opencaselaw.ch

AK.2025.86-AK

Entscheid Kantonsgericht, 24.04.2025

Sg Kantonsgericht · 2025-04-24 · Deutsch SG

Art. 7 StPO (SR 312.0) Im Unterschied zu den öffentlich-rechtlichen Spitälern des Kantons St. Gallen ist das Ostschweizer Kinderspital eine privatrechtliche Stiftung. Mit Blick auf den mit dem Ermächtigungserfordernis verfolgten Zweck, Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen, werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ostschweizer Kinderspitals, welche ebenfalls einen sehr wichtigen, überregionalen Beitrag im Bereich der Volksgesundheit leisten, gleich wie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlich-rechtlichen Spitäler dem Ermächtigungsvorbehalt unterstellt. Entsprechend ist die Anklagekammer zuständig, über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen diese Personen zu entscheiden, wenn die Vorwürfe strafbaren Verhaltens Verbrechen oder Vergehen betreffen und im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen (Praxisänderung).

Sachverhalt

Am 19. September 2024 verstarb die vier Monate alte X.___ im Ostschweizer Kinder- spital an den Folgen einer Lungenentzündung, nachdem sie gleichentags durch die Ret- tungsflugwacht ins Spital gebracht worden war. Die Mutter hatte mit X.___ schon am Vor- abend die Notfallstation des Ostschweizer Kinderspitals aufgesucht, da ihre Tochter Fieber hatte. X.___ wurde medizinisch untersucht und erhielt 150 mg Dafalgan, woraufhin sich ihr Allgemeinzustand verbesserte. Das behandelnde Ärzteteam übergab der Mutter einen Hus- tensaft (Algifor), Zäpfchen (ben-u-ron) sowie Nasentropfen (Rinosedin) und entliess sie mit ihrer Tochter nach Hause. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach einer allfälligen ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzung im Rahmen der medizinischen Behandlung des Säug- lings im Ostschweizer Kinderspital. B.- Am 17. Februar 2025 leitete das Untersuchungsamt St. Gallen die Akten des Strafver- fahrens an die Anklagekammer weiter zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens. Das Ostschweizer Kinderspital teilte mit Schreiben vom 11. März 2025 mit, dass auf eine spezifische Stellungnahme verzichtet werde. Auf die (weiteren) Ausführungen der Verfah- rensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. 1.- a) Bei Strafanzeigen, die die Amtsführung von Behördenmitgliedern sowie Mitarbeite- rinnen und Mitarbeitern des Kantons St. Gallen oder seiner Gemeinden betreffen und die Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand haben, hat die Anklagekammer über die Er- mächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu entscheiden (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO). Das Ermächtigungsverfahren ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafver- fahrens vorangestellt und nicht als strafrechtliche, sondern als öffentlich-rechtliche Angele- genheit zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_130/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3; BGE 137 IV 269 E. 1.3.1).

b) Das Strafverfahren richtet sich gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ostschweizer Kinderspitals. Dabei handelt es sich um eine privatrechtliche Stiftung im Sinn von Art. 80 ff. ZGB mit Sitz in St. Gallen; die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stünden gemäss AK.2025.86-AK 2/8

Angaben des Spitals in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis (act. 4). Stiftungsträ- ger sind die Kantone St. Gallen, Thurgau, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden sowie das Fürstentum Liechtenstein (vgl. https://www.kispisg.ch/de/ueber-das-kispi/por- trait/stiftung). Das Ostschweizer Kinderspital befindet sich im Bereich der Akutsomatik auf den Spitallisten der genannten Stiftungsträger; zahlreiche Leistungsaufträge wurden ihm erteilt (vgl. https://www.sg.ch/gesundheit-soziales und dort unter Gesundheit/Gesundheits- versorgung & Spitäler; https://gesundheit.tg.ch/institutionen und dort unter Spitalversor- gung; https://ar.ch/verwaltung und dort und Departement Gesundheit und Soziales/Amt für Gesundheit; https://www.ai.ch/themen/gesundheit; https://www.llv.li/de/privatpersonen und dort unter Gesundheit, Vorsorge und Pflege). Im Rahmen dieser Leistungsaufträge erfüllt das Ostschweizer Kinderspital eine öffentliche Aufgabe (AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCH- TER/RÜTSCHE/TAG, Arztrecht, 2. Aufl. 2024, Rz. 167). aa) Das Bundesrecht verbietet zwar nicht, den Vollzug von Staatsaufgaben unter Beach- tung der entsprechenden rechtlichen Vorgaben an private Anbieter auszulagern (vgl. BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.1). Der Gesetzeszweck spricht hingegen für eine enge Auslegung von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO, was nahelegt, die Anwendbarkeit des Ermächtigungsvorbehalts auf Private als grundsätzlich ausgeschlossen zu beurteilen bzw. lediglich im Ausnahmefall zuzulassen, wenn sich dies zwingend aufgrund der speziellen Umstände des Einzelfalls rechtfertigt (BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.4). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind damit Privatpersonen, denen öffentliche Aufgaben übertragen werden, grundsätzlich vom Ermächtigungserfordernis aus- zunehmen, solange nicht zwingende Gründe für eine Ausnahme sprechen (BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.5). bb) Das Ostschweizer Kinderspital ist eine privatrechtliche Stiftung und kein öffentlich- rechtliches Spital. Entsprechend sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weder beim Kan- ton noch bei einer seiner Gemeinden angestellt (act. 4). Dennoch nimmt das Ostschweizer Kinderspital im Rahmen der ihm übertragenen Leistungsaufträge eine essenzielle öffentli- che Aufgabe wahr und leistet einen zentralen Beitrag zur Aufrechterhaltung der überregio- nalen Gesundheitsversorgung. So entfielen im Jahr 2021 mehr als 55 % aller Spitalaufent- halte von Kindern und Jugendlichen in den Kantonen St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden auf das Ostschweizer Kinderspital (von der Zahl ausgenommen sind die gesunden Neugeborenen; vgl. Bericht Spitalplanung Akutsomatik ARAISG 2023, S. 47, abrufbar unter https://www.sg.ch/gesundheit-soziales und dort unter Gesundheit/Ge- sundheitsversorgung). Dieser hohe Anteil erklärt sich insbesondere dadurch, dass das Ost- schweizer Kinderspital das einzige Spital ist, dem für das gesamte Gebiet der genannten AK.2025.86-AK 3/8

Kantone die Leistungsaufträge "Kindermedizin (KINM)" sowie "Kinderchirurgie (KINC)" übertragen wurden (vgl. die Verweise auf die entsprechenden Spitallisten unter E. II/1b). Die Gewährleistung der Gesundheitsversorgung würde demnach massgeblich beeinträch- tigt, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ostschweizer Kinderspitals nicht durch einen Ermächtigungsvorbehalt vor allenfalls mutwilligen Strafanzeigen geschützt würden. Mit Blick auf den mit dem Ermächtigungserfordernis verfolgten Zweck, Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und das reibungslose Funktionie- ren staatlicher Organe sicherzustellen (BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 2.2 und 1C_506/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.1), erscheint es angebracht, die Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter des Ostschweizer Kinderspitals gleich wie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlich-rechtlichen Spitäler, welche ebenfalls einen sehr wichtigen Beitrag im Bereich der Volksgesundheit leisten, dem Ermächtigungsvorbehalt zu unterstellen.

c) Damit gehören die angezeigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ostschweizer Kin- derspitals zum dem Ermächtigungsvorbehalt unterstellten Personenkreis. Entsprechend ist die Anklagekammer zuständig, über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen diese Personen zu entscheiden. 2.- a) aa) Das Ermächtigungserfordernis dient, wie oben ausgeführt, namentlich dem Zweck, Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen. Ein Strafverfah- ren soll daher erst durchgeführt werden können, wenn die Anklagekammer vorher ihre Zu- stimmung dazu erteilt hat. Gestützt darauf kann die Staatsanwaltschaft die Untersuchung eröffnen (BGer 1C_23/2021 vom 31. Mai 2021 E. 3.1.1). Bei Straftaten, die aufgrund einer Ermächtigung verfolgt werden, wird ein Vorverfahren gemäss Art. 303 Abs. 1 StPO erst eingeleitet, wenn die Ermächtigung erteilt wurde. Die strikte Anwendung dieses Grundsat- zes könnte den Erfolg der späteren Untersuchung jedoch in Frage stellen (BSK StPO- RIEDO/BONER, 3. Aufl. 2023, Art. 303 N 17). Deshalb kann die zuständige Behörde schon vorher die unaufschiebbaren sichernden Massnahmen treffen (Art. 303 Abs. 2 StPO). "Un- aufschiebbar" sind sichernde Massnahmen, die im Hinblick auf die Durchführung des Ver- fahrens sachlich notwendig sind und in zeitlicher Hinsicht keinen Aufschub dulden, also nicht nachgeholt werden können. In diesem Rahmen sind auch Zwangsmassnahmen zu- lässig (BSK StPO-RIEDO/BONER, Art. 303 N 20 und 26). bb) Die Ermächtigung ist eine positive Prozessvoraussetzung mit relativer Sperrwirkung. Nach dem Wortlaut von Art. 303 Abs. 1 StPO sowie Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist eine Ermächtigung zur Strafverfolgung im Voraus und möglichst früh einzuholen. Gemäss AK.2025.86-AK 4/8

bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat eine verspätet erteilte Ermächtigung nicht die Nichtigkeit des Strafurteils zur Folge, wenn sie spätestens zu Beginn des Verfahrens vor der oberen kantonalen Instanz eingeholt wird und diese volle rechtliche und tatsächliche Kognition hat (vgl. BGE 139 IV 161 E. 2.5; Zürcher Kommentar StPO-LANDSHUT/BOSSHARD,

3. Aufl. 2020, Art. 303 N 12a). RIEDO/BONER (BSK StPO, Art. 303 N 29) und MAURER (Das bernische Strafverfahren, 2. Aufl. 2003, S. 334) vertreten demgegenüber die Ansicht, dass die Ermächtigung vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens einzuholen sei.

b) Das Untersuchungsamt hat nach Eingang der Todesfallmeldung verschiedene Untersu- chungshandlungen vorgenommen, so hat es etwa die Obduktion des Leichnams (Art. 253 StPO; act. 2/2) sowie die Befragung der Mutter durch die Polizei (Art. 312 StPO; act. 2/3) angeordnet und die Edition der Akten des Ostschweizer Kinderspitals verfügt (Art. 265 StPO; act. 2/7). Dies ändert indessen nichts daran, dass in diesem Verfahren zu prüfen ist, ob Hinweise auf ein strafbares Verhalten vorhanden sind. 3.- a) Die Einleitung eines strafrechtlichen Vorverfahrens und damit die Erteilung der Er- mächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens setzen einen Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, voraus (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts ist für die Erteilung der Ermächtigung ein Mindestmass an Hinweisen auf straf- rechtlich relevantes Verhalten zu verlangen. Dabei muss eine Kompetenzüberschreitung oder eine gemessen an den Amtspflichten missbräuchliche Vorgehensweise oder ein sons- tiges Verhalten, das strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermag, in minimaler Weise glaubhaft erscheinen; zudem müssen genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Hand- lung vorliegen. Der Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung ei- nes eröffneten Strafverfahrens vorangestellt. Die Ermächtigung muss daher zwangsläufig bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit er- teilt werden, als sie für die Einstellung eines schon eröffneten Strafverfahrens erforderlich ist. Während für die Anklageerhebung die Wahrscheinlichkeiten einer Verurteilung und ei- nes Freispruchs zumindest vergleichbar zu sein haben, genügt bereits eine geringere Wahrscheinlichkeit für strafbares Verhalten, um die Ermächtigungserteilung auszulösen (BGE 149 IV 183 E. 2.3; BGer 1C_1/2024 vom 6. September 2024 E. 3.2, 1C_427/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 2.2). In Zweifelsfällen ist die Ermächtigung zu erteilen. Es gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore". Ist zum Zeitpunkt des Ermächtigungsentscheids die Sach- oder Rechtslage nicht von vornherein klar, darf die zuständige Behörde die Ermäch- tigung zur Strafverfolgung nicht mit der Begründung verweigern, es fehle an einem hinrei- chenden Tatverdacht (BGer 1C_47/2024 vom 23. September 2024 E. 3.2). AK.2025.86-AK 5/8

b) Nach Art. 117 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verur- sacht. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtig- keit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Dieser Tatbestand stellt ein Begehungsdelikt dar, kann jedoch auch durch Unterlassen bzw. durch pflichtwidriges Untätigbleiben (vgl. Art. 11 Abs. 1 StGB) erfüllt werden.

c) aa) Nachdem X.___ seit einer Woche erkältet gewesen sei und nun eine Temperatur von 39,7 Grad Celsius gehabt habe, sei die Mutter mit ihr am frühen Abend des 18. Sep- tember 2024 (ca. 17:30 Uhr) auf die Notfallstation des Ostschweizer Kinderspitals gegan- gen (act. 2/9, Fragen 6, 9 ff.; act. 2/18, Ambulante Notfallkonsultation vom 18.09.2024 17:28). Beim Eintritt in die Notfallstation sei das Fieber auf 40 Grad Celsius gestiegen. Fer- ner seien ein erhöhter Puls, eine erhöhte Atemfrequenz, eine subcostale Einziehung (Ein- ziehung der Haut unterhalb der Rippen als Zeichen für eine Atemnot) sowie ein minimes Rasselgeräusch über den unteren Lungenabschnitten festgestellt worden. Die Untersu- chung habe weiter eine Rötung der Trommelfelle sowie der Schleimhaut der Mundhöhle ergeben. Allgemein sei X.___ Allgemeinzustand leicht reduziert gewesen. Nach der Gabe von 150 mg Dafalgan sei das Fieber leicht gesunken und der Allgemeinzustand habe sich gebessert. Die behandelnden Ärzte hätten einen Hustensaft (Algifor), Zäpfchen (ben-u-ron) sowie Nasentropfen (Rinosedin) verschrieben und die Mutter zusammen mit X.___ nach Hause entlassen, wobei X.___ Allgemeinzustand bei der Entlassung gut gewesen sei und keine Anzeichen einer Atemnot mehr erkennbar gewesen seien (act. 2/18, Ambulante Not- fallkonsultation vom 18.09.2024 17:28; vgl. auch act. 2/14, S. 3). Gemäss Angaben der Mutter habe X.___ in der darauffolgenden Nacht (ca. 1:45 Uhr) wieder Fieber gehabt (ca. 40 Grad Celsius), wobei das Fieber nach Verabreichung eines Zäpfchens wieder gesunken sei. Am frühen Morgen des 19. Septembers 2024 (ca. 5:00 Uhr) habe die Mutter bei X.___ eine "komische" Atmung sowie bläuliche Verfärbungen am Körper festgestellt, woraufhin sie den Notarzt angerufen habe. Der Gesundheitszustand von X.___ habe sich gemäss der Mutter innerhalb kurzer Zeit massiv verschlechtert (act.2/9, Frage 24). Um 7:25 Uhr sei die Rettungsflugwacht gerufen worden, welche X.___ mit Verdacht auf eine Sepsis in das Ost- schweizer Kinderspital gebracht habe (act. 2/18, Med. Einsatzpr. Rega; act. 2/18, Eintritts- /Austrittsdokumentation vom 19.09.2024 08:11). Zu diesem Zeitpunkt sei der Allgemeinzu- stand von X.___ stark reduziert gewesen. Sie habe sich insbesondere nicht spontan bewegt und sei nicht wach gewesen. Zudem habe ihr aufgrund einer initialen Schnappatmung Sau- erstoff verabreicht werden müssen und die Entzündungsparameter im Blut seien stark er- höht gewesen. Trotz der eingeleiteten Wiederbelebungsmassnahmen verstarb X.___ am AK.2025.86-AK 6/8

Morgen des 19. September 2024 (act. 14, S. 3; Eintritts-/Austrittsdokumentation vom 19.09.2024 08:11). bb) Gemäss Gutachten des IRM handle es sich bei der Todesart um einen natürlichen Tod. Todesursache sei eine akute Schädigung des Lungengewebes, die sich infolge einer Lun- genentzündung entwickelt habe. Es bestünden keine Hinweise auf eine allfällige Sorgfalts- pflichtverletzung des behandelnden Ärzteteams. So seien die am 18. September 2024 durchgeführten diagnostischen Massnahmen angemessen, die Entlassung am gleichen Abend nach Besserung des Zustands infolge Medikamentengabe nachvollziehbar und der tödliche Verlauf nicht vorhersehbar gewesen (act. 14, S. 4 f.). Das Gutachten wurde gestützt auf das Protokoll der Befragung der Mutter, die Krankenun- terlagen sowie eigene rechtsmedizinische Untersuchungen erstellt. Es basiert auf einer sorgfältigen Prüfung des Todesfalls und ist in seiner Gesamtheit schlüssig und nachvoll- ziehbar, weshalb darauf abgestützt werden kann. 4.- Zusammenfassend bestehen keine konkreten Hinweise auf Sorgfaltspflichtverletzun- gen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ostschweizer Kinderspitals, weshalb keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu erteilen ist. 5.- Im Ermächtigungsverfahren sind praxisgemäss und unabhängig vom Ausgang des Ver- fahrens weder amtliche Kosten zu erheben noch ausseramtliche Entschädigungen zuzu- sprechen. AK.2025.86-AK 7/8

Entscheid

1. Die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ostschweizer Kinderspitals wird nicht erteilt.

2. Es werden keine Kosten erhoben. AK.2025.86-AK 8/8

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 a) Bei Strafanzeigen, die die Amtsführung von Behördenmitgliedern sowie Mitarbeite- rinnen und Mitarbeitern des Kantons St. Gallen oder seiner Gemeinden betreffen und die Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand haben, hat die Anklagekammer über die Er- mächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu entscheiden (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO). Das Ermächtigungsverfahren ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafver- fahrens vorangestellt und nicht als strafrechtliche, sondern als öffentlich-rechtliche Angele- genheit zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_130/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3; BGE 137 IV 269 E. 1.3.1).

b) Das Strafverfahren richtet sich gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ostschweizer Kinderspitals. Dabei handelt es sich um eine privatrechtliche Stiftung im Sinn von Art. 80 ff. ZGB mit Sitz in St. Gallen; die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stünden gemäss AK.2025.86-AK 2/8

Angaben des Spitals in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis (act. 4). Stiftungsträ- ger sind die Kantone St. Gallen, Thurgau, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden sowie das Fürstentum Liechtenstein (vgl. https://www.kispisg.ch/de/ueber-das-kispi/por- trait/stiftung). Das Ostschweizer Kinderspital befindet sich im Bereich der Akutsomatik auf den Spitallisten der genannten Stiftungsträger; zahlreiche Leistungsaufträge wurden ihm erteilt (vgl. https://www.sg.ch/gesundheit-soziales und dort unter Gesundheit/Gesundheits- versorgung & Spitäler; https://gesundheit.tg.ch/institutionen und dort unter Spitalversor- gung; https://ar.ch/verwaltung und dort und Departement Gesundheit und Soziales/Amt für Gesundheit; https://www.ai.ch/themen/gesundheit; https://www.llv.li/de/privatpersonen und dort unter Gesundheit, Vorsorge und Pflege). Im Rahmen dieser Leistungsaufträge erfüllt das Ostschweizer Kinderspital eine öffentliche Aufgabe (AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCH- TER/RÜTSCHE/TAG, Arztrecht, 2. Aufl. 2024, Rz. 167). aa) Das Bundesrecht verbietet zwar nicht, den Vollzug von Staatsaufgaben unter Beach- tung der entsprechenden rechtlichen Vorgaben an private Anbieter auszulagern (vgl. BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.1). Der Gesetzeszweck spricht hingegen für eine enge Auslegung von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO, was nahelegt, die Anwendbarkeit des Ermächtigungsvorbehalts auf Private als grundsätzlich ausgeschlossen zu beurteilen bzw. lediglich im Ausnahmefall zuzulassen, wenn sich dies zwingend aufgrund der speziellen Umstände des Einzelfalls rechtfertigt (BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.4). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind damit Privatpersonen, denen öffentliche Aufgaben übertragen werden, grundsätzlich vom Ermächtigungserfordernis aus- zunehmen, solange nicht zwingende Gründe für eine Ausnahme sprechen (BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.5). bb) Das Ostschweizer Kinderspital ist eine privatrechtliche Stiftung und kein öffentlich- rechtliches Spital. Entsprechend sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weder beim Kan- ton noch bei einer seiner Gemeinden angestellt (act. 4). Dennoch nimmt das Ostschweizer Kinderspital im Rahmen der ihm übertragenen Leistungsaufträge eine essenzielle öffentli- che Aufgabe wahr und leistet einen zentralen Beitrag zur Aufrechterhaltung der überregio- nalen Gesundheitsversorgung. So entfielen im Jahr 2021 mehr als 55 % aller Spitalaufent- halte von Kindern und Jugendlichen in den Kantonen St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden auf das Ostschweizer Kinderspital (von der Zahl ausgenommen sind die gesunden Neugeborenen; vgl. Bericht Spitalplanung Akutsomatik ARAISG 2023, S. 47, abrufbar unter https://www.sg.ch/gesundheit-soziales und dort unter Gesundheit/Ge- sundheitsversorgung). Dieser hohe Anteil erklärt sich insbesondere dadurch, dass das Ost- schweizer Kinderspital das einzige Spital ist, dem für das gesamte Gebiet der genannten AK.2025.86-AK 3/8

Kantone die Leistungsaufträge "Kindermedizin (KINM)" sowie "Kinderchirurgie (KINC)" übertragen wurden (vgl. die Verweise auf die entsprechenden Spitallisten unter E. II/1b). Die Gewährleistung der Gesundheitsversorgung würde demnach massgeblich beeinträch- tigt, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ostschweizer Kinderspitals nicht durch einen Ermächtigungsvorbehalt vor allenfalls mutwilligen Strafanzeigen geschützt würden. Mit Blick auf den mit dem Ermächtigungserfordernis verfolgten Zweck, Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und das reibungslose Funktionie- ren staatlicher Organe sicherzustellen (BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 2.2 und 1C_506/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.1), erscheint es angebracht, die Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter des Ostschweizer Kinderspitals gleich wie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlich-rechtlichen Spitäler, welche ebenfalls einen sehr wichtigen Beitrag im Bereich der Volksgesundheit leisten, dem Ermächtigungsvorbehalt zu unterstellen.

c) Damit gehören die angezeigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ostschweizer Kin- derspitals zum dem Ermächtigungsvorbehalt unterstellten Personenkreis. Entsprechend ist die Anklagekammer zuständig, über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen diese Personen zu entscheiden.

E. 2 a) aa) Das Ermächtigungserfordernis dient, wie oben ausgeführt, namentlich dem Zweck, Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen. Ein Strafverfah- ren soll daher erst durchgeführt werden können, wenn die Anklagekammer vorher ihre Zu- stimmung dazu erteilt hat. Gestützt darauf kann die Staatsanwaltschaft die Untersuchung eröffnen (BGer 1C_23/2021 vom 31. Mai 2021 E. 3.1.1). Bei Straftaten, die aufgrund einer Ermächtigung verfolgt werden, wird ein Vorverfahren gemäss Art. 303 Abs. 1 StPO erst eingeleitet, wenn die Ermächtigung erteilt wurde. Die strikte Anwendung dieses Grundsat- zes könnte den Erfolg der späteren Untersuchung jedoch in Frage stellen (BSK StPO- RIEDO/BONER, 3. Aufl. 2023, Art. 303 N 17). Deshalb kann die zuständige Behörde schon vorher die unaufschiebbaren sichernden Massnahmen treffen (Art. 303 Abs. 2 StPO). "Un- aufschiebbar" sind sichernde Massnahmen, die im Hinblick auf die Durchführung des Ver- fahrens sachlich notwendig sind und in zeitlicher Hinsicht keinen Aufschub dulden, also nicht nachgeholt werden können. In diesem Rahmen sind auch Zwangsmassnahmen zu- lässig (BSK StPO-RIEDO/BONER, Art. 303 N 20 und 26). bb) Die Ermächtigung ist eine positive Prozessvoraussetzung mit relativer Sperrwirkung. Nach dem Wortlaut von Art. 303 Abs. 1 StPO sowie Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist eine Ermächtigung zur Strafverfolgung im Voraus und möglichst früh einzuholen. Gemäss AK.2025.86-AK 4/8

bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat eine verspätet erteilte Ermächtigung nicht die Nichtigkeit des Strafurteils zur Folge, wenn sie spätestens zu Beginn des Verfahrens vor der oberen kantonalen Instanz eingeholt wird und diese volle rechtliche und tatsächliche Kognition hat (vgl. BGE 139 IV 161 E. 2.5; Zürcher Kommentar StPO-LANDSHUT/BOSSHARD,

E. 3 a) Die Einleitung eines strafrechtlichen Vorverfahrens und damit die Erteilung der Er- mächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens setzen einen Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, voraus (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts ist für die Erteilung der Ermächtigung ein Mindestmass an Hinweisen auf straf- rechtlich relevantes Verhalten zu verlangen. Dabei muss eine Kompetenzüberschreitung oder eine gemessen an den Amtspflichten missbräuchliche Vorgehensweise oder ein sons- tiges Verhalten, das strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermag, in minimaler Weise glaubhaft erscheinen; zudem müssen genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Hand- lung vorliegen. Der Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung ei- nes eröffneten Strafverfahrens vorangestellt. Die Ermächtigung muss daher zwangsläufig bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit er- teilt werden, als sie für die Einstellung eines schon eröffneten Strafverfahrens erforderlich ist. Während für die Anklageerhebung die Wahrscheinlichkeiten einer Verurteilung und ei- nes Freispruchs zumindest vergleichbar zu sein haben, genügt bereits eine geringere Wahrscheinlichkeit für strafbares Verhalten, um die Ermächtigungserteilung auszulösen (BGE 149 IV 183 E. 2.3; BGer 1C_1/2024 vom 6. September 2024 E. 3.2, 1C_427/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 2.2). In Zweifelsfällen ist die Ermächtigung zu erteilen. Es gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore". Ist zum Zeitpunkt des Ermächtigungsentscheids die Sach- oder Rechtslage nicht von vornherein klar, darf die zuständige Behörde die Ermäch- tigung zur Strafverfolgung nicht mit der Begründung verweigern, es fehle an einem hinrei- chenden Tatverdacht (BGer 1C_47/2024 vom 23. September 2024 E. 3.2). AK.2025.86-AK 5/8

b) Nach Art. 117 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verur- sacht. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtig- keit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Dieser Tatbestand stellt ein Begehungsdelikt dar, kann jedoch auch durch Unterlassen bzw. durch pflichtwidriges Untätigbleiben (vgl. Art. 11 Abs. 1 StGB) erfüllt werden.

c) aa) Nachdem X.___ seit einer Woche erkältet gewesen sei und nun eine Temperatur von 39,7 Grad Celsius gehabt habe, sei die Mutter mit ihr am frühen Abend des 18. Sep- tember 2024 (ca. 17:30 Uhr) auf die Notfallstation des Ostschweizer Kinderspitals gegan- gen (act. 2/9, Fragen 6, 9 ff.; act. 2/18, Ambulante Notfallkonsultation vom 18.09.2024 17:28). Beim Eintritt in die Notfallstation sei das Fieber auf 40 Grad Celsius gestiegen. Fer- ner seien ein erhöhter Puls, eine erhöhte Atemfrequenz, eine subcostale Einziehung (Ein- ziehung der Haut unterhalb der Rippen als Zeichen für eine Atemnot) sowie ein minimes Rasselgeräusch über den unteren Lungenabschnitten festgestellt worden. Die Untersu- chung habe weiter eine Rötung der Trommelfelle sowie der Schleimhaut der Mundhöhle ergeben. Allgemein sei X.___ Allgemeinzustand leicht reduziert gewesen. Nach der Gabe von 150 mg Dafalgan sei das Fieber leicht gesunken und der Allgemeinzustand habe sich gebessert. Die behandelnden Ärzte hätten einen Hustensaft (Algifor), Zäpfchen (ben-u-ron) sowie Nasentropfen (Rinosedin) verschrieben und die Mutter zusammen mit X.___ nach Hause entlassen, wobei X.___ Allgemeinzustand bei der Entlassung gut gewesen sei und keine Anzeichen einer Atemnot mehr erkennbar gewesen seien (act. 2/18, Ambulante Not- fallkonsultation vom 18.09.2024 17:28; vgl. auch act. 2/14, S. 3). Gemäss Angaben der Mutter habe X.___ in der darauffolgenden Nacht (ca. 1:45 Uhr) wieder Fieber gehabt (ca. 40 Grad Celsius), wobei das Fieber nach Verabreichung eines Zäpfchens wieder gesunken sei. Am frühen Morgen des 19. Septembers 2024 (ca. 5:00 Uhr) habe die Mutter bei X.___ eine "komische" Atmung sowie bläuliche Verfärbungen am Körper festgestellt, woraufhin sie den Notarzt angerufen habe. Der Gesundheitszustand von X.___ habe sich gemäss der Mutter innerhalb kurzer Zeit massiv verschlechtert (act.2/9, Frage 24). Um 7:25 Uhr sei die Rettungsflugwacht gerufen worden, welche X.___ mit Verdacht auf eine Sepsis in das Ost- schweizer Kinderspital gebracht habe (act. 2/18, Med. Einsatzpr. Rega; act. 2/18, Eintritts- /Austrittsdokumentation vom 19.09.2024 08:11). Zu diesem Zeitpunkt sei der Allgemeinzu- stand von X.___ stark reduziert gewesen. Sie habe sich insbesondere nicht spontan bewegt und sei nicht wach gewesen. Zudem habe ihr aufgrund einer initialen Schnappatmung Sau- erstoff verabreicht werden müssen und die Entzündungsparameter im Blut seien stark er- höht gewesen. Trotz der eingeleiteten Wiederbelebungsmassnahmen verstarb X.___ am AK.2025.86-AK 6/8

Morgen des 19. September 2024 (act. 14, S. 3; Eintritts-/Austrittsdokumentation vom 19.09.2024 08:11). bb) Gemäss Gutachten des IRM handle es sich bei der Todesart um einen natürlichen Tod. Todesursache sei eine akute Schädigung des Lungengewebes, die sich infolge einer Lun- genentzündung entwickelt habe. Es bestünden keine Hinweise auf eine allfällige Sorgfalts- pflichtverletzung des behandelnden Ärzteteams. So seien die am 18. September 2024 durchgeführten diagnostischen Massnahmen angemessen, die Entlassung am gleichen Abend nach Besserung des Zustands infolge Medikamentengabe nachvollziehbar und der tödliche Verlauf nicht vorhersehbar gewesen (act. 14, S. 4 f.). Das Gutachten wurde gestützt auf das Protokoll der Befragung der Mutter, die Krankenun- terlagen sowie eigene rechtsmedizinische Untersuchungen erstellt. Es basiert auf einer sorgfältigen Prüfung des Todesfalls und ist in seiner Gesamtheit schlüssig und nachvoll- ziehbar, weshalb darauf abgestützt werden kann.

E. 4 Zusammenfassend bestehen keine konkreten Hinweise auf Sorgfaltspflichtverletzun- gen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ostschweizer Kinderspitals, weshalb keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu erteilen ist.

E. 5 Im Ermächtigungsverfahren sind praxisgemäss und unabhängig vom Ausgang des Ver- fahrens weder amtliche Kosten zu erheben noch ausseramtliche Entschädigungen zuzu- sprechen. AK.2025.86-AK 7/8

Entscheid

1. Die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ostschweizer Kinderspitals wird nicht erteilt.

2. Es werden keine Kosten erhoben. AK.2025.86-AK 8/8

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St.Gallen Gerichte Anklagekammer Entscheid vom 24. April 2025 Besetzung Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Thomas Kellenberger und Dr. Armin Bossart, a.o. Gerichtsschreiber Patrick Staffelbach Geschäfts- AK.2025.86-AK (ST.2024.36115) nummer Verfahrens- Untersuchungsamt St. Gallen, St. Leonhard-Strasse 7, beteiligte 9001 St. Gallen, Gesuchsteller, gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ostschweizer Kinderspitals, Angezeigte, Gegenstand Ermächtigung

Erwägungen I. A.- Am 19. September 2024 verstarb die vier Monate alte X.___ im Ostschweizer Kinder- spital an den Folgen einer Lungenentzündung, nachdem sie gleichentags durch die Ret- tungsflugwacht ins Spital gebracht worden war. Die Mutter hatte mit X.___ schon am Vor- abend die Notfallstation des Ostschweizer Kinderspitals aufgesucht, da ihre Tochter Fieber hatte. X.___ wurde medizinisch untersucht und erhielt 150 mg Dafalgan, woraufhin sich ihr Allgemeinzustand verbesserte. Das behandelnde Ärzteteam übergab der Mutter einen Hus- tensaft (Algifor), Zäpfchen (ben-u-ron) sowie Nasentropfen (Rinosedin) und entliess sie mit ihrer Tochter nach Hause. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach einer allfälligen ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzung im Rahmen der medizinischen Behandlung des Säug- lings im Ostschweizer Kinderspital. B.- Am 17. Februar 2025 leitete das Untersuchungsamt St. Gallen die Akten des Strafver- fahrens an die Anklagekammer weiter zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens. Das Ostschweizer Kinderspital teilte mit Schreiben vom 11. März 2025 mit, dass auf eine spezifische Stellungnahme verzichtet werde. Auf die (weiteren) Ausführungen der Verfah- rensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. 1.- a) Bei Strafanzeigen, die die Amtsführung von Behördenmitgliedern sowie Mitarbeite- rinnen und Mitarbeitern des Kantons St. Gallen oder seiner Gemeinden betreffen und die Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand haben, hat die Anklagekammer über die Er- mächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu entscheiden (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO). Das Ermächtigungsverfahren ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafver- fahrens vorangestellt und nicht als strafrechtliche, sondern als öffentlich-rechtliche Angele- genheit zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_130/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3; BGE 137 IV 269 E. 1.3.1).

b) Das Strafverfahren richtet sich gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ostschweizer Kinderspitals. Dabei handelt es sich um eine privatrechtliche Stiftung im Sinn von Art. 80 ff. ZGB mit Sitz in St. Gallen; die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stünden gemäss AK.2025.86-AK 2/8

Angaben des Spitals in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis (act. 4). Stiftungsträ- ger sind die Kantone St. Gallen, Thurgau, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden sowie das Fürstentum Liechtenstein (vgl. https://www.kispisg.ch/de/ueber-das-kispi/por- trait/stiftung). Das Ostschweizer Kinderspital befindet sich im Bereich der Akutsomatik auf den Spitallisten der genannten Stiftungsträger; zahlreiche Leistungsaufträge wurden ihm erteilt (vgl. https://www.sg.ch/gesundheit-soziales und dort unter Gesundheit/Gesundheits- versorgung & Spitäler; https://gesundheit.tg.ch/institutionen und dort unter Spitalversor- gung; https://ar.ch/verwaltung und dort und Departement Gesundheit und Soziales/Amt für Gesundheit; https://www.ai.ch/themen/gesundheit; https://www.llv.li/de/privatpersonen und dort unter Gesundheit, Vorsorge und Pflege). Im Rahmen dieser Leistungsaufträge erfüllt das Ostschweizer Kinderspital eine öffentliche Aufgabe (AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCH- TER/RÜTSCHE/TAG, Arztrecht, 2. Aufl. 2024, Rz. 167). aa) Das Bundesrecht verbietet zwar nicht, den Vollzug von Staatsaufgaben unter Beach- tung der entsprechenden rechtlichen Vorgaben an private Anbieter auszulagern (vgl. BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.1). Der Gesetzeszweck spricht hingegen für eine enge Auslegung von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO, was nahelegt, die Anwendbarkeit des Ermächtigungsvorbehalts auf Private als grundsätzlich ausgeschlossen zu beurteilen bzw. lediglich im Ausnahmefall zuzulassen, wenn sich dies zwingend aufgrund der speziellen Umstände des Einzelfalls rechtfertigt (BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.4). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind damit Privatpersonen, denen öffentliche Aufgaben übertragen werden, grundsätzlich vom Ermächtigungserfordernis aus- zunehmen, solange nicht zwingende Gründe für eine Ausnahme sprechen (BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.5). bb) Das Ostschweizer Kinderspital ist eine privatrechtliche Stiftung und kein öffentlich- rechtliches Spital. Entsprechend sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weder beim Kan- ton noch bei einer seiner Gemeinden angestellt (act. 4). Dennoch nimmt das Ostschweizer Kinderspital im Rahmen der ihm übertragenen Leistungsaufträge eine essenzielle öffentli- che Aufgabe wahr und leistet einen zentralen Beitrag zur Aufrechterhaltung der überregio- nalen Gesundheitsversorgung. So entfielen im Jahr 2021 mehr als 55 % aller Spitalaufent- halte von Kindern und Jugendlichen in den Kantonen St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden auf das Ostschweizer Kinderspital (von der Zahl ausgenommen sind die gesunden Neugeborenen; vgl. Bericht Spitalplanung Akutsomatik ARAISG 2023, S. 47, abrufbar unter https://www.sg.ch/gesundheit-soziales und dort unter Gesundheit/Ge- sundheitsversorgung). Dieser hohe Anteil erklärt sich insbesondere dadurch, dass das Ost- schweizer Kinderspital das einzige Spital ist, dem für das gesamte Gebiet der genannten AK.2025.86-AK 3/8

Kantone die Leistungsaufträge "Kindermedizin (KINM)" sowie "Kinderchirurgie (KINC)" übertragen wurden (vgl. die Verweise auf die entsprechenden Spitallisten unter E. II/1b). Die Gewährleistung der Gesundheitsversorgung würde demnach massgeblich beeinträch- tigt, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ostschweizer Kinderspitals nicht durch einen Ermächtigungsvorbehalt vor allenfalls mutwilligen Strafanzeigen geschützt würden. Mit Blick auf den mit dem Ermächtigungserfordernis verfolgten Zweck, Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und das reibungslose Funktionie- ren staatlicher Organe sicherzustellen (BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 2.2 und 1C_506/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.1), erscheint es angebracht, die Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter des Ostschweizer Kinderspitals gleich wie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlich-rechtlichen Spitäler, welche ebenfalls einen sehr wichtigen Beitrag im Bereich der Volksgesundheit leisten, dem Ermächtigungsvorbehalt zu unterstellen.

c) Damit gehören die angezeigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ostschweizer Kin- derspitals zum dem Ermächtigungsvorbehalt unterstellten Personenkreis. Entsprechend ist die Anklagekammer zuständig, über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen diese Personen zu entscheiden. 2.- a) aa) Das Ermächtigungserfordernis dient, wie oben ausgeführt, namentlich dem Zweck, Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen. Ein Strafverfah- ren soll daher erst durchgeführt werden können, wenn die Anklagekammer vorher ihre Zu- stimmung dazu erteilt hat. Gestützt darauf kann die Staatsanwaltschaft die Untersuchung eröffnen (BGer 1C_23/2021 vom 31. Mai 2021 E. 3.1.1). Bei Straftaten, die aufgrund einer Ermächtigung verfolgt werden, wird ein Vorverfahren gemäss Art. 303 Abs. 1 StPO erst eingeleitet, wenn die Ermächtigung erteilt wurde. Die strikte Anwendung dieses Grundsat- zes könnte den Erfolg der späteren Untersuchung jedoch in Frage stellen (BSK StPO- RIEDO/BONER, 3. Aufl. 2023, Art. 303 N 17). Deshalb kann die zuständige Behörde schon vorher die unaufschiebbaren sichernden Massnahmen treffen (Art. 303 Abs. 2 StPO). "Un- aufschiebbar" sind sichernde Massnahmen, die im Hinblick auf die Durchführung des Ver- fahrens sachlich notwendig sind und in zeitlicher Hinsicht keinen Aufschub dulden, also nicht nachgeholt werden können. In diesem Rahmen sind auch Zwangsmassnahmen zu- lässig (BSK StPO-RIEDO/BONER, Art. 303 N 20 und 26). bb) Die Ermächtigung ist eine positive Prozessvoraussetzung mit relativer Sperrwirkung. Nach dem Wortlaut von Art. 303 Abs. 1 StPO sowie Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist eine Ermächtigung zur Strafverfolgung im Voraus und möglichst früh einzuholen. Gemäss AK.2025.86-AK 4/8

bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat eine verspätet erteilte Ermächtigung nicht die Nichtigkeit des Strafurteils zur Folge, wenn sie spätestens zu Beginn des Verfahrens vor der oberen kantonalen Instanz eingeholt wird und diese volle rechtliche und tatsächliche Kognition hat (vgl. BGE 139 IV 161 E. 2.5; Zürcher Kommentar StPO-LANDSHUT/BOSSHARD,

3. Aufl. 2020, Art. 303 N 12a). RIEDO/BONER (BSK StPO, Art. 303 N 29) und MAURER (Das bernische Strafverfahren, 2. Aufl. 2003, S. 334) vertreten demgegenüber die Ansicht, dass die Ermächtigung vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens einzuholen sei.

b) Das Untersuchungsamt hat nach Eingang der Todesfallmeldung verschiedene Untersu- chungshandlungen vorgenommen, so hat es etwa die Obduktion des Leichnams (Art. 253 StPO; act. 2/2) sowie die Befragung der Mutter durch die Polizei (Art. 312 StPO; act. 2/3) angeordnet und die Edition der Akten des Ostschweizer Kinderspitals verfügt (Art. 265 StPO; act. 2/7). Dies ändert indessen nichts daran, dass in diesem Verfahren zu prüfen ist, ob Hinweise auf ein strafbares Verhalten vorhanden sind. 3.- a) Die Einleitung eines strafrechtlichen Vorverfahrens und damit die Erteilung der Er- mächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens setzen einen Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, voraus (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts ist für die Erteilung der Ermächtigung ein Mindestmass an Hinweisen auf straf- rechtlich relevantes Verhalten zu verlangen. Dabei muss eine Kompetenzüberschreitung oder eine gemessen an den Amtspflichten missbräuchliche Vorgehensweise oder ein sons- tiges Verhalten, das strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermag, in minimaler Weise glaubhaft erscheinen; zudem müssen genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Hand- lung vorliegen. Der Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung ei- nes eröffneten Strafverfahrens vorangestellt. Die Ermächtigung muss daher zwangsläufig bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit er- teilt werden, als sie für die Einstellung eines schon eröffneten Strafverfahrens erforderlich ist. Während für die Anklageerhebung die Wahrscheinlichkeiten einer Verurteilung und ei- nes Freispruchs zumindest vergleichbar zu sein haben, genügt bereits eine geringere Wahrscheinlichkeit für strafbares Verhalten, um die Ermächtigungserteilung auszulösen (BGE 149 IV 183 E. 2.3; BGer 1C_1/2024 vom 6. September 2024 E. 3.2, 1C_427/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 2.2). In Zweifelsfällen ist die Ermächtigung zu erteilen. Es gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore". Ist zum Zeitpunkt des Ermächtigungsentscheids die Sach- oder Rechtslage nicht von vornherein klar, darf die zuständige Behörde die Ermäch- tigung zur Strafverfolgung nicht mit der Begründung verweigern, es fehle an einem hinrei- chenden Tatverdacht (BGer 1C_47/2024 vom 23. September 2024 E. 3.2). AK.2025.86-AK 5/8

b) Nach Art. 117 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verur- sacht. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtig- keit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Dieser Tatbestand stellt ein Begehungsdelikt dar, kann jedoch auch durch Unterlassen bzw. durch pflichtwidriges Untätigbleiben (vgl. Art. 11 Abs. 1 StGB) erfüllt werden.

c) aa) Nachdem X.___ seit einer Woche erkältet gewesen sei und nun eine Temperatur von 39,7 Grad Celsius gehabt habe, sei die Mutter mit ihr am frühen Abend des 18. Sep- tember 2024 (ca. 17:30 Uhr) auf die Notfallstation des Ostschweizer Kinderspitals gegan- gen (act. 2/9, Fragen 6, 9 ff.; act. 2/18, Ambulante Notfallkonsultation vom 18.09.2024 17:28). Beim Eintritt in die Notfallstation sei das Fieber auf 40 Grad Celsius gestiegen. Fer- ner seien ein erhöhter Puls, eine erhöhte Atemfrequenz, eine subcostale Einziehung (Ein- ziehung der Haut unterhalb der Rippen als Zeichen für eine Atemnot) sowie ein minimes Rasselgeräusch über den unteren Lungenabschnitten festgestellt worden. Die Untersu- chung habe weiter eine Rötung der Trommelfelle sowie der Schleimhaut der Mundhöhle ergeben. Allgemein sei X.___ Allgemeinzustand leicht reduziert gewesen. Nach der Gabe von 150 mg Dafalgan sei das Fieber leicht gesunken und der Allgemeinzustand habe sich gebessert. Die behandelnden Ärzte hätten einen Hustensaft (Algifor), Zäpfchen (ben-u-ron) sowie Nasentropfen (Rinosedin) verschrieben und die Mutter zusammen mit X.___ nach Hause entlassen, wobei X.___ Allgemeinzustand bei der Entlassung gut gewesen sei und keine Anzeichen einer Atemnot mehr erkennbar gewesen seien (act. 2/18, Ambulante Not- fallkonsultation vom 18.09.2024 17:28; vgl. auch act. 2/14, S. 3). Gemäss Angaben der Mutter habe X.___ in der darauffolgenden Nacht (ca. 1:45 Uhr) wieder Fieber gehabt (ca. 40 Grad Celsius), wobei das Fieber nach Verabreichung eines Zäpfchens wieder gesunken sei. Am frühen Morgen des 19. Septembers 2024 (ca. 5:00 Uhr) habe die Mutter bei X.___ eine "komische" Atmung sowie bläuliche Verfärbungen am Körper festgestellt, woraufhin sie den Notarzt angerufen habe. Der Gesundheitszustand von X.___ habe sich gemäss der Mutter innerhalb kurzer Zeit massiv verschlechtert (act.2/9, Frage 24). Um 7:25 Uhr sei die Rettungsflugwacht gerufen worden, welche X.___ mit Verdacht auf eine Sepsis in das Ost- schweizer Kinderspital gebracht habe (act. 2/18, Med. Einsatzpr. Rega; act. 2/18, Eintritts- /Austrittsdokumentation vom 19.09.2024 08:11). Zu diesem Zeitpunkt sei der Allgemeinzu- stand von X.___ stark reduziert gewesen. Sie habe sich insbesondere nicht spontan bewegt und sei nicht wach gewesen. Zudem habe ihr aufgrund einer initialen Schnappatmung Sau- erstoff verabreicht werden müssen und die Entzündungsparameter im Blut seien stark er- höht gewesen. Trotz der eingeleiteten Wiederbelebungsmassnahmen verstarb X.___ am AK.2025.86-AK 6/8

Morgen des 19. September 2024 (act. 14, S. 3; Eintritts-/Austrittsdokumentation vom 19.09.2024 08:11). bb) Gemäss Gutachten des IRM handle es sich bei der Todesart um einen natürlichen Tod. Todesursache sei eine akute Schädigung des Lungengewebes, die sich infolge einer Lun- genentzündung entwickelt habe. Es bestünden keine Hinweise auf eine allfällige Sorgfalts- pflichtverletzung des behandelnden Ärzteteams. So seien die am 18. September 2024 durchgeführten diagnostischen Massnahmen angemessen, die Entlassung am gleichen Abend nach Besserung des Zustands infolge Medikamentengabe nachvollziehbar und der tödliche Verlauf nicht vorhersehbar gewesen (act. 14, S. 4 f.). Das Gutachten wurde gestützt auf das Protokoll der Befragung der Mutter, die Krankenun- terlagen sowie eigene rechtsmedizinische Untersuchungen erstellt. Es basiert auf einer sorgfältigen Prüfung des Todesfalls und ist in seiner Gesamtheit schlüssig und nachvoll- ziehbar, weshalb darauf abgestützt werden kann. 4.- Zusammenfassend bestehen keine konkreten Hinweise auf Sorgfaltspflichtverletzun- gen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ostschweizer Kinderspitals, weshalb keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu erteilen ist. 5.- Im Ermächtigungsverfahren sind praxisgemäss und unabhängig vom Ausgang des Ver- fahrens weder amtliche Kosten zu erheben noch ausseramtliche Entschädigungen zuzu- sprechen. AK.2025.86-AK 7/8

Entscheid

1. Die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ostschweizer Kinderspitals wird nicht erteilt.

2. Es werden keine Kosten erhoben. AK.2025.86-AK 8/8