opencaselaw.ch

VZ.2009.29

St. Gallen · 2010-10-12 · Deutsch SG

Art. 254 Abs. 1 lit. a ZPO (sGS 961.2). Führt der Richter im Rechtsöffnungsverfahren keine Verhandlung durch, hat er dafür zu sorgen, dass der Gesuchsteller die Ausführungen des Gesuchgegners zur Kenntnis nehmen und dazu nach Gutdünken Stellung nehmen kann. Erfolgt keine Zustellung der Stellungnahme des Gesuchgegners, stellt dies eine Verletzung einer Verfahrensvorschrift und zugleich eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar. Eine Heilung des Verfahrensmangels ist hier ausgeschlossen (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 12. Oktober 2010, VZ.2009.29).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 12.10.2010 VZ.2009.29

Art. 254 Abs. 1 lit. a ZPO (sGS 961.2). Führt der Richter im Rechtsöffnungsverfahren keine Verhandlung durch, hat er dafür zu sorgen, dass der Gesuchsteller die Ausführungen des Gesuchgegners zur Kenntnis nehmen und dazu nach Gutdünken Stellung nehmen kann. Erfolgt keine Zustellung der Stellungnahme des Gesuchgegners, stellt dies eine Verletzung einer Verfahrensvorschrift und zugleich eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar. Eine Heilung des Verfahrensmangels ist hier ausgeschlossen (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 12. Oktober 2010, VZ.2009.29).

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Saint-Gall Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) San Gallo Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)