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V-2017/195

St. Gallen · 2018-12-10 · Deutsch SG

Art. 363 Abs. 2 Ziff. 4 i.V.m. Art. 368 ZGB (SR 210). Validierung Vorsorgeauftrag. Es bestehen Zweifel, ob der Beschwerdeführer als Vorsorgebeauftragter seiner Mutter stets ausschliesslich in ihrem Interesse gehandelt hat. Damit ist die Anordnung von Weisungen hinsichtlich der Mandatsführung gerechtfertigt. Eine Gefahr muss sich nicht erst konkretisieren, bevor die Erwachsenenschutzbehörde tätig werden kann (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 10. Dezember 2018, V-2017/195).

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Art. 363 Abs. 2 Ziff. 4 i.V.m. Art. 368 ZGB (SR 210). Validierung Vorsorgeauftrag. Es bestehen Zweifel, ob der Beschwerdeführer als Vorsorgebeauftragter seiner Mutter stets ausschliesslich in ihrem Interesse gehandelt hat. Damit ist die Anordnung von Weisungen hinsichtlich der Mandatsführung gerechtfertigt. Eine Gefahr muss sich nicht erst konkretisieren, bevor die Erwachsenenschutzbehörde tätig werden kann (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 10. Dezember 2018, V-2017/195).

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