Art. 28 IVG und lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (IV-Revision 6a). Die ursprüngliche Rentenzusprache ist aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgt. Gestützt auf das im Rahmen der Rentenüberprüfung gemäss lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen eingeholte ABI-Gutachten ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten auszugehen. Da kein rentenbegründender IV-Grad resultiert, hat die IV-Stelle die Rente zu Recht aufgehoben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. August 2017, IV 2015/192). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2017.
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St.Gallen Versicherungsgericht 03.08.2017 IV 2015/192 Saint-Gall Versicherungsgericht 03.08.2017 IV 2015/192 San Gallo Versicherungsgericht 03.08.2017 IV 2015/192
Art. 28 IVG und lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (IV-Revision 6a). Die ursprüngliche Rentenzusprache ist aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgt. Gestützt auf das im Rahmen der Rentenüberprüfung gemäss lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen eingeholte ABI-Gutachten ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten auszugehen. Da kein rentenbegründender IV-Grad resultiert, hat die IV-Stelle die Rente zu Recht aufgehoben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. August 2017, IV 2015/192). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2017.
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