Ist eine Sistierung strittig, so hat das in der Sache zuständige Gericht darüber zu befinden (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 1. Juni 2017, ZV.2017.32).
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Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ZV.2017.32 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 01.06.2017 Entscheiddatum: 01.06.2017 Entscheid Kantonsgericht, 01.06.2017 Ist eine Sistierung strittig, so hat das in der Sache zuständige Gericht darüber zu befinden (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 1. Juni 2017, ZV.2017.32). Aus den Erwägungen: Nach Art. 126 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich dann, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt. Die Sistierung ist mittels prozessleitender Verfügung anzuordnen (Leuenberger/Uffer- Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 8.20; A. Staehelin, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 126 N 3). Zuständig für die Prozessleitung ist das nach kantonalem Recht zuständige Gericht (Art. 124 Abs. 1 ZPO), hier also die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen. Diese kann die Prozessleitung an eines der Gerichtsmitglieder delegieren (Art. 124 Abs. 2 ZPO). Dabei kann das kantonale Recht den Umfang der Delegation generell festlegen und/oder das Gericht kann die Prozessleitung im Einzelfall, sei es umfassend oder bezogen auf einzelne Prozesshandlungen, delegieren (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 8.8; A. Staehelin, a.a.O., Art. 124 N 5). Der Kanton St. Gallen legt den Umfang der Delegation an den verfahrensleitenden Richter in Art. 17 Abs. 1 EG ZPO fest. Die Sistierung ist darin nicht erwähnt. Allerdings ist unbestritten, dass es sich in Art. 17 Abs. 1 EG ZPO nicht um eine abschliessende Aufzählung handelt, was an sich eine Zuständigkeit des verfahrensleitenden Richters nicht ausschliesst. Berücksichtigt man darüber hinaus auch die Bedeutung einer Sistierung oder ihrer Ablehnung sowie den Umstand, dass mit Art. 17 EG ZPO an die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bisherige Regelung angeknüpft werden sollte (vgl. Botschaft vom 20. Oktober 2009 zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, ABl 2009, 3023, 3032 f.), rechtfertigt es sich, in streitigen Fällen weiterhin von der grundsätzlichen Zuständigkeit des in der Sache zuständigen Gerichts auszugehen (zur bis Ende 2010 geltenden Regelung Leuenberger/ Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, N 1.b zu Art. 62 ZPO), dabei indes wie folgt zu differenzieren: Da die Sistierung dem Grundsatz der beförderlichen Prozesserledigung (vgl. Art. 124 Abs. 1 ZPO) widerspricht und insofern gegenüber Letzterem die Ausnahme bildet (vgl. BK-Frei, Art. 126 ZPO N 1), kommt dem verfahrensleitenden Richter auch in strittigen Fällen die Kompetenz zu, die Sistierung abzulehnen. Alsdann ist es Sache der Partei, welche die Sistierung wünscht, darüber einen Entscheid des in der Sache zuständigen Gerichts zu erwirken, wobei dem Gericht je nach Verfahrensstand unbenommen sein muss, diesen Entscheid separat oder im Rahmen des Endentscheids zu treffen. Kommt der verfahrensleitende Richter hingegen bei einer vorläufigen Prüfung zum Schluss, dass eine Sistierung i.S.v. Art. 126 Abs. 1 ZPO zweckmässig ist, dann erscheint in strittigen Fällen, zu denen auch der Fall gehört, dass sich die Parteien übereinstimmend gegen eine Sistierung aussprechen, angezeigt, dass darüber sofort das in der Sache zuständige Gericht entscheidet. Der Entscheid darüber, ob das Verfahren sistiert werden soll, obliegt mithin vorliegend der II. Zivilkammer. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/2