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IV 2013/208

St. Gallen · 2011-03-18 · Deutsch SG

Art. 28 IVG. Lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (IV-Revision 6a). Die ursprüngliche Rentenzusprache ist aufgrund von syndromalen Leiden erfolgt. Gestützt auf das aktuellste Gutachten ist maximal von einer 20 %igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich adaptierten Tätigkeit auszugehen. Da kein rentenbegründender IV-Grad resultiert, hat die IV-Stelle die Rente zu Recht aufgehoben. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2016, IV 2013/208). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_544/2016.

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Art. 28 IVG. Lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (IV-Revision 6a). Die ursprüngliche Rentenzusprache ist aufgrund von syndromalen Leiden erfolgt. Gestützt auf das aktuellste Gutachten ist maximal von einer 20 %igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich adaptierten Tätigkeit auszugehen. Da kein rentenbegründender IV-Grad resultiert, hat die IV-Stelle die Rente zu Recht aufgehoben. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2016, IV 2013/208). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_544/2016.

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