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AK.2014.240

St. Gallen · 2014-09-10 · Deutsch SG

Art. 42 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Zuständigkeit für unaufschiebbare Massnahmen (Untersuchungshaft). Solange der Gerichtsstand für ein Strafverfahren ungeklärt ist, trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Verhaftete Personen werden einer anderen Behörde erst zugeführt, wenn die Zuständigkeit verbindlich geregelt ist. Im konkreten Fall blieb der Kanton St. Gallen für die Verlängerung der Untersuchungshaft zuständig, obwohl während laufendem Haftverlängerungsverfahren Zürich als Gerichtsstand bestimmt worden war (Anklagekammer, 10. September 2014, AK.2014.240).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.09.2014 AK.2014.240 Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.09.2014 AK.2014.240 San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.09.2014 AK.2014.240

Art. 42 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Zuständigkeit für unaufschiebbare Massnahmen (Untersuchungshaft). Solange der Gerichtsstand für ein Strafverfahren ungeklärt ist, trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Verhaftete Personen werden einer anderen Behörde erst zugeführt, wenn die Zuständigkeit verbindlich geregelt ist. Im konkreten Fall blieb der Kanton St. Gallen für die Verlängerung der Untersuchungshaft zuständig, obwohl während laufendem Haftverlängerungsverfahren Zürich als Gerichtsstand bestimmt worden war (Anklagekammer, 10. September 2014, AK.2014.240).

St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer