Art. 28 IVG. Invalidenrente. Alleinstehender Landwirt mit sehr geringen Einkommen auf dem eigenen Hof. Das Valideneinkommen ist nicht zu parallelisieren, da von einem freiwilligen Verzicht auf ein höheres Einkommen auszugehen ist (Erw. 2.3). Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die Restarbeitsfähigkeit (infolge Myokardinfarkts nur noch leichte körperliche Tätigkeiten) trotz des fortgeschrittenen Alters verwertbar ist (Erw. 2.4). Weitere Abklärung der medizinischen Situation offen gelassen, da selbst unter Annahme einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit und eines maximalen Leidensabzugs von 25 % kein Rentenanspruch besteht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Januar 2017, IV 2014/258). Entscheid vom 19. Januar 2017
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St.Gallen Versicherungsgericht 19.01.2017 IV 2014/258 Saint-Gall Versicherungsgericht 19.01.2017 IV 2014/258 San Gallo Versicherungsgericht 19.01.2017 IV 2014/258
Art. 28 IVG. Invalidenrente. Alleinstehender Landwirt mit sehr geringen Einkommen auf dem eigenen Hof. Das Valideneinkommen ist nicht zu parallelisieren, da von einem freiwilligen Verzicht auf ein höheres Einkommen auszugehen ist (Erw. 2.3). Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die Restarbeitsfähigkeit (infolge Myokardinfarkts nur noch leichte körperliche Tätigkeiten) trotz des fortgeschrittenen Alters verwertbar ist (Erw. 2.4). Weitere Abklärung der medizinischen Situation offen gelassen, da selbst unter Annahme einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit und eines maximalen Leidensabzugs von 25 % kein Rentenanspruch besteht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Januar 2017, IV 2014/258).
Entscheid vom 19. Januar 2017
St.Gallen Versicherungsgericht Saint-Gall Versicherungsgericht San Gallo Versicherungsgericht IV - Invalidenversicherung