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IV 2016/258

St. Gallen · 2018-11-07 · Deutsch SG

Wiederanmeldung, Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV: Die Beschwerdegegnerin wies ein erneutes Rentengesuch des Beschwerdeführers ab, da seit der vorangegangenen abweisenden Verfügung im Jahr 2011 keine gesundheitliche Verschlechterung erkennbar sei. Sie stützte sich hierbei auf zwei ausführliche und nachvollziehbare RAD-Stellungnahmen. Da diese keine begründeten Zweifel aufwerfen, erfolgte die erneute Abweisung des Rentenbegehrens zu Recht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. November 2018, IV 2016/258).

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Wiederanmeldung, Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV: Die Beschwerdegegnerin wies ein erneutes Rentengesuch des Beschwerdeführers ab, da seit der vorangegangenen abweisenden Verfügung im Jahr 2011 keine gesundheitliche Verschlechterung erkennbar sei. Sie stützte sich hierbei auf zwei ausführliche und nachvollziehbare RAD-Stellungnahmen. Da diese keine begründeten Zweifel aufwerfen, erfolgte die erneute Abweisung des Rentenbegehrens zu Recht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. November 2018, IV 2016/258).

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