Art. 220 Abs. 1, Art. 237 Abs. 1, Art. 254 Abs. 1 lit. a StP (sGS 962.1). Eine Begründungsverzichtserklärung kann nur zurückgenommen werden, wenn sie irrtümlich abgegeben worden ist. Ob ein Willensmangel vorliegt, ist von der ersten Instanz zu prüfen, sofern das (Kurz-)Urteil noch nicht zugestellt worden ist; andernfalls ist die Rechtsmittelinstanz zuständig, und zwar auf Rechtsverweigerungsbeschwerde hin (Kantonsgericht, Strafkammer, 4. September 2007, ST.2007.59).
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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.09.2007 ST.2007.59 Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.09.2007 ST.2007.59 San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.09.2007 ST.2007.59
Art. 220 Abs. 1, Art. 237 Abs. 1, Art. 254 Abs. 1 lit. a StP (sGS 962.1). Eine Begründungsverzichtserklärung kann nur zurückgenommen werden, wenn sie irrtümlich abgegeben worden ist. Ob ein Willensmangel vorliegt, ist von der ersten Instanz zu prüfen, sofern das (Kurz-)Urteil noch nicht zugestellt worden ist; andernfalls ist die Rechtsmittelinstanz zuständig, und zwar auf Rechtsverweigerungsbeschwerde hin (Kantonsgericht, Strafkammer, 4. September 2007, ST.2007.59).
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