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IV 2015/237

St. Gallen · 2016-06-03 · Deutsch SG

Art. 61 lit. i ATSG in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 VRP. Wiederaufnahme des Verfahrens/Revision. Mit den neu eingereichten medizinischen Unterlagen ist weder erstellt, dass bereits zum Verfügungszeitpunkt ein somatisches Hüftleiden bestanden hat, noch dass dieses bereits zum damaligen Zeitpunkt invalidisierend war (E. 2.2). Weiter wäre es der Gesuchstellerin bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt möglich gewesen, die von ihr nun geltend gemachte fehlende Bildgebung der Hüften bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren zu rügen (2.3). Auf das Wiederaufnahmebegehren kann somit nicht eingetreten werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juni 2016, IV 2015/237). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2016.

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St.Gallen Versicherungsgericht 03.06.2016 IV 2015/237 Saint-Gall Versicherungsgericht 03.06.2016 IV 2015/237 San Gallo Versicherungsgericht 03.06.2016 IV 2015/237

Art. 61 lit. i ATSG in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 VRP. Wiederaufnahme des Verfahrens/Revision. Mit den neu eingereichten medizinischen Unterlagen ist weder erstellt, dass bereits zum Verfügungszeitpunkt ein somatisches Hüftleiden bestanden hat, noch dass dieses bereits zum damaligen Zeitpunkt invalidisierend war (E. 2.2). Weiter wäre es der Gesuchstellerin bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt möglich gewesen, die von ihr nun geltend gemachte fehlende Bildgebung der Hüften bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren zu rügen (2.3). Auf das Wiederaufnahmebegehren kann somit nicht eingetreten werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juni 2016, IV 2015/237). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2016.

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