Art. 43 Abs. 1 ATSG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Es ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, ob der Versicherte in einer der alltäglichen Lebensverrichtungen auf erhebliche Dritthilfe angewiesen ist und/oder ob er einer lebenspraktischen Begleitung, einer dauernden Überwachung oder einer dauernden Pflege bedarf. Wegen des Verdachts, dass der Versicherte und seine Angehörigen resp. sein Vertreter die gesundheitlichen Einschränkungen stark übertrieben geschildert haben, würde eine erneute Abklärung an Ort und Stelle keine weiteren Sachverhaltserkenntnisse bringen. Ob eine Hilflosigkeit besteht, ist daher ausnahmsweise mittels einer medizinischen Begutachtung abzuklären (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. September 2016, IV 2014/100).
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St.Gallen Versicherungsgericht 19.09.2016 IV 2014/100 Saint-Gall Versicherungsgericht 19.09.2016 IV 2014/100 San Gallo Versicherungsgericht 19.09.2016 IV 2014/100
Art. 43 Abs. 1 ATSG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Es ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, ob der Versicherte in einer der alltäglichen Lebensverrichtungen auf erhebliche Dritthilfe angewiesen ist und/oder ob er einer lebenspraktischen Begleitung, einer dauernden Überwachung oder einer dauernden Pflege bedarf. Wegen des Verdachts, dass der Versicherte und seine Angehörigen resp. sein Vertreter die gesundheitlichen Einschränkungen stark übertrieben geschildert haben, würde eine erneute Abklärung an Ort und Stelle keine weiteren Sachverhaltserkenntnisse bringen. Ob eine Hilflosigkeit besteht, ist daher ausnahmsweise mittels einer medizinischen Begutachtung abzuklären (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. September 2016, IV 2014/100).
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