Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO (SR 272): Unbezahlte Prozesskosten aus dem Rechtsöffnungsver-fahren bilden in einem vom Schuldner später angestrengten Aberkennungsprozess einen Kautionsgrund i.S.v. Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO. Die mit dem rechtskräftigen Kostenspruch im Rechtsöffnungsverfahren begründete Zahlungspflicht besteht ungeachtet der umstritte-nen Möglichkeit einer allfälligen Umverteilung im Aberkennungsverfahren und ist voll-streckbar (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, Verfahrensleitender Richter, 30. Januar 2017, ZV.2018.22 [BO.2018.5]).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 30.01.2017 ZV2018.22
Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO (SR 272): Unbezahlte Prozesskosten aus dem Rechtsöffnungsver-fahren bilden in einem vom Schuldner später angestrengten Aberkennungsprozess einen Kautionsgrund i.S.v. Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO. Die mit dem rechtskräftigen Kostenspruch im Rechtsöffnungsverfahren begründete Zahlungspflicht besteht ungeachtet der umstritte-nen Möglichkeit einer allfälligen Umverteilung im Aberkennungsverfahren und ist voll-streckbar (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, Verfahrensleitender Richter, 30. Januar 2017, ZV.2018.22 [BO.2018.5]).
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