Art. 314 StPO (SR 312.0) Erlass einer Sistierungsverfügung, keine Ankündigung nötig. Nach einem Teil der Lehre – welcher der Vorzug zu geben ist – besteht keine Pflicht zur Ankündigung des Erlasses einer Sistierungsverfügung. Nach dem Wortlaut von Art. 314 Abs. 4 StPO kann eine Sistierung direkt (ohne Erlass einer Ankündigung) mitgeteilt werden. Vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung ist i.d.R. keine Parteimitteilung nötig, dem Gehörsanspruch wird mit der Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft. Es ist nicht einzusehen, weshalb dies bei Sistierungen – mit Blick auf Art. 318 StPO – anders sein soll, bringt eine Sistierung doch weniger tiefgreifende Folgen für die Parteien mit sich. Dabei gilt es auch den nicht zu unterschätzenden, im weit überwiegenden Teil der Fälle jedoch nutzlosen Mehraufwand zu beachten(Anklagekammer, 23. August 2017, AK.2017.212).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aus den Erwägungen: II.2. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil vor Erlass der angefochtenen Sistierungsverfügung keine Ankündigung erlassen worden sei, weshalb keine zusätzlichen Informationen hätten mitgeteilt bzw. Beweisanträge hätten gestellt werden können. Dabei lässt er auf die Lehrmeinung von Esther Omlin (vgl. BSK StPO – Omlin, Art. 314 N 34 m.w.H.) verweisen, nach welcher eine Sistierung den Betroffenen stets angekündigt werden müssen. Nach anderer Ansicht besteht indessen keine Pflicht zur Vorankündigung des Erlasses einer Sistierungsverfügung an die Parteien bzw. ist eine solche nicht erforderlich (Landshut/Bossard, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 314 N 20a m.w.H.). Letzterer ist (auch aufgrund des nachfolgend Dargelegten) grundsätzlich der Vorzug zu geben. 2.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung namentlich sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vor-übergehende Verfahrenshindernisse bestehen. Die Sistierung stellt eine Verfahrenseinstellung prozessualer Natur dar und gilt daher nicht als eigentliche oder echte Erledigungsart. Damit ist sie nicht endgültig, sondern kann ohne weiteres durch die Staatsanwaltschaft revidiert werden (BSK StPO – Omlin, Art. 314 N 6 m.w.H). Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, kann bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung von Art. 314 Abs. 4 StPO eine Sistierung direkt (und demzufolge ohne Erlass einer Ankündigung) mitgeteilt werden, ansonsten Abs. 4 der Bestimmung nicht erforderlich wäre. Nur „im Übrigen“ richtet sich das Verfahren gemäss Art. 314 Abs. 5 StPO dann nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung. Denselben Wortlaut verwendet sodann auch Art. 310 Abs. 2 StPO (Nichtanhandnahme). Beim Erlass von Nichtanhandnahmeverfügungen ist aber nach Rechtsprechung und Lehre in aller Regel keine Parteimitteilung nötig bzw. bedarf es keiner Vorankündigung und den Parteien muss das rechtliche Gehör in keiner Weise gewährt werden. Dem Gehörsanspruch ist mit der bestehenden Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft (vgl. Landshut/Bossard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 310 N 11; BSK StPO – Omlin, Art. 310 N 19 ff.; Schmid, Praxiskommentar StPO, Art. 310 N 7). Ist die Staatsanwaltschaft der Auffassung, dass ein entscheidungsreifes bzw. spruchreifes Beweisergebnis vorliegt und das Vorverfahren abgeschlossen werden kann, hat sie sich für die im Gesetz vorgesehenen Erledigungsarten (Art. 299 Abs. 2 StPO) zu entscheiden. Eine Parteimitteilung gemäss Art. 318 StPO ist notwendig, wenn die Staatsanwaltschaft das Vorverfahren mittels Anklageerhebung oder/und Erlass einer Einstellung abschliessen möchte (vgl. Landshut/Bossard, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 318 N 1 f.). Ist eine Parteimitteilung bei beabsichtigtem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung i.d.R. nicht nötig, ist insgesamt nicht einzusehen, weshalb dies bei Sistierungen – gerade auch mit Blick auf Art. 318 StPO – anders sein soll. Vielmehr wird mit einer Sistierung keine materielle Erledigung in einer pendenten Strafuntersuchung vorgenommen, sie erlangt auch keine materielle Rechtskraft und ist bei Wegfall des Sistierungsgrundes umgehend aufzuheben. Im Unterschied zur Wiederaufnahme gemäss Art. 323 StPO nach einer Nichtanhandnahme oder Einstellung ist die Sistierung von Amtes wegen aufzuheben, wenn der Grund der Sistierung nicht mehr besteht. Eine Wiederaufnahme der Untersuchung kann u.U. selbst dann angezeigt sein, wenn der Sistierungsgrund (noch) nicht weggefallen ist (vgl. Landshut/Bossard, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 315 N 1 f. m.w.H.). Im Gegensatz zu einer Einstellung oder Nichtanhandnahme handelt es sich bei einer Sistierung sodann nicht um einen tiefgreifenden Eingriff bzw. bringt diese weniger tiefgreifende Folgen für die Parteien mit sich. Schliesslich ist auch der nicht zu unterschätzende, im weit überwiegenden Teil der Fälle jedoch nutzlose Mehraufwand zu beachten, welcher durch eine vorgängige Parteimitteilung (im Jahr 2016 wurden im Kanton St. Gallen über 8‘800 Sistierungen erlassen [vgl. act. 7]) entstehen würde. 2.2 Eine vermittelnde Position wäre allenfalls, das rechtliche Gehör bei eigentlichen Beweisabnahmen bzw. dann zu gewähren, wenn die vorläufigen Ermittlungen einen das übliche Mass übersteigenden Umfang angenommen haben (vgl. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, N 1377; Landshut/Bossard, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 314 N 20a). Ein solches Mass wurde jedoch vorliegend mit den wenigen (möglichen und) erfolgten polizeilichen Ermittlungsversuchen nicht erreicht. Insgesamt liegt hier keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Das Vorgehen der Vorinstanz ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.