Art. 7 ATSG, Art. 16 ATSG, Art. 28 IVG; Würdigung einer RAD-Stellungnahme mit Verweis auf ein früheres Gutachten. Zahlreiche qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bei zeitlich voller Arbeitsfähigkeit. Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejaht, indes erscheint aber der maximale Tabellenlohnabzug von 25 % angemessen. Damit resultiert ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. November 2016, IV 2015/204).
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St.Gallen Versicherungsgericht 02.11.2016 IV 2015/204 Saint-Gall Versicherungsgericht 02.11.2016 IV 2015/204 San Gallo Versicherungsgericht 02.11.2016 IV 2015/204
Art. 7 ATSG, Art. 16 ATSG, Art. 28 IVG; Würdigung einer RAD-Stellungnahme mit Verweis auf ein früheres Gutachten. Zahlreiche qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bei zeitlich voller Arbeitsfähigkeit. Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejaht, indes erscheint aber der maximale Tabellenlohnabzug von 25 % angemessen. Damit resultiert ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
2. November 2016, IV 2015/204).
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