthalten keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdebeteiligte Einfluss auf die Verfügungen des AFU oder die Entscheide der Beschwerdegegnerin genommen hat, weshalb kein Grund zur Annahme einer Vorbefas- sung oder einer Voreingenommenheit besteht. Dass eine Ergänzung der Akten im Sinne der Anträge des Beschwerdeführers daran etwas ändern würde, ist in antizipierender Be- weiswürdigung als unwahrscheinlich zu qualifizieren, weshalb von einer Aktenedition abzu- sehen ist.

E. 4 Andere Anhaltspunkte, die objektiv geeignet sein könnten, ein Misstrauen in die Unpartei- lichkeit des Beschwerdebeteiligten zu wecken, bestehen nicht und sind auch nicht geltend gemacht worden. Zusammengefasst liegen bei objektiver Betrachtung also keine Umstände vor, die den Beschwerdebeteiligten verpflichten würden, in den Ausstand zu treten. Die Vorinstanz hat das Ausstandsbegehren deshalb zu Recht abgewiesen; ihr Entscheid vom

31. März 2026 erweist sich damit als rechtmässig. Die Beschwerde gegen den Entscheid vom 31. März 2026 ist folglich abzuweisen.

E. 5 Die amtlichen Kosten für dieses Beschwerdeverfahren sind in Anwendung des Art. 95 Abs. 1 VRP dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie sind auf CHF 1’500 festzusetzen (vgl. Art. 7 Ziff. 222 GKV23). Die Entscheidgebühr ist durch den geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’500 gedeckt. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ausseramtliche Kosten der übrigen Beschwerde- parteien sind nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). 21 BGer 2C_10/2007 vom 8. Oktober 2007, E. 2.7. 22 BGE 129 I 91 E. 4.4 in fine. Vgl. auch BGer 1C_914/2013 vom 26. Juni 2014 E. 5.2. 23 Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12. B 2026/84 10/11

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’500. Diese sind durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’500 ge- deckt. 3. Ausseramtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht entschädigt. B 2026/84 11/11

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung I Entscheid vom 2. September 2026 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Bolt Geschäftsnr. B 2026/84 Verfahrens- A.__, beteiligte Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. David Brunner, Advokaturbureau Brunner & Dudli, Hinterlauben 12, 9000 St. Gallen, gegen Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Politische Gemeinde Z.__, Beschwerdegegnerin, B.__, Beschwerdebeteiligter, Gegenstand Ausstand eines Rekurssachbearbeiters (Baubewilligung für den Neubau der Kanalisationsleitung C.__)

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. A.__ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) ist Eigentümer des in der Landwirtschaftszone liegenden Grundstücks Nr. 0000_, Grundbuch Z.__, und Pächter des der Ortsgemeinde Y.__ gehörenden Grundstücks Nr. 0001_, Grundbuch Z.__. Er produziert auf diesen beiden Grundstücken Chicorée. Das Amt für Umwelt und Energie (heute: Amt für Umwelt; AFU) bewilligte am 8. März 2004 unter verschiedenen Auflagen den Bau einer Kleinkläranlage. Im Zusammenhang mit dem Neubau einer Gemüsehalle ordnete es mit einer Verfügung vom 15. April 2004 verschiedene Umweltschutzmassnahmen an. In der Folge nahm der Beschwerdeführer die Anlage in Betrieb. Ab dem Jahr 2011 stellte das AFU wiederholt Ab- wasserpilze, Fäkalgeruch, Schaumbildung und Wassertrübungen fest. Im Jahr 2015 erhob es eine Überschreitung der Grenzwerte durch das in die D.__ eingeleitete betriebliche Ab- wasser sowie eine Verschmutzung der D.__. Mit einer Verfügung vom 15. April 2021 wider- riefen das AFU und das Amt für Wasser und Energie (AWE) die Bewilligung für den Betrieb der Kleinkläranlage; der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, das anfallende Abwasser bis auf Weiteres respektive bis zum Anschluss der Liegenschaft an die öffentliche Kanalisation in einer Güllegrube zu sammeln und regelmässig zur ARA E.__ abzuführen. Zudem wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die Liegenschaft unverzüglich an die öffentliche Kanali- sation anzuschliessen, sobald das Kanalisationsanschlussprojekt F.__ der Gemeinde Z.__ realisiert und in Betrieb genommen worden sei. Das Bau- und Umweltdepartement wies einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs vom 3. Mai 2021 mit einem Entscheid vom

28. Juni 2022 ab. Die gegen diesen Rekursentscheid erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht am 8. Dezember 2022 abgewiesen.1 Bereits im März 2021 hatte das Bauamt X.__ festgestellt, dass grosse Mengen Schlamm- wasser in unmittelbarer Nähe des Betriebsgebäudes ausgebracht worden und versickert waren. Das AFU hatte am 3. Dezember 2021 eine Ortsbegehung durchgeführt, über die es am 10. Dezember 2021 einen Schlussbericht verfasst hatte. Am 30. September 2022 hatte eine vom AFU beauftragte Unternehmung einen Bericht über von ihr entnommene Boden- proben erstellt. Die Politische Gemeinde Z.__ kam daraufhin zum Schluss, die Schlammaustragung sei rechtswidrig erfolgt. Mit einer Verfügung vom 29. Juni 2023 ver- pflichtete sie den Beschwerdeführer zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes durch sachgerechte Entfernung des ausgetragenen Materials. Der vom Beschwerdeführer 1 VerwGE B 2022/136 vom 8. Dezember 2022. B 2026/84 2/11

am 26. Juli 2023 erhobene Rekurs wurde vom Bau- und Umweltdepartement mit einem Entscheid vom 15. Juli 2024 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht wies die gegen diesen Rekursentscheid erhobene Beschwerde am 21. August 2025 ab.2 Eine dagegen erhobene Beschwerde ist noch vor Bundesgericht hängig.3 b. Bei zu Beginn des Jahres 2023 durchgeführten Kontrollen hatte das AFU festgestellt, dass die Einleitgrenzwerte für die in die D.__ entwässernde Meliorationseinleitung nicht einge- halten worden waren. Am 5. April 2023 war auf dem Betriebsareal eine Fehleinleitungssu- che mit einer Leitungsreinigung durchgeführt worden. Dabei hatte das AFU verschiedene Mängel festgestellt, die es mit dem Beschwerdeführer vor Ort besprochen hatte. Mit einer Verfügung vom 26. Mai 2023 hatte das AFU den Beschwerdeführer zu verschiedenen Mas- snahmen verpflichtet. Ein dagegen erhobener Rekurs, in dem der Beschwerdeführer unter anderem auch diverse Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (u.a. unvoll- ständige Akteneinsicht, unbegründete Abweisung eines Beweisantrages, Entscheid vor Ab- lauf einer Frist zur Stellungnahme) geltend gemacht hatte, war vom Bau- und Umweltde- partement mit einem Entscheid vom 29. Mai 2024 abgewiesen worden. Das Verwaltungs- gericht wies die gegen diesen Rekursentscheid erhobene Beschwerde am 21. August 2025 ab4, was das Bundesgericht am 10. April 2026 bestätigte, soweit es auf die Beschwerde eintrat.5 Bereits am 7. Oktober 2024 hatte die Politische Gemeinde Z.__ das Baugesuch für das Kanalisationsprojekt F.__ öffentlich aufgelegt. Der Beschwerdeführer hatte eine Einsprache gegen das Baugesuch erhoben. Nach Einholung von Zustimmungen des AWE, des AFU, des Amts für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF), des Amts für Raumentwicklung und Geoin- formation (AREG) und der G.__ AG erteilte der Gemeinderat am 19. November 2025 die Baubewilligung; die Einsprache des Beschwerdeführers wurde abgewiesen. Am 9. Dezem- ber 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bau- und Umweltdepartement einen Rekurs gegen die Baubewilligung (Rekursverfahren Nr. 25-9008). In einer ergänzenden Eingabe vom 30. Januar 2026 erhob er ein Ausstandsbegehren gegen den Rekurssachbearbeiter B.__. Dieses Ausstandsbegehren wurde vom Bau- und Umweltdepartement mit einem Ent- scheid vom 31. März 2026 abgewiesen.6 B. 2 VerwGE B 2024/151 vom 21. August 2025. 3 Verfahrensnummer 1C_577/2025. 4 VerwGE B 2024/123 vom 21. August 2025. 5 BGer 1C_544/2025 vom 10. April 2026. 6 Act. 2. B 2026/84 3/11

a. Am 27. April 2026 liess der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Entscheid vom

31. März 2026 erheben.7 Er liess beantragen, dass der angefochtene Entscheid aufgeho- ben werde, dass B.__ (nachfolgend: der Beschwerdebeteiligte) im Rekursverfahren Nr. 25- 9008 in den Ausstand versetzt werde und dass die Bearbeitung des Rekursverfahrens an einen anderen Mitarbeiter übertragen werde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung liess er am 19. Mai 2026 ausführen8, alle bisherigen Rekursverfahren seien vom Beschwerdebeteiligten bearbeitet worden. Dieser habe in sämtlichen Verfahren regel- mässig Beweisanträge (insb. Augenschein) abgewiesen. Er habe nicht nur für das Bau- und Umweltdepartement (nachfolgend: die Vorinstanz), sondern auch für das AFU als dessen Vorinstanz Stellung genommen und unter anderem dem Verwaltungsgericht regelmässig neue Unterlagen des AFU nachgereicht, die sich nicht in den Rekursakten befunden hätten. Damit habe er Partei für das ursprünglich verfügende Amt genommen und seine Stellung als Mitarbeiter einer neutralen Rechtsmittelinstanz verlassen. Aus diesem Grund sei in drei Rekursverfahren ein Ausstandsbegehren gegen den Beschwerdebeteiligten eingereicht worden. Auf zwei dieser drei Begehren habe die Vorinstanz nicht reagiert; das dritte Be- gehren sei mit dem hier angefochtenen Entscheid abgewiesen worden. Offenbar sei dafür keine offizielle Vernehmlassung des Beschwerdebeteiligten eingeholt worden. Dem Ent- scheid lasse sich nicht entnehmen, wer diesen verfasst habe, weshalb nicht bekannt sei, ob der Verfasser nicht gar der vom Ausstandsbegehren betroffene Rekurssachbearbeiter gewesen sei. Da der Beschwerdebeteiligte über Jahre hinweg wiederholt mit diversen Ver- fahren betreffend den Beschwerdeführer befasst gewesen sei, bestehe objektiv die Gefahr einer verfestigten Vormeinung und einer fehlenden Offenheit gegenüber neuen Argumen- ten. Dabei spiele es entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Rolle, dass der Be- schwerdebeteiligte über keine formelle Entscheidkompetenz verfüge, denn offenkundig präge er als «Verfahrensleiter» das Verfahren massgeblich. Im Beschwerdeverfahren B 2024/123 habe der Beschwerdebeteiligte für das AFU nachträglich weitere Erklärungen, Tabellen und Fotos nachgereicht. Damit habe er das AFU quasi anwaltlich vertreten. Es sei nicht einzusehen, weshalb er sich nicht darauf beschränkt habe, eine interne Stellung- nahme des AFU weiterzuleiten. Auch in Bezug auf das Beschwerdeverfahren B 2024/151 sei unklar, welche Rolle der Beschwerdebeteiligte eingenommen habe. b. Die Vorinstanz beantragte am 9. Juni 2026 die Abweisung der Beschwerde.9 Zur Begrün- dung verwies sie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Ergänzend hielt sie fest, das Verwaltungsgericht habe bereits in der Vergangenheit die «immer wieder (glei- chen) vorgebrachten Rügen als nicht stichhaltig erachtet». Auch das Bundesgericht habe 7 Act. 1. 8 Act. 5. 9 Act. 8. B 2026/84 4/11

zwischenzeitlich bestätigt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Ge- hör nicht verletzt worden sei. Auch wenn der Beschwerdebeteiligte mittlerweile zahlreiche Rekursverfahren des Beschwerdeführers bearbeitet habe, gebe es keine Anzeichen dafür, dass er seine Arbeit nicht professionell und unvoreingenommen ausgeführt hätte. Dem ver- waltungsinternen Rechtsmittelverfahren sei es systemimmanent, dass die instruierende Rechtsabteilung bzw. der Verfahrensleiter des Rekursverfahrens die Fachabteilungen na- mentlich dann beiziehe, wenn erst im Rekursverfahren neue (technische) Vorbringen gel- tend gemacht würden, die im Rahmen der Vernehmlassung an das Verwaltungsgericht ge- würdigt werden müssten. Da der Beschwerdeführer offensichtlich Mühe mit dem System der verwaltungsinternen Rechtspflege und der Tätigkeit von nichtrichterlichen Sachbear- beitern der Verwaltung habe, sei sein Rechtsvertreter auch schon auf die Möglichkeit der Sprungbeschwerde hingewiesen worden. c. Die Politische Gemeinde Z.__ (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) und der Beschwer- debeteiligte verzichteten auf eine Vernehmlassung.10 d. Am 25. August 2026 liess der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Vor- instanz nehmen.11 Er liess an seinen Anträgen festhalten und geltend machen, die Vor- instanz habe noch immer nicht offen gelegt, von wem genau welche Ausführungen stamm- ten. Der Beschwerdebeteiligte habe für das AFU Parteistellung eingenommen. Das lasse sich mit dem System der verwaltungsinternen Rechtspflege nicht rechtfertigen. Mit dem Verfassen von «anwaltlichen» Vernehmlassungen an das Verwaltungsgericht habe er of- fensichtlich eine Parteirolle als Rechtsvertreter des AFU eingenommen, was ihn für nach- folgende Rekursverfahren als befangen erscheinen lasse. 10 Vgl. act. 10 f. 11 Act. 13. B 2026/84 5/11

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid der Vor- instanz vom 31. März 2026 sachlich zuständig (Art. 59bis Abs. 1 VRP12). Der Beschwerde- führer ist als Beteiligter im Rekursverfahren, in dem der angefochtene Entscheid ergangen ist, und als Adressat des Entscheides vom 31. März 2026 zur Beschwerde legitimiert (Art. 64 VRP i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde ist unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über Ostern (Art. 64 VRP i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP, Art. 30 Abs. 1 VRP und Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO13) rechtzeitig erhoben worden und sie erfüllt in Verbindung mit der Beschwerdeergänzung vom 19. Mai 2026 die formellen und inhaltlichen Vorausset- zungen für eine Beschwerde (Art. 64 VRP i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). 1.2. Der angefochtene Entscheid vom 31. März 2026 hat das Rekursverfahren nicht abge- schlossen, weshalb er als ein Zwischenentscheid zu qualifizieren ist. Ein Zwischenent- scheid über den Ausstand kann selbständig mit dem in der Hauptsache gegebenen Rechts- mittel angefochten werden (vgl. Art. 7bis Abs. 3 VRP).14 Auf die Beschwerde ist folglich ein- zutreten. 2. 2.1. Behördenmitglieder sowie öffentliche Angestellte und amtlich bestellte Sachverständige, die Anordnungen treffen, solche vorbereiten oder daran mitwirken, haben in den Ausstand zu treten, wenn sie befangen erscheinen (Art. 7 Abs. 1 lit. c VRP). Ein objektiver Anschein der Befangenheit besteht rechtsprechungsgemäss, wenn anhand aller tatsächlicher und verfahrensrechtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls objektiv ein Eindruck entsteht, der Misstrauen in die Unparteilichkeit weckt.15 Unwesentlich ist, ob tatsächlich eine Befan- genheit vorliegt, weil bereits der Anschein der Befangenheit zur Pflicht führt, in den Aus- stand zu treten; andererseits muss dieser Anschein aber objektiv bestehen und nicht nur dem individuellen Eindruck eines Verfahrensbeteiligten entspringen.16 Die Pflicht, bei einem 12 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1. 13 Schweizerische Zivilprozessordnung, SR 272. 14 M.w.H. C. REITER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti (Hrsg.), Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege, Praxiskommentar, 2020, N 35 zu Art. 7–7bis VRP; VerwGE B 2024/167 vom 24. Okto- ber 2024 E. 1.1. 15 Vgl. etwa BGE 147 III 89 E. 4.1 mit Hinweisen. 16 REITER, a.a.O. (Fn. 14), N 24 zu Art. 7–7bis VRP. B 2026/84 6/11

objektiven Anschein der Befangenheit in den Ausstand zu treten, trifft alle natürlichen Per- sonen, die als Behördenmitglieder, öffentliche Angestellte oder amtlich bestellte Sachver- ständige Anordnungen treffen, solche vorbereiten oder daran mitwirken respektive auf eine Anordnung in anderer Weise selbst inhaltlich Einfluss nehmen oder nehmen könnten, wobei unerheblich ist, ob jemand als einzelner Funktionsträger oder innerhalb eines kollegialen Organs am Entscheid mitwirkt.17 2.2. Der Beschwerdebeteiligte hat sich gemäss den diesbezüglich übereinstimmenden Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers und der Vorinstanz bereits wiederholt intensiv mit bau- und umweltschutzrechtlichen Fragen beschäftigt, die sich im Zusammenhang mit dem Betrieb des Beschwerdeführers gestellt haben. Als Rekurssachbearbeiter respektive als «Verfah- rensleiter» hat er die den Beschwerdeführer betreffenden Rekursverfahren, die er in den vergangenen Jahren bearbeitet hat, massgeblich geprägt, womit ohne weiteres davon aus- zugehen ist, dass er jeweils einen erheblichen Einfluss auf die Rekursentscheide gehabt hat. Für die Prüfung des Ausstandsbegehrens bzw. der Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 31. März 2026 spielt die Tatsache, dass er über keine formelle Ent- scheidkompetenz verfügt hat, sowohl nach dem klaren Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck des Art. 7 Abs. 1 VRP keine entscheidende Rolle. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erweckt jedoch die Tatsache, dass sich der Beschwerdebeteiligte be- reits wiederholt und in einer entscheidrelevanten Weise mit bau- und umweltschutzrechtli- chen Fragen beschäftigt hat, die sich im Zusammenhang mit dem Betrieb des Beschwer- deführers gestellt haben, für sich allein noch keinen objektiven Anschein der Befangenheit des Beschwerdebeteiligten. Dem Argument des Beschwerdeführers, wegen der wiederhol- ten Befassung bestehe die Gefahr einer verfestigten Vormeinung und einer fehlenden Of- fenheit gegenüber neuen Argumenten, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdebetei- ligte als Mitarbeiter einer Verwaltungsbehörde von Gesetzes wegen zu einer insbesondere dem Legalitätsprinzip und dem Gleichbehandlungsgebot entsprechenden Arbeitsweise ver- pflichtet ist, was bedeutet, dass er in jedem neuen Rekursverfahren gehalten ist, sich ob- jektiv und unvoreingenommen mit den wesentlichen Tatsachen und Rechtsnormen ausei- nanderzusetzen. Dabei hat er neue Argumente ergebnisoffen auf ihre Relevanz zu prüfen. In den dem Gericht vorliegenden Akten deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdebe- teiligte diese Prinzipien unbeachtet gelassen, sich eine verfestigte Vormeinung gebildet oder Argumente ignoriert hätte. Die Akten enthalten insbesondere keine Äusserungen oder Hinweise auf ein Verhalten des Beschwerdebeteiligten, das Zweifel an dessen Objektivität wecken würde. Bezüglich des vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Vorwurfs, der Be- schwerdebeteiligte habe wiederholt Beweisanträge abgewiesen und damit gezeigt, dass er 17 REITER, a.a.O. (Fn. 14), N 8 zu Art. 7–7bis VRP; m.w.H. VerwGE B 2025/196 vom 26. Mai 2026 E.5.2.1. B 2026/84 7/11

nicht (mehr) gewillt sei, sich objektiv und ergebnisoffen mit der Sache zu befassen, ist da- rauf hinzuweisen, dass das Vorgehen des Beschwerdebeteiligten bzw. der Vorinstanz so- wohl vom Verwaltungsgericht als auch vom Bundesgericht bislang in sämtlichen Beschwer- deverfahren als rechtmässig qualifiziert worden ist. Überdies äussert der Beschwerdeführer keine konkreten Umstände, wonach sich dies im Rekursverfahren betreffend den Neubau der Kanalisationsleitung C.__ oder in weiteren hängigen Rekursverfahren anders verhalten könnte und der Beschwerdebeteiligte in der Verfahrensleitung Beweisanträge in befangen erscheinender Weise ablehnen könnte. 3. 3.1. Zu prüfen bleibt, ob die geltend gemachte allzu enge Nähe zwischen dem Beschwerdebe- teiligten und der Beschwerdegegnerin bzw. dem AFU zum Ausstand des Beschwerdebe- teiligten zwingt. Bei dieser Prüfung ist zu berücksichtigen, dass die Grundsätze der richter- lichen Unabhängigkeit bei der Anwendung des Art. 7 VRP nicht unbesehen auf Verwal- tungsbehörden übertragen werden können.18 Behördenmitglieder und Mitarbeiter der Ver- waltung kommen in ihrem Fachbereich mit bestimmten Sachverhalten und den beteiligten Akteuren oft notwendigerweise unter verschiedenen Gesichtspunkten und in unterschiedli- chen Zusammenhängen in Berührung, denn sie sind Anlaufstelle für verschiedenste Fragen zum selben Thema und entsprechend in die damit zusammenhängenden Arbeitsabläufe eingebunden, weshalb an ihre Unbefangenheit nicht dieselben Anforderungen gestellt wer- den können wie an die Unabhängigkeit von Justizbehörden, die eine grössere persönliche und fachliche Distanz haben und mit einem Sachverhalt wesensgemäss nur punktuell und im Hinblick auf eine bestimmte Entscheidung befasst werden.19 3.2. Eine sachbezogen enge Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Verwaltungsbehörden ist systemimmanent üblich und oft notwendig, selbst dann, wenn die eine Behörde innerhalb der verwaltungsinternen Rechtspflege die Rechtsmittelinstanz einer anderen Behörde ist. Im Bundessozialversicherungsverfahrensrecht, das keinen verwaltungsinternen Rekurs, sondern nur die Einsprache als einziges verwaltungsinternes Rechtsmittel vorsieht, besteht beispielsweise nicht einmal die Möglichkeit, mit einem Rechtsmittel überhaupt an eine an- dere als an die verfügende Behörde zu gelangen. Im Bereich der nachgelagerten verwal- tungsexternen Rechtspflege «verteidigt» unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung der verwaltungsinternen Rechtspflege immer jene Behörde das Verwaltungshandeln, die 18 REITER, a.a.O. (FN 14), N 26 zu Art. 7–7bis VRP; BGer 2C_10/2007 vom 8. Oktober 2007, E. 2.2. 19 REITER, a.a.O. (FN 14), N 26 zu Art. 7–7bis VRP; m.w.H. VerwGE B 2025/196 vom 26. Mai 2026 E. 5.2.2. B 2026/84 8/11

sich zuletzt mit der Sache befasst hat, denn ihr Entscheid hat notwendigerweise alle voran- gehenden Verfügungen und Entscheide integral ersetzt. In jenen Beschwerdeverfahren, in denen der Beschwerdeführer ein rechtsstaatlich unzulässiges Verhalten des Beschwerde- beteiligten erblickt haben will, kann der Beschwerdebeteiligte also – entgegen der Behaup- tung des Beschwerdeführers – schon deshalb nicht als «Quasi-Anwalt» des AFU oder der Beschwerdegegnerin aufgetreten sein, weil er weder eine Verfügung des AFU noch einen Entscheid der Beschwerdegegnerin, sondern vielmehr den unter seiner Mitbeteiligung er- gangenen Rekursentscheid «verteidigt» hat. Dass er im Rahmen der Ausarbeitung der Be- schwerdeantwort beim AFU fachtechnische Auskünfte eingeholt bzw. dort Rückfragen ge- stellt und die Erkenntnisse in die Beschwerdeantwort hat einfliessen lassen, ist nicht zu beanstanden. Auch ist nicht einzusehen, weshalb es rechtswidrig gewesen sein soll, dass er alle vorhandenen Akten inkl. Fotos und Tabellen bei der Ausarbeitung der Beschwerde- antwort berücksichtigt, gewürdigt und dem Gericht eingereicht hat, ist er doch von Gesetzes wegen zu einer umfassenden Sachverhaltswürdigung verpflichtet gewesen. Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass auch neue Vorbringen des Beschwerde- führers im Beschwerdeverfahren weitere Stellungnahmen und die Einreichung ergänzter Akten vor Gericht befördert haben.20 Selbst wenn tatsächlich weiteren Beweismittel erst nach dem Abschluss des Rekursverfahren «aufgetaucht» sein sollten, wie der Beschwer- deführer geltend gemacht hat, wäre darin kein rechtswidriges Vorgehen des Beschwerde- beteiligten zu erblicken, das diesen gezwungen hätte, in den Ausstand zu treten. Ein sol- ches nachträgliches «Auftauchen» von Beweismitteln vermöchte nämlich höchstens Zwei- fel an der Aktenführung nicht der Vorinstanz oder des Beschwerdebeteiligten, sondern des AFU zu wecken. Denn es müsste davon ausgegangen werden, dass dieses nicht von Be- ginn weg sämtliche Akten offengelegt respektive für die Bearbeitung des Rekurses an die Vorinstanz weitergeleitet hätte. Wie es sich diesbezüglich effektiv verhalten hat, muss in diesem Verfahren deshalb nicht weiter geprüft werden. 3.3. Als problematisch und damit als ein möglicher Ausstandsgrund zu qualifizieren wäre es, wenn sich die geltend gemachte allzu enge Nähe zwischen dem Beschwerdebeteiligten und dem AFU bzw. der Beschwerdegegnerin nicht erst im Rekursverfahren, sondern bereits im ursprünglichen Verwaltungsverfahren gezeigt und unsachlich auf die entsprechenden Verfügungen ausgewirkt hätte, denn nur in einem solchen Fall könnte allenfalls von einer rechtswidrigen Vorbefassung und Voreingenommenheit des Beschwerdebeteiligten ausge- gangen werden. Selbst in solchen Konstellationen wird eine Befangenheit aber rechtspre- chungsgemäss nicht ohne Weiteres bejaht. So hat das Bundesgericht beispielsweise die Anwesenheit eines Mitarbeiters der Rechtsabteilung der kantonalen Steuerverwaltung 20 Act. 2 E. 2.6. B 2026/84 9/11

Thurgau bei einer Einspracheverhandlung unter anderem mit der Begründung, der er- wähnte Mitarbeiter sei gar nicht Mitglied des entscheidenden Stadtrates, in einem obiter dictum als nicht geeignet erachtet, den erwähnten Mitarbeiter als befangen erscheinen zu lassen, obwohl ein allfälliger Rekurs gegen den Einspracheentscheid von der Steuerver- waltung respektive von deren Rechtsabteilung hätte bearbeitet werden müssen.21 Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann zudem nicht von einer unzulässigen Vorbefassung ge- sprochen werden, wenn ein und dieselbe Behörde über zwei in einem engen sachlichen Zusammenhang stehende Gegenstände verfügt, sofern diese Verfügungen an eine unab- hängige Rechtspflegeinstanz weitergezogen werden können, die den Streitfall in tatsächli- cher und in rechtlicher Hinsicht frei prüft.22 Die Akten enthalten keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdebeteiligte Einfluss auf die Verfügungen des AFU oder die Entscheide der Beschwerdegegnerin genommen hat, weshalb kein Grund zur Annahme einer Vorbefas- sung oder einer Voreingenommenheit besteht. Dass eine Ergänzung der Akten im Sinne der Anträge des Beschwerdeführers daran etwas ändern würde, ist in antizipierender Be- weiswürdigung als unwahrscheinlich zu qualifizieren, weshalb von einer Aktenedition abzu- sehen ist. 4. Andere Anhaltspunkte, die objektiv geeignet sein könnten, ein Misstrauen in die Unpartei- lichkeit des Beschwerdebeteiligten zu wecken, bestehen nicht und sind auch nicht geltend gemacht worden. Zusammengefasst liegen bei objektiver Betrachtung also keine Umstände vor, die den Beschwerdebeteiligten verpflichten würden, in den Ausstand zu treten. Die Vorinstanz hat das Ausstandsbegehren deshalb zu Recht abgewiesen; ihr Entscheid vom

31. März 2026 erweist sich damit als rechtmässig. Die Beschwerde gegen den Entscheid vom 31. März 2026 ist folglich abzuweisen. 5. Die amtlichen Kosten für dieses Beschwerdeverfahren sind in Anwendung des Art. 95 Abs. 1 VRP dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie sind auf CHF 1’500 festzusetzen (vgl. Art. 7 Ziff. 222 GKV23). Die Entscheidgebühr ist durch den geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’500 gedeckt. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ausseramtliche Kosten der übrigen Beschwerde- parteien sind nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). 21 BGer 2C_10/2007 vom 8. Oktober 2007, E. 2.7. 22 BGE 129 I 91 E. 4.4 in fine. Vgl. auch BGer 1C_914/2013 vom 26. Juni 2014 E. 5.2. 23 Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12. B 2026/84 10/11

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’500. Diese sind durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’500 ge- deckt. 3. Ausseramtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht entschädigt. B 2026/84 11/11