Art. 10 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 HonO (sGS 963.75) i.V.m. Art. 31 Abs. 3 AnwG (sGS 963.70). Volle Entschädigung für den amtlichen Verteidiger im Falle des Obsiegens (Präsident der Anklagekammer, 17. Juni 2011, AK.2011.59).
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3. Der Beschwerdeführer rügt, dass er als amtlicher Verteidiger trotz einer Verfahrenseinstellung, welche einem Obsiegen gleichkomme, nicht voll entschädigt worden sei. Eine Reduktion des Honorars des amtlichen Verteidigers finde nur Anwendung bei einer Verurteilung, nicht aber im Falle des freigesprochenen Beschuldigten. Zum gleichen Ergebnis führe auch die Analogie zum Zivilprozessrecht und in der Verwaltungsrechtspflege. Er beantragt eine ungekürzte Entschädigung von Fr. 3'738.80 (act. 1). Die Staatsanwaltschaft hält dagegen, dass der Grund für die pauschale Reduktion des Honorars des amtlichen Verteidigers darin bestehe, dass er kein Inkassorisiko trage. Dies gelte unabhängig vom Verfahrensausgang (act. 5). 4.a) Das Honorar des amtlichen Verteidigers wird grundsätzlich als Pauschale bemessen (Art. 10 Abs. 1 HonO). Die Pauschalen im Strafprozess werden in Art. 21 HonO festgelegt. Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeiten des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Im Übrigen steht es einem Verteidiger frei, im Strafprozess das Honorar nach Zeitaufwand zu bemessen (vgl. Art. 23 Abs. 2 HonO). Unnötiger Aufwand fällt ausser Betracht (Art. 23 Abs. 3 HonO). Das mittlere Honorar pro Stunde beträgt Fr. 250.– (Art. 24 HonO). Der vom amtlichen Verteidiger geltend gemachte Aufwand von 11 Stunden liegt im Rahmen der Pauschale, ist unbestritten und ausgewiesen (vgl. auch act. 2 S. 3). Umstritten ist einzig, ob ein voller Stundenansatz von Fr. 250.– oder ein nach Art. 31 Abs. 3 AnwG reduzierter Ansatz von Fr. 200.– Anwendung findet.
b) Bei den beiden Formen der staatlichen Entschädigungspflicht in einem Strafverfahren – Entschädigung zufolge amtlicher Verteidigung oder Entschädigung zufolge Obsiegens – handelt es sich um unterschiedliche Institute, die auf unterschiedlichen Überlegungen beruhen. Mit der amtlichen Verteidigung soll sichergestellt werden, dass der beschuldigten Person unbesehen um ihre finanziellen Möglichkeiten eine wirksame Verteidigung im Strafverfahren möglich ist. Der amtliche Verteidiger tritt mit seiner Ernennung nicht in ein privatrechtliches Auftragsverhältnis, sondern in ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zum Staat und übernimmt damit eine öffentliche Aufgabe. Insofern handelt es sich bei der amtlichen Verteidigung um eine sich zwar zu Gunsten des Beschuldigten auswirkende, letztlich aber im öffentlichen Interesse liegende staatliche Verpflichtung, welche sowohl aus seiner Justizgewährleistungspflicht wie auch aus seiner Fürsorgepflicht abgeleitet werden kann. Völlig anders gestaltet sich die Rechtslage bei Freispruch der beschuldigten Person (bzw. bei Verfahrenseinstellung) oder bei Obsiegen im Rechtsmittelverfahren. Hier dient die Parteientschädigung dem Ausgleich des durch staatliches Handeln entstandenen Schadens im haftpflichtrechtlichen Sinn. Es handelt sich hier um eine Kausalhaftung des Staates für die durch ein Strafverfahren erlittenen wirtschaftlichen Einbussen. Der Staat wird zur Entschädigung des Schadens verpflichtet, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO spricht denn auch von einer "Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte", (BSK StPO - Wehrenberg/Bernhard, Art. 429 N 6; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich 2010, Art. 429 N 2). Unter haftpflichtrechtlichen Gesichtspunkten besteht Anspruch auf vollumfänglichen Ersatz des Schadens, so dass unbesehen um die Frage nach der privaten oder amtlichen Verteidigung eine volle Parteientschädigung geschuldet ist.
c) Nach Art. 31 Abs. 3 AnwG ist das Honorar des amtlichen Verteidigers um einen Fünftel herabzusetzen. Die Bestimmung differenziert nicht danach, ob es sich um eine Entschädigung an den amtlich verteidigten Freigesprochenen oder an den Verurteilten handelt. Eine Bestimmung betreffend Reduktion des Honorars des amtlichen Verteidigers ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einschränkend auszulegen. Sie kann grundsätzlich nur für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Fall der Verurteilung seines Mandanten Anwendung finden, nicht aber auch bei Freispruch. Der Staat erbringt durch die Zahlung einer Entschädigung an den Freigesprochenen bzw. dessen Verteidiger keine Sonderleistung erbringt – im Gegensatz zur Zahlung einer Entschädigung an den amtlichen Verteidiger des verurteilten Beschuldigten. Die Entschädigung durch den Staat beruht auf dem Freispruch, ohne Rücksicht darauf, ob der Freigesprochene privat oder amtlich verteidigt war. Die Höhe des Entschädigungsanspruchs des obsiegenden Beschuldigten ist deshalb bei einer solchen Konstellation unabhängig davon festzusetzen, ob er privat oder amtlich verteidigt war (BGer 6B_63/2010 E. 2.4; BGE 121 I 113 E. 3.d). In Art. 31 Abs. 3 AnwG wird eine unterschiedliche Behandlung des amtlich und privat verteidigten obsiegenden Beschuldigten nicht ausdrücklich geregelt. Der kantonalen Bestimmung lassen sich somit keine Anhaltspunkte entnehmen, die auf eine unterschiedliche Behandlung der Entschädigungsansprüche der amtlich oder privat verteidigten obsiegenden Beschuldigten hinweisen würden. Dies hat zur Folge, dass die Verteidigungskosten nach dem Prinzip des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen sind. Die von der Vorinstanz vertretene Ansicht führt zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung hinsichtlich der Entschädigungsansprüche des amtlich und privat verteidigten obsiegenden Beschuldigten.
d) Zum gleichen Resultat führt auch eine Heranziehung von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO. Nach dieser Bestimmung kann die beschuldigte Person, wenn sie zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, verpflichtet werden, der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Bestimmung findet aufgrund der Voraussetzung "wenn sie zu den Verfahrenskosten verurteilt wird" nur Anwendung auf verurteilte Beschuldigte (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Würde der amtlichen Verteidigung in jedem Fall – also bei Obsiegen (Freispruch/Einstellung etc.) und Unterliegen (Schuldspruch/ Abweisung Rechtsmittel) – nur eine reduzierte Entschädigung zugesprochen, so könnte der amtliche Verteidiger einzig im Falle eines Schuldspruchs bzw. der Abweisung eines Rechtsmittels die Differenz bei seinem Klienten nachfordern; im Falle eines Freispruches (bzw. einer Einstellung) wäre die Differenz für den amtlichen Verteidiger mangels gesetzlicher Grundlage für eine Rückerstattung durch den Klienten hingegen verloren. Auch diese Bestimmung beruht damit letztlich auf dem gesetzgeberischen Gedanken, dass der amtliche Verteidiger im Falle eines Obsiegens bzw. Freispruchs des Beschuldigten (bzw. im Fall, wenn dieser nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird), Anspruch auf volle Entschädigung hat.
e) In Berücksichtigung dieser Umstände und der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der amtliche Verteidiger des obsiegenden Beschuldigten im vorliegenden Fall Anspruch auf eine volle Entschädigun. …