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AK.2011.184

Entscheid Anklagekammer, 23.08.2011

Sg Kantonsgericht · 2011-06-22 · Deutsch SG

Art. 382 Abs. 2 StPO (SR 321.0). Erfordernis des rechtlich geschützten Interesses bei der Erhebung einer Beschwerde gemäss Art. 393 StPO (Anklagekammer, 23. August 2011, AK.2011.184).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

2.    Der Beschwerdeführer verlangt in Ziffer 1 der Beschwerdeanträge einerseits die Feststellung, dass das Protokoll seiner Einvernahme vom 22. Juni 2011 "dem Beweisverwertungsverbot unterliegt". Andererseits sei die Vorinstanz zu verpflichten, die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2011 unter Anwesenheit seines Verteidigers zu wiederholen. In Ziffer 2 wird beantragt, die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren. Die Beschwerde richtet sich gegen konkrete Beschlüsse, Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Vorinstanzen (Art. 393 StPO). Sie dient nicht dazu, quasi "kunterbunt" Anträge zu stellen und Rügen zu erheben, die sich in irgendeiner Weise auf ein laufendes Strafverfahren beziehen und die unterschiedlichsten Verfahrenshandlungen zum Gegenstand haben. In diesem Sinn ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer drei Anträge stellt:

-      Feststellung eines Beweisverwertungsverbots hinsichtlich der Einvernahme vom,

22. Juni 2011;

-      Antrag auf Wiederholung der Einvernahme vom 22. Juni 2011 unter Anwesenheit des Verteidigers;

-      Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Gewährung von Akteneinsicht.

3.    Auf ein Rechtsmittel kann sodann nur eingetreten werden, wenn die beschwerdeführende Partei ein rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde von vornherein nicht zulässig, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 StPO). Die Würdigung der im Strafverfahren erhobenen Beweise obliegt dem Gericht (Art. (Art. 350 Abs. 2 StPO). Das Gericht – und nicht die Beschwerdeinstanz – entscheidet denn auch, welche Beweise es seinem Urteil zu Grunde legen kann und wie es diese würdigen will. Die Frage nach einem allfälligen Beweisverwertungsverbot bildet in diesem Sinn unmittelbaren Bestandteil der gerichtlichen Beweiswürdigung. Es kann deshalb – jedenfalls solange kein krasser Fall eines eindeutigen Beweisverwertungsverbots vorliegt – nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, dem Sachgericht vorzugreifen und einzelne Beweiserhebungen von der gerichtlichen Beweiswürdigung auszuschliessen. Vielmehr obliegt es dem Sachgericht, im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Würdigung der Beweise als Vorfrage auch über deren Verwertbarkeit im Sinne von Art. 141 StPO zu entscheiden. Es liegt denn auch in seinem Verantwortungsbereich, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen oder nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben (Art. 343 StPO). Die ersten beiden Anträge auf Feststellung eines Beweisverwertungsverbots und Wiederholung der Einvernahme beziehen sich auf das Beweisfundament einer allfälligen späteren gerichtlichen Beurteilung. Es steht dem Beschwerdeführer frei, diese Anträge im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung geltend zu machen, Einwendungen gegen die erhobenen Beweise zu erheben (Art. 339 Abs. 1 lit. d StPO; vgl. dazu BSK StPO-Max Hauri, Art. 339 N 16) und gegebenenfalls die Wiederholung der Einvernahme zu beantragen (Art. 343 StPO). Insofern fehlt es ihm an einem rechtlich geschützten Interesse an der Beurteilung seiner diesbezüglichen Anträge im Beschwerdeverfahren. Auf diese Anträge kann deshalb nicht eingetreten werden. Hinzu kommt, dass im Strafverfahren die Rechte sämtlicher Parteien (und nicht nur diejenigen der beschuldigten Person) zu berücksichtigen sind. Dies gilt namentlich auch für die Privatklägerschaft in ihrer Eigenschaft als Partei (Art. 104 StPO). Ihre Mitwirkungsrechte müssen im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung zwingend beachtet werden. Dazu zählt insbesondere auch ihr Recht, Beweisanträge zu stellen und zu den erhobenen Beweisen umfassend Stellung zu nehmen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren hat eine isolierte Frage der Beweiserhebung zum Gegenstand; und die Privatklägerschaft ist am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten und diese geschützt würde, stände es der Privatklägerschaft jederzeit offen, beim Sachgericht den Beizug des im vorliegenden Verfahren umstrittenen Einvernahmeprotokolls zu beantragen. Das für die Beurteilung zuständige Sachgericht – und nicht die Beschwerdeinstanz – hätte dann abschliessend darüber zu entscheiden, ob die streitigen Unterlagen dem Sachurteil zugrunde gelegt werden dürfen oder nicht. Auch unter diesem Gesichtspunkt zeigt sich somit, dass der Beschwerdeführer kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Entscheid der Beschwerdeinstanz zur Frage eines allfälligen Beweisverwertungsverbots hat, da dieser Entscheid für das Sachgericht ohnehin nicht bindend wäre.

4.    Im Übrigen sieht das Gesetz eine konkrete Weisungsbefugnis der Beschwerdeinstanz abgesehen im Falle einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung (vgl. Art. 397 Abs. 4 StPO) nur im Falle der Aufhebung einer Einstellungsverfügung vor (Art. 397 Abs. 3 StPO). Selbst diese Weisungsbefugnis wird unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung resp. Unabhängigkeit der Strafbehörden als nicht unproblematisch beurteilt (BSK StPO-Jeremy Stephenson/Gilbert Thiriet, Art. 397 N 7 mit Verweis). Die Staatsanwaltschaft – und nicht die Beschwerdeinstanz – führt die Untersuchung (Art. 308 Abs. 1 StPO). Es ist ihre Aufgabe, den Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abzuklären, die geeigneten Beweiserhebungen vorzunehmen, den Einsatz der Mittel und Möglichkeiten (wie etwa die Anordnung von Zwangsmassnahmen) zu beurteilen, das Vorgehen festzulegen und Aufträge zu erteilen sowie Massnahmen zu treffen (Nathan Landshut in: Donatsch Andreas/Hansjakob Thomas/Lieber Viktor, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 6 zu Art. 311). Dabei steht ihr ein grosser Ermessensspielraum zu. Die Beschwerdeinstanz ist denn auch nach der gesetzlichen Konzeption der StPO nicht eine Art "Ersatz-Untersuchungsbehörde", welche gestaltend Einfluss auf die Untersuchung oder die Modalitäten der Untersuchungsführung nimmt. Sie ist dazu auch nicht in der Lage, weil ihr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nur partielle Verfügungen oder Verfahrenshandlungen mit den für die Beurteilung erforderlichen Auszügen aus den Akten unterbreitet werden. Die Beschwerdeinstanz hat keine umfassenden Kenntnisse über das gesamte Untersuchungsverfahren; sie kennt weder alle vorausgegangenen noch die von der Staatsanwaltschaft beabsichtigten weiteren Verfahrensschritte; und sie ist nicht involviert in die Fragen der Untersuchungstaktik. Die Beschwerdeinstanz ist aber auch nicht oberste Auslegungsbehörde, die bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Verfahrensleitung und den Parteien oder anderen Verfahrensbeteiligten über abstrakte Fragen der Rechtsanwendung entscheidet. Sie urteilt "nur" über die Rechtmässigkeit oder Angemessenheit der von den Vorinstanzen erlassenen Beschlüsse, Verfügungen und Verfahrenshandlungen, die bereits erfolgt sind und in der Vergangenheit liegen (vgl. Art. 393 StPO). Wird die Beschwerde gutgeheissen, fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 2 StPO). Der Erlass von Weisungen im Hinblick auf die weitere Gestaltung der Untersuchungsführung, die mit dem Anfechtungsobjekt der Beschwerde nicht in einem direkten Zusammenhang stehen, ist vom Gesetz nicht vorgesehen; auf entsprechende Anträge kann deshalb nicht eingetreten werden.

5.    Im Übrigen liegt es aber im Interesse der Staatsanwaltschaft, für (gesetzlich) korrekte Beweiserhebungen besorgt zu sein. Sie hat die Verfahrensverantwortung (BSK StPO-Hanspeter Uster, Art. 15 N 11); und sie ist für die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich (Art. 16 Abs. 1 StPO). Dies setzt voraus, dass das Strafverfahren, insbesondere die Beweiserhebungen, korrekt und unter Beachtung der Rechte der Betroffenen unter Mitberücksichtigung der Umstände im Einzelfall durchgeführt werden. Für das vom Beschwerdeführer beanstandete Vorgehen des fallführenden Staatsanwalts ist kein stichhaltiger Grund ersichtlich. Der Beschwerdeführer war als Auskunftsperson zur Einvernahme vom 20. Juni 2011 vorgeladen worden. Er machte eine Befragung als beschuldigte Person von der Anwesenheit seines Verteidigers abhängig. Nachdem dies sehr kurzfristig weder am 20. noch am 22. Juni 2011 wegen der Unabkömmlichkeit des mandatierten Anwalts möglich war, hätte zumindest die minimale Vorladungsfrist von drei Tagen gemäss Art. 202 Abs. 1 lit. a StPO eingehalten werden müssen. Diese Frist kann grundsätzlich nur im Einverständnis der Betroffenen unterschritten werden. Im Übrigen war eine zeitliche Dringlichkeit (die Einvernahme bereits am 22. Juni 2011 durchzuführen) zweifellos nicht gegeben.

6.    Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist grundsätzlich die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig. Bei – wie im vorliegenden Fall – hängigem Verfahren können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen (vgl. Art. 101 StPO). Macht eine beschuldigte Person eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts geltend, ist in aller Regel ein rechtlich geschütztes Interesse gegeben, dies mit einer Beschwerde durch die Beschwerdeinstanz beurteilen zu lassen. Auf Ziffer 2 der Beschwerdeanträge betreffend Gewährung der Akteneinsicht ist daher einzutreten.