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AK.2024.455-AK

Entscheid Kantonsgericht, 28.11.2024

Sg Kantonsgericht · 2024-11-28 · Deutsch SG

Art. 7 Abs. 2 StPO (SR 312.0) und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO (sGS 962.1) Ermächtigungsvorbehalt. Die Eröffnung von Strafverfahren gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter öffentlich-rechtlicher Spitäler im Kanton St. Gallen, welche in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen und im Rahmen dieser Tätigkeit handeln, ist von der Erteilung der Ermächtigung durch die Anklagekammer abhängig (Praxisänderung).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 a) Bei Strafanzeigen, die die Amtsführung von Behördenmitgliedern sowie Mitarbeite- rinnen und Mitarbeitern des Kantons St. Gallen oder seiner Gemeinden betreffen und die Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand haben, hat die Anklagekammer über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu entscheiden (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 17 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung [EG-StPO, sGS 962.1]). Das Ermächtigungsverfahren ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt und nicht als strafrechtliche, sondern als öffent- lich-rechtliche Angelegenheit zu betrachten (BGer 1C_130/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3; BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Die Strafanzeige richtet sich unter anderem gegen Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter [des Kantonsspitals St. Gallen und …]. Sie werden beschul- digt, sich bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit bzw. ihres Amts allenfalls strafbar gemacht zu haben. Damit ist die Anklagekammer für die Durchführung der Ermächti- gungsverfahren für diese Angezeigten zuständig.

b) Das Bundesrecht verbietet zwar nicht, den Vollzug von Staatsaufgaben unter Beach- tung der entsprechenden rechtlichen Vorgaben an private Anbieter auszulagern (vgl. BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.1). Der Gesetzeszweck spricht hinge- gen für eine enge Auslegung von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO, was nahelegt, die Anwendbar- keit des Ermächtigungsvorbehalts auf Private als grundsätzlich ausgeschlossen zu beur- teilen bzw. lediglich im Ausnahmefall zuzulassen, wenn sich dies zwingend aufgrund der speziellen Umstände des Einzelfalls rechtfertigt (BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.4). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind damit Privatpersonen, denen öffentliche Aufgaben übertragen werden, grundsätzlich vom Ermächtigungserfor- dernis auszunehmen, solange nicht zwingende Gründe für eine Ausnahme sprechen (BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.5). Für die Frage der Geltung des Ermächtigungsvorbehalts kommt es damit grundsätzlich nicht darauf an, ob es sich um AK.2024.455-AK 2/3

eine öffentliche Aufgabe handelt, die an eine Privatperson ausgelagert wurde. Entschei- dendes Anknüpfungskriterium ist vielmehr, ob die Person, welche angezeigt wurde, zu einer Behörde gehört oder beim Kanton St. Gallen oder seiner Gemeinden öffentlich- rechtlich angestellt ist. Die Strafverfolgung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der öffentlich-rechtlichen Spitä- ler des Kantons St. Gallen war gemäss der seit dem Jahr 2012 geltenden Praxis der An- klagekammer nicht dem Ermächtigungserfordernis unterstellt. Eine Ausnahme galt insbe- sondere für Ärztinnen und Ärzte, die in amtlicher Funktion tätig waren, wie etwa Amtsärzte (GVP 2012 Nr. 73). Für Letztere gilt der Ermächtigungsvorbehalt nach einer Strafanzeige weiterhin. Ansonsten ist an der bisherigen Praxis nicht mehr festzuhalten. Vielmehr ist die Eröffnung von Strafverfahren gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter öffentlicher-recht- licher Spitäler im Kanton St. Gallen, welche in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhält- nis zum Arbeitgeber stehen und im Rahmen dieser Tätigkeit handeln, künftig von der Er- teilung der Ermächtigung durch die Anklagekammer abhängig zu machen. Wie bei den übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons St. Gallen und seiner Gemeinden, für die der Ermächtigungsvorbehalt gilt, ist entscheidend, dass es sich um eine kantonale oder kommunale öffentlich-rechtliche Anstellung handelt (vgl. AK.2024.125-AK vom

16. Mai 2024 E. 1 [private Tierärztin mit ausnahmsweiser Bejahung des Ermächtigungs- vorbehalts im konkreten Fall] und AK.2023.549-AK vom 22. Februar 2024 [kein Ermächti- gungsvorbehalt für die Angestellten einer Privatschule]; jeweils abrufbar unter: www. pub- likationen.sg.ch und dort unter Rechtsprechung-Gerichte). Die Angezeigten E.___ ([…] Kantonsspital St. Gallen), F.___ ([…] Kantonsspitals St. Gallen) und H.___ ([…] Kantonsspitals St. Gallen) sind alle öffentlich-rechtlich Ange- stellte und unterstehen damit nach der neuen Praxis dem Ermächtigungsvorbehalt. Da sie vom Anzeiger beschuldigt werden, sich bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit allen- falls strafbar gemacht zu haben, ist die Anklagekammer auch für die Durchführung des Ermächtigungsverfahrens für diese Angezeigten zuständig. […] AK.2024.455-AK 3/3

Dispositiv
  1. B.___,
  2. C.___,
  3. D.___,
  4. E.___,
  5. F.___,
  6. G.___,
  7. H.___,
  8. I.___,
  9. J.___, Angezeigte und Gesuchsgegner, Gegenstand Ermächtigung und Ausstand Erwägungen I. […] II. […] 3.- a) Bei Strafanzeigen, die die Amtsführung von Behördenmitgliedern sowie Mitarbeite- rinnen und Mitarbeitern des Kantons St. Gallen oder seiner Gemeinden betreffen und die Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand haben, hat die Anklagekammer über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu entscheiden (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 17 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung [EG-StPO, sGS 962.1]). Das Ermächtigungsverfahren ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt und nicht als strafrechtliche, sondern als öffent- lich-rechtliche Angelegenheit zu betrachten (BGer 1C_130/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3; BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Die Strafanzeige richtet sich unter anderem gegen Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter [des Kantonsspitals St. Gallen und …]. Sie werden beschul- digt, sich bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit bzw. ihres Amts allenfalls strafbar gemacht zu haben. Damit ist die Anklagekammer für die Durchführung der Ermächti- gungsverfahren für diese Angezeigten zuständig. b) Das Bundesrecht verbietet zwar nicht, den Vollzug von Staatsaufgaben unter Beach- tung der entsprechenden rechtlichen Vorgaben an private Anbieter auszulagern (vgl. BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.1). Der Gesetzeszweck spricht hinge- gen für eine enge Auslegung von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO, was nahelegt, die Anwendbar- keit des Ermächtigungsvorbehalts auf Private als grundsätzlich ausgeschlossen zu beur- teilen bzw. lediglich im Ausnahmefall zuzulassen, wenn sich dies zwingend aufgrund der speziellen Umstände des Einzelfalls rechtfertigt (BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.4). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind damit Privatpersonen, denen öffentliche Aufgaben übertragen werden, grundsätzlich vom Ermächtigungserfor- dernis auszunehmen, solange nicht zwingende Gründe für eine Ausnahme sprechen (BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.5). Für die Frage der Geltung des Ermächtigungsvorbehalts kommt es damit grundsätzlich nicht darauf an, ob es sich um AK.2024.455-AK 2/3 eine öffentliche Aufgabe handelt, die an eine Privatperson ausgelagert wurde. Entschei- dendes Anknüpfungskriterium ist vielmehr, ob die Person, welche angezeigt wurde, zu einer Behörde gehört oder beim Kanton St. Gallen oder seiner Gemeinden öffentlich- rechtlich angestellt ist. Die Strafverfolgung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der öffentlich-rechtlichen Spitä- ler des Kantons St. Gallen war gemäss der seit dem Jahr 2012 geltenden Praxis der An- klagekammer nicht dem Ermächtigungserfordernis unterstellt. Eine Ausnahme galt insbe- sondere für Ärztinnen und Ärzte, die in amtlicher Funktion tätig waren, wie etwa Amtsärzte (GVP 2012 Nr. 73). Für Letztere gilt der Ermächtigungsvorbehalt nach einer Strafanzeige weiterhin. Ansonsten ist an der bisherigen Praxis nicht mehr festzuhalten. Vielmehr ist die Eröffnung von Strafverfahren gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter öffentlicher-recht- licher Spitäler im Kanton St. Gallen, welche in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhält- nis zum Arbeitgeber stehen und im Rahmen dieser Tätigkeit handeln, künftig von der Er- teilung der Ermächtigung durch die Anklagekammer abhängig zu machen. Wie bei den übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons St. Gallen und seiner Gemeinden, für die der Ermächtigungsvorbehalt gilt, ist entscheidend, dass es sich um eine kantonale oder kommunale öffentlich-rechtliche Anstellung handelt (vgl. AK.2024.125-AK vom
  10. Mai 2024 E. 1 [private Tierärztin mit ausnahmsweiser Bejahung des Ermächtigungs- vorbehalts im konkreten Fall] und AK.2023.549-AK vom 22. Februar 2024 [kein Ermächti- gungsvorbehalt für die Angestellten einer Privatschule]; jeweils abrufbar unter: www. pub- likationen.sg.ch und dort unter Rechtsprechung-Gerichte). Die Angezeigten E.___ ([…] Kantonsspital St. Gallen), F.___ ([…] Kantonsspitals
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St.Gallen Gerichte Anklagekammer Entscheid vom 28. November 2024 Besetzung Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Armin Bossart und Franziska Wenk, Gerichtsschreiberin Jana Fritsche Geschäftsnr. AK.2024.455-AK, AK.2024.468-AK, AK.2024.465-AK, AK.2024.466-AK, AK.2024.470-AK, AK.2024.471-AK, AK.2024.472-AK, AK.2024.473-AK, AK.2024.505-AK (ST.2024.35871), AK.2024.514-AK (ST.2024.3858), AK.2024.474-AK, AK.2024.593-AK Verfahrens- A.___, beteiligte Anzeiger und Gesuchsteller, gegen

1. B.___,

2. C.___,

3. D.___,

4. E.___,

5. F.___,

6. G.___,

7. H.___,

8. I.___,

9. J.___, Angezeigte und Gesuchsgegner, Gegenstand Ermächtigung und Ausstand

Erwägungen I. […] II. […] 3.- a) Bei Strafanzeigen, die die Amtsführung von Behördenmitgliedern sowie Mitarbeite- rinnen und Mitarbeitern des Kantons St. Gallen oder seiner Gemeinden betreffen und die Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand haben, hat die Anklagekammer über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu entscheiden (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 17 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung [EG-StPO, sGS 962.1]). Das Ermächtigungsverfahren ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt und nicht als strafrechtliche, sondern als öffent- lich-rechtliche Angelegenheit zu betrachten (BGer 1C_130/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3; BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Die Strafanzeige richtet sich unter anderem gegen Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter [des Kantonsspitals St. Gallen und …]. Sie werden beschul- digt, sich bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit bzw. ihres Amts allenfalls strafbar gemacht zu haben. Damit ist die Anklagekammer für die Durchführung der Ermächti- gungsverfahren für diese Angezeigten zuständig.

b) Das Bundesrecht verbietet zwar nicht, den Vollzug von Staatsaufgaben unter Beach- tung der entsprechenden rechtlichen Vorgaben an private Anbieter auszulagern (vgl. BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.1). Der Gesetzeszweck spricht hinge- gen für eine enge Auslegung von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO, was nahelegt, die Anwendbar- keit des Ermächtigungsvorbehalts auf Private als grundsätzlich ausgeschlossen zu beur- teilen bzw. lediglich im Ausnahmefall zuzulassen, wenn sich dies zwingend aufgrund der speziellen Umstände des Einzelfalls rechtfertigt (BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.4). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind damit Privatpersonen, denen öffentliche Aufgaben übertragen werden, grundsätzlich vom Ermächtigungserfor- dernis auszunehmen, solange nicht zwingende Gründe für eine Ausnahme sprechen (BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.5). Für die Frage der Geltung des Ermächtigungsvorbehalts kommt es damit grundsätzlich nicht darauf an, ob es sich um AK.2024.455-AK 2/3

eine öffentliche Aufgabe handelt, die an eine Privatperson ausgelagert wurde. Entschei- dendes Anknüpfungskriterium ist vielmehr, ob die Person, welche angezeigt wurde, zu einer Behörde gehört oder beim Kanton St. Gallen oder seiner Gemeinden öffentlich- rechtlich angestellt ist. Die Strafverfolgung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der öffentlich-rechtlichen Spitä- ler des Kantons St. Gallen war gemäss der seit dem Jahr 2012 geltenden Praxis der An- klagekammer nicht dem Ermächtigungserfordernis unterstellt. Eine Ausnahme galt insbe- sondere für Ärztinnen und Ärzte, die in amtlicher Funktion tätig waren, wie etwa Amtsärzte (GVP 2012 Nr. 73). Für Letztere gilt der Ermächtigungsvorbehalt nach einer Strafanzeige weiterhin. Ansonsten ist an der bisherigen Praxis nicht mehr festzuhalten. Vielmehr ist die Eröffnung von Strafverfahren gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter öffentlicher-recht- licher Spitäler im Kanton St. Gallen, welche in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhält- nis zum Arbeitgeber stehen und im Rahmen dieser Tätigkeit handeln, künftig von der Er- teilung der Ermächtigung durch die Anklagekammer abhängig zu machen. Wie bei den übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons St. Gallen und seiner Gemeinden, für die der Ermächtigungsvorbehalt gilt, ist entscheidend, dass es sich um eine kantonale oder kommunale öffentlich-rechtliche Anstellung handelt (vgl. AK.2024.125-AK vom

16. Mai 2024 E. 1 [private Tierärztin mit ausnahmsweiser Bejahung des Ermächtigungs- vorbehalts im konkreten Fall] und AK.2023.549-AK vom 22. Februar 2024 [kein Ermächti- gungsvorbehalt für die Angestellten einer Privatschule]; jeweils abrufbar unter: www. pub- likationen.sg.ch und dort unter Rechtsprechung-Gerichte). Die Angezeigten E.___ ([…] Kantonsspital St. Gallen), F.___ ([…] Kantonsspitals St. Gallen) und H.___ ([…] Kantonsspitals St. Gallen) sind alle öffentlich-rechtlich Ange- stellte und unterstehen damit nach der neuen Praxis dem Ermächtigungsvorbehalt. Da sie vom Anzeiger beschuldigt werden, sich bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit allen- falls strafbar gemacht zu haben, ist die Anklagekammer auch für die Durchführung des Ermächtigungsverfahrens für diese Angezeigten zuständig. […] AK.2024.455-AK 3/3