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IV 2014/221

St. Gallen · 2016-01-11 · Deutsch SG

Art. 12 Abs. 1 IVG, Art. 13 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GgV, Ziff. 177 Anhang GgV. Eine Kostenübernahme gestützt auf Ziff. 177 Anhang GgV ist nicht möglich, da es sich bei der Knick-/Senkfüssigkeit nur um ein geringfügiges angeborenes Leiden handelt. Die Kosten für die Behandlung der Knick-/Senkfüssigkeit sind jedoch gestützt auf Art. 13 Abs. 2 IVG zu übernehmen, da ohne eine Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide beeinträchtigt würden. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2016, IV 2014/221).

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St.Gallen Versicherungsgericht 11.01.2016 IV 2014/221 Saint-Gall Versicherungsgericht 11.01.2016 IV 2014/221 San Gallo Versicherungsgericht 11.01.2016 IV 2014/221

Art. 12 Abs. 1 IVG, Art. 13 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GgV, Ziff. 177 Anhang GgV. Eine Kostenübernahme gestützt auf Ziff. 177 Anhang GgV ist nicht möglich, da es sich bei der Knick-/Senkfüssigkeit nur um ein geringfügiges angeborenes Leiden handelt. Die Kosten für die Behandlung der Knick-/Senkfüssigkeit sind jedoch gestützt auf Art. 13 Abs. 2 IVG zu übernehmen, da ohne eine Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide beeinträchtigt würden. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2016, IV 2014/221).

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