opencaselaw.ch

502 2018 211

Freiburg · 2018-10-31 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Beschlagnahme (Art. 263 – 268 StPO)

Sachverhalt

A. Am 26. Oktober 2017 reichte die B.________ AG Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Betrug und Urkundenfälschung ein (act. 2010 ff.). Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 4. Dezember 2017 ein Strafverfahren u.a. gegen A.________ wegen Betrug, Urkundenfälschung sowie evtl. Veruntreuung (act. 2038). Dabei wirft sie ihm vor, C.________ im Juni 2017 mittels falscher Angaben und falschen Versprechen dazu gebracht zu haben, einen Kredit für den Kauf eines Mercedes Benz CLS AMG 63 4x4 (nachfolgend: Mercedes) aufzunehmen und das Fahrzeug zu kaufen (u.a. act. 3001, Z. 30 ff.). A.________ soll den Mercedes in Empfang genommen und benutzt haben. Seinen Aussagen zufolge habe er den Mercedes erworben, indem er D.________ CHF 15‘000.- übergeben habe. In der Folge wurde der Mercedes gegen einen Porsche D Cayenne Turbo S (nachfolgend: Porsche) eingetauscht (act. 2002; 5009). Mit Befehl vom 4. respektive 11. Dezember 2017 wurden der genannte Mercedes sowie der Porsche beschlagnahmt (act. 5004 ff.; 5009 ff.). Als Beschlagnahmegründe nach Art. 263 Abs. 1 StPO wurden angegeben: Gegenstände werden als Beweismittel gebraucht (Bst. a), Gegenstände sind den Geschädigten zurückzugeben (Bst. b) und Gegenstände sind einzuziehen (Bst. d). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 stellte die Staatsanwaltschaft in Aussicht, die beschlag- nahmten Fahrzeuge den rechtmässigen Eigentümern herauszugeben und gewährte u.a. A.________ die Möglichkeit, sein Recht am Porsche mit einer Zivilklage geltend zu machen (act. 4000 f.). Am 22. Januar 2018 informierte dieser darüber, dass er ein Schlichtungsgesuch zur Feststellung der Eigentumsverhältnisse am Porsche eingereicht habe (act. 4014 ff.). B. Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 ersuchte A.________ die Staatsanwaltschaft um Aufhebung der Beschlagnahme des Porsches sowie Herausgabe des Fahrzeuges an ihn (act. 9008). Am

27. Juni 2018 ordnete die Staatsanwaltschaft die Einziehung sowie die Herausgabe des Porsches an E.________ an (act. 4034 ff.). Dagegen erhob A.________ mit Schreiben vom 9. Juli 2018 Einsprache und verwies auf den am 25./26. Januar 2018 geschlossenen und am 24. April 2018 gerichtlich genehmigten Vergleich zwischen A.________ und E.________, demzufolge er Eigen- tümer des Porsches sei (act. 4050 ff.). Dabei wiederholte er den Antrag um Herausgabe des Porsches. Mit Verfügung vom 10. August 2018 hob der Polizeirichter des Saanebezirks den Einziehungsbefehl vom 27. Juni 2018 aufgrund Ungültigkeit auf. Am 3. September 2018 gelangte A.________ erneut an die Staatsanwaltschaft und verlangte die unverzügliche Herausgabe des Porsches an ihn. Mit Schreiben vom 6. September 2018 verwies die Staatsanwaltschaft betreffend Herausgabe des Fahrzeugs auf die Verfügung des Polizei- richters vom 10. August 2018, derzufolge über die Herausgabe im Endentscheid zu befinden sei. Eine allfällige Herausgabe an A.________ sei zum jetzigen Zeitpunkt daher ausgeschlossen. C. Dagegen erhob A.________ am 11. September 2018 Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Herausgabe des Porsches an ihn. Mit Stellungnahme vom 14. September 2018 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Über- tretungsstrafbehörden kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 393 Abs. 1 Bst. a, 396 Abs. 1 StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Obschon aus den Akten nicht hervor geht, wann das Schreiben der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, hat dieser die Frist durch die Einreichung der Beschwerde am

11. September 2018 offensichtlich eingehalten. Fraglich ist indes, ob das Schreiben vom 6. September 2018 mit Beschwerde anfechtbar ist. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, es handle sich dabei um eine anfechtbare Verfügung analog zu Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), namentlich um eine behördliche Anordnung im Einzelfall, die ein Rechtsverhältnis gestützt auf öffentliches Recht des Bundes einseitig und verbindlich regelt. Die Staatsanwaltschaft hält dem mit Stellungnahme vom 14. September 2018 entgegen, das genannte Schreiben sei nicht anfechtbar, da es sich dabei nicht um eine Verfügung handle. Die StPO enthält keinen Katalog, welcher die der Beschwerde unterliegenden Entscheide aufzählt, vielmehr gilt – von gewissen in casu nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – der Grundsatz der Universalität der Beschwerde. Daher sind alle Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde anfechtbar, solange das Gesetz diese nicht ausdrücklich ausschliesst (BGE 143 IV 475 E. 2.4. m.w.H.). Die StPO hält an keiner Stelle fest, unter welchen Voraussetzungen von einer Verfügung, insbesondere im Sinne von Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO, auszugehen ist. Sie sieht einzig vor, dass Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, in Form eines Urteils, andere Entscheide – sofern sie von einer Einzel- person gefällt werden – in Form einer Verfügung ergehen (Art. 80 Abs. 1 StPO). Die Lehre definiert Verfügungen mit Verweis auf das Verwaltungsrecht als individuelle und konkrete Anordnungen, welche sich auf Vorschriften der StPO stützen und für den Adressaten verbindliche Rechts- wirkungen erzielen (BSK StPO-GUIDON, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N. 6; KELLER, in DONATSCH/HANS- JAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N. 10, zitiert in Beschluss BStGer BB.2015.86, BP.2015.30 vom 22. September 2015 E. 3.4; OGer ZH, Beschluss UH140398-O/U/BEE vom 11. Mai 2015 E. 1.1.). Diese Definition deckt sich weitest- gehend mit den Begrifflichkeiten nach Art. 5 VwVG, wonach Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall sind, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (Bst. a), die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten (Bst. b) oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten oder das Nichteintreten auf ein solches Begehren zum Gegenstand haben (Bst. c). Als verwaltungsrechtliche Verfügungen gelten mithin autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechts- wirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (BGE 135 II 38 E. 4.3; Urteil BGer 2C_167/2016 vom 17. März 2017 E. 3.1). Vom Verfügungsbegriff zu trennen ist die Frage nach der Form der Verfügung. Dies hat zur Folge, dass Formfehler den Verfügungscharakter normalerweise nicht dahinfallen lassen (TSCHANNEN/ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2005, § 28 N. 18).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 In casu ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 18. Juni 2018 erstmalig um Herausgabe des Porsches (vgl. Beschwerdebeilage 6). Diesen Antrag wiederholte er im Rahmen der Einsprache vom 9. Juli 2018 gegen den mittlerweile für ungültig erklärten Einzieh- ungsbefehl vom 27. Juni 2018 (vgl. Beschwerdebeilage 8). Am 3. September 2018 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Staatsanwaltschaft und forderte die Herausgabe des Porsches. Mit Schreiben vom 6. September 2018 nahm die Staatsanwaltschaft zu den vom Beschwerde- führer angeführten Punkten, u.a. zur Herausgabe des Porsches, Stellung. Dazu führte sie aus: „Über die Herausgabe wird gemäss der Verfügung des Polizeirichters vom 10. August 2018 im Endentscheid zu befinden sein. Daher ist eine allfällige Herausgabe an Ihren Klienten zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen.“ Das vorliegend in Frage stehende Schreiben der Staatsanwaltschaft stellt offensichtlich eine autoritative und einseitige Anordnung einer Behörde dar, welche die Verweigerung der Heraus- gabe des Porsches an den Beschwerdeführer zum Gegenstand hat und somit individuell ist. Soweit in casu die Herausgabe eines Fahrzeugs zur Diskussion steht, ist fraglich, ob die schrift- liche Verweigerung der Herausgabe (unter Vorbehalt des provisorischen Charakters der Beschlag- nahme, vgl. dazu E. 2) eine verbindliche Rechtswirkung erzielt oder ob es sich dabei vielmehr um einen Realakt, d.h. um eine unmittelbare Veränderung der Faktenlage handelt (TSCHANNEN/ ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2005, § 38 N. 1). Insofern als die Verweigerung der Herausgabe eines beschlagnahmten Gegenstands von der Beschwerde nicht ausgeschlossen ist und auch Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde angefochten werden können (Art. 393 Abs. 1 Bst. a, Art. 394 StPO), kann bei der Prüfung der Eintretensvoraus- setzungen im Endeffekt offen gelassen werden, ob es sich beim Schreiben der Staatsanwaltschaft um eine Verfügung handelt, da auf die vorliegende Beschwerde in jedem Fall einzutreten ist. Vor diesem Hintergrund ist es sodann auch nicht weiter von Belangen, ob das Schreiben der Staats- anwaltschaft Formmängel (insbesondere fehlenden Rechtsmittelbelehrung) aufweist, zumal diese

– wie eingangs dargelegt – ohnehin nichts am Verfügungscharakter des Schreibens ändern würden. Demzufolge ist auf die Rüge der Rechtsverzögerung (Beschwerde, S. 7, Art. 2) nicht einzugehen.

E. 1.2 Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer stützt sein Rechtsschutzinteresse sinngemäss darauf ab, Eigentümer des Porsches zu sein. Damit hätte er grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Heraus- gabe des Fahrzeugs und somit an der Änderung des Entscheids. Soweit die Klärung der Eigen- tumsverhältnisse zwecks Herausgabe des Fahrzeugs an den rechtmässigen Eigentümer eine der zentralen Fragen des Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft darstellte und diese nach wie vor strittig ist, ist fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. Insofern als gemäss Lehre und Rechtsprechung (vgl. Urteil OGer BE BK 17 388 vom 28. September 2017 mit Verweis auf BSK StPO-BOMMER/GOLDSCHMID, Art. 263, N. 70; BGE 128 I 129 E. 3.1.3; 120 Ia 120 E. 1b, in Pra 1995 Nr. 23) jedoch auch dem Besitzer einer Sache ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Herausgabe zukommt und sich der Porsche vor der Beschlagnahme nachweislich im Besitz des Beschwerdeführers befunden hat, ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers vorliegend anzunehmen.

E. 1.3 Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

E. 1.4 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9

E. 2.1 Die Beschlagnahme ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweismittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegen- stände und Vermögenswerte der beschuldigten Person oder einer Drittperson (Art. 263 Bst. a und d StPO, BGE 124 IV 313 E. 4). Diese können gestützt auf Art. 263 StPO ausserdem auch beschlagnahmt werden, wenn sie zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Bst. b StPO) oder den Geschädigten zurückzu- geben sind (Bst. c). Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlag- nahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (BGE 139 IV 250 E. 2.1.; Urteil BGer 1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.3.). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rück- gabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einzieh- ung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Beschlagnahme ist gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO aufzuheben und der beschlagnahmte Gegenstand ist der berechtigen Person auszuhändigen, sofern er für das Strafverfahren nicht mehr benötigt wird (BGE 128 I 129 E. 3.1.3), d.h. wenn der Grund für die Beschlagnahme wegge- fallen ist (Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO). Dies ist nicht nur im Zeitpunkt des Endentscheids der Fall; es ist auch möglich, dass die Voraussetzungen bereits während der Dauer des Strafverfahrens nicht mehr gegeben sind (BSK StPO-BOMMER/ GOLDSCHMID, Art. 267 N. 1). Ebenfalls vor Abschluss des Verfahrens denkbar ist die Rückgabe des Gegenstands bzw. des Vermögenswerts an die berechtigte Person (Art. 267 Abs. 2 StPO). Die Beschlagnahme darf indessen aufrechterhalten werden, sofern die Bedürfnisse der Beweis- sicherung oder die Möglichkeit der Einziehung weiterhin bestehen (BGE 128 I 129 E. 3.1.3). Entsprechend dem provisorischen Charakter der Beschlagnahme sind für die Beurteilung deren Zulässigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen. Die Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 140 IV 133 E. 3; 139 IV 250 E. 2.1. m.w.H.; 124 IV 313 E. 4; Urteil BGer 1B_275/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 2.1; Beschluss OGer BE 18 73 vom 8. Mai 2018 E. 10).

E. 2.2 In der Kurzbegründung des Beschlagnahmebefehls hielt die Staatsanwaltschaft u.a. fest, beim Porsche handle es sich um ein Surrogat für den Mercedes, weshalb dieser zu beschlag- nahmen sei.

E. 2.2.1 Als ersten Beschlagnahmegrund führte die Staatsanwaltschaft an, das Fahrzeug werde als Beweismittel gebraucht (Art. 263 Abs. 1 Bst. a; vgl. Beschlagnahmegründe gemäss Beschlag- nahmebefehl vom 11. Dezember 2017, act. 5009). Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft bereits mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 beabsichtigte, das Fahrzeug dem rechtmässigen Eigentümer herauszugeben (act. 4001). Aus diesem Umstand kann – wie in der Beschwerde dargelegt (S. 5, Ziff. 4) – zu Recht darauf geschlossen werden, dass der Porsche nicht mehr als Beweismittel dient, womit dieser Beschlagnahmegrund bereits zum damaligen Zeit- punkt offensichtlich weggefallen ist. Der Porsche wäre demnach gestützt auf Art. 267 Abs. 1 StPO grundsätzlich zurückzugeben, es sei denn, die Beschlagnahme werde von anderen Gründen getragen (BSK StPO-BOMMER/GOLDSCHMID, Art. 267 N. 8), was nachfolgend zu prüfen ist.

E. 2.2.2 Als weiteren Beschlagnahmegrund führte die Staatsanwaltschaft im Beschlagnahmebefehl vom 11. Dezember 2017 die Beschlagnahme zwecks Rückgabe des Gegenstands an den Geschädigten (Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO) an.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Die sogenannte Restitutionsbeschlagnahme bildet das prozessuale Gegenstück zu Art. 70 Abs. 1 letzter Satzteil StGB (BSK StPO-BOMMER/GOLDSCHMID, Art. 263 N. 48), wonach Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind, nur eingezogen werden, wenn sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auszuhändigen sind. Die Rückgabe des Vermögenswerts an den Verletzten geht der Einziehung vor (BSK StGB I-BAUMANN, 3. Aufl. 2013, Art. 70/71 N. 49), weshalb vorliegend die Restitutionsbeschlagnahme zuerst behandelt wird. Aus den Akten erhellt, dass der beschlagnahmte Porsche bisher, trotz entsprechender Absichten der Staatsanwaltschaft (act. 4001), offensichtlich noch nicht einem Verletzten bzw. Geschädigten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt wurde. Der Beschwerdeführer ersuchte die Staatsanwaltschaft allerdings bereits mehrfach (erfolglos) um dessen Herausgabe, letztmalig mit Schreiben vom 3. September 2018. Auch in seiner Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer die (vorzeitige) Herausgabe des Porsches gemäss Art. 267 Abs. 2 StPO. Dies hauptsächlich mit der Begründung, er sei rechtmässiger Eigentümer des Porsches, wozu er auf den rechtskräftigen Entscheid des Gerichts des Sensebezirks vom 24. April 2018 verweist. Gemäss Art. 267 Abs. 2 StPO können Gegenstande oder Vermögenswerte der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurückgeben werden, wenn unbestritten ist, dass der Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen wurde. Das Erfordernis der Unmittelbarkeit bezweckt, dass nur solche Gegenstände oder Vermögenswerte zurückgegeben werden, die direkt aus der Straftat stammen, namentlich die Deliktsbeute (BSK StPO-BOMMER/GOLDSCHMID, Art. 267 N. 25). Gleichzeitig setzt Art. 267 Abs. 2 StPO voraus, dass auch die berechtigte Person unbestritten ist. In der Praxis ist zusammen- fassend die Rede von einer „hinreichend liquiden Rechtslage“ (BSK StPO-BOMMER/GOLDSCHMID, Art. 267 N. 24; Entscheide KG SG AK.2013.75 vom 29. Mai 2013 E. 3a; OGer LU 2N 11 78 vom

12. Dezember 2011, in forumpoenale 4/2012 Nr. 27 S. 219; BGE 128 I 129 E. 3.1.2.). Während die Rückgabe von beschlagnahmten Gegenständen an den Beschlagnahmebetroffenen von Art. 267 Abs. 1 StPO erfasst wird, bezieht sich Art. 267 Abs. 2 StPO einzig auf die (vorzeitige) Rückgabe von strafrechtlich entzogenen Gegenständen an Geschädigte. Die vorzeitige Rückgabe an Beschuldigte oder andere Beschlagnahmebetroffene stellt kein Anwendungsfall von Art. 267 Abs. 2 StPO dar (HEIMGARTNER, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Art. 267 N. 4 mit Verweis auf Urteil OGer LU 2N 11 78 vom 12. Dezember 2011, in forumpoenale 4/2012 Nr. 27, S. 219). Der Beschwerdeführer stützt seine Ausführungen im Wesentlichen darauf ab, dass das privatrecht- liche Rechtsverhältnis bezüglich des Porsches entschieden und der Sinn und Zweck der Beschlag- nahmeverfügung somit erfüllt sei, weshalb der Porsche ihm als gerichtlich festgestellten, recht- mässigen Eigentümer herauszugeben sei. Dabei verkennt er, dass – selbst wenn er tatsächlich rechtmässiger Eigentümer des Porsches sein sollte – wie soeben dargelegt die Rückgabe des Fahrzeugs an ihn gestützt auf Art. 267 Abs. 2 StPO ausgeschlossen ist, da er nicht nur Beschlag- nahmebetroffener sondern auch Beschuldigter im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft ist. Für eine Rückgabe des Porsches nach Art. 267 Abs. 2 StPO fehlt es zudem auch am Erfordernis der Unmittelbarkeit bzw. an einer hinreichend liquiden Rechtslage. Denn folgt man der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wurde nicht der vorliegend zur Diskussion stehende Porsche sondern der dagegen eingetauschte Mercedes zuvor einer bestimmten Person durch eine Straftat unmittelbar entzogen. Im Übrigen ist nach wie vor umstritten, wer als berechtigte Person im Sinne dieser Bestimmung in Frage kommt. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei ihm um die berechtige Person handelt, da ihm durch seine erfolgreich erhobene Zivilklage das Eigentum am Porsche zugestanden wurde. Die Staatsanwaltschaft hingegen wollte den Porsche offensichtlich einer anderen Person aushändigen, ansonsten sie dem Beschwerdeführer keine

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Frist zur Einreichung einer Zivilklage angesetzt hätte (act. 4001). Sie ist im Übrigen nach wie vor, d.h. trotz Vorliegen des Entscheids des Gerichtspräsidenten des Sensebezirks vom 24. April 2018, der Auffassung, dass der zwischen dem Beschwerdeführer und E.________ geschlossene und gerichtlich bestätigte Vergleich auf einer unrichtigen Annahme basiere und dass die beiden Parteien nicht über fremdes Eigentum entscheiden könnten. Eine vorzeitige Herausgabe des Porsches an den Beschwerdeführer lässt sich aus den genannten Gründen demnach nicht auf Art. 267 Abs. 2 StPO stützen. Ob der Porsche überhaupt einem Geschädigten oder Verletzten (Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO bzw. Art. 70 Abs. 1 StGB) herauszugeben ist (diesbezüglich sei auf die Problematik der Herausgabe von Surrogaten an Verletzte verwiesen, vgl. dazu BSK StGB I-BAUMANN, Art. 70/71 N. 49), wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht in Frage gestellt. Darüber wäre allenfalls vom Strafrichter im Endentscheid zu befinden. Soweit zum jetzigen Zeitpunkt nicht offensichtlich ausge- schlossen werden kann, dass der beschlagnahmte Porsche einem Verletzten bzw. Geschädigten herauszugeben ist, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme grundsätzlich auch weiterhin.

E. 2.2.3 Ein weiterer Grund für die Beschlagnahme stellt gemäss Beschlagnahmebefehl vom

11. Dezember 2017 schliesslich die Einziehung der Gegenstände (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO) dar. Zur Einziehungsbeschlagnahme bringt der Beschwerdeführer vor, die Sicherungseinziehung gemäss Art. 69 StGB würde ausscheiden, u.a. da der Porsche weder die Sicherheit von Menschen, noch die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährde. Dem kann zugestimmt werden, insofern als der Porsche – anders als dies bei Fahrzeugen ansonsten meist der Fall ist – nicht im Zusammenhang mit einem Strassenverkehrsdelikt beschlagnahmt wurde und sich auch sonst keinerlei Hinweise in den Akten befinden, die auf eine entsprechende Gefährdung hin- deuten. Im Zusammenhang mit der Vermögenseinziehung nach Art. 70 StGB führt der Beschwerdeführer aus, eine Beschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO sei ausgeschlossen, da der Porsche nicht durch eine Straftat erlangt worden sei bzw. keine Belohnung oder Ähnliches dafür darstelle. Gemäss der Auffassung des Beschwerdeführers durchbräche auch die Tatsache, dass der ehemalige Eigentümer des Porsches den Beschwerdeführer explizit als neuen Eigentümer anerkenne, jeglichen angeblichen Konnex zu den im Raum stehenden Tatvorwürfen. Zudem könne der Porsche auch nicht als Surrogat für den Mercedes dienen, da dieser noch immer beschlagnahmt sei. Erscheint es als wahrscheinlich, dass der Originalwert oder ein Surrogat einzuziehen ist, so kann die Einziehung durch eine Beschlagnahme gesichert werden. In diesem Fall sind der Originalwert oder das Surrogat mit Beschlag zu belegen (BGE 126 I 97 E. 3d/aa). Eine Vermögenseinziehungs- beschlagnahme setzt die Wahrscheinlichkeit einer späteren Einziehung voraus (Urteil BGer 1B_684/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2.1, zitiert in HEIMGARTNER, in DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER, Art. 263 N. 18). Zur Beantwortung der Frage, ob die Beschlagnahme des Porsches gerechtfertigt ist, obwohl auch der Mercedes nach wie vor beschlagnahmt ist, muss daher geklärt werden, ob in casu trotz Vorhandensein des Originalwerts die Möglichkeit besteht, dass auch der Porsche einzuziehen ist. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den altrechtlichen kantonalen Strafprozessordnungen, welche bei der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO weiterhin Geltung beanspruchen kann, prüft der Beschlagnahmerichter wie eingangs bereits erwähnt – entsprechend der Natur der Einziehungsbeschlagnahme als proviso-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 rische (konservative) prozessuale Massnahme – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend und hebt eine Beschlagnahme nur auf, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind, d.h. wenn die Einziehung durch den Strafrichter aus materiell-rechtlichen Gründen als offen- sichtlich unzulässig erscheint. Die abschliessende Prüfung der materiellen Voraussetzungen einer allfälligen Einziehung (sowie auch die erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und ent- lastender Beweisergebnisse) bleibt hingegen dem Straf- und Einziehungsrichter vorbehalten (u.a. BGE 140 IV 133 E. 3; 139 IV 250 E. 2.1, 2.3.4; Urteile BGer 1B_275/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 2.1; 1B_294/2012 vom 13. August 2012 E. 4.1). Die Einziehung des Porsches ist einerseits allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn der Originalwert nicht der Einziehung unterliegt. Ohne dem Einziehungsrichter diesbezüglich vorzugreifen, besteht gestützt auf den vorliegenden Sachverhalt, d.h. aufgrund des mutmasslichen Tauschgeschäfts mit E.________ prima vista durchaus die Möglichkeit, dass in Anwendung des sogenannten "Dritten- Privilegs" eine Einziehung des Mercedes ausgeschlossen ist. Denn gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist dies der Fall, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erwor- ben und für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Urteil BGer 1B_26/2018 bzw. 1B_30/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.1). Vorliegend hat E.________ als Gegenleistung für den Mercedes den Porsche sowie einen Geldbetrag geleistet. Soweit grundsätzlich von Gutgläubigkeit auszugehen ist, kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass dieses „Dritten-Privileg“ der Einziehung des Mercedes vorliegend im Weg steht. Es besteht daher durchaus die Möglichkeit, dass statt dem Mercedes der Porsche (als Surrogat) einzuziehen wäre. Andererseits ist eine Einziehung des Porsches auch mit Blick auf den Sinn und Zweck der Vermögenseinziehung nach Art. 70 StGB denkbar: Die Ausgleichseinziehung als Unterform der Vermögenseinziehung bezweckt in erster Linie den Ausgleich deliktischer Vorteile (BSK StGB I- BAUMANN, Art. 70/71 N. 3) und soll verhindern, dass der Täter im Genuss eines durch eine straf- bare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt; kurzum: „strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen“ (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4). Daraus folgt, dass eine Beschlagnahme bzw. eine Einziehung des Porsches beim Beschwerdeführer möglicherweise selbst dann in Frage kommt, wenn der Einziehung des Mercedes nichts im Wege steht. Ansonsten würde der Beschwerdeführer unter Umständen im Genuss des Vermögensvorteils bleiben, der ihm, wenn auch möglicherweise nur indirekt (vgl. zur Problematik des diesbezüglichen Deliktskonnex siehe BSK StGB I-BAUMANN, Art. 70/71 N. 33) durch die strafbare Handlung zugekommen ist. Unerheblich ist dabei, ob es sich bei ihm, wie in der Beschwerde mehrfach betont, tatsächlich um den rechtmässigen Eigentümer des Porsches handelt oder nicht. Ob der Porsche, wie vom Beschwerdeführer kritisiert, einen ausreichenden Konnex zur angeblich begangenen Straftat aufweist, ist vom Einziehungsrichter im Endentscheid abschliessend zu beur- teilen. Soweit nach dem momentanen Stand der Untersuchungen davon auszugehen ist, dass der Porsche gegen den Mercedes eingetauscht wurde und dieser wiederum unmittelbar aus dem Delikt stammen könnte, ist ein entsprechender Deliktskonnex zum jetzigen Zeitpunkt nicht offen- sichtlich ausgeschlossen. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der ehemalige Eigentümer des Porsches ihn explizit als neuen Eigentümer anerkenne, nichts zu ändern. Von Bedeutung für die Frage des Deliktskonnex ist allenfalls die „Papierspur“, nicht jedoch die (privatrechtlichen) Eigentumsverhältnisse (vgl. zum Ganzen: BSK StGB I-BAUMANN, Art. 70/71 N. 33, 47). Aus den genannten Gründen ist es durchaus möglich bzw. wahrscheinlich, dass der Porsche einer späteren Einziehung unterliegt und zwar unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Einziehung des Mercedes zu bejahen wären oder nicht. Die Vermögenseinziehungsbeschlag- nahme ist daher nach wie vor gerechtfertigt und nicht aufzuheben.

E. 2.3 Gestützt auf die obigen Erwägungen gelangt die Strafkammer zum Schluss, dass sich die Aufhebung der Beschlagnahme und die Herausgabe des Porsches an den Beschwerdeführer trotz Wegfalls des Beschlagnahmegrunds von Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO (Beweismittelbeschlag- nahme, vgl. E. 2.2.1) nicht rechtfertigt, da die beiden anderen Beschlagnahmegründe nach wie vor bestehen. Das Begehren des Beschwerdeführers um Herausgabe des Porsches ist demnach abzuweisen und der Beschlagnahmebefehl vom 11. Dezember 2017 bzw. die mit Schreiben vom

E. 6 September 2018 verweigerte Herausgabe des Porsches ist zu bestätigen. 3. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen nicht durch, weshalb es sich rechtfertigt, ihm die Kosten des vorliegenden Verfahrens, die auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festzusetzen sind, aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist dementsprechend nicht zuzusprechen. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Beschlagnahme des Fahrzeugs Porsche D Cayenne Turbo S, Stamm Nr. fff mit dem Kontrollschild ggg, bleibt aufrecht erhalten. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 31. Oktober 2018/jko Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2018 211 Urteil vom 31. Oktober 2018 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Braunschweig gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Beschlagnahme (Art. 263, 267 StPO); anfechtbare Verfügung oder Verfahrenshandlung (Art. 393 Abs. 1 StPO) Beschwerde vom 11. September 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Am 26. Oktober 2017 reichte die B.________ AG Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Betrug und Urkundenfälschung ein (act. 2010 ff.). Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 4. Dezember 2017 ein Strafverfahren u.a. gegen A.________ wegen Betrug, Urkundenfälschung sowie evtl. Veruntreuung (act. 2038). Dabei wirft sie ihm vor, C.________ im Juni 2017 mittels falscher Angaben und falschen Versprechen dazu gebracht zu haben, einen Kredit für den Kauf eines Mercedes Benz CLS AMG 63 4x4 (nachfolgend: Mercedes) aufzunehmen und das Fahrzeug zu kaufen (u.a. act. 3001, Z. 30 ff.). A.________ soll den Mercedes in Empfang genommen und benutzt haben. Seinen Aussagen zufolge habe er den Mercedes erworben, indem er D.________ CHF 15‘000.- übergeben habe. In der Folge wurde der Mercedes gegen einen Porsche D Cayenne Turbo S (nachfolgend: Porsche) eingetauscht (act. 2002; 5009). Mit Befehl vom 4. respektive 11. Dezember 2017 wurden der genannte Mercedes sowie der Porsche beschlagnahmt (act. 5004 ff.; 5009 ff.). Als Beschlagnahmegründe nach Art. 263 Abs. 1 StPO wurden angegeben: Gegenstände werden als Beweismittel gebraucht (Bst. a), Gegenstände sind den Geschädigten zurückzugeben (Bst. b) und Gegenstände sind einzuziehen (Bst. d). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 stellte die Staatsanwaltschaft in Aussicht, die beschlag- nahmten Fahrzeuge den rechtmässigen Eigentümern herauszugeben und gewährte u.a. A.________ die Möglichkeit, sein Recht am Porsche mit einer Zivilklage geltend zu machen (act. 4000 f.). Am 22. Januar 2018 informierte dieser darüber, dass er ein Schlichtungsgesuch zur Feststellung der Eigentumsverhältnisse am Porsche eingereicht habe (act. 4014 ff.). B. Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 ersuchte A.________ die Staatsanwaltschaft um Aufhebung der Beschlagnahme des Porsches sowie Herausgabe des Fahrzeuges an ihn (act. 9008). Am

27. Juni 2018 ordnete die Staatsanwaltschaft die Einziehung sowie die Herausgabe des Porsches an E.________ an (act. 4034 ff.). Dagegen erhob A.________ mit Schreiben vom 9. Juli 2018 Einsprache und verwies auf den am 25./26. Januar 2018 geschlossenen und am 24. April 2018 gerichtlich genehmigten Vergleich zwischen A.________ und E.________, demzufolge er Eigen- tümer des Porsches sei (act. 4050 ff.). Dabei wiederholte er den Antrag um Herausgabe des Porsches. Mit Verfügung vom 10. August 2018 hob der Polizeirichter des Saanebezirks den Einziehungsbefehl vom 27. Juni 2018 aufgrund Ungültigkeit auf. Am 3. September 2018 gelangte A.________ erneut an die Staatsanwaltschaft und verlangte die unverzügliche Herausgabe des Porsches an ihn. Mit Schreiben vom 6. September 2018 verwies die Staatsanwaltschaft betreffend Herausgabe des Fahrzeugs auf die Verfügung des Polizei- richters vom 10. August 2018, derzufolge über die Herausgabe im Endentscheid zu befinden sei. Eine allfällige Herausgabe an A.________ sei zum jetzigen Zeitpunkt daher ausgeschlossen. C. Dagegen erhob A.________ am 11. September 2018 Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Herausgabe des Porsches an ihn. Mit Stellungnahme vom 14. September 2018 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Erwägungen 1. 1.1. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Über- tretungsstrafbehörden kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 393 Abs. 1 Bst. a, 396 Abs. 1 StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Obschon aus den Akten nicht hervor geht, wann das Schreiben der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, hat dieser die Frist durch die Einreichung der Beschwerde am

11. September 2018 offensichtlich eingehalten. Fraglich ist indes, ob das Schreiben vom 6. September 2018 mit Beschwerde anfechtbar ist. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, es handle sich dabei um eine anfechtbare Verfügung analog zu Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), namentlich um eine behördliche Anordnung im Einzelfall, die ein Rechtsverhältnis gestützt auf öffentliches Recht des Bundes einseitig und verbindlich regelt. Die Staatsanwaltschaft hält dem mit Stellungnahme vom 14. September 2018 entgegen, das genannte Schreiben sei nicht anfechtbar, da es sich dabei nicht um eine Verfügung handle. Die StPO enthält keinen Katalog, welcher die der Beschwerde unterliegenden Entscheide aufzählt, vielmehr gilt – von gewissen in casu nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – der Grundsatz der Universalität der Beschwerde. Daher sind alle Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde anfechtbar, solange das Gesetz diese nicht ausdrücklich ausschliesst (BGE 143 IV 475 E. 2.4. m.w.H.). Die StPO hält an keiner Stelle fest, unter welchen Voraussetzungen von einer Verfügung, insbesondere im Sinne von Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO, auszugehen ist. Sie sieht einzig vor, dass Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, in Form eines Urteils, andere Entscheide – sofern sie von einer Einzel- person gefällt werden – in Form einer Verfügung ergehen (Art. 80 Abs. 1 StPO). Die Lehre definiert Verfügungen mit Verweis auf das Verwaltungsrecht als individuelle und konkrete Anordnungen, welche sich auf Vorschriften der StPO stützen und für den Adressaten verbindliche Rechts- wirkungen erzielen (BSK StPO-GUIDON, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N. 6; KELLER, in DONATSCH/HANS- JAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N. 10, zitiert in Beschluss BStGer BB.2015.86, BP.2015.30 vom 22. September 2015 E. 3.4; OGer ZH, Beschluss UH140398-O/U/BEE vom 11. Mai 2015 E. 1.1.). Diese Definition deckt sich weitest- gehend mit den Begrifflichkeiten nach Art. 5 VwVG, wonach Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall sind, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (Bst. a), die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten (Bst. b) oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten oder das Nichteintreten auf ein solches Begehren zum Gegenstand haben (Bst. c). Als verwaltungsrechtliche Verfügungen gelten mithin autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechts- wirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (BGE 135 II 38 E. 4.3; Urteil BGer 2C_167/2016 vom 17. März 2017 E. 3.1). Vom Verfügungsbegriff zu trennen ist die Frage nach der Form der Verfügung. Dies hat zur Folge, dass Formfehler den Verfügungscharakter normalerweise nicht dahinfallen lassen (TSCHANNEN/ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2005, § 28 N. 18).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 In casu ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 18. Juni 2018 erstmalig um Herausgabe des Porsches (vgl. Beschwerdebeilage 6). Diesen Antrag wiederholte er im Rahmen der Einsprache vom 9. Juli 2018 gegen den mittlerweile für ungültig erklärten Einzieh- ungsbefehl vom 27. Juni 2018 (vgl. Beschwerdebeilage 8). Am 3. September 2018 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Staatsanwaltschaft und forderte die Herausgabe des Porsches. Mit Schreiben vom 6. September 2018 nahm die Staatsanwaltschaft zu den vom Beschwerde- führer angeführten Punkten, u.a. zur Herausgabe des Porsches, Stellung. Dazu führte sie aus: „Über die Herausgabe wird gemäss der Verfügung des Polizeirichters vom 10. August 2018 im Endentscheid zu befinden sein. Daher ist eine allfällige Herausgabe an Ihren Klienten zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen.“ Das vorliegend in Frage stehende Schreiben der Staatsanwaltschaft stellt offensichtlich eine autoritative und einseitige Anordnung einer Behörde dar, welche die Verweigerung der Heraus- gabe des Porsches an den Beschwerdeführer zum Gegenstand hat und somit individuell ist. Soweit in casu die Herausgabe eines Fahrzeugs zur Diskussion steht, ist fraglich, ob die schrift- liche Verweigerung der Herausgabe (unter Vorbehalt des provisorischen Charakters der Beschlag- nahme, vgl. dazu E. 2) eine verbindliche Rechtswirkung erzielt oder ob es sich dabei vielmehr um einen Realakt, d.h. um eine unmittelbare Veränderung der Faktenlage handelt (TSCHANNEN/ ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2005, § 38 N. 1). Insofern als die Verweigerung der Herausgabe eines beschlagnahmten Gegenstands von der Beschwerde nicht ausgeschlossen ist und auch Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde angefochten werden können (Art. 393 Abs. 1 Bst. a, Art. 394 StPO), kann bei der Prüfung der Eintretensvoraus- setzungen im Endeffekt offen gelassen werden, ob es sich beim Schreiben der Staatsanwaltschaft um eine Verfügung handelt, da auf die vorliegende Beschwerde in jedem Fall einzutreten ist. Vor diesem Hintergrund ist es sodann auch nicht weiter von Belangen, ob das Schreiben der Staats- anwaltschaft Formmängel (insbesondere fehlenden Rechtsmittelbelehrung) aufweist, zumal diese

– wie eingangs dargelegt – ohnehin nichts am Verfügungscharakter des Schreibens ändern würden. Demzufolge ist auf die Rüge der Rechtsverzögerung (Beschwerde, S. 7, Art. 2) nicht einzugehen. 1.2 Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer stützt sein Rechtsschutzinteresse sinngemäss darauf ab, Eigentümer des Porsches zu sein. Damit hätte er grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Heraus- gabe des Fahrzeugs und somit an der Änderung des Entscheids. Soweit die Klärung der Eigen- tumsverhältnisse zwecks Herausgabe des Fahrzeugs an den rechtmässigen Eigentümer eine der zentralen Fragen des Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft darstellte und diese nach wie vor strittig ist, ist fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. Insofern als gemäss Lehre und Rechtsprechung (vgl. Urteil OGer BE BK 17 388 vom 28. September 2017 mit Verweis auf BSK StPO-BOMMER/GOLDSCHMID, Art. 263, N. 70; BGE 128 I 129 E. 3.1.3; 120 Ia 120 E. 1b, in Pra 1995 Nr. 23) jedoch auch dem Besitzer einer Sache ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Herausgabe zukommt und sich der Porsche vor der Beschlagnahme nachweislich im Besitz des Beschwerdeführers befunden hat, ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers vorliegend anzunehmen. 1.3 Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.4 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 2. 2.1. Die Beschlagnahme ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweismittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegen- stände und Vermögenswerte der beschuldigten Person oder einer Drittperson (Art. 263 Bst. a und d StPO, BGE 124 IV 313 E. 4). Diese können gestützt auf Art. 263 StPO ausserdem auch beschlagnahmt werden, wenn sie zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Bst. b StPO) oder den Geschädigten zurückzu- geben sind (Bst. c). Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlag- nahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (BGE 139 IV 250 E. 2.1.; Urteil BGer 1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.3.). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rück- gabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einzieh- ung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Beschlagnahme ist gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO aufzuheben und der beschlagnahmte Gegenstand ist der berechtigen Person auszuhändigen, sofern er für das Strafverfahren nicht mehr benötigt wird (BGE 128 I 129 E. 3.1.3), d.h. wenn der Grund für die Beschlagnahme wegge- fallen ist (Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO). Dies ist nicht nur im Zeitpunkt des Endentscheids der Fall; es ist auch möglich, dass die Voraussetzungen bereits während der Dauer des Strafverfahrens nicht mehr gegeben sind (BSK StPO-BOMMER/ GOLDSCHMID, Art. 267 N. 1). Ebenfalls vor Abschluss des Verfahrens denkbar ist die Rückgabe des Gegenstands bzw. des Vermögenswerts an die berechtigte Person (Art. 267 Abs. 2 StPO). Die Beschlagnahme darf indessen aufrechterhalten werden, sofern die Bedürfnisse der Beweis- sicherung oder die Möglichkeit der Einziehung weiterhin bestehen (BGE 128 I 129 E. 3.1.3). Entsprechend dem provisorischen Charakter der Beschlagnahme sind für die Beurteilung deren Zulässigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen. Die Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 140 IV 133 E. 3; 139 IV 250 E. 2.1. m.w.H.; 124 IV 313 E. 4; Urteil BGer 1B_275/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 2.1; Beschluss OGer BE 18 73 vom 8. Mai 2018 E. 10). 2.2. In der Kurzbegründung des Beschlagnahmebefehls hielt die Staatsanwaltschaft u.a. fest, beim Porsche handle es sich um ein Surrogat für den Mercedes, weshalb dieser zu beschlag- nahmen sei. 2.2.1. Als ersten Beschlagnahmegrund führte die Staatsanwaltschaft an, das Fahrzeug werde als Beweismittel gebraucht (Art. 263 Abs. 1 Bst. a; vgl. Beschlagnahmegründe gemäss Beschlag- nahmebefehl vom 11. Dezember 2017, act. 5009). Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft bereits mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 beabsichtigte, das Fahrzeug dem rechtmässigen Eigentümer herauszugeben (act. 4001). Aus diesem Umstand kann – wie in der Beschwerde dargelegt (S. 5, Ziff. 4) – zu Recht darauf geschlossen werden, dass der Porsche nicht mehr als Beweismittel dient, womit dieser Beschlagnahmegrund bereits zum damaligen Zeit- punkt offensichtlich weggefallen ist. Der Porsche wäre demnach gestützt auf Art. 267 Abs. 1 StPO grundsätzlich zurückzugeben, es sei denn, die Beschlagnahme werde von anderen Gründen getragen (BSK StPO-BOMMER/GOLDSCHMID, Art. 267 N. 8), was nachfolgend zu prüfen ist. 2.2.2. Als weiteren Beschlagnahmegrund führte die Staatsanwaltschaft im Beschlagnahmebefehl vom 11. Dezember 2017 die Beschlagnahme zwecks Rückgabe des Gegenstands an den Geschädigten (Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO) an.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Die sogenannte Restitutionsbeschlagnahme bildet das prozessuale Gegenstück zu Art. 70 Abs. 1 letzter Satzteil StGB (BSK StPO-BOMMER/GOLDSCHMID, Art. 263 N. 48), wonach Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind, nur eingezogen werden, wenn sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auszuhändigen sind. Die Rückgabe des Vermögenswerts an den Verletzten geht der Einziehung vor (BSK StGB I-BAUMANN, 3. Aufl. 2013, Art. 70/71 N. 49), weshalb vorliegend die Restitutionsbeschlagnahme zuerst behandelt wird. Aus den Akten erhellt, dass der beschlagnahmte Porsche bisher, trotz entsprechender Absichten der Staatsanwaltschaft (act. 4001), offensichtlich noch nicht einem Verletzten bzw. Geschädigten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt wurde. Der Beschwerdeführer ersuchte die Staatsanwaltschaft allerdings bereits mehrfach (erfolglos) um dessen Herausgabe, letztmalig mit Schreiben vom 3. September 2018. Auch in seiner Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer die (vorzeitige) Herausgabe des Porsches gemäss Art. 267 Abs. 2 StPO. Dies hauptsächlich mit der Begründung, er sei rechtmässiger Eigentümer des Porsches, wozu er auf den rechtskräftigen Entscheid des Gerichts des Sensebezirks vom 24. April 2018 verweist. Gemäss Art. 267 Abs. 2 StPO können Gegenstande oder Vermögenswerte der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurückgeben werden, wenn unbestritten ist, dass der Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen wurde. Das Erfordernis der Unmittelbarkeit bezweckt, dass nur solche Gegenstände oder Vermögenswerte zurückgegeben werden, die direkt aus der Straftat stammen, namentlich die Deliktsbeute (BSK StPO-BOMMER/GOLDSCHMID, Art. 267 N. 25). Gleichzeitig setzt Art. 267 Abs. 2 StPO voraus, dass auch die berechtigte Person unbestritten ist. In der Praxis ist zusammen- fassend die Rede von einer „hinreichend liquiden Rechtslage“ (BSK StPO-BOMMER/GOLDSCHMID, Art. 267 N. 24; Entscheide KG SG AK.2013.75 vom 29. Mai 2013 E. 3a; OGer LU 2N 11 78 vom

12. Dezember 2011, in forumpoenale 4/2012 Nr. 27 S. 219; BGE 128 I 129 E. 3.1.2.). Während die Rückgabe von beschlagnahmten Gegenständen an den Beschlagnahmebetroffenen von Art. 267 Abs. 1 StPO erfasst wird, bezieht sich Art. 267 Abs. 2 StPO einzig auf die (vorzeitige) Rückgabe von strafrechtlich entzogenen Gegenständen an Geschädigte. Die vorzeitige Rückgabe an Beschuldigte oder andere Beschlagnahmebetroffene stellt kein Anwendungsfall von Art. 267 Abs. 2 StPO dar (HEIMGARTNER, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Art. 267 N. 4 mit Verweis auf Urteil OGer LU 2N 11 78 vom 12. Dezember 2011, in forumpoenale 4/2012 Nr. 27, S. 219). Der Beschwerdeführer stützt seine Ausführungen im Wesentlichen darauf ab, dass das privatrecht- liche Rechtsverhältnis bezüglich des Porsches entschieden und der Sinn und Zweck der Beschlag- nahmeverfügung somit erfüllt sei, weshalb der Porsche ihm als gerichtlich festgestellten, recht- mässigen Eigentümer herauszugeben sei. Dabei verkennt er, dass – selbst wenn er tatsächlich rechtmässiger Eigentümer des Porsches sein sollte – wie soeben dargelegt die Rückgabe des Fahrzeugs an ihn gestützt auf Art. 267 Abs. 2 StPO ausgeschlossen ist, da er nicht nur Beschlag- nahmebetroffener sondern auch Beschuldigter im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft ist. Für eine Rückgabe des Porsches nach Art. 267 Abs. 2 StPO fehlt es zudem auch am Erfordernis der Unmittelbarkeit bzw. an einer hinreichend liquiden Rechtslage. Denn folgt man der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wurde nicht der vorliegend zur Diskussion stehende Porsche sondern der dagegen eingetauschte Mercedes zuvor einer bestimmten Person durch eine Straftat unmittelbar entzogen. Im Übrigen ist nach wie vor umstritten, wer als berechtigte Person im Sinne dieser Bestimmung in Frage kommt. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei ihm um die berechtige Person handelt, da ihm durch seine erfolgreich erhobene Zivilklage das Eigentum am Porsche zugestanden wurde. Die Staatsanwaltschaft hingegen wollte den Porsche offensichtlich einer anderen Person aushändigen, ansonsten sie dem Beschwerdeführer keine

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Frist zur Einreichung einer Zivilklage angesetzt hätte (act. 4001). Sie ist im Übrigen nach wie vor, d.h. trotz Vorliegen des Entscheids des Gerichtspräsidenten des Sensebezirks vom 24. April 2018, der Auffassung, dass der zwischen dem Beschwerdeführer und E.________ geschlossene und gerichtlich bestätigte Vergleich auf einer unrichtigen Annahme basiere und dass die beiden Parteien nicht über fremdes Eigentum entscheiden könnten. Eine vorzeitige Herausgabe des Porsches an den Beschwerdeführer lässt sich aus den genannten Gründen demnach nicht auf Art. 267 Abs. 2 StPO stützen. Ob der Porsche überhaupt einem Geschädigten oder Verletzten (Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO bzw. Art. 70 Abs. 1 StGB) herauszugeben ist (diesbezüglich sei auf die Problematik der Herausgabe von Surrogaten an Verletzte verwiesen, vgl. dazu BSK StGB I-BAUMANN, Art. 70/71 N. 49), wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht in Frage gestellt. Darüber wäre allenfalls vom Strafrichter im Endentscheid zu befinden. Soweit zum jetzigen Zeitpunkt nicht offensichtlich ausge- schlossen werden kann, dass der beschlagnahmte Porsche einem Verletzten bzw. Geschädigten herauszugeben ist, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme grundsätzlich auch weiterhin. 2.2.3. Ein weiterer Grund für die Beschlagnahme stellt gemäss Beschlagnahmebefehl vom

11. Dezember 2017 schliesslich die Einziehung der Gegenstände (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO) dar. Zur Einziehungsbeschlagnahme bringt der Beschwerdeführer vor, die Sicherungseinziehung gemäss Art. 69 StGB würde ausscheiden, u.a. da der Porsche weder die Sicherheit von Menschen, noch die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährde. Dem kann zugestimmt werden, insofern als der Porsche – anders als dies bei Fahrzeugen ansonsten meist der Fall ist – nicht im Zusammenhang mit einem Strassenverkehrsdelikt beschlagnahmt wurde und sich auch sonst keinerlei Hinweise in den Akten befinden, die auf eine entsprechende Gefährdung hin- deuten. Im Zusammenhang mit der Vermögenseinziehung nach Art. 70 StGB führt der Beschwerdeführer aus, eine Beschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO sei ausgeschlossen, da der Porsche nicht durch eine Straftat erlangt worden sei bzw. keine Belohnung oder Ähnliches dafür darstelle. Gemäss der Auffassung des Beschwerdeführers durchbräche auch die Tatsache, dass der ehemalige Eigentümer des Porsches den Beschwerdeführer explizit als neuen Eigentümer anerkenne, jeglichen angeblichen Konnex zu den im Raum stehenden Tatvorwürfen. Zudem könne der Porsche auch nicht als Surrogat für den Mercedes dienen, da dieser noch immer beschlagnahmt sei. Erscheint es als wahrscheinlich, dass der Originalwert oder ein Surrogat einzuziehen ist, so kann die Einziehung durch eine Beschlagnahme gesichert werden. In diesem Fall sind der Originalwert oder das Surrogat mit Beschlag zu belegen (BGE 126 I 97 E. 3d/aa). Eine Vermögenseinziehungs- beschlagnahme setzt die Wahrscheinlichkeit einer späteren Einziehung voraus (Urteil BGer 1B_684/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2.1, zitiert in HEIMGARTNER, in DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER, Art. 263 N. 18). Zur Beantwortung der Frage, ob die Beschlagnahme des Porsches gerechtfertigt ist, obwohl auch der Mercedes nach wie vor beschlagnahmt ist, muss daher geklärt werden, ob in casu trotz Vorhandensein des Originalwerts die Möglichkeit besteht, dass auch der Porsche einzuziehen ist. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den altrechtlichen kantonalen Strafprozessordnungen, welche bei der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO weiterhin Geltung beanspruchen kann, prüft der Beschlagnahmerichter wie eingangs bereits erwähnt – entsprechend der Natur der Einziehungsbeschlagnahme als proviso-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 rische (konservative) prozessuale Massnahme – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend und hebt eine Beschlagnahme nur auf, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind, d.h. wenn die Einziehung durch den Strafrichter aus materiell-rechtlichen Gründen als offen- sichtlich unzulässig erscheint. Die abschliessende Prüfung der materiellen Voraussetzungen einer allfälligen Einziehung (sowie auch die erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und ent- lastender Beweisergebnisse) bleibt hingegen dem Straf- und Einziehungsrichter vorbehalten (u.a. BGE 140 IV 133 E. 3; 139 IV 250 E. 2.1, 2.3.4; Urteile BGer 1B_275/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 2.1; 1B_294/2012 vom 13. August 2012 E. 4.1). Die Einziehung des Porsches ist einerseits allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn der Originalwert nicht der Einziehung unterliegt. Ohne dem Einziehungsrichter diesbezüglich vorzugreifen, besteht gestützt auf den vorliegenden Sachverhalt, d.h. aufgrund des mutmasslichen Tauschgeschäfts mit E.________ prima vista durchaus die Möglichkeit, dass in Anwendung des sogenannten "Dritten- Privilegs" eine Einziehung des Mercedes ausgeschlossen ist. Denn gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist dies der Fall, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erwor- ben und für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Urteil BGer 1B_26/2018 bzw. 1B_30/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.1). Vorliegend hat E.________ als Gegenleistung für den Mercedes den Porsche sowie einen Geldbetrag geleistet. Soweit grundsätzlich von Gutgläubigkeit auszugehen ist, kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass dieses „Dritten-Privileg“ der Einziehung des Mercedes vorliegend im Weg steht. Es besteht daher durchaus die Möglichkeit, dass statt dem Mercedes der Porsche (als Surrogat) einzuziehen wäre. Andererseits ist eine Einziehung des Porsches auch mit Blick auf den Sinn und Zweck der Vermögenseinziehung nach Art. 70 StGB denkbar: Die Ausgleichseinziehung als Unterform der Vermögenseinziehung bezweckt in erster Linie den Ausgleich deliktischer Vorteile (BSK StGB I- BAUMANN, Art. 70/71 N. 3) und soll verhindern, dass der Täter im Genuss eines durch eine straf- bare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt; kurzum: „strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen“ (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4). Daraus folgt, dass eine Beschlagnahme bzw. eine Einziehung des Porsches beim Beschwerdeführer möglicherweise selbst dann in Frage kommt, wenn der Einziehung des Mercedes nichts im Wege steht. Ansonsten würde der Beschwerdeführer unter Umständen im Genuss des Vermögensvorteils bleiben, der ihm, wenn auch möglicherweise nur indirekt (vgl. zur Problematik des diesbezüglichen Deliktskonnex siehe BSK StGB I-BAUMANN, Art. 70/71 N. 33) durch die strafbare Handlung zugekommen ist. Unerheblich ist dabei, ob es sich bei ihm, wie in der Beschwerde mehrfach betont, tatsächlich um den rechtmässigen Eigentümer des Porsches handelt oder nicht. Ob der Porsche, wie vom Beschwerdeführer kritisiert, einen ausreichenden Konnex zur angeblich begangenen Straftat aufweist, ist vom Einziehungsrichter im Endentscheid abschliessend zu beur- teilen. Soweit nach dem momentanen Stand der Untersuchungen davon auszugehen ist, dass der Porsche gegen den Mercedes eingetauscht wurde und dieser wiederum unmittelbar aus dem Delikt stammen könnte, ist ein entsprechender Deliktskonnex zum jetzigen Zeitpunkt nicht offen- sichtlich ausgeschlossen. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der ehemalige Eigentümer des Porsches ihn explizit als neuen Eigentümer anerkenne, nichts zu ändern. Von Bedeutung für die Frage des Deliktskonnex ist allenfalls die „Papierspur“, nicht jedoch die (privatrechtlichen) Eigentumsverhältnisse (vgl. zum Ganzen: BSK StGB I-BAUMANN, Art. 70/71 N. 33, 47). Aus den genannten Gründen ist es durchaus möglich bzw. wahrscheinlich, dass der Porsche einer späteren Einziehung unterliegt und zwar unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Einziehung des Mercedes zu bejahen wären oder nicht. Die Vermögenseinziehungsbeschlag- nahme ist daher nach wie vor gerechtfertigt und nicht aufzuheben. 2.3. Gestützt auf die obigen Erwägungen gelangt die Strafkammer zum Schluss, dass sich die Aufhebung der Beschlagnahme und die Herausgabe des Porsches an den Beschwerdeführer trotz Wegfalls des Beschlagnahmegrunds von Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO (Beweismittelbeschlag- nahme, vgl. E. 2.2.1) nicht rechtfertigt, da die beiden anderen Beschlagnahmegründe nach wie vor bestehen. Das Begehren des Beschwerdeführers um Herausgabe des Porsches ist demnach abzuweisen und der Beschlagnahmebefehl vom 11. Dezember 2017 bzw. die mit Schreiben vom

6. September 2018 verweigerte Herausgabe des Porsches ist zu bestätigen. 3. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen nicht durch, weshalb es sich rechtfertigt, ihm die Kosten des vorliegenden Verfahrens, die auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festzusetzen sind, aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist dementsprechend nicht zuzusprechen. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Beschlagnahme des Fahrzeugs Porsche D Cayenne Turbo S, Stamm Nr. fff mit dem Kontrollschild ggg, bleibt aufrecht erhalten. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 31. Oktober 2018/jko Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: