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AK.2011.106

Entscheid Anklagekammer, 25.05.2011

Sg Kantonsgericht · 2011-05-25 · Deutsch SG

Art. 69 Abs. 2 StPO (SR 312.0); Öffentlichkeit; Einsicht in Strafbefehle (Anklagekammer, 25. Mai 2011, AK.2011.106).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Im Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden streitigen Akteneinsicht (Herausgabe eines rechtskräftigen Strafbescheids) ist vom grundrechtlichen Prinzip der Justizöffentlichkeit auszugehen (vgl. BGE 137 I 16). Die rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung des Grundsatzes verbietet einen Ausschluss der Öffentlichkeit, sofern nicht überwiegende Gründe der staatlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit oder schützenswerte Interessen Privater dies vordringlich gebieten (BGE 133 I 106 E. 8.1 mit Verweisen; vgl. auch der in GVP 2008 Nr. 86 veröffentlichte Entscheid der Anklagekammer vom 4. Dezember 2008). Gemäss der seit anfangs 2011 in Kraft stehenden Schweizerischen Strafprozessordnung können im Falle des ohne öffentliche Verkündung ergangenen Erlasses eines Strafbefehls interessierte Personen in solche Entscheide Einsicht nehmen (Art. 69 Abs. 2 StPO). Während laufender Rechtsmittelfrist muss grundsätzlich kein besonderes schützenswertes Interesse an der Einsichtnahme nachgewiesen werden. Die Einsichtnahme kann durch Auflage in den Räumlichkeiten der erkennenden Strafbehörde erfolgen (brüschweiler in: Donatsch Andreas/Hans­jakobThomas/Lieber Viktor, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 69 StPO N 3). Mit einem solchen allgemeinen Akteneinsichtsrecht bei Strafbefehlen (und nicht öffentlich verkündeten Urteilen) wahrt das Gesetz das Öffentlichkeitsprinzip trotz Ausschluss des Publikums von der Verhandlung: Es ist eine Ausprägung des Öffentlichkeitsprinzips und ein Surrogat fehlender Verhandlungsöffentlichkeit (BSK StPO-Urs Saxer/Simon Thurnherr, Art. 69 N 39). Im vorliegenden Fall ist der fragliche Strafbescheid längstens in Rechtskraft erwachsen. Dieser Strafentscheid war indes nicht öffentlich aufgelegt worden. Die Beschränkung des Einsichtsrechts in zeitlicher Hinsicht für die Dauer der Rechtsmittelfrist erscheint unter solchen Voraussetzungen formal überspitzt. Dies zumal der Beschwerdeführer erst im Rahmen einer (journalistischen) Recherche auf das erwähnte Strafverfahren gestossen und in der Folge unverzüglich ein entsprechendes Einsichtsgesuch gestellt hat. Zudem ist gemäss dem im Fall Neff erlassenen Bundesgerichtsentscheid das Öffentlichkeitsprinzip grundsätzlich nicht an Fristen gebunden (BGE 137 I 16 ff.). Erfolgt indes die beantragte Einsichtnahme in einen Strafentscheid wie im vorliegenden Fall erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unter Mitberücksichtigung des bereits erwähnten Falls Neff eine Interessensabwägung vorzunehmen. Die Einsicht ist zu gewähren, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen der Einsichtnahme entgegenstehen (BGE 134 I 286). Berechtigten entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Interessen kann gegebenenfalls durch Kürzung oder Anonymisierung Rechnung getragen werden (vgl. BGE 124 V 234 E.3 lit. c). Im vorliegenden Fall stehen sich die Persönlichkeitsrechte des im Urteilszeitpunkt gerade volljährig gewordenen Betroffenen einerseits und der Anspruch der Öffentlichkeit auf Kontrollfunktion gegenüber. Es besteht durchaus ein öffentliches Interesse daran, dass die Öffentlichkeit über Tendenzen der Rechtsprechung – insbesondere auch in Fällen mit grossem Medieninteresse –Kenntnis erhält. Der Beschwerdeführer anerkennt im Grundsatz, dass die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen dahingehend geschützt werden können, dass entsprechende Daten anonymisiert werden. Mit einer Anonymisierung des fraglichen Strafbescheids stehen einer Einsichtnahme keine schützenswerten Geheimhaltungsinteressen mehr entgegen. In diesem Sinne ist die Beschwerde zu schützen. Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer den Strafbescheid in der Strafsache Proz. Nr. ST.2009.30902 in anonymisierter Form auszuhändigen.