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V-2010/64

St. Gallen · 2010-06-09 · Deutsch SG

Art. 397a Abs. 1 ZGB. Eine fürsorgerische Freiheitsentziehung ist in rechtlicher Hinsicht nicht schon dann verhältnismässig, wenn die stationäre Behandlung in medizinischer Hinsicht sinnvoll erscheint. Vielmehr muss aufgrund der konkreten Umstände ausgewiesen sein, dass der betroffenen Person im Falle einer Entlassung aus der Klinik die minimal notwendige persönliche Fürsorge nicht gewährt werden kann. – Verhältnismässigkeit bejaht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 9. Juni 2010, V-2010/64).

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Art. 397a Abs. 1 ZGB. Eine fürsorgerische Freiheitsentziehung ist in rechtlicher Hinsicht nicht schon dann verhältnismässig, wenn die stationäre Behandlung in medizinischer Hinsicht sinnvoll erscheint. Vielmehr muss aufgrund der konkreten Umstände ausgewiesen sein, dass der betroffenen Person im Falle einer Entlassung aus der Klinik die minimal notwendige persönliche Fürsorge nicht gewährt werden kann. – Verhältnismässigkeit bejaht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 9. Juni 2010, V-2010/64).

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