Sachverhalt
A.
Die A.___ AG ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___, im Gebiet W.___ nordöstlich von Z.___ nahe der Kantons- grenze in Richtung V.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 3. Februar 1995 in der Landwirt- schaftszone. Im westlichen Bereich ist es bewaldet. Der nördliche Teil befindet sich innerhalb des Kiesabbauplans T.___ (Änderung des Plans genehmigt vom Baudepartement am 30. September 2002). Auf dem Grundstück und den umliegenden Grundstücken im Plangebiet wird seit dem Jahr 1981 Kies abgebaut und ein Betonwerk geführt.
Auszug aus dem Geoportal
Ausschnitt aus der Landeskarte
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 25/2020), Seite 3/15
B.
a) Am 22. September 2016 stellte die A.___ AG beim Gemeinderat Z.___ zwei separate Gesuche um Erlass des Kiesabbauplans S.___ und um Erlass der 2. Änderung des Kiesabbauplans T.___. In Nach- achtung von Art. 28quinquies des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) wurde gleichzeitig um eine Baubewilligung er- sucht. Mit den Gesuchen wurden diverse Unterlagen eingereicht. Un- ter anderem war darin ein Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom
31. August 2016 enthalten. Gemäss Angaben im Kurzbeschrieb der beiden Baugesuchsformulare soll in den Gebieten S.___ (südlich des bestehenden Kiesabbaugebiets T.___) Nagelfluhkies abgebaut wer- den und die Grube anschliessend mit Abraum, Kieswaschschlamm und sauberem Aushub wieder aufgefüllt werden. Weiter soll der rechtsgültige Rekultivierungsplan beim Kiesabbauplan T.___ durch ein neues Gestaltungsprojekt mit Vollauffüllung gemäss früherem Ter- rainverlauf ersetzt werden.
b) Am 27. September 2016 erliess der Gemeinderat Z.___ den Kie- sabbauplan S.___ und die 2. Änderung des Kiesabbauplans T.___.
c) Die öffentliche Auflage erfolgte vom 24. Oktober bis 22. Novem- ber 2016. An einer Informationsveranstaltung wurde das Abbauprojekt unter der Federführung der A.___ AG präsentiert. Während der Aufla- gefrist erhoben die B.___ AG, E.___und F.___, J.___ und K.___, L.___, M.___, G.___ und H.___, N.___ und O.___, P.___, Q.___ und D.___, alle Z.___, sowie die C.___ AG Einsprache gegen den Kiesab- bauplan S.___. Gegen die 2. Änderung des Kiesabbauplans T.___ er- hoben B.___ und C.___ sowie D.___ Einsprache.
Nach einer Einspracheverhandlung vom 27. Januar 2017 leitete der Gemeinderat Z.___ die Gesuchsunterlagen an das Amt für Raument- wicklung und Geoinformation (AREG) weiter. Am 3. März 2017 nahm die A.___ AG zu den Einsprachen Stellung und beantragte darin sinn- gemäss deren Abweisung.
Mit Schreiben vom 7. März 2017 teilte das AREG dem Gemeinderat Z.___ mit, dass die beiden Projekte als eigenständige Vorhaben be- handelt würden. Eine Vollständigkeitsprüfung des Abbauplans sei bis- her nicht erfolgt. Aufgefallen sei, dass unter anderem die besonderen Vorschriften zum neuen Abbauplan S.___ fehlten. Für eine Stellung- nahme nach Art. 21 der eidgenössischen Verordnung über die Um- weltverträglichkeitsprüfung (SR 814.011; abgekürzt UVPV) werde die Stellungnahme der A.___ zu den Einsprachen benötigt. Ferner wurde der Gemeinderat Z.___ darauf hingewiesen, dass das Amt für Umwelt (AFU) für die Beurteilung der Einsprachen zuständig sei, welche sich gegen Lärm, Staub und Erschütterungen richteten. Über die weiteren Einsprachepunkte habe der Gemeinderat zu entscheiden.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 25/2020), Seite 4/15
Die Stellungnahme der A.___ AG zu den Einsprachen wurde dem AREG am 28. März 2017 überlassen. Im Begleitschreiben wurde er- wähnt, der Gemeinderat Z.___ sehe vor, alle Einsprachen vollumfäng- lich abzuweisen.
Am 4. Mai 2017 fand eine Besprechung statt, an der Vertreter der Ge- meinde Z.___ und Mitarbeiter der verschiedenen kantonalen Fachstel- len teilnahmen. Hierbei wurde unter anderem festgestellt, dass beim Kiesabbauplan S.___ noch keine Vorprüfung durch das AREG statt- gefunden habe, die Unterlagen für eine Beurteilung der Einsprachen bezüglich des Lärms unvollständig seien, für beide Projekte ein UVB benötigt werde und die besonderen Vorschriften zum neuen Abbau- plan S.___ fehlen würden. Es wurde vereinbart, dass die Erlasse zum Kiesabbauplan S.___ und zur 2. Änderung des Kiesabbauplans T.___ aufgehoben werden, eine Vorprüfung der eingereichten Unterlagen durch das AREG erfolge, der Bericht aus den Abklärungen der D.___ AG nach dessen Erhalt dem AREG zugestellt werde, das AREG die politischen Interessen abkläre und die 2. Auflage vor der Inkraftset- zung des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) am 1. Oktober 2017 erfolge.
d) Am 4. Juli 2017 fasste der Gemeinderat Degersheim folgenden Beschluss:
1. Die zweite Änderung Kiesabbauplan T.___ vom 12. April 1987 wird aufgehoben. 2. Der Kiesabbauplan S.___ wird aufgehoben. 3. Die folgenden öffentlich-rechtlichen Einsprachen werden gutgeheissen:
a. D.___;
b. B.___ AG;
c. C.___ AG;
d. E.___ und F.___;
e. J.___ und K.___;
f. L.___;
g. M.___;
h. G.___ und H.___;
i. N.___ und O.___;
j. P.___ und Q.___.
4. Die folgenden privatrechtlichen Immissionseinsprachen nach Art. 684 ZGB werden zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben:
a. D.___;
b. B.___ AG;
c. B.___ und C.___;
d. E.___ und F.___;
e. J.___ und K.___;
f. L.___;
g. M.___;
h. G.___ und H.___;
i. N.___ und O.___;
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 25/2020), Seite 5/15
j. P.___ und Q.___.
5. Die folgenden privatrechtlichen Einsprachen werden zu- folge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben:
a. D.___;
b. B.___ und C.___;
c. E.___ und F.___.
6. Die A.___ AG bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.–.
Zur Begründung wurde unter anderem vorgebracht, die Gemeinde weise das Gesuch nach Art. 4 Bst. f (recte Bst. b) des Gesetzes über die Verfahrenskoordination in Bausachen (sGS 731.2; abgekürzt VKoG, Fassung gültig bis 30. September 2017) im Rahmen ihrer Zu- ständigkeit ab, wenn die Baute oder Anlage offensichtlich nicht bewil- ligt werden könne. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall ge- geben. Eine weitere Koordination mit kantonalen Fachstellen sei damit nicht erforderlich. Wegen der im Abbauprojekt S.___ vorgesehenen Abbauzeit von mehr als 140 Jahren würden sich die Interessen der Versorgungssicherheit gegenüber den Interessen der Siedlungs- und Verkehrsplanung nicht abschätzen lassen, was eine umfassende Inte- ressenabwägung verunmögliche. Weil zwischen den beiden Abbau- projekten gegenseitige Abhängigkeiten bestünden, müsse auch das Abbauprojekt zur 2. Änderung des Kiesabbauplans S.___ aufgehoben werden.
C.
Gegen diesen Beschluss erhob die A.___ AG, vertreten durch lic.iur. Jürg Bereuter, Rechtsanwalt, St.Gallen, mit Schreiben vom 19. Juli 2017 Rekurs beim Baudepartement. Innert mehrfach erstreckter Frist werden mit Rekursergänzung vom 16. April 2018 folgende Anträge ge- stellt:
1. Der Entscheid der Gemeinde Z.___ vom 5. Juli 2017 (Pro- tokoll Nr. 14 vom 4. Juli 2017) betreffend Kiesabbaupläne S.___ / Zweite Änderung Kiesabbauplan T.___ vom
12. April 1987 – Aufhebung Erlasse sei aufzuheben. 2. Die Angelegenheit sei zur Fortsetzung der beiden Abbau- planverfahren S.___ und Zweite Änderung Abbauplan T.___ an die Gemeinde Z.___ zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehr- wertsteuerzuschlag. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die aufge- hobenen Abbaupläne materiell nicht überprüft, jedenfalls nicht über das Thema der Abbaudauer des Abbauplans S.___ hinaus. Auch die Einsprachen seien inhaltlich nicht beurteilt worden. Es stelle sich somit die Frage, ob die Vorinstanz berechtigt gewesen sei, die eigenen Er- lasse vom 27. September 2016 gestützt auf Art. 4 Bst. b VKoG wegen offensichtlicher Nichtbewilligungsfähigkeit aufzuheben.
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Im Zeitpunkt des Beschlusses sei das koordinierte Verfahren bereits weit fortgeschritten gewesen. So sei die öffentliche Auflage am 22. No- vember 2016 abgeschlossen worden (Art. 4 Bst. d VKoG). Irgendwann seien die Gesuche dann bei den zuständigen kantonalen Stellen ge- landet (Art. 4 Bst. e VKoG). Angesichts des weit fortgeschrittenen, aber materiell noch keineswegs abgeschlossenen Verfahrens sei ein Zurückkommen der Vorinstanz auf Art. 4 Bst. b VKoG unzulässig, weil klare Fälle von der Gemeinde in deren Zuständigkeitsbereich unmittel- bar oder wenigstens rasch nach dem Gesuchseingang abgewiesen werden müssten. Ausserdem fehle es an der Offensichtlichkeit im Sinn von Art. 4 Bst. b VKoG. Erst nach Vorliegen der Einsprachen und der Stellungnahme des AREG habe die Vorinstanz ihre Meinung geän- dert. Aus dem kantonalen Richtplan und dem kantonalen Abbaukon- zept ergebe sich, dass dem darin festgesetzten Vorhaben, wie T.___ und S.___, im nachfolgenden kombinierten Abbauplan- und Baubewil- ligungsverfahren nicht mehr wegen offensichtlicher Nichtbewilligungs- fähigkeit eine Absage erteilt werden dürfe.
Ausserdem liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil er- heblich belastende Verfügungen erst zulässig seien, wenn den Be- troffenen vorgängig Gelegenheit zu einer Stellungnahme gewährt würde.
Beachtlich sei ferner, dass keine exklusive Zuständigkeit der Vorin- stanz vorliege. Für die Änderung eines gültigen Abbauplans und den Erlass eines neuen Abbauplans im Sinn von Art. 28quater BauG sei die Genehmigung durch den Kanton erforderlich.
Weiter erfülle die 2. Änderung des Abbauplans T.___ die Vorausset- zungen von Art. 4 Bst. b VKoG in keiner Weise, weil es sich nur um die Änderung eines bestehenden Abbauplans handle. Die mittels ei- genständigem Gesuch eingereichte Abänderung am Abbauplan T.___ könne ohne weiteres auf der Grundlage der eingereichten Dokumente beurteilt und entschieden werden. So werde im UVB bestätigt, dass die Zeitplanung auch dann zutreffen werde, falls das Abbaugebiet S.___ nicht realisiert werden könnte.
Die Regierung des Kantons St.Gallen habe mit der Aufnahme von S.___ in den kantonalen Richtplan zum Ausdruck gebracht, dass ei- nem Abbau keine grundlegenden Hemmnisse entgegenstehen wür- den. So halte das AREG in der Dokumentation "Abbaustandorte" zur Richtplan-Änderung bezüglich S.___ unmissverständlich fest, dass die offenen Fragen gelöst seien. Dementsprechend seien im Rahmen des Standortdatenblatts lediglich Punkte vorgegeben worden, die im Ab- bauplan-/Baubewilligungsverfahren zu regeln seien. Daran zeige sich, dass die Versorgung des Kantons mit Steinen und Erde aus eigenen Vorkommen einen sehr hohen Stellenwert habe. Der für die Bauzo- nendimensionierung vorgesehene Planungshorizont von 15 Jahren sei für den Abbauplan nicht massgeblich. So sei seitens des Bundes-
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gerichtes festgehalten worden, dass ein auf wenigstens 50 Jahre aus- gelegter Kiesabbau nicht bedeute, dass der Abbau auch in diesem Zeithorizont zu erfolgen habe. Die aus dem Urteil des Bundesgerichtes 1A.115/2003 vom 23. Februar 2004 hervorgehende Haltung stütze die aus dem Kanton Aargau stammende Praxis des nicht befristeten Son- dernutzungsplans in Verbindung mit, aufgrund bestimmter Vorausset- zungen, freizugebender Abbauetappen vollumfänglich. Auch die Re- kurrentin betreibe diverse Abbaustellen, bei denen der Abbauplan selbst nicht befristet sei, dafür aber die einzelnen Etappen vom AFU jeweils freigegeben würden.
D.
a) Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 27. April 2018 auf eine Vernehmlassung.
b) Mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2018 beantragen die Rekurs- gegner 5 sowie die Rekursgegnerin 8 den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz habe auf ihren früheren Entscheid zurückkommen dürfen. Soweit der Vorinstanz ein Ermessen bei der Feststellung und Abwägung der In- teressen zukomme, sei dieses zu respektieren. Klar sei zudem, dass die Rekurrentin aus dem fragwürdigen Vorgehen des Kantons nichts zu ihren Gunsten ableiten könne. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe nicht.
c) Mit Vernehmlassung vom 31. August 2018 beantragt das AREG die Abweisung des Rekurses. Das AREG führt unter Einbezug des AFU, des Tiefbauamtes und des Kantonsforstamtes im Rahmen einer koordinierten Vernehmlassung aus, der künftige Kiesabbaustandort S.___ sei mit der Richtplan-Anpassung 13 als Zwischenergebnis in die Richtplanung aufgenommen worden. Basierend auf dem vorliegenden Gesuch sei der Abbaustandort mit der Richtplan-Anpassung 17 (von der Regierung erlassen am 23. Januar 2018) von der Abstimmungs- kategorie "Zwischenergebnis" auf "Festsetzung" geändert worden. Die Politische Gemeinde Z.___ sei aktuell an einer Ortsplanungsrevision. In der kommunalen Richtplanung werde einerseits die Rekultivierung des bestehenden Abbaustandorts T.___ thematisiert, andererseits würden die vier geplanten Abbaustandorte in der Gemeinde von der kantonalen Richtplanung übernommen. Das Vorhaben der Rekurren- tin umfasse einen herkömmlichen Kiesabbau und keinen Hart- oder Sandsteinabbau. Dies bedinge nicht zwingend, dass die Grube wäh- rend der gesamten Abbaudauer offenbleiben müsse. Ein Vergleich zur Abbaudauer des Steinbruchs Starkenbach könne deshalb nicht gezo- gen werden, weil dort Hartgestein abgebaut werde. Es sei korrekt, dass nach aktueller Praxis nicht das Planungsinstrument befristet, sondern mit der Abbaubewilligung eine zeitliche Begrenzung festge- legt werde. Der Sondernutzungsplan müsse jedoch zwingend festle- gen, in welchem Zeitraum welche Etappe ausgebeutet und wieder ver- füllt werden müsse. Hinsichtlich der Teilung des Verfahrens sei aus kantonaler Sicht eine Änderung der Rekultivierung denkbar. Aufgrund
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der regen Bautätigkeit sei der Bedarf an der Deponierung von saube- rem Material markant gestiegen. Daher sei das Einbringen von mehr Material an einem bestehenden Standort zweckmässig. Vor dem Hin- tergrund der geplanten Erweiterung stelle sich jedoch die Frage, ob die geplante Rekultivierung umsetzbar und zweckmässig sei, weil die Rekurrentin beabsichtige, die heutigen Installationsflächen bzw. die Anlagen weiter zu nutzen. Eine Abstimmung der Projekte sei daher zwingend erforderlich. Eine isolierte Prüfung der Rekultivierung und des künftigen Abbaus sei daher nicht möglich. Zudem seien die Unter- lagen gemäss gängiger Praxis zu vervollständigen. Hierzu würden auch die besonderen Vorschriften für den Abbauplan S.___ zählen.
d) Den Verfahrensbeteiligten wurde mit Schreiben vom 5. Septem- ber 2018 Gelegenheit eingeräumt, zur Vernehmlassung des AREG Stellung zu nehmen. Hiervon machte nur die Rekurrentin innert er- streckter Frist mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 und einer anschlies- senden Ergänzung vom 24. Oktober 2018 Gebrauch.
e) In der Folge wurden das AREG und die Vorinstanz eingeladen, zu den beiden Eingaben der Rekurrentin eine Stellungnahme einzu- reichen. Hiervon machte nur das AREG am 24. Januar 2019 innert erstreckter Frist Gebrauch.
E.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
E. 1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
E. 2 Am 1. Oktober 2017 ist das PBG in Kraft getreten und das BauG auf- gehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Gemäss Art. 174 PBG wird in- dessen auf Nutzungspläne, die wie die vorliegenden bereits bei Voll- zugsbeginn des PBG nach Art. 29 BauG öffentlich aufgelegen sind, das bisherige Recht – mithin das Baugesetz, das Gesetz über die Ver- fahrenskoordination in Bausachen und das kommunale Baureglement
– weiter angewendet.
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E. 3 Die Rekurrentin macht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil sie durch die am 4. Juli 2017 ergangenen Aufhebungen der Erlasse zum Kiesabbauplan S.___ und zur 2. Änderung des Kie- sabbauplans T.___ vom 12. April 1987 erheblich belastet worden sei und man ihr vorgängig keine Gelegenheit zu einer Stellungnahme ge- boten habe.
E. 3.1 Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben. Wo sich dieser Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) folgen- den Minimalgarantien Platz. Nach Art. 15 Abs. 2 VRP sind Verfügun- gen, die erheblich belasten, nur zulässig, wenn die Betroffenen den wesentlichen Sachverhalt kennen und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Ausgenommen ist die Veranlagung von Steuern, Taxen und Gebühren.
E. 3.2 Das Verfahren bei der Vorinstanz wurde durch das Gesuch der Rekurrentin vom 22. September 2016 auf Erlass von zwei Abbauplä- nen eingeleitet. Nur gerade fünf Tage später wurden die beiden Kie- sabbaupläne von der Vorinstanz am 27. September 2016 erlassen und anschliessend vom 24. Oktober bis 22. November 2016 öffentlich aufgelegt.
Im Gesuchsverfahren wird durch Art. 15 Abs. 1 VRP das rechtliche Gehör ins Anfangsstadium des Verfahrens vorverlagert mit der Be- gründung, der Gehörsanspruch werde bereits mit der Einreichung des Gesuchs selbst gewährt, in welchem aus der Sicht des Gesuchstellers darzulegen ist, weshalb die ersuchte Massnahme oder Leistung ge- rechtfertigt sei. Eine erneute Gehörsgewährung im Verfahren ist dabei in der Regel nicht erforderlich. Die Behörde ist grundsätzlich nicht ge- halten, dem Gesuchsteller im Rahmen des rechtlichen Gehörs be- kannt zu geben, wie sie zu entscheiden gedenkt (siehe S. RIZVI/S. RISI, in Rizvi/Schindler/Cavelti: Praxiskommentar zum Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 15- 17 N 29). Der Gesuchsteller hat somit immer damit zu rechnen, dass sein Gesuch abgewiesen werden kann. Vor diesem Hintergrund be- stand für die Vorinstanz grundsätzlich keine Verpflichtung, die Rekur- rentin nach der Anhandnahme des Gesuchs und den Kontakten mit dem AREG darauf hinzuweisen, dass sie die beiden Abbaupläne auf- heben und die Einsprachen gutheissen werde.
E. 3.3 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet.
E. 4 Die Rekurrentin stellt das Vorliegen einer offensichtlich fehlenden Be- willigungsfähigkeit nach Art. 4 Bst. b VKoG in Frage. Zudem sei in An- betracht der bereits erfolgten öffentlichen Auflage und der Weiterlei-
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tung der Gesuche an die federführende kantonale Stelle ein Zurück- kommen auf Art. 4 Bst. b VKoG unzulässig. Die Vorinstanz hatte die Aufhebung der beiden Abbaupläne ausdrücklich mit der offensichtlich fehlenden Bewilligungsfähigkeit begründet und dabei die vorgesehene Abbauzeit von mehr als 140 Jahren angeführt. Dieser lange Zeitraum verunmögliche eine umfassende Interessenabwägung.
E. 4.1 Ein Verfahren ist nach dem VKoG abzuwickeln, wenn die Errich- tung oder die Änderung einer Baute oder Anlage nicht nur eine Bau- bewilligung der politischen Gemeinde erfordert, sondern die Mitwir- kung wenigstens einer Stelle des Staates. Grundlage stellen die auf den 1. Januar 1997 mit Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raum- planung (SR 700; abgekürzt RPG) eingeführten Grundsätze der Koor- dination dar. Nach Art. 25a Abs. 1 RPG ist eine Behörde zu bezeich- nen, die für ausreichende Koordination sorgt, wenn die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behör- den erfordert. Die Grundsätze der Koordination sind auf das Nutzungs- planverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 25a Abs. 4 RPG), was ge- mäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a VKoG im Besonderen auch für die Verfahren zum Erlass oder zur Änderung von Sondernutzungsplänen gilt, die zur Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage erforderlich sind.
E. 4.2 Auch wenn mit der Verfahrenskoordination eine speditive Ab- wicklung des Verfahrens angestrebt wird, gibt Art. 4 VKoG (Bestim- mung heute in Art. 133 Abs. 1 PBG übernommen) keine verbindliche Reihenfolge für den im koordinierten Verfahren durchzuführenden Ab- lauf vor (BDE Nr. 57/2018 vom 28. November 2018 Erw. 2.4.2). So ist es beispielsweise möglich, die in Art. 4 Bst. e VKoG vorgesehene Wei- terleitung der Gesuchsunterlagen an die federführende Stelle des Staates schon vor der in Art. 4 Bst. d VKoG erwähnten öffentlichen Auflage vorzunehmen (siehe Handbuch Verfahrenskoordinationsge- setz vom 18. Januar 1999). Die Abweisung des Gesuchs wegen einer offensichtlich fehlenden Bewilligungsfähigkeit nach Art. 4 Bst. b VKoG hat deshalb nicht zwingend unmittelbar nach Gesuchseingang zu er- folgen wie dies von der Rekurrentin geltend gemacht wird.
E. 4.3 Üblicherweise sind die Gesuchsunterlagen bei einer Verfah- renskoordination nach dem Eingang auf Vollständigkeit zu prüfen. Weil zwischen dem Gesuch vom 22. September 2016 und dem am
27. September 2016 erfolgten Erlass der beiden Abbaupläne nicht ein- mal eine Woche lag, ist es zumindest fraglich, ob eine solche Prüfung durch die Vorinstanz erfolgte. Trotzdem hat die Vorinstanz die beiden Abbaupläne erlassen. Entsprechend ist sie zu jenem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass die Abbaupläne nicht zu beanstanden sind. Die gleiche Einschätzung ergibt sich aus dem Begleitschreiben der Vorinstanz vom 28. März 2017 an das AREG. Die Vorinstanz stellt da- rin die Abweisung aller Einsprachen in Aussicht. Somit ging die Vorinstanz in diesem Zeitpunkt noch immer von der Rechtmässigkeit und Bewilligungsfähigkeit der beiden Abbaupläne aus. Eine Abwei- sung gestützt auf Art. 4 Bst. b VKoG ist jedoch nur möglich, wenn die mangelnde Bewilligungsfähigkeit "offensichtlich", d.h. ohne weiteres
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erkennbar, ist. Wenn nun aber die Vorinstanz zunächst die Pläne er- lässt und auch im Einspracheverfahren noch von deren Rechtsmäs- sigkeit ausgeht, kann keine Rede davon sein, die Abbaupläne seien offensichtlich nicht bewilligungsfähig. Die im angefochtenen Beschluss angeführte Abbauzeit von 140 Jahren und die damit einhergehende unmögliche umfassende Interessenabwägung wirkt vor diesem Grund vorgeschoben. Die Abbauzeit war bereits mit Empfang des Gesuchs bekannt.
E. 4.4 Die Rüge, wonach die Aufhebung der beiden Abbaupläne nicht wegen offensichtlich fehlender Bewilligungsfähigkeit des Abbauvorha- bens hätten aufgehoben werden dürfen, ist somit begründet. Weil der angefochtene Beschluss keine weitere Begründung enthält, wäre ei- gentlich die von der Rekurrentin beantragte Rückweisung an die Vorinstanz angezeigt, zumal – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – auch die privatrechtlichen Einsprachen zu Unrecht als gegenstandslos ab- geschrieben wurden.
E. 4.5 Nach Art. 86 Abs. 1 BauG sind privatrechtliche Einsprachen ge- gen die Erstellung von Bauten und Anlagen, soweit der Tatbestand einer übermässigen Einwirkung gemäss Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) streitig ist, im öffentlich- rechtlichen Verfahren zu entscheiden. Gleichzeitig mit dem Entscheid über die Baubewilligung ist in einer gesonderten Verfügung über die privatrechtliche Einsprache gemäss Art. 684 ZGB zu entscheiden (Art. 86 Abs. 2 BauG). Öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Im- missionsschutz bestehen an sich selbständig nebeneinander und wä- ren grundsätzlich in getrennten Verfahren geltend zu machen. Nach st.gallischem Baurecht sind jedoch beide Belange im Baubewilligungs- verfahren vereinigt. Verlangt wird insbesondere, dass die Baubewilli- gungsbehörde über beide Ansprüche gleichzeitig entscheidet. Unter- bleibt der Entscheid über die privatrechtliche Einsprache nach Art. 684 ZGB bei der Beurteilung des Baugesuchs, liegt eine unvollständige Verfügung vor, so dass die Streitsache im Fall einer Anfechtung in der Regel zur neuen Entscheidung zurückzuweisen ist (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2005/I/5; 2002/I/1; 2000/II/18; BDE Nr. 77/ 2010 vom 23. Dezember 2010 Erw. 2).
Die Vorinstanz hat die Einsprachen der Rekursgegner 1 – 10 als pri- vatrechtliche Immissionseinsprachen gemäss Art. 684 ZGB entgegen- genommen. Sie hat diese jedoch weder behandelt noch materiell dar- über entschieden und diese in Anbetracht der Aufhebung der beiden Kiesabbaupläne als gegenstandslos eingestuft und abgeschrieben. Stattdessen wäre es Aufgabe der Vorinstanz gewesen, neben der ma- teriellen Beurteilung der öffentlich-rechtlichen Einsprachen gleichzeitig auch eine solche der privatrechtlichen Immissionseinsprachen vorzu- nehmen. Die privatrechtlichen Einsprachen nach Art. 684 ZGB durften nicht als gegenstandslos abgeschrieben und müssen dementspre- chend noch als hängig betrachtet werden. Auch aus diesem Grund wäre der angefochtene Beschluss grundsätzlich aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 25/2020), Seite 12/15
E. 4.6 Eine solche Rückweisung würde sich jedoch als Leerlauf erwei- sen, weil die beiden Gesuche um Erlass des Kiesabbauplans S.___ und um Erlass der 2. Änderung des Kiesabbauplans T.___ vom
12. April 1987 diverse Mängel aufweisen und deshalb zu Recht aufge- hoben wurden. Hierauf ist nachfolgend einzugehen.
E. 5 Vom AREG wird geltend gemacht, der neue Kiesabbauplan S.___ ent- halte keine besonderen Vorschriften. Diese seien zwingender Be- standteil eines Abbauplans. Die Rekurrentin hält dem entgegen, der Abbauplan habe nach Art. 28quater Abs. 1 BauG den Abbau und in den Grundzügen die Rekultivierung zu regeln. Diese Inhalte könnten auch durch den Plan selber geregelt werden. Die Rekurrentin sei zudem be- reit, die in den Plänen enthaltenen Festlegungen und allenfalls weitere begründet verlangte Festlegungen, in besondere Vorschriften zu klei- den.
E. 5.1 Die Anforderungen an einen Abbauplan werden in Art. 28quater Abs. 1 BauG umschrieben. Nach dieser Bestimmung werden Kies- und Lehmbaugruben sowie Steinbrüche aufgrund eines Abbauplans bewilligt. Der Plan ordnet den Abbau und in den Grundzügen die End- gestaltung. Die gesetzlichen Anforderungen bringen mit sich, dass sämtliche Angaben zum geplanten Abbau und der Endgestaltung schriftlich zu umschreiben sind, soweit diese nicht aus der planeri- schen Darstellung zu entnehmen sind. Hierzu zählen unter anderem der Zweck, die Regelungen mit Angaben zum zeitlichen Betrieb an den einzelnen Wochentagen, die Erschliessung, die Etappierung, die End- gestaltung und die landschaftspflegerischen Massnahmen. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin geht es nicht an, die entsprechenden An- gaben in anderen Unterlagen vorzunehmen, die nicht mit dem Abbau- plan direkt im Zusammenhang stehen. So soll nach Angaben der Re- kurrentin ein Zeitplan mit Verknüpfung und Zeitangabe zu jeder Ab- bau- und Rekultivierungsetappe im UVB enthalten sein. Mit der öffent- lichen Auflage des Abbauplans und den dazu gehörenden besonderen Vorschriften müssen sich vom Abbauvorhaben potentiell Betroffene ein Bild über die Tragweite machen können.
Die Rekurrentin hat deshalb unter anderem die besonderen Bestim- mungen zum neuen Kiesabbauplan S.___ auszuarbeiten und die Un- terlagen zu ergänzen. Eine Bereinigung im Rahmen des Rekursver- fahrens ist ausgeschlossen, weil die Unterlagen zwingend zur allfälli- gen Einsprache öffentlich aufzulegen sind, damit vor einem erstin- stanzlichen Entscheid eine umfassende Prüfung der beiden Gesuche stattfinden kann und die Rekurrentin später nach der Genehmigung durch das Baudepartement vom Abbauplan Gebrauch machen kann.
E. 5.2 Es ergibt sich somit, dass der Kiesabbauplan S.___ aufgrund der fehlenden besonderen Vorschriften unvollständig ist und gar nicht hätte erlassen werden können. Die Aufhebung des Plans ist deshalb angezeigt.
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E. 6 Das AREG erachtet ausserdem den UVB als unvollständig, weil er un- ter anderem keinen Zeitplan ohne den Abbau S.___ enthalte. Er ent- halte nur Aussagen für den Fall, dass beide Projekte zur Ausführung gelangten. Ein separater UVB für die 2. Änderung des Kiesabbauplans T.___ vom 12. April 1987 als eigenständiges Projekt sei deshalb zwingend erforderlich. Die Rekurrentin hält dem entgegen, es könne im derzeitigen Verfahrensstadium offenbleiben, ob der UVB den Anforderungen des UVP-Handbuchs des BAFU formell entspre- che. Ausserdem sei die Behauptung falsch, wonach der UVB keine konkreten Ausführungen über einen Zeitplan ohne den Abbau S.___ enthalte.
E. 6.1 Nach Art. 10b Abs. 2 des eidgenössischen Umweltschutzgeset- zes (SR 814.01; abgekürzt USG) enthält der Umweltverträglichkeits- bericht alle Angaben, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vor- schriften über den Schutz der Umwelt nötig sind. Er wird nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen erstellt und umfasst (a) den Ausgangszustand, (b) das Vorhaben, einschliesslich der vorgesehe- nen Massnahmen zum Schutze der Umwelt und für den Katastrophen- fall und (c) die voraussichtlich verbleibende Belastung für die Umwelt. Bei der Beurteilung einzelner Projekte gebietet Art. 8 USG die Prüfung der Umweltkonformität unter Einbezug aller Teilvorhaben. Dement- sprechend werden nach Art. 8 USG Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. Umfasst ein Vorhaben (wie hier) mehrere Projektteile, die in Etappen realisiert werden, so ist eine isolierte Beurteilung der einzelnen Teilprojekte zu- lässig, wenn ihre alleinige Verwirklichung zweckmässig erscheint und die Ausführung der weiteren, damit zusammenhängenden Projekte noch ungewiss ist (B. WAGNER PFEIFER, Umweltrecht, Allgemeine Grundlagen, Zürich/St.Gallen 2017, N 678 mit Hinweisen).
E. 6.2 Aus dem UVB vom 31. August 2016 kann entnommen werden, dass er unter der Prämisse der Realisierung beider Teilprojekte ver- fasst wurde. Daran ändert der Umstand nichts, dass auf Seite 65 des UVB unter Bezugnahme auf die Zeitplanung angeführt wird, diese treffe auch zu, wenn das neue Abbaugebiet S.___ nicht realisiert wer- den könnte. Eine isolierte Beurteilung der einzelnen Teilprojekte in zwei separaten UVB drängt sich deshalb auf, weil die Auswirkungen auf die Umwelt anders ausfallen, wenn eines der beiden Teilprojekte nicht realisiert werden kann. Zu Recht verweist das AREG in diesem Zusammenhang auf den Umstand, es sei nicht klar, wie gemeinsame Anlageteile dimensioniert und genutzt würden, wenn ein Teilprojekt wegfallen sollte. Dies bringe mit sich, dass die Auswirkungen auf die Umwelt neu zu untersuchen wären.
E. 6.3 Damit erweist sich auch der UVB als mangelhaft und liefert keine hinreichenden Angaben über die Voraussetzungen, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 25/2020), Seite 14/15
nötig sind. Auch aus diesem Grund erübrigt sich somit eine Rückwei- sung an die Vorinstanz zur Fortführung des Verfahrens.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Vorinstanz bei der Auf- hebung der beiden Abbaupläne zwar zu Unrecht auf Art. 4 Bst. b VKoG berufen hat. Im Resultat ist die Aufhebung der beiden Abbaupläne auf- grund fehlender besonderer Vorschriften zum Abbauplan S.___ und unvollständigem UVB aber gerechtfertigt. Bei diesem Ergebnis kann somit grundsätzlich offenbleiben, ob ausserdem verfahrensrechtliche Mängel vorliegen. Sollte die Rekurrentin sich jedoch dazu entschlies- sen, die Gesuchsunterlagen zu vervollständigen, so ist darauf zu ach- ten, dass die Bevölkerung bereits im Rahmen des, gestützt auf Art. 4 Abs. 1 RPG geforderten, Mitwirkungsverfahrens hinreichend einbezo- gen wird. Eine solche Mitwirkung hat vor dem am 27. September 2016 erfolgten Erlass der beiden Kiesabbaupläne nicht stattgefunden, weil die Bevölkerung erst auf Donnerstag, 27. Oktober 2016, zu einem In- formationsabend eingeladen wurde. Zu diesem Zeitpunkt lagen die beiden Kiesabbaupläne jedoch bereits seit drei Tagen zur Einsprache öffentlich auf.
E. 8.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin zu überbinden.
E. 8.2 Der am 2. August 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird angerechnet.
E. 9 Die Rekurrentin stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
E. 9.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).
E. 9.2 Weil die Rekurrentin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 25/2020), Seite 15/15
Entscheid 1.
Der Rekurs der A.___ AG wird abgewiesen.
2.
a) Die A.___ AG bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–.
b) Der am 2. August 2017 von der A.___ AG geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'000.– wird angerechnet.
3.
Das Begehren der A.___ AG um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
Der Vorsteher
Marc Mächler Regierungsrat
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 17-4552 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 26.05.2020 Entscheiddatum: 28.04.2020 BDE 2020 Nr. 25 Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 15 VRP, Art. 4 Bst. b VKoG, Art. 25a Abs. 1 RPG, Art. 10b Abs. 2 USG. Bei einem Gesuch um Erlass von zwei Abbauplänen wird das rechtliche Gehör ins Anfangsstadium des Verfahrens vorverlagert. Vor diesem Hintergrund besteht deshalb keine Verpflichtung, den Gesuchsteller vor einem Entscheid darauf hinzuweisen, dass seinem Gesuch nicht entsprochen wird (Erw. 3). Eine Abweisung des Gesuchs gestützt auf Art. 4 Bst. b VKoG ist nur möglich, wenn die mangelnde Bewilligungsfähigkeit offensichtlich ist. Wenn Abbaupläne erlassen werden und die Vorinstanz im späteren Einspracheverfahren von deren Rechtmässigkeit ausgeht, so kann deren Aufhebung nicht mit der offensichtlich fehlenden Bewilligungsfähigkeit begründet werden (Erw. 4). Eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt sich, weil einer der Abbaupläne unvollständig ist und er deshalb nicht hätte erlassen werden dürfen (Erw. 5). Ausserdem hat sich gezeigt, dass der Umweltverträglichkeitsbericht unvollständig ist (Erw. 6). Auf eine Rückweisung an die Vorinstanz wurde deshalb verzichtet. BDE 2020 Nr. 25 finden Sie im angehängten PDF-Dokument © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16
Kanton St.Gallen Baudepartement
17-4552
Entscheid Nr. 25/2020 vom 28. April 2020 Rekurrentin
A. ___ AG vertreten durch lic.iur. Jürg Bereuter, Rechtsanwalt, Vadian- strasse 44, 9001 St.Gallen gegen Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 4. Juli 2017) Rekursgegner 1 Rekursgegner 2 Rekursgegnerin 3 Rekursgegner 4 Rekursgegner 5 Rekursgegner 6 Rekursgegner 7 Rekursgegnerin 8 Rekursgegner 9 Rekursgegner 10 Rekursgegnerin 11 B.___ und C.___ D.___ B. ___ AG E.___ und F. G.___ und H.___ J.___ und K.___ L.___ M.___ N.___ und O.___ P.___ und Q.___ C.___ AG Betreff Kiesabbauplan S.___ / 2. Änderung Kiesabbauplan T.___
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 25/2020), Seite 2/15
Sachverhalt A.
Die A.___ AG ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___, im Gebiet W.___ nordöstlich von Z.___ nahe der Kantons- grenze in Richtung V.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 3. Februar 1995 in der Landwirt- schaftszone. Im westlichen Bereich ist es bewaldet. Der nördliche Teil befindet sich innerhalb des Kiesabbauplans T.___ (Änderung des Plans genehmigt vom Baudepartement am 30. September 2002). Auf dem Grundstück und den umliegenden Grundstücken im Plangebiet wird seit dem Jahr 1981 Kies abgebaut und ein Betonwerk geführt.
Auszug aus dem Geoportal
Ausschnitt aus der Landeskarte
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 25/2020), Seite 3/15
B.
a) Am 22. September 2016 stellte die A.___ AG beim Gemeinderat Z.___ zwei separate Gesuche um Erlass des Kiesabbauplans S.___ und um Erlass der 2. Änderung des Kiesabbauplans T.___. In Nach- achtung von Art. 28quinquies des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) wurde gleichzeitig um eine Baubewilligung er- sucht. Mit den Gesuchen wurden diverse Unterlagen eingereicht. Un- ter anderem war darin ein Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom
31. August 2016 enthalten. Gemäss Angaben im Kurzbeschrieb der beiden Baugesuchsformulare soll in den Gebieten S.___ (südlich des bestehenden Kiesabbaugebiets T.___) Nagelfluhkies abgebaut wer- den und die Grube anschliessend mit Abraum, Kieswaschschlamm und sauberem Aushub wieder aufgefüllt werden. Weiter soll der rechtsgültige Rekultivierungsplan beim Kiesabbauplan T.___ durch ein neues Gestaltungsprojekt mit Vollauffüllung gemäss früherem Ter- rainverlauf ersetzt werden.
b) Am 27. September 2016 erliess der Gemeinderat Z.___ den Kie- sabbauplan S.___ und die 2. Änderung des Kiesabbauplans T.___.
c) Die öffentliche Auflage erfolgte vom 24. Oktober bis 22. Novem- ber 2016. An einer Informationsveranstaltung wurde das Abbauprojekt unter der Federführung der A.___ AG präsentiert. Während der Aufla- gefrist erhoben die B.___ AG, E.___und F.___, J.___ und K.___, L.___, M.___, G.___ und H.___, N.___ und O.___, P.___, Q.___ und D.___, alle Z.___, sowie die C.___ AG Einsprache gegen den Kiesab- bauplan S.___. Gegen die 2. Änderung des Kiesabbauplans T.___ er- hoben B.___ und C.___ sowie D.___ Einsprache.
Nach einer Einspracheverhandlung vom 27. Januar 2017 leitete der Gemeinderat Z.___ die Gesuchsunterlagen an das Amt für Raument- wicklung und Geoinformation (AREG) weiter. Am 3. März 2017 nahm die A.___ AG zu den Einsprachen Stellung und beantragte darin sinn- gemäss deren Abweisung.
Mit Schreiben vom 7. März 2017 teilte das AREG dem Gemeinderat Z.___ mit, dass die beiden Projekte als eigenständige Vorhaben be- handelt würden. Eine Vollständigkeitsprüfung des Abbauplans sei bis- her nicht erfolgt. Aufgefallen sei, dass unter anderem die besonderen Vorschriften zum neuen Abbauplan S.___ fehlten. Für eine Stellung- nahme nach Art. 21 der eidgenössischen Verordnung über die Um- weltverträglichkeitsprüfung (SR 814.011; abgekürzt UVPV) werde die Stellungnahme der A.___ zu den Einsprachen benötigt. Ferner wurde der Gemeinderat Z.___ darauf hingewiesen, dass das Amt für Umwelt (AFU) für die Beurteilung der Einsprachen zuständig sei, welche sich gegen Lärm, Staub und Erschütterungen richteten. Über die weiteren Einsprachepunkte habe der Gemeinderat zu entscheiden.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 25/2020), Seite 4/15
Die Stellungnahme der A.___ AG zu den Einsprachen wurde dem AREG am 28. März 2017 überlassen. Im Begleitschreiben wurde er- wähnt, der Gemeinderat Z.___ sehe vor, alle Einsprachen vollumfäng- lich abzuweisen.
Am 4. Mai 2017 fand eine Besprechung statt, an der Vertreter der Ge- meinde Z.___ und Mitarbeiter der verschiedenen kantonalen Fachstel- len teilnahmen. Hierbei wurde unter anderem festgestellt, dass beim Kiesabbauplan S.___ noch keine Vorprüfung durch das AREG statt- gefunden habe, die Unterlagen für eine Beurteilung der Einsprachen bezüglich des Lärms unvollständig seien, für beide Projekte ein UVB benötigt werde und die besonderen Vorschriften zum neuen Abbau- plan S.___ fehlen würden. Es wurde vereinbart, dass die Erlasse zum Kiesabbauplan S.___ und zur 2. Änderung des Kiesabbauplans T.___ aufgehoben werden, eine Vorprüfung der eingereichten Unterlagen durch das AREG erfolge, der Bericht aus den Abklärungen der D.___ AG nach dessen Erhalt dem AREG zugestellt werde, das AREG die politischen Interessen abkläre und die 2. Auflage vor der Inkraftset- zung des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) am 1. Oktober 2017 erfolge.
d) Am 4. Juli 2017 fasste der Gemeinderat Degersheim folgenden Beschluss:
1. Die zweite Änderung Kiesabbauplan T.___ vom 12. April 1987 wird aufgehoben. 2. Der Kiesabbauplan S.___ wird aufgehoben. 3. Die folgenden öffentlich-rechtlichen Einsprachen werden gutgeheissen:
a. D.___;
b. B.___ AG;
c. C.___ AG;
d. E.___ und F.___;
e. J.___ und K.___;
f. L.___;
g. M.___;
h. G.___ und H.___;
i. N.___ und O.___;
j. P.___ und Q.___.
4. Die folgenden privatrechtlichen Immissionseinsprachen nach Art. 684 ZGB werden zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben:
a. D.___;
b. B.___ AG;
c. B.___ und C.___;
d. E.___ und F.___;
e. J.___ und K.___;
f. L.___;
g. M.___;
h. G.___ und H.___;
i. N.___ und O.___;
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 25/2020), Seite 5/15
j. P.___ und Q.___.
5. Die folgenden privatrechtlichen Einsprachen werden zu- folge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben:
a. D.___;
b. B.___ und C.___;
c. E.___ und F.___.
6. Die A.___ AG bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.–.
Zur Begründung wurde unter anderem vorgebracht, die Gemeinde weise das Gesuch nach Art. 4 Bst. f (recte Bst. b) des Gesetzes über die Verfahrenskoordination in Bausachen (sGS 731.2; abgekürzt VKoG, Fassung gültig bis 30. September 2017) im Rahmen ihrer Zu- ständigkeit ab, wenn die Baute oder Anlage offensichtlich nicht bewil- ligt werden könne. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall ge- geben. Eine weitere Koordination mit kantonalen Fachstellen sei damit nicht erforderlich. Wegen der im Abbauprojekt S.___ vorgesehenen Abbauzeit von mehr als 140 Jahren würden sich die Interessen der Versorgungssicherheit gegenüber den Interessen der Siedlungs- und Verkehrsplanung nicht abschätzen lassen, was eine umfassende Inte- ressenabwägung verunmögliche. Weil zwischen den beiden Abbau- projekten gegenseitige Abhängigkeiten bestünden, müsse auch das Abbauprojekt zur 2. Änderung des Kiesabbauplans S.___ aufgehoben werden.
C.
Gegen diesen Beschluss erhob die A.___ AG, vertreten durch lic.iur. Jürg Bereuter, Rechtsanwalt, St.Gallen, mit Schreiben vom 19. Juli 2017 Rekurs beim Baudepartement. Innert mehrfach erstreckter Frist werden mit Rekursergänzung vom 16. April 2018 folgende Anträge ge- stellt:
1. Der Entscheid der Gemeinde Z.___ vom 5. Juli 2017 (Pro- tokoll Nr. 14 vom 4. Juli 2017) betreffend Kiesabbaupläne S.___ / Zweite Änderung Kiesabbauplan T.___ vom
12. April 1987 – Aufhebung Erlasse sei aufzuheben. 2. Die Angelegenheit sei zur Fortsetzung der beiden Abbau- planverfahren S.___ und Zweite Änderung Abbauplan T.___ an die Gemeinde Z.___ zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehr- wertsteuerzuschlag. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die aufge- hobenen Abbaupläne materiell nicht überprüft, jedenfalls nicht über das Thema der Abbaudauer des Abbauplans S.___ hinaus. Auch die Einsprachen seien inhaltlich nicht beurteilt worden. Es stelle sich somit die Frage, ob die Vorinstanz berechtigt gewesen sei, die eigenen Er- lasse vom 27. September 2016 gestützt auf Art. 4 Bst. b VKoG wegen offensichtlicher Nichtbewilligungsfähigkeit aufzuheben.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 25/2020), Seite 6/15
Im Zeitpunkt des Beschlusses sei das koordinierte Verfahren bereits weit fortgeschritten gewesen. So sei die öffentliche Auflage am 22. No- vember 2016 abgeschlossen worden (Art. 4 Bst. d VKoG). Irgendwann seien die Gesuche dann bei den zuständigen kantonalen Stellen ge- landet (Art. 4 Bst. e VKoG). Angesichts des weit fortgeschrittenen, aber materiell noch keineswegs abgeschlossenen Verfahrens sei ein Zurückkommen der Vorinstanz auf Art. 4 Bst. b VKoG unzulässig, weil klare Fälle von der Gemeinde in deren Zuständigkeitsbereich unmittel- bar oder wenigstens rasch nach dem Gesuchseingang abgewiesen werden müssten. Ausserdem fehle es an der Offensichtlichkeit im Sinn von Art. 4 Bst. b VKoG. Erst nach Vorliegen der Einsprachen und der Stellungnahme des AREG habe die Vorinstanz ihre Meinung geän- dert. Aus dem kantonalen Richtplan und dem kantonalen Abbaukon- zept ergebe sich, dass dem darin festgesetzten Vorhaben, wie T.___ und S.___, im nachfolgenden kombinierten Abbauplan- und Baubewil- ligungsverfahren nicht mehr wegen offensichtlicher Nichtbewilligungs- fähigkeit eine Absage erteilt werden dürfe.
Ausserdem liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil er- heblich belastende Verfügungen erst zulässig seien, wenn den Be- troffenen vorgängig Gelegenheit zu einer Stellungnahme gewährt würde.
Beachtlich sei ferner, dass keine exklusive Zuständigkeit der Vorin- stanz vorliege. Für die Änderung eines gültigen Abbauplans und den Erlass eines neuen Abbauplans im Sinn von Art. 28quater BauG sei die Genehmigung durch den Kanton erforderlich.
Weiter erfülle die 2. Änderung des Abbauplans T.___ die Vorausset- zungen von Art. 4 Bst. b VKoG in keiner Weise, weil es sich nur um die Änderung eines bestehenden Abbauplans handle. Die mittels ei- genständigem Gesuch eingereichte Abänderung am Abbauplan T.___ könne ohne weiteres auf der Grundlage der eingereichten Dokumente beurteilt und entschieden werden. So werde im UVB bestätigt, dass die Zeitplanung auch dann zutreffen werde, falls das Abbaugebiet S.___ nicht realisiert werden könnte.
Die Regierung des Kantons St.Gallen habe mit der Aufnahme von S.___ in den kantonalen Richtplan zum Ausdruck gebracht, dass ei- nem Abbau keine grundlegenden Hemmnisse entgegenstehen wür- den. So halte das AREG in der Dokumentation "Abbaustandorte" zur Richtplan-Änderung bezüglich S.___ unmissverständlich fest, dass die offenen Fragen gelöst seien. Dementsprechend seien im Rahmen des Standortdatenblatts lediglich Punkte vorgegeben worden, die im Ab- bauplan-/Baubewilligungsverfahren zu regeln seien. Daran zeige sich, dass die Versorgung des Kantons mit Steinen und Erde aus eigenen Vorkommen einen sehr hohen Stellenwert habe. Der für die Bauzo- nendimensionierung vorgesehene Planungshorizont von 15 Jahren sei für den Abbauplan nicht massgeblich. So sei seitens des Bundes-
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 25/2020), Seite 7/15
gerichtes festgehalten worden, dass ein auf wenigstens 50 Jahre aus- gelegter Kiesabbau nicht bedeute, dass der Abbau auch in diesem Zeithorizont zu erfolgen habe. Die aus dem Urteil des Bundesgerichtes 1A.115/2003 vom 23. Februar 2004 hervorgehende Haltung stütze die aus dem Kanton Aargau stammende Praxis des nicht befristeten Son- dernutzungsplans in Verbindung mit, aufgrund bestimmter Vorausset- zungen, freizugebender Abbauetappen vollumfänglich. Auch die Re- kurrentin betreibe diverse Abbaustellen, bei denen der Abbauplan selbst nicht befristet sei, dafür aber die einzelnen Etappen vom AFU jeweils freigegeben würden.
D.
a) Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 27. April 2018 auf eine Vernehmlassung.
b) Mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2018 beantragen die Rekurs- gegner 5 sowie die Rekursgegnerin 8 den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz habe auf ihren früheren Entscheid zurückkommen dürfen. Soweit der Vorinstanz ein Ermessen bei der Feststellung und Abwägung der In- teressen zukomme, sei dieses zu respektieren. Klar sei zudem, dass die Rekurrentin aus dem fragwürdigen Vorgehen des Kantons nichts zu ihren Gunsten ableiten könne. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe nicht.
c) Mit Vernehmlassung vom 31. August 2018 beantragt das AREG die Abweisung des Rekurses. Das AREG führt unter Einbezug des AFU, des Tiefbauamtes und des Kantonsforstamtes im Rahmen einer koordinierten Vernehmlassung aus, der künftige Kiesabbaustandort S.___ sei mit der Richtplan-Anpassung 13 als Zwischenergebnis in die Richtplanung aufgenommen worden. Basierend auf dem vorliegenden Gesuch sei der Abbaustandort mit der Richtplan-Anpassung 17 (von der Regierung erlassen am 23. Januar 2018) von der Abstimmungs- kategorie "Zwischenergebnis" auf "Festsetzung" geändert worden. Die Politische Gemeinde Z.___ sei aktuell an einer Ortsplanungsrevision. In der kommunalen Richtplanung werde einerseits die Rekultivierung des bestehenden Abbaustandorts T.___ thematisiert, andererseits würden die vier geplanten Abbaustandorte in der Gemeinde von der kantonalen Richtplanung übernommen. Das Vorhaben der Rekurren- tin umfasse einen herkömmlichen Kiesabbau und keinen Hart- oder Sandsteinabbau. Dies bedinge nicht zwingend, dass die Grube wäh- rend der gesamten Abbaudauer offenbleiben müsse. Ein Vergleich zur Abbaudauer des Steinbruchs Starkenbach könne deshalb nicht gezo- gen werden, weil dort Hartgestein abgebaut werde. Es sei korrekt, dass nach aktueller Praxis nicht das Planungsinstrument befristet, sondern mit der Abbaubewilligung eine zeitliche Begrenzung festge- legt werde. Der Sondernutzungsplan müsse jedoch zwingend festle- gen, in welchem Zeitraum welche Etappe ausgebeutet und wieder ver- füllt werden müsse. Hinsichtlich der Teilung des Verfahrens sei aus kantonaler Sicht eine Änderung der Rekultivierung denkbar. Aufgrund
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 25/2020), Seite 8/15
der regen Bautätigkeit sei der Bedarf an der Deponierung von saube- rem Material markant gestiegen. Daher sei das Einbringen von mehr Material an einem bestehenden Standort zweckmässig. Vor dem Hin- tergrund der geplanten Erweiterung stelle sich jedoch die Frage, ob die geplante Rekultivierung umsetzbar und zweckmässig sei, weil die Rekurrentin beabsichtige, die heutigen Installationsflächen bzw. die Anlagen weiter zu nutzen. Eine Abstimmung der Projekte sei daher zwingend erforderlich. Eine isolierte Prüfung der Rekultivierung und des künftigen Abbaus sei daher nicht möglich. Zudem seien die Unter- lagen gemäss gängiger Praxis zu vervollständigen. Hierzu würden auch die besonderen Vorschriften für den Abbauplan S.___ zählen.
d) Den Verfahrensbeteiligten wurde mit Schreiben vom 5. Septem- ber 2018 Gelegenheit eingeräumt, zur Vernehmlassung des AREG Stellung zu nehmen. Hiervon machte nur die Rekurrentin innert er- streckter Frist mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 und einer anschlies- senden Ergänzung vom 24. Oktober 2018 Gebrauch.
e) In der Folge wurden das AREG und die Vorinstanz eingeladen, zu den beiden Eingaben der Rekurrentin eine Stellungnahme einzu- reichen. Hiervon machte nur das AREG am 24. Januar 2019 innert erstreckter Frist Gebrauch.
E.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.
1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.
Am 1. Oktober 2017 ist das PBG in Kraft getreten und das BauG auf- gehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Gemäss Art. 174 PBG wird in- dessen auf Nutzungspläne, die wie die vorliegenden bereits bei Voll- zugsbeginn des PBG nach Art. 29 BauG öffentlich aufgelegen sind, das bisherige Recht – mithin das Baugesetz, das Gesetz über die Ver- fahrenskoordination in Bausachen und das kommunale Baureglement
– weiter angewendet.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 25/2020), Seite 9/15
3.
Die Rekurrentin macht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil sie durch die am 4. Juli 2017 ergangenen Aufhebungen der Erlasse zum Kiesabbauplan S.___ und zur 2. Änderung des Kie- sabbauplans T.___ vom 12. April 1987 erheblich belastet worden sei und man ihr vorgängig keine Gelegenheit zu einer Stellungnahme ge- boten habe.
3.1 Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben. Wo sich dieser Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) folgen- den Minimalgarantien Platz. Nach Art. 15 Abs. 2 VRP sind Verfügun- gen, die erheblich belasten, nur zulässig, wenn die Betroffenen den wesentlichen Sachverhalt kennen und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Ausgenommen ist die Veranlagung von Steuern, Taxen und Gebühren.
3.2 Das Verfahren bei der Vorinstanz wurde durch das Gesuch der Rekurrentin vom 22. September 2016 auf Erlass von zwei Abbauplä- nen eingeleitet. Nur gerade fünf Tage später wurden die beiden Kie- sabbaupläne von der Vorinstanz am 27. September 2016 erlassen und anschliessend vom 24. Oktober bis 22. November 2016 öffentlich aufgelegt.
Im Gesuchsverfahren wird durch Art. 15 Abs. 1 VRP das rechtliche Gehör ins Anfangsstadium des Verfahrens vorverlagert mit der Be- gründung, der Gehörsanspruch werde bereits mit der Einreichung des Gesuchs selbst gewährt, in welchem aus der Sicht des Gesuchstellers darzulegen ist, weshalb die ersuchte Massnahme oder Leistung ge- rechtfertigt sei. Eine erneute Gehörsgewährung im Verfahren ist dabei in der Regel nicht erforderlich. Die Behörde ist grundsätzlich nicht ge- halten, dem Gesuchsteller im Rahmen des rechtlichen Gehörs be- kannt zu geben, wie sie zu entscheiden gedenkt (siehe S. RIZVI/S. RISI, in Rizvi/Schindler/Cavelti: Praxiskommentar zum Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 15- 17 N 29). Der Gesuchsteller hat somit immer damit zu rechnen, dass sein Gesuch abgewiesen werden kann. Vor diesem Hintergrund be- stand für die Vorinstanz grundsätzlich keine Verpflichtung, die Rekur- rentin nach der Anhandnahme des Gesuchs und den Kontakten mit dem AREG darauf hinzuweisen, dass sie die beiden Abbaupläne auf- heben und die Einsprachen gutheissen werde.
3.3 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet.
4.
Die Rekurrentin stellt das Vorliegen einer offensichtlich fehlenden Be- willigungsfähigkeit nach Art. 4 Bst. b VKoG in Frage. Zudem sei in An- betracht der bereits erfolgten öffentlichen Auflage und der Weiterlei-
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 25/2020), Seite 10/15
tung der Gesuche an die federführende kantonale Stelle ein Zurück- kommen auf Art. 4 Bst. b VKoG unzulässig. Die Vorinstanz hatte die Aufhebung der beiden Abbaupläne ausdrücklich mit der offensichtlich fehlenden Bewilligungsfähigkeit begründet und dabei die vorgesehene Abbauzeit von mehr als 140 Jahren angeführt. Dieser lange Zeitraum verunmögliche eine umfassende Interessenabwägung.
4.1 Ein Verfahren ist nach dem VKoG abzuwickeln, wenn die Errich- tung oder die Änderung einer Baute oder Anlage nicht nur eine Bau- bewilligung der politischen Gemeinde erfordert, sondern die Mitwir- kung wenigstens einer Stelle des Staates. Grundlage stellen die auf den 1. Januar 1997 mit Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raum- planung (SR 700; abgekürzt RPG) eingeführten Grundsätze der Koor- dination dar. Nach Art. 25a Abs. 1 RPG ist eine Behörde zu bezeich- nen, die für ausreichende Koordination sorgt, wenn die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behör- den erfordert. Die Grundsätze der Koordination sind auf das Nutzungs- planverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 25a Abs. 4 RPG), was ge- mäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a VKoG im Besonderen auch für die Verfahren zum Erlass oder zur Änderung von Sondernutzungsplänen gilt, die zur Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage erforderlich sind.
4.2 Auch wenn mit der Verfahrenskoordination eine speditive Ab- wicklung des Verfahrens angestrebt wird, gibt Art. 4 VKoG (Bestim- mung heute in Art. 133 Abs. 1 PBG übernommen) keine verbindliche Reihenfolge für den im koordinierten Verfahren durchzuführenden Ab- lauf vor (BDE Nr. 57/2018 vom 28. November 2018 Erw. 2.4.2). So ist es beispielsweise möglich, die in Art. 4 Bst. e VKoG vorgesehene Wei- terleitung der Gesuchsunterlagen an die federführende Stelle des Staates schon vor der in Art. 4 Bst. d VKoG erwähnten öffentlichen Auflage vorzunehmen (siehe Handbuch Verfahrenskoordinationsge- setz vom 18. Januar 1999). Die Abweisung des Gesuchs wegen einer offensichtlich fehlenden Bewilligungsfähigkeit nach Art. 4 Bst. b VKoG hat deshalb nicht zwingend unmittelbar nach Gesuchseingang zu er- folgen wie dies von der Rekurrentin geltend gemacht wird.
4.3 Üblicherweise sind die Gesuchsunterlagen bei einer Verfah- renskoordination nach dem Eingang auf Vollständigkeit zu prüfen. Weil zwischen dem Gesuch vom 22. September 2016 und dem am
27. September 2016 erfolgten Erlass der beiden Abbaupläne nicht ein- mal eine Woche lag, ist es zumindest fraglich, ob eine solche Prüfung durch die Vorinstanz erfolgte. Trotzdem hat die Vorinstanz die beiden Abbaupläne erlassen. Entsprechend ist sie zu jenem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass die Abbaupläne nicht zu beanstanden sind. Die gleiche Einschätzung ergibt sich aus dem Begleitschreiben der Vorinstanz vom 28. März 2017 an das AREG. Die Vorinstanz stellt da- rin die Abweisung aller Einsprachen in Aussicht. Somit ging die Vorinstanz in diesem Zeitpunkt noch immer von der Rechtmässigkeit und Bewilligungsfähigkeit der beiden Abbaupläne aus. Eine Abwei- sung gestützt auf Art. 4 Bst. b VKoG ist jedoch nur möglich, wenn die mangelnde Bewilligungsfähigkeit "offensichtlich", d.h. ohne weiteres
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erkennbar, ist. Wenn nun aber die Vorinstanz zunächst die Pläne er- lässt und auch im Einspracheverfahren noch von deren Rechtsmäs- sigkeit ausgeht, kann keine Rede davon sein, die Abbaupläne seien offensichtlich nicht bewilligungsfähig. Die im angefochtenen Beschluss angeführte Abbauzeit von 140 Jahren und die damit einhergehende unmögliche umfassende Interessenabwägung wirkt vor diesem Grund vorgeschoben. Die Abbauzeit war bereits mit Empfang des Gesuchs bekannt.
4.4 Die Rüge, wonach die Aufhebung der beiden Abbaupläne nicht wegen offensichtlich fehlender Bewilligungsfähigkeit des Abbauvorha- bens hätten aufgehoben werden dürfen, ist somit begründet. Weil der angefochtene Beschluss keine weitere Begründung enthält, wäre ei- gentlich die von der Rekurrentin beantragte Rückweisung an die Vorinstanz angezeigt, zumal – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – auch die privatrechtlichen Einsprachen zu Unrecht als gegenstandslos ab- geschrieben wurden.
4.5 Nach Art. 86 Abs. 1 BauG sind privatrechtliche Einsprachen ge- gen die Erstellung von Bauten und Anlagen, soweit der Tatbestand einer übermässigen Einwirkung gemäss Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) streitig ist, im öffentlich- rechtlichen Verfahren zu entscheiden. Gleichzeitig mit dem Entscheid über die Baubewilligung ist in einer gesonderten Verfügung über die privatrechtliche Einsprache gemäss Art. 684 ZGB zu entscheiden (Art. 86 Abs. 2 BauG). Öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Im- missionsschutz bestehen an sich selbständig nebeneinander und wä- ren grundsätzlich in getrennten Verfahren geltend zu machen. Nach st.gallischem Baurecht sind jedoch beide Belange im Baubewilligungs- verfahren vereinigt. Verlangt wird insbesondere, dass die Baubewilli- gungsbehörde über beide Ansprüche gleichzeitig entscheidet. Unter- bleibt der Entscheid über die privatrechtliche Einsprache nach Art. 684 ZGB bei der Beurteilung des Baugesuchs, liegt eine unvollständige Verfügung vor, so dass die Streitsache im Fall einer Anfechtung in der Regel zur neuen Entscheidung zurückzuweisen ist (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2005/I/5; 2002/I/1; 2000/II/18; BDE Nr. 77/ 2010 vom 23. Dezember 2010 Erw. 2).
Die Vorinstanz hat die Einsprachen der Rekursgegner 1 – 10 als pri- vatrechtliche Immissionseinsprachen gemäss Art. 684 ZGB entgegen- genommen. Sie hat diese jedoch weder behandelt noch materiell dar- über entschieden und diese in Anbetracht der Aufhebung der beiden Kiesabbaupläne als gegenstandslos eingestuft und abgeschrieben. Stattdessen wäre es Aufgabe der Vorinstanz gewesen, neben der ma- teriellen Beurteilung der öffentlich-rechtlichen Einsprachen gleichzeitig auch eine solche der privatrechtlichen Immissionseinsprachen vorzu- nehmen. Die privatrechtlichen Einsprachen nach Art. 684 ZGB durften nicht als gegenstandslos abgeschrieben und müssen dementspre- chend noch als hängig betrachtet werden. Auch aus diesem Grund wäre der angefochtene Beschluss grundsätzlich aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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4.6 Eine solche Rückweisung würde sich jedoch als Leerlauf erwei- sen, weil die beiden Gesuche um Erlass des Kiesabbauplans S.___ und um Erlass der 2. Änderung des Kiesabbauplans T.___ vom
12. April 1987 diverse Mängel aufweisen und deshalb zu Recht aufge- hoben wurden. Hierauf ist nachfolgend einzugehen.
5.
Vom AREG wird geltend gemacht, der neue Kiesabbauplan S.___ ent- halte keine besonderen Vorschriften. Diese seien zwingender Be- standteil eines Abbauplans. Die Rekurrentin hält dem entgegen, der Abbauplan habe nach Art. 28quater Abs. 1 BauG den Abbau und in den Grundzügen die Rekultivierung zu regeln. Diese Inhalte könnten auch durch den Plan selber geregelt werden. Die Rekurrentin sei zudem be- reit, die in den Plänen enthaltenen Festlegungen und allenfalls weitere begründet verlangte Festlegungen, in besondere Vorschriften zu klei- den.
5.1 Die Anforderungen an einen Abbauplan werden in Art. 28quater Abs. 1 BauG umschrieben. Nach dieser Bestimmung werden Kies- und Lehmbaugruben sowie Steinbrüche aufgrund eines Abbauplans bewilligt. Der Plan ordnet den Abbau und in den Grundzügen die End- gestaltung. Die gesetzlichen Anforderungen bringen mit sich, dass sämtliche Angaben zum geplanten Abbau und der Endgestaltung schriftlich zu umschreiben sind, soweit diese nicht aus der planeri- schen Darstellung zu entnehmen sind. Hierzu zählen unter anderem der Zweck, die Regelungen mit Angaben zum zeitlichen Betrieb an den einzelnen Wochentagen, die Erschliessung, die Etappierung, die End- gestaltung und die landschaftspflegerischen Massnahmen. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin geht es nicht an, die entsprechenden An- gaben in anderen Unterlagen vorzunehmen, die nicht mit dem Abbau- plan direkt im Zusammenhang stehen. So soll nach Angaben der Re- kurrentin ein Zeitplan mit Verknüpfung und Zeitangabe zu jeder Ab- bau- und Rekultivierungsetappe im UVB enthalten sein. Mit der öffent- lichen Auflage des Abbauplans und den dazu gehörenden besonderen Vorschriften müssen sich vom Abbauvorhaben potentiell Betroffene ein Bild über die Tragweite machen können.
Die Rekurrentin hat deshalb unter anderem die besonderen Bestim- mungen zum neuen Kiesabbauplan S.___ auszuarbeiten und die Un- terlagen zu ergänzen. Eine Bereinigung im Rahmen des Rekursver- fahrens ist ausgeschlossen, weil die Unterlagen zwingend zur allfälli- gen Einsprache öffentlich aufzulegen sind, damit vor einem erstin- stanzlichen Entscheid eine umfassende Prüfung der beiden Gesuche stattfinden kann und die Rekurrentin später nach der Genehmigung durch das Baudepartement vom Abbauplan Gebrauch machen kann.
5.2 Es ergibt sich somit, dass der Kiesabbauplan S.___ aufgrund der fehlenden besonderen Vorschriften unvollständig ist und gar nicht hätte erlassen werden können. Die Aufhebung des Plans ist deshalb angezeigt.
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6.
Das AREG erachtet ausserdem den UVB als unvollständig, weil er un- ter anderem keinen Zeitplan ohne den Abbau S.___ enthalte. Er ent- halte nur Aussagen für den Fall, dass beide Projekte zur Ausführung gelangten. Ein separater UVB für die 2. Änderung des Kiesabbauplans T.___ vom 12. April 1987 als eigenständiges Projekt sei deshalb zwingend erforderlich. Die Rekurrentin hält dem entgegen, es könne im derzeitigen Verfahrensstadium offenbleiben, ob der UVB den Anforderungen des UVP-Handbuchs des BAFU formell entspre- che. Ausserdem sei die Behauptung falsch, wonach der UVB keine konkreten Ausführungen über einen Zeitplan ohne den Abbau S.___ enthalte.
6.1 Nach Art. 10b Abs. 2 des eidgenössischen Umweltschutzgeset- zes (SR 814.01; abgekürzt USG) enthält der Umweltverträglichkeits- bericht alle Angaben, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vor- schriften über den Schutz der Umwelt nötig sind. Er wird nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen erstellt und umfasst (a) den Ausgangszustand, (b) das Vorhaben, einschliesslich der vorgesehe- nen Massnahmen zum Schutze der Umwelt und für den Katastrophen- fall und (c) die voraussichtlich verbleibende Belastung für die Umwelt. Bei der Beurteilung einzelner Projekte gebietet Art. 8 USG die Prüfung der Umweltkonformität unter Einbezug aller Teilvorhaben. Dement- sprechend werden nach Art. 8 USG Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. Umfasst ein Vorhaben (wie hier) mehrere Projektteile, die in Etappen realisiert werden, so ist eine isolierte Beurteilung der einzelnen Teilprojekte zu- lässig, wenn ihre alleinige Verwirklichung zweckmässig erscheint und die Ausführung der weiteren, damit zusammenhängenden Projekte noch ungewiss ist (B. WAGNER PFEIFER, Umweltrecht, Allgemeine Grundlagen, Zürich/St.Gallen 2017, N 678 mit Hinweisen).
6.2 Aus dem UVB vom 31. August 2016 kann entnommen werden, dass er unter der Prämisse der Realisierung beider Teilprojekte ver- fasst wurde. Daran ändert der Umstand nichts, dass auf Seite 65 des UVB unter Bezugnahme auf die Zeitplanung angeführt wird, diese treffe auch zu, wenn das neue Abbaugebiet S.___ nicht realisiert wer- den könnte. Eine isolierte Beurteilung der einzelnen Teilprojekte in zwei separaten UVB drängt sich deshalb auf, weil die Auswirkungen auf die Umwelt anders ausfallen, wenn eines der beiden Teilprojekte nicht realisiert werden kann. Zu Recht verweist das AREG in diesem Zusammenhang auf den Umstand, es sei nicht klar, wie gemeinsame Anlageteile dimensioniert und genutzt würden, wenn ein Teilprojekt wegfallen sollte. Dies bringe mit sich, dass die Auswirkungen auf die Umwelt neu zu untersuchen wären.
6.3 Damit erweist sich auch der UVB als mangelhaft und liefert keine hinreichenden Angaben über die Voraussetzungen, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 25/2020), Seite 14/15
nötig sind. Auch aus diesem Grund erübrigt sich somit eine Rückwei- sung an die Vorinstanz zur Fortführung des Verfahrens.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Vorinstanz bei der Auf- hebung der beiden Abbaupläne zwar zu Unrecht auf Art. 4 Bst. b VKoG berufen hat. Im Resultat ist die Aufhebung der beiden Abbaupläne auf- grund fehlender besonderer Vorschriften zum Abbauplan S.___ und unvollständigem UVB aber gerechtfertigt. Bei diesem Ergebnis kann somit grundsätzlich offenbleiben, ob ausserdem verfahrensrechtliche Mängel vorliegen. Sollte die Rekurrentin sich jedoch dazu entschlies- sen, die Gesuchsunterlagen zu vervollständigen, so ist darauf zu ach- ten, dass die Bevölkerung bereits im Rahmen des, gestützt auf Art. 4 Abs. 1 RPG geforderten, Mitwirkungsverfahrens hinreichend einbezo- gen wird. Eine solche Mitwirkung hat vor dem am 27. September 2016 erfolgten Erlass der beiden Kiesabbaupläne nicht stattgefunden, weil die Bevölkerung erst auf Donnerstag, 27. Oktober 2016, zu einem In- formationsabend eingeladen wurde. Zu diesem Zeitpunkt lagen die beiden Kiesabbaupläne jedoch bereits seit drei Tagen zur Einsprache öffentlich auf.
8.
8.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin zu überbinden.
8.2 Der am 2. August 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird angerechnet.
9.
Die Rekurrentin stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
9.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).
9.2 Weil die Rekurrentin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.
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Entscheid 1.
Der Rekurs der A.___ AG wird abgewiesen.
2.
a) Die A.___ AG bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–.
b) Der am 2. August 2017 von der A.___ AG geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'000.– wird angerechnet.
3.
Das Begehren der A.___ AG um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
Der Vorsteher
Marc Mächler Regierungsrat