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K 2012/1

St. Gallen · 2015-06-30 · Deutsch SG

Personalrecht, Forderung aus rechtswidriger Kündigung; Art. 83 aStVG, Art. 336 ff. OR.Nach dem anwendbaren früheren Personalrecht hatte der zu Unrecht entlassene Mitarbeiter die Möglichkeit, auf den Anfechtungsweg die Wiederbeschäftigung zu erstreiten oder eine Entschädigung geltend zu machen. Genügte die Kündigung den Anforderungen gemäss Art. 336 OR nicht, konnte er eine Entschädigung in sachgemässer Anwendung von Art. 336a OR beanspruchen. Diese Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, sie darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn für sechs Monate entspricht. Bemessung im konkreten Fall (Verwaltungsgericht, K 2012/1).Entscheid vom 30. Juni 2015

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St.Gallen Verwaltungsgericht 30.06.2015 K 2012/1 Saint-Gall Verwaltungsgericht 30.06.2015 K 2012/1 San Gallo Verwaltungsgericht 30.06.2015 K 2012/1

Personalrecht, Forderung aus rechtswidriger Kündigung; Art. 83 aStVG, Art. 336 ff. OR.Nach dem anwendbaren früheren Personalrecht hatte der zu Unrecht entlassene Mitarbeiter die Möglichkeit, auf den Anfechtungsweg die Wiederbeschäftigung zu erstreiten oder eine Entschädigung geltend zu machen. Genügte die Kündigung den Anforderungen gemäss Art. 336 OR nicht, konnte er eine Entschädigung in sachgemässer Anwendung von Art. 336a OR beanspruchen. Diese Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, sie darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn für sechs Monate entspricht. Bemessung im konkreten Fall (Verwaltungsgericht, K 2012/1).Entscheid vom 30. Juni 2015

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