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RZ.2010.38

St. Gallen · 2010-08-20 · Deutsch SG

Art. 219 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2). Die Ordnungsmässigkeit der Anhängigmachung des Rechtsmittels ist - wie die Prozessvoraussetzungen - ebenfalls von Amtes wegen zu prüfen. Der Rekurs ist schriftlich einzureichen (Art. 219 Abs. 1 ZPO), wobei die Rechtsmitteleingabe eigenhändig unterzeichnet, d.h. mit einer Originalunterschrift versehen sein muss. Wird bewusst eine Eingabe nicht mit der Originalunterschrift, sondern lediglich mit faksimilierter/kopierter Unterschrift eingereicht, ist keine Nachfrist zur Nachholung der Unterschrift anzusetzen (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, 20. August 2010, RZ.2010.38).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 20.08.2010 RZ.2010.38

Art. 219 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2). Die Ordnungsmässigkeit der Anhängigmachung des Rechtsmittels ist - wie die Prozessvoraussetzungen - ebenfalls von Amtes wegen zu prüfen. Der Rekurs ist schriftlich einzureichen (Art. 219 Abs. 1 ZPO), wobei die Rechtsmitteleingabe eigenhändig unterzeichnet, d.h. mit einer Originalunterschrift versehen sein muss. Wird bewusst eine Eingabe nicht mit der Originalunterschrift, sondern lediglich mit faksimilierter/kopierter Unterschrift eingereicht, ist keine Nachfrist zur Nachholung der Unterschrift anzusetzen (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, 20. August 2010, RZ.2010.38).

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