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IV 2016/297

St. Gallen · 2018-12-06 · Deutsch SG

Art. 7 ATSG; Art. 8 ATSG, Art. 16 ATSG; Art. 28 IVG; Art. 29bis IVV; Art. 88a IVV: abgestufter, befristeter Rentenanspruch. Gemäss beweiskräftigem Gutachten bestand aufgrund orthopädischer Beschwerden zunächst eine 100%-ige und anschliessend eine 20%-ige Arbeitsunfähigkeit. Danach war die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 50% und ab einem späteren Zeitpunkt zu 60% arbeitsfähig. Da es sich um Arbeitsfähigkeiten aufgrund verschiedener Leiden handelt, ist gemäss Art. 29bis IVV e contrario für den Rentenbeginn aufgrund der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit das Wartejahr zu berücksichtigen. Hingegen ist Art. 88a IVV nicht anwendbar, da vorgängig zwischenzeitlich kein Rentenanspruch bestand (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Dezember 2018, IV 2016/297).

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Art. 7 ATSG; Art. 8 ATSG, Art. 16 ATSG; Art. 28 IVG; Art. 29bis IVV; Art. 88a IVV: abgestufter, befristeter Rentenanspruch. Gemäss beweiskräftigem Gutachten bestand aufgrund orthopädischer Beschwerden zunächst eine 100%-ige und anschliessend eine 20%-ige Arbeitsunfähigkeit. Danach war die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 50% und ab einem späteren Zeitpunkt zu 60% arbeitsfähig. Da es sich um Arbeitsfähigkeiten aufgrund verschiedener Leiden handelt, ist gemäss Art. 29bis IVV e contrario für den Rentenbeginn aufgrund der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit das Wartejahr zu berücksichtigen. Hingegen ist Art. 88a IVV nicht anwendbar, da vorgängig zwischenzeitlich kein Rentenanspruch bestand (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Dezember 2018, IV 2016/297).

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