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IV-2018/168

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 22.08.2019

Sg Verwaltungsrekurskommission · 2009-07-25 · Deutsch SG

Art. 16d Abs. 1 lit. c, Art. 17 Abs. 3 SVG (SR 741.01); Art. 98 Abs. 3 lit. b VRP (sGS 951.1). Der Gutachter verneinte die Fahreignung des Rekurrenten aus verkehrspsychologischer Sicht. Bestätigung des Sicherungsentzugs. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren sind nicht erfüllt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 22. August 2019, IV-2018/168).

Sachverhalt

A.- X lenkte am 25. Juli 2009 ein Motorrad ohne gültigen Führerausweis, weshalb ihm das Strassenverkehrsamt das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien am 25. September 2009 für die Dauer von fünf Monaten (bis 24. Dezember 2009) untersagte. Am 8. November 2010 erwarb er den Führerausweis der Kategorie B auf Probe. Dieser wurde X mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 31. März 2011 für die Dauer von 12 Monaten (bis 13. Februar 2012) entzogen, weil er am 14. Februar 2011 ein Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss gelenkt hatte. Diese Widerhandlung hatte zudem eine Verlängerung der Probezeit um ein Jahr zur Folge. Am 2. Oktober 2013 war X mit einem Personenwagen unterwegs, als er von der Kantonspolizei St. Gallen angehalten und kontrolliert wurde. Die Polizisten fanden im Fahrzeug ein leeres, nach Cannabis riechendes Minigrip-Säckchen. Da X auf entsprechende Befragung zu Protokoll gab, in der Vergangenheit verschiedene Drogen gekauft und konsumiert zu haben, entzog das Strassenverkehrsamt den Führerausweis am 23. Oktober 2013 vorsorglich, und das Untersuchungsamt Altstätten sprach X mit Strafbefehl vom 5. November 2013 der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes durch Erwerb, Besitz und Konsum von Marihuana, Kokain und Amphetaminen schuldig; er wurde mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2014 ordnete das Strassenverkehrsamt eine verkehrsmedizinische Untersuchung beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) am Kantonsspital St. Gallen an. Im Gutachten vom 23. Mai 2014 wurde die Fahreignung von X wegen eines verkehrsrelevanten Drogenmissbrauchs mit Suchtgefährdung verneint. Gestützt darauf entzog das Strassenverkehrsamt den Führerausweis mit Verfügung vom 3. Juli 2014 auf unbestimmte Zeit. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) mit Entscheid vom 8. Januar 2015 teilweise gut (VRKE IV-2014/100). Der Führerausweis wurde X am 21. Januar 2015 unter der Auflage einer ärztlich kontrollierten Drogenabstinenz wiedererteilt. Am 3. August 2015 hob das Strassenverkehrsamt die Auflagen auf. B.- Am 4. Januar 2018 war X mit einem Personenwagen in St. Gallen unterwegs, als er von einer Patrouille der Stadtpolizei angehalten wurde. Die Polizei hielt ihm vor, ein Stoppsignal überfahren zu haben. Bei der Kontrolle des Fahrzeugs fand sie zwei kleine Minigrip-Säckchen mit geringen Rückständen unbekannter Substanzen. Da die Polizisten X als fahrunfähig einstuften, wurde der Führerausweis vorläufig abgenommen und eine Blut- und Urinprobe beim IRM St. Gallen angeordnet. Die Auswertung ergab einen Tetrahydrocannabinol(THC)-Gehalt vom 3,6 µg und eine Amphetaminkonzentration von 21 µg jeweils pro Liter Blut. Der Gutachter führte aus, unter Berücksichtigung des jeweiligen Vertrauensbereichs liege die THC-Konzentration oberhalb des Grenzwerts von 1,5 µg/L, ab welchem die Fahrunfähigkeit als erstellt gelte, der Amphetamingehalt demgegenüber unter dem Grenzwert von 15 µg/L. Das Strassenverkehrsamt erhielt Kenntnis vom Vorfall und entzog X den Führerausweis mit Verfügung vom 29. Januar 2018 vorsorglich ab sofort. Am 5. Februar 2018 ordnete es zudem eine verkehrsmedizinische und eine verkehrspsychologische Untersuchung an. Diese fielen für X belastend aus. Im Bericht vom 25. August 2018 verneinte Dr.phil. Martin Keller, Fachpsychologe für Neuro- und Verkehrspsychologie FSP, St. Gallen, die Fahreignung wegen charakterlicher Defizite. Am 17. September 2018 bestätigte das IRM St. Gallen diese Einschätzung aus verkehrsmedizinischer Sicht, wobei es zur Begründung im Wesentlichen auf das verkehrspsychologische Gutachten verwies. Gestützt auf dieses Gutachten entzog das Strassenverkehrsamt den Führerausweis mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 für unbestimmte Zeit. Es ordnete zudem eine Sperrfrist von drei Monaten an (4. Januar bis 3. April 2018). Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde von einer Verkehrstherapie (mindestens sechs bis acht Sitzungen), einer Drogenabstinenz und einer die Fahreignung bestätigenden verkehrsmedizinischen und -psychologischen Kontrolluntersuchung abhängig gemacht. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen und der Antrag auf Entschädigung der Parteikosten abgelehnt. C.- Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 26. Oktober 2018 liess X am 12. November 2018 durch seinen Rechtsvertreter Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission (VRK) erheben. Er stellte folgende Anträge: "1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hierbei sei der vorsorgliche Führerausweisentzug bis zur Dauer der neuen Hauptverfügung der Vorinstanz aufzuheben und es sei dem Rekurrenten der Führerausweis wieder zu erteilen.

2.  Eventualiter sei von einem Sicherungsentzug (Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit) abzusehen und es sei nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens ST.2017.6233 (Vorfall vom 4.1.2018) über einen Warnungsentzug des Führerausweises zu entscheiden. Gleichzeitig sei dem Rekurrenten der Führerausweis sofort wieder unbelastet zu erteilen.

3.  Subeventualiter sei von einem Sicherungsentzug (Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit) abzusehen und es sei ein Warnungsentzug für 3 Monate auszusprechen.

4.  Subsubeventualiter sei dem Rekurrenten der Führerausweis mit folgenden Auflagen wieder zu erteilen:

-  Mindestens 6 - 8 Stunden umfassend und problembezogene Verkehrs-/Psychotherapie (über einen Zeitraum 2 - 3 Monaten)

-  Nach stattgefundener Verkehrs-/Psychotherapie: Verkehrspsychologische Kontrolluntersuchung

5.  Subsubsubeventualiter sei dem Rekurrenten der Führerausweis mit folgenden Auflagen wieder zu erteilen:

-  Mindestens 6 - 8 Stunden umfassend und problembezogene Verkehrs-/Psychotherapie (über einen Zeitraum 2 - 3 Monaten)

-  Nach stattgefundener Verkehrs-/Psychotherapie: Verkehrspsychologische Kontrolluntersuchung

-  Nachweis einer Cannabisabstinenz mittels monatlichen Urinproben auf Cannabis für die Dauer von maximal 6 Monaten

-  Weiterführung der Fachtherapie, umfassend einen Zeitraum von maximal 6 Monaten

-  Ein Hausarzt-Bericht (inkl. Cannabis-Up-Resultate) sowie ein Fachtherapie- Verlaufsbericht müssen zur Abstinenzkontrolle (im Dezember 2018) mitgebracht werden.

6.  Es sei festzustellen, dass das Rechtsverzögerungsverbot verletzt wurde.

7.  Dem Rekurrenten sei eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'600.40 für das Verfahren vor der Vorinstanz zuzusprechen.

8.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates." In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, Dr.phil. Martin Keller sei anzuweisen, die elektronische Aufzeichnung des am 28. Juni 2018 durchgeführten verkehrspsychologischen Interviews bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren und diese zu editieren. Auf Anfrage teilte der Fachpsychologe dem Gericht mit, die Tonbandaufnahme sei Ende September 2018 gelöscht worden. Am 23. November 2018 reichte der Rechtsvertreter innert erstreckter Frist eine umfangreiche Rekursergänzung samt Beilagen ein. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 auf eine Stellungnahme zum Rekurs. Am 7. Dezember 2018 und 8. Januar 2019 reichte der Rechtsvertreter weitere Stellungnahmen und eine Honorarnote ein. Am 1. März 2019 stellte er dem Gericht zudem einen die Drogenabstinenz bestätigenden Bericht des IRM St. Gallen (Kontrolle vom 31. Januar 2019) zu und am 8. März 2019 eine "Bestätigung der Durchführung einer sechs Sitzungen umfassenden Intervention zur Wiederherstellung der charakterlichen Fahreignung" von Urs Wagner, Fachpsychologe für Psychiatrie, Altstätten. Auf die Ausführungen des Rekurrenten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 a) Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 12. November 2018 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt zusammen mit der Rekursergänzung vom 23. November 2018 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g bis , 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP).

b) Der Rekurrent macht eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots geltend. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Im Einzelnen rügt der Rekurrent Verzögerungen im Zusammenhang mit der Auswertung der abgenommenen Blut- und Urinproben. Zudem wirft er der Vorinstanz vor, sie sei untätig geblieben und habe dem Gutachter insbesondere keine Frist angesetzt, obwohl dieser zu viel Zeit benötigt habe, um das Gutachten zu erstellen. Ungerechtfertigte Verzögerungen im vorinstanzlichen Verfahren hätten mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 88 ff. VRP gerügt werden müssen, was der Rekurrent, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht getan hat. Gemäss Art. 88 Abs. 2 lit. a VRP hätte er insbesondere geltend machen können, dass eine Behörde sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt verzögere. Über Beschwerden gegen untere Verwaltungsbehörden des Staates entscheidet gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b VRP das zuständige Departement und nicht die VRK. Da es hier nicht um einen strafähnlichen Warnungsentzug, sondern um einen Sicherungsentzug geht, der ausschliesslich dem Schutz der Verkehrssicherheit dient, ist darüber hinaus nicht klar, welches Interesse der Rekurrent an der Feststellung einer Rechtsverzögerung hätte. Namentlich dauert ein Sicherungsentzug nur so lange, bis der Betroffene den Nachweis erbringen kann, dass der Fahreignungsmangel beseitigt ist. Auf das Feststellungsbegehren hinsichtlich einer Rechtsverzögerung kann die VRK deshalb nicht eintreten (vgl. Entscheid der VRK [VRKE] IV-2010/23 vom 19. August 2010 E. 3, im Internet abrufbar unter: www.gerichte.sg.ch). Im Übrigen ist auf den Rekurs einzutreten.

E. 2 In formeller Hinsicht rügt der Rekurrent mehrere Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

a) Der in Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht des Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit seinen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidfindung wesentlichen Punkten vorgängig Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andrerseits zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid oder der Verfügung in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt und ihren Entscheid oder ihre Verfügung vor diesem Hintergrund begründet. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; G. Steinmann, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N 49 zu Art. 29 BV). Der von einem Entscheid oder einer Verfügung Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat; die Begründung muss deshalb so abgefasst sein, dass er den Entscheid oder die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 133 III 439 E. 3.3, 129 I 232 E. 3.2; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1071).

b) Im Rekurs wird zunächst gerügt, die Tonaufzeichnung des verkehrspsychologischen Interviews sei widerrechtlich gelöscht worden. Damit sei das Recht auf Akteneinsicht verletzt und ein erheblicher Entlastungsbeweis beseitigt worden. Der Verkehrspsychologe begutachtete den Rekurrenten am 28. Juni 2018 und leitete den Bericht am 25. August 2018 ans IRM St. Gallen weiter, das die verkehrsmedizinische Untersuchung vornahm und sein Gutachten der Vorinstanz zusammen mit demjenigen des Verkehrspsychologen zustellte; die Berichte gingen am 24. September 2018 bei der Vorinstanz ein. Gleichentags wurde dem Rekurrenten das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Administrativmassnahme (Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit) gewährt, und am 27. September 2018 stellte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter die Verfahrensakten (act. 1 bis 54) zu. Aus diesem zeitlichen Ablauf ist ersichtlich, dass sich die Vorinstanz entgegen den Vorbringen des Rekurrenten kein rechtsverzögerndes Verhalten zu Schulden kommen liess. Im Gegenteil stellte sie die Verfahrensakten umgehend zu, sodass der Rekurrent bereits vor Ende September 2018 hätte feststellen können, dass die Tonaufnahme nicht bei den Akten lag. Im verkehrspsychologischen Gutachten wurde das Einverständnis des Rekurrenten mit der elektronischen Aufzeichnung des Interviews vermerkt und ausdrücklich festgehalten, die Aufnahme werde nach drei Monaten überspielt (act. 13/536). Dass diese Frist erst nach Fertigstellung des Gutachtens hätte zu laufen beginnen sollen, geht aus dieser Formulierung nicht hervor. Angesichts der grossen Bedeutung, die der Rekurrent der Tonaufnahme beimass, hätte er sich nach Erhalt der Akten genauer informieren müssen. Darauf ist indes nicht weiter einzugehen, da die Tonaufzeichnung im vorliegenden Verfahren ohnehin kein eigentliches Beweismittel darstellt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich um ein Hilfsmittel des Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens, das mit schriftlichen Aufzeichnungen, bspw. über Testergebnisse oder andere Befunde, vergleichbar ist. Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich kein unbedingtes Recht des Rekurrenten auf Offenlegung dieser Arbeitsunterlagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1P.544/2003 vom 12. November 2003 E. 5.3 mit Hinweisen). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht dargetan.

c) Weiter bringt der Rekurrent vor, die Vorinstanz habe ihm zwar das rechtliche Gehör zur Administrativmassnahme gewährt, sich jedoch nicht zu den Bedingungen für die Wiedererteilung des Führerausweises geäussert. Zudem sei er weder über die Dauer noch über den Beginn der Sperrfrist informiert worden. Die Vorinstanz gewährte dem Rekurrenten das rechtliche Gehör zum vorgesehenen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit mit Schreiben vom 24. September 2018 (act. 13/549). Darin wies sie ausdrücklich auf die beiden Gutachten hin und empfahl dem Rekurrenten, sich ab sofort an die Empfehlungen der Gutachter zu halten. Damit war abschätzbar, welche Bedingungen die Vorinstanz für die Wiedererteilung ins Auge fassen könnte, nämlich den Nachweis der Behebung des Fahreignungsmangels gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG. Durch den Verweis auf Art. 16d Abs. 2 SVG musste dem anwaltlich vertretenen Rekurrenten zudem klar sein, dass nach einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG (Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln) von Gesetzes wegen eine Sperrfrist von mindestens drei Monaten (Abs. 2 lit. a) anzuordnen ist. Wann diese Frist zu laufen beginnt, ist eine Frage der Vollstreckung und folglich nicht Gegenstand des Erkenntnisverfahrens (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts [VerwGE] B 2019/31 vom 30. April 2019). Auch in diesem Punkt ist keine Gehörsverletzung ersichtlich.

d) Im Weiteren macht der Rekurrent geltend, es seien den Gutachtern nicht alle notwendigen Akten zur Verfügung gestellt worden, weshalb Art. 185 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, abgekürzt: ZPO) verletzt worden sei. Ein Indiz dafür bilde der Umstand, dass seine Ausführungen in den Eingaben an die Vorinstanz, die VRK und das Verwaltungsgericht – insbesondere über das Konsumverhalten – nicht mit einem Wort berücksichtigt worden seien. Der Rekurrent verkennt, dass die Vorinstanz zu entscheiden hatte, welche Aktenstücke der sachverständigen Person vorzulegen waren. Dem Sachverständigen ist grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, soweit dies zur Ausführung seines Auftrags erforderlich ist (vgl. BSK ZPO-A. Dolge, 3. Aufl. 2017, Art. 185 N 3). Soweit aus den Akten ersichtlich, hatten die Gutachter Einsicht in sämtliche vorinstanzlichen Akten (act. 13/534 und 535). Dass sie frühere Ausführungen des Rekurrenten in den Berichten nicht zitierten, heisst nicht, dass sie diese nicht zur Kenntnis nahmen; sie hatten für die Gutachter vielmehr keine Bedeutung. Diesbezüglich liegt ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

e) Der Rekurrent bringt zudem vor, die Vorinstanz habe nicht mitgeteilt, welcher Arzt die Begutachtung durchführen werde. Gegen die Zwischenverfügung vom 5. Februar 2018, mit der die Untersuchungen beim IRM St. Gallen angeordnet wurde, ergriff der Rekurrent jedoch kein Rechtsmittel, weshalb er diesbezüglich nun nicht im Nachhinein eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen kann.

f) Soweit im Rekurs mehrfach vorgebracht wird, in der angefochtenen Verfügung sei auf verschiedene Einwände nicht eingegangen worden, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz auf die aus ihrer Sicht wesentlichen Punkte beschränken durfte. Welche diese für die Vorinstanz waren, musste dem Rekurrenten klar sein, da in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgehalten wurde, es werde nur auf die relevanten Punkte eingegangen. Die Begründung wurde zudem so abgefasst, dass sich der Rekurrent über die Tragweite der Verfügung Rechenschaft geben und diese in voller Kenntnis der Sache und mit ausführlicher Begründung bei der VRK anfechten konnte.

E. 3 Im Rekurs ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht einen Führerausweisentzug für unbestimmte Zeit anordnete.

a) Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildete der Vorfall vom 4. Januar 2018, wobei dem Rekurrenten von der Vorinstanz vorgeworfen wird, an diesem Tag ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Drogen gelenkt zu haben. Gemäss forensisch-toxikologischem Gutachten des IRM St. Gallen vom 23. Januar 2018 ergab die Analyse der gleichentags beim Rekurrenten abgenommenen Blutprobe einen THC-Gehalt von 3,6 µg/L Blut. Dieser Wert lag deutlich – und nicht minim, wie in der Rekursergänzung ausgeführt wurde (act. 5 S. 12 Ziff. 6.4) – über demjenigen von 1,5 µg/L, der die Grenze zur Fahrunfähigkeit bildet. Von Letzterem ist von Gesetzes wegen bereits bei einer minimalen Überschreitung des Grenzwertes auszugehen (Art. 2 Abs. 2 und 2 bis der Verkehrszulassungsverordnung [SR 741.51, abgekürzt: VZV] und Art. 34 lit. a der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung [SR 741.013.1, abgekürzt: VSKV-ASTRA]). Dass sich der Rekurrent fahrfähig fühlte, wie er angab, spielt keine Rolle. Vielmehr nahm er aufgrund des Drogenkonsums eine Fahrunfähigkeit zumindest in Kauf. Für das Vorbringen, die Messung könne falsch gewesen sein, ergeben sich keine hinreichenden Verdachtsmomente. Insbesondere lässt sich aus der negativ ausgefallenen Haaranalyse vom 19. Juni 2018 diesbezüglich nichts ableiten. Mit der Haaranalyse können zudem keine Angaben zu einem allfälligen Cannabiskonsum gemacht werden; dazu dienen die Blut- und Urinproben (vgl. z.B. act. 13/35, 528 f.). Damals wurde ein Haarsegment von fünf Zentimetern untersucht, was bei einem durchschnittlichen monatlichen Haarwachstum von einem Zentimeter für eine Abstinenz ab Mitte Januar 2018 spricht. In tatsächlicher Hinsicht ist folglich davon auszugehen, dass der Rekurrent am 4. Januar 2018 ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Drogen lenkte, zumal er dies anlässlich der Untersuchung auch nicht bestritt. Gegenüber dem Gutachter gab er an, er habe sich auch gefragt, ob er wohl nüchtern sei und zuerst den Zug nehmen solle. Dass er im Umgang mit Cannabis unerfahren sei, stimmt nicht. So hatte er etwa bereits im Jahr 2011 ein Motorfahrzeug unter (erheblichem) Cannabiseinfluss gelenkt. Der damals ermittelte THC-Carbonsäure-Wert von 46 µg/L (act. 13/35) sprach zudem für einen mehr als nur gelegentlichen Konsum (VRKE IV-2018/155 vom 23. Mai 2019 E. 3d/bb, in: www.gerichte.sg.ch). Anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung beim IRM St. Gallen vom 6. März 2014 gab er zu Protokoll, die Wahrscheinlichkeit der Wiederholung einer Fahrt unter dem Einfluss von Drogen sei gleich Null. Falls er überhaupt wieder kiffe, werde er das Fahrzeug drei bis vier Tage stehen lassen (act. 13/189). Diese Zusicherung hielt er am 4. Januar 2018 offensichtlich nicht ein, weshalb die Untersuchung gerechtfertigt war, unabhängig vom Ergebnis der Strafuntersuchung. Der Rekurrent opponierte denn auch nicht dagegen.

b) Die Vorinstanz stützte ihre Verfügung auf das verkehrsmedizinische Fachgutachten des IRM St. Gallen vom 17. September 2018. Dieses führte anlässlich der Untersuchung vom 19. Juni 2018 immunchemische Urin- und Blutuntersuchungen durch, die beide zugunsten des Rekurrenten ausfielen. Die Proben wurden namentlich negativ auf Cannabis, Amphetamine und Ethylglucuronid (EtG) getestet (act. 13/528). Zudem wurden ein Haarsegment von 5 cm ab Kopfhaut auf EtG und zwei von je 2,5 cm (0-2,5 cm und 2,5-5 cm ab Haut) auf EtG untersucht. Es konnten weder EtG noch Opiate, Substitutionsmedikamente, Kokain oder Stimulantien nachgewiesen werden (act. 13/528 f.). Im Gutachten vom 17. September 2018 beantwortete die Fachärztin die Frage, ob eine Drogenabhängigkeit bzw. ein verkehrsrelevanter Drogenmissbrauch bestehe, wodurch zu erwarten sei, dass der Rekurrent mehr als jede andere Person gefährdet sei, ein Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss zu lenken, wie folgt: "Bei gesamthafter Betrachtung ist bei Herrn X von einem zumindest phasenweisen stattgehabten Drogenmissbrauch, namentlich die Substanzen Cannabis, Cocain, Amphetamin und MDMA betreffend, auszugehen, welcher teilweise mit den FuD-Ereignissen auch klar verkehrsrelevante Bedeutung erlangt hat. Zwischenzeitlich besteht jedoch eine fachtherapeutische betreute und haaranalytisch über die letzten 6 Monate vor der verkehrsmedizinischen Untersuchung nachvollziehbare Drogenabstinenz, resp. seit Februar 2018 mittels monatlichen Urinproben nachvollziehbare Cannabisabstinenz. Demgegenüber lautet die aktuelle verkehrspsychologische Beurteilung noch negativ, weswegen wir nicht umhin kommen, die Fahreignung von Herrn X derzeit noch nicht befürworten zu können" (act. 13/532). Diese Antwort lässt darauf schliessen, dass die Gutachterin die Fahreignung aus verkehrsmedizinischer Sicht unter Auflagen grundsätzlich befürwortete und einzig gestützt auf das verkehrspsychologische Gutachten eine gegenteilige Empfehlung abgab. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern dem Rekurrenten weitere Abklärungen zu früheren Konsummustern hätten nützen können, zumal der Verkehrsmediziner keine Drogensucht feststellte, sondern lediglich einen phasenweisen, teilweise verkehrsrelevanten Drogenmissbrauch. Ebenso erübrigen sich weitere Abklärungen zu den durchgeführten verkehrsmedizinischen Tests, die für den Rekurrenten positiv ausfielen und für eine Fahreignung sprachen. Die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge sind daher abzuweisen. Da dem verkehrspsychologischen Gutachten entscheidende Bedeutung zukommt, ist nachfolgend zu untersuchen, ob dieses umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der psychologischen Zusammenhänge und der psychologischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).

c) aa) Ein Gutachten dient dazu, dem Gericht das für die Entscheidung über bestimmte Tatsachen erforderliche Fachwissen zu vermitteln. Diesem Anspruch muss das Gutachten in formeller wie materieller Hinsicht gerecht werden. In materieller Hinsicht muss das Gutachten vollständig, klar und schlüssig sein. Vollständigkeit bedeutet, dass nicht nur die gestellten Fragen vollständig zu beantworten sind. Die verwendeten Akten und übrigen Quellen müssen angegeben und die durchgeführten Beweiserhebungen sowie beigezogenen Hilfspersonen vollständig offengelegt werden. Die Darlegung der Grundlagen und Befunde sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen müssen vollständig sein. Die Schlüssigkeit ist für den Beweiswert eines Gutachtens ausschlaggebend. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen müssen nach den Gesetzen der Logik anhand der Begründung überzeugend und widerspruchsfrei nachvollzogen werden können. Auf ein unklares oder nicht schlüssiges Gutachten darf das Gericht nicht abstellen. Wenn auch zusätzliche Erläuterungen keine Klarheit bringen, ist nötigenfalls ein Obergutachten durch eine andere sachverständige Person in Auftrag zu geben (vgl. BSK ZPO-Dolge, a.a.O., Art. 183 N 7 ff.). bb) Der erfahrene Fachpsychologe für Neuro- und Verkehrspsychologie FSP stützte sich im Gutachten vom 25. August 2018 auf das Aktendossier der Vorinstanz, das Interview mit dem Rekurrenten anlässlich der Untersuchung vom 28. Juni 2018 und die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Tests. Die zur Beurteilung der charakterlichen Fahreignung relevanten Aspekte wurden auf Seite 9 des Gutachtens stichwortartig zusammengefasst. Als positiv wurden gewertet: kooperatives Verhalten, teilweise kritische Selbstwahrnehmung, vorhandene Einsicht, teilweise unauffällige Fragebogenergebnisse, mehrheitlich genügende Testergebnisse und keine Neigung zu sozial erwünschtem Antwortverhalten. Negativ fielen ins Gewicht: Problembewusstsein (unzureichende Motivkenntnis), fehlende oder inadäquate Kompensationsstrategien, ungenügendes Wissen über die Wirkung von Drogen auf die Fahrfähigkeit, Tendenz zur Externalisierung, ungenügendes Erkennen der intrapsychischen Gründe und rückfallrelevante Einstellungsmerkmale (bspw. eingeschränktes Risikobewusstsein). Unter "Einsicht" wurde sodann ausgeführt, der Rekurrent sehe sein Fehlverhalten grundsätzlich ein. Nach der letzten verkehrsmedizinischen Untersuchung habe er den Drogenkonsum beendet und die medizinischen Auflagen bis zu deren Aufhebung eingehalten. Aus verkehrspsychologischer Sicht beurteilte der Gutachter das Leistungsverhalten des Rekurrenten am Testgerät, insbesondere die Fehlerkontrolle, die Offenheit im Gespräch und im Fragebogen, als mehrheitlich positiv. Dieser sei grundsätzlich einsichtig, keine Drogen mehr zu konsumieren. Er habe nach der ersten verkehrsmedizinischen Untersuchung einige Zeit drogenfrei gelebt und die Auflagen eingehalten, so auch in jüngster Zeit. Grössere Schwierigkeiten bereite das Erkennen der Ursachen und der Hintergründe des erneuten Fehlverhaltens. Der Rekurrent vermute, dass ihn das soziale Umfeld und die Freundin erneut zum Drogenkonsum verleitet habe. Es ergebe sich eine klare Tendenz zur "Fremdattribuierung". Die intrapsychischen Gründe für den erneuten Drogenkonsum seien dem Rekurrenten zu wenig klar. Es sei ihm trotz früherer Suchtberatung nicht gelungen, Autofahren und Drogenkonsum zu trennen. Deshalb sei die Fahreignung aus charakterlichen Gründen zurzeit nicht gegeben. cc) Der Rekurrent brachte zusammengefasst vor, der Verkehrspsychologe habe keinen einzigen Fremdbericht gewürdigt (Bericht der Suchtberatung Oberes Rheintal, Altstätten, vom 12. Juni 2018, Bericht der Sozialen Fachstellen SDM, Heerbrugg, vom 12. Juni 2015, Zeugnisse des Hausarztes vom 16. Juni 2018 und Dr.med. W, Z, Abstinenzkontrollberichte von Dr.med. F, Y, vom 22. April 2015); deshalb seien die Ausführungen in den Berichten der Sozialen Fachstellen und der Suchtberatung zu Motiven, Risikobereitschaft, Ursachen und Hintergründen nicht berücksichtigt worden. Zudem sei das soziale Umfeld nicht analysiert und auf eine Befragung von Personen aus dem persönlichen und beruflichen Umfeld verzichtet und damit ausser Acht gelassen worden, dass vom Umfeld eine starke protektive Wirkung ausgehe, die die negativen Faktoren überwiege. Insbesondere wäre bei einer solchen Analyse erkennbar geworden, dass die Trennung von der früheren Freundin lange zurückliege und dass dies der wesentliche Grund für den erneuten Konsum gewesen sei. Dieser Einflussfaktor sei nach der Trennung weggefallen. Im Weiteren seien das Konsumverhalten und die -gründe nicht umfassend abgeklärt und dargelegt worden. Die Gefahr, dass er unter dem Einfluss von Drogen ein Fahrzeug lenken würde, setze eine Drogensucht voraus. Indem der Gutachter die Fahreignung einzig gestützt auf die behaupteten Probleme beim Erkennen der Ursachen und Hintergründe verneint habe, habe er eine willkürliche Abwägung vorgenommen. Zudem sei nicht begründet worden, inwiefern die Gefahr bestehe, dass er (der Rekurrent) sich künftig in fahrunfähigem Zustand ans Steuer setzen könnte. Hinzu komme, dass die Resultate der Leistungstest nicht nachvollziehbar offengelegt worden seien. Diese stünden in einem nicht nachvollziehbaren Widerspruch zur Schlussfolgerung des Gutachters, da sich eine Drogenproblematik auf die Leistungsfähigkeit auswirke. dd) Aus dem verkehrspsychologischen Gutachten ergibt sich, dass früher sanktionierte Ereignisse nicht ausschlaggebend waren für die Einschätzung des Verkehrspsychologen, weshalb der Vorwurf, die erlassenen Strafbefehle seien zu Unrecht nicht beigezogen worden, fehl geht. Vielmehr gelangte der Gutachter aufgrund des Gesprächs anlässlich der Untersuchung vom 28. Juni 2018 zum Schluss, der Rekurrent zeige aktuell eine Tendenz, die Ursachen seines Handelns zu externalisieren. Diese Einschätzung lässt sich anhand des Interviewprotokolls nachvollziehen. So führte der Rekurrent gegenüber dem Gutachter das soziale Umfeld als Grund für den erneuten Drogenkonsum an (act. 13/539). Dasselbe brachte er auch im Rekurs vor. Das soziale Umfeld, insbesondere seine Ex-Freundin, sei ausschlaggebend für den Konsum gewesen, was jedoch nicht für eine Externalisierung spreche, sondern ganz einfach die Wahrheit sei (act. 5 S. 32). Da er sich von seiner Freundin getrennt habe, sei dieser Einflussfaktor nun weggefallen (act. 5 S. 20). Es fällt auf, dass der Rekurrent bereits im Jahr 2015, vor Aufhebung der Auflagen, ähnlich argumentierte. Im Beratungsbericht der SDM, Heerbrugg, wurde hinsichtlich des Problembewusstseins festgehalten, der Rekurrent realisiere, dass er anstelle des Drogenkonsums andere Erfahrungen machen wolle. Auch habe er sich von seinem früheren Freundeskreis distanziert und verbringe viel mehr Zeit mit seiner Freundin, die keine Drogen nehme (act. 6/5). Offensichtlich gelang es nicht, diesen Vorsatz umzusetzen und der Rekurrent tendiert auch drei Jahre später immer noch dazu, die Ursache für seinen Konsum im nahen Umfeld zu suchen. Gegenüber der Suchtberatung Oberes Rheintal gab er im Jahr 2018 an, sein Drogenkonsum habe mit dem falschen Kollegenkreis zu tun gehabt. Er habe dazugehören wollen und sich auf diese Weise angepasst. Dies habe sich nun geändert. Er lebe in einem anderen Umfeld und meide die früheren Kollegen. Die Suchtberatungsstelle äusserte sich nicht zum Problembewusstsein des Rekurrenten, sondern hielt lediglich zusammenfassend fest, die Wiedererteilung des Führerausweises werde unterstützt (act. 6/4). Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung des Verkehrspsychologen, es bereite dem Rekurrenten Schwierigkeiten, Ursachen und Hintergründe des Fehlverhaltens zu erkennen, nachvollziehbar. Das positive Leistungsverhalten am Testgerät steht dazu nicht im Widerspruch. Die durchgeführten Tests betrafen im Wesentlichen die reaktive Belastbarkeit, die Aufmerksamkeit, die Reaktionsgeschwindigkeit und die figurative Umstellfähigkeit (act. 13/545 ff.). Beim Rekurrenten geht es jedoch nicht um solche Leistungsaspekte. Vielmehr stellt sich die Frage, ob er in Zukunft Gewähr dafür bietet, den Drogenkonsum von der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen. Dies scheint mit Blick auf die automobilistische Vergangenheit des Rekurrenten fraglich, auch wenn seit dem 14. Februar 2011 "nur" zwei Drogenfahrten aktenkundig sind. Die Zeitdauer ist indes zu relativieren, da dem Rekurrenten der Führerausweis während etwas mehr als zwei Jahren entzogen war und er während weiterer sechs Monate eine kontrollierte Abstinenz einzuhalten hatte. Knapp zwei Jahre nach dem Wegfall der Auflagen wurde dem Rekurrenten erneut eine Fahrt unter dem Einfluss von Drogen nachgewiesen. Die Feststellung des Gutachters, es sei dem Rekurrenten trotz fachtherapeutischer Betreuung nicht gelungen, Autofahren und Drogenkonsum zu trennen, ist folglich schlüssig. Auf die beantragten Ergänzungsfragen an den Gutachter kann deshalb verzichtet werden. Weder ist ersichtlich, weshalb weitere Abklärungen zu den Beweggründen des Konsums hätten gemacht werden müssen, wie der Rekurrent moniert, noch wozu diese Informationen hätten dienen sollen. Ein Sicherungsentzug ist bei fehlender Fahreignung anzuordnen, und zwar unabhängig davon, ob ein Verschulden vorliegt oder nicht (vgl. BGer 1C_339/2016 vom 7. November 2016 E. 3.2; Ph. Weissenberger, a.a.O., Art. 16d SVG N 8). Aus diesem Grund musste sich die Vorinstanz auch nicht im Detail mit den früheren Widerhandlungen auseinandersetzen. Der Vorfall vom 4. Januar 2018 lässt darauf schliessen, dass der Rekurrent weder aus der ersten Drogenfahrt vom 14. Februar 2011 noch aus den fachtherapeutischen Gesprächen und dem lange dauernden Führerausweisentzug die notwendigen Lehren ziehen konnte. Die Schlussfolgerung des Gutachters, es bestehe ein charakterlicher Mangel, erweist sich demnach als plausibel. Dabei ist zu berücksichtigen, dass beim Rekurrenten keine Drogenabhängigkeit diagnostiziert wurde und die fragliche Fahrt vom 4. Januar 2018 somit keine Folge des Suchtdrucks war. Entsprechend wurde die Widerhandlung von der Vorinstanz zu Recht nicht unter dem Gesichtspunkt der Drogensucht nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG gewürdigt, sondern nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG, wonach der Lernfahr- oder Führerausweis auf unbestimmte Zeit zu entziehen ist, wenn eine Person auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bieten kann, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird. Der von der Vorinstanz angeordnete Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit ist demnach nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt nachfolgend, ob die Bedingungen für die Wiedererteilung verhältnismässig sind.

E. 4 Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). Die Gutachter empfahlen eine verkehrspsychologische Therapie von sechs bis acht Stunden, die Weiterführung der Fachtherapie und die Weiterführung der kontrollierten Abstinenz. Über die Fahreignung sollte später gestützt auf ein verkehrsmedizinisches Aktengutachten und eine verkehrspsychologische Kontrolluntersuchung entschieden werden. Die Vorinstanz machte die Wiedererteilung des Führerausweises in der Verfügung vom 26. Oktober 2018 von einer positiv lautenden verkehrspsychologischen und -medizinischen Untersuchung, einer Drogenabstinenz (inklusive Suchtfachstelle) und einer Verkehrstherapie mit mindestens sechs Sitzungen abhängig. Weitere Vorgaben zur Abstinenzkontrolle machte sie nicht. Der Führerausweisentzug ist demnach aufzuheben, sobald die Verkehrstherapie abgeschlossen ist – was gestützt auf den fachärztlichen Bericht vom 6. März 2019 (act. 24) mittlerweile der Fall sein dürfte – und die Resultate einer positiv lautenden verkehrspsychologischen Untersuchung vorliegen. Mangels anderer Vorgaben muss eine einmalige Abstinenzkontrolle genügen; namentlich wurden keine regelmässigen Urinkontrollen angeordnet. Weshalb zusätzlich eine weitere komplette verkehrsmedizinische Untersuchung durchgeführt werden soll, erschliesst sich weder aus den fachärztlichen Gutachten noch aus der angefochtenen Verfügung. Da beim Rekurrenten keine medizinischen Defizite festgestellt wurden, namentlich keine Drogensucht, ist die Notwendigkeit nicht dargetan. In medizinischer Hinsicht scheint deshalb eine Abstinenzkontrolle ausreichend. Die Ergebnisse können in Form eines verkehrsmedizinischen Berichts mitgeteilt werden. Die Ziffer 6 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 26. Oktober 2018 ist dahingehend zu ändern, dass für die Wiedererteilung des Führerausweises keine umfassende verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung notwendig ist, sondern lediglich ein verkehrsmedizinischer Bericht zur Abstinenzkontrolle. Im Übrigen waren die Bedingungen entgegen den Vorbringen im Rekurs offensichtlich verständlich formuliert. Andernfalls hätte der Rekurrent nicht ohne weitere Rückfragen bei der Vorinstanz die therapeutische Unterstützung der Suchtberatung (act. 6/4) und des Fachpsychologen beansprucht (act. 24), wobei gemäss der angefochtenen Verfügung kein Bericht der Suchtberatung erforderlich ist.

E. 5 Die Vorinstanz verfügte zusätzlich eine Sperrfrist von drei Monaten mit Vollzug vom 4. Januar bis 3. April 2018. Eine solche Sperrfrist ist anzuordnen, wenn ein Führerausweisentzug nach Art. 16d Abs. 1 SVG an die Stelle eines Warnungsentzugs gemäss Art. 16a bis c SVG tritt (vgl. Art. 16d Abs. 2 SVG). Die Vorinstanz warf dem Rekurrenten vor, am 4. Januar 2018 ein Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss gelenkt und ein Stoppsignal missachtet zu haben. Wegen dieser schweren Widerhandlung sei der Führerausweis für mindestens drei Monate zu entziehen (Art. 16c Abs. lit. a SVG). Der Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken ist ein Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt: EMRK), weshalb diese Administrativmassnahme ein strafrechtlich vorwerfbares schuldhaftes Verhalten voraussetzt (vgl.  BGE 121 II 22; BGer 1C_339/2016 vom 7. November 2016 E. 3.2). Da noch kein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, hatte die Vorinstanz im Verfügungszeitpunkt keine Kenntnis von der strafrechtlichen Beurteilung des Vorfalls vom 4. Januar 2018. Zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheide hätte sie deshalb das Administrativmassnahmeverfahren hinsichtlich der Sperrfrist sistieren müssen, zumal dies vom Rekurrenten ausdrücklich beantragt wurde (act. 13/559). Zudem ordnete die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht nur die Sperrfrist von drei Monaten an, sondern auch den Vollzugszeitpunkt (4. Januar 2018 bis 3. April 2018). Damit vermischte sie unzulässigerweise das Erkenntnis- und das Vollstreckungsverfahren (vgl. dazu ausführlich VRKE IV-2019/11 vom 25. April 2019 E. 3, in: www.gerichte.sg.ch). Die Ziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 26. Oktober 2018 (Sperrfrist) ist somit aufzuheben. Darüber wird die Vorinstanz nach Vorliegen des Strafurteils allenfalls neu zu verfügen haben.

E. 6 Der Rekurrent beantragt weiter, ihm sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'640.40 zuzusprechen. Art. 98 Abs. 3 lit. b VRP bestimmt, dass in erstinstanzlichen Verfahren in der Regel keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen werden. Eine ausseramtliche Entschädigung ist im erstinstanzlichen Verfahren jedoch dann gerechtfertigt, wenn das Verfahren willkürlich eröffnet wurde oder wenn für die Betroffenen durch die Eröffnung des Verfahrens zur Wahrung ihrer Rechte der Beizug eines Anwalts unbedingt erforderlich ist (VRKE IV-2013/82 vom 25. September 2013, in: www.gerichte.sg.ch; GVP 1987 Nr. 46). Die Frage, wann eine fachkundige rechtliche Vertretung notwendig ist, ist in sachgemässer Analogie zur Praxis bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu beantworten. Es ist folglich insbesondere auf die Schwierigkeit der sich im Verfahren stellenden Fragen, die Rechtskenntnisse der Beteiligten, die Bedeutung der Streitsache für die Betroffenen und auf eine allfällige Rechtsvertretung der Gegenpartei abzustellen (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St. Gallen 2004, S. 156 f.). Für eine willkürliche Verfahrenseröffnung ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte. Der Rekurrent arbeitete als Automechaniker in der Werkstatt seines Vaters, zog jedoch in Betracht, anfangs 2019 nach La Gomera zu ziehen, um dort in einem Burn-out-Zentrum zu arbeiten (act. 13/526). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Rekurrent durch den Sicherungsentzug härter getroffen wurde, als jeder andere, der von Berufs wegen nicht auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist. Eine erhöhte Sanktionsempfindlichkeit ist nicht dargetan. Im vorinstanzlichen Verfahren stellten sich zudem keine komplexen Fragen, wie im Rekurs geltend gemacht wird. Es ging im Wesentlichen nur darum, die beiden Gutachten zu würdigen, wobei das verkehrsmedizinische nicht zuungunsten des Rekurrenten ausgefallen ist. Somit hatte der Rekurrent einzig die Schlussfolgerung der fehlenden Fahreignung im verkehrspsychologischen Gutachten zu bestreiten, was keine detaillierte Auseinandersetzung mit sämtlichen Vorakten bedingte. Denn der Gutachter begründete seine Einschätzung im Wesentlichen mit der aktuellen Unfähigkeit des Rekurrenten, die Ursachen seines Fehlverhaltens zu erkennen, wobei er sich nachvollziehbar auf Erkenntnisse aus dem Gespräch anlässlich der Begutachtung stützte. Dass frühere Vorfälle und Administrativmassnahmen nach einem neuen Vorfall im Hinblick auf eine allfällige Anordnung eines Sicherungsentzugs eine Rolle spielen, bedeutet nicht, dass sämtliche damaligen Ereignisse nochmals neu überprüft werden müssen. In der Rekursergänzung werden die einzelnen Vorfälle, welche rechtskräftig erledigt sind, regelmässig bagatellisiert. Dass die entsprechenden Verfügungen nichtig und deshalb in jedem Verfahrensstadium unbeachtlich seien, wird vom Rekurrenten zu Recht nicht vorgebracht. Dem Rekurrenten wäre es auch ohne Anwalt möglich gewesen, im vorinstanzlichen Verfahren geltend zu machen, der Verkehrspsychologe habe falsche Schlüsse aus seinen Aussagen gezogen. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsanwaltes im erstinstanzlichen Administrativmassnahmeverfahren war unter Würdigung sämtlicher Umstände nicht gegeben, zumal auch der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde. Dementsprechend ist der Rekurs in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs teilweise gutzuheissen ist. Die Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2018 (Sperrfrist) ist aufzuheben und die Sache zu allfälliger neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In Ziffer 6 ist anstelle der verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung ein verkehrsmedizinischer Bericht zur Abstinenzkontrolle als Bedingung für die Aufhebung des Sicherungsentzugs anzuordnen; im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten zu drei Vierteln dem Rekurrenten und einem Viertel dem Staat aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– ist damit zu verrechnen. Ein Anspruch auf Entschädigung der ausseramtlichen Kosten besteht aufgrund der diesbezüglich präjudizierend wirkenden Verlegung der amtlichen Kosten von drei Vierteln zulasten des Rekurrenten nicht (Art. 98 bis VRP; R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St. Gallen 2004, S. 183). Entscheid:

1.  Die Ziffer 2 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 26. Oktober 2018 (Sperrfrist) wird aufgehoben. Die Sache wird zu allfälliger neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Ziffer 6 (Bedingungen für die Aufhebung des Sicherungsentzugs) wird dahingehend geändert, dass keine verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung, sondern ein verkehrsmedizinischer Bericht zur Abstinenzkontrolle als Bedingung für die Aufhebung des Sicherungsentzugs verlangt wird. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.  Die amtlichen Kosten von Fr. 2'000.– hat der Rekurrent zu drei Vierteln und der Staat zu einem Viertel zu bezahlen. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– wird mit dem Kostenanteil des Rekurrenten (Fr. 1'500.–) verrechnet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiber Philipp Lenz X, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Daniel Kaiser, Staatsstrasse 153, Postfach 315, 9463 Oberriet, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Führerausweisentzug (Sicherungsentzug) Sachverhalt: A.- X lenkte am 25. Juli 2009 ein Motorrad ohne gültigen Führerausweis, weshalb ihm das Strassenverkehrsamt das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien am 25. September 2009 für die Dauer von fünf Monaten (bis 24. Dezember 2009) untersagte. Am 8. November 2010 erwarb er den Führerausweis der Kategorie B auf Probe. Dieser wurde X mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 31. März 2011 für die Dauer von 12 Monaten (bis 13. Februar 2012) entzogen, weil er am 14. Februar 2011 ein Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss gelenkt hatte. Diese Widerhandlung hatte zudem eine Verlängerung der Probezeit um ein Jahr zur Folge. Am 2. Oktober 2013 war X mit einem Personenwagen unterwegs, als er von der Kantonspolizei St. Gallen angehalten und kontrolliert wurde. Die Polizisten fanden im Fahrzeug ein leeres, nach Cannabis riechendes Minigrip-Säckchen. Da X auf entsprechende Befragung zu Protokoll gab, in der Vergangenheit verschiedene Drogen gekauft und konsumiert zu haben, entzog das Strassenverkehrsamt den Führerausweis am 23. Oktober 2013 vorsorglich, und das Untersuchungsamt Altstätten sprach X mit Strafbefehl vom 5. November 2013 der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes durch Erwerb, Besitz und Konsum von Marihuana, Kokain und Amphetaminen schuldig; er wurde mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2014 ordnete das Strassenverkehrsamt eine verkehrsmedizinische Untersuchung beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) am Kantonsspital St. Gallen an. Im Gutachten vom 23. Mai 2014 wurde die Fahreignung von X wegen eines verkehrsrelevanten Drogenmissbrauchs mit Suchtgefährdung verneint. Gestützt darauf entzog das Strassenverkehrsamt den Führerausweis mit Verfügung vom 3. Juli 2014 auf unbestimmte Zeit. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) mit Entscheid vom 8. Januar 2015 teilweise gut (VRKE IV-2014/100). Der Führerausweis wurde X am 21. Januar 2015 unter der Auflage einer ärztlich kontrollierten Drogenabstinenz wiedererteilt. Am 3. August 2015 hob das Strassenverkehrsamt die Auflagen auf. B.- Am 4. Januar 2018 war X mit einem Personenwagen in St. Gallen unterwegs, als er von einer Patrouille der Stadtpolizei angehalten wurde. Die Polizei hielt ihm vor, ein Stoppsignal überfahren zu haben. Bei der Kontrolle des Fahrzeugs fand sie zwei kleine Minigrip-Säckchen mit geringen Rückständen unbekannter Substanzen. Da die Polizisten X als fahrunfähig einstuften, wurde der Führerausweis vorläufig abgenommen und eine Blut- und Urinprobe beim IRM St. Gallen angeordnet. Die Auswertung ergab einen Tetrahydrocannabinol(THC)-Gehalt vom 3,6 µg und eine Amphetaminkonzentration von 21 µg jeweils pro Liter Blut. Der Gutachter führte aus, unter Berücksichtigung des jeweiligen Vertrauensbereichs liege die THC-Konzentration oberhalb des Grenzwerts von 1,5 µg/L, ab welchem die Fahrunfähigkeit als erstellt gelte, der Amphetamingehalt demgegenüber unter dem Grenzwert von 15 µg/L. Das Strassenverkehrsamt erhielt Kenntnis vom Vorfall und entzog X den Führerausweis mit Verfügung vom 29. Januar 2018 vorsorglich ab sofort. Am 5. Februar 2018 ordnete es zudem eine verkehrsmedizinische und eine verkehrspsychologische Untersuchung an. Diese fielen für X belastend aus. Im Bericht vom 25. August 2018 verneinte Dr.phil. Martin Keller, Fachpsychologe für Neuro- und Verkehrspsychologie FSP, St. Gallen, die Fahreignung wegen charakterlicher Defizite. Am 17. September 2018 bestätigte das IRM St. Gallen diese Einschätzung aus verkehrsmedizinischer Sicht, wobei es zur Begründung im Wesentlichen auf das verkehrspsychologische Gutachten verwies. Gestützt auf dieses Gutachten entzog das Strassenverkehrsamt den Führerausweis mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 für unbestimmte Zeit. Es ordnete zudem eine Sperrfrist von drei Monaten an (4. Januar bis 3. April 2018). Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde von einer Verkehrstherapie (mindestens sechs bis acht Sitzungen), einer Drogenabstinenz und einer die Fahreignung bestätigenden verkehrsmedizinischen und -psychologischen Kontrolluntersuchung abhängig gemacht. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen und der Antrag auf Entschädigung der Parteikosten abgelehnt. C.- Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 26. Oktober 2018 liess X am 12. November 2018 durch seinen Rechtsvertreter Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission (VRK) erheben. Er stellte folgende Anträge: "1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hierbei sei der vorsorgliche Führerausweisentzug bis zur Dauer der neuen Hauptverfügung der Vorinstanz aufzuheben und es sei dem Rekurrenten der Führerausweis wieder zu erteilen.

2.  Eventualiter sei von einem Sicherungsentzug (Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit) abzusehen und es sei nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens ST.2017.6233 (Vorfall vom 4.1.2018) über einen Warnungsentzug des Führerausweises zu entscheiden. Gleichzeitig sei dem Rekurrenten der Führerausweis sofort wieder unbelastet zu erteilen.

3.  Subeventualiter sei von einem Sicherungsentzug (Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit) abzusehen und es sei ein Warnungsentzug für 3 Monate auszusprechen.

4.  Subsubeventualiter sei dem Rekurrenten der Führerausweis mit folgenden Auflagen wieder zu erteilen:

-  Mindestens 6 - 8 Stunden umfassend und problembezogene Verkehrs-/Psychotherapie (über einen Zeitraum 2 - 3 Monaten)

-  Nach stattgefundener Verkehrs-/Psychotherapie: Verkehrspsychologische Kontrolluntersuchung

5.  Subsubsubeventualiter sei dem Rekurrenten der Führerausweis mit folgenden Auflagen wieder zu erteilen:

-  Mindestens 6 - 8 Stunden umfassend und problembezogene Verkehrs-/Psychotherapie (über einen Zeitraum 2 - 3 Monaten)

-  Nach stattgefundener Verkehrs-/Psychotherapie: Verkehrspsychologische Kontrolluntersuchung

-  Nachweis einer Cannabisabstinenz mittels monatlichen Urinproben auf Cannabis für die Dauer von maximal 6 Monaten

-  Weiterführung der Fachtherapie, umfassend einen Zeitraum von maximal 6 Monaten

-  Ein Hausarzt-Bericht (inkl. Cannabis-Up-Resultate) sowie ein Fachtherapie- Verlaufsbericht müssen zur Abstinenzkontrolle (im Dezember 2018) mitgebracht werden.

6.  Es sei festzustellen, dass das Rechtsverzögerungsverbot verletzt wurde.

7.  Dem Rekurrenten sei eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'600.40 für das Verfahren vor der Vorinstanz zuzusprechen.

8.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates." In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, Dr.phil. Martin Keller sei anzuweisen, die elektronische Aufzeichnung des am 28. Juni 2018 durchgeführten verkehrspsychologischen Interviews bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren und diese zu editieren. Auf Anfrage teilte der Fachpsychologe dem Gericht mit, die Tonbandaufnahme sei Ende September 2018 gelöscht worden. Am 23. November 2018 reichte der Rechtsvertreter innert erstreckter Frist eine umfangreiche Rekursergänzung samt Beilagen ein. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 auf eine Stellungnahme zum Rekurs. Am 7. Dezember 2018 und 8. Januar 2019 reichte der Rechtsvertreter weitere Stellungnahmen und eine Honorarnote ein. Am 1. März 2019 stellte er dem Gericht zudem einen die Drogenabstinenz bestätigenden Bericht des IRM St. Gallen (Kontrolle vom 31. Januar 2019) zu und am 8. März 2019 eine "Bestätigung der Durchführung einer sechs Sitzungen umfassenden Intervention zur Wiederherstellung der charakterlichen Fahreignung" von Urs Wagner, Fachpsychologe für Psychiatrie, Altstätten. Auf die Ausführungen des Rekurrenten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- a) Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 12. November 2018 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt zusammen mit der Rekursergänzung vom 23. November 2018 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g bis , 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP).

b) Der Rekurrent macht eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots geltend. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Im Einzelnen rügt der Rekurrent Verzögerungen im Zusammenhang mit der Auswertung der abgenommenen Blut- und Urinproben. Zudem wirft er der Vorinstanz vor, sie sei untätig geblieben und habe dem Gutachter insbesondere keine Frist angesetzt, obwohl dieser zu viel Zeit benötigt habe, um das Gutachten zu erstellen. Ungerechtfertigte Verzögerungen im vorinstanzlichen Verfahren hätten mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 88 ff. VRP gerügt werden müssen, was der Rekurrent, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht getan hat. Gemäss Art. 88 Abs. 2 lit. a VRP hätte er insbesondere geltend machen können, dass eine Behörde sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt verzögere. Über Beschwerden gegen untere Verwaltungsbehörden des Staates entscheidet gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b VRP das zuständige Departement und nicht die VRK. Da es hier nicht um einen strafähnlichen Warnungsentzug, sondern um einen Sicherungsentzug geht, der ausschliesslich dem Schutz der Verkehrssicherheit dient, ist darüber hinaus nicht klar, welches Interesse der Rekurrent an der Feststellung einer Rechtsverzögerung hätte. Namentlich dauert ein Sicherungsentzug nur so lange, bis der Betroffene den Nachweis erbringen kann, dass der Fahreignungsmangel beseitigt ist. Auf das Feststellungsbegehren hinsichtlich einer Rechtsverzögerung kann die VRK deshalb nicht eintreten (vgl. Entscheid der VRK [VRKE] IV-2010/23 vom 19. August 2010 E. 3, im Internet abrufbar unter: www.gerichte.sg.ch). Im Übrigen ist auf den Rekurs einzutreten. 2.- In formeller Hinsicht rügt der Rekurrent mehrere Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

a) Der in Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht des Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit seinen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidfindung wesentlichen Punkten vorgängig Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andrerseits zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid oder der Verfügung in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt und ihren Entscheid oder ihre Verfügung vor diesem Hintergrund begründet. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; G. Steinmann, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N 49 zu Art. 29 BV). Der von einem Entscheid oder einer Verfügung Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat; die Begründung muss deshalb so abgefasst sein, dass er den Entscheid oder die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 133 III 439 E. 3.3, 129 I 232 E. 3.2; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1071).

b) Im Rekurs wird zunächst gerügt, die Tonaufzeichnung des verkehrspsychologischen Interviews sei widerrechtlich gelöscht worden. Damit sei das Recht auf Akteneinsicht verletzt und ein erheblicher Entlastungsbeweis beseitigt worden. Der Verkehrspsychologe begutachtete den Rekurrenten am 28. Juni 2018 und leitete den Bericht am 25. August 2018 ans IRM St. Gallen weiter, das die verkehrsmedizinische Untersuchung vornahm und sein Gutachten der Vorinstanz zusammen mit demjenigen des Verkehrspsychologen zustellte; die Berichte gingen am 24. September 2018 bei der Vorinstanz ein. Gleichentags wurde dem Rekurrenten das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Administrativmassnahme (Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit) gewährt, und am 27. September 2018 stellte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter die Verfahrensakten (act. 1 bis 54) zu. Aus diesem zeitlichen Ablauf ist ersichtlich, dass sich die Vorinstanz entgegen den Vorbringen des Rekurrenten kein rechtsverzögerndes Verhalten zu Schulden kommen liess. Im Gegenteil stellte sie die Verfahrensakten umgehend zu, sodass der Rekurrent bereits vor Ende September 2018 hätte feststellen können, dass die Tonaufnahme nicht bei den Akten lag. Im verkehrspsychologischen Gutachten wurde das Einverständnis des Rekurrenten mit der elektronischen Aufzeichnung des Interviews vermerkt und ausdrücklich festgehalten, die Aufnahme werde nach drei Monaten überspielt (act. 13/536). Dass diese Frist erst nach Fertigstellung des Gutachtens hätte zu laufen beginnen sollen, geht aus dieser Formulierung nicht hervor. Angesichts der grossen Bedeutung, die der Rekurrent der Tonaufnahme beimass, hätte er sich nach Erhalt der Akten genauer informieren müssen. Darauf ist indes nicht weiter einzugehen, da die Tonaufzeichnung im vorliegenden Verfahren ohnehin kein eigentliches Beweismittel darstellt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich um ein Hilfsmittel des Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens, das mit schriftlichen Aufzeichnungen, bspw. über Testergebnisse oder andere Befunde, vergleichbar ist. Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich kein unbedingtes Recht des Rekurrenten auf Offenlegung dieser Arbeitsunterlagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1P.544/2003 vom 12. November 2003 E. 5.3 mit Hinweisen). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht dargetan.

c) Weiter bringt der Rekurrent vor, die Vorinstanz habe ihm zwar das rechtliche Gehör zur Administrativmassnahme gewährt, sich jedoch nicht zu den Bedingungen für die Wiedererteilung des Führerausweises geäussert. Zudem sei er weder über die Dauer noch über den Beginn der Sperrfrist informiert worden. Die Vorinstanz gewährte dem Rekurrenten das rechtliche Gehör zum vorgesehenen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit mit Schreiben vom 24. September 2018 (act. 13/549). Darin wies sie ausdrücklich auf die beiden Gutachten hin und empfahl dem Rekurrenten, sich ab sofort an die Empfehlungen der Gutachter zu halten. Damit war abschätzbar, welche Bedingungen die Vorinstanz für die Wiedererteilung ins Auge fassen könnte, nämlich den Nachweis der Behebung des Fahreignungsmangels gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG. Durch den Verweis auf Art. 16d Abs. 2 SVG musste dem anwaltlich vertretenen Rekurrenten zudem klar sein, dass nach einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG (Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln) von Gesetzes wegen eine Sperrfrist von mindestens drei Monaten (Abs. 2 lit. a) anzuordnen ist. Wann diese Frist zu laufen beginnt, ist eine Frage der Vollstreckung und folglich nicht Gegenstand des Erkenntnisverfahrens (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts [VerwGE] B 2019/31 vom 30. April 2019). Auch in diesem Punkt ist keine Gehörsverletzung ersichtlich.

d) Im Weiteren macht der Rekurrent geltend, es seien den Gutachtern nicht alle notwendigen Akten zur Verfügung gestellt worden, weshalb Art. 185 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, abgekürzt: ZPO) verletzt worden sei. Ein Indiz dafür bilde der Umstand, dass seine Ausführungen in den Eingaben an die Vorinstanz, die VRK und das Verwaltungsgericht – insbesondere über das Konsumverhalten – nicht mit einem Wort berücksichtigt worden seien. Der Rekurrent verkennt, dass die Vorinstanz zu entscheiden hatte, welche Aktenstücke der sachverständigen Person vorzulegen waren. Dem Sachverständigen ist grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, soweit dies zur Ausführung seines Auftrags erforderlich ist (vgl. BSK ZPO-A. Dolge, 3. Aufl. 2017, Art. 185 N 3). Soweit aus den Akten ersichtlich, hatten die Gutachter Einsicht in sämtliche vorinstanzlichen Akten (act. 13/534 und 535). Dass sie frühere Ausführungen des Rekurrenten in den Berichten nicht zitierten, heisst nicht, dass sie diese nicht zur Kenntnis nahmen; sie hatten für die Gutachter vielmehr keine Bedeutung. Diesbezüglich liegt ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

e) Der Rekurrent bringt zudem vor, die Vorinstanz habe nicht mitgeteilt, welcher Arzt die Begutachtung durchführen werde. Gegen die Zwischenverfügung vom 5. Februar 2018, mit der die Untersuchungen beim IRM St. Gallen angeordnet wurde, ergriff der Rekurrent jedoch kein Rechtsmittel, weshalb er diesbezüglich nun nicht im Nachhinein eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen kann.

f) Soweit im Rekurs mehrfach vorgebracht wird, in der angefochtenen Verfügung sei auf verschiedene Einwände nicht eingegangen worden, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz auf die aus ihrer Sicht wesentlichen Punkte beschränken durfte. Welche diese für die Vorinstanz waren, musste dem Rekurrenten klar sein, da in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgehalten wurde, es werde nur auf die relevanten Punkte eingegangen. Die Begründung wurde zudem so abgefasst, dass sich der Rekurrent über die Tragweite der Verfügung Rechenschaft geben und diese in voller Kenntnis der Sache und mit ausführlicher Begründung bei der VRK anfechten konnte. 3.- Im Rekurs ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht einen Führerausweisentzug für unbestimmte Zeit anordnete.

a) Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildete der Vorfall vom 4. Januar 2018, wobei dem Rekurrenten von der Vorinstanz vorgeworfen wird, an diesem Tag ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Drogen gelenkt zu haben. Gemäss forensisch-toxikologischem Gutachten des IRM St. Gallen vom 23. Januar 2018 ergab die Analyse der gleichentags beim Rekurrenten abgenommenen Blutprobe einen THC-Gehalt von 3,6 µg/L Blut. Dieser Wert lag deutlich – und nicht minim, wie in der Rekursergänzung ausgeführt wurde (act. 5 S. 12 Ziff. 6.4) – über demjenigen von 1,5 µg/L, der die Grenze zur Fahrunfähigkeit bildet. Von Letzterem ist von Gesetzes wegen bereits bei einer minimalen Überschreitung des Grenzwertes auszugehen (Art. 2 Abs. 2 und 2 bis der Verkehrszulassungsverordnung [SR 741.51, abgekürzt: VZV] und Art. 34 lit. a der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung [SR 741.013.1, abgekürzt: VSKV-ASTRA]). Dass sich der Rekurrent fahrfähig fühlte, wie er angab, spielt keine Rolle. Vielmehr nahm er aufgrund des Drogenkonsums eine Fahrunfähigkeit zumindest in Kauf. Für das Vorbringen, die Messung könne falsch gewesen sein, ergeben sich keine hinreichenden Verdachtsmomente. Insbesondere lässt sich aus der negativ ausgefallenen Haaranalyse vom 19. Juni 2018 diesbezüglich nichts ableiten. Mit der Haaranalyse können zudem keine Angaben zu einem allfälligen Cannabiskonsum gemacht werden; dazu dienen die Blut- und Urinproben (vgl. z.B. act. 13/35, 528 f.). Damals wurde ein Haarsegment von fünf Zentimetern untersucht, was bei einem durchschnittlichen monatlichen Haarwachstum von einem Zentimeter für eine Abstinenz ab Mitte Januar 2018 spricht. In tatsächlicher Hinsicht ist folglich davon auszugehen, dass der Rekurrent am 4. Januar 2018 ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Drogen lenkte, zumal er dies anlässlich der Untersuchung auch nicht bestritt. Gegenüber dem Gutachter gab er an, er habe sich auch gefragt, ob er wohl nüchtern sei und zuerst den Zug nehmen solle. Dass er im Umgang mit Cannabis unerfahren sei, stimmt nicht. So hatte er etwa bereits im Jahr 2011 ein Motorfahrzeug unter (erheblichem) Cannabiseinfluss gelenkt. Der damals ermittelte THC-Carbonsäure-Wert von 46 µg/L (act. 13/35) sprach zudem für einen mehr als nur gelegentlichen Konsum (VRKE IV-2018/155 vom 23. Mai 2019 E. 3d/bb, in: www.gerichte.sg.ch). Anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung beim IRM St. Gallen vom 6. März 2014 gab er zu Protokoll, die Wahrscheinlichkeit der Wiederholung einer Fahrt unter dem Einfluss von Drogen sei gleich Null. Falls er überhaupt wieder kiffe, werde er das Fahrzeug drei bis vier Tage stehen lassen (act. 13/189). Diese Zusicherung hielt er am 4. Januar 2018 offensichtlich nicht ein, weshalb die Untersuchung gerechtfertigt war, unabhängig vom Ergebnis der Strafuntersuchung. Der Rekurrent opponierte denn auch nicht dagegen.

b) Die Vorinstanz stützte ihre Verfügung auf das verkehrsmedizinische Fachgutachten des IRM St. Gallen vom 17. September 2018. Dieses führte anlässlich der Untersuchung vom 19. Juni 2018 immunchemische Urin- und Blutuntersuchungen durch, die beide zugunsten des Rekurrenten ausfielen. Die Proben wurden namentlich negativ auf Cannabis, Amphetamine und Ethylglucuronid (EtG) getestet (act. 13/528). Zudem wurden ein Haarsegment von 5 cm ab Kopfhaut auf EtG und zwei von je 2,5 cm (0-2,5 cm und 2,5-5 cm ab Haut) auf EtG untersucht. Es konnten weder EtG noch Opiate, Substitutionsmedikamente, Kokain oder Stimulantien nachgewiesen werden (act. 13/528 f.). Im Gutachten vom 17. September 2018 beantwortete die Fachärztin die Frage, ob eine Drogenabhängigkeit bzw. ein verkehrsrelevanter Drogenmissbrauch bestehe, wodurch zu erwarten sei, dass der Rekurrent mehr als jede andere Person gefährdet sei, ein Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss zu lenken, wie folgt: "Bei gesamthafter Betrachtung ist bei Herrn X von einem zumindest phasenweisen stattgehabten Drogenmissbrauch, namentlich die Substanzen Cannabis, Cocain, Amphetamin und MDMA betreffend, auszugehen, welcher teilweise mit den FuD-Ereignissen auch klar verkehrsrelevante Bedeutung erlangt hat. Zwischenzeitlich besteht jedoch eine fachtherapeutische betreute und haaranalytisch über die letzten 6 Monate vor der verkehrsmedizinischen Untersuchung nachvollziehbare Drogenabstinenz, resp. seit Februar 2018 mittels monatlichen Urinproben nachvollziehbare Cannabisabstinenz. Demgegenüber lautet die aktuelle verkehrspsychologische Beurteilung noch negativ, weswegen wir nicht umhin kommen, die Fahreignung von Herrn X derzeit noch nicht befürworten zu können" (act. 13/532). Diese Antwort lässt darauf schliessen, dass die Gutachterin die Fahreignung aus verkehrsmedizinischer Sicht unter Auflagen grundsätzlich befürwortete und einzig gestützt auf das verkehrspsychologische Gutachten eine gegenteilige Empfehlung abgab. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern dem Rekurrenten weitere Abklärungen zu früheren Konsummustern hätten nützen können, zumal der Verkehrsmediziner keine Drogensucht feststellte, sondern lediglich einen phasenweisen, teilweise verkehrsrelevanten Drogenmissbrauch. Ebenso erübrigen sich weitere Abklärungen zu den durchgeführten verkehrsmedizinischen Tests, die für den Rekurrenten positiv ausfielen und für eine Fahreignung sprachen. Die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge sind daher abzuweisen. Da dem verkehrspsychologischen Gutachten entscheidende Bedeutung zukommt, ist nachfolgend zu untersuchen, ob dieses umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der psychologischen Zusammenhänge und der psychologischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).

c) aa) Ein Gutachten dient dazu, dem Gericht das für die Entscheidung über bestimmte Tatsachen erforderliche Fachwissen zu vermitteln. Diesem Anspruch muss das Gutachten in formeller wie materieller Hinsicht gerecht werden. In materieller Hinsicht muss das Gutachten vollständig, klar und schlüssig sein. Vollständigkeit bedeutet, dass nicht nur die gestellten Fragen vollständig zu beantworten sind. Die verwendeten Akten und übrigen Quellen müssen angegeben und die durchgeführten Beweiserhebungen sowie beigezogenen Hilfspersonen vollständig offengelegt werden. Die Darlegung der Grundlagen und Befunde sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen müssen vollständig sein. Die Schlüssigkeit ist für den Beweiswert eines Gutachtens ausschlaggebend. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen müssen nach den Gesetzen der Logik anhand der Begründung überzeugend und widerspruchsfrei nachvollzogen werden können. Auf ein unklares oder nicht schlüssiges Gutachten darf das Gericht nicht abstellen. Wenn auch zusätzliche Erläuterungen keine Klarheit bringen, ist nötigenfalls ein Obergutachten durch eine andere sachverständige Person in Auftrag zu geben (vgl. BSK ZPO-Dolge, a.a.O., Art. 183 N 7 ff.). bb) Der erfahrene Fachpsychologe für Neuro- und Verkehrspsychologie FSP stützte sich im Gutachten vom 25. August 2018 auf das Aktendossier der Vorinstanz, das Interview mit dem Rekurrenten anlässlich der Untersuchung vom 28. Juni 2018 und die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Tests. Die zur Beurteilung der charakterlichen Fahreignung relevanten Aspekte wurden auf Seite 9 des Gutachtens stichwortartig zusammengefasst. Als positiv wurden gewertet: kooperatives Verhalten, teilweise kritische Selbstwahrnehmung, vorhandene Einsicht, teilweise unauffällige Fragebogenergebnisse, mehrheitlich genügende Testergebnisse und keine Neigung zu sozial erwünschtem Antwortverhalten. Negativ fielen ins Gewicht: Problembewusstsein (unzureichende Motivkenntnis), fehlende oder inadäquate Kompensationsstrategien, ungenügendes Wissen über die Wirkung von Drogen auf die Fahrfähigkeit, Tendenz zur Externalisierung, ungenügendes Erkennen der intrapsychischen Gründe und rückfallrelevante Einstellungsmerkmale (bspw. eingeschränktes Risikobewusstsein). Unter "Einsicht" wurde sodann ausgeführt, der Rekurrent sehe sein Fehlverhalten grundsätzlich ein. Nach der letzten verkehrsmedizinischen Untersuchung habe er den Drogenkonsum beendet und die medizinischen Auflagen bis zu deren Aufhebung eingehalten. Aus verkehrspsychologischer Sicht beurteilte der Gutachter das Leistungsverhalten des Rekurrenten am Testgerät, insbesondere die Fehlerkontrolle, die Offenheit im Gespräch und im Fragebogen, als mehrheitlich positiv. Dieser sei grundsätzlich einsichtig, keine Drogen mehr zu konsumieren. Er habe nach der ersten verkehrsmedizinischen Untersuchung einige Zeit drogenfrei gelebt und die Auflagen eingehalten, so auch in jüngster Zeit. Grössere Schwierigkeiten bereite das Erkennen der Ursachen und der Hintergründe des erneuten Fehlverhaltens. Der Rekurrent vermute, dass ihn das soziale Umfeld und die Freundin erneut zum Drogenkonsum verleitet habe. Es ergebe sich eine klare Tendenz zur "Fremdattribuierung". Die intrapsychischen Gründe für den erneuten Drogenkonsum seien dem Rekurrenten zu wenig klar. Es sei ihm trotz früherer Suchtberatung nicht gelungen, Autofahren und Drogenkonsum zu trennen. Deshalb sei die Fahreignung aus charakterlichen Gründen zurzeit nicht gegeben. cc) Der Rekurrent brachte zusammengefasst vor, der Verkehrspsychologe habe keinen einzigen Fremdbericht gewürdigt (Bericht der Suchtberatung Oberes Rheintal, Altstätten, vom 12. Juni 2018, Bericht der Sozialen Fachstellen SDM, Heerbrugg, vom 12. Juni 2015, Zeugnisse des Hausarztes vom 16. Juni 2018 und Dr.med. W, Z, Abstinenzkontrollberichte von Dr.med. F, Y, vom 22. April 2015); deshalb seien die Ausführungen in den Berichten der Sozialen Fachstellen und der Suchtberatung zu Motiven, Risikobereitschaft, Ursachen und Hintergründen nicht berücksichtigt worden. Zudem sei das soziale Umfeld nicht analysiert und auf eine Befragung von Personen aus dem persönlichen und beruflichen Umfeld verzichtet und damit ausser Acht gelassen worden, dass vom Umfeld eine starke protektive Wirkung ausgehe, die die negativen Faktoren überwiege. Insbesondere wäre bei einer solchen Analyse erkennbar geworden, dass die Trennung von der früheren Freundin lange zurückliege und dass dies der wesentliche Grund für den erneuten Konsum gewesen sei. Dieser Einflussfaktor sei nach der Trennung weggefallen. Im Weiteren seien das Konsumverhalten und die -gründe nicht umfassend abgeklärt und dargelegt worden. Die Gefahr, dass er unter dem Einfluss von Drogen ein Fahrzeug lenken würde, setze eine Drogensucht voraus. Indem der Gutachter die Fahreignung einzig gestützt auf die behaupteten Probleme beim Erkennen der Ursachen und Hintergründe verneint habe, habe er eine willkürliche Abwägung vorgenommen. Zudem sei nicht begründet worden, inwiefern die Gefahr bestehe, dass er (der Rekurrent) sich künftig in fahrunfähigem Zustand ans Steuer setzen könnte. Hinzu komme, dass die Resultate der Leistungstest nicht nachvollziehbar offengelegt worden seien. Diese stünden in einem nicht nachvollziehbaren Widerspruch zur Schlussfolgerung des Gutachters, da sich eine Drogenproblematik auf die Leistungsfähigkeit auswirke. dd) Aus dem verkehrspsychologischen Gutachten ergibt sich, dass früher sanktionierte Ereignisse nicht ausschlaggebend waren für die Einschätzung des Verkehrspsychologen, weshalb der Vorwurf, die erlassenen Strafbefehle seien zu Unrecht nicht beigezogen worden, fehl geht. Vielmehr gelangte der Gutachter aufgrund des Gesprächs anlässlich der Untersuchung vom 28. Juni 2018 zum Schluss, der Rekurrent zeige aktuell eine Tendenz, die Ursachen seines Handelns zu externalisieren. Diese Einschätzung lässt sich anhand des Interviewprotokolls nachvollziehen. So führte der Rekurrent gegenüber dem Gutachter das soziale Umfeld als Grund für den erneuten Drogenkonsum an (act. 13/539). Dasselbe brachte er auch im Rekurs vor. Das soziale Umfeld, insbesondere seine Ex-Freundin, sei ausschlaggebend für den Konsum gewesen, was jedoch nicht für eine Externalisierung spreche, sondern ganz einfach die Wahrheit sei (act. 5 S. 32). Da er sich von seiner Freundin getrennt habe, sei dieser Einflussfaktor nun weggefallen (act. 5 S. 20). Es fällt auf, dass der Rekurrent bereits im Jahr 2015, vor Aufhebung der Auflagen, ähnlich argumentierte. Im Beratungsbericht der SDM, Heerbrugg, wurde hinsichtlich des Problembewusstseins festgehalten, der Rekurrent realisiere, dass er anstelle des Drogenkonsums andere Erfahrungen machen wolle. Auch habe er sich von seinem früheren Freundeskreis distanziert und verbringe viel mehr Zeit mit seiner Freundin, die keine Drogen nehme (act. 6/5). Offensichtlich gelang es nicht, diesen Vorsatz umzusetzen und der Rekurrent tendiert auch drei Jahre später immer noch dazu, die Ursache für seinen Konsum im nahen Umfeld zu suchen. Gegenüber der Suchtberatung Oberes Rheintal gab er im Jahr 2018 an, sein Drogenkonsum habe mit dem falschen Kollegenkreis zu tun gehabt. Er habe dazugehören wollen und sich auf diese Weise angepasst. Dies habe sich nun geändert. Er lebe in einem anderen Umfeld und meide die früheren Kollegen. Die Suchtberatungsstelle äusserte sich nicht zum Problembewusstsein des Rekurrenten, sondern hielt lediglich zusammenfassend fest, die Wiedererteilung des Führerausweises werde unterstützt (act. 6/4). Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung des Verkehrspsychologen, es bereite dem Rekurrenten Schwierigkeiten, Ursachen und Hintergründe des Fehlverhaltens zu erkennen, nachvollziehbar. Das positive Leistungsverhalten am Testgerät steht dazu nicht im Widerspruch. Die durchgeführten Tests betrafen im Wesentlichen die reaktive Belastbarkeit, die Aufmerksamkeit, die Reaktionsgeschwindigkeit und die figurative Umstellfähigkeit (act. 13/545 ff.). Beim Rekurrenten geht es jedoch nicht um solche Leistungsaspekte. Vielmehr stellt sich die Frage, ob er in Zukunft Gewähr dafür bietet, den Drogenkonsum von der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen. Dies scheint mit Blick auf die automobilistische Vergangenheit des Rekurrenten fraglich, auch wenn seit dem 14. Februar 2011 "nur" zwei Drogenfahrten aktenkundig sind. Die Zeitdauer ist indes zu relativieren, da dem Rekurrenten der Führerausweis während etwas mehr als zwei Jahren entzogen war und er während weiterer sechs Monate eine kontrollierte Abstinenz einzuhalten hatte. Knapp zwei Jahre nach dem Wegfall der Auflagen wurde dem Rekurrenten erneut eine Fahrt unter dem Einfluss von Drogen nachgewiesen. Die Feststellung des Gutachters, es sei dem Rekurrenten trotz fachtherapeutischer Betreuung nicht gelungen, Autofahren und Drogenkonsum zu trennen, ist folglich schlüssig. Auf die beantragten Ergänzungsfragen an den Gutachter kann deshalb verzichtet werden. Weder ist ersichtlich, weshalb weitere Abklärungen zu den Beweggründen des Konsums hätten gemacht werden müssen, wie der Rekurrent moniert, noch wozu diese Informationen hätten dienen sollen. Ein Sicherungsentzug ist bei fehlender Fahreignung anzuordnen, und zwar unabhängig davon, ob ein Verschulden vorliegt oder nicht (vgl. BGer 1C_339/2016 vom 7. November 2016 E. 3.2; Ph. Weissenberger, a.a.O., Art. 16d SVG N 8). Aus diesem Grund musste sich die Vorinstanz auch nicht im Detail mit den früheren Widerhandlungen auseinandersetzen. Der Vorfall vom 4. Januar 2018 lässt darauf schliessen, dass der Rekurrent weder aus der ersten Drogenfahrt vom 14. Februar 2011 noch aus den fachtherapeutischen Gesprächen und dem lange dauernden Führerausweisentzug die notwendigen Lehren ziehen konnte. Die Schlussfolgerung des Gutachters, es bestehe ein charakterlicher Mangel, erweist sich demnach als plausibel. Dabei ist zu berücksichtigen, dass beim Rekurrenten keine Drogenabhängigkeit diagnostiziert wurde und die fragliche Fahrt vom 4. Januar 2018 somit keine Folge des Suchtdrucks war. Entsprechend wurde die Widerhandlung von der Vorinstanz zu Recht nicht unter dem Gesichtspunkt der Drogensucht nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG gewürdigt, sondern nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG, wonach der Lernfahr- oder Führerausweis auf unbestimmte Zeit zu entziehen ist, wenn eine Person auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bieten kann, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird. Der von der Vorinstanz angeordnete Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit ist demnach nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt nachfolgend, ob die Bedingungen für die Wiedererteilung verhältnismässig sind. 4.- Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). Die Gutachter empfahlen eine verkehrspsychologische Therapie von sechs bis acht Stunden, die Weiterführung der Fachtherapie und die Weiterführung der kontrollierten Abstinenz. Über die Fahreignung sollte später gestützt auf ein verkehrsmedizinisches Aktengutachten und eine verkehrspsychologische Kontrolluntersuchung entschieden werden. Die Vorinstanz machte die Wiedererteilung des Führerausweises in der Verfügung vom 26. Oktober 2018 von einer positiv lautenden verkehrspsychologischen und -medizinischen Untersuchung, einer Drogenabstinenz (inklusive Suchtfachstelle) und einer Verkehrstherapie mit mindestens sechs Sitzungen abhängig. Weitere Vorgaben zur Abstinenzkontrolle machte sie nicht. Der Führerausweisentzug ist demnach aufzuheben, sobald die Verkehrstherapie abgeschlossen ist – was gestützt auf den fachärztlichen Bericht vom 6. März 2019 (act. 24) mittlerweile der Fall sein dürfte – und die Resultate einer positiv lautenden verkehrspsychologischen Untersuchung vorliegen. Mangels anderer Vorgaben muss eine einmalige Abstinenzkontrolle genügen; namentlich wurden keine regelmässigen Urinkontrollen angeordnet. Weshalb zusätzlich eine weitere komplette verkehrsmedizinische Untersuchung durchgeführt werden soll, erschliesst sich weder aus den fachärztlichen Gutachten noch aus der angefochtenen Verfügung. Da beim Rekurrenten keine medizinischen Defizite festgestellt wurden, namentlich keine Drogensucht, ist die Notwendigkeit nicht dargetan. In medizinischer Hinsicht scheint deshalb eine Abstinenzkontrolle ausreichend. Die Ergebnisse können in Form eines verkehrsmedizinischen Berichts mitgeteilt werden. Die Ziffer 6 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 26. Oktober 2018 ist dahingehend zu ändern, dass für die Wiedererteilung des Führerausweises keine umfassende verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung notwendig ist, sondern lediglich ein verkehrsmedizinischer Bericht zur Abstinenzkontrolle. Im Übrigen waren die Bedingungen entgegen den Vorbringen im Rekurs offensichtlich verständlich formuliert. Andernfalls hätte der Rekurrent nicht ohne weitere Rückfragen bei der Vorinstanz die therapeutische Unterstützung der Suchtberatung (act. 6/4) und des Fachpsychologen beansprucht (act. 24), wobei gemäss der angefochtenen Verfügung kein Bericht der Suchtberatung erforderlich ist. 5.- Die Vorinstanz verfügte zusätzlich eine Sperrfrist von drei Monaten mit Vollzug vom 4. Januar bis 3. April 2018. Eine solche Sperrfrist ist anzuordnen, wenn ein Führerausweisentzug nach Art. 16d Abs. 1 SVG an die Stelle eines Warnungsentzugs gemäss Art. 16a bis c SVG tritt (vgl. Art. 16d Abs. 2 SVG). Die Vorinstanz warf dem Rekurrenten vor, am 4. Januar 2018 ein Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss gelenkt und ein Stoppsignal missachtet zu haben. Wegen dieser schweren Widerhandlung sei der Führerausweis für mindestens drei Monate zu entziehen (Art. 16c Abs. lit. a SVG). Der Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken ist ein Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt: EMRK), weshalb diese Administrativmassnahme ein strafrechtlich vorwerfbares schuldhaftes Verhalten voraussetzt (vgl.  BGE 121 II 22; BGer 1C_339/2016 vom 7. November 2016 E. 3.2). Da noch kein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, hatte die Vorinstanz im Verfügungszeitpunkt keine Kenntnis von der strafrechtlichen Beurteilung des Vorfalls vom 4. Januar 2018. Zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheide hätte sie deshalb das Administrativmassnahmeverfahren hinsichtlich der Sperrfrist sistieren müssen, zumal dies vom Rekurrenten ausdrücklich beantragt wurde (act. 13/559). Zudem ordnete die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht nur die Sperrfrist von drei Monaten an, sondern auch den Vollzugszeitpunkt (4. Januar 2018 bis 3. April 2018). Damit vermischte sie unzulässigerweise das Erkenntnis- und das Vollstreckungsverfahren (vgl. dazu ausführlich VRKE IV-2019/11 vom 25. April 2019 E. 3, in: www.gerichte.sg.ch). Die Ziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 26. Oktober 2018 (Sperrfrist) ist somit aufzuheben. Darüber wird die Vorinstanz nach Vorliegen des Strafurteils allenfalls neu zu verfügen haben. 6.- Der Rekurrent beantragt weiter, ihm sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'640.40 zuzusprechen. Art. 98 Abs. 3 lit. b VRP bestimmt, dass in erstinstanzlichen Verfahren in der Regel keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen werden. Eine ausseramtliche Entschädigung ist im erstinstanzlichen Verfahren jedoch dann gerechtfertigt, wenn das Verfahren willkürlich eröffnet wurde oder wenn für die Betroffenen durch die Eröffnung des Verfahrens zur Wahrung ihrer Rechte der Beizug eines Anwalts unbedingt erforderlich ist (VRKE IV-2013/82 vom 25. September 2013, in: www.gerichte.sg.ch; GVP 1987 Nr. 46). Die Frage, wann eine fachkundige rechtliche Vertretung notwendig ist, ist in sachgemässer Analogie zur Praxis bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu beantworten. Es ist folglich insbesondere auf die Schwierigkeit der sich im Verfahren stellenden Fragen, die Rechtskenntnisse der Beteiligten, die Bedeutung der Streitsache für die Betroffenen und auf eine allfällige Rechtsvertretung der Gegenpartei abzustellen (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St. Gallen 2004, S. 156 f.). Für eine willkürliche Verfahrenseröffnung ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte. Der Rekurrent arbeitete als Automechaniker in der Werkstatt seines Vaters, zog jedoch in Betracht, anfangs 2019 nach La Gomera zu ziehen, um dort in einem Burn-out-Zentrum zu arbeiten (act. 13/526). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Rekurrent durch den Sicherungsentzug härter getroffen wurde, als jeder andere, der von Berufs wegen nicht auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist. Eine erhöhte Sanktionsempfindlichkeit ist nicht dargetan. Im vorinstanzlichen Verfahren stellten sich zudem keine komplexen Fragen, wie im Rekurs geltend gemacht wird. Es ging im Wesentlichen nur darum, die beiden Gutachten zu würdigen, wobei das verkehrsmedizinische nicht zuungunsten des Rekurrenten ausgefallen ist. Somit hatte der Rekurrent einzig die Schlussfolgerung der fehlenden Fahreignung im verkehrspsychologischen Gutachten zu bestreiten, was keine detaillierte Auseinandersetzung mit sämtlichen Vorakten bedingte. Denn der Gutachter begründete seine Einschätzung im Wesentlichen mit der aktuellen Unfähigkeit des Rekurrenten, die Ursachen seines Fehlverhaltens zu erkennen, wobei er sich nachvollziehbar auf Erkenntnisse aus dem Gespräch anlässlich der Begutachtung stützte. Dass frühere Vorfälle und Administrativmassnahmen nach einem neuen Vorfall im Hinblick auf eine allfällige Anordnung eines Sicherungsentzugs eine Rolle spielen, bedeutet nicht, dass sämtliche damaligen Ereignisse nochmals neu überprüft werden müssen. In der Rekursergänzung werden die einzelnen Vorfälle, welche rechtskräftig erledigt sind, regelmässig bagatellisiert. Dass die entsprechenden Verfügungen nichtig und deshalb in jedem Verfahrensstadium unbeachtlich seien, wird vom Rekurrenten zu Recht nicht vorgebracht. Dem Rekurrenten wäre es auch ohne Anwalt möglich gewesen, im vorinstanzlichen Verfahren geltend zu machen, der Verkehrspsychologe habe falsche Schlüsse aus seinen Aussagen gezogen. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsanwaltes im erstinstanzlichen Administrativmassnahmeverfahren war unter Würdigung sämtlicher Umstände nicht gegeben, zumal auch der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde. Dementsprechend ist der Rekurs in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen. 7.- Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs teilweise gutzuheissen ist. Die Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2018 (Sperrfrist) ist aufzuheben und die Sache zu allfälliger neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In Ziffer 6 ist anstelle der verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung ein verkehrsmedizinischer Bericht zur Abstinenzkontrolle als Bedingung für die Aufhebung des Sicherungsentzugs anzuordnen; im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten zu drei Vierteln dem Rekurrenten und einem Viertel dem Staat aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– ist damit zu verrechnen. Ein Anspruch auf Entschädigung der ausseramtlichen Kosten besteht aufgrund der diesbezüglich präjudizierend wirkenden Verlegung der amtlichen Kosten von drei Vierteln zulasten des Rekurrenten nicht (Art. 98 bis VRP; R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St. Gallen 2004, S. 183). Entscheid:

1.  Die Ziffer 2 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 26. Oktober 2018 (Sperrfrist) wird aufgehoben. Die Sache wird zu allfälliger neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Ziffer 6 (Bedingungen für die Aufhebung des Sicherungsentzugs) wird dahingehend geändert, dass keine verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung, sondern ein verkehrsmedizinischer Bericht zur Abstinenzkontrolle als Bedingung für die Aufhebung des Sicherungsentzugs verlangt wird. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.  Die amtlichen Kosten von Fr. 2'000.– hat der Rekurrent zu drei Vierteln und der Staat zu einem Viertel zu bezahlen. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– wird mit dem Kostenanteil des Rekurrenten (Fr. 1'500.–) verrechnet.