Verfügung vom 12. Juli 2016
Sachverhalt
A. Der 1954 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich unter Hinweis auf beidseitige Schulterverlet- zungen am 29. Juni 2006 bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 1). Diese holte die Akten der C.________ ein (act. II 3, 9) und wies nach weite- ren Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 21) das Leistungsbegehren mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 3. Ok- tober 2007 (act. II 23) ab. Am 2. März 2012 gelangte der Versicherte erneut mit einem Leistungsge- such an die IVB (act. II 25), worauf diese wiederum Erhebungen vornahm (act. II 29.1; Akten der IVB [act. IIa] 30, 32, 34) und – nachdem sie am
17. April 2012 zunächst formlos mitgeteilt hatte, es seien keine beruflichen Massnahmen möglich und es werde der Rentenanspruch geprüft (act. IIa
35) – eine berufliche Grundabklärung sowie ein Aufbautraining in der Ab- klärungsstelle D.________ in … veranlasste (act. IIa 53, 58, 78, 89). In der Folge ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 35 % und stellte dem Versi- cherten mit Vorbescheid vom 20. November 2013 (act. IIa 83) die Abwei- sung des Leistungsbegehrens hinsichtlich der Invalidenrente in Aussicht. Auf Einwand vom 10. Januar 2014 (act. IIa 92) hin, hielt die IVB an ihrem Vorbescheid fest und verneinte mit Verfügung vom 13. Februar 2014 (act. IIa 98) einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Beschwerde (Akten der IVB [act. IIb] 102) hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Mai 2014 (IV/2014/258 [act. IIb 113]) unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung gut und wies die Sache an die IVB zurück. Das Gericht erwog (E. 4.5), der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt er- weise sich als unvollständig abgeklärt. Nach Vornahme der erforderlichen medizinischen Abklärungen werde die IVB über den Rentenanspruch neu zu befinden haben. Dabei werde sie angesichts der Feststellungen im Be- richt der Abklärungsstelle D.________ vom 7. Mai 2013 namentlich die Wahrscheinlichkeit einer Integration in den ersten Arbeitsmarkt zu berück-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2017, IV/16/795, Seite 3 sichtigen und gleichzeitig aber auch der Schadenminderungspflicht des Versicherten Rechnung zu tragen haben. Zwischenzeitlich hatte der Beschwerdeführer vom 21. Januar bis 20. April 2014 in der Abklärungsstelle E.________ ein Arbeitstraining absolviert (act. IIb 110). B. In der Folge nahm die IVB medizinische und erwerbliche Abklärungen vor (act. IIb 114 f.) und schloss nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren die berufliche Eingliederung mit Verfügung vom 11. März 2015 ab (act. IIb 119, 121). Zudem liess sie den Versicherten durch das F.________ (MEDAS) polydisziplinär in den Bereichen Orthopädie/Traumatologie (act. IIb 137.2), Psychiatrie (act. IIb 137.3), Innere Medizin (act. IIb 137.4) und Neurologie (act. IIb 137.5) begutachten (Expertise vom 25. Mai 2016 [act. IIb 137.1]). Daraufhin verneinte die IVB nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 12. Juli 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 36 % den Anspruch auf eine Invalidenrente (act. IIb 139, 145, 147). C. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch G.________, Master of Law, von B.________, am 8. September 2016 Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Sep- tember 2012 eine halbe Rente auszurichten, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. In der Beschwerdeantwort beantragt die Beschwerdegegnerin die Abwei- sung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2017, IV/16/795, Seite 4
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 12. Juli 2016 (act. IIb 147). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2017, IV/16/795, Seite 5 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vor- liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun- fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind- bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prü- fen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2017, IV/16/795, Seite 6 und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2017, IV/16/795, Seite 7 Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3. 3.1 Im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Mai 2014, VGE IV/2014/258, E. 3.1 und 3.2 (act. IIb 113), wurde im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 2. März 2012 (act. II 25) bereits festgehalten, dass der Rentenanspruch frei zu prüfen ist, da im Vergleichszeitraum zwischen der leistungsablehnenden Verfügung vom 3. Oktober 2007 (act. II 23) und der damals angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2014 (act. IIa 98) in den tatsächlichen Verhältnissen dahingehend eine erhebliche Änderung eingetreten war, als dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als … medizinisch nicht mehr zugemutet werden konnte, wohingegen er im Jahr 2007 seine angestammte Tätigkeit nach einem Unfall im Jahr 2004 und einem Verhebetrauma im Jahr 2005 wieder uneingeschränkt hatte aufneh- men können (betreffend Neuanmeldung vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Ver- ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77, 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 3.2 Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 25. Mai 2016 (act. IIb 137.1), welches im Nachgang zum Urteil des Verwaltungsgerichts vom
26. Mai 2014 (VGE IV/2014/258 [act. IIb 113]) erstellt wurde, führten die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2017, IV/16/795, Seite 8 Gutachter die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (act. IIb 137.1/23): 1. Verbliebene Bewegungseinschränkung Schultern bds., links stärker als rechts, bei St. n. 12/2004 Schulterarthroskopie rechts mit offener Rotatorenmanschettenre- konstruktion, Tenotomie und Tenodese der langen Bizepssehne 12/2005 Schulterarthroskopie links mit Tenotomie der langen Bizepssehne, subakromiales Débridement und Bursektomie 03/2006 Mobilisation linke Schulter in Narkose 06/2006 AC-Gelenksinfiltration links mit Kenacort 07/2006 Diagnostische Schulterarthroskopie links mit offener Rotatoren- manschettenrekonstruktion (Subskapularis, Supraspinatus) 04/2007 Schulterarthroskopie links, subakromiale Dekompression ACG- Resektion 03/2012 Diagnostische Schulterarthroskopie links mit ausgedehnter Nar- benlösung (Adhäsiolyse) und Mobilisation der Sehnen, offene Rekonstruk- tion Subscapularis und Supraspinatus und Intervallnaht 2. Leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom ICD- 10 F32.11 In der zusammenfassenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gaben die Gutachter an (act. IIb 137.1/26), der Beschwerdeführer sei in der bisheri- gen Tätigkeit als … aufgrund der zu hohen Gewichte nicht mehr arbeits- fähig, sowohl für die Tätigkeit als … als auch für eine andere leidensadaptierte Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der Grössen- ordnung von 70 – 80 % aufgrund vermehrter Pausen und aus psychiatri- scher Sicht. Als zusammenfassendes Belastungs-/Ressourcenprofil im polydisziplinären Konsens gaben die Experten an, zumutbar seien wech- selbelastete, körperlich leichte Tätigkeiten ohne Arbeiten oberhalb der Ho- rizontalen, Überkopfarbeiten sowie Heben und Tragen von Lasten von über 10kg, mit einem Gewichtslimit von 5kg auf/über der Horizontalen/Brusthöhe beidhändig. Aus psychiatrischer Sicht sollten Tätigkeiten vermieden wer- den, die eine erhöhte emotionale Belastbarkeit voraussetzten, besonders Tätigkeiten mit erhöhter Flexibilität und Fähigkeit zur Umstellung sowie Ausdauer. Es seien entsprechende Tätigkeiten einfacher bis durchschnittli- cher geistiger Art mit einfachen bis durchschnittlichen Verantwortungsgra- den auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne besonderen Zeitdruck und ohne Nachtarbeitsbedingungen vorstellbar. Keine Akkord- oder Wechsel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2017, IV/16/795, Seite 9 schichttätigkeiten. Dabei sei die körperliche Belastungsgrenzen des Be- schwerdeführers zu berücksichtigen. 3.3 Prof. em. Dr. med. H.________, Facharzt für Kinder- und Jungen- dpsychiatrie und –psychotherapie, hielt in dem im vorliegenden Verfahren eingereichten Bericht vom 11. August 2016 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3) fest, seit der Beschwerdeführer nicht mehr bei der I.________ berufstätig sein könne, zeige er depressive Episoden mit wechselnder Län- ge und Intensität. Einerseits seien diese depressiven Episoden klar in Zu- sammenhang mit der belastenden beruflichen Situation und den damit verbundenen existentiellen Ängsten zu sehen. Andererseits sei dieses kriti- sche Lebensereignis auf dem Hintergrund von früheren Belastungen zu sehen. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Herkunftsfamilie aufgrund massiver Traumatisierungen in der Kindheit und Jugend gebrochen. Dieser Teil seiner Geschichte sei immer noch mit sehr viel Wut und Scham be- setzt. Er spreche darüber äusserst ungern, versuche durch Verdrängung die Situation für ihn erträglicher zu machen. Er habe dies der externen psychiatrischen Gutachterin nicht adäquat darstellen können. Seinen ge- liebten Beruf als … habe er aufgrund einer … aufgegeben. Die weitere be- rufliche Laufbahn habe immer wieder Brüche gezeigt, die ihn stark belastet hätten. Durch die Tätigkeit bei der I.________ und durch die erfreuliche Entwicklung seiner drei Kinder habe der Beschwerdeführer eine positive Entwicklung hin zu deutlich geringeren Auffälligkeiten gezeigt. Insgesamt sei durch die nun sehr lange andauernde berufliche Unsicherheit eine ei- gentliche Retraumatisierung passiert. Er sei deswegen psychisch sehr viel stärker belastet und eingeschränkt, als die Gutachterin dies beschrieben habe. Sicher sei davon auszugehen, dass bei der von der Gutachterin an- gegebenen Bandbreite der Arbeitsfähigkeit von 70 – 80 % der untere Wert anzunehmen sei. Die von der Gutachterin gestellte Diagnose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sei zwar richtig, sei aber unvollständig ohne die Erwähnung der früheren Traumatisierung, der lange anhaltenden Dysthymie und der le- bensgeschichtlichen Bedeutung der aktuellen Verunsicherung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2017, IV/16/795, Seite 10 4. 4.1 Das Gutachten der MEDAS vom 25. Mai 2016 (act. IIb 137.1; inklu- sive Fachgutachten betreffend Orthopädie/Traumatologie, Psychiatrie, In- nere Medizin und Neurologie [act. IIb 137.2 – 137.5]) erfüllt die an den Beweiswert einer medizinischen Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.5 hiervor). Es ist voll beweiskräftig, da es – beruhend auf allseitigen Untersuchungen und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden – die streitigen Punkte umfassend abhandelt und in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde. Weiter leuchtet es in der medizinischen Beurteilung ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen werden eingehend begrün- det. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde S. 6 Ziff. 3.1), im Vorbescheid (bzw. in der angefochtenen Verfügung) sei die Beschwer- degegnerin (gestützt auf die erfolgte Begutachtung) unzutreffenderweise von einer Hebe- und Tragelimite von 10kg ausgegangen, wohingegen die bisherigen Berichte und die erprobte Arbeitsfähigkeit von einer Limite von 5kg ausgingen, ist festzuhalten, dass gemäss Gutachten der MEDAS vom
25. Mai 2016 dass Heben und Tragen von Lasten von über 10kg, mit einem Gewichtslimit von 5kg auf/über der Horizontalen/Brusthöhe beidhändig als zumutbar erachtet wird (act. IIb 137.1/26). Dies deckt sich im Wesentlichen mit dem durch die behandelnden Ärzte der orthopädischen Klinik des Spi- tals J.________ im Bericht vom 26. März 2013 (act. IIb 114/7 f.) gemachten Angaben, wonach administrative und leichte körperliche Tätigkeiten mit einem Gewichtslimit von 5kg auf/über der Horizontalen/Brusthöhe beidhän- dig zumutbar seien. Allein in der kreisärztlichen Beurteilung vom 3. Oktober 2012 (act. IIb 114/9 ff.) bzw. in der Verfügung der C.________ vom 9. Sep- tember 2013 (act. IIb 114/5 f.) wird kein Heben oder Tragen von Gewichten über 5kg beidhändig – ohne die Beschränkung auf/über der Horizonta- len/Brusthöhe – angegeben. Da die kreisärztliche Beurteilung (bzw. die Verfügung der C.________) bereits längere Zeit zurück liegt, ist ihre Aus- sagekraft herabgesetzt. Die Einschätzung der Gutachter der MEDAS aus dem Jahr 2016 gibt die aktuelle Situation wieder und ist deshalb aussage- kräftiger.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2017, IV/16/795, Seite 11 4.3 Weiter macht der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Bericht von Prof. em. Dr. med. H.________ vom 11. August 2016 (act. I 3) geltend (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 3.2), es sei von einer 30 %-igen Arbeitsun- fähigkeit (eventuell 25 %) auszugehen. Diese Arbeitsunfähigkeit ergebe sich nicht in erster Linie – wie im Vorbescheid (bzw. in der angefochtenen Verfügung) festgehalten – aus einer Leistungsminderung, sondern aus ei- ner leichten bis mittelgradig depressiven Episode mit somatischem Syn- drom (ICD-10 F32.11). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten (und behandelnden Spezialärzten) der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte (und behandelnde Spezialärzte) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussa- gen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bun- desgericht {BGer}] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Zudem ist – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten hat (Be- schwerdeantwort S. 2 f. C./6) – in psychischer Hinsicht insbesondere von Interesse, ob die von der psychiatrischen Gutachterin vorgenommene Ein- schätzung, wonach medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 70 – 80 % resultiere (act. IIb 137.3/9), in juristischer Hinsicht massgebend ist. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass leichte bis mittelgradige depressive Störungen rezidivierender oder episodischer Natur praxisgemäss einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197). Nur in dieser – seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind – gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (vgl. dazu auch BGE 141 V 281 E. 3.7.1 S. 295 und E. 3.7.3 S. 296). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Zudem muss die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein, als die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft worden sind (BGE 140 V 193
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2017, IV/16/795, Seite 12 E. 3.3 S. 197, 137 V 64 E. 5.2 S. 70; Entscheid des BGer vom 14. Oktober 2016, 9C_434/2016, E. 6.3). Beim Beschwerdeführer wurde eine leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) diagnostiziert (act. IIb 137.1/24). Er begab sich im Januar 2006 in fachärztliche Behandlung. Im Jahr 2013 nahm er eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Prof. em. Dr. med. H.________ auf. Gemäss Angaben gegenüber der psychiatrischen Gutachterin sei nach anfänglich wöchentlichen Therapie- sitzungen das Intervall im Verlauf auf drei Wochen ausgedehnt worden, eine medikamentöse Therapie bestehe nicht (act. IIb 137.3/3). Die psychia- trische Gutachterin gab hinsichtlich der Prognose an (act. IIb 137.3/9), die- se sei offen, darüber hinaus seien die Therapieoptionen (vorwiegend medikamentös) nicht ausgeschöpft, eine affektstabilisierende sowie schmerzmodulierende und augmentative Medikation sollte bei einem be- reits beginnenden chronifizierten Verlauf diskutiert werden. Mit Blick auf diese Gegebenheiten kann nicht von einer mit überwiegender Wahrschein- lichkeit erstellten invalidenversicherungsrechtlich relevanten Therapieresis- tenz gesprochen werden. Folglich hat die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit (act. IIb 137.3/9) vorliegend unberücksichtigt zu bleiben. 4.4 Massgebend sind folglich allein die organisch bedingten Einschrän- kungen, so dass der Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 25. Mai 2016 in der bisherigen Tätigkeit als … aufgrund der zu hohen Gewichte nicht mehr arbeitsfähig ist. Für die Tätigkeit als … und auch in leidensangepassten Tätigkeiten ist der Beschwerdeführer bei einer vollen Arbeitszeit und 80 % Leistung aufgrund vermehrter Pausen jedoch arbeitsfähig; dabei sind wechselbelastete, körperlich leichte Tätigkeiten ohne Arbeiten oberhalb der Horizontalen, Überkopfarbeiten sowie Heben und Tragen von Lasten von über 10kg, mit einem Gewichtslimit von 5kg auf/über der Horizontalen/Brusthöhe beidhändig zumutbar (orthopädisch- /traumatologisches Fachgutachten vom 11. April 2016 [act. IIb 137.2/11]; sowohl gemäss dem internistischen Fachgutachten vom 13. April 2016 [act. IIb 137.4/9] als auch dem neurologischen Fachgutachten vom 15. April
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2017, IV/16/795, Seite 13 2016 [act. IIb 137.5/6] besteht in einer leidensangepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit). 4.5 Hinsichtlich der Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit macht der Beschwerdeführer geltend (Beschwerde S. 7 Ziff. 3.3), im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Mai 2014, VGE IV/2014/258, E. 4.5 (act. IIb 113), werde die Beschwerdegegnerin angewiesen, die Feststellungen im Bericht der Abklärungsstelle D.________ vom 7. Mai 2013 (act. IIa 58) zu berücksichtigen, insbesondere die Wahrscheinlichkeit einer Integration in den ersten Arbeitsmarkt. Der Verlauf der bisherigen Integrationsmass- nahmen lasse eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt als ungeklärt und fraglich erscheinen. 4.5.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis- tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er um- fasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsan- gebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfrem- den Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjekti- ven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre- chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4, 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die inva- lide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2017, IV/16/795, Seite 14 Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar- beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so ein- geschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegen- kommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Fin- den einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2016 IV Nr. 3 S. 10 E. 5.11, 2011 IV Nr. 6 S. 18 E. 4.2.4). 4.5.2 Der Beschwerdeführer absolvierte vom 28. Januar bis 21. April 2013 in der Abklärungsstelle D.________ eine berufliche Grundabklärung, bezüglich welcher im Schlussbericht festgehalten wurde (act. IIa 58/4), eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt scheine aufgrund der Abklärungser- gebnisse (deutlich eingeschränkte Belastbarkeit und Einsatzmöglichkeiten) derzeit nicht möglich, daher sei die Unterstützung durch die Arbeitsvermitt- lung nicht angezeigt. Ein vom 11. November 2013 bis 16. Februar 2014 vorgesehenes Aufbautraining in der Abklärungsstelle D.________ wurde vorzeitig am 27. November 2013 abgebrochen (act. IIa 89). Vom 21. Janu- ar bis 20. April 2014 absolvierte der Beschwerdeführer in der Abklärungs- stelle E.________ ein Arbeitstraining, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich am 5. März 2014 (act. IIb 101) zur Schadenminderung bzw. zur Pensumssteigerung aufgefordert wurde. Die Ergebnisse dieser Integra- tionsmassnahme waren noch nicht in die Verfügung vom 13. Februar 2014 (act. IIa 98) bzw. das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Mai 2014, VGE IV/2014/258 (act. IIb 113) eingeflossen. Im entsprechenden Schluss- bericht wurde zur Vermittelbarkeit und zu den Verweistätigkeiten festgehal- ten (act. IIa 110/3), der Beschwerdeführer verfüge über Grundkompetenzen für den ersten Arbeitsmarkt wie z.B. Pünktlichkeit, Einhalten von Regeln und Vorschriften, eine gute Auffassungsgabe, Mitdenken. Er eigne sich für grobmotorische, körperlich leichte Arbeiten im Bereich Montage und Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2017, IV/16/795, Seite 15 packung sowie für Maschinenarbeiten (Nischenarbeitsplatz). Ein 100 %- Pensum scheine wegen der bestehenden Schmerzthematik unrealistisch, ein Arbeitspensum von zirka 70 % sei realistischer. Die Vermittelbarkeit sei zusätzlich zu seinen gesundheitlichen Beschwerden wegen den sichtlichen Spuren jahrelangen Zigarettenkonsums und seinem Alter stark einge- schränkt. Ein an diese Massnahme anschliessender Arbeitsversuch im ersten Arbeitsmarkt könnte die Arbeitsmarktfähigkeit fördern. Im Schluss- gespräch sei beschlossen worden, den Beschwerdeführer direkt an die IV- Arbeitsvermittlung weiterzuleiten. Zudem habe der Beschwerdeführer die RAV-Anmeldung reaktiviert. Mit Blick auf die Ergebnisse dieses Arbeitstrainings ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die verbleibende Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt verwerten kann. Gemäss Rechtsprechung (vgl. E. 4.5.1 hiervor) kennt der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze und das vorliegend massgebende, auf die organisch bedingten Einschränkungen begrenzte Zumutbarkeitsprofil gemäss Gutachten der MEDAS (vgl. E. 4.4 hiervor) ist nicht derart eingeschränkt, dass nicht mehr von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG gesprochen werden könnte. 4.6 Zu prüfen bleibt, ob allenfalls das Alter des Beschwerdeführers der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit entgegensteht. 4.6.1 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfrem- der Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zu- sammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbs- fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirt- schaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Er- werbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verblie- bene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwer- ten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der ab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2017, IV/16/795, Seite 16 sehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusam- menhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fer- tigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Be- rufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverläs- sige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462). 4.6.2 Im vorliegenden Fall stand mit dem Gutachten der MEDAS vom
25. Mai 2016 (act. IIb 137.1) aus medizinischer Sicht fest, dass dem Be- schwerdeführer eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit zumutbar ist. In diesem Zeit- punkt war der am 16. Oktober 1954 geborene Beschwerdeführer rund 61 Jahre und 7 Monate alt, so dass bis zur Erreichung des ordentlichen Pen- sionsalters noch eine Erwerbsdauer von rund 3 Jahren und 5 Monaten ver- blieb und er somit als nicht leicht vermittelbar anzusehen ist. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (Entscheide des BGer vom 10. September 2013, 8C_345/2013, E. 4.3.2, und 22. Januar 2007, I 304/06, E. 4.2) und der Beschwerdeführer zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar sind wechselbelastete, körperlich leichte Tätigkeiten ohne Arbeiten oberhalb der Horizontalen, Überkopfarbeiten sowie Heben und Tragen von Lasten von über 10kg, mit einem Gewichtslimit von 5kg auf/über der Horizontalen/Brusthöhe beidhändig [act. IIb 137.1/26]), aber immer noch im Rahmen eines Vollzeitpensums mit einer 80 %-igen Leistung aufgrund vermehrter Pausen (vgl. E. 4.4 hiervor; vgl. BGer 8C_345/2013, E. 4.3.2) arbeitsfähig ist. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über einen Lehrabschluss als …, wobei er diesen Beruf aufgrund einer … aufgeben musste. In der Folge
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2017, IV/16/795, Seite 17 übte er verschiedenste Tätigkeiten aus (Arbeiten in der …, … und … bei der I.________ [act. IIb 137.2/4 f., 137.5/3]), was für eine gewisse Anpassungsfähigkeit spricht. Bei diesen Gegebenheiten und mit Blick auf die relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Versicherter entwickelt hat (BGer 8C_345/2013, E. 4.3.3), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die verbliebene Restarbeitsfähigkeit trotz seines fortgeschrittenen Alters auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann und ihm dies auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast zumutbar ist (vgl. E. 4.6.1 hiervor). 5. Es bleibt mittels Einkommensvergleich der Invaliditätsgrad zu bestimmen. 5.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2017, IV/16/795, Seite 18 schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellen- löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 5.2 Der Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns hin vorzunehmen (BGE 129 V 222). Der Beschwerdeführer kann seine angestammte Tätigkeit als … seit dem 19. Januar 2012 nicht mehr ausüben (act. IIa 34/16 f. und 34/27 f.; act. IIa 38) und die Neuanmel- dung zum Leistungsbezug erfolgte am 2. März 2012 (act. II 25). Folglich ist der Einkommensvergleich in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.3 hiervor) per Januar 2013 vorzunehmen. 5.2.1 Für das Valideneinkommen ist auf das zuletzt bei der I.________ im Jahr 2012 erzielte Einkommen von Fr. 77‘080.20 (act. IIa 32/3) abzustellen, was indexiert auf das Jahr 2013 einen Betrag von Fr. 77‘460.30 ergibt (Ta- belle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011 – 2015, Wirtschaftszweig H 49 – 53 Verkehr und Lagerei, Index 2012: 101.4 Punkte; Index 2013: 101.9 Punkte).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2017, IV/16/795, Seite 19 5.2.2 Das Invalideneinkommen ist anhand statistischer Daten zu bestim- men, da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine leidensangepasste Tätigkeit aufgenommen hat (vgl. E. 5.1.2 hiervor). Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit der Anwendung der LSE geltend (Beschwerde S. 7 Ziff. 3.4), es sei bei der Tabelle TA1 (priva- ter Sektor) nicht vom Total des Kompetenzniveaus 1, sondern vom Wert 45
– 96 Sektor 3 Dienstleistungen auszugehen, da das körperliche Zumutbar- keitsprofil und die psychischen Einschränkungen es nicht erlaubten, im Sektor 2 Produktion zu arbeiten. Diesbezüglich ist mit der Beschwerdegeg- nerin (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 7) darauf hinzuweisen, dass auch im Sektor Produktion leichtere Tätigkeiten vorhanden sind und die psychi- schen Einschränkungen vorliegend ausser Acht zu bleiben haben (vgl. E. 4.3 hiervor). Folglich ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die LSE 2012, Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor), Total, Männer, Kompetenzniveau 1, im Betrag von Fr. 5‘210.-- monatlich bzw. Fr. 62‘520.-- jährlich abzustellen. Die Indexierung auf das Jahr 2013 ergibt einen Betrag von Fr. 63‘011.30 (Tabelle T1.10 Nominallohnindex, 2011 – 2015, Total, Index 2012: 101.8 Punkte; Index 2013: 102.6 Punkte). Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Bereich Total im Jahr 2013 von 41.7 Stunden resultiert ein Betrag von Fr. 65‘689.30 (Fr. 63‘011.30 : 40 h x 41.7 h). Nach Abzug der Leistungsminderung von 20 % (vgl. E. 4.4 hiervor) verbleiben Fr. 52‘551.45. Hinsichtlich des lei- densbedingten Abzuges (vgl. E. 5.1.2) moniert der Beschwerdeführer einen solchen von 15 % (Beschwerde S. 8 Ziff. 3.5) und begründet dies mit dem hohen Alter, dem Teilzeitpensum, dem Berufswechsel infolge … als …, dem … bei der I.________ und den fehlenden Kompetenzen im Zumutbar- keitsbereich (PC etc.). Was das Teilzeitpensum betrifft ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einem Vollzeitpensum mit einer Leistungs- minderung von 20 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 4.4 hiervor), was keinen über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit hinausgehen- den Abzug rechtfertigt (Entscheide des BGer vom 15. April 2016, 9C_584/2015, E. 6.2, und 16. August 2012, 8C_344/2012, E. 3.2). Weiter kommt der langen Betriebszugehörigkeit – der Beschwerdeführer war von 1999 bis 2012 bzw. 2014 bei der I.________ angestellt (act. IIb 137.4/5) – im Rahmen des Anforderungsniveaus 4 (bzw. des Kompetenzniveaus 1)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2017, IV/16/795, Seite 20 keine relevante Bedeutung zu (Entscheid des BGer vom 4. Oktober 2013, 9C_455/2013, E. 4.1). Sodann wirkt sich das Alter im Kompetenzniveau 1 bei männlichen Arbeitnehmern nicht lohnsenkend aus (vgl. analog Ent- scheid des BGer vom 14. April 2010, 9C_130/2010, E. 3.3.3). Die Nationa- lität spielt vorliegend keine Rolle und den leidensbedingten Einschrän- kungen wurde mit der Leistungsminderung von 20 % im Wesentlichen Rechnung getragen, womit ein höherer Abzug als 5 % nicht gerechtfertigt ist. Folglich resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 49‘923.85 (Fr. 52‘551.45 x 0.95). 5.2.3 Die Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Vergleichsein- kommen ergibt einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von ge- rundet 36 % (100 / Fr. 77‘460.30 x [Fr. 77‘460.30 – Fr. 49‘923.85] = 35.55 %; zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Selbst bei Gewährung eines 10 %-igen leidensbedingten Abzuges würde mit gerundet 39 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultie- ren (100 / Fr. 77‘460.30 x [Fr. 77‘460.30 – Fr. 47‘296.30 {Fr. 52‘551.45 x 0.9}] = 38.94 %). 5.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzu- weisen ist. 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe entnommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2017, IV/16/795, Seite 21
E. 6.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 795 IV KNB/BOC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. November 2017 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 12. Juli 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2017, IV/16/795, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1954 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich unter Hinweis auf beidseitige Schulterverlet- zungen am 29. Juni 2006 bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 1). Diese holte die Akten der C.________ ein (act. II 3, 9) und wies nach weite- ren Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 21) das Leistungsbegehren mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 3. Ok- tober 2007 (act. II 23) ab. Am 2. März 2012 gelangte der Versicherte erneut mit einem Leistungsge- such an die IVB (act. II 25), worauf diese wiederum Erhebungen vornahm (act. II 29.1; Akten der IVB [act. IIa] 30, 32, 34) und – nachdem sie am
17. April 2012 zunächst formlos mitgeteilt hatte, es seien keine beruflichen Massnahmen möglich und es werde der Rentenanspruch geprüft (act. IIa
35) – eine berufliche Grundabklärung sowie ein Aufbautraining in der Ab- klärungsstelle D.________ in … veranlasste (act. IIa 53, 58, 78, 89). In der Folge ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 35 % und stellte dem Versi- cherten mit Vorbescheid vom 20. November 2013 (act. IIa 83) die Abwei- sung des Leistungsbegehrens hinsichtlich der Invalidenrente in Aussicht. Auf Einwand vom 10. Januar 2014 (act. IIa 92) hin, hielt die IVB an ihrem Vorbescheid fest und verneinte mit Verfügung vom 13. Februar 2014 (act. IIa 98) einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Beschwerde (Akten der IVB [act. IIb] 102) hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Mai 2014 (IV/2014/258 [act. IIb 113]) unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung gut und wies die Sache an die IVB zurück. Das Gericht erwog (E. 4.5), der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt er- weise sich als unvollständig abgeklärt. Nach Vornahme der erforderlichen medizinischen Abklärungen werde die IVB über den Rentenanspruch neu zu befinden haben. Dabei werde sie angesichts der Feststellungen im Be- richt der Abklärungsstelle D.________ vom 7. Mai 2013 namentlich die Wahrscheinlichkeit einer Integration in den ersten Arbeitsmarkt zu berück-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2017, IV/16/795, Seite 3 sichtigen und gleichzeitig aber auch der Schadenminderungspflicht des Versicherten Rechnung zu tragen haben. Zwischenzeitlich hatte der Beschwerdeführer vom 21. Januar bis 20. April 2014 in der Abklärungsstelle E.________ ein Arbeitstraining absolviert (act. IIb 110). B. In der Folge nahm die IVB medizinische und erwerbliche Abklärungen vor (act. IIb 114 f.) und schloss nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren die berufliche Eingliederung mit Verfügung vom 11. März 2015 ab (act. IIb 119, 121). Zudem liess sie den Versicherten durch das F.________ (MEDAS) polydisziplinär in den Bereichen Orthopädie/Traumatologie (act. IIb 137.2), Psychiatrie (act. IIb 137.3), Innere Medizin (act. IIb 137.4) und Neurologie (act. IIb 137.5) begutachten (Expertise vom 25. Mai 2016 [act. IIb 137.1]). Daraufhin verneinte die IVB nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 12. Juli 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 36 % den Anspruch auf eine Invalidenrente (act. IIb 139, 145, 147). C. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch G.________, Master of Law, von B.________, am 8. September 2016 Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Sep- tember 2012 eine halbe Rente auszurichten, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. In der Beschwerdeantwort beantragt die Beschwerdegegnerin die Abwei- sung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2017, IV/16/795, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 12. Juli 2016 (act. IIb 147). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2017, IV/16/795, Seite 5 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vor- liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun- fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind- bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prü- fen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2017, IV/16/795, Seite 6 und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2017, IV/16/795, Seite 7 Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3. 3.1 Im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Mai 2014, VGE IV/2014/258, E. 3.1 und 3.2 (act. IIb 113), wurde im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 2. März 2012 (act. II 25) bereits festgehalten, dass der Rentenanspruch frei zu prüfen ist, da im Vergleichszeitraum zwischen der leistungsablehnenden Verfügung vom 3. Oktober 2007 (act. II 23) und der damals angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2014 (act. IIa 98) in den tatsächlichen Verhältnissen dahingehend eine erhebliche Änderung eingetreten war, als dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als … medizinisch nicht mehr zugemutet werden konnte, wohingegen er im Jahr 2007 seine angestammte Tätigkeit nach einem Unfall im Jahr 2004 und einem Verhebetrauma im Jahr 2005 wieder uneingeschränkt hatte aufneh- men können (betreffend Neuanmeldung vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Ver- ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77, 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 3.2 Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 25. Mai 2016 (act. IIb 137.1), welches im Nachgang zum Urteil des Verwaltungsgerichts vom
26. Mai 2014 (VGE IV/2014/258 [act. IIb 113]) erstellt wurde, führten die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2017, IV/16/795, Seite 8 Gutachter die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (act. IIb 137.1/23): 1. Verbliebene Bewegungseinschränkung Schultern bds., links stärker als rechts, bei St. n. 12/2004 Schulterarthroskopie rechts mit offener Rotatorenmanschettenre- konstruktion, Tenotomie und Tenodese der langen Bizepssehne 12/2005 Schulterarthroskopie links mit Tenotomie der langen Bizepssehne, subakromiales Débridement und Bursektomie 03/2006 Mobilisation linke Schulter in Narkose 06/2006 AC-Gelenksinfiltration links mit Kenacort 07/2006 Diagnostische Schulterarthroskopie links mit offener Rotatoren- manschettenrekonstruktion (Subskapularis, Supraspinatus) 04/2007 Schulterarthroskopie links, subakromiale Dekompression ACG- Resektion 03/2012 Diagnostische Schulterarthroskopie links mit ausgedehnter Nar- benlösung (Adhäsiolyse) und Mobilisation der Sehnen, offene Rekonstruk- tion Subscapularis und Supraspinatus und Intervallnaht 2. Leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom ICD- 10 F32.11 In der zusammenfassenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gaben die Gutachter an (act. IIb 137.1/26), der Beschwerdeführer sei in der bisheri- gen Tätigkeit als … aufgrund der zu hohen Gewichte nicht mehr arbeits- fähig, sowohl für die Tätigkeit als … als auch für eine andere leidensadaptierte Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der Grössen- ordnung von 70 – 80 % aufgrund vermehrter Pausen und aus psychiatri- scher Sicht. Als zusammenfassendes Belastungs-/Ressourcenprofil im polydisziplinären Konsens gaben die Experten an, zumutbar seien wech- selbelastete, körperlich leichte Tätigkeiten ohne Arbeiten oberhalb der Ho- rizontalen, Überkopfarbeiten sowie Heben und Tragen von Lasten von über 10kg, mit einem Gewichtslimit von 5kg auf/über der Horizontalen/Brusthöhe beidhändig. Aus psychiatrischer Sicht sollten Tätigkeiten vermieden wer- den, die eine erhöhte emotionale Belastbarkeit voraussetzten, besonders Tätigkeiten mit erhöhter Flexibilität und Fähigkeit zur Umstellung sowie Ausdauer. Es seien entsprechende Tätigkeiten einfacher bis durchschnittli- cher geistiger Art mit einfachen bis durchschnittlichen Verantwortungsgra- den auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne besonderen Zeitdruck und ohne Nachtarbeitsbedingungen vorstellbar. Keine Akkord- oder Wechsel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2017, IV/16/795, Seite 9 schichttätigkeiten. Dabei sei die körperliche Belastungsgrenzen des Be- schwerdeführers zu berücksichtigen. 3.3 Prof. em. Dr. med. H.________, Facharzt für Kinder- und Jungen- dpsychiatrie und –psychotherapie, hielt in dem im vorliegenden Verfahren eingereichten Bericht vom 11. August 2016 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3) fest, seit der Beschwerdeführer nicht mehr bei der I.________ berufstätig sein könne, zeige er depressive Episoden mit wechselnder Län- ge und Intensität. Einerseits seien diese depressiven Episoden klar in Zu- sammenhang mit der belastenden beruflichen Situation und den damit verbundenen existentiellen Ängsten zu sehen. Andererseits sei dieses kriti- sche Lebensereignis auf dem Hintergrund von früheren Belastungen zu sehen. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Herkunftsfamilie aufgrund massiver Traumatisierungen in der Kindheit und Jugend gebrochen. Dieser Teil seiner Geschichte sei immer noch mit sehr viel Wut und Scham be- setzt. Er spreche darüber äusserst ungern, versuche durch Verdrängung die Situation für ihn erträglicher zu machen. Er habe dies der externen psychiatrischen Gutachterin nicht adäquat darstellen können. Seinen ge- liebten Beruf als … habe er aufgrund einer … aufgegeben. Die weitere be- rufliche Laufbahn habe immer wieder Brüche gezeigt, die ihn stark belastet hätten. Durch die Tätigkeit bei der I.________ und durch die erfreuliche Entwicklung seiner drei Kinder habe der Beschwerdeführer eine positive Entwicklung hin zu deutlich geringeren Auffälligkeiten gezeigt. Insgesamt sei durch die nun sehr lange andauernde berufliche Unsicherheit eine ei- gentliche Retraumatisierung passiert. Er sei deswegen psychisch sehr viel stärker belastet und eingeschränkt, als die Gutachterin dies beschrieben habe. Sicher sei davon auszugehen, dass bei der von der Gutachterin an- gegebenen Bandbreite der Arbeitsfähigkeit von 70 – 80 % der untere Wert anzunehmen sei. Die von der Gutachterin gestellte Diagnose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sei zwar richtig, sei aber unvollständig ohne die Erwähnung der früheren Traumatisierung, der lange anhaltenden Dysthymie und der le- bensgeschichtlichen Bedeutung der aktuellen Verunsicherung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2017, IV/16/795, Seite 10 4. 4.1 Das Gutachten der MEDAS vom 25. Mai 2016 (act. IIb 137.1; inklu- sive Fachgutachten betreffend Orthopädie/Traumatologie, Psychiatrie, In- nere Medizin und Neurologie [act. IIb 137.2 – 137.5]) erfüllt die an den Beweiswert einer medizinischen Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.5 hiervor). Es ist voll beweiskräftig, da es – beruhend auf allseitigen Untersuchungen und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden – die streitigen Punkte umfassend abhandelt und in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde. Weiter leuchtet es in der medizinischen Beurteilung ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen werden eingehend begrün- det. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde S. 6 Ziff. 3.1), im Vorbescheid (bzw. in der angefochtenen Verfügung) sei die Beschwer- degegnerin (gestützt auf die erfolgte Begutachtung) unzutreffenderweise von einer Hebe- und Tragelimite von 10kg ausgegangen, wohingegen die bisherigen Berichte und die erprobte Arbeitsfähigkeit von einer Limite von 5kg ausgingen, ist festzuhalten, dass gemäss Gutachten der MEDAS vom
25. Mai 2016 dass Heben und Tragen von Lasten von über 10kg, mit einem Gewichtslimit von 5kg auf/über der Horizontalen/Brusthöhe beidhändig als zumutbar erachtet wird (act. IIb 137.1/26). Dies deckt sich im Wesentlichen mit dem durch die behandelnden Ärzte der orthopädischen Klinik des Spi- tals J.________ im Bericht vom 26. März 2013 (act. IIb 114/7 f.) gemachten Angaben, wonach administrative und leichte körperliche Tätigkeiten mit einem Gewichtslimit von 5kg auf/über der Horizontalen/Brusthöhe beidhän- dig zumutbar seien. Allein in der kreisärztlichen Beurteilung vom 3. Oktober 2012 (act. IIb 114/9 ff.) bzw. in der Verfügung der C.________ vom 9. Sep- tember 2013 (act. IIb 114/5 f.) wird kein Heben oder Tragen von Gewichten über 5kg beidhändig – ohne die Beschränkung auf/über der Horizonta- len/Brusthöhe – angegeben. Da die kreisärztliche Beurteilung (bzw. die Verfügung der C.________) bereits längere Zeit zurück liegt, ist ihre Aus- sagekraft herabgesetzt. Die Einschätzung der Gutachter der MEDAS aus dem Jahr 2016 gibt die aktuelle Situation wieder und ist deshalb aussage- kräftiger.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2017, IV/16/795, Seite 11 4.3 Weiter macht der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Bericht von Prof. em. Dr. med. H.________ vom 11. August 2016 (act. I 3) geltend (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 3.2), es sei von einer 30 %-igen Arbeitsun- fähigkeit (eventuell 25 %) auszugehen. Diese Arbeitsunfähigkeit ergebe sich nicht in erster Linie – wie im Vorbescheid (bzw. in der angefochtenen Verfügung) festgehalten – aus einer Leistungsminderung, sondern aus ei- ner leichten bis mittelgradig depressiven Episode mit somatischem Syn- drom (ICD-10 F32.11). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten (und behandelnden Spezialärzten) der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte (und behandelnde Spezialärzte) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussa- gen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bun- desgericht {BGer}] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Zudem ist – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten hat (Be- schwerdeantwort S. 2 f. C./6) – in psychischer Hinsicht insbesondere von Interesse, ob die von der psychiatrischen Gutachterin vorgenommene Ein- schätzung, wonach medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 70 – 80 % resultiere (act. IIb 137.3/9), in juristischer Hinsicht massgebend ist. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass leichte bis mittelgradige depressive Störungen rezidivierender oder episodischer Natur praxisgemäss einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197). Nur in dieser – seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind – gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (vgl. dazu auch BGE 141 V 281 E. 3.7.1 S. 295 und E. 3.7.3 S. 296). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Zudem muss die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein, als die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft worden sind (BGE 140 V 193
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2017, IV/16/795, Seite 12 E. 3.3 S. 197, 137 V 64 E. 5.2 S. 70; Entscheid des BGer vom 14. Oktober 2016, 9C_434/2016, E. 6.3). Beim Beschwerdeführer wurde eine leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) diagnostiziert (act. IIb 137.1/24). Er begab sich im Januar 2006 in fachärztliche Behandlung. Im Jahr 2013 nahm er eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Prof. em. Dr. med. H.________ auf. Gemäss Angaben gegenüber der psychiatrischen Gutachterin sei nach anfänglich wöchentlichen Therapie- sitzungen das Intervall im Verlauf auf drei Wochen ausgedehnt worden, eine medikamentöse Therapie bestehe nicht (act. IIb 137.3/3). Die psychia- trische Gutachterin gab hinsichtlich der Prognose an (act. IIb 137.3/9), die- se sei offen, darüber hinaus seien die Therapieoptionen (vorwiegend medikamentös) nicht ausgeschöpft, eine affektstabilisierende sowie schmerzmodulierende und augmentative Medikation sollte bei einem be- reits beginnenden chronifizierten Verlauf diskutiert werden. Mit Blick auf diese Gegebenheiten kann nicht von einer mit überwiegender Wahrschein- lichkeit erstellten invalidenversicherungsrechtlich relevanten Therapieresis- tenz gesprochen werden. Folglich hat die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit (act. IIb 137.3/9) vorliegend unberücksichtigt zu bleiben. 4.4 Massgebend sind folglich allein die organisch bedingten Einschrän- kungen, so dass der Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 25. Mai 2016 in der bisherigen Tätigkeit als … aufgrund der zu hohen Gewichte nicht mehr arbeitsfähig ist. Für die Tätigkeit als … und auch in leidensangepassten Tätigkeiten ist der Beschwerdeführer bei einer vollen Arbeitszeit und 80 % Leistung aufgrund vermehrter Pausen jedoch arbeitsfähig; dabei sind wechselbelastete, körperlich leichte Tätigkeiten ohne Arbeiten oberhalb der Horizontalen, Überkopfarbeiten sowie Heben und Tragen von Lasten von über 10kg, mit einem Gewichtslimit von 5kg auf/über der Horizontalen/Brusthöhe beidhändig zumutbar (orthopädisch- /traumatologisches Fachgutachten vom 11. April 2016 [act. IIb 137.2/11]; sowohl gemäss dem internistischen Fachgutachten vom 13. April 2016 [act. IIb 137.4/9] als auch dem neurologischen Fachgutachten vom 15. April
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2017, IV/16/795, Seite 13 2016 [act. IIb 137.5/6] besteht in einer leidensangepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit). 4.5 Hinsichtlich der Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit macht der Beschwerdeführer geltend (Beschwerde S. 7 Ziff. 3.3), im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Mai 2014, VGE IV/2014/258, E. 4.5 (act. IIb 113), werde die Beschwerdegegnerin angewiesen, die Feststellungen im Bericht der Abklärungsstelle D.________ vom 7. Mai 2013 (act. IIa 58) zu berücksichtigen, insbesondere die Wahrscheinlichkeit einer Integration in den ersten Arbeitsmarkt. Der Verlauf der bisherigen Integrationsmass- nahmen lasse eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt als ungeklärt und fraglich erscheinen. 4.5.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis- tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er um- fasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsan- gebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfrem- den Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjekti- ven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre- chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4, 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die inva- lide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2017, IV/16/795, Seite 14 Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar- beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so ein- geschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegen- kommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Fin- den einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2016 IV Nr. 3 S. 10 E. 5.11, 2011 IV Nr. 6 S. 18 E. 4.2.4). 4.5.2 Der Beschwerdeführer absolvierte vom 28. Januar bis 21. April 2013 in der Abklärungsstelle D.________ eine berufliche Grundabklärung, bezüglich welcher im Schlussbericht festgehalten wurde (act. IIa 58/4), eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt scheine aufgrund der Abklärungser- gebnisse (deutlich eingeschränkte Belastbarkeit und Einsatzmöglichkeiten) derzeit nicht möglich, daher sei die Unterstützung durch die Arbeitsvermitt- lung nicht angezeigt. Ein vom 11. November 2013 bis 16. Februar 2014 vorgesehenes Aufbautraining in der Abklärungsstelle D.________ wurde vorzeitig am 27. November 2013 abgebrochen (act. IIa 89). Vom 21. Janu- ar bis 20. April 2014 absolvierte der Beschwerdeführer in der Abklärungs- stelle E.________ ein Arbeitstraining, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich am 5. März 2014 (act. IIb 101) zur Schadenminderung bzw. zur Pensumssteigerung aufgefordert wurde. Die Ergebnisse dieser Integra- tionsmassnahme waren noch nicht in die Verfügung vom 13. Februar 2014 (act. IIa 98) bzw. das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Mai 2014, VGE IV/2014/258 (act. IIb 113) eingeflossen. Im entsprechenden Schluss- bericht wurde zur Vermittelbarkeit und zu den Verweistätigkeiten festgehal- ten (act. IIa 110/3), der Beschwerdeführer verfüge über Grundkompetenzen für den ersten Arbeitsmarkt wie z.B. Pünktlichkeit, Einhalten von Regeln und Vorschriften, eine gute Auffassungsgabe, Mitdenken. Er eigne sich für grobmotorische, körperlich leichte Arbeiten im Bereich Montage und Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2017, IV/16/795, Seite 15 packung sowie für Maschinenarbeiten (Nischenarbeitsplatz). Ein 100 %- Pensum scheine wegen der bestehenden Schmerzthematik unrealistisch, ein Arbeitspensum von zirka 70 % sei realistischer. Die Vermittelbarkeit sei zusätzlich zu seinen gesundheitlichen Beschwerden wegen den sichtlichen Spuren jahrelangen Zigarettenkonsums und seinem Alter stark einge- schränkt. Ein an diese Massnahme anschliessender Arbeitsversuch im ersten Arbeitsmarkt könnte die Arbeitsmarktfähigkeit fördern. Im Schluss- gespräch sei beschlossen worden, den Beschwerdeführer direkt an die IV- Arbeitsvermittlung weiterzuleiten. Zudem habe der Beschwerdeführer die RAV-Anmeldung reaktiviert. Mit Blick auf die Ergebnisse dieses Arbeitstrainings ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die verbleibende Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt verwerten kann. Gemäss Rechtsprechung (vgl. E. 4.5.1 hiervor) kennt der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze und das vorliegend massgebende, auf die organisch bedingten Einschränkungen begrenzte Zumutbarkeitsprofil gemäss Gutachten der MEDAS (vgl. E. 4.4 hiervor) ist nicht derart eingeschränkt, dass nicht mehr von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG gesprochen werden könnte. 4.6 Zu prüfen bleibt, ob allenfalls das Alter des Beschwerdeführers der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit entgegensteht. 4.6.1 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfrem- der Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zu- sammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbs- fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirt- schaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Er- werbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verblie- bene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwer- ten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der ab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2017, IV/16/795, Seite 16 sehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusam- menhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fer- tigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Be- rufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverläs- sige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462). 4.6.2 Im vorliegenden Fall stand mit dem Gutachten der MEDAS vom
25. Mai 2016 (act. IIb 137.1) aus medizinischer Sicht fest, dass dem Be- schwerdeführer eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit zumutbar ist. In diesem Zeit- punkt war der am 16. Oktober 1954 geborene Beschwerdeführer rund 61 Jahre und 7 Monate alt, so dass bis zur Erreichung des ordentlichen Pen- sionsalters noch eine Erwerbsdauer von rund 3 Jahren und 5 Monaten ver- blieb und er somit als nicht leicht vermittelbar anzusehen ist. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (Entscheide des BGer vom 10. September 2013, 8C_345/2013, E. 4.3.2, und 22. Januar 2007, I 304/06, E. 4.2) und der Beschwerdeführer zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar sind wechselbelastete, körperlich leichte Tätigkeiten ohne Arbeiten oberhalb der Horizontalen, Überkopfarbeiten sowie Heben und Tragen von Lasten von über 10kg, mit einem Gewichtslimit von 5kg auf/über der Horizontalen/Brusthöhe beidhändig [act. IIb 137.1/26]), aber immer noch im Rahmen eines Vollzeitpensums mit einer 80 %-igen Leistung aufgrund vermehrter Pausen (vgl. E. 4.4 hiervor; vgl. BGer 8C_345/2013, E. 4.3.2) arbeitsfähig ist. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über einen Lehrabschluss als …, wobei er diesen Beruf aufgrund einer … aufgeben musste. In der Folge
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2017, IV/16/795, Seite 17 übte er verschiedenste Tätigkeiten aus (Arbeiten in der …, … und … bei der I.________ [act. IIb 137.2/4 f., 137.5/3]), was für eine gewisse Anpassungsfähigkeit spricht. Bei diesen Gegebenheiten und mit Blick auf die relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Versicherter entwickelt hat (BGer 8C_345/2013, E. 4.3.3), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die verbliebene Restarbeitsfähigkeit trotz seines fortgeschrittenen Alters auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann und ihm dies auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast zumutbar ist (vgl. E. 4.6.1 hiervor). 5. Es bleibt mittels Einkommensvergleich der Invaliditätsgrad zu bestimmen. 5.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2017, IV/16/795, Seite 18 schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellen- löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 5.2 Der Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns hin vorzunehmen (BGE 129 V 222). Der Beschwerdeführer kann seine angestammte Tätigkeit als … seit dem 19. Januar 2012 nicht mehr ausüben (act. IIa 34/16 f. und 34/27 f.; act. IIa 38) und die Neuanmel- dung zum Leistungsbezug erfolgte am 2. März 2012 (act. II 25). Folglich ist der Einkommensvergleich in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.3 hiervor) per Januar 2013 vorzunehmen. 5.2.1 Für das Valideneinkommen ist auf das zuletzt bei der I.________ im Jahr 2012 erzielte Einkommen von Fr. 77‘080.20 (act. IIa 32/3) abzustellen, was indexiert auf das Jahr 2013 einen Betrag von Fr. 77‘460.30 ergibt (Ta- belle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011 – 2015, Wirtschaftszweig H 49 – 53 Verkehr und Lagerei, Index 2012: 101.4 Punkte; Index 2013: 101.9 Punkte).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2017, IV/16/795, Seite 19 5.2.2 Das Invalideneinkommen ist anhand statistischer Daten zu bestim- men, da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine leidensangepasste Tätigkeit aufgenommen hat (vgl. E. 5.1.2 hiervor). Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit der Anwendung der LSE geltend (Beschwerde S. 7 Ziff. 3.4), es sei bei der Tabelle TA1 (priva- ter Sektor) nicht vom Total des Kompetenzniveaus 1, sondern vom Wert 45
– 96 Sektor 3 Dienstleistungen auszugehen, da das körperliche Zumutbar- keitsprofil und die psychischen Einschränkungen es nicht erlaubten, im Sektor 2 Produktion zu arbeiten. Diesbezüglich ist mit der Beschwerdegeg- nerin (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 7) darauf hinzuweisen, dass auch im Sektor Produktion leichtere Tätigkeiten vorhanden sind und die psychi- schen Einschränkungen vorliegend ausser Acht zu bleiben haben (vgl. E. 4.3 hiervor). Folglich ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die LSE 2012, Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor), Total, Männer, Kompetenzniveau 1, im Betrag von Fr. 5‘210.-- monatlich bzw. Fr. 62‘520.-- jährlich abzustellen. Die Indexierung auf das Jahr 2013 ergibt einen Betrag von Fr. 63‘011.30 (Tabelle T1.10 Nominallohnindex, 2011 – 2015, Total, Index 2012: 101.8 Punkte; Index 2013: 102.6 Punkte). Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Bereich Total im Jahr 2013 von 41.7 Stunden resultiert ein Betrag von Fr. 65‘689.30 (Fr. 63‘011.30 : 40 h x 41.7 h). Nach Abzug der Leistungsminderung von 20 % (vgl. E. 4.4 hiervor) verbleiben Fr. 52‘551.45. Hinsichtlich des lei- densbedingten Abzuges (vgl. E. 5.1.2) moniert der Beschwerdeführer einen solchen von 15 % (Beschwerde S. 8 Ziff. 3.5) und begründet dies mit dem hohen Alter, dem Teilzeitpensum, dem Berufswechsel infolge … als …, dem … bei der I.________ und den fehlenden Kompetenzen im Zumutbar- keitsbereich (PC etc.). Was das Teilzeitpensum betrifft ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einem Vollzeitpensum mit einer Leistungs- minderung von 20 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 4.4 hiervor), was keinen über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit hinausgehen- den Abzug rechtfertigt (Entscheide des BGer vom 15. April 2016, 9C_584/2015, E. 6.2, und 16. August 2012, 8C_344/2012, E. 3.2). Weiter kommt der langen Betriebszugehörigkeit – der Beschwerdeführer war von 1999 bis 2012 bzw. 2014 bei der I.________ angestellt (act. IIb 137.4/5) – im Rahmen des Anforderungsniveaus 4 (bzw. des Kompetenzniveaus 1)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2017, IV/16/795, Seite 20 keine relevante Bedeutung zu (Entscheid des BGer vom 4. Oktober 2013, 9C_455/2013, E. 4.1). Sodann wirkt sich das Alter im Kompetenzniveau 1 bei männlichen Arbeitnehmern nicht lohnsenkend aus (vgl. analog Ent- scheid des BGer vom 14. April 2010, 9C_130/2010, E. 3.3.3). Die Nationa- lität spielt vorliegend keine Rolle und den leidensbedingten Einschrän- kungen wurde mit der Leistungsminderung von 20 % im Wesentlichen Rechnung getragen, womit ein höherer Abzug als 5 % nicht gerechtfertigt ist. Folglich resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 49‘923.85 (Fr. 52‘551.45 x 0.95). 5.2.3 Die Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Vergleichsein- kommen ergibt einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von ge- rundet 36 % (100 / Fr. 77‘460.30 x [Fr. 77‘460.30 – Fr. 49‘923.85] = 35.55 %; zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Selbst bei Gewährung eines 10 %-igen leidensbedingten Abzuges würde mit gerundet 39 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultie- ren (100 / Fr. 77‘460.30 x [Fr. 77‘460.30 – Fr. 47‘296.30 {Fr. 52‘551.45 x 0.9}] = 38.94 %). 5.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzu- weisen ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe entnommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2017, IV/16/795, Seite 21 6.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.