Art. 42 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Zuständigkeit für unaufschiebbare Massnahmen (Untersuchungshaft). Solange der Gerichtsstand für ein Strafverfahren ungeklärt ist, trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Verhaftete Personen werden einer anderen Behörde erst zugeführt, wenn die Zuständigkeit verbindlich geregelt ist. Im konkreten Fall blieb der Kanton St. Gallen für die Verlängerung der Untersuchungshaft zuständig, obwohl während laufendem Haftverlängerungsverfahren Zürich als Gerichtsstand bestimmt worden war (Anklagekammer, 10. September 2014, AK.2014.240).
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Aus den Erwägungen: II. 1. Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Anklagekammer ist die zuständige Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. c und Art. 393 StPO sowie Art. 222 StPO i.V.m. Art. 17 Abs. 1 EG-StPO). Der Beschwerdeführer hat den Entscheid der Vorinstanz vom 29. Juli 2014 fristgerecht angefochten (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der (st. gallischen) Anklagekammer ist vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt. Die Eintretensvoraussetzungen sind grundsätzlich gegeben. Es ist im vorliegenden Verfahren darüber zu befinden, ob sich der angefochtene Entscheid der Vorinstanz unter Mitberücksichtigung der Rügen und Einwände des Beschwerdeführers als rechtens erweist. Der alleinige Verweis auf vorinstanzliche Akten vermag den Begründungsanforderungen nicht zu genügen.
2. Der Beschwerdeführer rügt im vorliegenden Verfahren ausschliesslich die fehlende Zuständigkeit der Vorinstanz zum Erlass des angefochtenen Entscheids. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass mit dem Zuständigkeitsentscheid des Bundesstrafgerichts vom 23. Juli 2014, mit welchem dem Kanton Zürich die Kompetenz für das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zugewiesen wurde, die Zuständigkeit des Kantons St. Gallen und seiner Gerichtsbehörden sofort dahingefallen sei. Die am 31. Juli 2014 ausgelaufene Untersuchungshaft sei von einer örtlich unzuständigen Behörde verlängert worden und sei deshalb aufzuheben. 2.1. Nach Art. 42 StPO trifft bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen (Abs. 1 erster Satz). Verhaftete Personen werden den Behörden anderer Kantone erst zugeführt, wenn die Zuständigkeit verbindlich bestimmt worden ist (Abs. 2). Die letztere Bestimmung will verhindern, dass eine beschuldigte Person ohne Haftverfahren von einer Behörde bzw. von einem Kanton zum anderen hin und her geführt wird (BSK StPO-Erich Kuhn, Art. 42 N 4). 2.2. Auf Anträge der Staatsanwaltschaft St. Gallen hin hat die Vorinstanz am 1. Februar 2014 die Untersuchungshaft angeordnet und mit Entscheid vom 1. Mai 2014 die Verlängerung der Haft bis 31. Juli 2014 verfügt. Die Staatsanwaltschaft hat sodann am 21. Juli 2014 das zweite Haftverlängerungsgesuch bei der Vorinstanz eingereicht. Damals lief zwar bereits das von der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 11. Juli 2014 anhängig gemachte Zuständigkeitsverfahren beim Bundesstrafgericht gemäss Art. 40 Abs. 2 StPO. Verantwortung, Verfahren und Zuständigkeit hinsichtlich der Untersuchungshaft verbleiben aber bis zur Bestimmung des Gerichtsstandes bei den Behörden des anordnenden Kantons. Die vorläufig zuständige Behörde – im vorliegenden Fall jene des Kantons St. Gallen – hat das Haftverfahren durchzuführen (BSK StPO-Erich Kuhn, Art. 42 N 4 mit Hinweisen). Gemäss den weiteren dortigen Darlegungen haben damit die beschuldigte Person und auch die übrigen Strafbehörden klare Ansprechpartner für alle Fragen im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft. 2.3. Eine beschuldigte Person hat bedingungslos Anspruch auf korrekte Haft- und Haftprüfungsverfahren. Im vorliegenden Fall wäre es den mit Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 23. Juli 2014 für das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als zuständig erklärten Behörden des Kantons Zürich insbesondere aus zeitlichen Gründen gar nicht möglich gewesen, noch vor Ablauf der bis Ende Juli 2014 angeordneten Haft ein umfassendes und gesetzlich korrektes Haftverfahren durchzuführen. Ergeht ein Zuständigkeitsentscheid des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 40 Abs. 2 StPO – wie im vorliegenden Fall – während eines laufenden Haft(verlängerungs)verfahrens, so muss in Anwendung des Grundsatzes der "perpetuatio fori" die Zuständigkeit des bisherigen (kantonalen) Zwangsmassnahmenrichters bis zum Verfahrensabschluss bestehen bleiben, auch wenn zwischenzeitlich ein anderer Kanton für das Strafverfahren als zuständig erklärt wurde. Hier wurde die Zuständigkeit der Vorinstanz während eines laufenden zwischenkantonalen Gerichtsstandskonflikts gestützt auf Art. 42 StPO begründet. Damit blieb die so begründete Zuständigkeit der Vorinstanz für das hier streitige Haftverlängerungsverfahren nach dem Grundsatz der "perpetuatio fori" trotz des Entscheids des Bundesstrafgerichtes vom 23. Juli 2014, mit welchem die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich zur Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer verpflichtet wurden, bestehen. Dieser Standpunkt rechtfertigt sich schliesslich auch mit Blick auf die Folgen, denn eine in einem Kanton angeordnete Untersuchungshaft gilt anschliessend ebenfalls im verfahrensübernehmenden Kanton weiter, ohne dass ein neues Haftverfahren notwendig wäre (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 42 N 2). Im Übrigen wurden bei der Vorinstanz bereits die vorangegangenen Haftverfahren gegen den Beschwerdeführer durchgeführt. 2.4. Am Gesagten vermögen die (eher theoretischen) Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dies insbesondere auch hinsichtlich des kurzen Zeitraums zwischen dem Entscheid des Bundesstrafgerichtes vom 23. Juli 2014 und dem Ablauf der angeordneten Untersuchungshaft am Ende des gleichen Monats. Der Beschwerdeführer liess bei seinen zeitlichen Überlegungen namentlich unberücksichtigt, dass ihm das rechtliche Gehör noch zu gewähren war. Im Übrigen ist die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 449 StPO für die hier zu entscheidende Zuständigkeitsfrage nicht relevant. Das streitige Haftverlängerungsverfahren läuft nach Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011. 2.5. Insgesamt ist die Zuständigkeit der Vorinstanz zum Erlass des angefochtenen Haftverlängerungsentscheids zu bejahen.
3. Im Übrigen hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer den angefochtenen Haftentscheid nicht begründetermassen angefochten. In Anwendung des im Beschwerdeverfahren geltenden Rügeprinzips (vgl. Art. 393 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO; BSK StPO-Stephenson/Thiriet, Art. 396 N 9) muss insoweit die streitige Haftverlängerung grundsätzlich nicht geprüft werden. Sie erweist sich aber insbesondere unter Mitberücksichtigung des im Sinne eines dringenden Tatverdachts mehrfach begangenen bandenmässigen Raubs und gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls als rechtens und insbesondere auch als verhältnismässig. Es kann auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf den Seiten 4-7, Ziff. 3-6, verwiesen werden (act. 2/4; Art. 82 Abs. 4 StPO).
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der angefochtene Entscheid der Vorinstanz in Bezug auf die Verlängerung der Haft als rechtens erweist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.