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UV.2024.40

Fallabschluss rechtmässig; weitere Abklärungen bezüglich Rente und Integritätsentschädigung nötig

Bs Sozialversicherungsgericht · 2024-10-31 · Deutsch BS
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Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom21. Mai 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. med. R. von Aarburgund Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur

Beschwerdeführerin 1

B____

[...]

vertreten durch Marina V'Kovski, Koziol Bütikofer, Karl-Neuhaus-Strasse 21, Postfach 800, 2501 Biel/Bienne

Beschwerdeführer 2

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.40, UV.2024.41

Einspracheentscheid vom

31. Oktober 2024

Fallabschluss rechtmässig; weitere Abklärungen bezüglich Rente und Integritätsentschädigung nötig

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. SchnyderMLaw L. Marti

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

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