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1C_577/2025

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands,

Bundesgericht · 2026-08-24 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

A.________ ist Eigentümer des in der Landwirtschaftszone liegenden und mit landwirtschaftlichen Gebäuden überbauten Grundstücks Nr. 338, Grundbuch Marbach SG. Nördlich davon liegt das Grundstück Nr. 282, das der Ortsgemeinde Marbach SG gehört, jedoch von A.________ gepachtet wird. Am nördlichen Ende des Grundstücks Nr. 282 fliesst die Ländernach (oder Länderenaach).

B.

A.________ produziert auf den beiden erwähnten Grundstücken Chicorée. In diesem Zusammenhang wurden in den vergangenen Jahrzehnten wiederholt gewässerschutzrechtliche Massnahmen getroffen.

Am 15. April 2004 verfügte das kantonale Amt für Umwelt und Energie (heute: Amt für Umwelt, AFU) verschiedene Umweltschutzmassnahmen betreffend den Bau einer Kleinkläranlage.

Nachdem das AFU ab dem Jahr 2011 wiederholt Abwasserpilze, Fäkalgeruch, Schaumbildung und Wassertrübungen beobachtet hatte, stellte es 2015 eine Überschreitung der Grenzwerte durch das eingeleitete betriebliche Abwasser sowie eine Verschmutzung der Ländernach fest. Am 25. Januar 2016 erliess das AFU ein Einleitungs- und Versickerungsverbot, hob dieses jedoch wieder auf, nachdem sich A.________ dazu bereit erklärt hatte, mit einem Fachplaner ein Konzept zur Lösung des Abwasserproblems zu erarbeiten. Nachdem die in der Folge getroffenen Massnahmen keine Verbesserung der Abwassersituation brachten, verfügte das AFU am 22. März 2019 erneut ein Einleitungs- und Versickerungsverbot. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde abgewiesen; der Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Verfügung vom 15. April 2021 wurde A.________ aufgrund fortwährender Wasserverschmutzungen die Bewilligung für den Betrieb der Kleinkläranlage widerrufen. Diese Massnahme ist ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.

Schliesslich stellte das AFU infolge einer Kontrolle im Januar 2023 und einer Fehleinleitungssuche mit Leitungsreinigung vom 5. April 2023 mehrere Mängel fest und ordnete verschiedene gewässerschutzrechtliche Massnahmen an. Sowohl das Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen wie auch das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wiesen die dagegen von A.________erhobenen Rechtsmittel ab. Mit Urteil vom 10. April 2026 wies das Bundesgericht eine dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab (Urteil 1C_544/2025 vom 10. April 2026).

C.

C.a. Am 22. März 2021 stellte das Bauamt Rebstein-Marbach fest, dass grosse Mengen Schlammwasser in unmittelbarer Nähe des Betriebsgebäudes auf dem Grundstück Nr. 282 und dem südlich davon gelegenen Grundstück Nr. 289 ausgebracht und versickert worden waren. Gestützt darauf erliess das AFU am 18. Juni 2021 eine bodenschutzrechtliche Sanierungsverfügung, gegen welche A.________ beim Bau- und Umweltdepartement Rekurs erhob. Nachdem sich die Gemeinde Marbach für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands als zuständig erklärt hatte, widerrief das AFU am 27. Juli 2021 die getroffene Bodenschutzmassnahme und schrieb das Rekursverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab.

C.b. Am 16. Juni 2022 kündigte das AFU an, auf dem Grundstück Nr. 282 Bodenproben nehmen zu lassen. Diese wurden durch die B.________ AG durchgeführt. Sie kam in ihrem Bericht vom 30. September 2022 unter anderem zum Schluss, dass eine Fläche von rund 2'000 m2 überschüttet worden sei; es sei davon auszugehen, dass während mehrerer Jahre Schlammwasser zur Versickerung ausgebracht und der abgetrocknete Schlamm danach mit dem vorhandenen Bodenmaterial durchmischt worden sei.

C.c. Am 20. September 2022 sprach das Kreisgericht Rheintal A.________ aufgrund von Anzeigen des AFU wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR 814.20) sowie Übertretung des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) schuldig. In der Folge hob das Kantonsgericht diesen Entscheid mit Urteil vom 20. Oktober 2025 zwar auf und sprach A.________ von einem Teil der Anklage frei. Für einen Vorfall vom 21. März 2021 sprach es ihn hingegen weiterhin der Widerhandlung gegen das GSchG schuldig. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Juni 2026 ab (Urteil 6B_118/2026 vom 8. Juni 2026).

C.d. Gestützt auf den Fachbericht der B.________ AG vom 30. September 2022 stellte die Gemeinde Marbach A.________ am 11. Mai 2023 in Aussicht, den rechtmässigen Zustand wiederherstellen zu lassen. Nachdem sich A.________ dazu geäussert hatte, verfügte die Gemeinde Marbach am 29. Juni 2023 die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Sie stellte fest, der Schlammaustrag auf dem Grundstück Nr. 282 sei rechtswidrig und sei sachgerecht zu entfernen (Ziffern 1 und 2). Zur Planung des Rückbaus sei eine bodenkundige Fachperson beizuziehen. Sie setzte eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung eines Konzepts für die Wiederherstellung der überschütteten Fläche (Planung der Massnahmen für Rückbau und Rekultivierung, Entsorgungswege für den abgetragenen Schlamm, Begleitung der Rückbauarbeiten, bodenkundliche Beurteilung der Wiederherstellung und Folgebewirtschaftung) (Ziffer 3). Der Schlamm sei innert sechs Monaten nach Vorliegen des Konzepts sachgerecht zu entfernen und gesetzeskonform zu entsorgen (Ziffer 4). Der Bodenaufbau auf Grundstück Nr. 282 im Bereich der Schlammschüttung sei innert neun Monaten nach Vorliegen des Konzepts wiederherzustellen (Ziffer 5). Bei Nichtvorliegen des Konzepts innert 30 Tagen werde ein solches auf dem Weg der Ersatzvornahme durch einen von der Gemeinde Marbach zu bezeichnenden Dritten auf Kosten des Verfügungsadressaten erstellt (Ziffern 6 und 7).

D.

Den dagegen von A.________erhobenen Rekurs wies das Bau- und Umweltdepartement mit Entscheid vom 15. Juli 2024 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. August 2025 ebenfalls ab.

E.

Dagegen führt A.________ mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung der Gemeinde Marbach vom 29. Juni 2023. Ausserdem ersucht er um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Die Gemeinde Marbach hat am 6. November 2025 Stellung genommen ohne einen formellen Antrag zu stellen.

Das Bundesamt für Umwelt BAFU erachtet den angefochtenen Entscheid in seiner Vernehmlassung vom 22. Januar 2026 als vereinbar mit dem Bundesumweltrecht. In seiner Stellungnahme vom 13. April 2026 kommt das Bundesamt für Raumentwicklung ARE zum Schluss, der angefochtene Entscheid sei im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer hat repliziert.

F.

Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2025 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich des Bau- und Umweltschutzrechts, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Ein Ausnahmegrund ist nicht ersichtlich (Art. 83 ff. BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der Massnahme zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.

E. 2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Nach Massgabe der allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es zudem nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 151 I 354 E. 2.2). Auf Rügen, mit denen bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 149 III 81 E. 1.3 mit Hinweisen).

E. 2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur beanstandet werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 151 I 354 E. 2.3). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 151 I 354 E. 2.3).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe sich nicht zur Anzahl der Kunststoffschnüre im ausgetragenen Schlamm geäussert und somit den massgebenden Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Sofern diese Rüge den Substantiierungsanforderungen überhaupt genügt, ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen. Gemäss Gutachten der B.________ AG wurden in verschiedenen repräsentativen Bodenproben in unterschiedlicher Tiefe im Boden Kunststoffreste gefunden. Daraus lässt sich ohne Weiteres schliessen, dass sich im gesamten betreffenden Boden Kunststoffreste befinden. Bei einer Fläche von 2'000 Quadratmetern kann davon ausgegangen werden, dass die Gesamtanzahl von Kunststoffresten erheblich oder doch zumindest nicht vernachlässigbar ist, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers.

E. 2.4 Der Beschwerdeführer bestreitet ausserdem vehement, dass er Flockungsmittel verwendet hat. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da die Behebung eines allfälligen Mangels für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend ist. Wie weiter unten ausgeführt wird, geht die Vorinstanz in ihrem Urteil davon aus, dass der Schlamm mit Plastikschnüren und Fällmitteln angereichert worden ist, nicht jedoch mit Flockungsmitteln (vgl. E. 6.2).

E. 3 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zwei Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (Art. 29 BV).

E. 3.1 Er führt zunächst aus, Art. 13 des Gesetzes des Kantons St. Gallen über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 (VRP/SG; sGS 951.1) verweise betreffend Beweis durch Sachverständige auf die Vorschriften der ZPO. Diese sehe in Art. 183 Abs. 1 vor, dass das Gericht vor Einholung eines Gutachtens die Parteien anhöre. Weiter instruiere das Gericht die sachverständige Person (Art. 185 Abs. 1 ZPO) und weise sie auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens hin (Art. 184 Abs. 2 ZPO). Vorliegend sei jedoch die sachverständige Person - die B.________ AG - nicht von der entscheidenden Behörde - der Gemeinde - beauftragt worden. Dies stelle eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts dar. Es habe auch keine Experteninstruktion stattgefunden und die B.________ AG sei nicht auf die strafrechtlichen Folgen aufmerksam gemacht worden. Es liege kein rechtsgenüglich eingeholtes Gutachten vor, weshalb die Vorinstanz seinem Gesuch um Einholung eines neuen unabhängigen Gutachtens hätte stattgeben müssen. Im Übrigen könne diese nicht leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht als geheilt gelten.

E. 3.2 Gemäss Vorinstanz hat der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt, zum Ergebnis der von Amtes wegen vorgenommenen Abklärungen nachträglich Stellung zu nehmen. Die Tatsache, dass die Instruktion der B.________ AG durch das AFU und nicht durch die Gemeinde erfolgt sei, führe nicht zu einem Verfahrensmangel. Im Rahmen des Beizugs einer sachverständigen Person im Sinn von Art. 13 VRP /SG bzw. der ZPO hätte jedoch dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt werden müssen, sich zum Inhalt des Auftrags und zu den gestellten Fragen zu äussern. Soweit diesbezüglich von einer Gehörsverletzung auszugehen sei, wäre diese jedoch insofern geheilt, als der Beschwerdeführer sich zum Bericht der B.________ AG noch vor Verfügungserlass gegenüber der Gemeinde habe äussern können.

E. 3.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_94/2022 vom 23. Juni 2023 E. 3.6.1). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen; entscheidend ist, ob der betroffenen Person ermöglicht wurde, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 145 I 167 E. 4.4 mit Hinweisen).

E. 3.4 Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er sich noch vor Verfügungserlass durch die Gemeinde zum Bericht der B.________ AG vollumfänglich äussern konnte. Er kritisiert lediglich, die B.________ AG sei entgegen der einschlägigen Bestimmung der ZPO weder durch die Gemeinde beauftragt noch durch diese instruiert worden. Zwar sieht Art. 183 ZPO tatsächlich vor, dass das "Gericht" die sachverständigen Personen beauftragt, instruiert und sie auf die strafrechtlichen Folgen aufmerksam macht. Der ebenfalls vom Beschwerdeführer zitierte Art. 13 VRP /SG verweist jedoch nur "sachgemäss" auf die Vorschriften der ZPO bezüglich des Beweises durch Sachverständige, was bedeutet, dass der zuständigen Behörde bei deren Anwendung ein gewisser Spielraum zusteht. Überdies wäre es der Gemeinde grundsätzlich auch nicht verwehrt, den Sachverhalt durch Beizug eines bereits bestehenden Gutachtens zu ermitteln.

Ob die unterlassene Beauftragung bzw. Instruktion durch die Gemeinde tatsächlich eine Verletzung der verfahrensrechtlichen Regeln darstellt, muss jedoch vorliegend nicht weiter abgeklärt werden. So oder so wäre es eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs, die ohne Weiteres geheilt worden wäre, zumal der Beschwerdeführer noch vor Verfügungserlass zu allen inhaltlichen und formellen Punkten des Gutachtens Stellung nehmen konnte.

Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, trifft dasselbe auch auf den Umstand zu, dass sich der Beschwerdeführer nicht vor Durchführung der Untersuchung zur Person des Gutachters oder der Gutachterin, dem Inhalt des Auftrags und den gestellten Fragen äussern konnte. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war. Das AFU informierte dessen Rechtsvertreter über die beabsichtigte Bodenuntersuchung und stellte ihnen das Gutachten der B.________ AG am 30. November 2022 zur allfälligen Stellungnahme zu, ohne dass diese reagiert hätten. Erst in ihrer Stellungnahme zuhanden der Gemeinde vom 23. Juni 2023 rügten sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, ohne indessen die Fachkompetenz oder die Unparteilichkeit der B.________ AG substanziiert in Frage zu stellen noch Ergänzungsfragen zu formulieren.

E. 3.5 Bezüglich des Gutachtens der B.________ AG liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Vorinstanz durfte daher grundsätzlich auf dieses Gutachten abstellen. Dessen Vollständigkeit und Schlüssigkeit werden im Zusammenhang mit den materiellen Rügen des Beschwerdeführers zu beurteilen sein (vgl. insbes. E. 7).

E. 4 Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie seine Rüge, ihm sei das rechtliche Gehör zu den Stellungnahmen des Amts für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) und des AFU vor der Rekursinstanz nicht gewährt worden, nicht behandelt habe. Im Rekursverfahren sei er nicht mehr anwaltlich vertreten gewesen (seine Rechtsvertreter hatten das Mandat niedergelegt), weshalb die Rekursinstanz ihn als Laie auf sein Replikrecht hätte aufmerksam machen müssen. Die Vorinstanz habe sich dazu nicht geäussert und ihrerseits seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

E. 4.1 Die Begründung eines Urteils muss nach der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 150 III 1 E. 4.5 mit Hinweisen).

E. 4.2 Die Vorinstanz hat die beschwerdeführerische Rüge betreffend Replikrecht in ihrem Entscheid zwar wiedergegeben, diese in der Folge jedoch nicht ausdrücklich widerlegt. Angesichts der eben zitierten Rechtsprechung zu den Begründungsanforderungen musste sie dies aber auch nicht tun, da aus dem angefochtenen Entscheid ohne Weiteres hervorgeht, dass gemäss Vorinstanz keinerlei Verletzungen des rechtlichen Gehörs vorliegen. Der Beschwerdeführer konnte den Entscheid denn auch in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterziehen.

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Rekursinstanz den Beschwerdeführer hätte explizit darauf aufmerksam machen müssen, dass er sich zu den Stellungnahmen des AREG und des AFU äussern darf. Der Beschwerdeführer war zwar zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben nicht anwaltlich vertreten oder beraten, musste jedoch durch seine reiche Erfahrung in Verwaltungsverfahren wissen, dass er sich dazu äussern durfte. Auch hier liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

E. 5 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer noch geltend, die Gemeinde sei gar nicht zuständig für die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, weil der jahrelange Schlammaustrag nicht bewilligungspflichtig sei und deshalb kein baurechtlicher Sachverhalt vorliege. Vielmehr handle es sich vorliegend um abfallrechtliche, bodenschutzrechtliche und gewässerschutzrechtliche Massnahmen, für welche die Gemeinde nicht zuständig sei. Der angefochtene Entscheid verletze daher den in Art. 29 Abs. 1 BV garantierten Anspruch auf einen Entscheid durch die richtig zusammengesetzte und zuständige Behörde.

E. 5.1 Nach Art. 22 Abs. 1 RPG (SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 RPG). In der Landwirtschaftszone sind nach Art. 16a Abs. 1 RPG Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind.

Bauten oder Anlagen sind dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, wenn mit ihrer Realisierung im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige Folgen auf Raum und Umwelt verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn besteht, das Projekt vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 150 II 489 E. 2.1 mit Hinweisen).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung fallen auch Terrainveränderungen grundsätzlich unter den Begriff der Bauten und Anlagen nach Art. 22 RPG und benötigen somit eine Baubewilligung (vgl. z.B. Urteile 1C_398/2022 vom 15. September 2023 E. 3; 1C_193/2021 vom 9. Januar 2023 E. 4; 1C_580/2021 vom 17. Juni 2022 E. 3.1). Aufschüttungen bzw. Ablagerungen auf landwirtschaftlichen Flächen können u.U. den Aufbau und die Zusammensetzung des Bodens negativ verändern und daher die Bodenqualität und -fruchtbarkeit erheblich beeinträchtigen (vgl. dazu unten, E. 6.2 und 6.3).

Der bundesrechtliche Begriff der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen kann von den Kantonen weiter, nicht aber enger gefasst werden (vgl. Urteile 1C_580/2021 vom 17. Juni 2022 E. 3.1; 1C_379/2019 vom 7. August 2020 E. 2.1; 1C_424/2016 vom 27. März 2017 E. 2.1.1). Der Kanton St. Gallen sieht in seinem Planungs- und Baugesetz keine weitergehende Bewilligungspflicht für Terrainveränderungen vor. Im Merkblatt AFU 016 hält das AFU jedoch fest, Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzone benötigten grundsätzlich eine Baubewilligung und könnten nur bewilligt werden, wenn dadurch die Bodenfruchtbarkeit deutlich verbessert oder die wirtschaftliche Bewirtschaftung massgeblich erleichtert wird.

Gemäss Art. 158 des St. Galler Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016 (PBG/SG; SGS 731.1) ist die politische Gemeinde für Anordnung und Vollzug von Zwangsmassnahmen im baurechtlichen Bereich zuständig. Nach Art. 159 Abs. 1 lit. d PBG /SG wird die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt, wenn durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen wird.

E. 5.2 Vorliegend hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil in überzeugender Weise ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Landwirtschaftszone auf einer Fläche von 2'000 Quadratmetern flüssigen Schlamm aus der Chicorée-Produktion ausgebracht hat und versickern liess. Zurückgeblieben ist eine bis zu 40 Zentimeter dicke abgetrocknete, graugelbliche, praktisch luftdichte und wasserundurchlässige Schlammschicht. Gegen ihren Schluss, es handle sich dabei um eine Terrainveränderung ausserhalb der Bauzone, die einer Bewilligung bedürfe, ist nichts einzuwenden.

Dies ist im Übrigen auch die Auffassung des ARE, wonach die infrage stehende Ablagerung von Schlammwasser auf den streitbetroffenen Feldern aufgrund ihres Ausmasses bewilligungspflichtig sei und es sich zweifelsohne um einen baurechtlichen Sachverhalt handle. Die Ablagerung sei nicht geeignet, die Bodenfruchtbarkeit zu verbessern oder die landwirtschaftliche Bewirtschaftung zu erleichtern. Die Massnahme könne weder nach Art. 16a Abs. 1 i.V.m. Art. 22 RPG noch nach Art. 24 ff. RPG bewilligt werden.

E. 5.3 War der Schlammaustrag auf Parzelle Nr. 282 somit baubewilligungspflichtig, handelt es sich um einen baurechtlichen Sachverhalt. mit der Folge, dass die Gemeinde gemäss PBG/SG für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zuständig ist. Daran ändert der Umstand nichts, dass sich die Verweigerung der Baubewilligung in erster Linie auf Abfallrecht stützt. Art. 22 Abs. 3 RPG behält die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts vor. Im Baubewilligungsverfahren sind daher nicht nur die Vorschriften der Nutzungszone und der Erschliessung, sondern sämtliche Rechtsnormen des Bundes und des Kantons umzusetzen, die auf ein bestimmtes Projekt anwendbar sind (ALEXANDER RUCH, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, Art. 22 N. 94). Dazu gehören insbesondere die Bestimmungen des USG und des GSchG.

Es liegt somit seitens der Gemeinde weder eine Verletzung von Art. 22 RPG noch von Art. 29 Abs. 1 BV vor.

E. 6 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer sodann geltend, es liege keine widerrechtliche Abfallentsorgung vor; es sei gar kein unrechtmässiger Zustand geschaffen worden. Die Vorinstanz habe diesbezüglich Bundesrecht verletzt.

E. 6.1 Gemäss Art. 7 Abs. 6 USG sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interessen geboten ist. Nach Art. 30 ff. USG müssen Abfälle soweit möglich verwertet werden, wenn sie nicht vermieden werden können. Soweit die Abfälle jedoch nicht verwertet werden können, müssen sie umweltverträglich entsorgt werden (Art. 30 Abs. 3 USG). Jede Verwertung von Abfällen nach Art. 30d Abs. 1 - 3 USG hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen (Art. 12 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vom 4. Dezember 2015 [VVEA; SR 814.600]). Im Übrigen darf der Boden nach Art. 33 Abs. 2 USG nur so weit physikalisch belastet werden, dass seine Fruchtbarkeit nicht nachhaltig beeinträchtigt wird (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Belastungen des Bodens vom 1. Juli 1998 [VBBo; SR 814.12]).

Die Verwertung von biogenen Abfällen ist spezifisch in Art. 14 VVEA geregelt. Dessen Wortlaut wurde durch eine Revision, die am 1. August 2026 in Kraft getreten ist, leicht verändert, was aber auf das vorliegende Verfahren keinen Einfluss hat. Nach Art. 14 Abs. 1 VVEA sind biogene Abfälle, die sich für eine Verwertung nach Absatz 2 eignen, separat zu sammeln und Fremdstoffe sind so früh wie möglich zu entfernen. Nach Abs. 2 desselben Artikels sind biogene Abfälle rein stofflich oder durch Vergären zu verwerten, sofern sie sich aufgrund ihrer Eigenschaften, insbesondere ihrer Nährstoff- und Schadstoffgehalte, dafür eignen; und die Verwertung nicht durch andere Vorschriften des Bundesrechts untersagt ist.

Schliesslich dürfen Abfälle nach Art. 25 Abs. 1 VVEA auf Deponien nur abgelagert werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 5 VVEA erfüllen. Flüssige, explosive, infektiöse und brennbare Abfälle dürfen nicht abgelagert werden (Art. 25 Abs. 3 VVEA).

E. 6.2 Die Vorinstanz erwägt in ihrem Urteil, das AFU habe am 22. März 2019 ein Einleitungs- und Versickerungsverbot verfügt. Zwar sei die Ausbringung von erdhaltigem Schlamm nach dem Leitfaden "Abwasser aus Gemüse verarbeitenden Betrieben" "in möglichst getrockneter Form" bewilligungsfrei zulässig. Soweit der Schlamm jedoch mit Flockungs- oder Fällungsmittel angereichert worden sei, müsse er in Absprache mit dem AFU entsorgt werden. Der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, dass er bis März 2021 Schlamm in nicht getrockneter Form und angereichert mit Fällungsmittel auf den Grundstücken Nrn. 282 und 289 ausgebracht habe, obschon er zu entsorgen gewesen wäre.

Der Schlammaustrag habe zwar keine eigentliche chemische Bodenbelastung im Sinne der VBBo zur Folge gehabt. Indes habe der unzulässigerweise in flüssiger Form erfolgte Schlammaustrag mit anschliessender Vermischung mit dem bestehenden Bodenmaterial gemäss Bericht der B.________ AG eine Beeinträchtigung der Bodendurchlässigkeit bzw. des Sauerstoff- und Wasserhaushalts in den darunterliegenden Erdschichten (Bodenversiegelung) bewirkt. Es seien sodann jene Kunststoffschnüre vermerkt worden, welche der Beschwerdeführer auf seinem Grundstück staple; diese würden im Untergrund kaum verwittern.

Insgesamt hielt die Vorinstanz fest, der mit Plastikschnüren und Fällungsmitteln angereicherte flüssige Schlamm hätte nicht auf den Feldern ausgebracht werden dürfen und diese Entsorgung sei insofern widerrechtlich gewesen.

E. 6.3 Das BAFU führt diesbezüglich aus, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer jahrelang flüssigen Schlamm, angereichert mit Fällungsmitteln, auf den betreffenden Feldern ausgebracht habe. Bei erdhaltigem Schlamm, der bei den Wasch- und Reinigungsvorgängen von Gemüsen entstehe, handle es sich um Abfall im Sinne des Art. 7 Abs. 6 USG, welcher gemäss Anhang 1 Ziff. 3 der Verordnung des UVEK vom 18. Oktober 2005 über Listen zum Verkehr mit Abfällen (SR 814.610.1) mit dem "Code 02 01 01" als "Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen" zu klassieren sei. Aufgrund seiner Zusammensetzung sei dieser Schlamm somit nicht als biogener Abfall im Sinne von Art. 3 lit. d VVEA einzustufen, für den gemäss Art. 30d Abs. 2 lit. d USG und Art. 14 Abs. 2 VVEA eine stoffliche Verwertungspflicht bestehen würde. Vielmehr sei der erdhaltige, mineralische Schlamm aufgrund seiner Eigenschaften, insbesondere aufgrund seines geringen Nährstoffgehalts, als Dünger weniger gut geeignet. Werde ein solcher Schlamm mit Fällungs- oder Flockungsmitteln angereichert, sei dessen Ausbringung auf den Feldern nicht mehr ohne Weiteres zulässig, zumal diese Mittel regelmässig Flockungschemikalien (Polymere) sowie Schwermetalle enthielten.

Im konkreten Fall sei der ausgebrachte und mit Fällungsmitteln aus Aluminium angereicherte Schlamm qualitativ aufgrund seiner Schwermetallbelastung, seines geringen Nährstoffgehalts sowie der ungünstigen Textur als zur Bodenverbesserung ungeeignet zu beurteilen. Besonders problematisch seien zudem die Kunststoffabfälle, die mit dem Schlamm vermischt worden seien und sich nun auch im Untergrund befänden. Neben der fehlenden qualitativen Eignung des Schlamms als Dünger erweise sich auch das erfolgte "Verwertungsverfahren" für eine Bodenverbesserung als gänzlich ungeeignet: Die Flutung einer Fläche mittels eines flüssigen Schlamms sei auf keinen Fall als ein akzeptables Ausbringungsverfahren zu qualifizieren. Ein Ausbringen würde nur mittels Trocknung und anschliessender Streuung dem Stand der Technik entsprechen. Falls das Material als Schlamm ausgebracht werde, müsse eine flächenhafte Bedeckung des Bodens vermieden werden.

Gemäss BAFU ist die eigenmächtige Aufschüttung des Schlamms mit den Kunststoffschnüren auf den Feldern durch den Beschwerdeführer als unzulässige Ablagerung von Abfällen ausserhalb einer bewilligten Deponie zu qualifizieren. Damit erfolge eine Schädigung des Bodens.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer führt dagegen aus, alle grösseren Gemüsebaubetriebe in der Schweiz würden den erdhaltigen Schlamm aus der Produktion wieder in den natürlichen Stoffkreislauf bringen. Im "Leitfaden Abwasser aus Gemüse verarbeitenden Betrieben" des AFU hiesse es denn auch, der Schlamm sollte am besten in möglichst getrockneter Form auf die Felder gebracht werden. Was "in möglichst getrockneter Form" bedeute, sei Interpretationssache und liege im Ermessen der Betriebsinhabenden. Die Formulierung impliziere von vornherein, dass der erdhaltige Schlamm nass sein dürfe. Im Übrigen habe er den Schlamm nur mit Fällungsmitteln angereichert, was mit dem zitierten Leitfaden vereinbar sei; mit Fällungsmittel versetzter Schlamm dürfe gemäss S. 32 des Leitfadens sogar ohne Rücksprache mit dem AFU auf den Feldern ausgebracht werden. Das Bau- und Umweltdepartement habe dies im Übrigen anerkannt, indem es bestätigt habe, dass es sich bei aluminiumbasierten Fällungsmitteln nicht um Polymere handle. Das Bau- und Umweltdepartement habe denn auch um die Verwendung der Fällungsmittel gewusst und dies nicht beanstandet.

Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass die Formulierung des Leitfadens bezüglich des Trockenheitsgrads des Schlamms nicht eindeutig ist. Ihm ist diesbezüglich jedoch vorzuhalten, dass er gemäss dem Bericht der B.________ AG "Schlammwasser" (Bericht, S. 22) ausgetragen hat. Diese Formulierung deutet darauf hin, dass der Schlamm sehr flüssig und somit nicht "in möglichst getrockneter Form" ausgebracht worden ist.

Die Frage, wie nass der Schlamm genau gewesen ist, muss jedoch nicht weiter behandelt werden. Mit der Vorinstanz ist nämlich festzuhalten, dass der besagte Leitfaden auf Seite 16 unmissverständlich festhält, dass der mit Flockungs- oder Fällungsmitteln (Polymeren) angereicherte Schlamm nicht mehr bedenkenlos auf die Felder gebracht werden kann, sondern in Absprache mit dem kantonalen Umweltamt entsorgt werden muss. Dies hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht gemacht, womit die Ausbringung nicht zulässig war.

Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen Seite 32 des Leitfadens zitiert, wonach Schlamm in entwässerter Form ohne Absprache mit der kantonalen Umweltbehörde auf die Felder ausgebracht werden darf, wenn er keine chemischen Mittel enthält, so ist ihm entgegen zu halten, dass Fällungsmittel chemische Substanzen sind.

Schliesslich hat der Beschwerdeführer nicht nur Fällungsmittel verwendet, sondern Reste von Kunststoffschnüren mit dem auf den Feldern ausgebrachten Schlamm vermischt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es sich hierbei um eine unzulässige Abfallentsorgung handelt.

E. 6.5 Zusammengefasst ist mit der Vorinstanz und dem BAFU festzuhalten, dass das Ausbringen des mit Fällungsmitteln angereicherten und mit Kunststoffschnüren versetzten nassen Schlamms als unzulässige Ablagerung von Abfällen ausserhalb einer bewilligten Deponie zu qualifizieren ist. Es liegt seitens der Vorinstanzen keine Verletzung des Bundesumweltrechts vor.

Damit ist auch ausgeschlossen, dass die Schlammaustragung eine Bodenverbesserung oder eine Bewirtschaftungserleichterung darstellt (vgl. oben E. 5.1), was der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht explizit behauptet. Eine ordentliche bzw. ausnahmsweise nachträgliche Bewilligungsfähigkeit der Geländeaufschüttung wurde von der Vorinstanz somit richtigerweise verneint.

E. 7 Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Zusammenhang mit den angeordneten Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands geltend.

E. 7.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der Anordnung, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, massgebendes Gewicht für den ordnungsgemässen Vollzug des Raumplanungs- und Umweltrechts zu. Werden dem RPG widersprechende Bauten und Anlagen nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, so wird rechtswidriges Verhalten belohnt. Formell rechtswidrige Bauten und Anlagen, die auch nachträglich nicht legalisiert werden können, müssen daher grundsätzlich beseitigt werden (BGE 151 II 850 E. 3.1 mit Hinweisen). Davon geht auch Art. 159 PBG /SG aus, wonach die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt wird, wenn durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen wird.

Die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hat jedoch die allgemeinen verfassungsrechtlichen Prinzipien zu beachten, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip (BGE 136 II 359 E. 6 mit Hinweisen; Urteil 1C_226/2025 vom 17. Juli 2026 E. 6.1). Dieses verlangt, dass eine Rückbaumassnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die betroffene Person als zumutbar erweist (BGE 151 I 257 E. 7.1; Urteil 1C_226/2025 vom 17. Juli 2026 E. 6.1). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann unverhältnismässig sein, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht (BGE 132 II 21 E. 6; Urteil 1C_226/2025 vom 17. Juli 2026 E. 6.1).

Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch eine für die illegale Baute oder Anlage verantwortliche Person berufen, die nicht gutgläubig gehandelt hat. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die ihr allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.4; Urteil 1C_226/2025 vom 17. Juli 2026 E. 6.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt eine Berufung auf den guten Glauben nur in Betracht, wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung berechtigt. Dabei darf vorausgesetzt werden, dass die grundsätzliche Bewilligungspflicht für Bauvorhaben allgemein bekannt ist. Dies gilt erst recht bei Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone (Urteile 1C_226/2025 vom 17. Juli 2026 E. 6.1; 1C_578/2019 vom 25. Mai 2020 E. 6.1 mit Hinweisen).

E. 7.2 Die Vorinstanz führt bezüglich Verhältnismässigkeit aus, die Experten der B.________ AG hätten nachvollziehbar aufgezeigt, dass der Boden durch die grossflächige Ablagerung von Abfall (Schlammwasser und Kunststoffschnüre) geschädigt worden sei. Dies habe zur Folge, dass der natürliche Bodenaufbau nur mittels geeigneter Sanierungsmassnahmen wiederhergestellt werden könne. Bezüglich des Beschwerdeführers erwägt sie unter Verweis auf die Ausführungen des Bau- und Umweltdepartements, der Beschwerdeführer habe wissen müssen, dass sein Vorgehen umweltschädigend und illegal sei. Im Übrigen sei es kaum möglich, den Boden ohne Rückbau wieder fruchtbar zu machen. Eine andere Möglichkeit als die Wiederherstellung durch die Abtragung der Schlammschicht sei nicht auszumachen. Die verfügte Massnahme sei somit verhältnismässig. Im Übrigen sei es zulässig, dass die Gemeinde die konkret vorzukehrenden Massnahmen nicht festgelegt habe. Dies habe der Beschwerdeführer unter Beizug einer bodenkundlichen Fachperson zu bestimmen.

E. 7.3 Das ARE erachtet die Wiederherstellungsmassnahmen als geeignet und erforderlich. Die Abweichung vom rechtmässigen Zustand sei vorliegend nicht als geringfügig zu qualifizieren. Das öffentliche Interesse am Bodenschutz und der Einhaltung der Vorschriften überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers.

E. 7.4 Das BAFU erachtet den Bericht der B.________ AG insgesamt als überzeugend. Insbesondere sei die Einschätzung nachvollziehbar, gemäss welcher eine Entsorgung der problematischen, bis 0.45 m mächtigen Schichten unter dem Oberboden bis in eine Tiefe von 0.6 m in Betracht gezogen werden müsse. Der abzutragende Schlamm sei im Übrigen umweltverträglich und nach dem Stand der Technik zu entsorgen. Den Aspekten der Verhältnismässigkeit sei damit Genüge getan, dass der Beschwerdeführer unter Beizug einer bodenkundlichen Fachperson zunächst das Rückbau-Konzept prüfen sowie erstellen müsse und die konkreten Massnahmen erst anschliessend festgelegt würden.

E. 7.5 Der Beschwerdeführer macht dagegen zunächst geltend, die angeordnete Massnahme sei nicht geeignet, weil gar nicht klar sei, was für Boden- oder Aushubmaterial dem Boden zugeführt werden müsse. Deshalb könne man auch nicht davon ausgehen, dass effektiv eine Bodenverbesserung erreicht werden könne. Es sei denn auch durchaus möglich, dass eine bodenkundliche Fachperson zum Schluss gelange, dass die angeordneten Massnahmen den Bodenzustand verschlechtere. Hinzu komme, dass durch die verfügten Massnahmen in den bestehenden Halbmoorboden eingegriffen würde, was nicht durch ein unabhängiges Gutachten abgeklärt worden sei.

Die alleinige Tatsache, dass das genaue Boden- oder Aushubmaterial zum heutigen Zeitpunkt noch nicht feststeht, führt nicht zu einer Unverhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen. Vielmehr entspricht dies Ziff. 3 der erstinstanzlichen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer unter Beizug einer bodenkundigen Fachperson ein Konzept für die Wiederherstellung der überschütteten Fläche einreichen muss. Dieses Vorgehen entspricht - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - im Übrigen auch Art. 159 PBG /SG. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist nicht auszumachen.

E. 7.6 Er bringt weiter vor, er sei nicht bösgläubig, weil er nicht habe wissen können, dass sein Vorgehen umweltschädigend und illegal sei. Er habe dem AFU den Vorgang des Schlammausbringens im Jahr 2018 dargestellt und in der Folge nichts mehr vom AFU gehört, weshalb er davon ausgegangen sei, dass der Austrag des erdhaltigen Schlammes auf die Felder zulässig sei.

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Während - wie oben dargelegt - zwar Zweifel darüber bestehen können, wie trocken genau der Schlamm sein muss, bevor er auf den Feldern ausgebracht werden darf, so kann der Beschwerdeführer nicht behaupten, er habe nicht gewusst, mit Plastikschnüren versetzter und mit Fällungsmitteln angereicherter Schlamm dürfe nicht auf den Feldern ausgetragen werden. Aber sogar wenn man seine Gutgläubigkeit annehmen müsste, so wäre der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden, denn dem Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist vorliegend ohne Weiteres erhebliches Gewicht zuzumessen.

E. 7.7 Soweit der Beschwerdeführer sodann vorbringt, die angeordneten Massnahmen seien nicht erforderlich, weil das Gutachten der B.________ AG zwei alternative Massnahmen vorsehe und die Vorinstanz eine der Möglichkeiten ausgeschlossen habe, ist seine Rüge nicht genug substantiiert. Tatsächlich begründet er in keiner Weise, inwiefern die andere durch die B.________ zur Diskussion gestellte Massnahme milder wäre. Dies ist prima vista auch nicht ersichtlich, da es nicht einfach genügen würde, Sand unterzumischen. Vielmehr betont das Gutachten, der Sand müsse separat mit dem bestehenden Ober- und dem Unterboden vermischt werden, um eine Durchmischung von Ober- und Unterboden zu vermeiden. Auf diese Rüge ist mangels hinreichender Begründung nicht weiter einzugehen.

E. 7.8 Schliesslich fehlen gemäss Beschwerdeführer jegliche Ausführungen zu den Kosten der angeordneten Massnahmen, womit die Zumutbarkeit gar nicht beurteilt werden könne. Es könnten Kosten von über Fr. 100'000.-- entstehen, welche kaum zu einem Nutzen führten. Die Massnahmen seien somit auch nicht zumutbar.

Auch diesbezüglich kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Sowohl das erhebliche öffentliche Interesse an der Wiederherstellung wie auch der Nutzen der Massnahmen wurden von allen Instanzen sowie dem BAFU und dem ARE bestätigt. Diese überwiegen die privaten Interessen ohne Weiteres, auch wenn Kosten von über Fr. 100'000.-- entstehen würden.

E. 7.9 Zusammengefasst hat die Vorinstanz auch kein Bundesrecht verletzt, indem sie von einer Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen ausgegangen ist.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 BGG) und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_577/2025

Urteil vom 24. August 2026

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Bundesrichter Merz,

nebenamtliche Bundesrichterin D. Hänni,

Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Brunner,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Politische Gemeinde Marbach,

Gemeinderat, Obergasse 4, 9437 Marbach SG,

2. Ortsgemeinde Marbach,

Roger Benz, Präsident, Moosstrasse 13, 9437 Marbach SG,

Beschwerdegegnerinnen,

Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung I, vom 21. August 2025 (B 2024/151).

Sachverhalt:

A.

A.________ ist Eigentümer des in der Landwirtschaftszone liegenden und mit landwirtschaftlichen Gebäuden überbauten Grundstücks Nr. 338, Grundbuch Marbach SG. Nördlich davon liegt das Grundstück Nr. 282, das der Ortsgemeinde Marbach SG gehört, jedoch von A.________ gepachtet wird. Am nördlichen Ende des Grundstücks Nr. 282 fliesst die Ländernach (oder Länderenaach).

B.

A.________ produziert auf den beiden erwähnten Grundstücken Chicorée. In diesem Zusammenhang wurden in den vergangenen Jahrzehnten wiederholt gewässerschutzrechtliche Massnahmen getroffen.

Am 15. April 2004 verfügte das kantonale Amt für Umwelt und Energie (heute: Amt für Umwelt, AFU) verschiedene Umweltschutzmassnahmen betreffend den Bau einer Kleinkläranlage.

Nachdem das AFU ab dem Jahr 2011 wiederholt Abwasserpilze, Fäkalgeruch, Schaumbildung und Wassertrübungen beobachtet hatte, stellte es 2015 eine Überschreitung der Grenzwerte durch das eingeleitete betriebliche Abwasser sowie eine Verschmutzung der Ländernach fest. Am 25. Januar 2016 erliess das AFU ein Einleitungs- und Versickerungsverbot, hob dieses jedoch wieder auf, nachdem sich A.________ dazu bereit erklärt hatte, mit einem Fachplaner ein Konzept zur Lösung des Abwasserproblems zu erarbeiten. Nachdem die in der Folge getroffenen Massnahmen keine Verbesserung der Abwassersituation brachten, verfügte das AFU am 22. März 2019 erneut ein Einleitungs- und Versickerungsverbot. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde abgewiesen; der Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Verfügung vom 15. April 2021 wurde A.________ aufgrund fortwährender Wasserverschmutzungen die Bewilligung für den Betrieb der Kleinkläranlage widerrufen. Diese Massnahme ist ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.

Schliesslich stellte das AFU infolge einer Kontrolle im Januar 2023 und einer Fehleinleitungssuche mit Leitungsreinigung vom 5. April 2023 mehrere Mängel fest und ordnete verschiedene gewässerschutzrechtliche Massnahmen an. Sowohl das Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen wie auch das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wiesen die dagegen von A.________erhobenen Rechtsmittel ab. Mit Urteil vom 10. April 2026 wies das Bundesgericht eine dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab (Urteil 1C_544/2025 vom 10. April 2026).

C.

C.a. Am 22. März 2021 stellte das Bauamt Rebstein-Marbach fest, dass grosse Mengen Schlammwasser in unmittelbarer Nähe des Betriebsgebäudes auf dem Grundstück Nr. 282 und dem südlich davon gelegenen Grundstück Nr. 289 ausgebracht und versickert worden waren. Gestützt darauf erliess das AFU am 18. Juni 2021 eine bodenschutzrechtliche Sanierungsverfügung, gegen welche A.________ beim Bau- und Umweltdepartement Rekurs erhob. Nachdem sich die Gemeinde Marbach für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands als zuständig erklärt hatte, widerrief das AFU am 27. Juli 2021 die getroffene Bodenschutzmassnahme und schrieb das Rekursverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab.

C.b. Am 16. Juni 2022 kündigte das AFU an, auf dem Grundstück Nr. 282 Bodenproben nehmen zu lassen. Diese wurden durch die B.________ AG durchgeführt. Sie kam in ihrem Bericht vom 30. September 2022 unter anderem zum Schluss, dass eine Fläche von rund 2'000 m2 überschüttet worden sei; es sei davon auszugehen, dass während mehrerer Jahre Schlammwasser zur Versickerung ausgebracht und der abgetrocknete Schlamm danach mit dem vorhandenen Bodenmaterial durchmischt worden sei.

C.c. Am 20. September 2022 sprach das Kreisgericht Rheintal A.________ aufgrund von Anzeigen des AFU wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR 814.20) sowie Übertretung des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) schuldig. In der Folge hob das Kantonsgericht diesen Entscheid mit Urteil vom 20. Oktober 2025 zwar auf und sprach A.________ von einem Teil der Anklage frei. Für einen Vorfall vom 21. März 2021 sprach es ihn hingegen weiterhin der Widerhandlung gegen das GSchG schuldig. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Juni 2026 ab (Urteil 6B_118/2026 vom 8. Juni 2026).

C.d. Gestützt auf den Fachbericht der B.________ AG vom 30. September 2022 stellte die Gemeinde Marbach A.________ am 11. Mai 2023 in Aussicht, den rechtmässigen Zustand wiederherstellen zu lassen. Nachdem sich A.________ dazu geäussert hatte, verfügte die Gemeinde Marbach am 29. Juni 2023 die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Sie stellte fest, der Schlammaustrag auf dem Grundstück Nr. 282 sei rechtswidrig und sei sachgerecht zu entfernen (Ziffern 1 und 2). Zur Planung des Rückbaus sei eine bodenkundige Fachperson beizuziehen. Sie setzte eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung eines Konzepts für die Wiederherstellung der überschütteten Fläche (Planung der Massnahmen für Rückbau und Rekultivierung, Entsorgungswege für den abgetragenen Schlamm, Begleitung der Rückbauarbeiten, bodenkundliche Beurteilung der Wiederherstellung und Folgebewirtschaftung) (Ziffer 3). Der Schlamm sei innert sechs Monaten nach Vorliegen des Konzepts sachgerecht zu entfernen und gesetzeskonform zu entsorgen (Ziffer 4). Der Bodenaufbau auf Grundstück Nr. 282 im Bereich der Schlammschüttung sei innert neun Monaten nach Vorliegen des Konzepts wiederherzustellen (Ziffer 5). Bei Nichtvorliegen des Konzepts innert 30 Tagen werde ein solches auf dem Weg der Ersatzvornahme durch einen von der Gemeinde Marbach zu bezeichnenden Dritten auf Kosten des Verfügungsadressaten erstellt (Ziffern 6 und 7).

D.

Den dagegen von A.________erhobenen Rekurs wies das Bau- und Umweltdepartement mit Entscheid vom 15. Juli 2024 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. August 2025 ebenfalls ab.

E.

Dagegen führt A.________ mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung der Gemeinde Marbach vom 29. Juni 2023. Ausserdem ersucht er um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Die Gemeinde Marbach hat am 6. November 2025 Stellung genommen ohne einen formellen Antrag zu stellen.

Das Bundesamt für Umwelt BAFU erachtet den angefochtenen Entscheid in seiner Vernehmlassung vom 22. Januar 2026 als vereinbar mit dem Bundesumweltrecht. In seiner Stellungnahme vom 13. April 2026 kommt das Bundesamt für Raumentwicklung ARE zum Schluss, der angefochtene Entscheid sei im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer hat repliziert.

F.

Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2025 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich des Bau- und Umweltschutzrechts, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Ein Ausnahmegrund ist nicht ersichtlich (Art. 83 ff. BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der Massnahme zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Nach Massgabe der allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es zudem nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 151 I 354 E. 2.2). Auf Rügen, mit denen bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 149 III 81 E. 1.3 mit Hinweisen).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur beanstandet werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 151 I 354 E. 2.3). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 151 I 354 E. 2.3).

2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe sich nicht zur Anzahl der Kunststoffschnüre im ausgetragenen Schlamm geäussert und somit den massgebenden Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Sofern diese Rüge den Substantiierungsanforderungen überhaupt genügt, ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen. Gemäss Gutachten der B.________ AG wurden in verschiedenen repräsentativen Bodenproben in unterschiedlicher Tiefe im Boden Kunststoffreste gefunden. Daraus lässt sich ohne Weiteres schliessen, dass sich im gesamten betreffenden Boden Kunststoffreste befinden. Bei einer Fläche von 2'000 Quadratmetern kann davon ausgegangen werden, dass die Gesamtanzahl von Kunststoffresten erheblich oder doch zumindest nicht vernachlässigbar ist, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers.

2.4. Der Beschwerdeführer bestreitet ausserdem vehement, dass er Flockungsmittel verwendet hat. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da die Behebung eines allfälligen Mangels für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend ist. Wie weiter unten ausgeführt wird, geht die Vorinstanz in ihrem Urteil davon aus, dass der Schlamm mit Plastikschnüren und Fällmitteln angereichert worden ist, nicht jedoch mit Flockungsmitteln (vgl. E. 6.2).

3.

In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zwei Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (Art. 29 BV).

3.1. Er führt zunächst aus, Art. 13 des Gesetzes des Kantons St. Gallen über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 (VRP/SG; sGS 951.1) verweise betreffend Beweis durch Sachverständige auf die Vorschriften der ZPO. Diese sehe in Art. 183 Abs. 1 vor, dass das Gericht vor Einholung eines Gutachtens die Parteien anhöre. Weiter instruiere das Gericht die sachverständige Person (Art. 185 Abs. 1 ZPO) und weise sie auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens hin (Art. 184 Abs. 2 ZPO). Vorliegend sei jedoch die sachverständige Person - die B.________ AG - nicht von der entscheidenden Behörde - der Gemeinde - beauftragt worden. Dies stelle eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts dar. Es habe auch keine Experteninstruktion stattgefunden und die B.________ AG sei nicht auf die strafrechtlichen Folgen aufmerksam gemacht worden. Es liege kein rechtsgenüglich eingeholtes Gutachten vor, weshalb die Vorinstanz seinem Gesuch um Einholung eines neuen unabhängigen Gutachtens hätte stattgeben müssen. Im Übrigen könne diese nicht leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht als geheilt gelten.

3.2. Gemäss Vorinstanz hat der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt, zum Ergebnis der von Amtes wegen vorgenommenen Abklärungen nachträglich Stellung zu nehmen. Die Tatsache, dass die Instruktion der B.________ AG durch das AFU und nicht durch die Gemeinde erfolgt sei, führe nicht zu einem Verfahrensmangel. Im Rahmen des Beizugs einer sachverständigen Person im Sinn von Art. 13 VRP /SG bzw. der ZPO hätte jedoch dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt werden müssen, sich zum Inhalt des Auftrags und zu den gestellten Fragen zu äussern. Soweit diesbezüglich von einer Gehörsverletzung auszugehen sei, wäre diese jedoch insofern geheilt, als der Beschwerdeführer sich zum Bericht der B.________ AG noch vor Verfügungserlass gegenüber der Gemeinde habe äussern können.

3.3. Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_94/2022 vom 23. Juni 2023 E. 3.6.1). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen; entscheidend ist, ob der betroffenen Person ermöglicht wurde, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 145 I 167 E. 4.4 mit Hinweisen).

3.4. Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er sich noch vor Verfügungserlass durch die Gemeinde zum Bericht der B.________ AG vollumfänglich äussern konnte. Er kritisiert lediglich, die B.________ AG sei entgegen der einschlägigen Bestimmung der ZPO weder durch die Gemeinde beauftragt noch durch diese instruiert worden. Zwar sieht Art. 183 ZPO tatsächlich vor, dass das "Gericht" die sachverständigen Personen beauftragt, instruiert und sie auf die strafrechtlichen Folgen aufmerksam macht. Der ebenfalls vom Beschwerdeführer zitierte Art. 13 VRP /SG verweist jedoch nur "sachgemäss" auf die Vorschriften der ZPO bezüglich des Beweises durch Sachverständige, was bedeutet, dass der zuständigen Behörde bei deren Anwendung ein gewisser Spielraum zusteht. Überdies wäre es der Gemeinde grundsätzlich auch nicht verwehrt, den Sachverhalt durch Beizug eines bereits bestehenden Gutachtens zu ermitteln.

Ob die unterlassene Beauftragung bzw. Instruktion durch die Gemeinde tatsächlich eine Verletzung der verfahrensrechtlichen Regeln darstellt, muss jedoch vorliegend nicht weiter abgeklärt werden. So oder so wäre es eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs, die ohne Weiteres geheilt worden wäre, zumal der Beschwerdeführer noch vor Verfügungserlass zu allen inhaltlichen und formellen Punkten des Gutachtens Stellung nehmen konnte.

Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, trifft dasselbe auch auf den Umstand zu, dass sich der Beschwerdeführer nicht vor Durchführung der Untersuchung zur Person des Gutachters oder der Gutachterin, dem Inhalt des Auftrags und den gestellten Fragen äussern konnte. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war. Das AFU informierte dessen Rechtsvertreter über die beabsichtigte Bodenuntersuchung und stellte ihnen das Gutachten der B.________ AG am 30. November 2022 zur allfälligen Stellungnahme zu, ohne dass diese reagiert hätten. Erst in ihrer Stellungnahme zuhanden der Gemeinde vom 23. Juni 2023 rügten sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, ohne indessen die Fachkompetenz oder die Unparteilichkeit der B.________ AG substanziiert in Frage zu stellen noch Ergänzungsfragen zu formulieren.

3.5. Bezüglich des Gutachtens der B.________ AG liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Vorinstanz durfte daher grundsätzlich auf dieses Gutachten abstellen. Dessen Vollständigkeit und Schlüssigkeit werden im Zusammenhang mit den materiellen Rügen des Beschwerdeführers zu beurteilen sein (vgl. insbes. E. 7).

4.

Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie seine Rüge, ihm sei das rechtliche Gehör zu den Stellungnahmen des Amts für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) und des AFU vor der Rekursinstanz nicht gewährt worden, nicht behandelt habe. Im Rekursverfahren sei er nicht mehr anwaltlich vertreten gewesen (seine Rechtsvertreter hatten das Mandat niedergelegt), weshalb die Rekursinstanz ihn als Laie auf sein Replikrecht hätte aufmerksam machen müssen. Die Vorinstanz habe sich dazu nicht geäussert und ihrerseits seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

4.1. Die Begründung eines Urteils muss nach der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 150 III 1 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.2. Die Vorinstanz hat die beschwerdeführerische Rüge betreffend Replikrecht in ihrem Entscheid zwar wiedergegeben, diese in der Folge jedoch nicht ausdrücklich widerlegt. Angesichts der eben zitierten Rechtsprechung zu den Begründungsanforderungen musste sie dies aber auch nicht tun, da aus dem angefochtenen Entscheid ohne Weiteres hervorgeht, dass gemäss Vorinstanz keinerlei Verletzungen des rechtlichen Gehörs vorliegen. Der Beschwerdeführer konnte den Entscheid denn auch in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterziehen.

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Rekursinstanz den Beschwerdeführer hätte explizit darauf aufmerksam machen müssen, dass er sich zu den Stellungnahmen des AREG und des AFU äussern darf. Der Beschwerdeführer war zwar zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben nicht anwaltlich vertreten oder beraten, musste jedoch durch seine reiche Erfahrung in Verwaltungsverfahren wissen, dass er sich dazu äussern durfte. Auch hier liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

5.

In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer noch geltend, die Gemeinde sei gar nicht zuständig für die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, weil der jahrelange Schlammaustrag nicht bewilligungspflichtig sei und deshalb kein baurechtlicher Sachverhalt vorliege. Vielmehr handle es sich vorliegend um abfallrechtliche, bodenschutzrechtliche und gewässerschutzrechtliche Massnahmen, für welche die Gemeinde nicht zuständig sei. Der angefochtene Entscheid verletze daher den in Art. 29 Abs. 1 BV garantierten Anspruch auf einen Entscheid durch die richtig zusammengesetzte und zuständige Behörde.

5.1. Nach Art. 22 Abs. 1 RPG (SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 RPG). In der Landwirtschaftszone sind nach Art. 16a Abs. 1 RPG Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind.

Bauten oder Anlagen sind dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, wenn mit ihrer Realisierung im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige Folgen auf Raum und Umwelt verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn besteht, das Projekt vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 150 II 489 E. 2.1 mit Hinweisen).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung fallen auch Terrainveränderungen grundsätzlich unter den Begriff der Bauten und Anlagen nach Art. 22 RPG und benötigen somit eine Baubewilligung (vgl. z.B. Urteile 1C_398/2022 vom 15. September 2023 E. 3; 1C_193/2021 vom 9. Januar 2023 E. 4; 1C_580/2021 vom 17. Juni 2022 E. 3.1). Aufschüttungen bzw. Ablagerungen auf landwirtschaftlichen Flächen können u.U. den Aufbau und die Zusammensetzung des Bodens negativ verändern und daher die Bodenqualität und -fruchtbarkeit erheblich beeinträchtigen (vgl. dazu unten, E. 6.2 und 6.3).

Der bundesrechtliche Begriff der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen kann von den Kantonen weiter, nicht aber enger gefasst werden (vgl. Urteile 1C_580/2021 vom 17. Juni 2022 E. 3.1; 1C_379/2019 vom 7. August 2020 E. 2.1; 1C_424/2016 vom 27. März 2017 E. 2.1.1). Der Kanton St. Gallen sieht in seinem Planungs- und Baugesetz keine weitergehende Bewilligungspflicht für Terrainveränderungen vor. Im Merkblatt AFU 016 hält das AFU jedoch fest, Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzone benötigten grundsätzlich eine Baubewilligung und könnten nur bewilligt werden, wenn dadurch die Bodenfruchtbarkeit deutlich verbessert oder die wirtschaftliche Bewirtschaftung massgeblich erleichtert wird.

Gemäss Art. 158 des St. Galler Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016 (PBG/SG; SGS 731.1) ist die politische Gemeinde für Anordnung und Vollzug von Zwangsmassnahmen im baurechtlichen Bereich zuständig. Nach Art. 159 Abs. 1 lit. d PBG /SG wird die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt, wenn durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen wird.

5.2. Vorliegend hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil in überzeugender Weise ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Landwirtschaftszone auf einer Fläche von 2'000 Quadratmetern flüssigen Schlamm aus der Chicorée-Produktion ausgebracht hat und versickern liess. Zurückgeblieben ist eine bis zu 40 Zentimeter dicke abgetrocknete, graugelbliche, praktisch luftdichte und wasserundurchlässige Schlammschicht. Gegen ihren Schluss, es handle sich dabei um eine Terrainveränderung ausserhalb der Bauzone, die einer Bewilligung bedürfe, ist nichts einzuwenden.

Dies ist im Übrigen auch die Auffassung des ARE, wonach die infrage stehende Ablagerung von Schlammwasser auf den streitbetroffenen Feldern aufgrund ihres Ausmasses bewilligungspflichtig sei und es sich zweifelsohne um einen baurechtlichen Sachverhalt handle. Die Ablagerung sei nicht geeignet, die Bodenfruchtbarkeit zu verbessern oder die landwirtschaftliche Bewirtschaftung zu erleichtern. Die Massnahme könne weder nach Art. 16a Abs. 1 i.V.m. Art. 22 RPG noch nach Art. 24 ff. RPG bewilligt werden.

5.3. War der Schlammaustrag auf Parzelle Nr. 282 somit baubewilligungspflichtig, handelt es sich um einen baurechtlichen Sachverhalt. mit der Folge, dass die Gemeinde gemäss PBG/SG für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zuständig ist. Daran ändert der Umstand nichts, dass sich die Verweigerung der Baubewilligung in erster Linie auf Abfallrecht stützt. Art. 22 Abs. 3 RPG behält die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts vor. Im Baubewilligungsverfahren sind daher nicht nur die Vorschriften der Nutzungszone und der Erschliessung, sondern sämtliche Rechtsnormen des Bundes und des Kantons umzusetzen, die auf ein bestimmtes Projekt anwendbar sind (ALEXANDER RUCH, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, Art. 22 N. 94). Dazu gehören insbesondere die Bestimmungen des USG und des GSchG.

Es liegt somit seitens der Gemeinde weder eine Verletzung von Art. 22 RPG noch von Art. 29 Abs. 1 BV vor.

6.

In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer sodann geltend, es liege keine widerrechtliche Abfallentsorgung vor; es sei gar kein unrechtmässiger Zustand geschaffen worden. Die Vorinstanz habe diesbezüglich Bundesrecht verletzt.

6.1. Gemäss Art. 7 Abs. 6 USG sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interessen geboten ist. Nach Art. 30 ff. USG müssen Abfälle soweit möglich verwertet werden, wenn sie nicht vermieden werden können. Soweit die Abfälle jedoch nicht verwertet werden können, müssen sie umweltverträglich entsorgt werden (Art. 30 Abs. 3 USG). Jede Verwertung von Abfällen nach Art. 30d Abs. 1 - 3 USG hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen (Art. 12 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vom 4. Dezember 2015 [VVEA; SR 814.600]). Im Übrigen darf der Boden nach Art. 33 Abs. 2 USG nur so weit physikalisch belastet werden, dass seine Fruchtbarkeit nicht nachhaltig beeinträchtigt wird (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Belastungen des Bodens vom 1. Juli 1998 [VBBo; SR 814.12]).

Die Verwertung von biogenen Abfällen ist spezifisch in Art. 14 VVEA geregelt. Dessen Wortlaut wurde durch eine Revision, die am 1. August 2026 in Kraft getreten ist, leicht verändert, was aber auf das vorliegende Verfahren keinen Einfluss hat. Nach Art. 14 Abs. 1 VVEA sind biogene Abfälle, die sich für eine Verwertung nach Absatz 2 eignen, separat zu sammeln und Fremdstoffe sind so früh wie möglich zu entfernen. Nach Abs. 2 desselben Artikels sind biogene Abfälle rein stofflich oder durch Vergären zu verwerten, sofern sie sich aufgrund ihrer Eigenschaften, insbesondere ihrer Nährstoff- und Schadstoffgehalte, dafür eignen; und die Verwertung nicht durch andere Vorschriften des Bundesrechts untersagt ist.

Schliesslich dürfen Abfälle nach Art. 25 Abs. 1 VVEA auf Deponien nur abgelagert werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 5 VVEA erfüllen. Flüssige, explosive, infektiöse und brennbare Abfälle dürfen nicht abgelagert werden (Art. 25 Abs. 3 VVEA).

6.2. Die Vorinstanz erwägt in ihrem Urteil, das AFU habe am 22. März 2019 ein Einleitungs- und Versickerungsverbot verfügt. Zwar sei die Ausbringung von erdhaltigem Schlamm nach dem Leitfaden "Abwasser aus Gemüse verarbeitenden Betrieben" "in möglichst getrockneter Form" bewilligungsfrei zulässig. Soweit der Schlamm jedoch mit Flockungs- oder Fällungsmittel angereichert worden sei, müsse er in Absprache mit dem AFU entsorgt werden. Der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, dass er bis März 2021 Schlamm in nicht getrockneter Form und angereichert mit Fällungsmittel auf den Grundstücken Nrn. 282 und 289 ausgebracht habe, obschon er zu entsorgen gewesen wäre.

Der Schlammaustrag habe zwar keine eigentliche chemische Bodenbelastung im Sinne der VBBo zur Folge gehabt. Indes habe der unzulässigerweise in flüssiger Form erfolgte Schlammaustrag mit anschliessender Vermischung mit dem bestehenden Bodenmaterial gemäss Bericht der B.________ AG eine Beeinträchtigung der Bodendurchlässigkeit bzw. des Sauerstoff- und Wasserhaushalts in den darunterliegenden Erdschichten (Bodenversiegelung) bewirkt. Es seien sodann jene Kunststoffschnüre vermerkt worden, welche der Beschwerdeführer auf seinem Grundstück staple; diese würden im Untergrund kaum verwittern.

Insgesamt hielt die Vorinstanz fest, der mit Plastikschnüren und Fällungsmitteln angereicherte flüssige Schlamm hätte nicht auf den Feldern ausgebracht werden dürfen und diese Entsorgung sei insofern widerrechtlich gewesen.

6.3. Das BAFU führt diesbezüglich aus, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer jahrelang flüssigen Schlamm, angereichert mit Fällungsmitteln, auf den betreffenden Feldern ausgebracht habe. Bei erdhaltigem Schlamm, der bei den Wasch- und Reinigungsvorgängen von Gemüsen entstehe, handle es sich um Abfall im Sinne des Art. 7 Abs. 6 USG, welcher gemäss Anhang 1 Ziff. 3 der Verordnung des UVEK vom 18. Oktober 2005 über Listen zum Verkehr mit Abfällen (SR 814.610.1) mit dem "Code 02 01 01" als "Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen" zu klassieren sei. Aufgrund seiner Zusammensetzung sei dieser Schlamm somit nicht als biogener Abfall im Sinne von Art. 3 lit. d VVEA einzustufen, für den gemäss Art. 30d Abs. 2 lit. d USG und Art. 14 Abs. 2 VVEA eine stoffliche Verwertungspflicht bestehen würde. Vielmehr sei der erdhaltige, mineralische Schlamm aufgrund seiner Eigenschaften, insbesondere aufgrund seines geringen Nährstoffgehalts, als Dünger weniger gut geeignet. Werde ein solcher Schlamm mit Fällungs- oder Flockungsmitteln angereichert, sei dessen Ausbringung auf den Feldern nicht mehr ohne Weiteres zulässig, zumal diese Mittel regelmässig Flockungschemikalien (Polymere) sowie Schwermetalle enthielten.

Im konkreten Fall sei der ausgebrachte und mit Fällungsmitteln aus Aluminium angereicherte Schlamm qualitativ aufgrund seiner Schwermetallbelastung, seines geringen Nährstoffgehalts sowie der ungünstigen Textur als zur Bodenverbesserung ungeeignet zu beurteilen. Besonders problematisch seien zudem die Kunststoffabfälle, die mit dem Schlamm vermischt worden seien und sich nun auch im Untergrund befänden. Neben der fehlenden qualitativen Eignung des Schlamms als Dünger erweise sich auch das erfolgte "Verwertungsverfahren" für eine Bodenverbesserung als gänzlich ungeeignet: Die Flutung einer Fläche mittels eines flüssigen Schlamms sei auf keinen Fall als ein akzeptables Ausbringungsverfahren zu qualifizieren. Ein Ausbringen würde nur mittels Trocknung und anschliessender Streuung dem Stand der Technik entsprechen. Falls das Material als Schlamm ausgebracht werde, müsse eine flächenhafte Bedeckung des Bodens vermieden werden.

Gemäss BAFU ist die eigenmächtige Aufschüttung des Schlamms mit den Kunststoffschnüren auf den Feldern durch den Beschwerdeführer als unzulässige Ablagerung von Abfällen ausserhalb einer bewilligten Deponie zu qualifizieren. Damit erfolge eine Schädigung des Bodens.

6.4. Der Beschwerdeführer führt dagegen aus, alle grösseren Gemüsebaubetriebe in der Schweiz würden den erdhaltigen Schlamm aus der Produktion wieder in den natürlichen Stoffkreislauf bringen. Im "Leitfaden Abwasser aus Gemüse verarbeitenden Betrieben" des AFU hiesse es denn auch, der Schlamm sollte am besten in möglichst getrockneter Form auf die Felder gebracht werden. Was "in möglichst getrockneter Form" bedeute, sei Interpretationssache und liege im Ermessen der Betriebsinhabenden. Die Formulierung impliziere von vornherein, dass der erdhaltige Schlamm nass sein dürfe. Im Übrigen habe er den Schlamm nur mit Fällungsmitteln angereichert, was mit dem zitierten Leitfaden vereinbar sei; mit Fällungsmittel versetzter Schlamm dürfe gemäss S. 32 des Leitfadens sogar ohne Rücksprache mit dem AFU auf den Feldern ausgebracht werden. Das Bau- und Umweltdepartement habe dies im Übrigen anerkannt, indem es bestätigt habe, dass es sich bei aluminiumbasierten Fällungsmitteln nicht um Polymere handle. Das Bau- und Umweltdepartement habe denn auch um die Verwendung der Fällungsmittel gewusst und dies nicht beanstandet.

Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass die Formulierung des Leitfadens bezüglich des Trockenheitsgrads des Schlamms nicht eindeutig ist. Ihm ist diesbezüglich jedoch vorzuhalten, dass er gemäss dem Bericht der B.________ AG "Schlammwasser" (Bericht, S. 22) ausgetragen hat. Diese Formulierung deutet darauf hin, dass der Schlamm sehr flüssig und somit nicht "in möglichst getrockneter Form" ausgebracht worden ist.

Die Frage, wie nass der Schlamm genau gewesen ist, muss jedoch nicht weiter behandelt werden. Mit der Vorinstanz ist nämlich festzuhalten, dass der besagte Leitfaden auf Seite 16 unmissverständlich festhält, dass der mit Flockungs- oder Fällungsmitteln (Polymeren) angereicherte Schlamm nicht mehr bedenkenlos auf die Felder gebracht werden kann, sondern in Absprache mit dem kantonalen Umweltamt entsorgt werden muss. Dies hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht gemacht, womit die Ausbringung nicht zulässig war.

Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen Seite 32 des Leitfadens zitiert, wonach Schlamm in entwässerter Form ohne Absprache mit der kantonalen Umweltbehörde auf die Felder ausgebracht werden darf, wenn er keine chemischen Mittel enthält, so ist ihm entgegen zu halten, dass Fällungsmittel chemische Substanzen sind.

Schliesslich hat der Beschwerdeführer nicht nur Fällungsmittel verwendet, sondern Reste von Kunststoffschnüren mit dem auf den Feldern ausgebrachten Schlamm vermischt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es sich hierbei um eine unzulässige Abfallentsorgung handelt.

6.5. Zusammengefasst ist mit der Vorinstanz und dem BAFU festzuhalten, dass das Ausbringen des mit Fällungsmitteln angereicherten und mit Kunststoffschnüren versetzten nassen Schlamms als unzulässige Ablagerung von Abfällen ausserhalb einer bewilligten Deponie zu qualifizieren ist. Es liegt seitens der Vorinstanzen keine Verletzung des Bundesumweltrechts vor.

Damit ist auch ausgeschlossen, dass die Schlammaustragung eine Bodenverbesserung oder eine Bewirtschaftungserleichterung darstellt (vgl. oben E. 5.1), was der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht explizit behauptet. Eine ordentliche bzw. ausnahmsweise nachträgliche Bewilligungsfähigkeit der Geländeaufschüttung wurde von der Vorinstanz somit richtigerweise verneint.

7.

Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Zusammenhang mit den angeordneten Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands geltend.

7.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der Anordnung, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, massgebendes Gewicht für den ordnungsgemässen Vollzug des Raumplanungs- und Umweltrechts zu. Werden dem RPG widersprechende Bauten und Anlagen nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, so wird rechtswidriges Verhalten belohnt. Formell rechtswidrige Bauten und Anlagen, die auch nachträglich nicht legalisiert werden können, müssen daher grundsätzlich beseitigt werden (BGE 151 II 850 E. 3.1 mit Hinweisen). Davon geht auch Art. 159 PBG /SG aus, wonach die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt wird, wenn durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen wird.

Die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hat jedoch die allgemeinen verfassungsrechtlichen Prinzipien zu beachten, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip (BGE 136 II 359 E. 6 mit Hinweisen; Urteil 1C_226/2025 vom 17. Juli 2026 E. 6.1). Dieses verlangt, dass eine Rückbaumassnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die betroffene Person als zumutbar erweist (BGE 151 I 257 E. 7.1; Urteil 1C_226/2025 vom 17. Juli 2026 E. 6.1). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann unverhältnismässig sein, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht (BGE 132 II 21 E. 6; Urteil 1C_226/2025 vom 17. Juli 2026 E. 6.1).

Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch eine für die illegale Baute oder Anlage verantwortliche Person berufen, die nicht gutgläubig gehandelt hat. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die ihr allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.4; Urteil 1C_226/2025 vom 17. Juli 2026 E. 6.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt eine Berufung auf den guten Glauben nur in Betracht, wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung berechtigt. Dabei darf vorausgesetzt werden, dass die grundsätzliche Bewilligungspflicht für Bauvorhaben allgemein bekannt ist. Dies gilt erst recht bei Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone (Urteile 1C_226/2025 vom 17. Juli 2026 E. 6.1; 1C_578/2019 vom 25. Mai 2020 E. 6.1 mit Hinweisen).

7.2. Die Vorinstanz führt bezüglich Verhältnismässigkeit aus, die Experten der B.________ AG hätten nachvollziehbar aufgezeigt, dass der Boden durch die grossflächige Ablagerung von Abfall (Schlammwasser und Kunststoffschnüre) geschädigt worden sei. Dies habe zur Folge, dass der natürliche Bodenaufbau nur mittels geeigneter Sanierungsmassnahmen wiederhergestellt werden könne. Bezüglich des Beschwerdeführers erwägt sie unter Verweis auf die Ausführungen des Bau- und Umweltdepartements, der Beschwerdeführer habe wissen müssen, dass sein Vorgehen umweltschädigend und illegal sei. Im Übrigen sei es kaum möglich, den Boden ohne Rückbau wieder fruchtbar zu machen. Eine andere Möglichkeit als die Wiederherstellung durch die Abtragung der Schlammschicht sei nicht auszumachen. Die verfügte Massnahme sei somit verhältnismässig. Im Übrigen sei es zulässig, dass die Gemeinde die konkret vorzukehrenden Massnahmen nicht festgelegt habe. Dies habe der Beschwerdeführer unter Beizug einer bodenkundlichen Fachperson zu bestimmen.

7.3. Das ARE erachtet die Wiederherstellungsmassnahmen als geeignet und erforderlich. Die Abweichung vom rechtmässigen Zustand sei vorliegend nicht als geringfügig zu qualifizieren. Das öffentliche Interesse am Bodenschutz und der Einhaltung der Vorschriften überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers.

7.4. Das BAFU erachtet den Bericht der B.________ AG insgesamt als überzeugend. Insbesondere sei die Einschätzung nachvollziehbar, gemäss welcher eine Entsorgung der problematischen, bis 0.45 m mächtigen Schichten unter dem Oberboden bis in eine Tiefe von 0.6 m in Betracht gezogen werden müsse. Der abzutragende Schlamm sei im Übrigen umweltverträglich und nach dem Stand der Technik zu entsorgen. Den Aspekten der Verhältnismässigkeit sei damit Genüge getan, dass der Beschwerdeführer unter Beizug einer bodenkundlichen Fachperson zunächst das Rückbau-Konzept prüfen sowie erstellen müsse und die konkreten Massnahmen erst anschliessend festgelegt würden.

7.5. Der Beschwerdeführer macht dagegen zunächst geltend, die angeordnete Massnahme sei nicht geeignet, weil gar nicht klar sei, was für Boden- oder Aushubmaterial dem Boden zugeführt werden müsse. Deshalb könne man auch nicht davon ausgehen, dass effektiv eine Bodenverbesserung erreicht werden könne. Es sei denn auch durchaus möglich, dass eine bodenkundliche Fachperson zum Schluss gelange, dass die angeordneten Massnahmen den Bodenzustand verschlechtere. Hinzu komme, dass durch die verfügten Massnahmen in den bestehenden Halbmoorboden eingegriffen würde, was nicht durch ein unabhängiges Gutachten abgeklärt worden sei.

Die alleinige Tatsache, dass das genaue Boden- oder Aushubmaterial zum heutigen Zeitpunkt noch nicht feststeht, führt nicht zu einer Unverhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen. Vielmehr entspricht dies Ziff. 3 der erstinstanzlichen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer unter Beizug einer bodenkundigen Fachperson ein Konzept für die Wiederherstellung der überschütteten Fläche einreichen muss. Dieses Vorgehen entspricht - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - im Übrigen auch Art. 159 PBG /SG. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist nicht auszumachen.

7.6. Er bringt weiter vor, er sei nicht bösgläubig, weil er nicht habe wissen können, dass sein Vorgehen umweltschädigend und illegal sei. Er habe dem AFU den Vorgang des Schlammausbringens im Jahr 2018 dargestellt und in der Folge nichts mehr vom AFU gehört, weshalb er davon ausgegangen sei, dass der Austrag des erdhaltigen Schlammes auf die Felder zulässig sei.

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Während - wie oben dargelegt - zwar Zweifel darüber bestehen können, wie trocken genau der Schlamm sein muss, bevor er auf den Feldern ausgebracht werden darf, so kann der Beschwerdeführer nicht behaupten, er habe nicht gewusst, mit Plastikschnüren versetzter und mit Fällungsmitteln angereicherter Schlamm dürfe nicht auf den Feldern ausgetragen werden. Aber sogar wenn man seine Gutgläubigkeit annehmen müsste, so wäre der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden, denn dem Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist vorliegend ohne Weiteres erhebliches Gewicht zuzumessen.

7.7. Soweit der Beschwerdeführer sodann vorbringt, die angeordneten Massnahmen seien nicht erforderlich, weil das Gutachten der B.________ AG zwei alternative Massnahmen vorsehe und die Vorinstanz eine der Möglichkeiten ausgeschlossen habe, ist seine Rüge nicht genug substantiiert. Tatsächlich begründet er in keiner Weise, inwiefern die andere durch die B.________ zur Diskussion gestellte Massnahme milder wäre. Dies ist prima vista auch nicht ersichtlich, da es nicht einfach genügen würde, Sand unterzumischen. Vielmehr betont das Gutachten, der Sand müsse separat mit dem bestehenden Ober- und dem Unterboden vermischt werden, um eine Durchmischung von Ober- und Unterboden zu vermeiden. Auf diese Rüge ist mangels hinreichender Begründung nicht weiter einzugehen.

7.8. Schliesslich fehlen gemäss Beschwerdeführer jegliche Ausführungen zu den Kosten der angeordneten Massnahmen, womit die Zumutbarkeit gar nicht beurteilt werden könne. Es könnten Kosten von über Fr. 100'000.-- entstehen, welche kaum zu einem Nutzen führten. Die Massnahmen seien somit auch nicht zumutbar.

Auch diesbezüglich kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Sowohl das erhebliche öffentliche Interesse an der Wiederherstellung wie auch der Nutzen der Massnahmen wurden von allen Instanzen sowie dem BAFU und dem ARE bestätigt. Diese überwiegen die privaten Interessen ohne Weiteres, auch wenn Kosten von über Fr. 100'000.-- entstehen würden.

7.9. Zusammengefasst hat die Vorinstanz auch kein Bundesrecht verletzt, indem sie von einer Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen ausgegangen ist.

8.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 BGG) und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2026

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Die Gerichtsschreiberin: Gerber