Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf das Aktengutachten der IB-Bern GmbH vom 20. April 2023 abgestellt und die Einstellung der Versicherungsleistungen per 2. Juli 2021 ist nicht zu beanstanden. Entgegen den sich wiederholenden, in pauschaler Weise vorgetragenen Vorwürfen des Beschwerdeführers bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für Verfahrensfehler der Beschwerdegegnerin, die eine Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids aus formellen Gründen rechtfertigen würden. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. April 2025, UV 2024/41). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten 8C_309/2025.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Versicherungsgericht 10.04.2025 UV 2024/41 Saint-Gall Versicherungsgericht 10.04.2025 UV 2024/41 San Gallo Versicherungsgericht 10.04.2025 UV 2024/41
Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf das Aktengutachten der IB-Bern GmbH vom 20. April 2023 abgestellt und die Einstellung der Versicherungsleistungen per 2. Juli 2021 ist nicht zu beanstanden. Entgegen den sich wiederholenden, in pauschaler Weise vorgetragenen Vorwürfen des Beschwerdeführers bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für Verfahrensfehler der Beschwerdegegnerin, die eine Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids aus formellen Gründen rechtfertigen würden. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. April 2025, UV 2024/41). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten 8C_309/2025.
St.Gallen Versicherungsgericht Saint-Gall Versicherungsgericht San Gallo Versicherungsgericht UV - Unfallversicherung