Art. 267 StPO (SR 312.0). Vorzeitige Rückgabe eines beschlagnahmten Gegenstandes durch die Staatsanwaltschaft. Ist die Berechtigung am Gegenstand oder Vermögenswert umstritten und beantragen mehrere Personen die Zusprache, so ist lediglich das Gericht befugt, über die direkte Rückgabe des Gegenstands oder Vermögenswerts zu entscheiden. Für die Staatsanwaltschaft kommt in solchen Konstellation nur ein Vorgehen nach Art. 267 Abs. 5 StPO in Betracht; eine (vorzeitige) Rückgabe an eine bestimmte Person durch die Staatsanwaltschaft ist dann ausgeschlossen (Anklagekammer, 29. Mai 2013, AK.2013.75).
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Aus den Erwägungen:
2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die Voraussetzung für eine vorzeitige Rückgabe des Sachtransportanhängers, nämlich dass unbestritten feststehe, wer die berechtigte Person sei, nicht erfüllt sei. Er habe anlässlich der Einvernahmen klar ausgesagt, dass der Sachtransportanhänger ihm gehöre, er die Leasingraten jeweils bezahlt habe und er dessen Herausgabe verlange. Das von der Staatsanwaltschaft herangezogene E-Mail sei interpretationsbedürftig und es sei nicht klar, vor welchem Hintergrund es zustande gekommen sei. Der Leasingvertrag laute zwar auf die Beschwerdegegnerin, hingegen mache er geltend, die Leasingraten bezahlt zu haben, was von der Staatsanwaltschaft nicht näher geklärt worden sei. In den Untersuchungsakten würden sich immerhin vier Zahlungsaufträge finden lassen, welche diese Aussage stützen würden. Zudem sei er Besitzer gewesen, was klar aus dem Polizeirapport hervorgehe. Vom Besitzer einer Sache werde vermutet, dass er deren Eigentümer sei. Insgesamt seien die Eigentumsverhältnisse aufgrund der Aktenlage unklar und die berechtigte Person am Sachtransportanhänger sei umstritten. Auch die Voraussetzung, wonach unbestritten feststehe, dass der Sachtransportanhänger der Beschwerdegegnerin durch eine Straftat entzogen worden sei, sei nicht erfüllt. Allein der Verdacht auf eine Sachentziehung genüge für die vorzeitige Rückgabe nicht. Die abschliessende Klärung obliege dem Sachrichter; es sei nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, in eine zivilrechtliche Problematik einzugreifen. Die Verfügung betreffend vorzeitige Herausgabe des Sachtransportanhängers verstosse damit gegen Art. 267 StPO und sei daher aufzuheben. 3.a) Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können nach Art. 263 Abs. 1 StPO beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel (lit. a) oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen (lit. b) gebraucht werden, oder den Geschädigten zurückzugeben (lit. c) oder einzuziehen (lit. d) sind. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück (Abs. 2). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Abs. 3). Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden (Abs. 4). Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen und Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen (Abs. 5). Die vorzeitige Rückgabe eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes an die berechtigte Person stellt eine Vorwegnahme des Endentscheids dar, der auf Aushändigung an den Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes lautet. Sie lässt sich nicht auf Art. 267 Abs. 1 StPO stützen, da diese Norm nur die vorzeitige Rückgabe an den Beschlagnahmebetroffenen ermöglicht, nicht aber an den Verletzten. Die vorzeitige Aushändigung nach Art. 267 Abs. 2 StPO setzt kumulativ voraus, dass die berechtigte Person unbestritten ist und dass das Objekt ihr bzw. einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen wurde. Die Rechtslage muss hinreichend liquid sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die beschuldigte Person geständig ist, einer anderen Person einen Gegenstand auf strafrechtliche Weise entzogen zu haben. Es dürfen keine Zweifel daran bestehen, dass ein strafrechtlich relevantes Unrecht vorliegt, durch dessen Verwirklichung das Objekt entfremdet wurde. Bei Unsicherheiten hinsichtlich der Erfüllung des objektiven oder subjektiven Tatbestandes oder eines allfälligen Rechtfertigungsgrundes ist eine vorzeitige Rückgabe nach Art. 267 Abs. 2 StPO ausgeschlossen (BSK StPO - Bommer/Goldschmid, Art. 267 N 24 und N 27; Entscheid des Obergerichts Luzern vom 12. Dezember 2011, in: forumpoenale 4/2012 Nr. 27 S. 219; Heimgartner, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 267 N 3 f.). Ist die Berechtigung am Gegenstand oder Vermögenswert umstritten und beantragen mehrere Personen die Zusprache, so ist lediglich das Gericht befugt, über die direkte Rückgabe des Gegenstands oder Vermögenswerts zu entscheiden. Für die Staatsanwaltschaft kommt in solchen Konstellation nur ein Vorgehen nach Art. 267 Abs. 5 StPO in Betracht; eine (vorzeitige) Rückgabe an eine bestimmte Person durch die Staatsanwaltschaft ist dann ausgeschlossen (BSK StPO - Bommer/Goldschmid, Art. 267 N 14-17; Heimgartner, a.a.O., Art. 267 N 6 und N 8).
b) Anlässlich der Einvernahme vom 17. Juli 2012 gab die Beschwerdegegnerin zu Protokoll, dass sie den Sachtransportanhänger ("Jurywagen") geleast und der Leasingvertrag auf ihren Namen gelautet habe. Schliesslich habe sie den Wagen abbezahlt und er habe sich in ihrem Besitz befunden. Der zu den Akten gereichte Leasingvertrag vom 30. März 2007 lautet auf ihren Namen; zudem war der Sachtransportanhänger anfänglich auf ihren Namen eingelöst. Damit bestehen durchaus Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdegegnerin Eigentümerin des Sachtransportanhängers sein könnte. Auch der Wortlaut des E-Mails des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2010 mit dem Inhalt "Ich habe bis jetzt allen erklärt auf den Turnierplätzen [...], dass die Geräte von Dir zur Verfügung gestellt wurden und nichts mir ist. Ich erwähnte auch den Jurywagen und Jeep" mag gewisse Anhaltspunkte für das Eigentum der Beschwerdegegnerin am Sachtransportanhänger beinhalten. Dennoch ist dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten, als dass Inhalt des E-Mails und Umstände der dortigen Amtsführungen des Beschwerdeführers nicht eindeutig sind. Zudem bleibt zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um einen Ausdruck eines E-Mails und kein unterschriftlich bekräftigtes Schreiben des Beschwerdeführers handelt. Ebenso wurden in den Unterlagen des Beschwerdeführers Zahlungsaufträge sichergestellt, die Leasingraten für den Sachtransportanhänger darstellen könnten. Sowohl die Begünstigen, als auch der Betrag stimmen mit den Angaben des Leasingvertrages überein; Auftraggeber der Zahlungen war der Beschwerdeführer. Auch die Beschwerdegegnerin gab anlässlich der Einvernahme vom 3. August 2012 zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer die Leasingraten im letzten halben Jahr bezahlt habe; sie legte aber auch dar, die restlichen Raten selber bezahlt zu haben und dass der Sachtransportanhänger in ihrem Eigentum stehe. Schliesslich gab der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 2. August 2012 zu Protokoll, dass der "Jurywagen" ihm gehöre und er die Leasingraten jeweils bezahlt habe, auch wenn er anlässlich der Einvernahme vom 18. Juli 2012 noch zu Protokoll gegeben hatte, dass der Wagen nicht ihm, sondern der Beschwerdegegnerin gehöre. Insgesamt ist daher die Sach- und Rechtslage nicht hinreichend liquid und der Beschwerdeführer ist insbesondere nicht geständig, den Sachtransportanhänger durch eine Straftat entzogen zu haben. Die Voraussetzungen einer Rückgabe nach Art. 267 Abs. 2 StPO sind daher nicht erfüllt, zumal weder die berechtigte Person unbestritten ist, noch der Nachweis des Entzugs durch eine Straftat vorliegt. Die von der Staatsanwaltschaft verfügte, direkte Rückgabe an die Beschwerdegegnerin ist daher nicht zulässig. Eine solche würde vielmehr eine (hier nicht angängige) Vorwegnahme des Endentscheides darstellen. Das letztere ist jedoch Aufgabe des Sachrichters im Rahmen des materiellen Urteils und nicht der Staatsanwaltschaft im Rahmen einer prozessualen Verfügung.
c) Die Beschwerde ist daher zu schützen und die Verfügung vom 27. März 2013 betreffend Aufhebung der Beschlagnahme ist aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hätte aufgrund der umstrittenen Sachlage – will sie den Sachtransportanhänger vorzeitig herausgeben – nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorzugehen und den Vermögenswert einer Person zuzusprechen unter Fristansetzung an die übrigen Ansprecher zur Anhebung einer Zivilklage (vgl. Heimgartner, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 267 N 8 f.).