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AK.2018.412

Entscheid Kantonsgericht, 13.02.2019

Sg Kantonsgericht · 2019-02-13 · Deutsch SG

Art. 318 StPO (SR 312.0) Das Unterlassen einer Parteimitteilung vor Erlass einer Einstellungsverfügung stellt eine schwere und damit im Rechtsmittelverfahren unheilbare Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (Anklagekammer, 13. Februar 2019, AK.2018.412).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aus den Erwägungen: II.2.  Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Vorgängig hat sie gemäss Art. 318 StPO u.a. für diesen Fall eine Parteimitteilung zu erlassen. 3.a) Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen vorbringen, dass die pauschale Entschädigung ihres privaten Rechtsvertreters zu tief ausgefallen sei, weitere Entschädigungsansprüche bestünden und sie zudem Anspruch auf eine Genugtuung habe. Überdies habe sie vor Erlass der Einstellungsverfügung keine Möglichkeit gehabt, ihre Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche geltend zu machen, da die Vorinstanz keine Parteimitteilung i.S.v. Art. 318 StPO erlassen habe und somit ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei.

b)  Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 StPO). Den Parteien ist eine angemessene Frist anzusetzen, innerhalb derer es ihnen möglich sein sollte, die Mitwirkungs- und Verteidigungsrechte sinnvoll wahrzunehmen (vgl. BSK StPO – Steiner, Art. 318 N 7; Landshut/Bossard, in: Donatsch/ Hans­jakob/Lieber, Komm. zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Art. 318 N 6).

c)  Die Parteien haben nach Art. 107 Abs. 1 StPO Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht Akten einzusehen (lit. a), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (lit. b), einen Rechtsbeistand beizuziehen (lit. c), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) und Beweisanträge zu stellen (lit. e). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs besagt, dass eine Behörde, bevor sie einen Entscheid trifft, der in die Rechtstellung des Einzelnen eingreift, diesen davon in Kenntnis setzen und ihm Gelegenheit geben muss, sich vorgängig zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig davon, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs den Ausgang der materiellen Streitentscheidung zu beeinflussen vermag. Eine Verletzung kann geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die über die gleiche Kognition in Sachverhalts- wie auch Rechtsfragen verfügt wie die Vorinstanz. Hingegen soll eine derartige Heilung die Ausnahme bleiben und zudem ausgeschlossen sein, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende oder regelmässige Verletzung der Parteirechte handelt. Das Bundesgericht nimmt bei der Beurteilung, ob ein Mangel geheilt werden kann, eine Interessenabwägung vor. Dabei wägt es die Interessen des Betroffenen an einem raschen Verfahren mit den Interessen an einem korrekten Verfahren ab und lässt eine Heilung nur zu, wenn die Interessen an einer beförderlichen Verurteilung im Vordergrund stehen (BSK StPO – Vest/Horber, Art. 107 N 2, N 6 m.w.H.).

d)  Vorliegend ist aus den Akten der Vorinstanz ersichtlich, dass keine Parteimitteilung erlassen wurde, sondern direkt eine Einstellungsverfügung. Damit wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit verwehrt, sich zur Verfahrenserledigung zu äussern und eine allfällige Entschädigungen sowie Genugtuung geltend zu machen. Durch den verfrühten Erlass der Schlussverfügung wurde die Beschwerdeführerin an der Ausübung ihrer Parteirechte gehindert und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör wurde verletzt. Die vorliegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht mehr als leicht eingestuft werden, da das Verfahren mit der Einstellungsverfügung abgeschlossen wurde und die Beschwerdeführerin zuvor keine Möglichkeit hatte, sich zu den Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen zu äussern. Schliesslich überwiegen hier die Interessen an einem korrekten Verfahren die Interessen an einem beförderlichen Verfahrensabschluss. Zudem würde die Beschwerdeführerin – entschiede man anders – eine Instanz verlieren.

e)  Dass das Unterlassen einer Parteimitteilung vor Erlass einer Einstellungsverfügung eine schwere und damit im Rechtsmittelverfahren nicht heilbare Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, ist schliesslich publizierte Rechtsprechung (auch) der Anklagekammer (GVP 2014 Nr. 74 m.w.H.; vgl. auch GVP 2011 Nr. 78; RBOG 2014 Nr. 20; Urteil des Kantonsgerichts Fribourg vom 1. Juni 2017 [502 2017 86]; BB.2014.105). Darauf zurückzukommen, besteht vorliegend kein Anlass.