Art. 28 IVG, Art. 17 ATSG. Invalidenrente, Rentenrevision. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands bzw. ein höherer Arbeitsunfähigkeitsgrad ist auf Grund des eingeholten orthopädisch-psychiatrischen Verwaltungsgutachtens auch nach der wiedererwägungsweise aufgehobenen ganzen - und weiter ausgerichteten halben - Rente nicht erstellt. Es bleibt damit beim Anspruch auf eine halbe Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. November 2018, IV 2016/75).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Versicherungsgericht 07.11.2018 IV 2016/75 Saint-Gall Versicherungsgericht 07.11.2018 IV 2016/75 San Gallo Versicherungsgericht 07.11.2018 IV 2016/75
Art. 28 IVG, Art. 17 ATSG. Invalidenrente, Rentenrevision. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands bzw. ein höherer Arbeitsunfähigkeitsgrad ist auf Grund des eingeholten orthopädisch-psychiatrischen Verwaltungsgutachtens auch nach der wiedererwägungsweise aufgehobenen ganzen - und weiter ausgerichteten halben - Rente nicht erstellt. Es bleibt damit beim Anspruch auf eine halbe Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. November 2018, IV 2016/75).
St.Gallen Versicherungsgericht Saint-Gall Versicherungsgericht San Gallo Versicherungsgericht IV - Invalidenversicherung