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IV 2013/136

St. Gallen · 2014-05-19 · Deutsch SG

Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG. Eintreten auf eine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung/verfahrensleitende Verfügung (Anordnung einer Begutachtung). Auf eine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung ist einzutreten, wenn in der Beschwerde glaubhaft gemacht wird, dass ein nicht wieder gut zu machender Nachteil droht, falls die Zwischenverfügung verbindlich wird. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Mai 2014, IV 2013/136).

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Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG. Eintreten auf eine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung/verfahrensleitende Verfügung (Anordnung einer Begutachtung). Auf eine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung ist einzutreten, wenn in der Beschwerde glaubhaft gemacht wird, dass ein nicht wieder gut zu machender Nachteil droht, falls die Zwischenverfügung verbindlich wird. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Mai 2014, IV 2013/136).

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