opencaselaw.ch

IV 2011/91

St. Gallen · 2013-01-23 · Deutsch SG

Art. 25 Abs. 1 ATSG: Erlass Rückforderung. Guter Glaube. Bei Fehlen einer Meldepflichtverletzung stehen weder ein Antrag der Verwaltung auf die Vornahme einer reformatio in peius noch ein von ihr erhobenes Rechtsmittel oder eine gerichtliche Androhung einer reformation in peius dem guten Glauben entgegen. Vielmehr vermag einzig ein in peius reformierender Gerichtsentscheid bei (nachträglich festgestelltem) unrechtmässigem Leistungsbezug im vorliegend interessierenden Kontext den guten Glauben zu zerstören (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Januar 2013, IV 2011/91).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Versicherungsgericht 23.01.2013 IV 2011/91 Saint-Gall Versicherungsgericht 23.01.2013 IV 2011/91 San Gallo Versicherungsgericht 23.01.2013 IV 2011/91

Art. 25 Abs. 1 ATSG: Erlass Rückforderung. Guter Glaube. Bei Fehlen einer Meldepflichtverletzung stehen weder ein Antrag der Verwaltung auf die Vornahme einer reformatio in peius noch ein von ihr erhobenes Rechtsmittel oder eine gerichtliche Androhung einer reformation in peius dem guten Glauben entgegen. Vielmehr vermag einzig ein in peius reformierender Gerichtsentscheid bei (nachträglich festgestelltem) unrechtmässigem Leistungsbezug im vorliegend interessierenden Kontext den guten Glauben zu zerstören (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Januar 2013, IV 2011/91).

St.Gallen Versicherungsgericht Saint-Gall Versicherungsgericht San Gallo Versicherungsgericht IV - Invalidenversicherung